Verordnung über den Quereinstieg ins Pfarramt (181.412)
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Verordnung über den Quereinstieg ins Pfarramt

1 Quest-Verordnung (QuestV)
181.412 Verordnung über den Quereins tieg ins Pfarramt (Quest-Verordnung, QuestV) (vom 8. April 2015)
1 Die Konkordatskonferenz, gestützt auf Art. 5 lit. e des Konkor dats betreffend di e gemeinsame Aus bildung der evangelisc h-reformierten Pfarre rinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst vom
28. November 2002 (Konkordat)
2 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt den Zugang zum Lernvikariat und zur Praktischen Prüfung gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. b des Konkordats für Personen, die den Quereinstieg ins Pfarramt beabsichtigen.
Anwendbares
Recht

§ 2.

Soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält, richtet sich der Quereinstieg ins Pfarramt nach den Bestimmun- gen des Konkordats sowie den von der Konkordatskonferenz erlassenen Ordnungen, Verordnungen und Reglementen.
Elemente des
Quereinstiegs

§ 3.

4 ,
5 Der Quereinstieg ins Pfarramt umfasst: a. das Aufnahmeverfahren gemäss dieser Verordnung, b. ein Masterstudium «Christentum in der Gesellschaft» an der Theo logischen Fakultät der Universitä t Zürich oder ein Masterstudium «Theologie – Vertiefungsrichtung Ch ristianity» an der Theologischen Fakultät der Univ ersität Basel, c. ein Mentorat gemäss §§
41–47 der Ausbildungsordnung
3 , d. Summer- und Winterschools im Umfang von 45 ECTS-Punkten, e. das Lernvikariat und die Praktisc he Prüfung gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. b des Konkordats, f. die Erteilung der Wahlfähigkeit gemäss Art. 19 des Konkordats.
2
181.412 Quest-Verordnung (QuestV) II. Zulassung Kirchliche Voraussetzungen

§ 4.

1 Der Quereinstieg ins Pfar ramt steht Personen offen, a. die das 30. Altersjahr vollendet u nd das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, b. einen Wohnsitz von mindestens zw ei Jahren in der Schweiz nach
- weisen, c. Mitglied einer schweizerischen evangelisch-reformierten Kirchge
- meinde sind, d. eine Berufstätigkeit oder Haus-, Erziehungs- oder Betreuungsarbeit von mindestens fünf Jahren im Anschluss an die Erlangung des Hochschul- oder Studienabschlusse s gemäss lit. e nachweisen, e. einen universitären Ho chschulabschluss auf Masterstufe, einen Mas
-
- dienabschluss besitzen, f. das Aufnahmeverfahren gemäss §§
6–10 erfolgreich abgeschlossen haben.
2 Die Voraussetzungen gemäss Abs.
1 müssen zu Beginn des Mas
- terstudiums gemäss §
3 lit. b erfüllt sein.
4
3 Über Ausnahmen bezüglich Abs. 1 lit. a–d entscheidet das Büro der Konkordatskonferenz.
4 Ist streitig, ob die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt sind, so entscheidet das Büro der Konkordatskonferenz.
5 Ein Anspruch auf Zulassung zum Qu ereinstieg ins Pfarramt besteht nicht. Masterstudium

§ 5.

4
1 Die zuständigen Stellen der Universitäten Basel und Zürich entscheiden über die Zulassung zum Masterstudium gemäss §
3 lit. b.
2 Die Ausbildungskommission des Konkordats kann das Masterstu
- dium gemäss §
3 lit. b zusammen mit de n Summer- und Winterschools gemäss §
3 lit. c, sofern beide im Rahmen des Quereinstiegs ins Pfarramt absolviert werden, als Grund- und Hauptstudium in evangelischer Theo
- logie an den Theologischen Fakultä ten der Universitäten Zürich und Basel gemäss Art. 17 Abs. 1 li t. c des Konkordats anerkennen. Summer- und Winterschools

§ 5

a.
4
1 Die Summer- und Wint erschools werden von der Arbeits
- stelle für die kirchliche Ausbildun g veranstaltet und in Zusammenarbeit mit den Theologischen Fakultäten der Universitäten Zürich und Basel entwickelt und durchgeführt. Sie ergänzen das Masterstudium gemäss
§ 3 lit. b um die praktisch-theologische Ausbildung.
3 Quest-Verordnung (QuestV)
181.412
2 Die Arbeitsstelle für die kirchlic he Ausbildung legt das Curriculum der Summer- und Winterschools der Ausbildungskommission des Kon kordats zur Genehmigung vor. III. Aufnahmeverfahren
Zweck und
Elemente

§ 6.

1 Im Rahmen des Aufnahmeverf ahrens für den Quereinstieg ins Pfarramt wird abgeklärt, ob Pers onen, die um den Quereinstieg ins Pfarramt ersuchen, voraussichtlich über die nötige persönliche Eignung für die Tätigkeit in einem Pfarramt verfügen.
2 Das Aufnahmeverfahren umfasst die Bewerbung, ein Aufnahme gespräch und ein Assessment. Es erse tzt für Personen, die um den Quer einstieg ins Pfarramt ersuchen, di e Kirchliche Eignungsklärung gemäss Art. 11 Abs. 1, 2 und 3 des Konkordats.
5
Bewerbung

§ 7.

1 Wer um den Quereinstieg ins Pfarramt ersuchen will, reicht der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung zuhanden des Büros der Konkordatskonferenz ein: a. ein Motivationsschreiben, b. einen Lebenslauf mit Passfoto, c. einen Privatauszug und einen Sonderprivatauszug aus dem Straf register, die nicht älter als drei Monate sind,
5 d. ein aktuelles Handlungsfähigkeitszeugnis, e. den Nachweis der Mitgliedschaft in einer schweizerischen evange lisch-reformierten Kirchgemeinde, f. die Empfehlung ei ner Konkordatskirche, g. in Kopie einen Persona lausweis, die ausländerr echtliche Bewilligung, Zeugnisse, die Taufurkunde oder eine Taufbestätigung und Arbeits zeugnisse. h.
6 den Nachweis einer deutschsprac higen Matur oder eines deutsch sprachigen Abiturs, eines Erstst udiums in deutscher Sprache oder der Kenntnis der deutschen Sprach e mindestens entsprechend dem Niveau C1 des Gemeinsamen Euro päischen Referenzrahmens für Sprachen.
2 Das Büro der Konkordatskonferenz bezeichnet Art und Inhalt der gemäss Abs. 1 einzureichenden Do kumente und Unterlagen. Es kann weitere Unterlagen bezeichnen, die einzureichen sind.
4
3 Die Arbeitsstelle für die kirchlic he Ausbildung legt für das Auf nahmeverfahren einen Termin für das Einreichen der Bewerbung fest.
4
181.412 Quest-Verordnung (QuestV)
4 Ist streitig, ob eine Bewerbung vo llständig oder rechtzeitig erfolgt ist, so entscheidet das Büro der Konkordatskonferenz. Aufnahme gespräch

§ 8.

1 Die Einladung zum Aufnahmegesp räch erfolgt, sobald die Bewerbung gemäss §
7 vollständig vorliegt.
2 Das Aufnahmegespräch befasst sich in erster Linie mit dem Ge
- sichtspunkt der glaubwürdigen Pe rsönlichkeit bei Personen, die um den Quereinstieg ins Pfarramt ersuchen.
3 Eine Gesprächsdelegation führt mit Personen, die um den Quer
- einstieg ins Pfarramt ersuchen, das Aufnahmegespräch als Einzel
- gespräch.
4 Eine Gesprächsdelegation zählt dr ei Personen. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung führt eine Liste von ge eigneten Personen. Diese Liste bedarf der Genehmigun g durch die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Aus
- bildung bestimmt die Mitglieder der Gesprächsdelegation nach Rück
- sprache mit der Leitung des Studie ngangs zum Quereinstieg ins Pfarr
- amt aus dieser Liste.
6
5 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbil dung bezeichnet für jede Gesprächsdelegation aus deren Mitte ei ne Leiterin oder einen Leiter.
6
6 Die Gesprächsdelegation beantragt der Kommission für die Kirch
- liche Eignungsklärung aufgrund de r Ergebnisse des Aufnahmegesprächs die Zulassung oder Nichtzulassung einer Bewerberin oder eines Bewer
- bers zum weiteren Aufnahmeverfahren.
6 Assessment

§ 9.

1 Wer das Aufnahmegespräch gemäss §
8 erfolgreich bestan
- den hat, wird zu einem Assessment eingeladen.
2 Das Assessment befasst sich in erster Linie mit der Empathie, Team- und Konfliktfähigkeit, der Sp rach- und Ausdrucksfähigkeit, der Ziel- und Ergebnisorientierung sowi e der Belastbarkeit von Personen, die um den Quereinstieg ins Pfarramt ersuchen.
3 In der Regel nehmen an einem Assessment die Moderatorin oder der Moderator gemäss Abs. 5 sowie gleich viele Assessorinnen und As
- sessoren teil wie Persone n, die um den Quereins tieg ins Pfarramt ersu
- chen.
4 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung führt eine Liste von Personen, die für die Durchführung eines Assessments geeignet sind. Diese Liste bedarf der Genehmigung durch die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Aus
- bildung bestimmt die Assessorinne n und Assessoren nach Rücksprache mit der Leitung des Studiengangs zu m Quereinstieg ins Pfarramt aus dieser Liste.
6
5 Quest-Verordnung (QuestV)
181.412
5 Die Leitung der Assessments obli egt hierfür ausgebildeten Modera torinnen und Moderatoren. Die Arbe itsstelle für die kirchliche Ausbil dung bezeichnet für jedes Assessment eine Moderatorin oder einen Moderator.
6
6 Die Assessorinnen und Assessoren beantragen der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung aufgrund der Ergebnisse des Assess ments die Zulassung oder Nichtzulassung einer Bewerberin oder eines Bewerbers zum Quereinstieg ins Pfarramt.
6
Gemeinsame
Bestimmungen

§ 10.

4 ,
6
1 Die Arbeitsstelle für die kirc hliche Ausbildung legt die Einzelheiten der Bewerbung, des Aufnahmegesprächs und des Assess ments fest, soweit diese Veror dnung nichts anderes bestimmt.
2 Die Leiterinnen und Leiter der Gesprächsdelegationen sowie die Moderatorinnen und Moderatoren der Assessments teilen das Ergebnis eines Aufnahmegesprächs oder eines Assessments der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung, der Leitung des Studiengangs zum Quereinstieg ins Pfarramt und der Ar beitsstelle für die kirchliche Aus bildung schriftlich und der Person, die um die Zulassung zum Querein stieg ins Pfarramt ersucht, mündlich mit.
3 Die Assessorinnen und Assessoren halten schriftlich fest, welche Entwicklungsfelder sie bei den Personen, die um den Quereinstieg ins Pfarramt ersuchen, im Laufe des Assessments festgestellt haben. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung kann diese Notizen der Men torin oder dem Mentor der betreffe nden Person, die um den Querein stieg ins Pfarramt ersucht, zugäng lich machen. Personen, die um die Zulassung zum Quereinstieg ins Pfarra mt ersuchen, erklären hierzu vor gängig zum Assessment schri ftlich ihr Einverständnis.
4 Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung entscheidet über die Anträge gemäss §§
8 Abs. 6 und 9 Abs. 6. Sie eröffnet ihren Entscheid schriftlich. Im Fall eines ablehnenden Entscheids erfolgt des sen Eröffnung begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung ver sehen.
5 Das Aufnahmeverfahren kann einmal wiederholt werden. Begrün dete Gesuche für eine Wiederholung des Aufnahmeverfahrens, die eine Entwicklung in den im Bericht gemäss Abs. 3 erwähnten Entwicklungs feldern nachweisen, können bei der Kommission für die Kirchliche Eig nungsklärung frühestens drei Jahr e nach einem ablehnenden Entscheid gestellt werden.
6 Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung informiert die Konkordatskirchen über das Ergebnis des Aufnahmegesprächs und des Assessments mit Personen, für die sie eine Empfehlung ausgestellt ha ben.
6
181.412 Quest-Verordnung (QuestV) IV. Ekklesiologisch-praktischer Bezug Gemeinde projekt

§ 11.

1 Personen, die gemäss §
3 lit. c die Summer- und Winter
- schools absolvieren, setzen im Ra hmen einer solchen School ein Ge
- meindeprojekt um.
4
2 Die Leitung des Studiengangs zum Quereinstieg ins Pfarramt legt die Anforderungen an ein Gemeindeprojekt gemäss Abs. 1 nach Rück
- sprache mit der Ausbildungskommissi on des Konkordats im Einzelnen fest.
3 Das Gemeindeprojekt tritt an die Stelle des Ekklesiologisch-Prakti
- schen Semesters gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. a und Art. 17 Abs. 1 lit. d des Konkordats. V. Lernvikariat und praktische Prüfung Zulassung zum Lernvikariat

§ 12.

1 Zum Lernvikariat ist im Rahmen des Quereinstiegs ins Pfarramt zugelassen, wer a. das Aufnahmeverfahren gemäss §§
6–10 erfolgreich bestanden hat, b. das Masterstudium gemäss §
3 lit. b erfolgreich abgeschlossen hat, c. Summer- und Winterschools gemäss §
3 lit. d im erforderlichen Um
- fang belegt hat, d. die Zulassungsvoraussetzungen gemä ss Art. 17 Abs. 1 lit. a, b und f des Konkordats erfüllt, e.
5 das Mentorat zur Entwicklungsförde rung und Begleitung der Studie
- renden absolviert hat. Das Mentorat umfasst mindestens zwei Treffen pro Jahr der oder des Studiere nden mit der Mentorin oder dem Mentor ab dem 2. Semester bis zum Lernvikariat. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung führt eine Liste der von den Konkor
- datskirchen bezeichneten Mentor innen und Mentoren. Die Studie
- renden wählen ihre Mentorin oder ihren Mentor aus dieser Liste und informieren die Arbeitsstelle fü r die kirchliche Ausbildung über den Beginn des Mentorats. Das Me ntorat ist von der zuständigen Konkordatskirche zu bewilligen. Zulassung zur praktischen Prüfung

§ 13.

5 Zur praktischen Prüfung ist im Rahmen des Quereinstiegs ins Pfarramt zugelassen, wer die Voraussetzungen gemäss §
12 erfüllt und sich im Lernvikariat befindet.
7 Quest-Verordnung (QuestV)
181.412 VI. Rekurse
Rekurs

§ 14.

4 ,
5 Entscheide des Büros der Konkordatskonferenz gemäss

§§

4 Abs. 4 und 7 Abs. 4 sowie der Kommission für die Kirchliche Eig nungsklärung gemäss §§
10 Abs. 4, 12 und 13 unterliegen dem Rekurs an die Rekurskommission. VII. Schlussbestimmung
Schluss
-
bestimmung

§ 15.

1 Diese Verordnung tritt am
15. Juni 2017 in Kraft.
4
2 Die Änderung vom 15. November
2019 tritt sofort in Kraft.
5
1 OS 79, 133 ; ABl 2024-02-09 .
2 LS 181.41 .
3 LS 181.411 .
4 Fassung gemäss Beschluss vom 15. Juni
2017. In Kraft seit 15. Juni 2017.
5 Fassung gemäss Beschluss vom 15. November 2019. In Kraft seit 15. Novem ber 2019.
6 Fassung gemäss Beschluss vom 20. Novem ber 2020. In Kraft seit 1. Januar
2021.
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