Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Veranstaltungsfachfrau/Veranstaltungsfachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
vom 1. Februar 2011 (Stand am 1. April 2024)
66500
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156 ). ⁴ SR 822.115 ⁵ Fassung gemäss Ziff. I 112 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Veranstaltungsfachfrauen auf Stufe EFZ/Veranstaltungsfachmänner auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
a.⁶
Sie installieren ton-, video-, beleuchtungs- und bühnentechnische Anlagen, richten sie ein und bedienen sie.
b.⁷
...
c. Sie integrieren neue Medien und deren Steuerungen im Veranstaltungsbereich und setzen diese bei Bedarf in einfacherem Umfang ein.
d. Sie beurteilen und bewerten den Einsatz von Spezialeffekten während der Veranstaltung oder Produktion und setzen sie in Teilen ein.
e. Sie beurteilen die sicherheitstechnischen Einrichtungen sowie die Sicherheit der räumlichen Gegebenheiten. Ausserdem setzen sie die einschlägigen Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz in ihrer täglichen Arbeit um.
f. Sie arbeiten strukturiert, gewährleisten wirtschaftliche Arbeitsabläufe und einen schonenden Umgang mit allen ihnen zu Verfügung stehenden Ressourcen als auch einen aktiven Umweltschutz im Sinn eines nachhaltigen Veranstaltungsmanagements.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 16. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5211 ).
⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V des SBFI vom 16. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5211 ).
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.
² Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Bildungsinhalte
¹ Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden, basierend auf dem Qualifikationsprofil, in Form von Handlungskompetenzen beschrieben.
² Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst nachfolgende Handlungskompetenzbereiche mit den jeweiligen Handlungskompetenzen:
a. Aufbauen, Einrichten und Bedienen der Beleuchtungstechnik 1. Beleuchtungspläne verstehen und anwenden;
2. Scheinwerfer auswählen und einrichten;
3. lichttechnische Grössen messen;
4. Lastkomponenten auswählen, einrichten und konfigurieren;
5. beleuchtungstechnische Zusatzgeräte auswählen und einrichten;
6. einfache Lichtstellpulte einrichten und konfigurieren;
7. lichttechnische Signale und Signalleiter überprüfen;
8. Projektoren einsetzen;
9. einfache Szenen ausleuchten und Ausleuchtungen einordnen.
b. Aufbauen, Einrichten und Bedienen der Tontechnik 1. Beschallungspläne verstehen und anwenden;
2. Beschallungsanlage auswählen und einrichten;
3. Funktion der Beschallungsanlage prüfen und Soundcheck durchführen;
4. Mikrofone auswählen und positionieren;
5. Signalbearbeitungsgeräte auswählen und in die Tonanlage integrieren;
6. Richtlinien für die Sprachbeschallung verstehen und anwenden;
7. einfache Ton-Mischpulte einrichten, konfigurieren und bedienen;
8. tontechnische Signale und Signalleiter überprüfen. Zuspieler und ihre Schnittstellen kennen;
9. Toneinspielungen mit Rücksicht auf Pegel bereitstellen;
10. mit Besonderheiten bei der Aufnahme und Nachbearbeitung von Film- und Videoton umgehen.
c. Aufnehmen, Übertragen und Projizieren der Videotechnik 1. Signallaufpläne von videotechnischen Einrichtungen verstehen und anwenden;
2. grundlegende videotechnische Geräte nach Anforderungen beurteilen, auswählen und bereitstellen;
3. einfache Kamerainstallationen gemäss Vorgaben einrichten, verbinden und testen;
4. Datensignale mit Projektoren und Displays nach Vorgaben visualisieren;
5. Videomaterial beurteilen, sichten und für die Veranstaltung bereitstellen;
6. Videoregie bei Kleinproduktion einrichten und bedienen;
7. Fehler bei verschiedenen Signalarten erkennen und beheben.
d. Aufstellen, Montieren, Demontieren und Bedienen der Bühnenbauten 1. Pläne für Bühnen- und Szenenflächen, sowie Dekorationen verstehen und anwenden;
2. Pläne für temporäre Bauten verstehen und anwenden;
3. Metall-, Kunststoff- und Holzteile bearbeiten, verbinden und sichern;
4. Leitern, Hebezeuge und Gerüste auswählen und einsetzen;
5. Gerüste, Tragkonstruktionen und temporäre Bauten aufbauen, sichern und abbauen;
6. Bühnenaufbauten und Dekorationen aufstellen und anbringen;
7. Stand- und Tragfähigkeit von temporären Bauten bzw. Tragwerken, bühnentechnischen Anlagen und Aufbauten beurteilen und Prüfungen veranlassen;
8. bühnen- und szenentechnische Einrichtungen bedienen.
e.⁸
Verwalten der Medien, Computer und Datennetze 1. einfache Computersysteme in Betrieb nehmen;
2. die Vernetzung von Computern durch einfache Netzwerkkomponenten implementieren und betreiben;
3. medienspezifische Software auf dem Computer installieren, konfigurieren und betreiben;
4. Software und Hardware für externe Daten- und Mediensteuerung auswählen und einsetzen.
f. Bewerten und Einsetzen der Spezialeffekte 1. Spezialeffekte wie Rauch- oder Nebeleffekte auswählen und einsetzen;
2.⁹
...
3. Einsatzmöglichkeiten für Lasereffekte gemäss Vorschriften bewerten
4. Aufbau einer Laseranlage beurteilen.
g. Beurteilen und Umsetzen der Sicherheitstechnik 1. räumliche Gegebenheiten und Infrastruktur auf die Durchführbarkeit von Veranstaltungen und eingesetzter Technik bewerten;
2. Emissionsvorschriften in der Veranstaltungsbranche anwenden;
3. vorbeugende Massnahmen gegen Unfälle, Brände oder sonstige Gefahren umsetzen;
4. sicherheitstechnische Einrichtungen von Veranstaltungsstätten und temporären Bauten beurteilen;
5. Genehmigungen, Anzeigen und Rechtsgrundlagen benennen;
6. Vorschriften des Brandschutzes anwenden, Regeln für das Verhalten bei Bränden formulieren und Brandbekämpfung einleiten;
7. Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften verstehen und anwenden;
8. Regeln für das Verhalten bei Unfällen beschreiben und erste Massnahmen einleiten.
h. Organisieren, Bereitstellen und Prüfen der Energieversorgung 1. Bestimmungen und Sicherheitsregeln im Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln anwenden;
2. Schaltungsunterlagen, Blockschaltbilder und Anschlusspläne verstehen und anwenden;
3. Stromkreise dimensionieren;
4. Leitungen und Verteileinrichtungen auswählen und verlegen, Potentialausgleich herstellen;
5. Geräte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit an die Energieversorgung anschliessen;
6. Wirksamkeit der Schutzmassnahmen bei direktem bzw. indirektem Berühren prüfen;
7. Energieversorgung in Bezug auf anzuschliessende Geräte sicherheitstechnisch beurteilen;
8. Stromaggregate prüfen und in Betrieb nehmen.
i. Planen und Durchführen der Produktionsabläufe 1. technischen Ablauf der Veranstaltung dokumentieren;
2. Veranstaltungsorganisation mit den Beteiligten abstimmen;
3. Havariekonzepte planen und abstimmen;
4. Aufbauten an Kundinnen und Kunden übergeben und Benutzerinnen und Benutzer einweisen, Abnahmeprotokolle anfertigen;
5. Preise, Leistungen und Konditionen vergleichen;
6.¹⁰
einfache Ressourcenplanung vornehmen und umsetzen;
7. Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie Regelungen zum Datenschutz beachten.
j. Sicherstellen der Materialbewirtschaftung 1. Geräte und Anlagenteile auf Schäden prüfen, lagern und verwalten;
2. Geräte und Anlagenteile verpacken und transportieren;
3. Geräte und Anlagenteile gegen Witterungseinflüsse und Diebstahl sichern;
4. Reststofflogistik organisieren;
5. Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen, bereitstellen, pflegen und prüfen.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 16. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5211 ).
⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des SBFI vom 16. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5211 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 16. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5211 ).
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5 ¹¹
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 a Absatz 1¹² ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. II 112 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).
¹² Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156).
4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache
Art. 6 Anteile der Lernorte
¹ Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt in den beiden ersten Jahren an 3 Tagen, in den folgenden zwei Jahren an 4 Tagen pro Woche.
² Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 2160 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 240 Lektionen.
³ Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 38 und höchstens 41 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
Art. 7 Unterrichtssprache
¹ Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
² Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
³ Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.
5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung
Art. 8 ¹³ Bildungsplan
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan¹⁴ der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
b. Er beinhaltet die Lektionentafel der Berufsfachschule.
c. Er bezeichnet die Trägerschaft der überbetrieblichen Kurse und legt deren Organisation und Aufteilung über die Dauer der beruflichen Grundbildung fest.
d. Er bezieht die Handlungskompetenzen konsistent auf das Qualifikationsverfahren und beschreibt dessen System.
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 16. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5211 ).
¹⁴ Der Bildungsplan vom 1. Febr. 2011 (Stand 1. Jan. 2021) ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.
Art. 9 Allgemeinbildung
Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006¹⁵ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
¹⁵ SR 412.101.241
6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb ¹⁶
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 16. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5211 ).
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ¹⁷
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:¹⁸
a. Veranstaltungsfachfrau EFZ/Veranstaltungsfachmann EFZ mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Veranstaltungsfachfrau EFZ/des Veranstaltungsfachmannes EFZ und mit mindestens 5 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
d. einschlägiger Abschluss einer Fachhochschule oder universitären Hochschule mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 16. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5211 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 16. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5211 ).
Art. 11 ¹⁹ Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 16. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5211 ).
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen ²⁰
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 16. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5211 ).
Art. 12 ²¹ Lerndokumentation
¹ Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
² Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 16. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5211 ).
Art. 12 a ²² Bildungsbericht
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
⁴ Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
²² Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 16. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5211 ).
Art. 13 Leistungsdokumentation in der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung ²³
¹ Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 16. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5211 ).
Art. 14 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen ²⁴
¹ Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in der Form von Kompetenznachweisen nach den Ausführungen des Bildungsplans.
² Diese Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt und fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote nach Artikel 18 Absatz 3.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 16. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5211 ).
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 15 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich der Veranstaltungsfachfrau EFZ/des Veranstaltungsfachmannes EFZ erworben hat,
3.²⁵
glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 16. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5211 ).
Art. 16 Gegenstand der Qualifikationsverfahren
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 17 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 8 Stunden oder als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 16–40 Stunden. Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in Absprache mit der zuständigen Organisation der Arbeitswelt über die Prüfungsform. Der Qualifikationsbereich praktische Arbeit wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation, die Fachliteratur und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
b. Berufskenntnisse, im Umfang von 3–4 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person wird schriftlich oder sowohl schriftlich wie mündlich befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so dauert diese höchstens 1/2 Stunde.
c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006²⁶ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
²⁶ SR 412.101.241
Art. 18 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
b. die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten aus der Summe der Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote. Dabei gilt folgende Gewichtung:
a. praktische Arbeit: 30 %;
b. Berufskenntnisse: 20 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %;
d. Erfahrungsnote: 30 %.
³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:
a. den berufskundlichen Unterricht;
b. die überbetrieblichen Kurse.
⁴ Die Note für den berufskundlichen Unterricht ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.²⁷
⁵ Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der benoteten Kompetenznachweise.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 16. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5211 ).
Art. 19 Wiederholungen
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
² Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 20 Spezialfall
¹ Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
² Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 50 %
b. Berufskenntnisse: 30 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %.
9. Abschnitt: Ausweise und Titel
Art. 21
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.
² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Veranstaltungsfachfrau EFZ» oder «Veranstaltungsfachmann EFZ» zu führen.²⁸
³ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so wird im Notenausweis aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 1, die Erfahrungsnote.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 16. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5211 ).
10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität
Art. 22 ²⁹
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Veranstaltungsfachfrau und Veranstaltungsfachmann EFZ setzt sich zusammen aus:
a. fünf bis neun Vertreterinnen und Vertretern des Schweizer Verbands technischer Bühnen- und Veranstaltungsberufe (svtb/astt), des Verbands «Association romande technique organisation spectacle» (artos) und von branchennahen Organisationen der Arbeitswelt;
b. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 16. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5211 ).
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 22 a ³⁰ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. November 2020 und erstmalige Anwendung einzelner geänderter Bestimmungen
¹ Lernende, die ihre Bildung als Veranstaltungsfachfrau oder Veranstaltungsfachmann EFZ vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 16. November 2020 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026.
² Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Veranstaltungsfachfrau und Veranstaltungsfachmann EFZ bis zum 31. Dezember 2026 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 16. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5211 ).
Art. 23 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt am 1. März 2011 in Kraft.
² Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 15–21) treten am 1. Januar 2015 in Kraft.
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