Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Forstwartin EFZ / F... (412.101.220.36)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Forstwartin EFZ / Forstwart EFZ mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 12. Juni 2019 (Stand am 1. April 2024)
19104
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156 ). ⁴ SR 822.115

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild
Forstwartinnen und Forstwarte auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a. Sie sind Fachleute für die Ausführung von praktischen Arbeiten in der Bewirtschaftung und Pflege des Waldes sowie anderer Ökosysteme; ein Hauptarbeitsgebiet ist die Holzernte; sie fällen Bäume und rüsten diese auf, sie arbeiten bei der Holzbringung mit und setzen dabei die geeigneten Arbeitsmittel ein; sie beurteilen auf dem eigenen Arbeitsplatz die Gefahren und Risiken und treffen die notwendigen fachlichen, organisatorischen, ökonomischen und sicherheitstechnischen Entscheide.
b. Sie führen Massnahmen zur Pflege und Verjüngung des Waldes sicher und fachgerecht aus; sie kennen die Bedeutung von Lebensräumen und führen Pflegearbeiten an Waldrändern, auf Sonderstandorten im Wald und in Naturschutzgebieten fachgerecht aus.
c. Sie setzen Massnahmen zum Schutz des Waldes um, indem sie Waldschäden erkennen, verhüten und bekämpfen.
d. Sie erstellen und unterhalten einfache forstliche Bauwerke und Erholungseinrichtungen und führen den Unterhalt von Waldstrassen und -wegen aus.
e. Sie setzen die erforderlichen Arbeitsmittel sowie Kleinmaschinen sorgfältig und zweckmässig ein und führen die notwendigen Unterhaltsarbeiten daran aus; beim Einsatz der Betriebs- und Hilfsstoffe beachten sie die geltenden Vorschriften und handhaben die Stoffe sicher, natur- und umweltschonend.
f. Sie wenden die Vorschriften zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt sowie zur Arbeitssicherheit an; am eigenen Arbeitsplatz erkennen sie die Gefahren und ergreifen die notwendigen Massnahmen zum Schutz der eigenen Person, der Arbeitskolleginnen und -kollegen, von Dritten, der Umwelt und von Sachwerten.
g. Sie arbeiten bei betrieblichen Aufgaben mit, indem sie zum Beispiel Rapporte führen oder Waldbesucherinnen und -besucher sachgerecht über den Wald und über forstliche Massnahmen informieren.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
² Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Forstpraktikerin oder Forstpraktiker EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
³ Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze
¹ Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
² Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
³ Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Holz ernten: 1. Holzeigenschaften und Holzfehler bei der Holzerei berücksichtigen,
2. Holzschlag organisieren und signalisieren,
3. Bäume fällen und aufarbeiten,
4. bei der Holzbringung mitarbeiten,
5. Holz sortieren und Sortimentsliste umsetzen,
6. in Holzernteverfahren mitarbeiten;
b. Verjüngen und Pflegen von Wald und Sonderstandorten: 1. die Eigenschaften von Standorten bei der Waldpflege berücksichtigen,
2. forstbotanische und waldbauliche Kenntnisse der Bäume bei der Waldpflege berücksichtigen,
3. natürliche Waldverjüngung fördern,
4. künstliche Verjüngung ausführen,
5. die natürliche Bestandesentwicklung sowie die Auslesekriterien der Bäume bei der Pflege berücksichtigen,
6. Jungwald pflegen,
7. Sonderstandorte und spezielle Lebensräume erkennen und pflegen;
c. Umsetzen von Massnahmen des Waldschutzes: 1. Waldschäden erkennen und bekämpfen,
2. Waldschäden vorbeugen und verhüten,
3. invasive, gebietsfremde Arten erkennen und bekämpfen,
4. die Produktivität des Bodens erhalten;
d. Erstellen und Unterhalten forstlicher Bauwerke: 1. sich im Gelände anhand von Karten und Plänen orientieren sowie Messgeräte einsetzen,
2. Baumaterialien einsetzen,
3. einfache forstliche Bauwerke erstellen und unterhalten,
4. Waldstrassen sowie Maschinen- und Wanderwege unterhalten;
e. Bedienen und Unterhalten der Arbeitsmittel: 1. handgeführte Arbeitsmittel und Geräte bedienen,
2. handgeführte Arbeitsmittel instand halten,
3. Kleinmaschinen einsetzen und instand halten,
4. Betriebs- und Hilfsstoffe sicher und umweltgerecht transportieren, verwenden, lagern und entsorgen,
5. sich bei Arbeiten im steilen Gelände mit Absturzgefahr gegen Absturz sichern und Grundtechniken für das Besteigen von Bäumen an der Stammachse anwenden;
f. Einhalten der Vorschriften für Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz: 1. Gefahren erkennen und Risiken einschätzen,
2. Sicherheitsregeln einhalten und Schutzmassnahmen ergreifen,
3. Vorgaben zur Notfallplanung verstehen und einhalten sowie erste Hilfe leisten,
4. Vorgaben und Empfehlungen zum Gesundheitsschutz befolgen;
g. Mitarbeiten bei betrieblichen Aufgaben: 1. einfache organisatorische Arbeiten im Betrieb ausführen,
2. einfache Methoden und Instrumente der forstlichen Planung anwenden,
3. Waldbesucherinnen und -besucher über den Wald und die Waldwirtschaft informieren,
4. situationsgerecht und verlässlich kommunizieren.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 a Absatz 1⁵ ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
⁵ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156 ).

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
¹ Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Total

a. Berufskenntnisse

– Holz ernten
Bedienen und Unterhalten der Arbeitsmittel

  30

  40

  50

120

– Verjüngen und Pflegen von Wald und Sonderstandorten
Umsetzen von Massnahmen des Waldschutzes

110

120

  70

300

– Erstellen und Unterhalten forstlicher Bauwerke
Mitarbeiten bei betrieblichen Aufgaben

  30

  20

  80

130

– Einhalten der Vorschriften für Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz

  30

  20

50

Total Berufskenntnisse

200

200

200

600

b. Allgemeinbildung

120

120

120

360

c. Sport

  40

  40

  40

120

Total Lektionen

360

360

360

1080

² Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
³ Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁶ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
⁴ Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
⁵ Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
⁶ SR 412.101.241
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
¹ Die überbetrieblichen Kurse umfassen 52 Tage zu 8 Stunden.
² Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 7 Kurse aufgeteilt:

Kurse

Lehrjahr

Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenzen

Dauer

A

1

Holz ernten

Bedienen und Unterhalten der Arbeitsmittel

Einhalten der Vorschriften für Arbeitssicherheit,
Gesundheits- und Umweltschutz

10 Tage

B

2

Holz ernten

Bedienen und Unterhalten der Arbeitsmittel

Einhalten der Vorschriften für Arbeitssicherheit,
Gesundheits- und Umweltschutz

10 Tage

C

3

Holz ernten

Bedienen und Unterhalten der Arbeitsmittel

Einhalten der Vorschriften für Arbeitssicherheit,
Gesundheits- und Umweltschutz

10 Tage

D

1–3

Verjüngen und Pflegen von Wald und Sonderstandorten

Umsetzen von Massnahmen des Waldschutzes

Bedienen und Unterhalten der Arbeitsmittel

Einhalten der Vorschriften für Arbeitssicherheit,
Gesundheits- und Umweltschutz

  7–14 Tage

E

2–3

Erstellen und Unterhalten forstlicher Bauwerke

Bedienen und Unterhalten der Arbeitsmittel

Einhalten der Vorschriften für Arbeitssicherheit,
Gesundheits- und Umweltschutz

  5–10 Tage

F

1

Vorgaben zur Notfallplanung verstehen und einhalten sowie erste Hilfe leisten

  2 Tage

G

1–2

sich bei Arbeiten im steilen Gelände mit Absturzgefahr gegen Absturz sichern und Grundtechniken für das Besteigen von Bäumen an der Stammachse anwenden

  1–3 Tage

Total

52 Tage

³ Die Kurse D, E und G dauern insgesamt 20 Tage.
⁴ Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan⁷ der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild,
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen,
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
⁷ Der Bildungsplan vom 12.06.2019 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter: www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über ein EFZ als Forstwartin oder Forstwart mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet verfügt.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation
¹ Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
² Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
⁴ Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation über die Bildung in beruflicher Praxis
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält die Leistungen der lernenden Person am Ende jedes Semesters in der Form von Kompetenznachweisen fest.
² Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
³ Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung werden keine Kompetenznachweise dokumentiert.
Art. 15 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 16 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
¹ Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises für die Kurse A, B, C, D und E.
² Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 17 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Forstwartin und des Forstwarts EFZ erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 18 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 19 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a. praktische Arbeit I «Holzernte», als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 8 Stunden; dafür gilt Folgendes: 1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
4. der Qualifikationsbereich umfasst die Handlungskompetenzbereiche «Holz ernten» und «Einhalten der Vorschriften für Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz»;
b. praktische Arbeit II «Waldbau und andere Forstarbeiten», als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 8 Stunden; dafür gilt Folgendes: 1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1

Verjüngen und Pflegen von Wald und Sonderstandorten

50 %

2

Umsetzen von Massnahmen des Waldschutzes

20 %

3

Bedienen und Unterhalten der Arbeitsmittel

30 %

5. die Positionen gemäss Ziffer 4 beinhalten jeweils ein Fachgespräch, dieses dauert insgesamt 45 Minuten;
c. Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden; dafür gilt Folgendes: 1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2. der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Dauer

Gewichtung

1

Holz ernten

Bedienen und Unterhalten der Arbeitsmittel

60 Min.

30 %

2

Verjüngen und Pflegen von Wald und Sonderstandorten

Umsetzen von Massnahmen des Waldschutzes

60 Min.

30 %

3

Erstellen und Unterhalten forstlicher Bauwerke

Mitarbeiten bei betrieblichen Aufgaben

30 Min.

20 %

4

Einhalten der Vorschriften für Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz

30 Min.

20 %

d. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁸ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
⁸ SR 412.101.241
Art. 20 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. die Qualifikationsbereiche «praktische Arbeit I» und «praktische Arbeit II» je mindestens mit der Note 4 bewertet werden; und
b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
a. praktische Arbeit I: 20 %;
b. praktische Arbeit II: 20 %;
c. Berufskenntnisse: 20 %;
d. Allgemeinbildung: 20 %;
e. Erfahrungsnote: 20 %.
³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten, wobei alle Noten gleich gewichtet werden:
a. Note für die Bildung in beruflicher Praxis;
b. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen;
c. Note für die überbetrieblichen Kurse.
⁴ Die Note für die Bildung in beruflicher Praxis ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der fünf benoteten Kompetenznachweise.
⁵ Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten.
⁶ Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der fünf benoteten Kompetenznachweise.
Art. 21 Wiederholungen
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
² Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneute Bildung in beruflicher Praxis wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird die Bildung in beruflicher Praxis während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
⁴ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
⁵ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 22 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)
¹ Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
² Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit I: 30 %;
b. praktische Arbeit II: 30 %;
c. Berufskenntnisse: 20 %;
d. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 2 3
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).
² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Forstwartin EFZ» oder «Forstwart EFZ» zu führen.
³ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 22 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 24 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität der Waldberufe
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität der Waldberufe setzt sich zusammen aus:
a. fünf bis sieben Vertreterinnen oder Vertretern der «OdA Wald Schweiz»;
b. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachlehrerschaft;
c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
Art. 25 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
¹ Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist die «OdA Wald Schweiz».
² Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
³ Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
⁴ Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des SBFI vom 1. Dezember 2006⁹ über die berufliche Grundbildung Forstwartin/Forstwart mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
⁹ [ AS 2006 5687 , 2009 6595 , 2015 2445 , 2017 7331 Ziff. I 25, II 25 und III 8 ]
Art. 27 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
¹ Lernende, die ihre Bildung als Forstwartin oder Forstwart EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2024.
² Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Forstwartin oder Forstwart EFZ bis zum 31. Dezember 2024 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
³ Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 17–23) kommen ab dem 1. Januar 2023 zur Anwendung.
Art. 28 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
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