Verordnung über das Einwassern von Booten (753.32)
CH - ZG

Verordnung über das Einwassern von Booten

Verordnung über das Einwassern von Booten Vom 9. April 2024 (Stand 12. April 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Bin - nenschifffahrt vom 29. September 1988 1 ) , beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung bezweckt die Verhinderung der Verbreitung von aquati - schen invasiven Neobiota, insbesondere der Quaggamuschel, in Zuger Gewässern.

§ 2 Beschränkung der Einwasserung

1 Auf dem Ägerisee sowie auf dem im Kanton Zug gelegenen Teil des Zu - gersees dürfen ausschliesslich Boote einwassern, die gemäss §§ 2 und 3 der Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten vom 17. Dezember 1974 (BSVO) 2 ) im Kanton Zug immatrikuliert sind (Boote mit ZG-Kontrollschildern).
2 Private Einwasserungsstellen dürfen nur von Booten entsprechend der je - weiligen Konzession benützt werden. Es ist verboten, private Einwasse - rungsstellen weiteren Booten zur Verfügung zu stellen.

§ 3 Beschränkung der Immatrikulationen

1 Im Kanton Zug ist die Anzahl der Immatrikulationen für Boote (ZG- Kontrollschilder) beschränkt auf die konzessionierten Abstellplätze und die bestehenden privaten Abstellplätze im Sinne von § 3 BSVO. 1) BGS 753.1 2) BGS 753.3

§ 4 Pflichten bei Gewässerwechsel

1 Bei einem innerkantonalen, interkantonalen oder internationalen Gewäs - serwechsel von Booten, die im Kanton Zug immatrikuliert sind, gilt bei der Wiedereinwasserung in den Ägerisee oder den im Kanton Zug gelegenen Teil des Zugersees die Reinigungs-, Melde- und Bewilligungspflicht ge - mäss §§ 9a und 9b BSVO.

§ 5 Ausnahmen vom Einwasserungsverbot

1 Für besondere Anlässe (namentlich Sportanlässe und dergleichen) auf dem Ägerisee oder dem im Kanton Zug gelegenen Teil des Zugersees sowie in anderen begründeten Einzelfällen kann die Direktion des Innern eine Aus - nahme vom Einwasserungsverbot gemäss § 2 dieser Verordnung bewilli - gen.
2 Es gelten die Reinigungs- und Meldepflichten gemäss §§ 9a und 9b BS - VO.

§ 6 Polizeiliche Massnahmen

1 Bei Verstössen gegen Bestimmungen dieser Verordnung kann die Zuger Polizei Boote auf Kosten und Gefahr der Schiffseigentümerin bzw. des Schiffseigentümers vorübergehend sicherstellen. Die Zuger Polizei kann überdies eine fachmännische Reinigung auf Kosten der Schiffseigentümerin bzw. des Schiffseigentümers anordnen.

§ 7 Geltungsdauer

1 Diese Verordnung ist auf ein Jahr ab Inkrafttreten befristet.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 09.04.2024 12.04.2024 Erlass Erstfassung GS 2024/028
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 09.04.2024 12.04.2024 Erstfassung GS 2024/028
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