Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Detailhandelsassistentin... (412.101.220.02)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Detailhandelsassistentin/Detailhandelsassistent mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)

vom 18. Mai 2021 (Stand am 1. April 2024)
71800
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156 ). ⁴ SR 822.115

1. Abschnitt: Gegenstand, Ausbildungs- und Prüfungsbranchen und Dauer

Art. 1 Berufsbild
Detailhandelsassistentinnen und -assistenten auf Stufe EBA beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a. Sie beraten, unterstützen und bedienen Kundinnen und Kunden in der lokalen Landessprache und in einer Fremdsprache (Niveau A2 gemäss dem Gemeinsamen Europäischem Referenzrahmen GER⁵) auf den ihnen zur Verfügung stehenden betrieblichen Kanälen.
b. Sie führen Beratungs- und Verkaufsgespräche über das Produkte- und Dienstleistungssortiment ihres Betriebes in der lokalen Landessprache und in einer Fremdsprache (Niveau A2 gemäss GER); sie repräsentieren den Betrieb nach aussen, sind verantwortungsbewusst und können im Team sowie unter Anleitung arbeiten.
c. Sie arbeiten unter Anleitung in Betriebs- und Warenbewirtschaftungsprozessen und nutzen dazu die aktuellen digitalen Instrumente, um die Verkaufsbereitschaft sicherzustellen.
d. Sie arbeiten unter Einhaltung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit und der betrieblichen Richtlinien.
⁵ www.coe.int/fr/web/common-european-framework-reference-languages
Art. 2 Ausbildungs- und Prüfungsbranchen
¹ Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb sowie die überbetrieblichen Kurse finden in einer im Anhang festgelegten Ausbildungs- und Prüfungsbranche statt.
² Die Ausbildungs- und Prüfungsbranche wird im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 3 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert zwei Jahre.
² Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 4 Grundsätze
¹ Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
² Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
³ Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 5 Handlungskompetenzen
¹ Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Gestalten von Kundenbeziehungen: 1. ersten Kundenkontakt im Detailhandel gestalten,
2. Kundenbedürfnis im Detailhandel analysieren und Lösungen präsentieren,
3. Verkaufsgespräch abschliessen und nachbearbeiten,
4. Kundenanfragen im Detailhandel auf verschiedenen Kanälen bearbeiten;
b. Bewirtschaften und Präsentieren von Produkten und Dienstleistungen: 1. Aufgaben im Warenbewirtschaftungsprozess unter Anleitung umsetzen,
2. Produkte und Dienstleistungen für den Detailhandel unter Anleitung kundenorientiert präsentieren,
3. betriebsrelevante Kundendaten und Informationen unter Anleitung nutzen;
c. Erwerben, Einbringen und Weiterentwickeln von Produkte- und Dienstleistungskenntnissen: 1. sich über Produkte und Dienstleistungen der eigenen Branche informieren,
2. Produkte der eigenen Branche bearbeiten und Dienstleistungen der eigenen Branche kundenorientiert bereitstellen,
3. aktuelle Entwicklungen in der eigenen Branche erkennen und unter Anleitung in den Arbeitsalltag integrieren;
d. Interagieren im Betrieb und in der Branche: 1. Informationsfluss im Detailhandel auf allen Kanälen sicherstellen,
2. Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Teams im Detailhandel gestalten,
3. betriebliche Entwicklungen im Detailhandel erkennen und unter Anleitung neue Aufgaben übernehmen,
4. eigene Arbeiten im Detailhandel unter Anleitung organisieren.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 6
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 a Absatz 1⁶ ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
⁶ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156 ).

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 7 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4 Tage pro Woche.
Art. 8 Berufsfachschule
¹ Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 720 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

Total

a. Berufskenntnisse
– Gestalten von Kundenbeziehungen

120

100

220

– Bewirtschaften und Präsentieren von Produkten und Dienstleistungen

  60

  60

120

– Erwerben, Einbringen und Weiterentwickeln von Produkte- und Dienstleistungskenntnissen

  40

  40

80

– Interagieren im Betrieb und in der Branche

  60

  80

140

Total Berufskenntnisse

280

280

560

b. Allgemeinbildung

  40

  40

80

c. Sport

  40

  40

80

Total Lektionen

360

360

720

² Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
³ Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt unter dem Vorbehalt der Absätze 4 und 5 die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁷ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
⁴ Teile der Inhalte der Allgemeinbildung werden in der Berufsfachschule zusammen mit den Berufskenntnissen in den Handlungskompetenzbereichen a–d vermittelt; dabei werden das spezifische Berufsbild der Detailhandelsassistentin und des Detailhandelsassistenten auf Stufe EBA und ihre beruflichen Bedürfnisse und Erfahrungen berücksichtigt. Die Inhalte stützen sich auf den Rahmenlehrplan vom 27. April 2006⁸ für den allgemeinbildenden Unterricht ab und sind im Bildungsplan sowie im Nationalen Lehrplan Allgemeinbildung vom 19. Februar 2021⁹ für Detailhandelsassistentinnen und Detailhandelsassistenten EBA entsprechend konkretisiert. Der Nationale Lehrplan Allgemeinbildung konkretisiert ebenfalls die Inhalte der Allgemeinbildung, die nicht durch den Unterricht in den Berufskenntnissen abgedeckt und Gegenstand eines separaten allgemeinbildenden Unterrichtes sind.
⁵ Der Nationale Lehrplan Allgemeinbildung wird von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt «Bildung Detailhandel Schweiz» (BDS) verantwortet. Er wird nach Stellungnahme der Schweizerischen Kommission für Berufsentwicklung und Qualität im Detailhandel von BDS erlassen. Er ersetzt die Schullehrpläne gemäss Artikel 5 der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
⁶ Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
⁷ Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
⁷ SR 412.101.241
⁸ Der Rahmenlehrplan vom 27. April 2006 für den allgemeinbildenden Unterricht ist zu finden auf der Website des SBFI unter: www.sbfi.admin.ch > Bildung > Berufliche Grundbildung > Allgemein bildender Unterricht
⁹ Anhang 1 zum Bildungsplan (Art. 10 Abs. 3)
Art. 9 Überbetriebliche Kurse
¹ Die überbetrieblichen Kurse umfassen 10 Tage zu 8 Stunden.
² Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf zwei Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr

Kurse

Handlungskompetenzbereich

Dauer

1

1

Erwerben, Einbringen und Weiterentwickeln von Produkte- und Dienstleistungskenntnissen

  6 Tage

2

2

Erwerben, Einbringen und Weiterentwickeln von Produkte- und Dienstleistungskenntnissen

  4 Tage

Total

10 Tage

³ Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art.  10
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan¹⁰ der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
¹⁰ Der Bildungsplan vom 18. Mai 2021 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter: www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 11 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a. Detailhandelsfachfrau oder Detailhandelsfachmann EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Beruf;
b. gelernte Detailhandelsangestellte oder gelernter Detailhandelsangestellter mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Beruf;
c. gelernte Verkäuferin oder gelernter Verkäufer mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Beruf;
d. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Detailhandelsfachfrau EFZ und des Detailhandelsfachmann EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Beruf;
e. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
Art. 12 Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 13 Lerndokumentation
¹ Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
² Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 14 Bildungsbericht
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
⁴ Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 15 Leistungsdokumentation über die Bildung in beruflicher Praxis
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält die Leistungen der lernenden Person am Ende des 2. und des 3. Semesters in der Form von Kompetenznachweisen fest.
² Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
Art. 16 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 17 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
¹ Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.
² Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 18 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Detailhandelsassistentin und des Detailhandelsassistenten EBA sowie in der angestrebten Ausbildungs- und Prüfungsbranche erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 19 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 5 erworben worden sind.
Art. 20 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 1 Stunde; dafür gilt Folgendes: 1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
3. die praktische Arbeit erfolgt in der im Lehrvertrag festgelegten Ausbildungs- und Prüfungsbranche nach dem Anhang,
4.¹¹
der Qualifikationsbereich umfasst für die Ausbildungs- und Prüfungsbranchen (AP) nach dem Anhang die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

AP
Automobil After-Sales
Landi
Lebensmittel

Übrige AP

1

Gestalten von Kundenbeziehungen

Erwerben, Einbringen und Weiterentwickeln von Produkte- und Dienstleistungskenntnissen

50 %

70 %

2

Bewirtschaften und Präsentieren von Produkten und Dienstleistungen

50 %

30 %

b. Berufskenntnisse, im Umfang von 2 Stunden; dafür gilt Folgendes: 1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Prüfungsformen in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Prüfungsform und Dauer

Gewichtung

schriftlich

mündlich

1

Gestalten von Kundenbeziehungen

20 Min.

40 Min.

50 %

2

Bewirtschaften und Präsentieren von Produkten und Dienstleistungen

20 Min.

10 Min.

25 %

3

Interagieren im Betrieb und in der Branche

20 Min.

10 Min.

25 %

c. Allgemeinbildung; dafür gilt Folgendes: 1. der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung bezieht sich ausschliesslich auf die Inhalte der Allgemeinbildung, die im Unterricht nicht zusammen mit den Berufskenntnissen vermittelt werden,
2. er setzt sich aus den folgenden Teilbereichen zusammen: – Erfahrungsnote Allgemeinbildung
– Vertiefungsarbeit,
3. Gegenstand und Verfahren der Bewertung der Teilbereiche werden im Nationalen Lehrplan Allgemeinbildung geregelt.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 383 ).
Art. 21 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
a. praktische Arbeit: 30 %;
b. Berufskenntnisse: 30 %;
c. Allgemeinbildung: 10 %;
d. Erfahrungsnote: 30 %.
³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:
a. Note für die Bildung in beruflicher Praxis: 25 %;
b. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 %;
c. Note für die überbetrieblichen Kurse: 25 %.
⁴ Die Note für die Bildung in beruflicher Praxis ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der zwei benoteten Kompetenznachweise.
⁵ Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier Semesterzeugnisnoten.
⁶ Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der zwei benoteten Kompetenznachweise.
Art. 22 Wiederholungen
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
² Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneute Bildung in beruflicher Praxis wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird die Bildung in beruflicher Praxis während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neue Note.
⁴ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
⁵ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 23 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)
¹ Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfallen:
a. die Erfahrungsnote Allgemeinbildung nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 erster Strich;
b. die Erfahrungsnote nach Artikel 21 Absätze 2 Buchstabe d und 3.
² Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 45 %;
b. Berufskenntnisse: 45 %;
c. Allgemeinbildung: 10 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 2 4
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Berufsattest (EBA).
² Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Detailhandelsassistentin EBA» oder «Detailhandelsassistent EBA» zu führen.
³ Ist das Berufsattest mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b, die Erfahrungsnote;
c. die Ausbildungs- und Prüfungsbranche.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 25 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität im Detailhandel
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität im Detailhandel setzt sich zusammen aus:
a. vier bis sechs Vertreterinnen oder Vertretern von «Bildung Detailhandel Schweiz» (BDS);
b. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft der Detailhandelsschulen der Schweizerischen Konferenz kaufmännischer Berufsschulen (SKKBS);
c. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Kaufmännischen Verbandes Schweiz;
d. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
Art. 26 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
¹ Zuständige Organisation der Arbeitswelt für die überbetrieblichen Kurse ist «Bildung Detailhandel Schweiz» (BDS).
² Trägerin der überbetrieblichen Kurse ist die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsbranche.
³ Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisation der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
⁴ Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
⁵ Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 27 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des SBFI vom 8. Dezember 2004¹² über die berufliche Grundbildung Detailhandelsassistentin/Detailhandelsassistent mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) wird aufgehoben.
¹² [ AS 2005 719 ; 2010 1451 ; 2011 4453 ; 2017 4821 ]
Art. 28 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
¹ Lernende, die ihre Bildung als Detailhandelsassistentin oder Detailhandelsassistent EBA vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025.
² Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Detailhandelsassistentin oder Detailhandelsassistent EBA bis zum 31. Dezember 2025 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
³ Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 18–24) kommen ab dem 1. Januar 2024 zur Anwendung.
Art. 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Anhang

(Art. 2 Abs. 1 und 20 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3)

Ausbildungs- und Prüfungsbranchen

Nummer

Deutsche Bezeichnung

Französische Bezeichnung

Italienische Bezeichnung

71801

Automobil After-Sales

After-Sales Automobile

After-Sales Automobile

71802

Automobil Sales

Sales Automobile

Sales Automobile

71803

Bäckerei-Confiserie

Boulangerie-confiserie

Panetteria-confetteria

71804

Consumer-Electronics

Consumer-Electronics

Consumer-Electronics

71805

DO IT YOURSELF

DO IT YOURSELF

DO IT YOURSELF

71806

Eisenwaren

Quincaillerie

Ferramenta

71807

Elektrofach

Électro-ménager

Articoli elettrici

71808

Farben

Peinture

Colori

71809

Haushalt

Ménage

Casalinghi

71810

Landi

Landi

Landi

71811

Lebensmittel

Alimentation

Alimentari

71812

Möbel

Ameublement

Mobili

71813

Öffentlicher Verkehr

Transports publics

Trasporti pubblici

71814

Papeterie

Papeterie

Cartoleria

71815

Parfümerie

Parfumerie

Profumeria

71816

Post

Poste

Posta

71817

Schmuck-Edelsteine-
Uhren

Bijoux, pierres précieuses et montres

Gioielli-pietre preziose-orologi

71818

Schuhe

Chaussures

Calzature

71819

Spielwaren

Jouets

Giocattoli

71820

Sportartikel

Articles de sport

Articoli sportivi

71821

Textil

Textile

Tessili

71822

Zoofachhandel

Magasins spécialisés en biens zoologiques

Commercio specializzato di animali

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