Gesetz über die Industriellen Werke Basel
IWB-Gesetz Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) Vom 11. Februar 2009 (Stand 16. März 2023) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates 08.1344.01 sowie in den Bericht der Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission und den Mitbericht der Finanz - kommission Nr. vom 17. Dezember 2008, beschliesst: I. Allgemeines
§ 1
1 Die sichere, umweltgerechte und wirtschaftliche Versorgung des Kantons Basel-Stadt mit leitungsge - bundener Energie und mit leitungsgebundenem Trinkwasser ist für die Entwicklung des Kantons von zentraler Bedeutung und entspricht einer öffentlichen Aufgabe. In Erfüllung dieser Aufgabe orientiert sich der Kanton ebenso an den Erfordernissen einer sicheren und umweltgerechten Versorgung wie auch an der marktwirtschaftlichen Wirtschaftsverfassung.
2 Mit der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität, Erdgas und Trinkwasser auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt werden gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes die Industriellen Werke Ba - sel («IWB») betraut.
1 )
2bis Mit der Versorgung mit Fernwärme auf dem Gebiet der Stadt Basel werden gemäss den Bestim - mungen dieses Gesetzes die IWB betraut. Fernwärme im Sinne dieses Gesetzes ist die Versorgung mit leitungsgebundener Wärme in den vom Regierungsrat gestützt auf den Energierichtplan den IWB zu - gewiesenen Gebieten.
2 )
3 Dieses Gesetz regelt die Rechtsstellung, die Organisation und die Aufgaben der Industriellen Werke Basel. II. Rechtsstellung und Aufgaben der IWB II. 1. Rechtsperson
3 )
§ 2
1 Die IWB sind ein Unternehmen des Kantons in der Form einer selbständigen, öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener juristischer Persönlichkeit und Sitz in Basel.
2 Die IWB sind im Handelsregister eingetragen.
1) Fassung vom 20. Oktober 2021, in Kraft seit 13. Dezember 2021 (KB 23.10.2021)
2) Eingefügt am 20. Oktober 2021, in Kraft seit 13. Dezember 2021 (KB 23.10.2021)
3) Softwarebedingte redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben.
1
IWB-Gesetz II. 2. Zweck und Aufgaben der IWB
§ 3 a) Sicherstellung der Versorgung
1 Die IWB erfüllen öffentliche Aufgaben in den Bereichen Elektrizität, Erdgas, Fernwärme, Trinkwas - ser und thermische Kehrichtverwertung. Sie gewährleisten im Rahmen der Verfügbarkeit die Versor - gung des Kantons Basel-Stadt mit leitungsgebundener Energie und mit leitungsgebundenem Trink - wasser nach Massgabe dieses Gesetzes und des Bundesrechts.
1bis Die IWB sind berechtigt, Leitungsabschnitte des Gasnetzes im Einklang mit den Festlegungen im Energierichtplan oder bei fehlender Wirtschaftlichkeit einer notwendigen Erneuerung für die IWB stillzulegen. Betroffene Gasbezügerinnen und -bezüger sind mindestens zwei Jahre im Voraus über die geplante Stilllegung zu informieren. Allfällige Entschädigungen richten sich nach dem Energiege - setz (EnG) vom 16. November 2016.
4 )
2 Die Versorgung umfasst Bau, Betrieb und Unterhalt von betriebseigenen Anlagen für Produktion, Speicherung, Transport und Verteilung, die Beteiligung an solchen Anlagen sowie die Beschaffung von Energie und Trinkwasser. Der Begriff des leitungsgebundenen Trinkwassers umfasst in diesem Gesetz auch das Brauch- und Löschwasser.
§ 4 b) Versorgungsnetze
1 Die IWB erstellen, betreiben und unterhalten in den Sparten Elektrizität, Erdgas, Fernwärme und Trinkwasser sichere und leistungsfähige Netze.
2 Die IWB erstellen Mehrjahrespläne zur Gewährleistung von sicheren, leistungsfähigen und effizien - ten Versorgungsnetzen.
3 Alle Grundstücke im Kantonsgebiet, die nach dem massgebenden Recht zur Überbauung bestimmt sind, müssen an das Elektrizitäts- und Trinkwasserversorgungsnetz angeschlossen werden.
4 Der Anschluss an die übrigen Netze richtet sich nach wirtschaftlichen Kriterien. Es besteht kein An - spruch, an die übrigen Netze angeschlossen zu werden.
5 Die IWB erlassen Werkvorschriften über die technischen Voraussetzungen für den Anschluss an ihre Versorgungsnetze. Diese sind für die Nutzerinnen und Nutzer verbindlich.
6 Die IWB sind Netzbetreiberin im ganzen Kantonsgebiet im Sinne des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 («StromVG»).
§ 5 c) Erfüllung von zusätzlichen öffentlichen Aufgaben
1 Die IWB stellen auf der Basis eines Leistungsauftrags und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Umweltschutzes Leistungen in den Bereichen öffentliche Beleuchtung, öffentliche Uhren und öf - fentliche Brunnen sicher. Unter Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzips können die IWB ihre Leistungen für die öffentliche Beleuchtung und die öffentlichen Uhren als Zuschlag zum Stromnetz - nutzungsentgelt bei den Strombezügerinnen und -bezügern und ihre Leistungen für die öffentlichen Brunnen als Zuschlag bei den Wasserbezügerinnen und -bezügern geltend machen.
5 )
2 Die IWB bieten Kundenberatung zum sparsamen Umgang mit Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energie an und erfüllen die Aufgaben gemäss §§ 6 und 7 des kantonalen Energiegesetzes vom 9. Sep - tember 1998. Die Mehrkosten, welche den IWB aufgrund der Erfüllung der Aufgaben gemäss §§ 14 und 15 des kantonalen Energiegesetzes vom 16. November 2016 entstehen, werden im Einklang mit Art. 14 Abs. 1 des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) und Art. 7 Abs. 3 lit. k der Stromversor - )
4) Eingefügt am 20. Oktober 2021, in Kraft seit 13. Dezember 2021 (KB 23.10.2021)
5) Fassung vom 14. Dezember 2017, in Kraft seit 26. Juli 2018 (KB 16.12.2017)
6) Fassung vom 16. November 2016, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 03.12.2016)
2
IWB-Gesetz
3 Die IWB erlassen die Vorschriften, die für die technische Ausführung der Hausinstallationen für die Versorgung mit Elektrizität, Erdgas und Trinkwasser erforderlich sind oder die zur Ergänzung des Bundesrechts und der Vorschriften der betreffenden Fachverbände notwendig sind. Sie erteilen denje - nigen Unternehmungen, die über entsprechendes Personal mit eidgenössisch anerkannten Fachauswei - sen verfügen, eine Bewilligung für die Erstellung, die Änderung und den Unterhalt dieser Installatio - nen und führen eine Liste der zugelassenen Unternehmungen. Sie führen die erforderlichen Kontrollen dieser Installationen durch.
4 Der Kanton kann den IWB weitere Leistungsaufträge in ihrem Tätigkeitsfeld erteilen. Die Leistungen und deren Abgeltung werden in einem Leistungsauftrag geregelt.
5 Um die mittelfristige Unternehmensplanung der IWB zu ermöglichen, kann der Kanton mit den IWB mehrjährige Rahmenvereinbarungen abschliessen.
6 Für den Abschluss solcher Leistungsaufträge und deren Rahmenvereinbarungen ist auf der Seite des Kantons der Regierungsrat zuständig.
§ 6 d) Gewerbliche Leistungen
1 Die IWB erbringen gewerbliche Leistungen nach wirtschaftlichen Grundsätzen gestützt auf dieses Gesetz.
2 Die IWB sind zudem berechtigt, in diesem Gesetz aufgeführte Leistungen auch ausserhalb des Kantonsgebiets zu erbrin - gen; Energiedienstleistungen, Telekommunikationsdienste und weitere branchennahe Tätig - keiten anzubieten. II. 3. Grundsätze der Versorgung
§ 7
1 Die IWB richten ihre Geschäftstätigkeit auf eine sichere, umweltschonende, im Rahmen optimaler Energienutzung ausreichende und wirtschaftliche Versorgung aus.
2 Die Energieversorgung soll sich auf verschiedene Energieträger abstützen und die Nutzung und För - derung von erneuerbarer Energie berücksichtigen.
3 Im Bereich der Elektrizität streben die IWB an, den Absatz vollständig aus erneuerbaren Energien zu decken. Sie stellen durch Beteiligungen und/oder langfristige Lieferverträge sicher, dass durchschnitt - lich über fünf Jahre mindestens 80% der von den IWB an die Endkundinnen und Endkunden veräus - serten Elektrizität aus erneuerbaren Energien erzeugt wird.
4 Die IWB beteiligen sich nicht an Grosskraftwerken, welche für die Erzeugung von Elektrizität aus nicht erneuerbaren Energien (Kernkraft, Erdgas und Kohle) angelegt sind, und vermeiden, soweit im Rahmen ihres Versorgungsauftrags wirtschaftlich tragbar, den Einkauf von Elektrizität aus solchen Grosskraftwerken.
5 Die Versorgung mit Erdgas zur Wärmeerzeugung im Kanton Basel-Stadt endet im Jahr 2037. In Be - reichen des Fernwärmeversorgungsgebiets nach §1 Abs. 2 bis , in denen bis dahin eine Abgabe von Fern - - nahmen vorsehen.
7 )
6 Die IWB wirken darauf hin, dass die Versorgung mit Erdgas zur Wärmeerzeugung ausserhalb des Kantonsgebietes bis spätestens zum Jahr 2050 beendet wird; vorbehalten bleibt die Versorgung mit Gas auf Basis von erneuerbaren Quellen. Im Rahmen des Leistungsauftrags und der Eigentümerstrate - gie setzt der Regierungsrat unter Einhaltung der Grundsätze gemäss Abs. 1 entsprechende Zwischen - ziele. )
7) Eingefügt am 11. Januar 2023, in Kraft seit 16. März 2023 (KB 14.01.2023)
8) Eingefügt am 11. Januar 2023, in Kraft seit 16. März 2023 (KB 14.01.2023)
3
IWB-Gesetz
7 Die IWB stellen sicher, dass Erweiterungen des Netzes für die Versorgung mit Erdgas zur Wärmeer - zeugung nur noch im Rahmen der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehenden vertraglichen Verpflichtungen erfolgen und Investitionen in das Netz für die Erdgasversorgung zur Wärmeerzeugung bis zum Zeitpunkt der Einstellung der Versorgung mit Erdgas für die Wärmeerzeu - gung so weit als möglich abgeschrieben sind.
9 ) III. Organisation der IWB III. 1. Organe
§ 8
1 Die Organe der IWB sind der Verwaltungsrat; die Geschäftsleitung; die Revisionsstelle.
2 Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft oder in einem gefestigten Konkubinat leben, im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht gleich - zeitig den Organen gemäss Abs. 1 angehören. ) III. 2. Wahl des Verwaltungsrates
§ 9
1 Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich, insgesamt darf die Amtszeit eines Mitglieds 16 Jahre nicht überschreiten. Die Mitglieder des Verwaltungsrates stehen in keinem Anstel - lungsverhältnis mit den IWB.
11
2 Der Regierungsrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.
3 Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Präsidentin oder des Präsidenten berück - sichtigt der Regierungsrat die fachlichen Qualifikationen und die relevanten Erfahrungen der Mitglie - der des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat ist ausgewogen zusammenzusetzen, sodass er in seiner Gesamtheit alle für die Führung der IWB wesentlichen Kompetenzen abdeckt. Die Mitglieder des Ver - waltungsrates müssen für ihre Tätigkeit bei den IWB qualifiziert und in der Lage sein, die Aktivitäten der IWB selbständig zu beurteilen. Darüber hinaus müssen sie Verständnis für den Leistungsauftrag und die öffentliche Aufgabe der IWB aufweisen.
12 )
3bis Nicht wählbar in den Verwaltungsrat sind
13 ) Mitglieder des Grossen Rates; Mitglieder des Regierungsrat und weitere Magistratspersonen; Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung, denen Aufgaben im Zusammenhang mit den IWB übertragen sind; Mitglieder von Strategie- und Aufsichtsorganen von öffentlich-rechtlichen Anstalten, die
4 Der Regierungsrat legt die Entschädigung der Verwaltungsratsmitglieder fest.
5 Der Regierungsrat kann die
14 )
9) Eingefügt am 11. Januar 2023, in Kraft seit 16. März 2023 (KB 14.01.2023) Eingefügt am 11. Januar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 14.01.2017)
11) Fassung vom 11. Januar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 14.01.2017)
12) Fassung vom 11. Januar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 14.01.2017)
13) Eingefügt am 11. Januar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 14.01.2017)
14) Fassung vom 11. Januar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 14.01.2017)
4
IWB-Gesetz III. 3. Aufgaben des Verwaltungsrates
§ 10
1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Führungsorgan des Unternehmens IWB. Der Verwaltungsrat und seine Mitglieder tragen die oberste unternehmerische Verantwortung, insbesondere für die Erfüllung der Leistungsaufträge.
2 Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen: Oberste Leitung des Unternehmens und Überwachung der Geschäftsleitung; Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung;
15 ) Erlass des Organisationsreglements und des Kaderreglements unter Vorbehalt der Geneh - migung durch den Regierungsrat; Festlegung der strategischen Unternehmensziele im Rahmen des Leistungsauftrages, des Investitionsprogramms und der Eigentümerstrategie; Genehmigung der Geschäftsplanung und des Budgets; Erlass oder Änderungen der Allgemeinen Anstellungsbedingungen sowie Genehmigung eines Gesamtarbeitsvertrages (GAV);
16 ) Durchführung einer angemessenen Risikokontrolle insbesondere durch Errichtung und Aufrechterhaltung eines der Risikostruktur der IWB angepassten Risikomanagements und eines internen Kontrollsystems (IKS); Erlass der Gebührentarife für Leistungen im Bereich der öffentlichen Aufgaben unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat sowie Erlass weiterer Ausführungs - bestimmungen; Antragstellung an den Regierungsrat betreffend Genehmigung der Jahresrechnung und der Gewinnverwendung; Genehmigung der Gründung von Tochtergesellschaften sowie der Beteiligung an anderen Unternehmen. III. 4. Geschäftsleitung
§ 11
1 Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan der IWB und vertritt diese gegen aussen.
2 Die Geschäftsleitung besteht aus der oder dem Vorsitzenden sowie 2 bis 7 weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung hat bei der Wahl der übrigen Mitglieder ein Vorschlags - recht.
3 Die Geschäftsleitung hat unter Vorbehalt der Kompetenzen vorgesetzter Instanzen sämtliche Kompe - tenzen zur Führung der IWB. Im Übrigen sind die Befugnisse und Aufgaben der Geschäftsleitung im Organisationsreglement festgelegt. III. 5. Revisionsstelle
§ 12
1 Die Revisionsstelle wird vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Wieder -
2 Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und Jahresrechnung. Sie erstattet dem Verwaltungsrat und dem Regierungsrat schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht.
3 Die Finanzaufsicht wird durch die Finanzkontrolle des Kantons Basel-Stadt wahrgenommen. Der Aufsichtsbereich richtet sich nach dem Finanzkontrollgesetz. )
15) Fassung vom 11. Januar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 14.01.2017)
16) Fassung vom 11. Januar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 14.01.2017)
17) Eingefügt am 11. Januar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 14.01.2017)
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IWB-Gesetz III. 6. Personal, Anstellungsverhältnis
§ 13
1 Das Personal der IWB wird nach den Bestimmungen des Personalgesetzes und des Gesetzes betref - fend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt ange - stellt. Vorbehalten bleibt Abs. 4.
2 Der Verwaltungsrat kann im Einvernehmen mit der Personalvertretung zu Verordnungen des Regie - rungsrates ergänzende oder abweichende Regelungen erlassen.
3 Im Einvernehmen mit den massgebenden Personalverbänden kann in Abweichung von Abs. 1 ein Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen werden.
4 Zur Sicherstellung der Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt können die IWB in Abweichung zu Abs. 1 zur Gewinnung und Erhaltung von Mitarbeitenden des mittleren und oberen Führungs- und Fachkaders bedarfsgerecht ergänzende Vergütungen gewähren. Die entsprechenden Regelungen sind in einem vom Verwaltungsrat erlassenen und vom Regierungsrat zu genehmigenden Kaderreglement festzulegen. Mitarbeitende, auf die das Kaderreglement Anwendung findet, werden privatrechtlich angestellt. Das Kaderreglement wird der Finanzkommission des Grossen Rates zur Kenntnis gebracht. III. 7. Berufliche Vorsorge
§ 14
1 Zur Gewährleistung der beruflichen Vorsorge ihres Personals schliessen sich die IWB der Pensions - kasse des Basler Staatspersonals an. Die Bedingungen für das Personal entsprechen denjenigen, die für das Personal des Kantons Basel-Stadt gelten. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen im Kader - reglement. III. 8. Verantwortlichkeiten
§ 15
1 Für die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie der Revisionsstelle der IWB gelten sinngemäss die Bestimmungen des Aktienrechts über die Verantwort - lichkeit (Art. 752–760 OR). Das Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals vom 17. November 1999 findet insoweit keine Anwendung.
2 Streitigkeiten aus Verantwortlichkeitsansprüchen gemäss Abs. 1 werden durch die Zivilgerichte be - urteilt. Der Kanton hat in einem solchen Verfahren die Stellung eines Aktionärs und eines Gesell - schaftsgläubigers. Zuständig ist der Regierungsrat. III. 9. Rechnungslegung
§ 16
1 Die IWB wenden einen allgemein anerkannten Rechnungslegungsstandard an, der ein den tatsächli - chen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. III. 10. Steuern
§ 17
1 Die IWB sind im Kanton Basel-Stadt von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit.
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IWB-Gesetz IV. Finanzierung und Beteiligungen IV. 1. Betriebsmittel
§ 18
1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gewährt der Kanton Basel-Stadt den IWB ein Dotationskapital.
2 Zusätzlich zum unverzinslichen Dotationskapital kann der Kanton den IWB aus dem Finanzvermö - gen Fremdkapital zur Verfügung stellen, welches zu marktüblichen Konditionen zu verzinsen ist.
3 Sämtliche Infrastrukturanlagen, namentlich Produktionsmittel, Verteilnetze, Leitungen, Anlagen, Netze sowie immaterielle Rechte stehen im Eigentum der IWB. IV. 2. Gewinn
§ 19
1 Die IWB richten ihre Tätigkeit darauf aus, jedes Jahr einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften. IV. 3. Finanzierung
§ 20
1 Die IWB finanzieren ihren Betrieb aus eigener Geschäftstätigkeit, namentlich aus der Lieferung von Energie und Trinkwasser sowie der Erbringung von Dienstleistungen und der Erfüllung von Leis - tungsaufträgen.
2 Die Finanzierung durch Fremdkapital ist zulässig.
3 Die Eigenkapitalquote (Anteil Eigenkapital an der Bilanzsumme) beträgt mindestens 40 Prozent.
4 Die IWB können Reserven für einen angemessenen Eigenerzeugungsanteil bilden. IV. 4. Kooperationen, Beteiligungen und Veräusserungen
§ 21
1 Die IWB können zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit öffentlichen oder privaten Unternehmen Koopera - tionen eingehen, Gesellschaften gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen.
2 Die IWB dürfen die für die Versorgung des Kantonsgebiets notwendigen Leitungen und bedeutende Bauten der Elektrizitäts-, Erdgas-, Fernwärme- und Trinkwasserversorgung sowie Beteiligungen an Wasserkraftwerken nur mit Genehmigung des Grossen Rates an Dritte veräussern oder verpfänden. Vorbehalten sind die Bestimmungen des StromVG betreffend die nationale Netzgesellschaft.
3 Der Erwerb von Beteiligungen oder die Übertragung von Aktiven auf Dritte, an welchen die IWB nicht mehrheitlich beteiligt sind, im Umfang von mehr als 30 Millionen Franken bedarf der Zustim - mung des Regierungsrates. Vorbehalten ist Abs. 2 hiervor. V. Gebühren und Marktpreise
1 Die IWB erbringen ihre Leistungen gegen Entgelt.
2 Leistungen gemäss öffentlichem Auftrag werden durch Gebühren, gewerbliche Leistungen durch
7
IWB-Gesetz V. 2. Gebühren für Leistungen gemäss öffentlichem Auftrag
§ 23
1 Für folgende Leistungen, die gestützt auf einen öffentlichen Auftrag erbracht werden, sind Gebühren zu erheben: für den Anschluss an die Verteilnetze der IWB in den Bereichen Elektrizität, Erdgas, Fernwärme und Trinkwasser; für die Nutzung der Verteilnetzinfrastruktur der IWB in den Bereichen Elektrizität, Erd - gas, Fernwärme und Trinkwasser; für die Lieferung von Fernwärme und Trinkwasser; für die Lieferung von Elektrizität an feste Endverbraucher und Endverbraucher, die auf den Netzzugang verzichten (Art. 6 Abs. 1 StromVG); für die Entgegennahme von Abfällen, die in der Kehrichtverwertungsanlage (KVA) ver - brannt werden.
2 Die IWB sind berechtigt, bei besonderen Verhältnissen das Entgelt für Leistungen unter Beachtung der in diesem Gesetz verankerten gebührenrechtlichen Grundsätze vertraglich zu regeln. Der Gebüh - rentarif legt dafür die Rahmenbedingungen fest. V. 3. Grundsätze der Gebührentarife
§ 24
1 Die Gebühren für jedes Produkt sind so zu bemessen, dass die Einnahmen die Aufwendungen inklu - sive eines angemessenen Gewinns decken und zwischen den einzelnen Kundenkategorien keine Quer - subventionierung erfolgt.
2 Zu den Aufwendungen zählen der Betrieb und Unterhalt der Anlagen, der Ankauf von Gütern und Leistungen, die Verzinsung und Abschreibungen sowie die Absicherung von Risiken.
3 Die Unterdeckung der Aufwendung für einzelne Produkte ist zulässig, sofern sie im Interesse des Umweltschutzes erfolgt und im Leistungsauftrag vorgesehen und vollumfänglich abgegolten wird.
4 Die IWB sind verpflichtet, die Abgaben gemäss dem kantonalen Energiegesetz zu erheben und auf den Rechnungen auszuweisen. V. 4. Gebührenelemente
§ 25
1 Die Gebühren der einzelnen Produkte bestehen aus einer Grundgebühr und einer Einheitsgebühr.
2 Die Grundgebühren werden aufgrund eines oder mehrerer der folgenden Kriterien festgelegt: installierte Leistung; Zählergrösse.
3 Für Bezügerinnen und Bezüger mit geringem Verbrauch kann die Grundgebühr pauschaliert werden.
4 Bezugsprofil; Tageszeit; Jahreszeit; Gesamtbezugsmenge.
8
IWB-Gesetz
5 Grundgebühren dürfen bei Elektrizitätsgebühren nur als Leistungsgebühren für industrielle und gewerbliche Bezügerinnen und Bezüger erhoben werden, wobei Sockeltarife, die an die Gebühr ange - rechnet werden, für alle Bezügerinnen und Bezüger zulässig sind. Die Einheitsgebühren sind bei den Elektrizitätsgebühren verbrauchsunabhängig zu gestalten. V. 5. Preise
§ 26
1 Gewerbliche Leistungen erbringen die IWB gegen marktwirtschaftliche Preise. Darunter fallen na - mentlich Preise für Stromlieferungen an alle Kundensegmente, für die das StromVG keine Versor - gungspflicht vorsieht (vgl. oben § 23), die Lieferung von Erdgas, die Dienstleistungen im Bereich Te - lekommunikation, Energiedienstleistungen und alle Leistungen, die ausserhalb des Kantonsgebiets er - bracht werden. VI. Verhältnis zum Kanton VI. 1. Leistungsauftrag und Bewilligung von Einzelinvestitionen
§ 27
1 Zur Erreichung der Zwecke dieses Gesetzes schliesst der Kanton mit den IWB jeweils für eine Peri - ode von vier Jahren einen Leistungsauftrag ab, in welchem die strategische Ausrichtung der IWB auf - geführt ist und die Gesamtinvestitionen pro Sparte dargelegt sind.
2 Für den Abschluss des Leistungsauftrages ist auf der Seite des Kantons der Regierungsrat zuständig. Der Leistungsauftrag und die Gesamtinvestitionen werden dem Grossen Rat zur Genehmigung vorge - legt. Der Entscheid des Grossen Rates zu den Gesamtinvestitionen untersteht dem fakultativen Refe - rendum. Die Eignerstrategie des Regierungsrates für die IWB wird dem Grossen Rat zusammen mit dem Leistungsauftrag zur Kenntnis gebracht.
18 )
3 Investitionen betreffend den Aufbau eines Netzes für eine neue netzgebundene Technologie bedürfen einer eigenen Genehmigung durch den Grossen Rat. Der entsprechende Beschluss des Grossen Rates untersteht dem fakultativen Referendum.
19 )
4 Investitionen in Neu- und Ersatzbauten von Anlagen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt mit ei - nem Volumen von über 30 Millionen Franken bedürfen einer eigenen Genehmigung durch den Grossen Rat. Der entsprechende Beschluss des Grossen Rates untersteht dem fakultativen Referen - dum. VI. 2. Aufsicht und Genehmigung von Gebührentarifen
§ 28
1 Die IWB unterstehen der Aufsicht des Regierungsrates. Er nimmt seine Aufsichtsfunktion im Rah - men der gemäss diesem Gesetz übertragenen Zuständigkeit wahr und berichtet dem Grossen Rat alle vier Jahre über die Einhaltung des Leistungsauftrags gemäss § 27.
1bis Der Regierungsrat genehmigt das Organisationsreglement und das Kaderreglement der IWB. )
2 in Unterlagen Einsicht zu nehmen. Er ist gegenüber Dritten und anderen Behörden zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der IWB verpflichtet.
3 Der Verwaltungsrat erstattet dem Regierungsrat jährlich und auf Verlangen Bericht über die Unter - nehmensstrategie und über wichtige Projekte sowie über den Geschäftsgang.
18) Fassung vom 14. Dezember 2017, in Kraft seit 26. Juli 2018 (KB 16.12.2017)
19) Fassung vom 14. Dezember 2017, in Kraft seit 26. Juli 2018 (KB 16.12.2017)
20) Eingefügt am 11. Januar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 14.01.2017)
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IWB-Gesetz
4 Der Verwaltungsrat informiert den Regierungsrat regelmässig, mindestens aber einmal pro Jahr über die eingegangenen Risiken und die Massnahmen zur Risikokontrolle.
5 Der Regierungsrat genehmigt die Gebührentarife für Leistungen gemäss öffentlichem Auftrag ge - mäss § 23.
§ 28
21 )
1 Dem Grossen Rat obliegt die Oberaufsicht.
2 Die zuständigen Oberaufsichtskommissionen haben alle für die Oberaufsicht notwendigen Einsichts- und Informationsrechte, sofern diesen nicht schwerwiegende private oder öffentliche Interessen entge - genstehen. VI. 3. Genehmigung der Jahresrechnung und Gewinnverwendung, Entlastung des Verwaltungsrats )
§ 29
1 Der Regierungsrat genehmigt die Jahresrechnung unter Kenntnisnahme des Berichts der Revisions - stelle und entscheidet über die Ausschüttungen an den Kanton, die Zuweisung an die Reserven und den Gewinnvortrag auf die neue Rechnung. Die Jahresrechnung wird vom Regierungsrat dem Grossen Rat zur Kenntnis gebracht.
23 )
2 Mit der Genehmigung der Jahresrechnung entscheidet der Regierungsrat über die Entlastung der Mit - glieder des Verwaltungsrats.
24 ) VI. 4. Konzession zur Nutzung von Allmend und Wasserentnahmen aus öffentlichen Gewässern
§ 30
1 Die IWB erhalten die ausschliessliche Konzession, die Allmend (öffentlicher Grund und Boden) für den Bau, Betrieb und Unterhalt von Leitungen und Bauten der Energie- und Trinkwasserversorgung im ganzen Kanton zu nutzen. Im Bereich der Versorgung mit leitungsgebundener Wärme beschränkt sich die Konzession auf das den IWB gemäss § 1 Abs. 2 bis haben überdies Einschränkungen der Konzession für geringfügige Beanspruchungen der Allmend durch lokale Wärmeverteilnetze zu dulden. )
2 Die Gemeinden Riehen und Bettingen sind von den IWB anzuhören, wenn ihre Allmend von den IWB in Anspruch genommen werden soll. Die Gemeinden Riehen und Bettingen können zudem ihre Allmend für die Brunn- und Notwasserversorgung und die Versorgung mit Fernwärme nutzen und entsprechende Konzessionen erteilen.
3 Für die Konzession zur Nutzung der Allmend für die Leitungen und Bauten der Versorgungsnetze entschädigen die IWB den Kanton mit einer jährlichen Konzessionsgebühr von Fr. 11'000'000. Die IWB sind berechtigt, diese Gebühr auf ihre Energie- und Wasserbezügerinnen und -bezüger abzuwäl - zen. Hierbei ist der Nutzung der Allmend durch die verschiedenen Netze (Gas, Strom nach Netzebene, Wasser und Fernwärme) und dem individuellen Verbrauch der jeweiligen Energie- bzw. Wasserbezü - gerinnen und -bezüger Rechnung zu tragen. Allfällige Über- oder Unterdeckungen der Konzessionsge - bühreneinnahmen werden den Energie- und Wasserbezügerinnen und -bezügern in den Folgeperioden Gemeinden Bettingen und Riehen wird vom Regierungsrat nach Anhörung der Gemeinden festge - legt. )
4 Die von den IWB erstellten Leitungen und Bauten der Energie- und Trinkwasserversorgung bleiben im Eigentum der IWB.
21) Eingefügt am 11. Januar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 14.01.2017) Fassung vom 11. Januar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 14.01.2017)
23) Fassung vom 11. Januar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 14.01.2017)
24) Eingefügt am 11. Januar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 14.01.2017)
25) Fassung vom 20. Oktober 2021, in Kraft seit 13. Dezember 2021 (KB 23.10.2021)
26) Fassung vom 14. Dezember 2017, in Kraft seit 26. Juli 2018 (KB 16.12.2017)
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IWB-Gesetz
5 Für die Wasserentnahmen aus öffentlichen Gewässern gilt das Gesetz über die Nutzung von öffentli - chem Fluss- und Grundwasser vom 15. Dezember 1983. VI. 5. Koordination
§ 31
1 Die IWB koordinieren ihre Aktivitäten mit den betroffenen kantonalen oder kommunalen Amtsstel - len, insbesondere bei baulichen Massnahmen.
2 Die IWB sind in die kantonale Planung, welche die Wasser- und Energieversorgung betrifft, einzube - ziehen. VII. Verhältnis zu Dritten VII. 1. Enteignungsrecht und Duldungspflichten
§ 32
1 Die IWB haben die Befugnis, die zum Bau, zur Änderung oder Erweiterung ihrer Anlagen nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte auf dem Wege der Enteignung gestützt auf das kantonale Gesetz über Enteignung und Impropriation vom 26. Juni 1974 zu erwerben, soweit nicht von Bundesrechts wegen ein Enteignungsrecht besteht.
§ 33
1 Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer haben alle Eingriffe in ihr Eigentum, die mit der Ener - gie- und Trinkwasserversorgung der IWB notwendigerweise im Zusammenhang stehen und die im öf - fentlichen Interesse vorgenommen werden, gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu dul - den.
2 Die Entschädigung wird nach Enteignungsgrundsätzen gemäss dem für die Enteignung massgeben - den Recht festgesetzt. VII. 2. Haftung der IWB gegenüber Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern
§ 34
1 Die IWB haften für Schäden, die Grundeigentümerinnen und -eigentümern oder Benutzerinnen und Benutzern durch den Betrieb von Anschlussleitungen, Anlagen und Apparaten der IWB entstehen, nach Massgabe des zwingenden Bundesrechts. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
2 Ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht werden.
3 Die IWB können die Haftung bei der Erbringung von gewerblichen Leistungen vertraglich abwei - chend von diesen Bestimmungen regeln. VII. 3. Videoüberwachung und Einsatz von intelligenten, fernauslesbaren Messeinrichtungen
27 )
§ 35
1 Die IWB können zum Schutz ihrer Anlagen und Leitungen Bildübermittlungs- und Bildaufzeich - nungsgeräte einsetzen und deren Signale aufzeichnen.
2 Für die Auswahl und Kennzeichnung der überwachten Orte sowie die Aufbewahrungsfristen gelten die anwendbaren Datenschutzbestimmungen.
27) Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 13. Dezember 2018 (KB 22.09.2018)
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IWB-Gesetz
§ 35a
28 )
1 Die IWB sind berechtigt, mit Hilfe intelligenter, fernauslesbarer Messeinrichtungen (Smart Meter) Personendaten ohne Einwilligung der betroffenen Personen zu bearbeiten, soweit dies erforderlich ist für die Lieferung von Energie und Wasser (insbesondere für die Erstellung von Verbrauchs - prognosen, Bilanzgruppenmeldungen, Leistungsnominationen, die Energiebeschaffung und das Portfoliomanagement); die Messung des Energie- und Wasserverbrauchs, der Energieproduktion und der Einspei - semenge; die Abrechnung des Energie- und Wasserverbrauchs und die Vergütung von Einspeise - mengen; die Ermittlung des Netzzustandes und die Sicherstellung sicherer, effizienter und leis - tungsstarker Netze; das Auffinden und Unterbinden von Leistungserschleichungen.
2 Die IWB sind zudem berechtigt, mit Einwilligung der betroffenen Personen Personendaten zum Zwecke der Entwicklung und Bereitstellung von Energiedienstleistungen zu bearbeiten.
3 Die Einzelheiten der Datenbearbeitung gemäss Abs. 1 und 2 werden in vom Verwaltungsrat zu erlas - senden und vom Regierungsrat zu genehmigenden Ausführungsbestimmungen für jedes Medium (Elektrizität, Erdgas, Fernwärme und Wasser) separat geregelt. Diese Ausführungsbestimmungen zur Datenbearbeitung sind der oder dem kantonalen Datenschutzbeauftragten im Rahmen eines Vorabkon - trollverfahrens vorzulegen.
4 Ausserhalb ihres öffentlichen Auftrags sind die IWB überdies berechtigt, über die Schnittstellen am Smart Meter Personendaten zu bearbeiten, wenn und soweit die betroffene Person sie dazu beauftragt und nach angemessener Information über den Zweck und Inhalt der Datenbearbeitung darin schriftlich eingewilligt hat. Die IWB haben ausserdem sicherzustellen, dass die erhobenen Personendaten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden.
5 Die mit Smart Meter erhobenen Personendaten und Persönlichkeitsprofile sind nach zwölf Monaten zu vernichten, sofern sie nicht abrechnungsrelevant oder anonymisiert sind oder die betroffene Person in eine längere Aufbewahrung einwilligt. Vorbehalten bleibt das Bundesrecht. VIII. Haftung und Rechtspflege VIII. 1. Haftung
§ 36
1 Für die Verbindlichkeiten der IWB haftet ausschliesslich das Vermögen der IWB.
2 Für privatrechtlich organisierte Tochtergesellschaften der IWB kommen ausschliesslich die obliga - VIII. 2. Rechtspflege
§ 37
1 im Bereich der Gebühren gemäss § 23 dieses Gesetzes Verfügungen gemäss § 38 des Gesetzes betref - fend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April
1976.
28) Eingefügt am 19. September 2018, in Kraft seit 13. Dezember 2018 (KB 22.09.2018)
12
IWB-Gesetz
2 Gegen Rechnungen betreffend Gebühren gemäss § 23 dieses Gesetzes kann innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Der Entscheid über die Einsprache erfolgt durch den Erlass ei - ner Verfügung. Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist haben die Rechnungen betreffend Ge - bühren im Sinne von § 23 dieses Gesetzes die Wirkung von vollstreckbaren Verfügungen.
3 Gegen die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen der IWB können die Betroffenen ge - mäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes beim Regierungsrat Beschwerde erheben. VIII. 3. Strafbestimmungen
29 )
§ 37a
30 )
1 Mit Busse wird bestraft, wer: den Vorschriften über die Einrichtungen oder die Abgabe von Gas, Wasser, Elektrizität und Fernwärme zuwiderhandelt; Träger elektrischer Leitungen oder öffentliche Kandelaber besteigt; unbefugt Hydranten, die Schlösser an Brunnen und Brunnenstuben öffnet oder den Lauf eines öffentlichen Brunnens verändert. IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen IX. 1. Errichtung der IWB
§ 38
1 Die IWB erlangen eigene Rechtspersönlichkeit mit Wirksamwerden dieses Gesetzes. IX. 2. Eigentumsverhältnisse
§ 39
1 Der Kanton Basel-Stadt überträgt den IWB das gesamte bisherige Verwaltungs- und Finanzvermögen der Elektrizitäts-, Erdgas-, Trinkwasser-, Fernwärme- und Telekommunikationsversorgung sowie der Kehrichtverwertungsanlage (KVA) zu Eigentum.
2 Soweit Grundstücke, die vom Kanton Basel-Stadt auf die IWB übertragen wurden, nicht mehr für betriebliche Zwecke benötigt werden und veräussert werden sollen, verfügt der Kanton Basel-Stadt über ein Vorkaufsrecht sinngemäss nach Art. 216 c OR. Das Vorkaufsrecht besteht unbefristet. IX. 3. Eröffnungsbilanz
§ 40
1 Auf den Stichtag der Eröffnungsbilanz erfolgt eine Neubewertung der Aktiven und Passiven der IWB. IX. 4. Übergang der Arbeitsverhältnisse
§ 41
1 Die Überführung der Angestelltenverhältnisse des IWB-Personals erfolgt in Absprache mit den Per - sonalverbänden bzw. mit einer vom Personal gewählten Personalvertretung.
29) Eingefügt am 13. Februar 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 16.02.2019)
30) Eingefügt am 13. Februar 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 16.02.2019)
13
IWB-Gesetz IX. 5. Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
§ 42 Änderung bisherigen Rechts
31 )
1 a) Energiegesetz: Das Energiegesetz (EnG) vom 9. September 1998
32 ) wird wie folgt geändert: b) Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO): Das Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) vom 29. Juni 2006
33 )
§ 43 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über die Versorgung des Kantons Basel-Stadt mit Energie und Trinkwasser durch die In - dustriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) vom 21. April 1988 wird aufgehoben. IX. 6. Ergänzende Vorschriften
§ 44
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Übergangs- und Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungswege. Er ist zu allen Handlungen ermächtigt, die für die Überführung des Betriebs der IWB auf die öffentlich-rechtliche Anstalt IWB erforderlich sind und legt insbesondere das Verhältnis zwischen Dotationskapital und dem an den Kanton rückzahlbaren Fremdkapital fest.
§ 45
34 ) Übergangsbestimmung zur Änderung betr. § 9 Abs. 1 und Abs. 3 bis
35 )
1 Die Neuwahl des Verwaltungsrats durch den Regierungsrat erfolgt auf Beginn der Amtsperiode vom
1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021.
Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum. Der Regierungsrat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
36
31)
§ 42: Diese Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
SG 772.100.
33) SG 152.100.
34) Eingefügt am 11. Januar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 14.01.2017)
35) Änderung vom 11. 1. 2017.
36) Wirksam seit 1. 1. 2010.
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