AFIV
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Verordnung zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Agrar- und Fischereifonds der Europäischen Union (Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung - AFIV)

AFIV
Ausfertigungsdatum: 10.12.2008
Vollzitat:
"Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (eBAnz AT147 2008 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 116) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.4.2024 I Nr. 116
Die V tritt nach ihrem § 6 Abs. 2 mit Ablauf des 12.6.2009 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 6 Abs. 2 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 2 V v. 2.6.2009 eBAnz AT 59 V1, dadurch ist die Geltung der V über den 12.6.2009 hinaus verlängert worden
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 12.12.2008 +++)
Amtliche Langüberschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 4.4.2024 I Nr. 116 mWv
12.4.2024
Überschrift: Buchstabenabkürzung idF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 26.5.2015 BAnz AT
26.05.2015 V1 mWv 27.5.2015
(+++ V in der am 11.4.2024 geltenden Fassung: Zur Weiteranwendung vgl. § 7 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Veröffentlichungen nach dem Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz.

§ 2 Inhalt und Aufbau der Internetseiten, Form und Art der Darstellung

(1) Auf der in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes bezeichneten Internetseite dürfen nur die dort bezeichneten Informationen veröffentlicht werden.
(2) Die Informationen nach Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187; L 29 vom 10.2.2022, S. 45) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe f und g der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59) in der jeweils geltenden Fassung sind abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes nicht zu veröffentlichen im Falle von
1. Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137) in der jeweils geltenden Fassung,
2. Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Artikel 69 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 und
3. Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Artikel 69 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115.
(3) Die Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes in Verbindung mit Absatz 1 dieser Verordnung sind auf der Internetseite unter Beachtung der Anhänge VIII und IX der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131; L 154 vom 15.6.2023, S. 50; L 159 vom 22.6.2023, S. 152; L, 2023/90128, 24.11.2023) in einem offenen, maschinenlesbaren Format zu veröffentlichen. Abweichend von Satz 1 ist die Information nach Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/1060 auf der Internetseite in einem gesonderten Dokument zu veröffentlichen.
(4) Auf der in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes bezeichneten Internetseite ist eine Suchfunktion vorzusehen, die eine Suche mindestens nach den in Artikel 58 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 genannten Informationen ermöglicht. Das Suchergebnis ist mindestens in dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Format zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Informationen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes sind nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 auf der in § 2 Absatz 2 Satz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes bezeichneten Internetseite zu veröffentlichen.

§ 3 Schwellenwertregelung

(1) Zur Durchführung des Artikels 98 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 ist bei Begünstigten der Agrarfonds, die in einem Agrar-Haushaltsjahr Zahlungen von nicht mehr als 1 250 Euro erhalten haben, anstelle des Namens der Code „Kleinempfänger“ anzugeben.
(2) Wenn die Anzahl der Begünstigten nach Absatz 1 in einer Gemeinde hinsichtlich einer der in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 aufgeführten Maßnahmen, Interventionskategorien oder Sektoren nicht höher als fünf ist, ist für den Zweck der Durchführung des Artikels 59 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 bei allen Begünstigten nach Absatz 1 dieser Gemeinde, soweit es sich um natürliche Personen handelt, anstelle der Gemeinde die nächst größere Verwaltungseinheit anzugeben, der die Gemeinde angehört. Dies gilt auch, wenn einer Gemeinde mehrere Postleitzahlen zugeordnet sind und die Begünstigten jeweils unter verschiedenen Postleitzahlen derselben Gemeinde geführt werden.
(3) Gemeinden im Sinne von Absatz 2 sind auch kreisfreie Städte. Nächst größere Verwaltungseinheit im Sinne von Absatz 2 ist bei Gemeinden der Kreis und bei kreisfreien Städten das Land.

§ 4 Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Informationen

(1) Soweit nach den für die veröffentlichende Stelle geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen eine Berichtigung der veröffentlichten Informationen erforderlich ist, hat die veröffentlichende Stelle unverzüglich die Informationen in der Veröffentlichungsdatei der Datenbank entsprechend zu ändern.
(2) Soweit nach den für die veröffentlichende Stelle geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen Veröffentlichungen unzulässig sind oder unzulässig werden, hat die veröffentlichende Stelle unverzüglich die der Veröffentlichung zu Grunde liegenden Informationen in der Veröffentlichungsdatei der Datenbank entsprechend zu löschen. Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass anderenfalls schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. In diesem Fall ist die Verarbeitung der Informationen unverzüglich einzuschränken.
(3) (weggefallen)

§ 5 Einsichtnahme

(1) Die Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Agrar- und Fischereifonds sind ausschließlich über das Internet einsehbar.
(2) Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

§ 6 Datensicherheit

(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) hat gemäß den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen eines Sicherheitskonzeptes sicherzustellen, dass
1. die Veröffentlichung der Daten in einem nach DIN EN ISO/IEC: 27001:2017-06
* , auf Basis IT-Grundschutz zertifizierten Informationsverbund erfolgt und alle internen technischen und organisatorischen Maßnahmen in der Bundesanstalt unter den Bedingungen des nach DIN EN ISO/IEC 27001:2017-06, auf Basis IT-Grundschutz zertifizierten Informationsverbundes der Bundesanstalt ablaufen,
2. die auf den Internetseiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes veröffentlichten Informationen nur durch die jeweils veröffentlichende Stelle verändert oder gelöscht werden können und die Verarbeitung der Informationen nur durch diese Stelle eingeschränkt werden kann,
3. die veröffentlichten Informationen während ihrer Veröffentlichung im Internet unversehrt, vollständig und aktuell bleiben.
Die Bundesanstalt hat das Sicherheitskonzept nach Maßgabe der Bedingungen der DIN EN ISO/IEC 27001:2017-06, Zertifizierung auf der Basis von IT-Grundschutz, regelmäßig daraufhin zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob es noch dem Stand der Technik entspricht oder an die technische Entwicklung anzupassen ist. Die Frist des Satzes 2 beginnt mit dem Abschluss der Erstzertifizierung nach Satz 1 Nr. 1.
(2) Die Bundesanstalt hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass sie von auftretenden Fehlfunktionen unverzüglich Kenntnis erlangt, und diese unverzüglich zu beheben.
(3) Kommt es während einer Datenübermittlung zu Störungen oder Unterbrechungen, hat die Bundesanstalt dies der übermittelnden Stelle unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall verlangt die Bundesanstalt eine erneute Übermittlung.
* DIN EN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 7 Übergangsvorschrift

Für die Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Agrarfonds der Agrar-Haushaltsjahre bis 2022 sowie aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds ist diese Verordnung in der am 11. April 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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