Verordnung über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriegewinnfonds
                            eriegewinnfonds  -Verordnung, LGV)  n-  e-  Wetten  vom  7.  Januar  2005,  insbesondere  die  Verwen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Gegenstand  Lotteriegewinn  -  fonds und  Swisslos-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Anteil des Kantons an den Erträgen der Lotterien und Wetten  nach § 1 wird für gemeinnützige, kulturelle und wohltätige Zwecke  verwendet, insbesondere für:  a)  die Kulturförderung, die Kultur  vermittlung und die Kulturpflege;  b)  gemeinnützige  und wohltätige Projekte aller Art;  c)   humanitäre Hilfsaktionen und Katastrophenhilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verwendung  für  sportliche  Zwecke  gilt  als  gemeinnützig.  Die  Ausrichtung  von  Beiträgen  zur  Förderung  des  Sports  sowie  das  entsprechende  Verfahren  richten  sich  nach  der  Sportfondsverord-  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  von  den  Lotterie-  und  Wettunternehmen  zu  leistende  Spie  suchtabgabe  wird  dem  Fonds  für  Suchtprophylaxe  und  Gesun  heitsförderung zugewiesen.  II.  Gesuche um Ausrich  tung von Beiträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gesuche um Ausrichtung v  on finanziellen Beiträgen aus dem Lot-  teriegewinnfonds  sind  schriftlich  beim  zuständigen  Departement  bzw.  bei  der  Staatskanzlei  einzureichen  und  müssen  Folgendes  enthalten:  a)  Name und Wohnsitz des Gesuchstellers oder der Gesuchstell  rin  und  gegebenenfalls  Name  des  Projektverfassers  oder  der  Projektverfasserin mit Werdegang;  b)  Projektbeschrieb, der namentlich eine Umschreibung des I  und  der  Angaben  zur  Umsetzung  enthält  sowie  Mitwirkende  nennt;  c)  einen  Kostenvoranschlag  (Budget)  über  die  zu  erwartenden  Ausgaben und Einnahmen;  d)  einen Finanzierungsplan, der sich über die Deckung einer mög-  lichen  Finanzierungslücke  ausspricht  und  insbesondere  Anga-  ben über zu erwartende oder zugesagte Deckungsbeiträge ent-  hält;  e)  Angaben  zu  den  weiteren  Beitragsvorau  ssetzungen  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In begründeten Fällen kann auf einzelne Angaben verzichtet wer-  den  oder  es  können  weitere  Angaben  und  Unterlagen  verlangt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Regel vor Projektstart darüber befunden werden kann.  Verwendungs  -  zweck  Gesuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hweizer  i-  i-  rschliessung  nden,  auf  deren  h-  n-  eteiligung Dritter, geknüpft  nschlussfinanzierung ein genügender  l-  et werden.  ttung  htet  esamtzahlung oder in Raten ausgerichtet werden. Im  ewährt werden.  Weitere Voraus  -  setzungen  Ausnahmen  Form der  Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Eine  Beitragszusicherung  verfällt  nach  Ablauf  von  zwei  Jahren,  soweit keine andere Frist festgelegt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Beitragszusagen  können  teilweise  oder  ganz  widerrufen  werden,  wenn  sie  missbräuchl  ich  erwirkt  wurden,  die  zeitgerechte  Unter  bre  itung einer aussagekräftigen Abrechnung über das Projekt nach  erfolgter  Aufforderung  unterbleibt  oder  bei  missbräuchlichem  Ver-  halten nach der Zusage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Widerruf ist insbesondere möglich, wenn  a)  im Gesuch f  alsche oder irreführende Angaben gemacht wurden;  b)  das Projekt anders als vorge  stellt verwirklicht wurde;  c)  finanzielle  Mittel  offensichtlich  unsachgemäss  eingesetzt  wur-  den;  d)  Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Erbrachte  Leistungen  können  unter  den  gleichen  Voraussetzun-  gen teilweise oder ganz zurückgefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Der  Regierungsrat  erstattet  im  Rahmen  der  Staatsrechnung  oder  auf  andere  angemessene  Weise  Bericht  über  die  aus  dem  Lotte-  riegewinnfonds Begünstigten, über die Art der unterstützten Projek-  te und über die Rechnung des Fonds.  IIII.    Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung ersetzt die folgenden Regierungsratsbeschlüs-  se:  -   Regierungsratsbeschluss  vom  25.  September  1984  betreffend  Verwendung der Lotteriegewinne;  -   Regierungsratsbeschluss  vom  26.  Januar  1993  betreffend  Lott  riegewinn-Fonds/Ausrichtung von Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und ist im Amtsblatt zu veröf-  fentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    sowie  in  die  kantonale  Gesetzessammlung  aufzuneh-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Soweit  finanzielle  Beiträge  aus  dem  Lotteriegewinnfonds  bereits  zugesichert sind, findet § 4 dieser Verordnung keine Anwendung.  Widerruf und  Rückforderung  Bericht  -  erstattung  Aufhebung  bisherigen  Rechts und  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ehoben durch RRB vom 13. März 2012, in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. Februar 2023, in Kraft getre-