Verordnung über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriegewinnfonds
eriegewinnfonds -Verordnung, LGV) n- e- Wetten vom 7. Januar 2005, insbesondere die Verwen-
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4) Gegenstand Lotteriegewinn - fonds und Swisslos-
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§ 3
1 Der Anteil des Kantons an den Erträgen der Lotterien und Wetten nach § 1 wird für gemeinnützige, kulturelle und wohltätige Zwecke verwendet, insbesondere für: a) die Kulturförderung, die Kultur vermittlung und die Kulturpflege; b) gemeinnützige und wohltätige Projekte aller Art; c) humanitäre Hilfsaktionen und Katastrophenhilfe.
2 Die Verwendung für sportliche Zwecke gilt als gemeinnützig. Die Ausrichtung von Beiträgen zur Förderung des Sports sowie das entsprechende Verfahren richten sich nach der Sportfondsverord- nung.
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3 Die von den Lotterie- und Wettunternehmen zu leistende Spie suchtabgabe wird dem Fonds für Suchtprophylaxe und Gesun heitsförderung zugewiesen. II. Gesuche um Ausrich tung von Beiträgen
§ 4
1 Gesuche um Ausrichtung v on finanziellen Beiträgen aus dem Lot- teriegewinnfonds sind schriftlich beim zuständigen Departement bzw. bei der Staatskanzlei einzureichen und müssen Folgendes enthalten: a) Name und Wohnsitz des Gesuchstellers oder der Gesuchstell rin und gegebenenfalls Name des Projektverfassers oder der Projektverfasserin mit Werdegang; b) Projektbeschrieb, der namentlich eine Umschreibung des I und der Angaben zur Umsetzung enthält sowie Mitwirkende nennt; c) einen Kostenvoranschlag (Budget) über die zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen; d) einen Finanzierungsplan, der sich über die Deckung einer mög- lichen Finanzierungslücke ausspricht und insbesondere Anga- ben über zu erwartende oder zugesagte Deckungsbeiträge ent- hält; e) Angaben zu den weiteren Beitragsvorau ssetzungen gemäss
§ 5.
2 In begründeten Fällen kann auf einzelne Angaben verzichtet wer- den oder es können weitere Angaben und Unterlagen verlangt werden.
3 Regel vor Projektstart darüber befunden werden kann. Verwendungs - zweck Gesuche
hweizer i- i- rschliessung nden, auf deren h- n- eteiligung Dritter, geknüpft nschlussfinanzierung ein genügender l- et werden. ttung htet esamtzahlung oder in Raten ausgerichtet werden. Im ewährt werden. Weitere Voraus - setzungen Ausnahmen Form der Leistungen
3 Eine Beitragszusicherung verfällt nach Ablauf von zwei Jahren, soweit keine andere Frist festgelegt wurde.
§ 9
1 Beitragszusagen können teilweise oder ganz widerrufen werden, wenn sie missbräuchl ich erwirkt wurden, die zeitgerechte Unter bre itung einer aussagekräftigen Abrechnung über das Projekt nach erfolgter Aufforderung unterbleibt oder bei missbräuchlichem Ver- halten nach der Zusage.
2 Ein Widerruf ist insbesondere möglich, wenn a) im Gesuch f alsche oder irreführende Angaben gemacht wurden; b) das Projekt anders als vorge stellt verwirklicht wurde; c) finanzielle Mittel offensichtlich unsachgemäss eingesetzt wur- den; d) Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt wurden.
3 Erbrachte Leistungen können unter den gleichen Voraussetzun- gen teilweise oder ganz zurückgefordert werden.
§ 10
4) Der Regierungsrat erstattet im Rahmen der Staatsrechnung oder auf andere angemessene Weise Bericht über die aus dem Lotte- riegewinnfonds Begünstigten, über die Art der unterstützten Projek- te und über die Rechnung des Fonds. IIII. Schlussbestimmung
§ 11
1 Diese Verordnung ersetzt die folgenden Regierungsratsbeschlüs- se: - Regierungsratsbeschluss vom 25. September 1984 betreffend Verwendung der Lotteriegewinne; - Regierungsratsbeschluss vom 26. Januar 1993 betreffend Lott riegewinn-Fonds/Ausrichtung von Beiträgen.
2 Sie tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und ist im Amtsblatt zu veröf- fentlichen
2) sowie in die kantonale Gesetzessammlung aufzuneh- men.
3 Soweit finanzielle Beiträge aus dem Lotteriegewinnfonds bereits zugesichert sind, findet § 4 dieser Verordnung keine Anwendung. Widerruf und Rückforderung Bericht - erstattung Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
ehoben durch RRB vom 13. März 2012, in Kraft getreten
14. Februar 2023, in Kraft getre-
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