Gesetz über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes (910.1)
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Gesetz über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes

über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes (Landwirtschaftsgesetz, kLwG) vom 08.02.2007 (Stand 01.04.2024) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 104 der Schweizerischen Bundesverfassung; eingesehen den Artikel 178 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998; gestützt auf die Artikel 702 und 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907; eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziele

1 Das vorliegende Gesetz bezweckt die Verbesserung der ganzheitlichen Leistungsfähigkeit der Walliser Land- und Agrarwirtschaft bezüglich folgen - der Aspekte: a) Wirtschaftlich durch:
1. die Schaffung und Verteilung von Wertschöpfung um:
1.1. die finanzielle Situation der Produzenten und Wirtschaftsakteure im ländlichen Raum zu verbessern,
1.2. die Mittel zur Verarbeitung und Verwertung in der ländlichen Wirtschaftskette zu erhalten und zu entwickeln,
2. die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Qualitätsle - bensmitteln und -leistungen, * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3. die Förderung der landwirtschaftlichen Vielseitigkeit und deren Integration in die regionale Wirtschaft; b) Raumplanerisch durch:
1. die Erhaltung und Entwicklung von Aktivitäten mit hoher Wert - schöpfung im Wallis,
2. die ausgewogene Bewirtschaftung, Bewahrung und den Schutz des bewirtschafteten Bodens und den Kampf gegen Brachlegung und Waldeinwuchs,
3. die Förderung einer dezentralen Besiedlung im Wallis,
4. Projekte, die zur Entwicklung des ländlichen Raumes auf kom - munaler oder regionaler Stufe beitragen; c) Organisatorisch durch:
1. eine gezielte und effiziente Organisation des Nahrungsmittel- und Landwirtschaftsbereichs,
2. eine institutionelle, an die regionale Entwicklung angepasste Or - ganisation; d) Umweltspezifisch durch:
1. die Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt des Wallis,
2. die Inwertsetzung der Umweltleistungen der Tätigkeiten im ländli - chen Bereich; e) Soziokulturell durch:
1. die Erfüllung der Erwartungen der Gesellschaft an den ländlichen Raum,
2. das Respektieren und Fördern der ländlich-kulturellen Identität,
3. die Herstellung und Förderung von Nahrungsmitteln, von Lebensraum und Leistungen, die sich zugunsten der Volksge - sundheit auswirken.
2 Es wendet die Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft an und er - gänzt diese.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Gesetz wird auf alle sozioökonomischen Tätigkeiten im ländlichen Raum angewendet, die zur Umsetzung der in Artikel 1 enthalte - nen Ziele beitragen.
2 Landwirtschaft umfasst: a) die Produktion von Pflanzen und anderen Produkten, die sich zum Konsum oder zur Verarbeitung eignen und aus dem Pflanzenbau oder der Nutztierhaltung stammen; b) die Verwertung, die Lagerung und den Verkauf landwirtschaftlicher Er - zeugnisse.
3 Das vorliegende Gesetz ist anwendbar für Strukturverbesserungen, die un - ter Mitwirkung der öffentlichen Hand vorgenommen werden und Anspruch auf Investitionshilfen haben.
4 Die Baulandumlegungen werden durch die kantonale Raumplanungsge - setzgebung geregelt.

Art. 3 Umfang

1 Der Kanton unterstützt und fördert insbesondere: a) folgende Agrarzweige und deren Erzeugnisse:
1. den Reb- und Weinbau,
2. den Obst-, den Gemüse- und Gartenbau,
3. die Viehzucht, Tierproduktion und Bienenzucht,
4. den Acker- und Futterbau,
5. den Anbau von Heilpflanzen und Kräutern,
6. die Alpwirtschaft; b) die Diversifikation der landwirtschaftlichen Tätigkeiten, namentlich die Förderung und Entwicklung des Agrotourismus, und deren Koordinati - on mit den anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten.
2 Bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird dem Schwierigkeits - grad der Produktionsbedingungen Rechnung getragen.
3 Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.

Art. 4 Finanzierung

1 Im Rahmen des Budgets beteiligt sich der Kanton finanziell oder durch Er - bringen von anderen Leistungen an allen Massnahmen, die geeignet sind, die festgelegten Ziele zu erreichen.
2 Er beteiligt sich an den Massnahmen des Bundes, welche eine kantonale Gegenleistung erfordern, mindestens zu den minimal vorgeschriebenen An - teilen.
3 Der Kanton unterstützt auch Massnahmen, die vom Bund nicht unterstützt werden.

Art. 5 Allgemeine Kompetenzen

1 Der Grosse Rat legt die Ziele und die Ausrichtung der kantonalen Agrarpo - litik fest und beschliesst den jeweiligen Budgetrahmen.
2 Der Staatsrat legt die Massnahmen fest, die der Zielumsetzung dienen.
3 Er koordiniert die Agrarpolitik mit den übrigen Aktivitäten der öffentlichen Hand, insbesondere mit der Regionalpolitik, dem Tourismus und der Raum - planung.
4 Das für Landwirtschaft zuständige Departement erlässt die erforderlichen Vorschriften zur Konkretisierung der agrarpolitischen Massnahmen. Insbe - sondere definiert es: a) die Anspruchsberechtigten; b) die Bedingungen; c) die Unterstützungsbeiträge; d) die Berechnungsverfahren; e) die Auflagen und Pflichten.
2 Organisation

Art. 6 Staatsrat

1 Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Landwirtschaftsgesetzgebung sowie über die gestützt auf
Artikel 5 Absatz 2 beschlossenen agrarpolitischen Massnahmen aus.

Art. 7 Das für Landwirtschaft zuständige Departement

1 Das für Landwirtschaft zuständige Departement (nachgenannt: das Depar - tement) übt den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Landwirt - schaftsgesetzgebung aus, unter Vorbehalt der ausdrücklich anderen Orga - nen zugeordneten Kompetenzen und der Gesetzgebung über die Geschäfts - führung und den Finanzhaushalt.
2 Es kann seine Befugnisse ganz oder teilweise einer ihm unterstellten Orga - nisationseinheit übertragen.

Art. 8 Das für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zuständige

Departement
1 Das für die Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zuständige Departe - ment ist verantwortlich für die Kontrolle landwirtschaftlicher Nahrungsmittel sowie für den Handel mit Pflanzenschutz- und Düngemitteln, sowie das Ve - terinärwesen.

Art. 9 Kantonale Rekurskommission

1 Auf Vorschlag des Staatsrates ernennt der Grosse Rat für jede Amtsperi - ode eine kantonale Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen.
2 Der Staatsrat regelt deren Arbeitsweise und Organisation.

Art. 10 Gemeinden

1 Die Gemeinden setzen die ihnen durch das vorliegende Gesetz übertrage - nen Aufgaben auf eigene Kosten um. Das Departement kann ihnen jedoch einen Beitrag gewähren.
2 Das Departement kann ihnen gegen Entschädigung andere Aufgaben übertragen.
3 Ausser bei dringendem Handlungsbedarf werden sie zu allen Vorhaben und Entscheidungen, die ihr Gebiet betreffen, angehört.

Art. 11 Walliser Landwirtschaftskammer

1 Die Walliser Landwirtschaftskammer ist die Dachorganisation der Branche.
2 Insofern der Staatsrat ihre Statuten genehmigt, ist sie das Konsultativorgan des Kantons in landwirtschaftlichen Belangen.
3 Der Kanton leistet ihr einen jährlichen Beitrag.

Art. 12 Branchenorganisationen

1 Branchenorganisationen sind repräsentative Organisationen eines Agrarz - weiges.
2 Sie sind berechtigt, in ihrem Tätigkeitsbereich Anträge zu stellen, sofern der Staatsrat ihre Statuten genehmigt hat.
3 Sie können nach Qualitätsstufen differenzierte Richtpreise herausgeben. Das einzelne Unternehmen kann nicht zur Einhaltung der Richtpreise ge - zwungen werden. Für Konsumentenpreise dürfen keine Richtpreise festge - legt werden.

Art. 13 Kompetenzübertragung

1 Die Walliser Landwirtschaftskammer, die Branchenorganisationen oder andere private Organisationen können unter Aufsicht des zuständigen De - partements am Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Landwirt - schaftsgesetzgebung beteiligt werden.
2 Die Delegationsmodalitäten sowie die Aufgaben sind in Form von Leis - tungsaufträgen festgelegt.
3 Durch Leistungsaufträge können diese Organe ermächtigt werden, zur De - ckung der Kosten angemessene Gebühren zu erheben.
4 Die mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen reichen jährlich beim zuständigen Departement einen Tätigkeitsbericht ein.
3 Qualitäts- und Absatzförderung
3.1 Im Allgemeinen *

Art. 14 Grundsatz und Finanzierung

1 Der Kanton unterstützt Massnahmen zur Qualitätsverbesserung und In - formation sowie die Absatzförderung und Verwertung der Walliser Landwirt - schaftsprodukte.
2 Diese Tätigkeiten werden namentlich durch staatlich erhobene Abgaben fi - nanziert.
3.2 Landwirtschaftliche Abgaben *

Art. 15 Abgabepflicht

1 Abgabepflichtig sind: a) die Eigentümer von Reben; b) die Einkellerer die zur ganzen oder teilweisen Vermarktung die Trau - benernte verarbeiten oder vinifizieren; c) die Eigentümer von Obst- und Gemüsekulturen; d) die Spediteure und Unternehmer, die Obst und Gemüse vermarkten oder verarbeiten; e) die Produzenten und Händler von Walliser Käse.
2 Abgaben unter zehn Franken werden nicht erhoben. Der Staatsrat sieht in gewissen Agrarzweigen eine Abgabebefreiung für den Eigenverbrauch vor.
3 Nach Anhörung der interessierten Branchenorganisationen kann der Staatsrat andere Agrarzweige nach den gleichen Grundsätzen der Abgabe - pflicht unterwerfen.
4 Wer seine eigene Ernte vermarktet oder verarbeitet, muss Abgaben für die Produktion und für die Vermarktung entrichten. Gleiches gilt für denjenigen, der seine Ernte einem ausserhalb des Kantons ansässigen Käufer liefert.
5 Der Stand des Eigentums am 31. Dezember des Produktionsjahres ist massgebend. *

Art. 16 Abgaben

1 Der Staatsrat legt den Betrag der Abgaben nach Anhörung der Walliser Landwirtschaftskammer, der Branchenorganisationen oder - in deren Er - mangelung - der repräsentativen Organisationen fest.
2 Die Abgaben können variieren:
1. für die Produktion:
1.2. von 2 bis 3 Rappen pro Quadratmeter Obst- und Gemüsekultur,
1.3. von 15 bis 30 Rappen pro Kilo produzierten Käse,
2. für den Handel:
2.1. von 1.5 bis 5 Rappen pro Kilo eingekellerte Weinernte,
2.2. von 0.8 bis 1 Rappen pro Kilo vermarktetes oder verarbeitetes Obst und Gemüse,
2.3. von 15 bis 30 Rappen Kilo vermarkteter Käse.
3 Für die gemäss Artikel 15 Absatz 3 neu der Abgabepflicht unterstellten Produzenten werden die Abgaben für Produktion und Vermarktung nach demselben Prinzip erhoben. Sie betragen insgesamt höchstens vier Prozent des Marktpreises. *

Art. 17 Erhebung

1 Die Abgabe wird innert zwölf Monaten nach der Produktion anhand eines Verzeichnisses erhoben.
2 Bei Grundstücken in gemeinschaftlichem Eigentum kann die Abgabe bei einem der Eigentümer erhoben werden.
3 Bei Miteigentum wird die Abgabe anteilmässig aufgeteilt.
4 Die Gebührenerhebung, die Entscheide und die definitiven Veranlagungs - verfügungen der Vollzugsbehörden gelten als vollstreckbare Urteile im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.

Art. 18 Auskunftspflicht

1 Eigentümer, Bewirtschafter, Spediteure, Händler sowie die betroffenen Dienststellen der Gemeinden und des Staates sind gehalten, die notwendi - gen Angaben zu liefern für: a) die Berechnung und Erhebung der Abgaben; b) den Vollzug der Aufgaben im Bereich Information, Absatzförderung und Verwertung, insbesondere zur Erstellung von Ernteschätzungen und periodischen Bestandesaufnahmen.
2 Der Abgabepflichtige, der die erforderlichen Taxierungsunterlagen nicht einreicht oder falsche Angaben macht, wird von Amtes wegen veranlagt.

Art. 19 Verwendung der Abgaben

1 Die Abgaben gehen vollumfänglich an die Walliser Landwirtschaftskam - mer, die sie für Information, Absatzförderung und Verwertung im Verhältnis der von den einzelnen Agrarzweigen abgelieferten Abgaben einsetzt.
2 Die Mittel werden zur Hauptsache für die Absatzförderung eingesetzt.
3 Sie entschädigt die beteiligten Organisationen im Verhältnis zu den ihnen im Bereich Information, Absatzförderung und Verwertung übertragenen Auf - gaben.

Art. 20 Eidgenössische Abgaben

1 Werden auf Bundesebene auf den gleichen Produkten Abgaben mit ähnli - cher Zielsetzung erhoben, kann der Staatsrat die kantonalen Abgaben an - passen oder aufheben.
3.3 Spezialfinanzierung für meteorologische oder phytosanitäre Risiken *

Art. 20a * System und Zweck

1 Der Staatsrat kann nach Anhörung des Branchenverbands der beitrags - pflichtigen Branche die Zahlung von Beiträgen obligatorisch machen.
2 Diese Beiträge sollen in einen Fonds fliessen, der zu diesem Zweck im Sin - ne von Artikel 9 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanz - haushalt des Kantons und deren Kontrolle (FHG) eingerichtet wurde und den Namen “Spezialfinanzierung für meteorologische oder phytosanitäre Ri - siken“ trägt. Dieser Fonds ist rechtlich an den Kanton gebunden und besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Er wird von der für die Landwirtschaft zu - ständigen Dienststelle (nachfolgend: die Dienststelle) autonom verwaltet und verfügt über eine eigene Buchhaltung.
3 Die Kosten für die Verwaltung des Fonds und die Verteilung der Beiträge werden über das ordentliche Budget des Staates finanziert.
4 Der Fonds dient ausschliesslich dem Zweck, den Fortbestand der Walliser Landwirtschaftskulturen bzw. der beitragspflichtigen Branchen bei Eintritt schwerwiegender meteorologischer oder phytosanitärer Ereignisse oder bei der Bewältigung bedeutender phytosanitärer Risiken wie folgt sicherzustel - len: a) schwerwiegende meteorologische oder phytosanitäre Ereignisse: durch gezielte finanzielle Unterstützung für Massnahmen zur Beteili - gung an der Versicherungsdeckung oder für Hilfsmassnahmen im Schadensfall; b) bedeutende phytosanitäre Risiken: durch gezielte finanzielle Unterstüt - zung für Präventiv- oder Bekämpfungsmassnahmen.
5 Als schwerwiegende meteorologische Ereignisse gelten alle bedeutenden meteorologischen Ereignisse, die sehr grossen Schaden verursachen und dabei eine Produktionsbranche oder eine Kulturart in ihrer Gesamtheit auf kantonaler Ebene oder in einem klar definierten Perimeter gefährden.
6 Als schwerwiegende phytosanitäre Ereignisse gelten die Vermehrung von Schadorganismen, die sehr grossen Schaden verursachen und dabei eine Produktionsbranche oder eine Kulturart in ihrer Gesamtheit auf kantonaler Ebene oder in einem klar definierten Perimeter gefährden.
7 Als bedeutende phytosanitäre Risiken gelten Schadorganismen, insbeson - dere neu auftretende, die sehr grossen wirtschaftlichen Schaden verursa - chen können, wenn sie sich rasch über das gesamte beitragspflichtige Pro - duktionsgebiet verbreiten oder wenn ihre Auswirkungen signifikant zuneh - men.
8 Der Staatsrat erlässt ein Reglement zur Ausführung der vorliegenden Ge - setzesbestimmungen. Dieses legt namentlich die Einzelheiten der Modalitä - ten fest: a) für die Struktur und die Verwaltung des Fonds; b) für die Erhebung der Beiträge; c) für die Verteilung der Beiträge an die Begünstigten.

Art. 20b * Beitragspflicht

1 Beitragspflichtig können durch ausdrückliche Bezeichnung im Reglement des Staatsrates folgende Personen sein: a) die gemeldeten Bewirtschafter; b) die Verarbeiter oder Vermarkter von landwirtschaftlichen Erzeugnis - sen.
2 Als gemeldete Bewirtschafter gelten Personen, die eines der nachfolgen - den Kriterien erfüllen: a) Empfänger von Direktzahlungen in der beitragspflichtigen Branche; b) Bewirtschafter, deren Anbaufläche in der beitragspflichtigen Branche mindestens eine Standardarbeitskraft (SAK) erfordert und die sich vor dem 1. Januar des Produktionsjahres mittels des von der Dienststelle zur Verfügung gestellten offiziellen Formulars für Beiträge angemeldet haben.
3 Das Reglement des Staatsrates kann nach Anhörung des beitragspflichti - gen Branchenverbands unterschiedliche Beiträge vorsehen, die von den in - härenten Risiken der jeweiligen Kulturart abhängen. Gegebenenfalls werden die für eine bestimmte Kulturart gesammelten Beträge in erster Linie für den Ausgleich von schwerwiegenden Ereignissen oder bedeutenden Risiken, die diese betreffen, verwendet.
4 Wer seine eigene Produktion vermarktet oder verarbeitet, muss die Beiträ - ge für Produktion und für Vermarktung entrichten. Gleiches gilt für denjeni - gen, der seine Ernte einem ausserhalb des Kantons ansässigen Käufer lie - fert.
5 Massgebend ist der Bewirtschaftungszustand der Parzellen am 1. Januar des Produktionsjahres.

Art. 20c * Höhe der Beiträge

1 Der Staatsrat setzt nach Anhörung des beitragspflichtigen Branchenver - bands die Höhe der Beiträge fest.
2 Die Höhe der Beiträge wird im Reglement des Staatsrates festgelegt und beträgt höchstens: a) 5 Rappen pro Quadratmeter Anbaufläche; b) 5 Rappen pro Kilo eingekellerter Weinernte, 1 Rappen pro Kilo ver - markteten oder verarbeiteten Obsts und Gemüses, bzw. 5 Rappen pro Kilo anderer vermarkteter oder verarbeiteter landwirtschaftlicher Er - zeugnisse.
3 Die öffentliche Hand und private Dritte können freiwillig zur Äufnung des Fonds beitragen.
4 Der Staat Wallis stattet den Fonds mit einer Anfangskapitaleinlage von 1 Million Franken aus, die der Spezialfinanzierung im Sinne von Artikel 9 FHG bezüglich des Kantonsanteils an der leistungsabhängigen Schwerverkehrs - abgabe LSVA der Dienststelle entnommen wird.

Art. 20d * Erhebung

1 Die Beiträge werden nach dem gleichen Verfahren erhoben wie die land - wirtschaftlichen Abgaben, unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzestitels und seines Ausführungsreglements.
2 Die Auskunftspflicht ist identisch mit jener für landwirtschaftliche Abgaben.

Art. 20e * Zuweisung und Verwendung

1 Die Beiträge werden vollumfänglich in den Fonds eingezahlt. Sie werden nicht verzinst.
2 Sie werden ausschliesslich dem in Artikel 20a definierten Zweck zugewie - sen und pro beitragspflichtige Branche oder Kulturart gemäss den Vorschrif - ten des Reglements des Staatsrates verwendet.
3 Die Beträge der ausbezahlten Beiträge werden systematisch der Steuer - verwaltung gemeldet.
4 Das Departement übt die Oberaufsicht über den Fonds in Bezug auf alle Elemente aus, die in diesen Gesetzesbestimmungen festgelegt sind, sowie in Bezug auf die Vorschriften, die im Reglement des Staatsrates genannt werden.

Art. 20f * Nachfinanzierung des Fonds

1 Sollte der Fonds bei einem in Artikel 20a aufgeführten Ereignis oder Risiko nicht ausreichen, kann der Kanton auf die künftig zu erwartenden Beiträge der beitragspflichtigen Branche oder Kulturart einen angemessenen Vor - schuss gewähren.
2 Die Summe der noch nicht zurückgezahlten Vorschüsse darf in keinem Fall die Beiträge übersteigen, die für die beitragspflichtige Branche oder Kulturart in den 5 Jahren nach dem Antrag mit hoher Wahrscheinlichkeit erhoben werden.
3 Die Vorschüsse werden vorrangig in dem Masse zurückgezahlt, wie Mittel in den Fonds für die beitragspflichtige Branche oder Kulturart fliessen.
4 Die vom Kanton gewährten Vorschüsse sind zinsfrei.

Art. 20g * Koordination

1 Sollten auf nationaler Ebene Beiträge mit ähnlichen Zwecken auf dieselben Produkte erhoben werden, kann der Staatsrat die von ihm genehmigten Bei - träge kürzen oder aufheben und sein Reglement entsprechend anpassen.
2 Der Staatsrat kann die Beiträge, die nach Eintritt eines schwerwiegenden meteorologischen oder phytosanitären Ereignisses oder nach Bewältigung eines bedeutenden phytosanitären Risikos ausbezahlt werden, insofern kür - zen oder aufheben, als diese sonst zu einer Überentschädigung führen wür - den.
4 Reb- und Weinbau
4.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 21 Rebbaukataster

1 Der kantonale Rebbaukataster umfasst die Gesamtheit der mit Reben be - pflanzten Parzellen.
2 Er besteht aus den Katasterplänen und dem Rebbergregister.

Art. 22 Katasterplan

1 Jede Gemeinde erstellt in Zusammenarbeit mit dem Departement einen Plan seines Rebbaukatasters.
2 Der Plan unterscheidet das Weingebiet, bestehend aus der Gesamtheit der zur Weinproduktion geeigneten Parzellen und die mit Reben bepflanzten Parzellen ausserhalb des Weingebietes.
3 Der Staatsrat legt das Genehmigungsverfahren fest und homologiert die Pläne.

Art. 23 Rebbergregister

1 Das Rebbergregister beschreibt sämtliche Parzellen des Rebbaukatasters.
2 Der Staatsrat legt den Inhalt sowie die Grundsätze der Registerführung fest.

Art. 24 Bewilligung und Anmeldung

1 Wer Reben neu anpflanzt, braucht eine Bewilligung.
2 Erneuerungen von Kulturen müssen zwingend gemeldet werden.
3 Der Staatsrat legt das Verfahren fest.

Art. 25 Bedingungen

1 Das Anpflanzen von Reben, die zur Weinbereitung bestimmt sind, kann nur im Weingebiet und das Anpflanzen von Reben, die zur Tafeltraubenprodukti - on bestimmt sind, nur ausserhalb dieses Gebietes bewilligt werden.
2 Der Staatsrat kann spezifische Regeln für gewisse Tafeltraubensorten vor - sehen. *

Art. 26 Rebsorten und Rebunterlagen

1 Der Staatsrat bestimmt die Rebsorten und Rebunterlagen, deren Anpflan - zung im Wallis erlaubt ist.
2 Andere Rebsorten und Rebunterlagen können nur zu vertraglich vereinbar - ten Versuchszwecken bewilligt werden. Der Inhalt der Verträge wird vom Departement bestimmt.
3 Diese Rebsorten haben keinen Anspruch auf die kontrollierte Ursprungsbe - zeichnung und dürfen nicht mit solchen Weinen vermischt werden.

Art. 27 Anpflanzungsvorschriften

1 Die Standortgemeinden können einen von ihnen ausgearbeiteten Ausrich - tungsplan vorschreiben.
2 Der Staatsrat kann weitere Vorschriften erlassen.

Art. 28 Rolle der Gemeinden

1 Die Gemeinden informieren das Departement über sämtliche Veränderun - gen der Rebparzellen.
2 Sie sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels zu überwachen und dem Departement allfällige Verstösse zu melden.
4.2 Rebbausektoren

Art. 29 Ziel, Begriff und Genehmigung

1 Um die Eignung der Rebsorten bezüglich Bodenbeschaffenheit und Klima sicherzustellen, bezeichnen die Gemeinden in Zusammenarbeit mit dem De - partement für ihre Weingebiete Rebbausektoren.
2 Gestützt auf die vom Departement festgelegten Kriterien unterscheiden sie für ihre Sektoren angepasste, erlaubte, ungeeignete und verbotene Rebsor - ten.
3 Die Sektoren werden mindestens einmal alle zehn Jahre überprüft.
4 Der Staatsrat legt das Bewilligungsverfahren der Rebsortenzonen fest und homologiert diese.

Art. 30 Tragweite

1 Weinernten, die aus Rebsorten stammen, welche nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Sektoren angepflanzt wurden, in welchen sie als verboten angesehen sind, haben keinen Anspruch auf die Ursprungsbe - zeichnung ''AOC Wallis''.
2 Der Staatsrat kann die Verwendung der Ursprungsbezeichnung "AOC Wal - lis" für Weinernten aus Rebsorten verbieten, sofern diese nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Sektoren angepflanzt werden, in denen sie als ungeeignet erachtet werden.
4.3 Anforderungen an die Reben, die Weinernte und die Weine

Art. 31 Qualitative und quantitative Anforderungen

1 Der Staatsrat legt nach Anhörung der zuständigen Branchenorganisation die qualitativen und quantitativen Anforderungen an die Weinernte fest.
2 Insbesondere bestimmt er die Mindestzuckergehalte und die Ertragsgrenze der Produktion.
3 In Jahren mit aussergewöhnlichen klimatischen Bedingungen kann das De - partement zu Beginn der Ernte eine Herabsetzung der natürlichen Mindest - zuckergehalte verfügen oder andere zweckdienliche Massnahmen zur Ge - währleistung der Weinqualität ergreifen.
4 Der Staatsrat kann die Zuständigkeit, die Ertragsgrenzen der Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung "AOC Wallis'' um maximal 0.2kg/m² Trauben oder 0.16l/m² Most zu senken oder zu erhöhen und bei der Katego - rie II um maximal 0.3kg/m² Trauben oder um 0.24l/m² Most zu senken oder zu erhöhen, der Branchenorganisation übertragen. *

Art. 32 Ursprungsregeln

1 Der Staatsrat legt nach Anhörung der zuständigen Branchenorganisation die Ursprungsregeln der Weinernte und der Weine fest, die insbesondere vorsehen, dass Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung "AOC Wallis" oder Walliser Herkunftsbezeichnung von Trauben stammen, die im Wallis geerntet, gewogen, geprüft und zu Wein verarbeitet wurden.
2 Er kann zu gegebener Zeit für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeich - nung "AOC Wallis" oder Walliser Herkunftsbezeichnung die Verpflichtung zur Abfüllung im Wallis vorschreiben.
3 Er kann von diesen Grundsätzen abweichen und entsprechende Bedingun - gen festlegen.

Art. 33 Traditionelle Benennung und spezifische Bezeichnungen

1 Der Staatsrat erstellt eine Liste der traditionellen Walliser Benennungen und legt die Verwendungs- und Schutzvorschriften fest.
2 Diese Benennungen sind gegen jeglichen widerrechtlichen Gebrauch, Nachahmung, Evokation oder Übersetzung geschützt, selbst in Verbindung mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Nachahmung", "Methode" oder analogen Ausdrücken.
3 Der Staatsrat kann die Verwendung spezifischer Bezeichnungen reglemen - tieren.

Art. 34 Andere Vorschriften

1 Der Staatsrat erlässt Vorschriften bezüglich Bewirtschaftung des Wein - bergs, Herstellung, Bezeichnung und Etikettieren des Weines.
2 Er ergreift alle Massnahmen, die der Verbesserung der Weinqualität und der Glaubwürdigkeit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung ''AOC Wallis'' dienen.
4.4 Kontrollen

Art. 35 Selbstkontrollen

1 Jeden Sommer prüft der Einkellerer gemeinsam mit seinen Lieferanten die Produktionsbedingungen der Weinernte.
2 Jede Weinernte wird durch den Einkellerer und seine Lieferanten bezüglich
3 Vor dem Vertrieb kontrolliert der Einkellerer die organoleptische Qualität seiner Weine.

Art. 36 Kontrollen

1 Der Staatsrat kann die Kontrolle der Reifeentwicklung der Trauben, der Ernteschätzungen, die Rebbergkontrolle, die qualitative und quantitative Kontrolle der Weinernte, die organoleptische Kontrolle, die Keller- und Ver - marktungskontrolle einführen.

Art. 37 Rebbergkontrolle

1 Die Rebbergkontrolle dient der Einhaltung der qualitativen und quantitati - ven Anforderungen.
2 Sie betrifft namentlich den Gesundheitszustand, die Pflege und die Auslas - tung des Rebbergs.
3 Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, wird die Weinernte deklassiert.

Art. 38 Qualitative und quantitative Kontrolle der Weinernte

1 Die Kontrolle umfasst die Einhaltung der festgelegten Anforderungen.
2 Sie umfasst alle Weinernten, die zur Vermarktung bestimmt sind.
3 Werden die Anforderungen nicht erfüllt, wird die Weinernte deklassiert.

Art. 39 Organoleptische Kontrolle

1 Die Kontrolle umfasst die Qualität und Echtheit der Walliser Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung ''AOC Wallis''.
2 Erfüllt ein Wein die vorgeschriebenen Qualitätsanforderungen nicht, ergeht ein Deklassierungsentscheid. Dieser Wein darf nicht unter der kontrollierten Ursprungsbezeichnung ''AOC Wallis'' vermarktet werden.
3 Eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid hat keine aufschieben - de Wirkung.

Art. 40 Zuständigkeit

1 Der Staatsrat reglementiert die errichteten Kontrollen.
2 Er achtet auf deren Ausführung und auf die Durchführung der erlassenen Entscheide.
3 Der Staatsrat und das Departement können ihre Befugnisse ganz oder teil - weise der repräsentativen Branchenorganisation übertragen. Diese kann Ad- hoc-Kommissionen ernennen.
4 Die übertragenen Kontrollen bilden Gegenstand von Reglementen, die ho - mologiert werden müssen.
4.5 Bezeichnung Grand Cru

Art. 41 Allgemeine Bestimmungen

1 Ein Wein mit der Bezeichnung Grand Cru ist ein Wein mit kontrollierter Ur - sprungsbezeichnung ''AOC Wallis'' von höherer Qualität, der die typischen Eigenschaften seines Terroirs und die Eigenart der heimischen und traditio - nellen Walliser Rebsorten hervorhebt.
2 Ein Terroir ist ein begrenzter Weinbergperimeter, dessen bodenklimatische Eigenschaften die Herstellung eines ursprünglichen, ausgeprägten Weins ermöglichen, der sich von Weinen anderer Herkunft unterscheidet.

Art. 42 Reglement

1 Die Anforderungen an Weine mit der Bezeichnung Grand Cru müssen in einem Gemeindereglement oder in einem Reglement einer aus der Sicht des Departements repräsentativen Organisation festgehalten werden. Die - ses bedarf der Zustimmung des gesetzgebenden Gemeindeorgans.
2 Der Staatsrat legt den Inhalt und das Genehmigungsverfahren des Regle - ments fest und homologiert dieses.
3 Mehrere Gemeinden können ein gemeinsames Reglement erlassen, sofern sie über einheitliche bodenklimatische Voraussetzungen verfügen.
4 Es kann nur ein Reglement pro Gemeinde oder Gemeindeverband geben.

Art. 43 Rebsorten

1 Der Staatsrat bestimmt, welchen Rebsorten die Bezeichnung Grand Cru zukommt.
2 Das Reglement bezeichnet maximal vier Rebsorten, respektive vier Weine,
3 Es bezeichnet ein oder mehrere Gebiete, in denen die entsprechenden Rebsorten als besonders geeignet angesehen werden.
4 Eine besonders geeignete Rebsorte ist eine Rebsorte, welche den Beweis, sich vollkommen den lokalen bodenklimatischen Bedingungen angepasst zu haben, erbracht hat und welche die Herstellung eines besonderen, typischen und sich von anderen Herkunftsgebieten unterscheidenden Weins ermög - licht.

Art. 44 Anforderungen

1 Der Staatsrat legt namentlich die natürlichen Mindestzuckergehalte, die Er - tragsgrenzen, die Anbauverfahren, die Weinbereitungsregeln, die Benen - nungen, die Etikettierungs- und Vermarktungsvorschriften sowie die Kontroll - vorschriften fest.
2 Die Verwendung der Bezeichnung Grand Cru ist für Weine verboten, die den homologierten Reglementen nicht entsprechen.
3 Nur die Gemeinden, deren bestehende Rebbausektoren nachgeprüft, ver - feinert und homologiert wurden, dürfen aus der Bezeichnung Grand Cru Nut - zen ziehen.
5 Aufsicht, Kulturpflege und Schutzperimeter

Art. 45 Schadorganismen *

1 Unter Schadorganismen versteht man Krankheiten, Schädlinge, invasive Pflanzen oder alle anderen Organismen, die eine potenzielle Gesundheits - gefahr für Pflanzenkulturen darstellen. *
2 Jeder Bewirtschafter, oder andernfalls der Eigentümer, muss rechtzeitig Präventiv- oder Bekämpfungsmassnahmen gegen Pflanzenschadorganis - men einsetzen, um die Gesundheit der Nachbarparzellen zu wahren. *
3 Das Departement kann durch einen im Amtsblatt veröffentlichten Be - schluss die obligatorische Bekämpfung auf Schadorganismen ausweiten, die nicht auf den eidgenössischen Listen aufgeführt sind. *
4 Mit Einverständnis des Departements und wenn das allgemeine Interesse dies erfordert, kann die Gemeinde durch Reglement Präventiv- oder Be - kämpfungsmethoden gegen Schadorganismen vorschreiben. *
5 Jede Ersatzvornahme von nützlichen Massnahmen, die für den Vollzug ei - nes in Kraft getretenen Beschlusses des Departements nötig ist, wird von der Gemeinde des Standorts der Parzelle umgesetzt und den Zuwiderhan - delnden in Rechnung gestellt. *
6 Werden Massnahmen vom Kanton finanziell unterstützt, haben sich die betroffenen Gemeinden maximal in Höhe des kantonalen Beitrags zu beteili - gen. *

Art. 46 * ...

Art. 47 Rückverfolgbarkeit von Pflanzen und Gewächsen

1 Jegliches Anpflanzen von importierten Reb- und Baumgewächsen muss spätestens bis am 30. Juni nach Anpflanzung dem Departement gemeldet werden.

Art. 48 Brachland und vernachlässigter Boden

1 Das Departement ergreift geeignete Massnahmen, wenn eine brachliegen - de oder vernachlässigte Parzelle eine Gefahr darstellen oder der Nachbar - schaft Schaden zufügen kann.
1bis Jede Ersatzvornahme von nützlichen Massnahmen, die für den Vollzug eines in Kraft getretenen Beschlusses des Departements nötig ist, wird von der Gemeinde des Standorts der Parzelle umgesetzt und den Zuwiderhan - delnden in Rechnung gestellt. *
2 Falls es im öffentlichen Interesse liegt, kann jeder Bewirtschafter das De - partement um eine Bewilligung ersuchen, dieses Land kostenlos zu bewirt - schaften.
3 Die Bewilligung wird für eine Dauer von maximal drei Jahren erteilt.
4 Ohne Kündigung durch den Eigentümer oder Bewirtschafter sechs Monate vor Verfall wird die Duldungspflicht jeweils für weitere drei Jahre verlängert.

Art. 49 Schutzperimeter

1 Die Abgrenzung von Schutzzonen und Nutzungseinschränkungen sind im eidgenössischen und kantonalen Recht geregelt.
2 Das Departement kann besondere Schutzperimeter ausscheiden und die entsprechenden Vorschriften erlassen.

Art. 50 Anbringen eines Banns

1 Die Gemeinden können durch einen im Amtsblatt veröffentlichten Ent - scheid gewisse Teile ihres Gebietes für eine bestimmte Dauer unter Bann stellen.
6 Strukturverbesserungen
6.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 51 Definitionen

1 Unter Strukturverbesserungen versteht man namentlich: a) Bodenverbesserungen, nämlich Werke und Anlagen im Bereich des ländlichen Tiefbaus, die Neuordnung des Grundeigentums und der Pachtverhältnisse und die Verbesserung der Produktionsbedingungen; b) den Bau und die Sanierung von landwirtschaftlichen Gebäuden, Alpsa - nierungen und Verbesserungen der Lebensbedingungen der ländli - chen Bevölkerung; c) die periodische Instandsetzung und technische Anpassung der Struk - turverbesserungswerke, der landwirtschaftlichen Bauten und der Alpin - frastrukturen; d) regionale Entwicklungsprojekte, die Förderung von einheimischen und regionalen Produkten und sämtliche Strukturverbesserungen im ländli - chen Raum; e) Gebäude und Einrichtungen für die Lagerung, Verwertung, Verarbei - tung und Verpackung landwirtschaftlicher Erzeugnisse; f) der Erhalt und die Verbesserung traditioneller Strukturen wie Suonen, Trockenmauern und alpwirtschaftliche Gebäude.

Art. 52 Rechtsform des Unternehmens

1 Die Strukturverbesserungen können ausgeführt werden von: a) Strukturverbesserungsgenossenschaften; b) Körperschaften des öffentlichen Rechts; c) Privaten.
2 Das Departement kann die Verfahren im Fall von Bodenverbesserungen leiten, die nicht ausschliesslich die Landwirtschaft betreffen, wie Landumle - gungen in Verbindung mit Grossprojekten.

Art. 53 Öffentliche Auflage

1 Nach Prüfung durch das Departement legt der Bauherr oder der Initiant alle wichtigen Bauphasen, die das Departement festlegt, sowie jede nachträgli - che Änderung öffentlich auf.
2 Wurde der Beschluss von einer übergeordneten Behörde erlassen, ist das Departement befugt, geringe Änderungen zu verordnen.
3 Projekte für periodische Instandsetzungen und dringende Wiederherstel - lungen infolge Zerstörung durch Naturereignisse oder höhere Gewalt wer - den nicht öffentlich aufgelegt.

Art. 54 Genehmigung

1 Die für die Gewährung von Investitionshilfen zuständige Behörde erteilt alle erforderlichen Genehmigungen zur Ausführung der mit Beiträgen unterstütz - ten Werke.
2 Vorbehalten bleiben Spezialbewilligungen, namentlich in den Bereichen Wald, Fischerei, Strassen, Umwelt und Gewässerschutz.
3 Der Staatsrat bestimmt die von den zuständigen Stellen zu treffenden Ent - scheide und integriert diese in einen Globalentscheid.
4 Die zuständige Behörde wendet sinngemäss die entsprechenden Gesetz - gebungen an, insbesondere die Baugesetzgebung in Bezug auf die Baube - willigungen.

Art. 55 Gebührenbefreiung

1 Alle Geschäfte, die zur Ausführung der mit Investitionshilfen unterstützten Strukturverbesserungen erforderlich sind, werden von Handänderungssteu - ern und sonstigen Gebühren des Grundbuchamtes befreit. *

Art. 56 Departement

1 Das Departement berät den Bauherrn, leitet die Verfahren zur Projektge - nehmigung und Gewährung von Investitionshilfen und übt die Oberaufsicht über die Ausführung und den Unterhalt der unterstützten Werke aus.

Art. 57 Grundbuchanmerkung

1 Eine Grundbuchanmerkung wird für sämtliche durch Beiträge unterstützte Werke verlangt.
2 Die Anmerkung verbleibt während 20 Jahren ab der Schlusszahlung des Beitrags im Grundbuch aufgeführt. Im Falle einer Landumlegung verbleibt die Anmerkung für unbegrenzte Zeit, auf Grund des Verbots der Zerstücke - lung gemäss Artikel 87 nachstehend.
3 Das Departement kann bei der obligatorischen Anmerkungspflicht Ausnah - men vorsehen.

Art. 58 Anschluss weiterer Bauwerke

1 Eigentümer von Grundstücken, Bauwerken oder Anlagen, die mit Beiträgen unterstützt worden sind, haben den Anschluss weiterer Bauwerke zu dulden, wenn dieser aufgrund der natürlichen und technischen Verhältnisse zweck - mässig ist.
2 Das Departement entscheidet über den Anschluss und setzt nötigenfalls ei - ne angemessene Vergütung fest.

Art. 59 Pläne

1 Der Staatsrat bestimmt Inhalt und Tragweite eines Entwicklungsplanes für den ländlichen Raum und eines Alpbewirtschaftungsplanes.
2 Erachtet das Departement die Ausarbeitung eines solchen Planes als er - forderlich, kann es eine Gemeinde dazu verpflichten.
3 Ein Entwicklungsplan für den ländlichen Raum rechtfertigt sich namentlich: a) wenn eine ungeeignete Bodenbewirtschaftung festgestellt wird; b) wenn ein offenkundiger Koordinierungsbedarf festgestellt wird; c) wenn der landwirtschaftlichen Nutzung durch aufwändige Infrastruktur - projekte beträchtliche Teile des fruchtbaren Bodens entzogen werden.
4 Ein Alpbewirtschaftungsplan rechtfertigt sich namentlich: a) wenn dies für eine gute Alpbewirtschaftung erforderlich ist; b) wenn der Alpbetrieb oder Infrastrukturprojekte die Wasserqualität der Trinkwasserversorgung beeinträchtigen; c) wenn ein offenkundiger Koordinierungsbedarf, insbesondere bei der Bestimmung von Natur- und Landschaftsschutzzonen, festgestellt wird.
5 Die Gewährung von Kantonsbeiträgen kann von der Ausarbeitung eines solchen Planes abhängig gemacht werden.
6.2 Bodenverbesserungen

Art. 60 Initiative und Vorstudie

1 Die Initiative für eine freiwillige Bodenverbesserung steht jedem Eigentü - mer, jeder Gemeinde und dem Kanton offen.
2 Der Initiant reicht einen formellen Antrag beim Departement ein, welches ihm die Ausarbeitung einer Vorstudie in Bezug auf: a) die technische und wirtschaftliche Machbarkeit; b) die Festlegung des Perimeters des Werkes bewilligt oder verweigert.

Art. 61 Perimeter

1 Der Perimeter umfasst alle Grundstücke, die geeignet sind aus den geplan - ten Bauwerken einen Vorteil zu ziehen.
2 Bauzonen und Waldgebiete gehören nicht zum Perimeter, ausser wenn das Vorhaben dies erfordert.

Art. 62 Genehmigung des Perimeters

1 Der vom Projektverfasser vorgeschlagene Perimeter muss vom Departe - ment genehmigt werden. Dieses kann Änderungen oder Anpassungen ver - langen.
2 Die Vorstudie und der Perimeter des vom Departement genehmigten Wer - kes werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
3 Der Perimeter wird erst nach Erledigung aller Einsprachen endgültig.

Art. 63 Obligatorische Bodenverbesserungen

1 Wenn es das öffentliche Interesse verlangt, kann der Staatsrat eine obliga - torische Bodenverbesserung beschliessen.
2 Die Ausführung wird entweder einer Bodenverbesserungsgenossenschaft, deren Gründung von Amtes wegen angeordnet werden kann, oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen.

Art. 64 Landumlegung

1 Eine Landumlegung besteht im Zusammenschluss von Grundstücken ei - nes bestimmten Gebietes und deren Aufteilung unter den beteiligten Eigen - tümern um eine geeignete Nutzung und eine bessere Bodenbewirtschaftung zu gewährleisten.
2 Die Durchführung einer Gesamtmelioration umschliesst ebenfalls weitere im allgemeinen Interesse erforderliche Verbesserungen, namentlich den Bau oder die Verbesserung der Wegnetze, der Be- und Entwässerungsanlagen, sowie weitere Vorhaben, die im Interesse des Umweltschutzes im weitesten Sinne liegen und Naturgefahren vorbeugen.
3 Landumlegungen können nur von einer Bodenverbesserungsgenossen - schaft durchgeführt werden.

Art. 65 Landumlegung nach Vereinbarung

1 Mehrere Grundeigentümer können schriftlich eine Landumlegung vereinba - ren. Der Staatsrat legt das Verfahren fest.
2 In komplexen Fällen kann das Departement die öffentliche Beurkundung verlangen.

Art. 66 Eigentumsbeschränkung bei Landumlegung

1 Eigentumsbeschränkungen werden, im Rahmen der Landumlegungen, nach folgenden Grundsätzen behandelt: a) die für die Durchführung einer Gesamtmelioration erforderlichen Flä - chen werden in Form des entschädigungslosen prozentualen Abzuges auf den Wert der in das Unternehmen einbezogenen Grundstücke er - worben. Für bedeutende Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, entspricht die Entschädigung dem Verkehrswert; b) * die Ansprüche, welche nicht 20 Prozent des Durchschnittsanspruches erreichen, können gegen Verkehrswertentschädigung ausgeschlossen werden; c) können einem Eigentümer bei der Neuzuteilung seine abgetretenen Flächen und Werte nicht ersetzt werden, so werden Mehr- oder Min - derzuteilungen zum Verkehrswert abgerechnet; d) die Dienstbarkeiten sind aufzuheben, den neuen Gegebenheiten ent - sprechend anzupassen oder neu zu begründen. Bei Landumlegungen, mit Inbesitznahme der neuen Parzellen, werden alle Dienstbarkeiten des alten Zustandes aufgehoben, mit Ausnahme von übertragenen
e) während der Ausarbeitung des neuen Zustandes darf ohne Zustim - mung des Departements keine Eigentumsübertragung vorgenommen und ins Grundbuch eingetragen werden.

Art. 67 Enteignungen

1 Die für die Ausführung von Bodenverbesserungsprojekten erforderlichen Enteignungen werden nach den Bestimmungen der Enteignungsgesetzge - bung geregelt unter Vorbehalt folgender Abweichungen: a) wird eine Ausführungskommission ernannt, ist sie für die Grundstück - schätzung zuständig; b) die Teile der Parzellen, die für eine rationelle Nutzung oder für eine Erschliessung der Nachbargrundstücke zu gering sind, werden nach Möglichkeit und im Rahmen des endgültigen Vorhabens durch Verbin - dung mit den angrenzenden Grundstücken ausgeschieden; c) die Rekursbehörde ist die kantonale Rekurskommission für den Be - reich Landwirtschaft und Landumlegungen.

Art. 68 Rechte und Pflichten der Nachbarn

1 Erfordert die Durchführung einer Bodenverbesserung ausserhalb des Bei - zugsgebietes einen Raumbedarf oder eine Dienstbarkeit, sind die Eigentü - mer gegen volle Entschädigung zur Duldung verpflichtet.
2 Ziehen Grundstücke oder Werke ausserhalb des Beizugsgebietes durch die ausgeführten Bauten einen Vorteil, haben die Eigentümer eine angemes - sene Entschädigung zu leisten und sich gegebenenfalls an den Unterhalts - kosten zu beteiligen.
3 Die Nachbarn haben gegen Entschädigung die erforderlichen Arbeiten zur Ausführung des Werkes zu dulden.

Art. 69 Änderungen

1 Von der Eintragung der Anmerkung Bodenverbesserung bis zum Inkrafttre - ten des neuen Zustandes dürfen an Gebäuden, die Bestandteil des Perime - ters sind, ohne Bewilligung des Departements keine Änderungen von Tatsa - chen und Rechten vorgenommen werden.

Art. 70 Ausführungskommission

1 Der Staatsrat ernennt zur Ausführung eines Strukturverbesserungswerkes eine Ausführungskommission. Er legt das Vorgehen zu Bezeichnung der Ex - perten fest.
2 Er ernennt für jede Legislaturperiode eine Expertenkommission, die als Ausführungskommission handeln kann.

Art. 71 Neuer Zustand

1 Der neue Zustand muss vom Staatsrat genehmigt werden.
2 Die Rechtsänderungen, die sich aus der neuen Verteilung ergeben, wirken von Gesetzes wegen ab Genehmigung des neuen Zustandes.
6.3 Bodenverbesserungsgenossenschaft

Art. 72 Definition *

1 Eine Bodenverbesserungsgenossenschaft ist eine öffentlich-rechtliche Kör - perschaft, welche gegenüber ihren Mitgliedern im erforderlichen Masse ho - heitliche Befugnisse ausüben kann, um geplante Verbesserungswerke zu verwirklichen.
2 Die Ausführung des Werkes wird mit dem Flächenmehr des betroffenen Gebietes beschlossen. *
3 Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend.
4 Für alle übrigen Beschlüsse reicht das absolute Mehr der anwesenden Mit - glieder.

Art. 73 Gründung und Statuten der Genossenschaft *

1 Die Gründungsversammlung genehmigt die Statuten der Genossenschaft, deren Mindestinhalt vom Departement festgelegt wird.
2 Die Statuten und deren Änderungen müssen nach Anhörung der betroffe - nen Gemeinden vom Staatsrat genehmigt werden.
3 Die Genehmigung der Statuten verleiht der Genossenschaft öffentlich- rechtlichen Charakter.
4 Nicht genehmigte Statuten und Änderungen sind nichtig.

Art. 74 Organe

1 Die Organe der Genossenschaft sind die Generalversammlung, der Vor - stand und die Rechnungsprüfungskommission.
2 Der Vorstand und die Rechnungsprüfungskommission werden von der Ge - neralversammlung ernannt.

Art. 75 Kompetenzaufteilung

1 Der Staatsrat regelt die Kompetenzaufteilung zwischen den verschiedenen Genossenschaftsorganen und der Ausführungskommission.

Art. 76 Haftung

1 Die Genossenschaft haftet einzig mit ihrem Genossenschaftsvermögen.
2 Der Staatsrat kann die Genossenschaft zum Abschluss einer Haftpflicht - versicherung verpflichten, deren Höhe er im Zeitpunkt der Statutengenehmi - gung festsetzt.

Art. 77 Entscheide

1 Die Entscheide der Genossenschaftsorgane gelten gegenüber ihren Mit - gliedern als vollstreckbare Urteile im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 des Bun - desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.

Art. 78 Übernahme der Anlagen

1 Vorbehalten gegenteilige Vereinbarung werden Strassenwerke, die im Rahmen eines Projekts ausgeführt wurden, von der Standortgemeinde ent - schädigungslos übernommen und gehören ab Beendigung der Arbeiten von Amtes wegen zum öffentlichen Eigentum.
2 Werden weitere Werke von der Standortgemeinde übernommen, erfolgt dies im Einvernehmen mit den Eigentümern und in der Regel ohne Entschä - digung.
3 Die Beteiligung der betroffenen Eigentümer an der Finanzierung der Werke wird dennoch berücksichtigt.

Art. 79 Auflösung der Genossenschaft

1 Sind das Ziel der Genossenschaft erreicht, ihre Pflichten erfüllt und der Un - terhalt der Werke gewährleistet, beruft der Vorstand eine Generalversamm - lung ein, die die Auflösung beschliesst.
2 Diese tritt erst durch Genehmigung des Staatsrates in Kraft.

Art. 80 Unterhalts- und Bewirtschaftungsgenossenschaft

1 Ist ein Werk von einer Bodenverbesserungsgenossenschaft verwirklicht worden, kann diese als Unterhalts- und Bewirtschaftungsgenossenschaft weiter bestehen.
2 Wird der Unterhalt eines Bodenverbesserungswerkes nicht anderweitig gewährleistet, kann das Departement die Erhaltung der Genossenschaft oder die Gründung einer Unterhaltsgenossenschaft verlangen.
3 Die betroffenen Eigentümer können jederzeit die Gründung einer solchen Genossenschaft beschliessen.
4 Die Unterhaltsgenossenschaft unterliegt den gleichen Bestimmungen wie die gewöhnliche Genossenschaft und geniesst die gleichen Vorrechte.

Art. 81 Subsidiäre Bestimmungen

1 Bei Fehlen gesetzlicher oder statutarischer Vorschriften gelten sinngemäss die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über die Verei - ne.
6.4 Finanzierung

Art. 82 Gewährung der Unterstützung

1 Strukturverbesserungen werden einzeln in der Regel nur unterstützt, wenn sie nicht gemeinschaftlich umgesetzt werden können.
2 Vorbehalten gegenteilige Bestimmungen werden für die Gewährung kanto - naler Beiträge die bundesrechtlichen Vorschriften angewendet, selbst wenn die Massnahme nicht mit eidgenössischen Investitionshilfen unterstützt wird.

Art. 83 Gemeindebeteiligung

1 Die Standortgemeinde des Werkes beteiligt sich im Umfang von 25 Pro - zent des kantonalen Beitrages.
2 Sind mehrere Gemeinden betroffen, berechnet sich die Beteiligung im Ver - hältnis ihrer jeweiligen Interessen.

Art. 84 Kostenverteilung

1 Die betroffenen Eigentümer beteiligen sich an den Ausführungskosten im Verhältnis der erhaltenen Vorteile.
2 Die endgültigen Entscheide über die Beitragspflicht gelten als vollstreckba - re Urteile im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.

Art. 85 Kosten im Falle der Nichtausführung

1 Der Kanton übernimmt die Kosten der Vorstudien, falls die Genossen - schaftsgründung nicht zustande kommt oder die Projektumsetzung nicht möglich ist. *

Art. 86 Eigentümerwechsel

1 Alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Bauherrn gehen beim Erwerb ei - nes Grundstücks innerhalb des Perimeters vom bisherigen Eigentümer auf den Erwerber über.
2 Im Falle einer Eigentumsübertragung während der Ausführung des Werkes wird der Beitrag von demjenigen geschuldet, der im Zeitpunkt der öffentli - chen Auflage des Kostenverteilers Eigentümer ist.
3 Die gleiche Regelung gilt in Bezug auf die Erhebung von Zwischenleistun - gen.
6.5 Sicherung der Strukturverbesserungen

Art. 87 Verbot der Zweckentfremdung und der Zerstückelung

1 Grundstücke, Werke und Anlagen sowie Alp- und landwirtschaftliche Ge - bäude, die mit öffentlichen Beiträgen unterstützt worden sind, dürfen wäh - rend 20 Jahren nach der Schlusszahlung der kantonalen Beiträge ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden.
2 Boden, der Gegenstand einer Landumlegung war, darf nicht zerstückelt werden. Dieses Verbot gilt auf unbestimmte Dauer.
3 Wer das Verbot der Zweckentfremdung oder der Zerstückelung verletzt, hat die erhaltenen Beiträge zurückzuerstatten und allen verursachten Scha - den zu ersetzen.
4 Das Departement kann Ausnahmen vom Zweckentfremdungs- und Zer - stückelungsverbot bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Es entschei - det, ob die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind oder ob auf eine Rückerstattung verzichtet wird.

Art. 88 Unterhalt und Bewirtschaftung

1 Das Departement wacht darüber, dass nach einer mit Beiträgen unterstütz - ten Strukturverbesserung: a) landwirtschaftlich genutzte Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden; b) Werke, Anlagen und landwirtschaftliche Gebäude gut unterhalten wer - den.
2 Bei Vernachlässigung der Bewirtschaftung oder des Unterhaltes setzt das Departement den Verantwortlichen eine angemessene Frist, um Abhilfe zu schaffen.
3 Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, wird die Rückerstattung der Beiträge gefordert.

Art. 89 Versicherungsschutz

1 Die Gebäude müssen ausreichend gegen Feuer und gegen Zerstörung durch Naturereignisse versichert sein.
2 Ein fehlender Versicherungsschutz gilt als ungenügender Unterhalt.

Art. 90 Rückerstattung der Beiträge

1 Das Departement fordert die ganze oder teilweise Rückerstattung der kantonalen Beiträge, namentlich wenn: a) die Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt sind; b) das Werk nur zum Teil fertig gestellt, in seinem Charakter verändert oder die Frist zur Ausführung ohne triftigen Grund nicht eingehalten worden ist; c) das Werk nicht oder nur teilweise die Funktion erfüllt, die zur Beitrags - gewährung geführt hat; d) ein zerstörtes Gebäude nicht wieder aufgebaut wird.
2 Fordert das Departement die Rückerstattung von kantonalen Beiträgen, in - formiert es die Standortgemeinde des Werks über ihr Recht, die Rückerstat - tung zu verlangen.

Art. 91 Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung

1 Wird ein mit Beiträgen unterstütztes Werk gewinnbringend veräussert, müssen diese zurückerstattet werden, ausser wenn die letzte Zahlung vor mehr als 20 Jahren erfolgte.

Art. 92 Gesetzliches Pfandrecht

1 Die mit Beiträgen unterstützten Liegenschaften sind ohne Eintragung im Grundbuch mit einem gesetzlichen Grundpfand im Sinne von Art. 836 Zivil - gesetzbuch belastet, um: a) die Rückzahlung der Beiträge zu garantieren; b) die Ausführungs-, Unterhalts- und Nutzungskosten eines Bodenver - besserungswerkes zu decken.
2 Dieses Pfandrecht geht allen bereits auf dem Grundstück lastenden Pfand - rechten vor, mit Ausnahme der gesetzlichen Pfandrechte der kantonalen Steuergesetzgebung.
3 Die kantonalen und kommunalen Beiträge sind in Rangparität sicherge - stellt.
4 Das gesetzliche Pfandrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Zahlungsverfügung eingetragen wird.
6.6 Investitionskredite

Art. 93 Investitionskredite

1 Der Kanton ist für die Verwaltung und für die Auszahlung der vom Bund fi - nanzierten Investitionskredite verantwortlich.
2 Das Departement erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 94 * ...

7 Bildung, Beratung, Forschung und Entwicklung

Art. 95 Bildung und Beratung

1 Der Kanton gewährleistet durch das Departement die landwirtschaftliche Grundausbildung, Weiterbildung und Beratung.
2 Er verfügt über Bildungsinstitute und die erforderlichen Staatsgüter, insbe - sondere für die praktische Ausbildung.
3 Für nicht vermittelte Ausbildungen kann der Staatsrat Verträge mit anderen Schulen oder Kantonen abschliessen.

Art. 96 Kantonale Kommission für landwirtschaftliche Berufsbildung

1 Der Staatsrat ernennt für jede Amtsperiode eine kantonale landwirtschaftli - che Berufsbildungskommission.
2 Diese Kommission ist das Beratungsorgan des Kantons in sämtlichen Be - langen der landwirtschaftlichen Berufsbildung.
3 Der Staatsrat regelt die Zusammensetzung und die Organisation.

Art. 97 Forschung und Entwicklung

1 Der Kanton unterstützt die praktische Forschung, die Entwicklung von neu - en Produkten und Produktionstechniken und -arten sowie alle Projekte, die der Zielerreichung dieses Gesetzes dienen.
2 Das Departement erlässt die Ausführungsbestimmungen.
8 Verschiedene Bestimmungen

Art. 98 Landwirtschaftliche Pacht

1 Die Nachkommen des Verpächters, die einen Landwirtschaftsbetrieb sel - ber bewirtschaften wollen und dafür geeignet sind, haben ein Vorpachtrecht.
2 - gregionen eingeführt.
3 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.
4 Er kann den Pachtwert der Alpweiden und Nutzungs- und Beteiligungs - rechte an diesen anpassen, wenn dies für ihren Unterhalt erforderlich ist.

Art. 99 Landwirtschaftliches Kulturerbe

1 Der Kanton unterstützt in besonderem Mass die einheimischen und tradi - tionellen Rassen, Rebsorten und Sorten des Wallis um deren Erhalt, Schutz und Förderung zu garantieren.
2 Der Kanton gewährt auch eine spezielle Unterstützung für landwirtschaftli - che Kulturwerte wie Suonen, Trockenmauern und Alpgebäude.
3 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 100 Geografische und traditionelle Bezeichnungen

1 Der Staatsrat kann die Verwendung von geografischen und traditionellen Walliser Bezeichnungen regeln.

Art. 101 Ringkuhkämpfe

1 Der Staatsrat kann die Bewilligungsvoraussetzungen von Ringkuhkämpfen festlegen und deren Organisation regeln.

Art. 102 Landwirtschaftliche Daten

1 Das Departement beschafft und aktualisiert die für die Umsetzung der Agrarpolitik notwendigen Daten.
2 Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Daten zu liefern, deren Genauigkeit zu überprüfen und zu gewährleisten.
3 Der Staatsrat kann regionale Verantwortliche ernennen.
9 Rechtsmittel, Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen
9.1 Rechtsmittel

Art. 103 Einsprache

1 Ausser in ausdrücklich erwähnten Fällen kann gegen jeden Entscheid, der gestützt auf die landwirtschaftliche Bundesgesetzgebung, dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen erlassen wurde, Einsprache erho - ben werden.

Art. 104 Beschwerde

1 Ausser in ausdrücklich erwähnten Fällen kann jeder Einspracheentscheid an die kantonale Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen, die in letzter Instanz entscheidet, weitergezogen werden.
2 Gegen die auf Grund einer Kompetenzübertragung erlassenen Entscheide ist die Beschwerde an die kompetenzübertragende Behörde nicht zulässig.

Art. 105 Strukturverbesserungsprojekte

1 Gegen Entscheide zur Genehmigung von Strukturverbesserungsprojekten kann weder Einsprache noch Beschwerde bei der kantonalen Rekurskom - mission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen erhoben wer - den.
2 Eine Beschwerde ans Kantonsgericht ist zulässig.

Art. 105a * Entscheide im Bereich der Ringkuhkämpfe

1 Gegen Entscheide im Bereich der Ringkuhkämpfe kann bei der kantonalen Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen weder Einsprache noch Beschwerde erhoben werden.
2 Sie werden gemäss den Statuten des Schweizerischen Eringerviehzucht - verbands schiedsrichterlich geregelt.

Art. 106 Aufschiebende Wirkung

1 Ausser in ausdrücklich erwähnten Fällen haben Einsprache und Beschwer - de an die kantonale Rekurskommission eine aufschiebende Wirkung.
2 Wenn ein Fall es rechtfertigt, kann die zuständige Behörde die aufschie - bende Wirkung entziehen.

Art. 107 Verfahren

1 Im Übrigen wird das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Ver - waltungsrechtspflege sinngemäss angewendet.
9.2 Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen

Art. 108 Verwaltungsmassnahmen

1 Bei Widerhandlungen gegen das vorliegende Gesetz, dessen Ausfüh - rungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen kön - nen folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden: a) Verwarnung; b) Entzug von Anerkennung oder Bewilligung; c) Deklassierung der Ware; d) Rechtsentzug; e) Verbot der Verwendung einer Bezeichnung oder Benennung; f) Verbot der Direktvermarktung; g) Verbot der Vermarktung; h) Rücktritt vom Verkauf; i) Information der potentiellen Marktteilnehmer; j) Ersatzvornahme auf Kosten des Zuwiderhandelnden; k) Beschlagnahme; l) Ordnungsbusse in Höhe des Betrags der unrechtmässig vermarkteten Produkte oder der zu Unrecht bezogenen Beiträge oder des aufgrund falscher Angaben erzielten Gewinns.

Art. 109 Übertretungen

1 Wer gegen das vorliegende Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verstösst, wird auf Klage oder Anzeige mit Gefängnis oder Busse bis zu 100'000 Franken bestraft.
2 Der Versuch und die Mittäterschaft sind strafbar.

Art. 110 Juristische Personen und Personengemeinschaften

1 Wird eine Widerhandlung bei der Geschäftsführung einer juristischen Per - son, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personenge - samtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen Dritten begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen Anwendung, die die Tat verübt haben.
2 Der Geschäftsführer oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, ei - ne Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzu - wenden oder deren Wirkung aufzuheben, untersteht den entsprechenden Strafbestimmungen, die für den vorsätzlich oder fahrlässig handelnden Täter gelten.
3 Ist der Geschäftsführer oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene ei - ne juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, findet Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren Anwendung.
4 Fällt eine Busse von höchstens 5'000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung gegen die strafbaren Personen einen Aufwand bedingen, der im Vergleich zur Busse unverhältnismässig wäre, kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Per - son, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Be - zahlung der Busse verurteilt werden.

Art. 111 Anwendung

1 Das Departement entscheidet gemäss dem Verfahren, das für administrati - ve Strafentscheide anwendbar ist.
2 Der Staat und die Gemeinden können im Strafverfahren Parteistellung ein - nehmen.
3 Die Berufung ans Kantonsgericht ist durch die Strafprozessordnung gere - gelt.
10 Schlussbestimmungen
10.1 Vollzug

Art. 112 Ausführungsbestimmungen

1 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Ge - setz.

Art. 113 Auskunftspflicht

1 Soweit es die Anwendung des vorliegenden Gesetzes, der Ausführungsbe - stimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, sind die betroffenen Personen, Unternehmen und Organisationen verpflichtet, den zuständigen Organen insbesondere die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Belege vorübergehend zur Prüfung auszuhändigen, den Zutritt zum Betrieb und zu Geschäfts- und Lagerräumen sowie Einsicht in Bücher und Korrespondenzen zu gewähren und Probeentnahmen zu dulden.

Art. 114 Amtshilfe unter Behörden

1 Der Kanton, die Gemeinden, die zuständigen Organe und die kantonale Steuerverwaltung erteilen den mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen betrauten Behörden auf Ersuche hin kostenlos die erforderlichen Auskünfte. *
2 Vermuten sie einen Straftatbestand, melden sie dies von sich aus die Vollzugsbehörden.
3 Die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Strafverfolgungsbehörden er - teilen der Dienststelle für Landwirtschaft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben er - forderlichen Angaben und Auskünfte, insbesondere den Inhalt der im Be - reich Landwirtschaft erlassenen Strafbefehlsverfahren. *

Art. 115 Ersatzmassnahmen

1 Das Departement greift zu Ersatzmassnahmen, wenn die Behörden oder die zuständigen Organe ihren Aufgaben nicht nachkommen.
2 Es kann die Kosten diesen Behörden oder Organen überbinden.
10.2 Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen

Art. 116 Weinwirtschaft

1 Gemeinden, die über ein Grand-Cru-Reglement verfügen, müssen dieses den Anforderungen des vorliegenden Gesetzes und dessen Ausführungsbe - stimmungen bis zum 31. Dezember 2008 anpassen.
2 Die bestehenden Pläne des Rebbaukatasters und die bestehenden Reb - bausektoren müssen bis zum 31. Dezember 2009 nachgeprüft und geneh - migt werden.

Art. 117 Aufhebung

1 Das Gesetz über die Landwirtschaft vom 28. September 1993 wird aufge - hoben.
10.3 Änderungen des bisherigen Rechts
Art. 118
1 Das Gesetz über die Landumlegung und die Grenzregulierung vom 16. No - vember 1989 wird geändert.
10.4 Referendum und Inkrafttreten

Art. 119 Referendum

1 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
08.02.2007 01.07.2007 Erlass Erstfassung BO/Abl. 10/2007,
26/2007
12.05.2016 01.06.2016 Art. 31 Abs. 4 geändert BO/Abl. 24/2016
12.05.2016 01.06.2016 Art. 114 Abs. 1 geändert BO/Abl. 24/2016
12.05.2016 01.06.2016 Art. 114 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 24/2016
08.06.2017 01.11.2017 Art. 15 Abs. 5 geändert BO/Abl. 26/2017,
43/2017
08.06.2017 01.11.2017 Art. 16 Abs. 3 geändert BO/Abl. 26/2017,
43/2017
08.06.2017 01.11.2017 Art. 25 Abs. 2 geändert BO/Abl. 26/2017,
43/2017
08.06.2017 01.11.2017 Art. 45 Titel geändert BO/Abl. 26/2017,
43/2017
08.06.2017 01.11.2017 Art. 45 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2017,
43/2017
08.06.2017 01.11.2017 Art. 45 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 26/2017,
43/2017
08.06.2017 01.11.2017 Art. 45 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 26/2017,
43/2017
08.06.2017 01.11.2017 Art. 45 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 26/2017,
43/2017
08.06.2017 01.11.2017 Art. 45 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 26/2017,
43/2017
08.06.2017 01.11.2017 Art. 45 Abs. 6 eingefügt BO/Abl. 26/2017,
43/2017
08.06.2017 01.11.2017 Art. 46 aufgehoben BO/Abl. 26/2017,
43/2017
08.06.2017 01.11.2017 Art. 48 Abs. 1 bis eingefügt BO/Abl. 26/2017,
43/2017
08.06.2017 01.11.2017 Art. 55 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2017,
43/2017
08.06.2017 01.11.2017 Art. 66 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 26/2017,
43/2017
08.06.2017 01.11.2017 Art. 72 Titel geändert BO/Abl. 26/2017,
43/2017
08.06.2017 01.11.2017 Art. 72 Abs. 2 geändert BO/Abl. 26/2017,
43/2017
08.06.2017 01.11.2017 Art. 73 Titel geändert BO/Abl. 26/2017,
43/2017
08.06.2017 01.11.2017 Art. 85 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2017,
43/2017
08.06.2017 01.11.2017 Art. 94 aufgehoben BO/Abl. 26/2017,
43/2017
08.06.2017 01.11.2017 Art. 105a eingefügt BO/Abl. 26/2017,
43/2017
16.11.2023 01.04.2024 Titel 3.1 eingefügt RO/AGS 2024-048
16.11.2023 01.04.2024 Titel 3.2 eingefügt RO/AGS 2024-048
16.11.2023 01.04.2024 Art. 20a eingefügt RO/AGS 2024-048
16.11.2023 01.04.2024 Art. 20b eingefügt RO/AGS 2024-048
16.11.2023 01.04.2024 Art. 20c eingefügt RO/AGS 2024-048
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.11.2023 01.04.2024 Art. 20d eingefügt RO/AGS 2024-048
16.11.2023 01.04.2024 Art. 20e eingefügt RO/AGS 2024-048
16.11.2023 01.04.2024 Art. 20f eingefügt RO/AGS 2024-048
16.11.2023 01.04.2024 Art. 20g eingefügt RO/AGS 2024-048
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 08.02.2007 01.07.2007 Erstfassung BO/Abl. 10/2007,
26/2007 Titel 3.1 16.11.2023 01.04.2024 eingefügt RO/AGS 2024-048 Titel 3.2 16.11.2023 01.04.2024 eingefügt RO/AGS 2024-048

Art. 15 Abs. 5 08.06.2017 01.11.2017 geändert BO/Abl. 26/2017,

43/2017

Art. 16 Abs. 3 08.06.2017 01.11.2017 geändert BO/Abl. 26/2017,

43/2017 Titel 3.3 16.11.2023 01.04.2024 eingefügt RO/AGS 2024-048

Art. 20a 16.11.2023 01.04.2024 eingefügt RO/AGS 2024-048

Art. 20b 16.11.2023 01.04.2024 eingefügt RO/AGS 2024-048

Art. 20c 16.11.2023 01.04.2024 eingefügt RO/AGS 2024-048

Art. 20d 16.11.2023 01.04.2024 eingefügt RO/AGS 2024-048

Art. 20e 16.11.2023 01.04.2024 eingefügt RO/AGS 2024-048

Art. 20f 16.11.2023 01.04.2024 eingefügt RO/AGS 2024-048

Art. 20g 16.11.2023 01.04.2024 eingefügt RO/AGS 2024-048

Art. 25 Abs. 2 08.06.2017 01.11.2017 geändert BO/Abl. 26/2017,

43/2017

Art. 31 Abs. 4 12.05.2016 01.06.2016 geändert BO/Abl. 24/2016

Art. 45 08.06.2017 01.11.2017 Titel geändert BO/Abl. 26/2017,

43/2017

Art. 45 Abs. 1 08.06.2017 01.11.2017 geändert BO/Abl. 26/2017,

43/2017

Art. 45 Abs. 2 08.06.2017 01.11.2017 eingefügt BO/Abl. 26/2017,

43/2017

Art. 45 Abs. 3 08.06.2017 01.11.2017 eingefügt BO/Abl. 26/2017,

43/2017

Art. 45 Abs. 4 08.06.2017 01.11.2017 eingefügt BO/Abl. 26/2017,

43/2017

Art. 45 Abs. 5 08.06.2017 01.11.2017 eingefügt BO/Abl. 26/2017,

43/2017

Art. 45 Abs. 6 08.06.2017 01.11.2017 eingefügt BO/Abl. 26/2017,

43/2017

Art. 46 08.06.2017 01.11.2017 aufgehoben BO/Abl. 26/2017,

43/2017

Art. 48 Abs. 1 bis 08.06.2017 01.11.2017 eingefügt BO/Abl. 26/2017,

43/2017

Art. 55 Abs. 1 08.06.2017 01.11.2017 geändert BO/Abl. 26/2017,

43/2017

Art. 66 Abs. 1, b) 08.06.2017 01.11.2017 geändert BO/Abl. 26/2017,

43/2017

Art. 72 08.06.2017 01.11.2017 Titel geändert BO/Abl. 26/2017,

43/2017

Art. 72 Abs. 2 08.06.2017 01.11.2017 geändert BO/Abl. 26/2017,

43/2017

Art. 73 08.06.2017 01.11.2017 Titel geändert BO/Abl. 26/2017,

43/2017

Art. 85 Abs. 1 08.06.2017 01.11.2017 geändert BO/Abl. 26/2017,

43/2017

Art. 94 08.06.2017 01.11.2017 aufgehoben BO/Abl. 26/2017,

43/2017
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 105a 08.06.2017 01.11.2017 eingefügt BO/Abl. 26/2017,

43/2017

Art. 114 Abs. 1 12.05.2016 01.06.2016 geändert BO/Abl. 24/2016

Art. 114 Abs. 3 12.05.2016 01.06.2016 eingefügt BO/Abl. 24/2016

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