Geschäftsordnung (181.415)
CH - ZH

Geschäftsordnung

1 Geschäftsordnung (GO)
181.415 Geschäftsor dnung (GO) (vom 29. November 2018)
1 Die Konkordatskonferenz, gestützt auf Art. 5 lit. d des Konkor dats betreffend die gemeinsame Aus bildung der evangelisc h-reformierten Pfarre rinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst vom
28. November 2002 (Konkordat)
4 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Diese Geschäftsordnung regelt die Arbeitsweise der Konkor datskonferenz, des Büros der K onkordatskonferenz und der Arbeits stelle für die kirchlic he Ausbildung und die Tragung der Kosten durch die Konkordatskirchen.
Datenschutz
-
bestimmungen

§ 2.

Soweit keine besonderen Bestimmungen für den Datenschutz bestehen, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) des Kantons Zürich
2 sinngemäss anwendbar. II. Organisatorische Bestimmungen A. Konkordatskonferenz
Zusammenset
-
zung, Stellung
und Aufgaben

§ 3.

Zusammensetzung, Stellung und Aufgaben der Konkordats konferenz richten sich nach dem Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformier ten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst (Konkordat).
Arbeitsweise

§ 4.

1 Die Konkordatskonferenz kann aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden. Sie umschreibt dere n Auftrag und Kompetenzen.
2 Über den Beizug von Sachverstän digen entscheidet das Büro. Die Konkordatskirchen können diesem entsprechende Anträge unterbrei ten.
Einberufung

§ 5.

1 Die Konkordatskonferenz versamm elt sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten jährlich zu zwei ordentlichen Sitzungen. Die erste Sitzung findet im ersten Ha lbjahr, die zweite Sitzung im zwei- ten Halbjahr statt.
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2 Weitere Sitzungen der Konkordats konferenz werden auf Verlangen des Büros oder von mindestens eine m Fünftel der Konkordatskirchen einberufen.
3 Die Einladung zur Konkordatskonf erenz erfolgt unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände mindeste ns vier Wochen vor der Sitzung. Die Sitzungsunterlagen sind den Konkordatskirchen spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zuzustellen. Werden diese Fristen nicht eingehal
- ten, so können Verhandlungsgegenst ände nur behandelt werden, wenn sich keine Konkordatskirc he dagegen ausspricht.
4 Anträge der Konkordatskirchen so wie der ständigen und nichtstän
- digen Kommissionen an die Konkordatskonferenz sind zu deren Hän
- den mindestens acht Wochen vor der Sitzung dem Büro schriftlich ein
- zureichen. Beratung und Beschluss fassung

§ 6.

1 Die Konkordatskonferenz ist be ratungs- und beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Konkordatskirchen vertreten ist.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche Aus
- bildung nimmt als Sekretärin oder Sekretär der Konkordatskonferenz an den Sitzungen der Konkordatskonfer enz mit beratender Stimme teil. Die weiteren Beauftragt en und Mitarbeitenden der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung nehmen in Absprache mit der Leiterin oder dem Leiter der Arbeitsstelle an den Sitzungen der Konkordatskonferenz teil. Das Büro kann die Leiterin ode r den Leiter, die Beauftragten oder weitere Mitarbeitende der Arbeitsste lle für die kirchliche Ausbildung mit der Berichterstattung aus Teil bereichen der Ausbildung beauftra
- gen.
3 Die Präsidentin oder der Präsiden t der Konkordatskonferenz legt für die während einer Ge schäftsbehandlung gestellt en Anträge die Frage
- stellung fest. Wird diese beanstan det, so entscheidet die Konkordats
- konferenz. Ordnungsanträge werden sofort behandelt.
4 Jede Konkordatskirche hat eine Stimme. Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Kon kordatskonferenz mit dem einfachen Mehr der vertretenen Konkordatskirchen.
5 Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt. Die Präsi
- dentin oder der Präsident der K onkordatskonferenz stimmt mit. Bei Stimmengleichheit fällt sie oder er den Stichentscheid. Auf Verlangen von fünf Konkordatskirchen wird eine Wahl oder Abstimmung im gehei
- men Verfahren durchgeführt. Mitteilung von Beschlüssen

§ 7.

1 Die Konkordatskonferenz entscheidet abschliessend. Ihre Beschlüsse werden mit der Mitteilu ng an die Konkordatskirchen rechts
- kräftig und sind für diese verbindlich.
3 Geschäftsordnung (GO)
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2 Beschlüsse und Verfügungen de r Konkordatskonferenz werden von der Präsidentin oder dem Präsiden ten gemeinsam mit der Sekretärin oder dem Sekretär der Ko nkordatskonferenz unterzeichnet.
Protokoll

§ 8.

1 Über die Verhandlungen der Konkordatskonferenz wird ein Protokoll geführt, das die genaue Bezeichnung aller Beratungsgegen stände sowie alle Beschlüsse en thält, wenn nötig mit deren Begrün dung.
2 Eine Minderheit der Konkordatskonferenz kann verlangen, dass ihre Stimmabgabe und die von ihr in der Sitzung geltend gemachten Gründe ins Protokoll aufgenommen werden.
3 Das Protokoll wird den Konkordatskirchen zugestellt und in der darauffolgenden Sitzung der Konkordatskonferenz zur Genehmigung vorgelegt.
Sekretariat

§ 9.

1 Die Sekretärin oder der Sekr etär der Konkordatskonferenz ist im Auftrag des Büros der Konkor datskonferenz für di e fristgerechte Einladung zu den Sitzungen der Konkordatskonferenz sowie für die Bereitstellung der Unterlagen und fü r den Vollzug der Beschlüsse der Konkordatskonferenz und ihres Büros verantwortlich.
2 Die Sekretärin oder der Sekret är der Konkordatskonferenz ist verantwortlich für das Protokoll der Konkordatskonferenz. B. Büro der Konkordatskonferenz
Zusammenset
-
zung, Stellung
und Aufgaben

§ 10.

1 Zusammensetzung, Stellung und Aufgaben des Büros der Konkordatskonferenz richten sich nach dem Konkordat.
2 Über die im Konkordat erwähnten Aufgaben hinaus obliegen dem Büro der Konkordatskonferenz insbesondere: a. die Regelung der Unte rschriftsberechtigung, b. die organisationalen Gesamtkonz eption der Arbeit sstelle für die kirchliche Ausbildung, c. die Festlegung der Honorarrich tlinien für Kommissionsmitglieder und extern Beauftragte, d. die Genehmigung von nicht budget ierten Ausgaben bis zu insge samt höchstens ei nem Prozent des genehmigten Budgets, e. die Ausstellung und Überreichung der Wahlfähigkeitszeugnisse im Auftrag der Konkordatskonferenz.
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181.415 Geschäftsordnung (GO) Präsidium

§ 11.

1 Die Präsidentin oder der Pr äsident der Konkordatskonfe
- renz leitet die Sitzungen des Büros. Sie oder er ist berechtigt, Geschäfte von untergeordneter Bedeutung oder ausserordentlicher Dringlichkeit durch Präsidialverfügungen zu erledigen. Präsid ialverfügungen sind den Mitgliedern des Büros spätestens an der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen und im Protokoll festzuhalten.
2 Die Präsidentin oder der Präsid ent der Konkordatskonferenz ist direkte Vorgesetzte oder direkter Vorgesetzter der Leiterin oder des Leiters der Arbeitsstelle fü r die kirchliche Ausbildung. Einberufung

§ 12.

1 Das Büro der Konkordatskonfer enz versammelt sich auf Einladung der Präsidentin oder des Pr äsidenten so oft es die Geschäfte erfordern oder auf Begehren eines Mitglieds.
2 Die Einladung mit Angabe der Ve rhandlungsgegenstände ist den Mitgliedern vor der Sitzung zuzustelle n, und es ist ihnen rechtzeitig die Einsichtnahme in die Akten zu ermöglichen.
3 Die Mitglieder des Büros sind berechtigt, die Behandlung von Ge
- schäften zu beantragen, die in di e Zuständigkeit des Büros fallen. Beratung

§ 13.

1 Die Geschäfte werden in den Sitzungen des Büros der Kon
- kordatskonferenz in der von der Präs identin oder dem Präsidenten fest
- gesetzten Reihenfolge be handelt. Jedes Mitglied kann Anträge zur Trak- tandenliste stellen. Ge schäfte, die nicht traktandiert sind, können behan- delt werden, wenn kein Mi tglied Einspr uch erhebt.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Ar beitsstelle für die kirchliche Aus
- bildung nimmt an den Si tzungen des Büros mit be ratender Stimme teil. Das Büro, die Präsidentin oder der Präsidenten oder die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung kann in den Sitzungen des Büros Sachverständi ge mit beratender Stimme zu ein
- zelnen Geschäften beiziehen. Beschluss fassung

§ 14.

1 Das Büro der Konkordatskonferenz ist beratungs- und be
- schlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
2 Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt. Massge
- bend ist die Mehrheit der anwesend en Mitglieder. Die Mitglieder des Büros sind zur Stimmabgabe verpflic htet. Bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin oder der Pr äsident den Stichentscheid.
3 Die Präsidentin oder der Präsident legt für die während einer Ge
- schäftsbehandlung gestellt en Anträge die Fragestellung fest. Wird diese beanstandet, so entscheidet das Büro. Ordnungsanträge werden sofort behandelt.
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4 Ausnahmsweise können Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg ge fasst werden, sofern kein Mitglie d dagegen Einspruch erhebt. Zirkula tionsbeschlüsse werden im Protok oll der folgenden Sitzung festgehal ten.
Protokoll

§ 15.

1 Über die Verhandlungen des Büros wird ein Protokoll ge führt, das die genaue Bezeichnung aller Beratungsgegenstände sowie alle Beschlüsse enthält, wenn nötig mit deren Begründung.
2 Eine Minderheit des Büros kann verlangen, dass ihre Stimmabgabe und die von ihr in der Sitzung ge ltend gemachten Gründe ins Protokoll aufgenommen werden. Jedes Mitglie d kann ausserdem verlangen, dass die redaktionelle Fassun g eines Beschlusses vor der Ausfertigung dem Büro zur Genehmigung vorgelegt wird.
3 Das Protokoll wird den Mitgliedern des Büros zugestellt und dem Büro in der darauffolgenden Si tzung zur Genehmigung vorgelegt. C. Arbeitsstelle für di e kirchliche Ausbildung
Zusammen
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setzung
und Leitung

§ 16.

1 Die Arbeitsstelle für die kirc hliche Ausbildung besteht aus der Leiterin oder dem Leiter der Arbeitsstelle, aus den Beauftragten für die kirchliche Ausbildung, weiteren Projekt- und Fachmitarbeiten den sowie deren Sachbearbeitenden.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung führt die Mitarbeitend en der Arbeitss telle personell und fachlich, verantwortet die Umsetzung der Aufgaben, die der Arbeits stelle zugewiesen sind, und ist zust ändig für die Koordination der Kom missionen und Arbe itsgruppen innerhalb des Konkordats.
Anstellung

§ 17.

1 Das Büro der Konkordatskonfer enz ernennt die Leiterin oder den Leiter der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung sowie die Beauftragten für die kirchliche Ausbildung sowie die weiteren Pro jekt- und Fachmitarbeitende n der Arbeitsstelle. Es legt auf Antrag der Leiterin oder des Leiters der Arbe itsstelle den Stellenumfang und die Arbeitsaufteilung fest und bestimmt die Lohneinstufungen.
2 Für die Beauftragten für die kirc hliche Ausbildung gilt insbeson dere folgendes Anforderungsprofil: a. ordinierte Theologin oder ordi nierter Theologe mit Gemeindeerfah rung, b. Innovationskompetenz und vertiefte Kenntnisse von pastoraltheolo gischen Zukunftsmodellen, c. fachliche Qualifikation (Weite rbildung, Publikationstätigkeit), d. institutionelle Kompetenz.
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3 Für die weiteren Projekt- und Fachmitarbeitenden gilt folgendes Anforderungsprofil: a. Sozialisation im reformierten Kontext, b. Innovationskompetenz und vertiefte Kenntnisse von aufgabenbezo
- genen Zukunftsmodellen, c. fachliche Qualifikation (Weite rbildung, Publikat ionstätigkeit), d. institutionelle Kompetenz.
4 Für die Auswahl und Anstellung der Sachbearbeitungsmitarbei
- tenden ist die Leiterin ode r der Leiter der Arbeitsst elle für die kirchliche Ausbildung zuständig. Sie oder er informiert das Büro darüber.
5 Personell ist die Arbeitsstelle in die Verwaltung der Evangelisch- reformierten Landeskirche des Kantons Zürich integriert.
6 Die Anstellungsbedingungen richte n sich nach dem Personalrecht der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich
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. Leitung und Stellung

§ 18.

1 Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirch
- liche Ausbildung bildet unter deren oder dessen Vorsitz zusammen mit den Beauftragten für die kirchliche Ausbildung die Geschäftsleitung der Arbeitsstelle. Die Geschäftsleitung koordiniert, organisiert und ermög
- licht die Umsetzung strategischer Entscheide und die Aufgabenerfül
- lung.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsste lle für die kirchliche Ausbildung ist Ansprechstelle für di e Präsidentin, den Präsidenten und das Büro der Konkordatskonferenz hinsichtlich der Koordination der Aufgaben und Ziele.
3 Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsste lle für die kirchliche Ausbildung nimmt als Se kretärin oder Sekretär der Konkordatskonfe
- renz mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ausbildungskommis
- sion teil. Die Beauftragten für die kirchliche Ausbildung nehmen in Absprache mit der Leiterin oder de m Leiter an den Sitzungen teil.
4 Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsste lle für die kirchliche Ausbildung trifft sich mindestens ei nmal jährlich mit der Prüfungskom
- mission und mit der Ko mmission für die Kirchliche Eignungsklärung.
5 Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsste lle für die kirchliche Ausbildung leitet die Leitungsgruppe de r Werbekommission Theologie
- studium. Sie oder er sowie die Proj ektleiterin oder der Projektleiter für das Marketing Theologiestudium und Pfarrberuf nehmen mit bera
- tender Stimme an den Sitzungen der Werbekom mission Theologiestu
- dium teil.
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6 Die Leiterin oder der Leiter de r Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung ist Mitglied der Programmleitung des CAS-Studiums zum Ausbildungspfarrer oder zur Ausbildun gspfarrerin an der Universität Bern und nimmt auf Anweisung des Büros der Konkordatskonferenz in weiteren Netzwerk- und Fachgremien Einsitz.
Aufgaben

§ 19.

1 Über die im Konkordat und der Ausbildungsordnung
5 er wähnten Aufgaben hinaus obliegen der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung im Ausbildungsbereich insbesondere: a. Entwicklung, Weiterentwickl ung, Anwendung und Kommunikation eines Komptenzstrukturmodells fü r das reformierte Pfarramt im Konkordat, b. Durchführung von Orientierungsv eranstaltungen für Studierende und Mitwirkung an kantonalkirch lichen Zusammenkünften mit Stu dierenden, c. Erstellung von Informationsmate rial für Gymnasiastinnen und Gym nasiasten, für Studierende sowi e für Pfarrerinnen und Pfarrer im Amt, d. inhaltliche und formale Evaluation und Weiterentwicklung der Aus bildungselemente und der Nachwuchsförderung, e. Vernetzung mit der Weiterbildun g der Pfarrerinnen und Pfarrer im Rahmen einer Konzeption für Personale ntwicklung, f. Übernahme von neuen Arbeiten und Ausführung von Projekten, die im Rahmen der Konkordatskonferenz oder von deren Büro be schlossen worden sind, g. Entwicklung und Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit mit ver schiedenen Medien und das Bereit stellen einer Website und eines Kursadministrationssystems, h. Zusammenarbeit mit den Aus- u nd Weiterbildungsverantwortlichen in den Reformierten Kirchen BernJura-Solothurn, den Kirchen in der Suisse Romande und den kathol ischen Diözesen der Schweiz, i. Koordination mit den Reformie rten Kirchen Bern-Jura-Solothurn aufgrund ihrer geltenden Ausbil dungsordnung und der Vereinbarun gen zum Zusammenwirken im Pr aktischen Semester und im Lern vikariat, j. themenbezogene Zusammenarbeit mit Dozierenden der schweize rischen Theologischen Fakultäten, k. Mitwirkung in nationalen und internationalen Netzwerken und Fach konferenzen für Nachwuchsförder ung, Aus- und Weiterbildung und allfälligen weiteren Komm issionen und Arbeitsgruppen,
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181.415 Geschäftsordnung (GO) l. Beratung der Kirchenleitungen in Fragen der Einführung des Kom
- petenzstrukturmodells, der Na chwuchsförderung, der Ausbildung und der Personale ntwicklung.
2 Weiter obliegen der Ar beitsstelle für die kirchliche Ausbildung insbesondere folgende Aufgaben: a. Führung des Sekretariats der Konkordatskonferenz und von deren Büro, b. Führung des Sekr etariats der Ausbildungskommission, c. Führung des Sekretariats von nichtständigen Kommissionen und Arbeitsgruppen der Konkordatskonferenz, d. Führen der Konkordatsrechnung in Zusammenarbeit mit den Ver
- antwortlichen des Re chnungswesens der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich, e. administrative Ausführung der Finanzbeschlüsse der Konkordats
- konferenz und von deren Büros so wie die Umsetzung des Honorar
- richtlinien; f. Nachführung der Ordnungen und Richtlinien des Konkordats. Bericht erstattung

§ 20.

1 Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsstelle für die kirch
- liche Ausbildung ist dem Büro der Konkordatskonferenz gegenüber rechenschaftspflichtig.
2 Sie oder er erstattet der Konkor datskonferenz und deren Büro jähr- lich insbesondere Bericht über die Entwicklung in den einzelnen genann- ten Bereichen der Nachwuchsförderu ng und Personalentwicklung, der Ausbildung und in der Weiterbildung in den ersten Amtsjahren.
3 Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsste lle für die kirchliche Ausbildung kann die Berichterstattung an die Beauftragten für die kirch
- liche Ausbildung oder Projekt- und Fachmitarbeitende delegieren. III. Konkordatsrechnung Aufwand

§ 21.

1 Zulasten der Konkordatsre chnung gehen Ausgaben: a. die im Zusammenhang mit der K onkordatskonferenz, dem Büro der Konkordatskonferenz sowie den st ändigen und nichtständigen Kom
- missionen anfallen, b. der Arbeitsstelle für die kirchl iche Ausbildung, insbesondere die Personalkosten für die Beauftragten für die kirchliche Ausbildung, für die Projekt- und Fachmitarbeitenden, für ihre Sekretariate sowie für Infrastruktur und Sachaufwand,
9 Geschäftsordnung (GO)
181.415 c. für die Tätigkeit der Ausbildenden und Referierenden, die Coaches, die Assessorinnen und Assessoren sowie die Leiterinnen und Leiter von Reflexionsgruppen im Rahmen der kirchlichen Ausbildung, sofern die Ausbildungsordnung nicht eine andere Finanzierung vor sieht, d. für die Einführung sowie die Au s- und Weiterbildung von Coaches, Mentorinnen und Mentoren, Praktikumsleitungen und Vikariats leitungen, e. für allfällige weit ere, von der Konkordats konferenz beschlossene Ausbildungselemente im Rahmen der kirchlichen Ausbildung und der Nachwuchsförderung, f. für Spesen und Entschädigung de r Studierenden im Rahmen der kirchlichen Ausbildung, soweit die Ausbildungsordnung die Kosten tragung durch das Konkordat vorsieht, g. der Programmleitung für die We iterbildung in den ersten Amts jahren, h. für weitere Kosten im Rahmen der Weiterentwicklung der kirch lichen Ausbildung.
2 Die gesamten anfallenden Kosten für Personen, die eine Konkor datskirche in die kirchliche Ausbil dung oder das Lernvikariat entsendet und welche die Zulassungsvorausset zungen für eine Aufnahme nicht erfüllen, gehen zulasten dieser Konkordatskirche.
Ausgaben
zulasten der
Konkordats
-
kirche

§ 22.

Die jeweilige Konkorda tskirche regelt die Entschädigung und die Spesen ihrer Vertretung in de r Konkordatskonferenz und trägt diese Ausgaben.
Beitrag an die
Kosten der
Weiterbildung
in den ersten
Amtsjahren

§ 23.

Die Reformierten Kirchen Be rn-Jura-Solothurn beteiligen sich anteilmässig gemäss separater Vereinbarung an den Kosten der Weiterbildung in den ersten Amtsjahren.
Prüfung der
Konkordats
-
rechnung

§ 24.

Die Prüfung der Konkordatsrechnung obliegt der Revisions stelle der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich.
Kosten
-
verteilung

§ 25.

1 Für die Kostenverteilung ist der jeweils adaptierte Schlüs- sel der Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes (SEK) mass gebend.
2 Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen eines Beschlusses der Konkordatskonferenz.
10
181.415 Geschäftsordnung (GO) Zahlungsmodus

§ 26.

1 Der anteilmässige jährliche Beitrag an den Aufwand des Konkordats wird den Konkordatskirchen in drei Raten wie folgt in Rechnung gestellt. a. 1. Rate im Juli (50% des Anteils gemäss Budget), b. 2. Rate im Oktober (30% des Anteils gemäss Budget), c. 3. Rate im Folgejahr aufgrund der durch das Büro verabschiedeten Schlussrechnung.
2 Die in Rechnung gestellten Beiträge werden auf das Ende des Monats der Rechnungstell ung zur Zahlung fällig. IV. Schlussbestimmungen Inkrafttreten

§ 27.

Diese Verordnung tritt am
1. Januar 2019 in Kraft. Aufhebung geltenden Rechts

§ 28.

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttre tens werden folgende Ver
- ordnungen aufgehoben: a. Geschäftsordnung der Konkordatskonferenz und des Büros der Kon
- kordatskonferenz vom 25 . November 2004, b. Reglement der Arbeitsstelle fü r die kirchliche Ausbildung vom
25. November 2004, c. Finanzordnung vom 23. Mai 2008.
1 OS 79, 140 ; ABl 2024-02-09 .
2 LS 170.4 .
3 .
4 LS 181.41 .
5 LS 181.411 .
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