Verordnung über das Einwassern von Booten
                            Verordnung  über das Einwassern von Booten  Vom 9. April 2024 (Stand 12. April 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Bin  -  nenschifffahrt vom 29. September 1988  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung bezweckt die Verhinderung der Verbreitung von aquati  -  schen   invasiven   Neobiota,   insbesondere   der   Quaggamuschel,   in   Zuger  Gewässern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Beschränkung der Einwasserung
                            1  Auf dem Ägerisee sowie auf dem im Kanton Zug gelegenen Teil des Zu  -  gersees dürfen ausschliesslich Boote einwassern, die gemäss §§  2  und  3 der  Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten vom  17. Dezember 1974 (BSVO)  2  )    im Kanton Zug immatrikuliert sind (Boote  mit ZG-Kontrollschildern).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Private Einwasserungsstellen dürfen nur von Booten entsprechend der je  -  weiligen Konzession benützt werden. Es ist verboten, private Einwasse  -  rungsstellen weiteren Booten zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Beschränkung der Immatrikulationen
                            1  Im Kanton Zug ist die Anzahl der Immatrikulationen für Boote (ZG-  Kontrollschilder) beschränkt auf die konzessionierten Abstellplätze und die  bestehenden privaten Abstellplätze im Sinne von §  3 BSVO.  1)  BGS  753.1  2)  BGS  753.3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Pflichten bei Gewässerwechsel
                            1  Bei einem innerkantonalen, interkantonalen oder internationalen Gewäs  -  serwechsel von Booten, die im Kanton Zug immatrikuliert sind, gilt bei der  Wiedereinwasserung in den Ägerisee oder den im Kanton Zug gelegenen  Teil des Zugersees die Reinigungs-, Melde- und Bewilligungspflicht ge  -  mäss §§  9a  und  9b BSVO.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ausnahmen vom Einwasserungsverbot
                            1  Für besondere Anlässe (namentlich Sportanlässe und dergleichen) auf dem  Ägerisee oder dem im Kanton Zug gelegenen Teil des Zugersees sowie in  anderen begründeten Einzelfällen kann die Direktion des Innern eine Aus  -  nahme vom Einwasserungsverbot gemäss §  2 dieser Verordnung bewilli  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten die Reinigungs- und Meldepflichten gemäss §§  9a  und  9b BS  -  VO.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Polizeiliche Massnahmen
                            1  Bei Verstössen gegen Bestimmungen dieser Verordnung kann die Zuger  Polizei Boote auf Kosten und Gefahr der Schiffseigentümerin bzw. des  Schiffseigentümers vorübergehend sicherstellen. Die Zuger Polizei kann  überdies eine fachmännische Reinigung auf Kosten der Schiffseigentümerin  bzw. des Schiffseigentümers anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Geltungsdauer
                            1  Diese Verordnung ist auf ein Jahr ab Inkrafttreten befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  09.04.2024  12.04.2024  Erlass  Erstfassung  GS 2024/028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  09.04.2024  12.04.2024  Erstfassung  GS 2024/028