Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz - AuslPflVG)
AuslPflVG
Ausfertigungsdatum: 11.04.2024
Vollzitat:
"Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119, 19)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 17.4.2024 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 11.4.2024 I Nr. 119 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 am 17.4.2024 in Kraft.
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet
1. „Fahrzeug“ jedes Fahrzeug im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 1 des Pflichtversicherungsgesetzes;
2. „Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
3. „Drittstaaten“ alle Staaten, die nicht Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sind;
4. „Staat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat“ den Staat, in dem das Fahrzeug im Sinne des § 1a Absatz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes seinen gewöhnlichen Standort hat;
5. „Gebrauch eines Fahrzeugs“ jeden Gebrauch eines Fahrzeugs im Sinne des § 1a Absatz 3 des Pflichtversicherungsgesetzes;
6. „nationales Versicherungsbüro“ ein nationales Versicherungsbüro im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11), die durch die Richtlinie (EU) 2021/2118 (ABl. L 430 vom 2.12.2021, S. 1) geändert worden ist;
7. „Grüne Karte“ die Grüne Karte im Sinne des Artikels 1 Nummer 5 der Richtlinie 2009/103/EG;
8. „Deutsches Büro Grüne Karte“ den rechtsfähigen Verein „Deutsches Büro Grüne Karte eingetragener Verein“ oder im Falle eines Zuständigkeitswechsels den jeweiligen Rechtsträger des deutschen nationalen Versicherungsbüros.
§ 2 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt nur für Fahrzeuge, die ihren gewöhnlichen Standort nicht im Inland haben.
§ 3 Verbot des Gebrauchs nicht versicherter Fahrzeuge
(1) Ein Fahrzeug im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 2009/103/EG darf im Inland nur gebraucht werden, wenn die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schäden gedeckt sind
1. durch eine Grenzversicherung nach § 5 Absatz 1,
2. durch eine Haftpflichtversicherung, die ein anderer Staat des Europäischen Wirtschaftsraums vorgeschrieben hat
a) im Falle eines Fahrzeugs mit gewöhnlichem Standort in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG oder
b) im Falle eines Fahrzeugs mit gewöhnlichem Standort in einem Drittstaat nach Artikel 7 der Richtlinie
2009/103/EG
oder
3. durch eine sonstige ausländische Haftpflichtversicherung, wenn auch eine Schadenregulierung durch die jeweiligen nationalen Versicherungsbüros in allen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß § 9 Absatz 1 gewährleistet ist.
(2) Ein Fahrzeug, das kein Fahrzeug im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 2009/103/EG ist, oder ein Fahrzeug, das gemäß Artikel 5 Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2009/103/EG in demjenigen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem es seinen gewöhnlichen Standort hat, von der Versicherungspflicht befreit ist, darf im Inland nur gebraucht werden, wenn die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schäden gedeckt sind
1. durch eine Grenzversicherung nach § 5 Absatz 1,
2. durch eine Haftpflichtversicherung aus einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, wenn der Versicherungsvertrag auch die Schäden, die sich im Inland ereignen, nach den hier jeweils geltenden Vorschriften über die Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge deckt, oder
3. durch eine ausländische Haftpflichtversicherung, wenn auch eine Schadenregulierung durch das Deutsche Büro Grüne Karte für Schadensfälle im Inland gemäß § 9 Absatz 2 gewährleistet ist.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Gebrauch eines Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität im Inland, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen nur zulässig, wenn
1. für das Fahrzeug eine Grenzversicherung nach § 5 Absatz 1 besteht und dieser Gebrauch des Fahrzeugs nicht im Versicherungsvertrag vereinbarte Obliegenheiten verletzt,
2. dieser Gebrauch des Fahrzeugs von einer Versicherung nach Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 gedeckt ist oder
3. für diesen Gebrauch des Fahrzeugs Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
(4) Es ist verboten, einen nach den Absätzen 1 bis 3 unzulässigen Gebrauch zu gestatten.
Fußnote
(+++ § 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 4 +++)
§ 4 Ausnahmen vom Verbot des Gebrauchs nicht versicherter Fahrzeuge
§ 3 ist nicht anzuwenden
1. auf ein Fahrzeug, das gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG von der Versicherungspflicht befreit ist,
2. auf Fahrzeuge ausländischer Streitkräfte, die zum Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes befugt sind,
3. auf Fahrzeuge, die durch Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 oder durch Ausnahmegenehmigung nach § 17 vom Verbot des Gebrauchs ausgenommen sind,
4. auf Fahrzeuge, die ausschließlich in einem inländischen Gebiet im Sinne des § 6 Absatz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes gebraucht werden.
§ 5 Grenzversicherung
(1) Eine Grenzversicherung muss den für die Versicherung von Fahrzeugen mit gewöhnlichem oder regelmäßigem Standort im Inland geltenden Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes, einschließlich der Mindestversicherungssummen, entsprechen.
(2) Auf die Grenzversicherung sind die §§ 3, 3a, 5 Absatz 1 und 2 Satz 1 und Absatz 4 sowie § 5b Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 6 Vermerk der Versicherungsdauer
Bei einer Grenzversicherung nach § 5 kann der Versicherer die Dauer der Versicherung auf der Versicherungsbestätigung vermerken, wenn das Versicherungsverhältnis nicht auf unbestimmte Zeit eingegangen ist.
§ 7 Fortbestehen der Leistungspflicht gegenüber Dritten
(1) Bei einer Grenzversicherung nach § 5 kann ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, dem Anspruch des Dritten nur entgegengehalten werden, wenn
1. der Umstand aus der Versicherungsbestätigung ersichtlich ist oder die Versicherungsbestätigung dem Versicherer zurückgegeben worden ist und
2. zwischen dem in der Versicherungsbestätigung angegebenen Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder dem Zeitpunkt der Rückgabe der Versicherungsbescheinigung und dem Schadensereignis fünf Monate, im Fall einer Gesamtlaufzeit des Versicherungsverhältnisses von weniger als zehn Tagen fünf Wochen verstrichen sind.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 117 Absatz 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 8 Ausländische Versicherungen
Der Versicherer einer in § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten ausländischen Versicherung hat bei Schadensfällen im Inland, unbeschadet weitergehender Leistungspflichten, jedenfalls Leistungen in dem für eine Grenzversicherung bestimmten Mindestumfang zu gewähren.
§ 9 Gewährleistung der Schadenregulierung
(1) Die Schadenregulierung durch die nationalen Versicherungsbüros aller Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums ist im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 3 gewährleistet, wenn durch das nationale Versicherungsbüro eines jeden Staates des Europäischen Wirtschaftsraums durch Vereinbarung mit den nationalen Versicherungsbüros der jeweils anderen Staaten die Regulierung von Schadensfällen, die sich im Gebiet dieses Staates ereignen, nach den dort jeweils geltenden Vorschriften über die Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge garantiert ist
1. aufgrund einer Grünen Karte für das Fahrzeug mit Gültigkeit für alle Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder
2. aufgrund des gewöhnlichen Standorts des Fahrzeugs im Gebiet eines bestimmten Staates.
(2) Die Schadenregulierung für Schadensfälle im Inland durch das Deutsche Büro Grüne Karte ist im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 3 gewährleistet, wenn durch das Deutsche Büro Grüne Karte durch Abkommen mit den nationalen Versicherungsbüros anderer Staaten die Regulierung von Schadensfällen, die sich im Inland ereignen, nach den im Inland jeweils geltenden Vorschriften über die Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge garantiert ist
1. aufgrund einer Grünen Karte für das Fahrzeug mit Gültigkeit für die Bundesrepublik Deutschland oder
2. aufgrund des gewöhnlichen Standorts des Fahrzeugs im Gebiet eines bestimmten Staates.
§ 10 Leistungspflicht des Deutschen Büros Grüne Karte
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 oder 2 vor, so können Dritte, die durch den Gebrauch eines Fahrzeugs im Inland geschädigt wurden, ihre Schadensersatzansprüche in gleicher Weise wie gegen den Versicherer einer Grenzversicherung auch gegen das Deutsche Büro Grüne Karte geltend machen. Die §§ 3 und 3a des Pflichtversicherungsgesetzes und die §§ 115, 116, 118 bis 120, 123 Absatz 1 und 3 sowie § 124 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(2) Das Deutsche Büro Grüne Karte ist im Verhältnis zum Dritten in dem für eine Grenzversicherung bestimmten Mindestumfang zur Leistung verpflichtet, unabhängig davon, ob ein Versicherungsverhältnis besteht und ob der Versicherer im Verhältnis zum Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung ganz oder teilweise frei ist.
(3) Das Deutsche Büro Grüne Karte ist im Verhältnis zum Versicherungsnehmer und zu den versicherten Personen in derselben Weise zur Leistung verpflichtet, in der es auch der Versicherer des Fahrzeugs ist. Besteht kein Versicherungsverhältnis, so ist derjenige, für dessen Haftpflicht das Deutsche Büro Grüne Karte einsteht, im Verhältnis zu diesem allein zur Leistung verpflichtet.
(4) Das Deutsche Büro Grüne Karte kann sich zur Schadenregulierung anderer Personen oder Einrichtungen, insbesondere eines zur Übernahme der Regulierung bereiten Versicherungsunternehmens oder Schadenabwicklungsunternehmens, bedienen.
(5) Ist der Unfall durch ein Fahrzeug verursacht worden, das seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, so hat das Deutsche Büro Grüne Karte bei dem den Anspruch stellenden Dritten Folgendes abzufragen:
1. den Staat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat,
2. gegebenenfalls das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs,
3. soweit möglich, die normalerweise in der Grünen Karte enthaltenen, im Besitz des Fahrzeughalters befindlichen Angaben über die Versicherung des Fahrzeugs, soweit diese von dem Staat, in dessen Gebiet das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, verlangt werden.
Das Deutsche Büro Grüne Karte teilt die Informationen nach Satz 1 dem nationalen Versicherungsbüro des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums mit, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat.
§ 11 Fortbestehen der Leistungspflicht des Deutschen Büros Grüne Karte
(1) Das Deutsche Büro Grüne Karte kann einem Dritten einen Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und § 9 Absatz 2 Nummer 1 aufgrund einer Grünen Karte übernommenen Verpflichtung zur Schadenregulierung zur Folge hat, nur in entsprechender Anwendung des § 7 Absatz 1 entgegenhalten.
(2) Ist durch eine Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmt, dass der Fahrer des Fahrzeugs von der Pflicht zum Mitführen eines Versicherungsnachweises ausgenommen ist, so kann das Deutsche Büro Grüne Karte einen Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 und § 9 Absatz 2 Nummer 2 übernommenen Verpflichtung zur Schadenregulierung zur Folge hat, dem Anspruch des Dritten nicht entgegenhalten, wenn sich das Fahrzeug im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem bei der Einreise geführten und ihm zugeordneten amtlichen Kennzeichen im Geltungsbereich dieses Gesetzes befunden hat.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist § 117 Absatz 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 12 Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises
(1) Der Fahrer hat bei Gebrauch des Fahrzeugs im Inland einen Nachweis über den hierbei nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 erforderlichen Versicherungsschutz (Versicherungsnachweis) mitzuführen. Der Fahrer hat den Versicherungsnachweis auf Verlangen den zuständigen Beamten zur Prüfung auszuhändigen.
(2) Absatz 1 ist auf die Fahrer von Fahrzeugen nicht anzuwenden, wenn diese von der Pflicht zum Mitführen und zur Aushändigung eines Versicherungsnachweises ausgenommen sind
1. durch eine Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 2,
2. durch eine Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 oder
3. durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 17.
(3) Der Halter darf nicht gestatten,
1. dass der Fahrer entgegen Absatz 1 Satz 1 den vorgeschriebenen Versicherungsnachweis nicht mitführt oder
2. dass der Fahrer entgegen Absatz 1 Satz 2 den Versicherungsnachweis nicht auf Verlangen den zuständigen Beamten zur Prüfung aushändigt.
§ 13 Anforderungen an den Versicherungsnachweis
Soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 etwas anderes bestimmt ist, ist der Versicherungsnachweis
1. im Fall einer Grenzversicherung nach § 5 die Versicherungsbestätigung,
2. im Fall einer Versicherung des Staates, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, eine Grüne Karte,
3. im Fall einer sonstigen Versicherung eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums ein der Versicherungsbestätigung vergleichbarer Nachweis.
§ 14 Fehlender Versicherungsnachweis
(1) Wenn der Fahrer des Fahrzeugs den Versicherungsnachweis entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 nicht mitführt oder entgegen § 12 Absatz 1 Satz 2 nicht aushändigt, so
1. kann das Fahrzeug bei der Einreise aus dem Gebiet eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums von den Grenzzollstellen zurückgewiesen werden,
2. muss das Fahrzeug bei der Einreise aus dem Gebiet eines Drittstaats von den Grenzzollstellen zurückgewiesen werden.
(2) Stellt sich das Fehlen eines nach § 12 Absatz 1 Satz 1 mitzuführenden Versicherungsnachweises während des Gebrauchs des Fahrzeugs im Inland heraus, so kann das Fahrzeug solange sichergestellt werden, bis der Versicherungsnachweis vorgelegt wird.
§ 15 Ausnahmen vom Erfordernis zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der obersten Landesbehörden für Fahrzeuge im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 2009/103/EG Ausnahmen von der Pflicht des Fahrers zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises nach § 12 Absatz 1 vorsehen, soweit die Europäische Kommission in Bezug auf diese Fahrzeuge
1. nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/103/EG das Bestehen der dort vorgesehenen Übereinkunft festgestellt hat oder
2. nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG bestimmt hat, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Vorlage einer gültigen Grünen Karte oder einer Bescheinigung über den Abschluss einer Grenzversicherung nicht mehr verlangen.
(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der obersten Landesbehörden für andere Fahrzeuge als solche im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 2009/103/EG Ausnahmen von der Pflicht des Fahrers zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises nach § 12 Absatz 1 vorsehen, soweit eine Schadenregulierung für Schadensfälle im Inland durch das Deutsche Büro Grüne Karte nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 aufgrund des gewöhnlichen Standorts des Fahrzeugs im Gebiet eines bestimmten Staates gewährleistet ist.
§ 16 Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften zu erlassen über
1. den Inhalt des Versicherungsnachweises, auch unter Abweichung von § 13,
2. die Prüfung des Versicherungsnachweises und
3. die beim Fehlen des Versicherungsnachweises erforderlichen Sicherungsmaßnahmen.
(2) Zur Pflege der Beziehungen mit dem Ausland, zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Durchführung von Rechtsakten des Europäischen Rates oder der Europäischen Kommission kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der obersten Landesbehörden für Fahrzeuge, die im Inland keinen regelmäßigen oder gewöhnlichen Standort haben, allgemeine Ausnahmen genehmigen
1. von dem Verbot des Gebrauchs nicht versicherter Fahrzeuge (§ 3),
2. von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises nach § 12 Absatz 1,
3. von den Folgen eines fehlenden Versicherungsnachweises (§ 14),
4. von der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 über den Inhalt des Versicherungsnachweises.
§ 17 Ausnahmegenehmigungen
Zur Pflege der Beziehungen mit dem Ausland kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr für Fahrzeuge Einzelausnahmen von diesem Gesetz oder den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 1 genehmigen, wenn die Entschädigung der Personen, die durch den Gebrauch dieses Fahrzeug geschädigt werden, gewährleistet bleibt.
§ 18 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 3 Absatz 1, 2 oder 3 ein Fahrzeug gebraucht oder
2. entgegen § 3 Absatz 4 einen dort genannten Gebrauch gestattet.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
(3) Die Tat ist nicht strafbar, wenn für den Gebrauch des Fahrzeugs
1. eine Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht oder
2. die Schadenregulierung nach § 9 gewährleistet ist.
(4) Fahrzeuge, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören.
§ 19 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 12 Absatz 1 einen Versicherungsnachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
2. entgegen § 12 Absatz 3 eine dort genannte Handlung gestattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 20 Übergangsregelung
(1) Auf vor dem 17. April 2024 eingetretene Versicherungsfälle sind die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden.
(2) Sind Vertragsbestimmungen, die auf den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers beruhen, aufgrund einer Änderung der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes unwirksam geworden, so kann der Versicherer durch Erklärung gegenüber dem Versicherten die unwirksamen Vertragsbestimmungen durch die neuen Bestimmungen in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen ersetzen oder sie aufheben. Die Erklärung zur Ersetzung oder Aufhebung der Vertragsbestimmungen bedarf der Textform und ist nur wirksam, wenn sie eine Gegenüberstellung des bisherigen Vertragsinhalts und des neuen Vertragsinhalts enthält, in der die Änderungen so kenntlich gemacht sind, dass der Versicherungsnehmer sie einfach erfassen kann. Die Vertragsänderung wird einen Monat nach Zugang der Erklärung wirksam. Für Versicherungsverträge, die am 17. April 2024 bestehen und in denen wirksam ein Haftungsausschluss gemäß § 4 Nummer 4 der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes in der bis einschließlich 16. April 2024 geltenden Fassung vereinbart ist, ist die Haftung für Ersatzansprüche aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, für bis zum 31. Dezember 2024 eingetretene Versicherungsfälle ausgeschlossen, wenn
1. das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
2. für diesen Gebrauch des Fahrzeugs Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht, der diese Ersatzansprüche deckt.
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