Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Formenpraktikerin/Formen... (412.101.221.24)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Formenpraktikerin/Formenpraktiker mit eidgenössischem Berufstattest (EBA)

vom 30. Oktober 2009 (Stand am 1. April 2024)
30906
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156 ). ⁴ SR 822.115 ⁵ Fassung gemäss Ziff. I 92 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild
Formenpraktikerinnen auf Stufe EBA/Formenpraktiker auf Stufe EBA beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
a. Sie stellen Formen und Modelle für verschiedene Verfahren und Anwendungen her;
b. Sie konstruieren Formen und Modelle und fertigen sie manuell oder maschinell an. Dabei setzen sie ihre handwerklichen Fähigkeiten und Fertigkeiten gezielt und gemäss Vorgaben ein;
c. Sie erarbeiten funktionale Lösungen; dabei denken und handeln sie kundenorientiert und wirtschaftlich. Sie realisieren ihre Aufträge und Projekte systematisch;
d. Sie beachten bei ihrer Tätigkeit die Grundsätze der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert 2 Jahre.
² Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Kompetenzenprofil
¹ Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form eines Kompetenzenprofils beschrieben.
² Das Kompetenzenprofil gilt für alle Lernorte.
³ Das Kompetenzenprofil setzt sich aus den folgenden Kompetenzen zusammen:
a. Konstruktion von Werkstücken;
b. manuelle Fertigung von Werkstücken;
c. konventionelle maschinelle Fertigung von Werkstücken.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 4 ⁶
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 a Absatz 1⁷ ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
⁶ Fassung gemäss Ziff. II 92 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).
⁷ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156 ).

4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 5 Anteile der Lernorte
¹ Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 4 Tagen pro Woche.
² Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 720 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 80 Lektionen.
³ Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 18 und höchstens 22 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
Art. 6 Unterrichtssprache
¹ Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
² Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 7 ⁸ Bildungsplan
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan⁹ der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.¹⁰
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
b. Er beinhaltet die Lektionentafel der Berufsfachschule.
c. Er bezeichnet die Trägerschaft der überbetrieblichen Kurse und legt deren Organisation und Aufteilung über die Dauer der beruflichen Grundbildung fest.
d. Er bezieht die Handlungskompetenzen konsistent auf das Qualifikationsverfahren und beschreibt dessen System.
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.¹¹
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 1003 ).
⁹ Der Bildungsplan vom 1. Juni 2021 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter: www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 344 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 344 ).
Art. 8 Allgemeinbildung
Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006¹² über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
¹² SR 412.101.241

6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb ¹³

¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 344 ).
Art. 9 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ¹⁴
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:¹⁵
a. Formenbauerin EFZ/Formenbauer EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b. gelernte technische Modellbauerin/gelernter technischer Modellbauer mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Formenbauerin EFZ/des Formenbauers EFZ und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
e. einschlägiger Abschluss einer Fachhochschule mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 344 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 344 ).
Art. 10 Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, welche eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.¹⁶
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.¹⁷
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.¹⁸
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.¹⁹
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 1003 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 1003 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 1003 ).
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 1003 ).

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation ²⁰

²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 344 ).
Art. 11 Lerndokumentation ²¹
¹ Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.
² Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.²²
³ …²³
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 344 ).
²² Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 344 ).
²³ Aufgehoben durch Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, mit Wirkung seit 1. April 2016 ( AS 2016 1003 ).
Art. 11 a ²⁴ Bildungsbericht
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
⁴ Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 1003 ).
Art. 12 Leistungsdokumentation in der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung ²⁵
Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 1003 ).

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 13 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich der Formenpraktikerin EBA/des Formenpraktikers EBA erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung (Art. 15) gewachsen zu sein.
Art. 14 Gegenstand der Qualifikationsverfahren
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Kompetenzen nach Artikel 3 Absatz 3 erworben worden sind.
Art. 15 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 8–12 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
b. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006²⁶ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
²⁶ SR 412.101.241
Art. 16 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
b. die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote.
³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.²⁷
⁴ Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. Praktische Arbeit: 60 %;
b. Allgemeinbildung: 20 %;
c. Erfahrungsnote: 20 %.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 1003 ).
Art. 17 Wiederholungen
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
² Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 18 Spezialfall
¹ Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
² Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 80 %;
b. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art.  19
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Berufsattest EBA.
² Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Formenpraktikerin EBA» oder «Formenpraktiker EBA» zu führen.²⁸
³ Ist das Berufsattest mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 1, die Erfahrungsnote.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 1003 ).

10. Abschnitt: ²⁹ Qualitätsentwicklung und Organisation

²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 1. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 344 ).
Art. 20
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Formenbauerinnen und Formenbauer EFZ setzt sich zusammen aus:
a. vier bis sechs Vertreterinnen oder Vertretern von «SWISS FORM Verband Schweizerischer Modellbaubetriebe»;
b. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachlehrerschaft;
c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
² Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 13–19) treten am 1. Januar 2012 in Kraft.
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