Verordnung des SBFI 1 über die berufliche Grundbildung Keramikerin/Keramiker ... (412.101.221.29)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des SBFI 1 über die berufliche Grundbildung Keramikerin/Keramiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 1. Juni 2010 (Stand am 1. April 2024) ¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
39506
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
² SR 412.10 ³ SR 412.101 ⁴ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156 ). ⁵ SR 822.115 ⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4301 ).

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild
Keramikerinnen auf Stufe EFZ und Keramiker auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
a. Sie entwerfen und realisieren keramische Produkte in den Anwendungsbereichen Produktdesign und Kunst und setzen dafür ihre handwerklich-technischen, technologischen und gestalterischen Kompetenzen ein;
b. sie beherrschen die Umwandlungsprozesse der Materialien. Sie sind in der Lage, die Herstellungsverfahren, die sie von der Produktentwicklung bis zur Umsetzung im Rahmen der Produktion anwenden, methodisch zu analysieren;
c. sie sind bei der Berufsausübung kreativ und gestalten ihren Beruf den Marktbedürfnissen entsprechend aus. Sie tragen neuen Technologien Rechnung und stellen sich den Herausforderungen im Zusammenhang mit der Arbeitssicherheit, dem Gesundheitsschutz und dem Umweltschutz;
d. sie stellen ihre Offenheit, Innovationsfähigkeit, Vielseitigkeit, ihre effiziente Arbeitsweise, Zuverlässigkeit und ihr Durchhaltevermögen unter Beweis.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.
² Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Handlungskompetenzen
¹ Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.
² Sie gelten für alle Lernorte.
Art. 4 Fachkompetenz
Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a. Entwerfen des Projektes;
b. Ausführen des Produktes;
c. Präsentieren und Werben;
d. Führen der Werkstatt.
Art. 5 Methodenkompetenz
Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a. Arbeitstechniken und Problemlösen;
b. prozessorientiertes Denken und Handeln;
c. Informations- und Kommunikationsstrategien;
d. Kreativitätstechniken;
e. Präsentationstechniken;
f. ökologisches Verhalten;
g. Lernstrategien.
Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz
Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a. eigenverantwortliches Handeln;
b. lebenslanges Lernen;
c. Kommunikationsfähigkeit;
d. Konfliktfähigkeit;
e. Teamfähigkeit;
f. Belastbarkeit;
g. zuverlässige und exakte Arbeitsweise.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 7 ⁷
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 a Absatz 1⁸ ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4301 ).
⁸ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156 ).

4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 8 Anteile der Lernorte
¹ Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt zwischen 3 und 3,5 Tagen pro Woche.
² Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 2280 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 200 Lektionen.⁹
⁹ Berichtigung vom 3. März 2020 ( AS 2020 625 ).
Art. 9 Unterrichtssprache
¹ Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
² Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
³ Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 10 ¹⁰ Bildungsplan
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan¹¹ der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
b. Er beinhaltet die Lektionentafel der Berufsfachschule.
c. Er bezieht die Handlungskompetenzen konsistent auf das Qualifikationsverfahren und beschreibt dessen System.
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4301 ).
¹¹ Der Bildungsplan vom 1. Juni 2010 (Stand am 20. November 2019) ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter: www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z
Art. 11 Allgemeinbildung
Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006¹² über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
¹² SR 412.101.241

6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb ¹³

¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4301 ).
Art. 12 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ¹⁴
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:¹⁵
a. Keramikerin EFZ/Keramiker EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b. gelernte Keramikerin/gelernter Keramiker mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c. gelernte Keramikermalerin/gelernter Keramikmaler mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d. gelernte Töpferin/gelernter Töpfer mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
e. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Keramikerin EFZ/des Keramikers EFZ und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
f. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung und mindestens 3 Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4301 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4301 ).
Art. 13 ¹⁶ Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4301 ).

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation ¹⁷

¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4301 ).
Art. 14 ¹⁸ Lerndokumentation
¹ Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
² Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4301 ).
Art. 14 a ¹⁹ Bildungsbericht
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
⁴ Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4301 ).
Art. 15 Leistungsdokumentation in der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung ²⁰
Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4301 ).

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2.²¹
von dieser beruflichen Erfahrung mindestens vier Jahre im Bereich der Keramikerin EFZ und des Keramikers EFZ erworben hat, und
3.²²
glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4301 ).
²² Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4301 ).
Art. 17 Gegenstand der Qualifikationsverfahren
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
a. Praktische Arbeit als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 80–200 Stunden; dabei gilt Folgendes: 1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
3. die Lerndokumentation darf als Hilfsmittel verwendet werden.
b. Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden; dabei gilt Folgendes: 1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2. die lernende Person wird sowohl schriftlich wie mündlich befragt,
3. die mündliche Prüfung dauert 30 Minuten.
c. Allgemeinbildung; dieser Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006²³ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.²⁴
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
²³ SR 412.101.241
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4301 ).
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
b. die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten aus der Summe der Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote. Dabei gilt folgende Gewichtung:
a. praktische Arbeit: 50 %;
b. Berufskenntnisse: 20 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %;
d. Erfahrungsnote: 10 %.
³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.²⁵
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4301 ).
Art. 20 Wiederholungen
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
² Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 21 Spezialfall
¹ Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
² Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 50 %;
b. Berufskenntnisse: 30 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 22
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.
² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Keramikerin EFZ»/«Keramiker EFZ» zu führen.
³ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so wird im Notenausweis aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität

Art. 23 ²⁶
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Keramikerin EFZ und Keramiker EFZ setzt sich zusammen aus:
a. drei bis sechs Vertreterinnen oder Vertretern von «swissceramics – Verband Schweizer Keramik»;
b. drei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft und der schulisch organisierten Grundbildung;
c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4301 ).

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts
¹ Es werden aufgehoben:
a. das Reglement vom 20. Dezember 2001²⁷ über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Keramikerinnen/Keramiker;
b. das Reglement vom 2. April 1984²⁸ über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Keramikmaler;
c. das Reglement vom 2. April 1984²⁹ über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Töpfer;
d. der Lehrplan vom 20. Dezember 2001³⁰ für den beruflichen Unterricht der Keramikerinnen/Keramiker;
e. der Lehrplan vom 2. April 1984³¹ für den beruflichen Unterricht der Keramikmaler und Töpfer;
²⁷ BBl 2002 4682
²⁸ BBl 1984 III 1001
²⁹ BBl 1984 III 1002
³⁰ BBl 2002 4682
³¹ BBl 1984 III 1001
Art. 25 Übergangsbestimmungen
¹ Lernende, die ihre Bildung als Keramikerin/Keramiker vor dem 1. Januar 2011 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
² Wer die Lehrabschlussprüfung für Keramikerin/Keramiker bis zum 31. Dezember 2016 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
³ Lernende, die ihre Bildung als Töpferin/Töpfer vor dem 1. Januar 2011 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
⁴ Wer die Lehrabschlussprüfung für Töpferin/Töpfer bis zum 31. Dezember 2015 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
⁵ Lernende, die ihre Bildung als Keramikmalerin/Keramikmaler vor dem 1. Januar 2011 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
⁶ Wer die Lehrabschlussprüfung für Keramikmalerin/Keramikmaler bis zum 31. Dezember 2015 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
Art. 25 a ³² Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. November 2019 und erstmalige Anwendung einzelner geänderter Bestimmungen
¹ Lernende, die ihre Bildung als Keramikerin EFZ oder Keramiker EFZ vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. November 2019 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025.
² Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Keramikerin EFZ oder Keramiker EFZ bis zum 31. Dezember 2025 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
³ Die Änderung von Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und b kommt ab dem 1. Januar 2024 zur Anwendung.
³² Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4301 ).
Art. 26 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
² Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22) treten am 1. Januar 2015 in Kraft.
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