Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kaminfegerin/Kaminfeger ... (412.101.221.35)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kaminfegerin/Kaminfeger mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 16. März 2022 (Stand am 1. April 2024)
80004
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156 ). ⁴ SR 822.115

1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte
¹ Kaminfegerinnen und Kaminfeger auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a. Sie sorgen für saubere, funktionstüchtige wärmetechnische Anlagen (WTA) der Brennstoffe Holz, Gas und Öl, indem sie diese Anlagen kontrollieren, reinigen und warten.
b. Sie beheben selbstständig kleinere Mängel an den WTA und nehmen Emissionsmessungen vor; sie kontrollieren die Feuerungen auf die Einhaltung der baulichen und lufthygienischen Anforderungen und führen brandschutztechnische Kontrollen durch; sie sorgen für einen energieeffizienten und umweltschonenden Betrieb der WTA.
c. Sie arbeiten selbstständig, verfügen über praktisch-technisches Geschick und haben Interesse an arbeitsorganisatorischen und planerischen Aufgaben.
d. Sie handeln kundenfreundlich, verfügen über angemessene Flexibilität und beraten Kundinnen und Kunden fachgerecht in Energiefragen, insbesondere bei der Sanierung und beim Ersatz von WTA.
e. Sie sind fähig, Probleme und Aufgaben ganzheitlich wahrzunehmen und handlungsorientiert zu lösen sowie anspruchsvolle Aufgaben im Team verantwortungsvoll zu übernehmen.
² Innerhalb des Berufs der Kaminfegerin und des Kaminfegers auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte:
a. Warten und Reinigen von Lüftungsanlagen;
b. Durchführen von lufthygienischen und energetischen Messungen und Kontrollen an WTA.
³ Der Schwerpunkt wird im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
² Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze
¹ Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
² Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
³ Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
¹ Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Kontrollieren und Reinigen von WTA der Brennstoffe Holz, Gas und Öl: 1. WTA kontrollieren und reinigen,
2. Grundfunktionen der gereinigten WTA einstellen und Funktionskontrolle durchführen,
3. technische Abgasmessungen und Brandschutzkontrollen (schwarze Feuerschau) an den WTA durchführen,
4. Kundinnen und Kunden über die an der WTA ausgeführten Arbeiten informieren und auf allfälligen Handlungsbedarf hinweisen;
b. Warten und Reparieren von WTA: 1. einfache Service- und Reparaturarbeiten an WTA ausführen,
2. Fehlerquellen anhand von elektrischen Messungen an WTA finden,
3. Mängel an den hydraulischen Anlageteilen von WTA erkennen und die nötigen Schritte zur deren Behebung einleiten,
4. während den Arbeiten auftretende Störungen und Mängel an WTA beheben oder zusätzliche Fachleute beiziehen,
5. die WTA in Betrieb nehmen und eine Funktions- und Sicherheitskontrolle durchführen;
c. Beraten von Kundinnen und Kunden: 1. die Kundinnen und Kunden bei der Optimierung oder dem Ersatz von WTA und Lüftungsanlagen beraten,
2. den Kundinnen und Kunden Möglichkeiten zum Energiesparen aufzeigen,
3. in der Kommunikation mit den Kundinnen und Kunden digitale Medien einsetzen,
4. mit den Kundinnen und Kunden Verkaufsgespräche für Dienstleistungen des eigenen Unternehmens führen;
d. Erledigen von betriebsinternen Arbeiten:
1. Werkzeuge, Maschinen und Fahrzeuge warten,
2. über die an den Anlagen der Kundschaft ausgeführten Arbeiten und über die dabei entdeckten Mängel einen Rapport ausfüllen;
e. Warten und Reinigen von Lüftungsanlagen: 1. Lüftungsanlagen stromlos schalten und die Arbeitsplätze für die Reinigung einrichten,
2. Lüftungsgerät sowie alle Kanäle und Leitungen im Team reinigen, Filter kontrollieren und wenn nötig wechseln,
3. Lüftungsanlage in Betrieb nehmen und eine Funktionskontrolle durchführen;
f. Durchführen von lufthygienischen und energetischen Messungen und Kontrollen an WTA: 1. Arbeitsplätze für die Messung an der WTA einrichten und Messgeräte kontrollieren,
2. lufthygienische und energetische Messungen an den WTA durchführen,
3. lufthygienische und energetische Messresultate beurteilen und die Kundinnen und Kunden über die Resultate informieren.
² In den Handlungskompetenzbereichen nach den Buchstaben a–d ist der Aufbau der Handlungskompetenzen für alle Lernenden verbindlich. In den Handlungskompetenzbereichen e und f ist der Aufbau der Handlungskompetenzen je nach Schwerpunkt wie folgt verbindlich:
a. Schwerpunkt Warten und Reinigen von Lüftungsanlagen: Handlungskompetenzbereich e;
b. Schwerpunkt Durchführen von lufthygienischen und energetischen Messungen und Kontrollen an WTA: Handlungskompetenzbereich f.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 a Absatz 1⁵ ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
⁵ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156 ).

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4 Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
¹ Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Total

a. Berufskenntnisse

– Kontrollieren und Reinigen von WTA der Brennstoffe Holz, Gas und Öl

100

80

60

240

– Warten und Reparieren von WTA

60

80

40

180

– Beraten von Kundinnen und Kunden
– Schwerpunktspezifischer Unterricht

40

40

60

40

140

40

Total Berufskenntnisse

200

200

200

600

b. Allgemeinbildung

120

120

120

360

c. Sport

40

40

40

120

Total Lektionen

360

360

360

1080

² Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
³ Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁶ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
⁴ Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
⁵ Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
⁶ SR 412.101.241
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
¹ Die überbetrieblichen Kurse umfassen 22 Tage zu 8 Stunden.
² Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 6 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr

Kurse

Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenz

Dauer

1

1

– WTA kontrollieren und reinigen
– die Kundinnen und Kunden bei der Optimierung oder dem Ersatz von WTA und Lüftungsanlagen beraten
– Werkzeugen, Maschinen und Fahrzeuge warten

  4 Tage

2

– WTA kontrollieren und reinigen
– Grundfunktionen der gereinigten WTA einstellen und Funktionskontrollen durchführen
– technische Abgasmessungen und Brandschutzkontrollen (schwarze Feuerschau) an den WTA durchführen
– einfache Service- und Reparaturarbeit an WTA ausführen
– die WTA in Betrieb nehmen und eine Funktions- und Sicherheitskontrolle durchführen
– die Kundinnen und Kunden bei der Optimierung oder dem Ersatz von WTA und Lüftungsanlagen beraten

  4 Tage

2

3

– Grundfunktionen der gereinigten WTA einstellen und Funktionskontrollen durchführen
– technische Abgasmessungen und Brandschutzkontrollen (schwarze Feuerschau) an den WTA durchführen
– die Kundinnen und Kunden über die an der WTA ausgeführten Arbeiten informieren und auf allfälligen Handlungsbedarf hinweisen
– die Kundinnen und Kunden bei der Optimierung oder dem Ersatz von WTA und Lüftungsanlagen beraten
– den Kundinnen und Kunden Möglichkeiten zum Energiesparen aufzeigen
– in der Kommunikation mit den Kundinnen und Kunden digitale Medien einsetzen

  4 Tage

4

– einfache Service- und Reparaturarbeiten an WTA
ausführen
– Fehlerquellen anhand von elektrischen Messungen
an WTA finden
– Mängel an den hydraulischen Anlageteilen von WTA erkennen und die nötigen Schritte zur deren Behebung einleiten
– während den Arbeiten auftretende Störungen und Mängel an WTA beheben oder zusätzliche Fachleute beiziehen
– die WTA in Betrieb nehmen und eine Funktions- und Sicherheitskontrolle durchführen

  4 Tage

3

5

– in der Kommunikation mit den Kundinnen und Kunden digitale Medien einsetzen
– mit den Kundinnen und Kunden Verkaufsgespräche für Dienstleistungen des eigenen Unternehmens führen
– Werkzeuge, Maschinen und Fahrzeuge warten

  4 Tage

– schwerpunktspezifische Handlungskompetenzen

6

– schwerpunktspezifische Handlungskompetenzen

  2 Tage

Total

22 Tage

³ Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan⁷ der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufs.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
⁷ Der Bildungsplan vom 2. Mai 2022 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a. Kaminfegerin oder Kaminfeger EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b. gelernte Kaminfegerin oder gelernter Kaminfeger mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Kaminfegerin und des Kaminfegers EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation

Art. 12 Lerndokumentation
¹ Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
² Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
⁴ Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 15 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Kaminfegerin und des Kaminfeger EFZ erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 16 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 17 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 18 Stunden; dafür gilt Folgendes: 1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1

Kontrollieren und Reinigen von WTA der Brennstoffe Holz, Gas und Öl

40 %

2

Warten und Reparieren von WTA

Beraten von Kundinnen und Kunden

30 %

3

schwerpunkspezifischer Handlungskompetenzbereich

30 %

b. Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden; dafür gilt Folgendes: 1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2. der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Dauer

Gewichtung

1

Kontrollieren und Reinigen von WTA
der Brennstoffe Holz, Gas und Öl

90 Min.

50 %

2

Warten und Reparieren von WTA

90 Min.

50 %

c. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁸ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
⁸ SR 412.101.241
Art. 18 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
a. praktische Arbeit: 40 %;
b. Berufskenntnisse: 20 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %;
d. Erfahrungsnote: 20 %.
³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der 6 Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.
Art. 19 Wiederholungen
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
² Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 20 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)
¹ Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
² Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 50 %;
b. Berufskenntnisse: 30 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 21
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).
² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Kaminfegerin EFZ» oder «Kaminfeger EFZ» zu führen.
³ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Kaminfegerinnen und Kaminfeger EFZ
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Kaminfegerinnen und Kaminfeger EFZ (Kommission) setzt sich zusammen aus:
a. fünf bis sieben Vertreterinnen oder Vertretern des Verbands «Kaminfeger Schweiz»;
b. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachlehrerschaft;
c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
c. Die Schwerpunkte müssen vertreten sein
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
¹ Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der Verband «Kaminfeger Schweiz».
² Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
³ Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
⁴ Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des SBFI vom 28. September 2010⁹ über die berufliche Grundbildung Kaminfegerin/Kaminfeger mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
⁹ [ AS 2010 5449 ; 2017 7331 Ziff. I 97 und II 97 ]
Art. 25 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
¹ Lernende, die ihre Bildung als Kaminfegerin oder Kaminfeger EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2027 erfolgt.
² Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Kaminfegerin oder Kaminfeger EFZ bis zum 31. Dezember 2027 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
³ Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 15–21) kommen ab dem 1. Januar 2026 zur Anwendung.
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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