Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Coiffeuse/Coiffeur mit e... (412.101.220.20)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Coiffeuse/Coiffeur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 6. Juli 2023 (Stand am 1. April 2024)
82016
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156 ). ⁴ SR 822.115

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild
Coiffeusen und Coiffeure mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a. Sie sind Fachpersonen für die Haarpflege und -schönheit und arbeiten sowohl in Coiffeurbetrieben als auch in spezifischen Bereichen wie Fernsehen, Film, Mode- und Kulturveranstaltungen; bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen setzen sie ihre Kreativität ein; sie zeichnen sich durch eine kunden- und qualitätsorientierte Grundhaltung, hohes Verantwortungsbewusstsein und Teamfähigkeit aus; sie betreuen Kundinnen und Kunden jeden Alters und Geschlechts, gehen mit ihnen sowie den anderen Teammitgliedern respektvoll um und nehmen Rücksicht auf Diversität.
b. Sie beurteilen den Zustand der Haare und der Kopfhaut und behandeln diese fachgerecht; sie konzipieren und planen Haarschnitte, schneiden die Haare, verändern Haarform und -farbe, führen das Haarstyling fachgerecht durch und bieten weitere Dienstleistungen wie Bartpflege und Rasur an.
c. Sie beraten die Kundschaft zu allen Dienstleistungen sowie zu den Pflege- und Stylingprodukten und verkaufen diese; sie pflegen einen respektvollen, freundlichen, situations- und adressatengerechten Umgang mit den Kundinnen und Kunden; sie begleiten und beraten die Kundinnen und Kunden bei Bedarf auf Englisch auf einfachem Sprachniveau.
d. Sie organisieren und pflegen den Arbeitsplatz unter Einhaltung der betrieblichen Hygienevorschriften; sie verwalten die Termine und die Kundendaten mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien selbstständig und kommunizieren mit ihren Kundinnen und Kunden über verschiedene Kanäle.
e. Sie halten die Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes ein, sorgen für einen ökologischen und ökonomischen Umgang mit den Ressourcen im Coiffeurbetrieb und beraten die Kundinnen und Kunden im Hinblick auf eine bewusste und nachhaltige Kopfhaut-, Haar- und Bartpflege.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
² Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Coiffeuse EBA oder Coiffeur EBA wird ein Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
³ Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze
¹ Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
² Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Betreuen von Kundinnen und Kunden und Organisieren des Arbeitsumfelds: 1. Kundinnen und Kunden während des Aufenthalts im Coiffeurbetrieb betreuen,
2. Coiffeurtermine verwalten und Kundendaten pflegen,
3. Wünsche von Kundinnen und Kunden hinsichtlich Dienstleistungen des Coiffeurbetriebs aufnehmen und Beschwerden behandeln,
4. Arbeitsgeräte und Arbeitsumgebung im Coiffeurbetrieb reinigen und pflegen,
5. die Innovations- und Kreativitätskultur des Coiffeurbetriebs mitentwickeln;
b. Beraten und Verkaufen von Dienstleistungen und Produkten: 1. Erwartungen der Kundinnen und Kunden klären und Dienstleistungen des Coiffeurbetriebs vorschlagen,
2. Kundinnen und Kunden des Coiffeurbetriebs Produkte und Hilfsmittel empfehlen und verkaufen,
3. Produkte und Dienstleistungen des Coiffeurbetriebs präsentieren und auf verschiedenen Kanälen bewerben,
4. Produkte, Hilfsmittel und Dienstleistungen des Coiffeurbetriebs verwalten;
c. Behandeln und Pflegen von Kopfhaut und Haaren: 1. Kopfhaut- und Haardiagnose erstellen und entsprechende Produkte wählen,
2. Kopfhaut und Haare shampoonieren,
3. Kopfhaut und Haare pflegen,
4. Kopfhaut massieren;
d. Schneiden von Haaren: 1. Kundinnen und Kunden hinsichtlich eines typgerechten Haarschnitts beraten,
2. Haare mit einer Kombination verschiedener Techniken schneiden,
3. Haare mit einer Kombination verschiedener Techniken effilieren;
e. Pflegen und Schneiden des Bartes: 1. Haut- und Barthaardiagnose erstellen und entsprechende Geräte und Pflegeprodukte wählen,
2. Bartformen gestalten,
3. Bart mit Rasiermesser rasieren,
4. Haut und Bart pflegen;
f. Färben von Haaren: 1. Farbdiagnose erstellen und Farbveränderung der Haare planen,
2. Farbe der Haare verändern,
3. Farbe lösen und Haare nachbehandeln;
g. dauerhaftes Umformen von Haaren: 1. Haardiagnose erstellen und die dauerhafte Umformung der Haare planen,
2. Haare dauerhaft umformen,
3. Haarumformung fixieren und nachbehandeln;
h. Formen und Frisieren (Stylen) von Haaren: 1. Haare einlegen und frisieren,
2. Haare mit der Bürste föhnen (brushen),
3. Frisuren gestalten.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung

Art. 5
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 a Absatz 1⁵ ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
⁵ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156 ).

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
¹ Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Total

a. Berufskenntnisse

– Betreuen von Kundinnen und Kunden und Organisieren des Arbeitsumfelds
Behandeln und Pflegen von Kopfhaut und Haaren
Pflegen und Schneiden des Bartes
Dauerhaftes Umformen von Haaren

120

100

80

300

– Beraten und Verkaufen von Dienstleistungen und Produkten
Schneiden von Haaren
Färben von Haaren
Formen und Frisieren (Stylen) von Haaren

80

100

120

300

Total Berufskenntnisse

200

200

200

600

b. Allgemeinbildung

120

120

120

360

c. Sport

40

40

40

120

Total Lektionen

360

360

360

1080

² Im Unterrichtsbereich Berufskenntnisse erfolgt der Aufbau der durch das Berufsbild vorgegebenen englischen Sprachkompetenz in den Handlungskompetenzbereichen nach Artikel 4 Buchstaben a, d, f, und h über die drei Lehrjahre.
³ Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
⁴ Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁶ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
⁵ Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
⁶ Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
⁶ SR 412.101.241
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
¹ Die überbetrieblichen Kurse umfassen 18 Tage zu 8 Stunden.
² Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 5 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr

Kurse

Handlungskompetenzen

Anzahl Tage

1

1

– Kundinnen und Kunden während des Aufenthalts im Coiffeurbetrieb betreuen
– Arbeitsgeräte und Arbeitsumgebung im Coiffeurbetrieb reinigen und pflegen
– Kopfhaut und Haare shampoonieren
– Kopfhaut und Haare pflegen
– Kopfhaut massieren
– Haare mit einer Kombination verschiedener Techniken schneiden
– Farbdiagnose erstellen und Farbveränderung der Haare planen
– Farbe der Haare verändern
– Farbe lösen und Haare nachbehandeln
– Haare mit der Bürste föhnen (brushen)

5

1

2

– Kundinnen und Kunden während des Aufenthalts im Coiffeurbetrieb betreuen
– die Innovations- und Kreativitätskultur des Coiffeurbetriebs mitentwickeln
– Haare mit einer Kombination verschiedener Techniken schneiden
– Haare mit einer Kombination verschiedener Techniken effilieren
– Farbe der Haare verändern
– Farbe lösen und Haare nachbehandeln
– Haare einlegen und frisieren
– Frisuren gestalten

4

2

3

– Kopfhaut- und Haardiagnose erstellen und entsprechende Produkte wählen
– Kundinnen und Kunden hinsichtlich eines typgerechten Haarschnitts beraten
– Haare mit einer Kombination verschiedener Techniken schneiden
– Haardiagnose erstellen und die dauerhafte Umformung der Haare planen
– Haare dauerhaft umformen
– Haarumformung fixieren und Haare nachbehandeln
– Haare einlegen und frisieren
– Haare mit der Bürste föhnen (brushen)
– Frisuren gestalten

3

2

4

– Arbeitsgeräte und Arbeitsumgebung im Coiffeurbetrieb reinigen und pflegen
– die Innovations- und Kreativitätskultur des Coiffeurbetriebs mitentwickeln
– Haare mit einer Kombination verschiedener Techniken schneiden
– Haare mit einer Kombination verschiedener Techniken effilieren
– Haut- und Barthaardiagnose erstellen und entsprechende Geräte und Pflegeprodukte wählen
– Bartformen gestalten
– Bart mit Rasiermesser rasieren
– Haut und Bart pflegen

3

3

5

– Arbeitsgeräte und Arbeitsumgebung im Coiffeurbetrieb reinigen und pflegen
– die Innovations- und Kreativitätskultur des Coiffeurbetriebs mitentwickeln
– Kopfhaut- und Haardiagnose erstellen und entsprechende Produkte wählen
– Kundinnen und Kunden hinsichtlich eines typgerechten Haarschnitts beraten
– Haare mit einer Kombination verschiedener Techniken schneiden
– Haare mit einer Kombination verschiedener Techniken effilieren
– Farbdiagnose erstellen und Farbveränderung der Haare planen
– Farbe der Haare verändern
– Haare einlegen und frisieren
– Haare mit der Bürste föhnen (brushen)
– Frisuren gestalten

3

Total

18

³ Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan⁷ der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild,
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen,
3. dem Anforderungsniveau des Berufs.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
⁷ Der Bildungsplan vom 6. Juli 2023 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
¹ Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a. Coiffeuse oder Coiffeur EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b. gelernte Coiffeuse Fachrichtung Damen oder Herren oder gelernter Coiffeur Fachrichtung Damen oder Herren mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
² Berufsbildnerinnnen und Berufsbildner verfügen zusätzlich zu den Qualifikationen nach Absatz 1 über das Zertifikat des Didaktikmoduls von Coiffure Suisse.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 80 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 80 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
⁶ Der Betrieb organisiert die Arbeitszeit der Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner und Fachkräfte so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von einer Berufsbildnerin oder einem Berufsbildner oder von einer Fachkraft beaufsichtigt sind.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation
¹ Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
² Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
⁴ Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
¹ Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse halten die Leistungen der lernenden Person in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs fest.
² Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen in die Berechnung der Erfahrungsnote ein.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt: 1. Sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben.
2. Sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre Erfahrung im Bereich der Coiffeuse und des Coiffeurs EFZ erworben.
3. Sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 9 Stunden; dafür gilt Folgendes: 1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche/Handlungskompetenzen

Gewichtung

1

Schneiden von Haaren
Pflegen und Schneiden des Bartes

35 %

2

Färben von Haaren

Dauerhaftes Umformen von Haaren

30 %

3

Betreuen von Kundinnen und Kunden und Organisieren des Arbeitsumfelds

Behandeln und Pflegen von Kopfhaut und Haaren

Formen und Frisieren (Stylen) von Haaren

15 %

4

Beraten und Verkaufen von Dienstleistungen und Produkten

Kopfhaut- und Haardiagnose erstellen und entsprechende Produkte wählen

Kundinnen und Kunden hinsichtlich eines typgerechten Haarschnitts beraten

Haut- und Barthaardiagnose erstellen und entsprechende Geräte und Pflegeprodukte wählen

Farbdiagnose erstellen und Farbveränderung der Haare planen

Haardiagnose erstellen und die dauerhafte Umformung der Haare planen

20 %

b. Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁸ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
⁸ SR 412.101.241
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
a. praktische Arbeit: 40 %;
b. Allgemeinbildung: 20 %;
c. Erfahrungsnote: 40 %.
³ Erfolgte die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gestützt auf Artikel 16 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 32 BBV, so entfällt die Erfahrungsnote; in diesem Fall werden für die Berechnung der Gesamtnote die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 80 %;
b. Allgemeinbildung: 20 %.
⁴ Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:
a. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 75 %;
b. Note für die überbetrieblichen Kurse: 25 %.
⁵ Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten.
⁶ Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der fünf benoteten Kompetenznachweise.
Art. 20 Wiederholung
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
² Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
⁴ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 2 1
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis.
² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Coiffeuse EFZ» oder «Coiffeur EFZ» zu führen.
³ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 3, die Erfahrungsnote .

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für   Coiffureberufe der beruflichen Grundbildung
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Coiffureberufe der beruflichen Grundbildung setzt sich zusammen aus:
a. fünf bis sieben Vertreterinnen oder Vertretern von Coiffure Suisse;
b. einer Vertreterin oder einem Vertreter einer Arbeitnehmendenorganisation;
c. einer bis zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
d. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b. Die Sprachregionen müssen angemessen vertreten sein .
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
¹ Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist Coiffure Suisse.
² Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
³ Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
⁴ Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des SBFI vom 1. November 2013⁹ über die berufliche Grundbildung Coiffeuse/Coiffeur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
⁹ [ AS 2013 5383 ; 2017 7331 Ziff. I 13 und II 13 ]
Art. 25 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
¹ Lernende, die ihre Bildung als Coiffeuse oder Coiffeur EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2028 erfolgt.
² Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Coiffeuse oder Coiffeur EFZ bis zum 31. Dezember 2028 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
³ Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–21) kommen ab dem 1. Januar 2027 zur Anwendung.
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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