REGLEMENT über die Bemessung der Kantonshilfe bei Elementarschäden (40.1405)
CH - UR

REGLEMENT über die Bemessung der Kantonshilfe bei Elementarschäden

REGLEMENT über die Bemessung der Kantonshilfe bei Elementarschäden (vom 29. November 2005 1 ; Stand am 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf das Gesetz vom 6. Dezember 1964 über die Staatshilfe bei Elementarschäden 2 beschliesst:

Artikel 1 3 Schätzungsanleitung

Für die Schätzung der in Betracht fallenden Schäden ist die Anleitung von fondssuisse, Schweizerischer Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden, massgebend.

Artikel 2 Einkommens- und Vermögensgrenzen

1 Bei Gesuchen von Privatpersonen gelten die Voraussetzungen gemäss

Artikel 6 des Gesetzes als erfüllt, wenn das steuerbare Einkommen nicht mehr als Fr. 60 000.– und das steuerbare Vermögen nicht mehr als

Fr.
400 000.– beträgt.
2 Bei Gesuchen von juristischen Personen setzt der Regierungsrat die Grenzen im Einzelfall fest.
3 Innerhalb dieser Grenze werden die Beitragsansätze abgestuft.

Artikel 3 4 Abstufung der Beitragsansätze

1 Der Hilfsbeitrag beträgt bis zu einem steuerbaren Einkommen von
40
000 Franken oder einem steuerbaren Vermögen von 200 000 Franken 10 Prozent des ermittelten Schadenbetrags.
1 AB vom 9. Dezember 2005.
2 RB 40.1401
3 Fassung gemäss RRB vom 28. Februar 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 17. März 2023).
4 Fassung gemäss RRB vom 28. Februar 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 17. März 2023). 1
2 Beträgt das steuerbare Einkommen mehr als 40 000 Franken oder das steuerbare Vermögen mehr als 200 000 Franken, so wird der Beitragssatz um ein Prozent gekürzt, und zwar je:
a) volle 2 000 Franken Einkommen über 40 000 Franken;
b) volle 20 000 Franken Vermögen über 200 000 Franken.

Artikel 4 Selbstbehalt

1 Der Selbstbehalt beträgt in der Regel mindestens 200 Franken, wobei bei der Berechnung der zu erwartende Beitrag von fondssuisse mitberücksich - tigt wird. 5
2 Beiträge unter Fr. 100.– werden nicht ausbezahlt.

Artikel 5 Härtefälle

Bei vorkommenden Härtefällen, z. B. bei sehr hohem Schadenausmass oder bei Häufigkeit der Schadenfälle, kann von der vorstehenden Regelung im Rahmen des Gesetzes abgewichen werden. Dabei sind insbesondere auch Artikel 3 Absatz 2 und 3 des Gesetzes zu beachten.

Artikel 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 5. Februar 1990 über die Bemessung der Staatshilfe bei Elementarschäden 6 wird aufgehoben.

Artikel 7 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Josef Arnold Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
5 Fassung gemäss RRB vom 28. Februar 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 17. März 2023).
6 RB 40.1405
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