Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung im Berufsfeld «Schmuck- und Objektegestaltung» mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
vom 9. Juli 2021 (Stand am 1. April 2024)
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156 ). ⁴ SR 822.115
1. Abschnitt: Berufe, Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufe und Berufsbild
¹ Das Berufsfeld «Schmuck- und Objektegestaltung» auf Stufe EFZ umfasst die folgenden Berufe:
a. Goldschmiedin EFZ / Goldschmied EFZ;
b. Silberschmiedin EFZ / Silberschmied EFZ;
c. Edelsteinfasserin EFZ / Edelsteinfasser EFZ.
² Die Fachleute im Berufsfeld «Schmuck- und Objektegestaltung» auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a. Sie entwickeln Schmuck, Gerät und verwandte Gold- bzw. Silberschmiedprodukte oder Produkte mit Edelsteinfassungen gemäss Kundenwünschen, eigenen Ideen oder Vorlagen; dabei beherrschen sie alle Phasen, von der Konzeption bis zur Herstellung.
b. Sie beraten Einzelpersonen und Geschäftskundinnen und -kunden kompetent bezüglich Design, Materialisierung, Herstellung oder anderer Dienstleistungen und der entsprechenden Kosten.
c. Sie sind kreativ, haben einen ausgeprägten Sinn für Ästhetik sowie Formgestaltung, ein gutes dreidimensionales Vorstellungsvermögen und zeichnerische Fähigkeiten und arbeiten präzise und eigenverantwortlich.
d. Sie setzen sowohl traditionelle Techniken als auch innovative digitale Technologien und Materialkombinationen im Herstellungsprozess ein; dabei berücksichtigen sie ästhetische, ökonomische, ökologische und ethische Aspekte.
e. Goldschmiedinnen und Goldschmiede EFZ stellen aus unterschiedlichen Ausgangsmaterialien sowohl Schmuckstücke als auch Schmuckteile her, fertigen verwandte Goldschmiedeprodukte an oder reparieren, ändern und pflegen Schmuck und verwandte Goldschmiedeprodukte.
f. Silberschmiedinnen und Silberschmiede EFZ stellen sowohl profanes als auch sakrales Gerät her, fertigen verzierende oder funktionale Bestandteile für andere Objekte und pflegen oder reparieren Gerät und verwandte Silberschmiedeprodukte.
g. Edelsteinfasserinnen und Edelsteinfasser EFZ setzen Edelsteine einzeln in Schmuckstücke, auf Uhrenarmbändern und Zifferblättern oder auf verwandten Produkten ein; dabei berücksichtigen sie die Qualität und Anordnung der Edelsteine und justieren diese, um deren Ästhetik, Farbe und Glanz optimal zur Geltung zu bringen.
¹ Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
² Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
¹ Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
² Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
³ Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
¹ Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Beraten der Kundschaft und Anbieten von Dienstleistungen: 1. Kundinnen und Kunden zu Schmuck, Gerät und verwandten Produkten sowie Dienstleistungen beraten,
2. Kostenvoranschläge für Schmuck, Gerät und verwandte Produkte sowie Dienstleistungen erstellen,
3. Machbarkeit und Risiken von Reparaturen und Umarbeitungen von Schmuck, Gerät und verwandten Produkten einschätzen,
4. Schmuck, Gerät und verwandte Produkte sowie Dienstleistungen und Konzepte präsentieren,
5. einfache administrative Arbeiten im Zusammenhang mit Kundenaufträgen und Dienstleistungen zu Schmuck, Gerät und verwandten Produkten erledigen;
b. Entwerfen von Schmuck, Gerät und verwandten Produkten: 1. Ideen und Konzepte für Schmuck, Gerät und verwandte Produkte entwickeln,
2. geeignete Materialien und Herstellverfahren für die Realisierung von Ideen und Konzepten auswählen,
3. Skizzen, Bilder und Zeichnungen zur Visualisierung von Schmuck, Gerät und verwandten Produkten anfertigen,
4. massstabgetreue Modelle zur Visualisierung von Schmuck, Gerät und verwandten Produkten anfertigen;
c. Planen und Vorbereiten der Herstellung, Reparatur und Umarbeitung von Schmuck, Gerät und verwandten Produkten: 1. Werkstattzeichnungen für Schmuck, Gerät und verwandte Produkte erstellen,
2. Arbeitsabläufe für die Herstellung von Schmuck, Gerät und verwandten Produkten planen,
3. Materialien, Werkzeuge und Maschinen für die Herstellung von Schmuck, Gerät und verwandten Produkten vorbereiten,
4. Werkzeuge und Maschinen für die Herstellung von Schmuck, Gerät und verwandten Produkten warten und pflegen,
5. spezifische Werkzeuge für die Herstellung von Schmuck, Gerät und verwandten Produkten anfertigen oder ändern,
6. digitale Daten für die computergestützte Herstellung von Schmuck, Gerät und verwandten Produkten erstellen;
d. Herstellen, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck und verwandten Goldschmiedeprodukten: 1. Werkstücke mittels Urformtechniken herstellen,
2. Werkstücke mittels Umformtechniken formen,
3. Teile eines Werkstücks mit Fügetechniken verbinden,
4. Werkstücke mittels Trenntechniken bearbeiten,
5. Oberflächen von Schmuck und verwandten Goldschmiedeprodukten behandeln,
6. Schmuck und verwandte Goldschmiedeprodukte kontrollieren und kennzeichnen;
e. Herstellen, Reparieren und Umarbeiten von Gerät und verwandten Silberschmiedeprodukten: 1. Werkstücke mittels Urformtechniken herstellen,
2. Werkstücke mittels Umformtechniken formen,
3. Teile eines Werkstücks mit Fügetechniken verbinden,
4. Werkstücke mittels Trenntechniken bearbeiten,
5. Oberflächen von Gerät und verwandten Silberschmiedeprodukten behandeln,
6. Gerät und verwandte Silberschmiedeprodukte mit Funktionsteilen montieren,
7. Gerät und verwandte Silberschmiedeprodukte kontrollieren und kennzeichnen;
f. Herstellen, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck und verwandten Produkten mit Edelsteinfassungen: 1. Edelsteinfassung auf Schmuck und verwandten Produkten vorbereiten,
2. Edelsteine in Fassungen auf Schmuck und verwandten Produkten justieren,
3. Edelsteine in verschiedene Fassungen auf Schmuck und verwandten Produkten fassen,
4. Edelsteinfassungen auf Schmuck und verwandten Produkten finieren,
5. Oberflächen von Schmuck und verwandten Produkten mit Edelsteinfassungen behandeln,
6. Schmuck und verwandte Produkte mit Edelsteinfassungen kontrollieren und kennzeichnen.
² In den Handlungskompetenzbereichen a–c ist der Aufbau der Handlungskompetenzen für alle Lernenden verbindlich. In den Handlungskompetenzbereichen d–f ist der Aufbau der Handlungskompetenzen je nach Beruf wie folgt verbindlich:
a. für den Beruf Goldschmiedin EFZ / Goldschmied EFZ: Handlungskompetenzbereich d;
b. für den Beruf Silberschmiedin EFZ / Silberschmied EFZ: Handlungskompetenzbereich e;
c. für den Beruf Edelsteinfasserin EFZ / Edelsteinfasser EFZ: Handlungskompetenzbereich f.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation mit Gefahrensymbolen, Piktogrammen und Gebotszeichen in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 a Absatz 1⁵ ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
⁵ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156 ).
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
² Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
³ Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁶ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
⁴ Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
⁵ Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
¹ Die überbetrieblichen Kurse umfassen je nach Beruf die folgende Anzahl Tage zu 8 Stunden:
a. Goldschmiedin EFZ / Goldschmied EFZ: 74 Tage;
b. Silberschmiedin EFZ / Silberschmied EFZ: 71 Tage;
c. Edelsteinfasserin EFZ / Edelsteinfasser EFZ: 60 Tage.
² Die Tage und die Inhalte sind gemäss folgender Tabelle auf 7 Kurse für die Goldschmiedin und den Goldschmied EFZ, die Silberschmiedin und den Silberschied EFZ sowie auf 6 Kurse für die Edelsteinfasserin und den Edelsteinfasser EFZ aufgeteilt:
³ Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan⁷ der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild,
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen,
3. dem Anforderungsniveau des Berufs.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
⁷ Der Bildungsplan vom 9. Juli 2021 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter: www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.
6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im entsprechenden Beruf des Berufsfelds «Schmuck- und Objektegestaltung» mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet oder in einem anderen Beruf desselben Berufsfelds mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Goldschmiedin oder Goldschmied EFZ in der entsprechenden Fachrichtung gemäss der Verordnung des SBFI vom 8. Juli 2009⁸ über die berufliche Grundbildung Goldschmiedin/Goldschmied mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet oder in einer anderen Fachrichtung desselben Berufs mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich des jeweiligen Berufs des Berufsfelds «Schmuck- und Objektegestaltung» auf Stufe EFZ und mit mindestens vier Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens vier Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
e. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens vier Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
⁸ [ AS 2009 4779 ; 2012 445 ; 2015 551 ; 2017 7331 Ziff. I 77 und II 77 ]
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
¹ Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
² Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
⁴ Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
¹ Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs mit Ausnahme des Kurses 4.
² Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens vier Jahre im Bereich des angestrebten Berufs erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 45 Stunden; dafür gilt Folgendes: 1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position | Handlungskompetenzbereiche | Gewichtung |
1 | Entwerfen von Schmuck, Gerät und verwandten Produkten Planen und Vorbereiten der Herstellung, Reparatur und Umarbeitung von Schmuck, Gerät und verwandten Produkten | 35 % |
2 | Beraten der Kundschaft und Anbieten von Dienstleistungen | 10 % |
3 | berufsspezifischer Handlungskompetenzbereich (d, e, oder f) | 45 % |
4 | Fachgespräch | 10 % |
b. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁹ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
a. praktische Arbeit: 50 %;
b. Allgemeinbildung: 20 %;
³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:
a. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 %;
b. Note für die überbetrieblichen Kurse: 50 %.
⁴ Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten.
⁵ Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs benoteten Kompetenznachweise für Goldschmiedinnen und Goldschmiede EFZ und Silberschmiedinnen und Silberschmiede EFZ beziehungsweise der fünf benoteten Kompetenznachweise für Edelsteinfasserinnen und Edelsteinfasser EFZ.
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
² Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
⁴ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs (Spezialfall)
¹ Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
² Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 80 %;
b. Allgemeinbildung: 20 %.
9. Abschnitt: Ausweise und Titel
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).
² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, je nach erlerntem Beruf einen der folgenden gesetzlich geschützten Titel zu führen:
a. «Goldschmiedin EFZ» oder «Goldschmied EFZ»;
b. «Silberschmiedin EFZ» oder «Silberschmied EFZ»;
c. «Edelsteinfasserin EFZ» oder «Edelsteinfasser EFZ».
³ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote .
10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für das Berufsfeld « Schmuck- und Objektegestaltung»
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für das Berufsfeld «Schmuck- und Objektegestaltung» setzt sich zusammen aus:
a. vier bis acht Vertreterinnen oder Vertretern der «OdA des Berufsfelds Schmuck- und Objektegestaltung»;
b. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
c. Alle Berufe des Berufsfelds «Schmuck- und Objektegestaltung» müssen vertreten sein.
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
¹ Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist die «OdA des Berufsfelds Schmuck- und Objektegestaltung».
² Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
³ Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
⁴ Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des SBFI vom 8. Juli 2009¹⁰ über die berufliche Grundbildung Goldschmiedin/Goldschmied mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
¹⁰ [ AS 2009 4779 ; 2012 445 ; 2015 551 ; 2017 7331 Ziff. I 77 und II 77 ]
Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
¹ Lernende, die ihre Bildung als Goldschmiedin oder Goldschmied EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2027.
² Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Goldschmiedin oder Goldschmied EFZ bis zum 31. Dezember 2027 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
³ Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16−22) kommen ab dem 1. Januar 2026 zur Anwendung.