Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Motorradmechanikerin/Mot... (412.101.221.69)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 5. September 2011 (Stand am 1. April 2024)
46204
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156 ). ⁴ SR 822.115 ⁵ Fassung gemäss Ziff. I 121 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild
Motorradmechanikerinnen und Motorradmechaniker auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
a. Sie verrichten Wartungs-, Reparatur- und Änderungsarbeiten an Systemen und Bauteilen von Motorrädern aller Art, Seitenwagen, Dreirädern und Quads. Sie beachten branchenübliche Vorgaben und sind sich der Wichtigkeit zur professionellen Ausübung ihrer Arbeit bewusst.
b. Sie sind bereit, mit internen und externen Personen anspruchsvolle Fachgespräche zu führen, können technische und technologische Zusammenhänge erklären und zeigen ökologisches Engagement.
c. Sie befragen, informieren und beraten Kunden, setzen geeignete Kommunikationsmittel ein, beachten Vorschriften und sind gewillt, Kundenwünsche in technisch und wirtschaftlich angepasste Arbeitsergebnisse umzusetzen. Sie beheben Pannen an Kundenfahrzeugen, bereiten Fahrzeuge für die Verkehrszulassung vor und führen Probefahrten aus.
d. Sie verwenden branchenspezifische Werkstatteinrichtungen, Maschinen und Geräte sorgfältig und sind bereit für betriebliche Arbeitsabläufe Datenkommunikationssysteme anzuwenden.
e. Sie sind geschickt bei organisatorischen und planerischen Aufgaben, sind belastbar, qualitätsorientiert und handeln mit grosser Eigenverantwortung. Sie sind offen, laufend neue Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben und pflegen einen korrekten Umgang mit Kunden, Vorgesetzten und Mitarbeitenden.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.
² Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Bildungsinhalte
¹ Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 4 beschrieben.
² Die Handlungskompetenzen beinhalten Fachkompetenzen, Methodenkompetenzen, Sozial- und Selbstkompetenzen.
³ Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzenbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Warten, reparieren, umbauen und ändern von Rahmen und Fahrwerksteilen: 1. Rahmen ausmessen, ersetzen und instand setzen,
2. Räder und Bereifungen prüfen, montieren und gemäss Kundenbedürfnis umrüsten. Felgen und Radlager ersetzen,
3. Radaufhängungen und Lenkungen instand halten, prüfen, ausmessen und instand setzen,
4. Federungen und Dämpfungen prüfen, instand halten, instand setzen und umrüsten,
5. Bremsanlagen prüfen, warten, reparieren und umrüsten;
b. Warten, reparieren und ändern von Kupplungen, Getrieben und Antriebssträngen: 1. Kupplungen prüfen, einstellen, Fehler lokalisieren, instand setzen, ersetzen,
2. Getriebe prüfen und instand halten. Fehler lokalisieren und beheben,
3. Antriebsstränge kontrollieren und instand halten. Fehler lokalisieren und beheben. Bauteile gemäss Kundenbedürfnis umrüsten,
4. Stufenlose Antriebe kontrollieren und instand halten. Fehler lokalisieren und beheben. Bauteile gemäss Kundenbedürfnis umrüsten;
c. Warten, reparieren und ändern von Motorkomponenten und elektronischen Motormanagementsystemen: 1. Zylinder, Zylinderköpfe und Kurbeltriebe prüfen, diagnostizieren und ersetzen,
2. Motorsteuerungsbauteile prüfen, einstellen, instand setzen und ersetzen,
3. Abgaszusammensetzung messen, diagnostizieren, abgasrelevante Bauteile kontrollieren, instand halten und aktualisieren,
4. Treibstoffanlagen prüfen, instand halten, diagnostizieren und Fehler beheben,
5. Auspuff- und Frischgassteuerungsanlagen prüfen, einstellen, ersetzen und Bauteile gemäss Kundenbedürfnis umrüsten,
6. Schmier- und Kühlsysteme prüfen und instand halten. Fehler lokalisieren und beheben;
d Warten, reparieren und ändern von elektrischen und elektronischen Fahrzeugmanagementsystemen: 1. Starterbatterien prüfen und instand halten, diagnostizieren und die dafür benötigten Grundlagen anwenden,
2. Ladeanlagen prüfen. Fehler lokalisieren und beheben. Bauteile ersetzen,
3. Starteranlagen prüfen. Fehler lokalisieren und beheben. Bauteile ersetzen,
4. Zündanlagen prüfen. Fehler lokalisieren und beheben. Bauteile ersetzen,
5. Beleuchtungs- und Signalanlagen prüfen, einstellen, Fehler lokalisieren und beheben. Bauteile umrüsten und nachrüsten,
6. Komfort-, Sicherheitseinrichtungen und Datenübertragung prüfen, diagnostizieren und Störungen beheben, programmieren und Anlagen nachrüsten,
7. Antriebsmanagement von elektrisch angetriebenen Zweiradfahrzeugen instand halten, diagnostizieren und reparieren;
e. Sicherstellen der internen Kommunikation und verwenden der korrekten Fachsprache: 1. Technische Begriffe im internen Kommunikationsprozess anwenden, Zusammenhänge erklären und Fachgespräche führen,
2. Elektrische Elemente und Messgrössen bestimmen, Bauteile ausmessen, diagnostizieren und die dafür benötigten Grundlagen anwenden,
3. Fertigungsverfahren unter Berücksichtigung der Werkstoff-, Betriebs- und Hilfsstoffeigenschaften durchführen,
4. Technische Informationen suchen, interpretieren, ergänzen und im internen Informationsaustausch anwenden;
f. Umsetzen und gestalten von Kundenwünschen, betriebsinternen Arbeitsabläufen und Massnahmen zum Umweltschutz: 1. Kommunikationsmittel für den Kundenkontakt sowie für externe und interne Kommunikationsprozesse einsetzen,
2. Wartungs- und Reparaturinformationen auf Deutsch und Englisch suchen, interpretieren, ergänzen und einsetzen,
3. Kundenwünsche und Informationen entgegennehmen. Kunden befragen, informieren, beraten, Fahrzeuge übergeben und Auftrag mit Kunden auswerten,
4. Arbeitsaufträge planen und vorbereiten. Betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden. Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren,
5. Ersatzteile auftragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumentieren, Ersatzteillager bewirtschaften,
6. Kundenfahrzeuge beurteilen und Pannen beheben. Neue und gebrauchte Fahrzeuge für die Verkehrszulassung vorbereiten. Fahrzeuge Probe fahren,
7. Vorschriften zur Arbeitssicherheit, zum Unfall- und Umweltschutz sowie technische Verordnungen nachschlagen, interpretieren und anwenden;
g. Bedienen, unterhalten und aktualisieren von Geräten und Einrichtungen: 1. Einrichtungen, Maschinen und Geräte ordnen, instand halten und einsetzen,
2. Werkzeuge der Werkstatt und eigene Werkzeuge anwenden, instand halten und ordnen,
3. Datenkommunikationssysteme zum Erstellen von Dokumenten, zum Verwalten und austauschen von Daten sowie zum Suchen von Informationen einsetzen,
4. Testgeräte der Werkstatt und eigene Testgeräte instand halten und einsetzen.
Art. 5 Führerprüfung
Lernende im Beruf Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker müssen während der Lehrzeit die Führerprüfung der höchsten Motorradkategorie bestehen. Der Lehrbetrieb sorgt dafür, dass die Lernende/der Lernende sich rechtzeitig um den Lernfahrausweis bewirbt, überträgt die Erteilung des Fahrunterrichts einem konzessionierten Fahrlehrer seiner Wahl und übernimmt die Kosten für den Grundkurs und für die erste Führerprüfung.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 6 ⁶
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 a Absatz 1⁷ ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
⁶ Fassung gemäss Ziff. II 121 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).
⁷ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156 ).

4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 7 Anteile der Lernorte
¹ Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 3 3/4 Tagen pro Woche.
² Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1620 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 180 Lektionen.
³ Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 40 und höchstens 44 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
Art. 8 Unterrichtssprache
¹ Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
² Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
³ Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 9 Bildungsplan
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.
² Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 wie folgt näher aus:
a. Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
b. Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.
c. Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.
d. Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.
³ Der Bildungsplan legt überdies fest:
a. die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
b. die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
c. die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.
⁴ Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung mit Titel, Datum und Bezugsquelle.
Art. 10 Allgemeinbildung
Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁸ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
⁸ SR 412.101.241

6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung

Art. 11 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a. Motorradmechanikerin EFZ/Motorradmechaniker EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b. Gelernte Motorradmechanikerin/gelernter Motorradmechaniker mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
Art. 12 Höchstzahl der Lernenden
¹ In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:
a. eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt wird; oder
b. zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen oder entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt werden.
² Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.
³ Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
⁴ Als Fachkraft gilt, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lern- und Leistungsdokumentation

Art. 13 Im Betrieb
¹ Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
³ Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.
Art. 14 In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung
Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Im überbetrieblichen Kurs
¹ Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren nach jedem überbetrieblichen Kurs die Leistungen der Lernenden in der Form von Kompetenznachweisen nach den Ausführungen des Bildungsplans.
² Diese Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt und fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote nach Artikel 19 Absatz 4.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich der Motorradmechanikerin EFZ/des Motorradmechanikers EFZ erworben hat,
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung (Artikel 18) gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand der Qualifikationsverfahren
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 16 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
b. Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person wird schriftlich oder sowohl schriftlich wie mündlich befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so dauert diese höchstens 1 Stunde.
c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁹ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
⁹ SR 412.101.241
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
b. die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote.
³ Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 40 %;
b. Berufskenntnisse: 20 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %;
d. Erfahrungsnote: 20 %.
⁴ Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:
a. den berufskundlichen Unterricht;
b. die überbetrieblichen Kurse.
⁵ Die Note für den berufskundlichen Unterricht ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.
⁶ Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der benoteten Kompetenznachweise.
Art. 20 Wiederholungen
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
² Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 21 Spezialfall
¹ Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
² Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 50 %;
b. Berufskenntnisse: 30 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art.  22
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.
² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Motorradmechanikerin EFZ» oder «Motorradmechaniker EFZ» zu führen.
³ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so wird im Notenausweis aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität

Art. 23
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität setzt sich zusammen aus:
a. 5–7 Vertreterinnen oder Vertretern des Verbandes «2rad Schweiz»;
b. 1–2 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft aus der Schweizerischen Vereinigung der Berufsschullehrer für Automobiltechnik (SVBA-ASETA-ASITA);
c. je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Die Kommission hat folgende Aufgaben:
a. Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 9 den wirtschaftlichen, technologischen, ökologischen und didaktischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle 5 Jahre an. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone sowie der Genehmigung durch das SBFI.
b. Sie beantragt dem SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen die Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Handlungskompetenzen nach Artikel 4, betreffen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts
¹ Es werden aufgehoben:
a. das Reglement vom 31. Januar 2002¹⁰ über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Motorradmechanikerin/des Motorradmechanikers;
b. der Lehrplan vom 31. Januar 2002¹¹ für den beruflichen Unterricht der Motorradmechanikerin/des Motorradmechanikers.
² Die Genehmigung des Reglements vom 9. Oktober 2002 über die Einführungskurse für Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker, Zweiradmechanikerin/Zweiradmechaniker (Fahrräder) und Zweiradmechanikerin/Zweiradmechaniker (Kleinmotorräder) wird widerrufen.
¹⁰ BBl 2002 4684
¹¹ BBl 2002 4684
Art. 25 Übergangsbestimmungen
¹ Lernende, die ihre Bildung als Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker vor dem 1. Januar 2012 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
² Wer die Lehrabschlussprüfung für Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker bis zum 31. Dezember 2017 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
Art. 26 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
² Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22) treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht