Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liec... (0.232.149.514)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Schutz der Erfindungspatente (Patentschutzvertrag)

(Patentschutzvertrag) Abgeschlossen am 22. Dezember 1978 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Dezember 1979¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 24. Januar 1980 In Kraft getreten am 1. April 1980 (Stand am 10. April 2024) ¹ AS 1980 283
² SR 0.631.112.514 ³ SR 0.232.142.2 ⁴ SR 0.232.141.1

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Einheitliches Schutzgebiet
Die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein bilden ein einheitliches Schutzgebiet für Erfindungspatente.
Art. 2 Europäische Patente
Ein europäisches Patent kann für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein nur durch gemeinsame Benennung nach Artikel 149 des Europäischen Patentübereinkommens erlangt werden. Die Benennung des einen gilt als Benennung beider Vertragsstaaten.
Art. 3 Internationale Patentanmeldungen
¹ In einer internationalen Anmeldung können die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein nur gemeinsam nach Artikel 4 des Zusammenarbeitsvertrages bestimmt werden. Die Bestimmung des einen gilt als Bestimmung beider Vertragsstaaten.
² Dasselbe gilt entsprechend für die Auswahl der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein nach Artikel 31 des Zusammenarbeitsvertrages, vorausgesetzt, dass das Kapitel II des genannten Vertrages für die beiden Vertragsstaaten anwendbar ist.
Art. 4 Rechtswirkungen der Erfindungspatente
¹ Die für das einheitliche Schutzgebiet wirksamen Erfindungspatente sind einheitlich. Sie haben in beiden Vertragsstaaten die gleiche Wirkung und können nur für das Schutzgebiet insgesamt erteilt, übertragen oder für nichtig erklärt werden oder erlöschen.
² Die Einheitlichkeit gilt auch, wenn das Patent auf Grund der Patentgesetzgebung enteignet wird; dabei steht dem Enteigneten eine unentgeltliche und ausschliessliche Lizenz für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein zu.
Art. 5 Anwendbares Recht
¹ Im einheitlichen Schutzgebiet gelten
a) das jeweilige Bundesrecht betreffend Erfindungspatente (Patentgesetzgebung),
b) andere Bestimmungen des Bundesrechts, soweit die Handhabung der Patentgesetzgebung ihre Anwendung bedingt.
² Als Inland im Sinne der Patentgesetzgebung gilt das einheitliche Schutzgebiet; vorbehalten bleibt Artikel 8 dieses Vertrages.
³ Das gemäss Absatz 1 anwendbare Recht ist in der Anlage zu diesem Vertrag angeführt. Ergänzungen und Änderungen der Anlage werden vom Schweizerischen Bundesrat der Regierung des Fürstentums Liechtenstein mitgeteilt, die ihrerseits für die Veröffentlichung sorgt. Erhebt die Regierung des Fürstentums Liechtenstein gegen die Aufnahme einer schweizerischen Rechtsvorschrift in die Anlage Einspruch, so ist Artikel 16 anzuwenden.
Art. 6 Verträge und Übereinkommen
¹ Das Fürstentum Liechtenstein wird während der Dauer dieses Vertrages der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums⁵, dem Europäischen Patentübereinkommen, dem Zusammenarbeitsvertrag und, soweit es die Vertragsanwendung verlangt, anderen Übereinkommen in gleicher Weise wie die Schweiz als Vertragsstaat angehören.
² Die Schweiz schliesst zweiseitige Verträge über Erfindungspatente, welche die Anwendung des vorliegenden Vertrages berühren, mit Drittstaaten nur mit Wirkung für das einheitliche Schutzgebiet ab. Sie setzt sich dafür ein, dass die Geltung solcher Verträge, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages abgeschlossen worden sind, auf das Fürstentum Liechtenstein ausgedehnt wird.
³ Das Fürstentum Liechtenstein ermächtigt die Schweiz, es während der Vertragsdauer bei Verhandlungen mit Drittstaaten über den Abschluss oder die Änderung von zweiseitigen Verträgen über Erfindungspatente zu vertreten und diese Verträge mit Wirkung für das Fürstentum Liechtenstein abzuschliessen.
⁴ Das Fürstentum Liechtenstein verzichtet während der Vertragsdauer, zweiseitige Verträge über Erfindungspatente mit Drittstaaten selbständig abzuschliessen.
⁵ SR 0.232.01 , 0.232.02 , 0.232.03 , 0.232.04

2. Kapitel: Verwaltungsaufgaben

Art. 7 Zuständiges Amt
¹ Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus der Patentgesetzgebung ergeben, wird mit Wirkung für das einheitliche Schutzgebiet durch das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum⁶ besorgt.
² Das Institut ist Anmeldeamt im Sinne des Artikels 2 und der Regel 19 des Zusammenarbeitsvertrages für internationale Anmeldungen von Personen, die liechtensteinische Staatsangehörige sind oder die im Fürstentum Liechtenstein ihren Sitz oder Wohnsitz haben.
⁶ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 8 Vertretung
Natürliche und juristische Personen, die im Fürstentum Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben, können in den Verfahren vor dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum als Vertreter bestellt werden, sofern sie nach liechtensteinischem Recht zur geschäftsmässigen Vertretung in Patentsachen befugt sind.
Art. 9 Hinweis auf das Schutzgebiet
Das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum macht auf den nach Inkrafttreten des Vertrages herausgegebenen Veröffentlichungen die Wirkung der Erfindungspatente für das einheitliche Schutzgebiet auf geeignete Weise kenntlich.

3. Kapitel: Rechtsschutz

Art. 10 Liechtensteinische Behörden
¹ Das Fürstentum Liechtenstein bezeichnet die Gerichtsbehörden, die in Patentsachen
a) als einzige Instanz über Zivilklagen entscheiden,
b) vorsorgliche Massnahmen verfügen.
² Widerhandlungen gegen die Patentgesetzgebung werden in erster und zweiter Instanz durch die Gerichte des Fürstentums Liechtenstein verfolgt und beurteilt.
³ Die in Patentsachen für die Strafverfolgung, die zivil- und strafrechtliche Beurteilung sowie die Vollstreckung der Zivil- und Strafentscheide zuständigen liechtensteinischen Behörden haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die entsprechenden schweizerischen Behörden.
Art. 11 Rechtsmittel
Die in Patentsachen gefällten Zivil- und Strafentscheide der Gerichte des Fürstentums Liechtenstein können gemäss den auf Grund dieses Vertrages anwendbaren Bestimmungen über die Rechtspflege beim Bundesgericht angefochten werden.
Art. 12 Rechtshilfe
Die in Patentsachen für die Strafverfolgung, die zivil- und strafrechtliche Beurteilung sowie die Vollstreckung der Zivil- und Strafentscheide zuständigen schweizerischen und liechtensteinischen Behörden sind gegenseitig zur gleichen Rechtshilfe berechtigt und verpflichtet wie der Bund und die Kantone gegenseitig sowie die Kantone untereinander; vorbehalten bleibt die Gesetzgebung der Vertragsstaaten über die Auslieferung.
Art. 13 Vollstreckung und Begnadigung
¹ Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidungen, die im gesamten Schutzgebiet vollstreckbar sind, bestimmen sich nach dem Recht des Staates, wo die Vollstreckung beantragt wird.
² Das Recht der Begnadigung steht dem Urteilsstaat zu.
Art. 14 Verkehr zwischen den Behörden
Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten können direkt miteinander verkehren.

4. Kapitel: Rechtsfragen und Streitigkeiten

Art. 15 Gemischte Kommission
¹ Zur Erleichterung der Durchführung dieses Vertrages wird aus Vertretern der Vertragsstaaten eine Gemischte Kommission gebildet.
² Die Gemischte Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Informationsaustausch sowie Erörterung von Fragen des Patentwesens;
b) Behandlung von Fragen, die mit der Auslegung oder der Anwendung des Vertrages zusammenhängen.
³ Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen eines Vertragsstaates zusammen.
Art. 16 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
¹ Alle die Auslegung oder die Anwendung dieses Vertrages betreffenden Meinungsverschiedenheiten sind auf Verlangen eines Vertragsstaates der Gemischten Kommission zu unterbreiten, die beauftragt ist, eine Lösung des Streitfalles zu suchen.
² Konnte der Streit nicht geschlichtet werden, so ist jeder Vertragsstaat berechtigt, die Meinungsverschiedenheit einer Kommission zu unterbreiten, die sich aus je einem Vertreter der Vertragsstaaten zusammensetzt; diese Vertreter dürfen bei den Beratungen der Gemischten Kommission nicht mitgewirkt haben.
³ Hat der eine Staat seinen Vertreter nicht bezeichnet und ist er der Einladung seitens des andern Staates, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Vertreter auf Begehren dieses letzteren Staates vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ernannt.
⁴ Für den Fall, dass die beiden Vertreter nicht innerhalb dreier Monate, nachdem ihnen die Meinungsverschiedenheiten unterbreitet wurden, zu einer Regelung kommen können, haben sie im gemeinsamen Einvernehmen ein unter den Angehörigen eines dritten Staates auszuwählendes Mitglied zu bezeichnen. Mangels Einigung über die Auswahl dieses Mitgliedes innerhalb einer Frist von zwei Monaten kann jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ersuchen, das dritte Mitglied der Kommission zu ernennen; diese hat sodann die Aufgaben eines Schiedsgerichtes zu versehen.
⁵ Ist der Präsident des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den in den Absätzen 3 und 4 genannten Fällen verhindert oder ist er Staatsangehöriger eines Vertragsstaates, so obliegt die Ernennung des Vertreters oder des dritten Mitgliedes dem Vizepräsidenten des Gerichtshofes oder dem dienstältesten Mitglied des Gerichtshofes, die nicht verhindert und nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind.
⁶ Sofern die Vertragsstaaten es nicht anders bestimmen, setzt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst fest. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder; seine Entscheidung ist endgültig und bindend.
⁷ Jeder Staat übernimmt die durch die Tätigkeit des von ihm ernannten Schiedsrichters verursachten Kosten. Die Kosten des dritten Mitgliedes der Kommission werden durch die Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen.

5. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 17 Bereits erteilte Patente
Dieser Vertrag ist auch anwendbar auf die vor seinem Inkrafttreten mit Wirkung für die Schweiz erteilten Erfindungspatente.
Art. 18 Ausführung des Vertrages
¹ Die Regierung der Vertragsstaaten schliessen eine Ausführungsvereinbarung⁷ ab.
² Soweit erforderlich erlassen die Vertragsstaaten Ausführungsbestimmungen.
⁷ SR 0.232.149.514.1
Art. 19 Ratifikation und Inkrafttreten
¹ Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Bern ausgetauscht werden.
² Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Art. 20 Geltungsdauer und Kündigung
¹ Dieser Vertrag wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen.
² Er kann von jedem Vertragsstaat jederzeit gekündigt werden; er bleibt jedoch nach der Kündigung noch ein Jahr in Kraft.
Art. 21 Wahrung wohlerworbener Rechte
¹ Der Ablauf dieses Vertrages berührt die Rechte nicht, die auf Grund dieses Vertrages erworben worden sind.
² Die Regierungen der Vertragsstaaten treffen im gegenseitigen Einvernehmen die notwendigen Massnahmen, damit den Rechtsinhabern die gerichtliche Geltendmachung ihrer Rechte für die restliche Schutzdauer erhalten bleibt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen in Vaduz in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache am 22. Dezember 1978.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Paul Braendli

Für das
Fürstentum Liechtenstein:

Hans Brunhart

Anlagen ⁸

⁸ Die Anlagen I und II sind seit dem 27. Oktober 1998 regelmässig und ab dem 21. Juni 2005 halbjährlich, letztmals auf den 10. April 2024 (Stand: 31. Dezember 2023), bereinigt worden. Diese Anlagen werden in der AS nicht publiziert ( AS 2021 307 , 710 ; 2022 209 , 625 ; 2023 222 , 623 ; 2024 166 ). Die bereinigten Anlagen können auf der Internetseite www.gesetze.li > LR-Nr. 170.551.232 konsultiert werden.

Anlage I

– Liste der bundesrechtlichen Erlasse,

Anlage II

– Liste der Staatsverträge,
die im Fürstentum Liechtenstein anwendbar sind.
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