Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Kantonale Geldspielverordnung, V EG BGS) Vom 9. Mai 2023 (Stand 12. April 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Zug (Kantons - verfassung, KV) vom 31. Januar 1894 1 ) , § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz, OG) vom 29. Ok - tober 1998 2 ) , § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Förderung des kulturellen Lebens vom 25. März 1965 3 ) , § 9 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzhaus - halt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG) vom 31. August 2006 4 ) , § 34 Abs. 3 des Gesetzes über die Sozialhilfe im Kanton Zug (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 16. Dezember 1982 5 ) und § 19 des Ein - führungsgesetzes zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) vom 26. Ja - nuar 2023 6 , beschliesst: 1. Zuständige Behörden
§ 1 Sicherheitsdirektion
1 Die Sicherheitsdirektion ist die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde.
2 Sie ist zuständig für die Erhebung der Spielbankenabgabe. 1) BGS 111.1 2) BGS 153.1 3) BGS 421.1 4) BGS 611.1 5) BGS 861.4 6) BGS 942.46
§ 2 Amt für Gesundheit
1 Das Amt für Gesundheit ist zuständig für Massnahmen zur Prävention von exzessivem Geldspiel und für Beratungs- und Behandlungsangebote für spielsuchtgefährdete und spielsüchtige Personen und für deren Umfeld.
2 Es entscheidet über die Verwendung der dem Kanton zufliessenden Prä - ventionsabgabe gemäss dem Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat 7 ) .
3 Es ist die zuständige kantonale Fachstelle im Verfahren um die Aufhebung einer Spielsperre. 2. Spiellokale
§ 3 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung wird einer bestimmten natürlichen oder juristischen Per - son erteilt. Juristische Personen müssen ihr Spiellokal durch eine für den Betrieb verantwortliche Person führen lassen.
2 Die Bewilligung für ein Spiellokal kann nur erteilt werden, wenn die für den Betrieb verantwortliche Person Gewähr für eine einwandfreie Betriebs - führung bietet.
§ 4 Öffnungszeiten
1 Spiellokale dürfen von 10 Uhr bis 24 Uhr geöffnet sein.
§ 5 Bewilligungsverfahren
1 Das Gesuch um Bewilligung eines Spiellokals ist der Sicherheitsdirektion einzureichen und muss folgende Angaben enthalten: 1. Name, Sitz und Rechtsform der Gesuchstellerin oder des Gesuchstel - lers; 2. Bezeichnung der für den Betrieb verantwortlichen Person samt Straf - registerauszug; 3. Standort des Lokals; 4. Anzahl und Art der Spielgeräte.
2 Dem Gesuch ist die Veranstalter- und Spielbewilligung der interkantona - len Geldspielaufsicht beizulegen. Die Sicherheitsdirektion kann weitere Un - 7) BGS 942.43
3. Kleinspiele 3.1 Kleinlotterien
§ 6 Organisation und Durchführung
1 Die Lose müssen innert maximal sechs Monaten verkauft werden.
2 Die Losziehung muss unter amtlicher Aufsicht erfolgen.
3 Die Gewinne müssen spätestens drei Monate nach Verkaufsschluss einge - löst werden.
§ 7 Bewilligungsverfahren
1 Das Gesuch für eine Kleinlotterie ist der Sicherheitsdirektion mindestens zwei Monate vor der geplanten Durchführung einzureichen.
2 Das Gesuch muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Name, Sitz und Rechtsform der Veranstalterin oder des Veranstalters und Kontaktdaten der verantwortlichen Person; 2. Gewinnplan; 3. Maximale Summe aller Einsätze; 4. Lospreise; 5. Organisation des Verkaufs der Lose; 6. Organisation der Gewinneinlösung; 7. Massnahmen zur Missbrauchsverhinderung; 8. Verwendungszweck des Ertrags.
§ 8 Berichterstattung und Rechnungslegung
1 Innert drei Monaten nach Abschluss einer Kleinlotterie hat die Veranstal - terin oder der Veranstalter der Sicherheitsdirektion einen Bericht nach Massgabe des Bundesrechts einzureichen. 3.2 Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass (Tombolas)
§ 9 Verkauf von Losen
1 Lose dürfen frühestens 20 Tage vor dem Anlass verkauft werden.
2 Der Preis des einzelnen Loses darf höchstens 2 Franken betragen.
3 Lose dürfen nur bis zum Betrag der gemeldeten Summe aller Einsätze ver - kauft werden. Zu diesem Zweck muss die Veranstalterin oder der Veranstal - ter die geleisteten Einsätze laufend addieren.
§ 10 Verkauf von Einsatzkarten
1 Eine Veranstaltung mit dem Verkauf von Einsatzkarten gilt als eigenstän - diger Unterhaltungsanlass.
2 Einsatzkarten dürfen nur während des Anlasses und nur dort, wo dieser stattfindet, verkauft werden.
3 Der Preis der Einsatzkarte darf höchstens 2 Franken, der Preis einer Dau - erkarte höchstens 40 Franken betragen.
4 Einsatzkarten dürfen nur bis zum Betrag der gemeldeten Summe aller Ein - sätze verkauft werden. Zu diesem Zweck muss die Veranstalterin oder der Veranstalter die geleisteten Einsätze laufend addieren.
§ 11 Organisation und Durchführung
1 Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass dürfen nur von juristischen Personen organisiert und durchgeführt werden: 1. die ihren Sitz im Kanton Zug haben; und 2. deren Zweck nicht ausschliesslich oder überwiegend kommerzieller Natur ist.
2 Die Veranstalterin oder der Veranstalter muss Gewähr bieten für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung.
3 Die Durchführung darf nicht an Dritte übertragen werden.
§ 12 Höhe und Wert der Gewinne
1 Die Gewinnsumme muss mindestens 50 Prozent der Summe aller Einsätze betragen.
2 Der Wert der Gewinne richtet sich nach ihrem Marktwert.
3 Den Sachpreisen gleichgestellt sind Gutscheine für nach Art und Wert ge - nau bezeichnete Waren oder Dienstleistungen.
4 Falls ein Sachpreis mehreren Personen gemeinsam zufällt, teilt die Veran - stalterin oder der Veranstalter den Gewinn durch Losentscheid zu.
§ 13 Meldeverfahren
1 Die Meldung einer Kleinlotterie an einem Unterhaltungsanlass ist der zu - ständigen Gemeindebehörde mindestens 30 Tage vor der geplanten Durch - führung einzureichen.
2 Die Meldung muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Name, Sitz und Rechtsform der Veranstalterin oder des Veranstalters und Kontaktdaten der verantwortlichen Person;
2. Zeitpunkt, Ort und Art des Unterhaltungsanlasses; 3. Gewinnplan; 4. Los- oder Kartenpreise; 5. Maximale Summe aller Einsätze; 6. Verwendungszweck des Ertrags.
§ 14 Abrechnung
1 Innert 30 Tagen nach Abschluss der Kleinlotterie an einem Unterhaltungs - anlass hat die Veranstalterin oder der Veranstalter der zuständigen Gemein - debehörde eine Abrechnung einzureichen.
2 Die Abrechnung muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Total der verkauften Lose oder Einsatzkarten; 2. Total der abgegebenen Gewinne.
3 Die zuständige Gemeindebehörde kann einen Nachweis über die Höhe und den Verwendungszweck des Ertrags verlangen. 3.3 Lokale Sportwetten
§ 15 Höchsteinsatz und Gewinnquote
1 Der Wetteinsatz darf maximal 5 Franken betragen.
2 Vom Gesamtbetrag der Wetteinsätze sind 70 Prozent an die Wettenden zu verteilen.
§ 16 Bewilligungsverfahren
1 Das Gesuch für eine lokale Sportwette ist der Sicherheitsdirektion mindes - tens zwei Monate vor der geplanten Durchführung einzureichen.
2 Das Gesuch muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Name, Sitz und Rechtsform der Veranstalterin oder des Veranstalters und Kontaktdaten der verantwortlichen Person; 2. Zeitpunkt und Ort der Veranstaltung; 3. Vorgesehene Wettarten; 4. Verwendungszweck des Ertrags.
§ 17 Berichterstattung und Rechnungslegung
1 Innert drei Monaten nach Abschluss einer lokalen Sportwette hat die Ver - anstalterin oder der Veranstalter der Sicherheitsdirektion einen Bericht nach Massgabe des Bundesrechts einzureichen.
3.4 Kleine Pokerturniere
§ 18 Bewilligungsverfahren
1 Das Gesuch für ein kleines Pokerturnier ist der Sicherheitsdirektion min - destens zwei Monate vor der geplanten Durchführung einzureichen.
2 Das Gesuch muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Name, Sitz und Rechtsform der Veranstalterin oder des Veranstalters und Kontaktdaten der verantwortlichen Person; 2. Ausschreibungsunterlagen, aus denen Veranstaltungsort und -dauer, Anzahl Turniere und Teilnahmebedingungen ersichtlich sind; 3. Veranstaltungsreglement mit den Spielregeln; 4. Konzept mit konkreten Massnahmen gegen das exzessive Geldspiel und illegale Spiele; 5. Angaben über allfällige parallele Geldspielangebote.
3 Ein Gesuch für zwölf oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr am gleichen Ort muss den Nachweis enthalten, dass an jedem Turnier eine Person anwe - send ist, die in der Erkennung von Spielsucht geschult ist.
§ 19 Berichterstattung und Rechnungslegung
1 Innert drei Monaten nach Abschluss eines kleinen Pokerturniers hat die Veranstalterin oder der Veranstalter der Sicherheitsdirektion einen Bericht nach Massgabe des Bundesrechts einzureichen.
2 Für Veranstalterinnen und Veranstalter, die 24 oder mehr kleine Pokertur - niere pro Jahr durchführen, gelten die besonderen bundesrechtlichen Vorga - ben über die Rechnungslegung und die Revision. 4. Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen 4.1 Allgemeines
§ 20 Aufteilung
1 Die Reingewinne aus Grossspielen werden zu 67 Prozent dem Lotterie - fonds und zu 33 Prozent dem Sportfonds zugewiesen.
§ 21 Entscheidkompetenz
1 Die Direktionen und die Staatskanzlei entscheiden über Beiträge zu Lasten des Lotteriefonds, sofern sie im Einzelfall den Betrag von 10'000 Franken nicht übersteigen.
2 Die Direktion des Innern entscheidet über Beiträge zu Lasten des Lotterie - fonds an kantonal tätige Institutionen und Gruppen, die Kinder- und Ju - gendprobleme zu lösen suchen oder Kindern und Jugendlichen eine sinnvol - le Freizeitgestaltung ermöglichen, sofern sie im Einzelfall den Betrag von 20'000 Franken und insgesamt pro Jahr 200'000 Franken nicht übersteigen.
3 Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet über Beiträge zu Lasten des Lotteriefonds zur Förderung des kulturellen Lebens, sofern sie im Ein - zelfall den Betrag von 20'000 Franken nicht übersteigen.
4 Die Entscheidkompetenz der Gesundheitsdirektion richtet sich nach der Verordnung über den Sportfonds 1 ) .
§ 22 Gesuchseinreichung und -zuordnung
1 Das Gesuch um Gewährung eines Beitrags aus dem Lotterie- oder Sport - fonds ist samt den erforderlichen Unterlagen über das Online-Gesuchsportal des Kantons einzureichen.
2 Die Staatskanzlei prüft, ob das Gesuch der zuständigen Behörde zugeord - net worden ist. Sie nimmt gegebenenfalls eine Umteilung vor.
3 Wenn sich das Gesuch nicht eindeutig einer bestimmten Behörde zuord - nen lässt oder Uneinigkeit über die Zuordnung besteht, entscheidet die Staatskanzlei über die Zuordnung.
§ 23 Mangelhaftes Gesuch
1 Bei einem fehlerhaften oder unvollständigen Gesuch fordert die zuständige Behörde die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zur Verbesserung auf.
2 Erfolgt die Verbesserung nicht innert der gesetzten Frist, tritt die zuständi - ge Behörde nicht auf das Gesuch ein. 4.2 Kriterien für die Gewährung von Beiträgen
§ 24 * ...
1) BGS 417.16
§ 25 Einmalige, wiederkehrende und mehrjährige Beiträge
1 Im Allgemeinen werden einmalige Beiträge gewährt.
2 Für wiederkehrende Vorhaben können wiederkehrende Beiträge gewährt werden. Ebenso sind wiederkehrende Beiträge als Jahres- oder Betriebsbei - träge an unterstützungswürdige Organisationen möglich.
3 Mehrjährige Beiträge können für maximal vier Jahre gewährt werden. Die Entscheidkompetenz richtet sich nach der Gesamtsumme.
§ 26 Ausschluss der Mehrfachfinanzierung
1 Es werden keine Beiträge aus dem Lotteriefonds oder dem Sportfonds für Vorhaben gewährt, die bereits durch Beiträge aus der Staatsrechnung mitfi - nanziert werden.
2 Die Gewährung von Beiträgen aus dem Lotteriefonds und aus dem Sport - fonds für das gleiche Vorhaben ist ausgeschlossen.
3 Die Gewährung von Beiträgen an eine Dachorganisation und an deren Un - terorganisationen für das gleiche Vorhaben ist ausgeschlossen.
§ 27 Durchgeführte und abgeschlossene Vorhaben
1 Es werden keine Beiträge aus dem Lotteriefonds oder dem Sportfonds für bereits durchgeführte oder abgeschlossene Vorhaben gewährt.
§ 28 Weitere Kriterien für die Gewährung von Beiträgen
1 Die Behörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich weitere Kriterien zur Beitragsgewährung festlegen.
2 Sie machen die Kriterien durch Publikation auf der Website des Kantons öffentlich zugänglich.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 09.05.2023 01.07.2023 Erlass Erstfassung GS 2023/020 09.04.2024 12.04.2024 § 24 aufgehoben GS 2024/027
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 09.05.2023 01.07.2023 Erstfassung GS 2023/020
§ 24 09.04.2024
12.04.2024 aufgehoben GS 2024/027
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