Verordnung über Gebühren, Tarife und Entschädigungen zum Feuerschutz (871.3)
CH - SG

Verordnung über Gebühren, Tarife und Entschädigungen zum Feuerschutz

Verordnung über Gebühren, Tarife und Entschädigungen zum Feuerschutz vom 13. Oktober 2020 (Stand 1. April 2024) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung des Gesetzes über den Feuerschutz vom 28. Januar 2020
1 als Verordnung:
2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Gegenstand

1 Dieser Erlass regelt die Gebühren, Tarife und Entschädigungen für Leistungen, die gestützt auf das FSG und die Feuerschutzverordnung vom 13. Oktober 2020
3 anfallen. II. Brandschutz (2.)

Art. 2 Gebühren für brandschutztechnische Bewilligungen und Kontrollen

1 Die Gebühren für brandschutztechnische Bewilligungen und Kontrollen richten sich nach Anhang 1 dieses Erlasses.
2 Für Betriebsbewilligungen nach Art. 11 FSG werden keine Gebühren erhoben.

Art. 3 Entschädigung der Kaminfegerin oder des Kaminfegers

a) Grundsatz
1 Die Entschädigung der Kaminfegerin oder des Kaminfegers berechnet sich nach dem Entschädigungsansatz je Minute multipliziert mit dem anrechenbaren Auf - wand in Minuten.
1 sGS 871.1 ; abgekürzt FSG.
2 Abgekürzt VGTE. In Vollzug ab 1. Januar 2021.
3 sGS 871.11 ; abgekürzt FSV.
2 Der anrechenbare Aufwand setzt sich zusammen aus dem Grundaufwand nach Bst. A des Anhangs 2 und dem Aufwand nach Zeitzuschlägen nach Bst. B des An - hangs 2 dieses Erlasses.
3 Der Entschädigungsansatz je Minute entspricht höchstens dem Betrag nach Bst. C des Anhangs 2 dieses Erlasses.

Art. 4 b) Grundaufwand

1 Der Grundaufwand nach Bst. A des Anhangs 2 dieses Erlasses gilt pauschal ab: a) Arbeitsweg; b) Reinigungsanzeige; c) Arbeitsvorbereitung und -anweisungen; d) Meldewesen; e) Bereitstellen und Versorgen der Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge und Maschi - nen; f) Abrechnung und Inkasso; g) Arbeitspausen; h) persönliche Reinigung der Kaminfegerin oder des Kaminfegers.
2 Der Grundaufwand wird einmal je Haushalt erhoben.
3 Bei Mehrfamilienhäusern mit Einzelfeuerungen, die im gleichen Arbeitsgang ge - reinigt werden, entspricht der Grundaufwand einer Richtzeit von 5 Minuten je Einzelfeuerung, wenigstens aber dem Wert nach Bst. A des Anhangs 2 dieses Er - lasses.

Art. 5 c) Zeitzuschläge

1 Die Zeitzuschläge richten sich nach Bst. B des Anhangs 2 dieses Erlasses.
2 Wird die Richtzeit aus Gründen, die in der Anlage, deren Benutzung oder deren Umgebung liegen, um mehr als 20 Prozent, wenigstens aber um 10 Minuten über- oder unterschritten, wird nach effektivem Zeitaufwand abgerechnet.

Art. 6 d) ausserordentlicher Aufwand

1 Bei ausserordentlichem Aufwand, wie Kontroll- und Reinigungsarbeiten in Ge - bäuden oder Siedlungen abseits von mit Motorfahrzeugen befahrbaren Strassen, das Einsteigen in Kessel oder der Einsatz von speziellen Werkzeugen, wird nach effektivem Zeitaufwand sowie allfälligen Fahrbewilligungsgebühren oder Trans - portkosten abgerechnet.
2 Kann die ordentlich angekündigte Kontrolle oder Reinigung aus Verschulden der Eigentümer- oder Nutzerschaft nicht erfolgen, kann der Grundaufwand nach Bst. A des Anhangs 2 dieses Erlasses abgerechnet werden.

Art. 7 e) Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit

1 Werden Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit erbracht, gelten fol - gende Zuschläge: a) bei Überzeit (18 bis 20 Uhr und 6 bis 7 Uhr): 25 Prozent der Entschädigung; b) bei Samstags- und Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr): 50 Prozent der Entschädigung; c) bei Sonntagsarbeit: 100 Prozent der Entschädigung.

Art. 8 f) Arbeitsrapport

1 Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger erstellt einen Arbeitsrapport.
2 Dieser enthält: a) den Grundaufwand; b) die Zeitzuschläge (Richtzeiten oder effektive Zeitaufwände); c) den Entschädigungsansatz je Minute; d) Angaben zu einer vorgenommenen Reinigung; e) zusätzliche Aufwendungen; f) den Rechnungsbetrag; g) die Feststellung von Mängeln nach Art. 12 Abs. 2 FSV. III. Schadenbekämpfung (3.)
1. Tarif für die Schadenbekämpfung (3.1.)

Art. 9 Grundsatz

1 Die Entschädigung für Einsatzkosten der Feuerwehr richtet sich nach Anhang 3 dieses Erlasses.
2 Bei Kleinereignissen kann die Entschädigung reduziert oder erlassen werden.
3 Für Dienstleistungen nach Art. 25 FSG kann die Gemeinde abweichende Tarife erlassen.

Art. 10 Angebrochene Einsatzstunde

1 Es werden volle Stunden abgerechnet. Die erste Einsatzstunde wird ab der ersten Minute, jede weitere ab einer Viertelstunde abgerechnet.

Art. 11 Wiederinstandsetzungen und Verbrauchsmaterial

1 Für Wiederinstandsetzungen durch Dritte und die Beschaffung von Verbrauchs - material werden die effektiven Kosten abgerechnet.

Art. 12 Fehlalarm

1 Die Gebühr für einen Fehlalarm nach Art. 41 Abs. 1 FSG richtet sich nach An - hang 3 dieses Erlasses.
2. Entschädigung für den Feuerwehrdienst im kantonalen Stützpunkt (3.2.)

Art. 13 Grundsatz

1 Die Entschädigungen der Einsatz- und Betriebskosten der kantonalen Stütz - punkte richten sich nach Anhang 3 dieses Erlasses.
2 Die politische Gemeinde oder die zuständige Organisation kann für die Entschä - digung ihrer Angehörigen der Feuerwehr höhere Ansätze festlegen.
3. Entschädigung für die Feuerwehrausbildung (3.3.)

Art. 14 Entschädigung für Kurse der Gebäudeversicherung

1 Die Kursentschädigung an die politische Gemeinde oder die zuständige Organi - sation in Zusammenhang mit Ausbildungskursen der Gebäudeversicherung für Angehörige der Feuerwehr beträgt Fr. 140.– je Kurstag und Person. Es werden keine weiteren Entschädigungen ausgerichtet.
2 Die Auszahlung erfolgt einmal jährlich.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2020-081 13.10.2020 01.01.2021 Anhang 2 Inhalt geändert 2024-006 27.02.2024 01.04.2024 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.10.2020 01.01.2021 Erlass Grunderlass 2020-081
27.02.2024 01.04.2024 Anhang 2 Inhalt geändert 2024-006
Nr. Bau- und Durchführungsbewilligung: Fr.
01 Bewilligung einschliesslich Abnahmekontrolle 100.– bis 4000.–
02 Prüfung und Abnahme von automatischen Brandmelde- und Löschanlagen 150.– bis 2000.– Nr. Baukontrolle: Fr.
03 Nachkontrolle infolge Nichtbeachtens von Vorschriften und Weisungen, nach Zeitaufwand, je Stunde höchstens 150.–
04 ausserordentliche Kontrolle, nach Zeitaufwand, je Stunde höchstens 150.– Anhang 1 Gebührentarif Brandschutz
1 Brandschutztechnische Bewilligung
2 Brandschutztechnische Kontrolle
Entschädigungen Kaminfegewesen A Grundaufwand
17 Minuten B Zeitzuschläge
1 Zentralfeuerung
1.1 Öl- und Gasfeuerung Heizkesselleistung in kW Richtzeit in Minuten bis 30 50
30,1 bis 40 60
40,1 bis 50 65
50,1 bis 60 70
60,1 bis 70 75
70,1 bis 80 80
80,1 bis 90 85
90,1 bis 100 90
100,1 bis 150 110
150,1 bis 200 125
200,1 bis 250 140
250,1 bis 300 155
300,1 bis 350 170
350,1 bis 400 180
400,1 bis 450 190
450,1 bis 500 200 über 500 nach Aufwand
1.1.1 Zuschlag für Verbrennungshilfen und Einbauten bis 5 in der Richtzeit Heizkesselleistung inbegriffen ab 6 10 Prozent der Richtzeit Heizkesselleistung
1.1.2 Zuschlag für Anlagen mit Brennwerttechnik Richtzeit in Minuten Brennwerttechnik allgemein 25 Demontage und Montage von Wärmetauschern 30 nachgeschaltete luft- oder wassergeführte Wärmetauscher 20
1.1.3 Zuschlag für Nassreinigung (einschliesslich zeitlichen Mehraufwands, Material und Entsorgungskosten)
50 Prozent der Richtzeit Heizkesselleistung
1.2 Feststoff-Zentralheizung nach Aufwand
1.3 Reinigung von Filter- und Hebeanlagen nach Aufwand Anhang 2
2 Kochherd-, Kachel- und Backofenzentralheizungen, einschliesslich drei interne Züge Richtzeit in Minuten bis 20 kW 45 ab 20,1 kW 55 Zuschlag für jeden weiteren Zug oder weitere Einbauten und dergleichen 4
3 Holz-Speicherofen, Sitzofen und ähnliche Anlagen Richtzeit in Minuten Grundansatz einschliesslich 1 Zug 12 Zuschlag für jeden weiteren Zug oder Einbauten wie Bratofen und dergleichen 4
4 Holzkochherd ohne Heizwassereinsatz Richtzeit in Minuten bis 30 dm
2 Herdoberfläche 18 Zuschlag für jede weitere 10 dm
2 oder Einbauten und dergleichen 4
5 Atmosphärischer Ölofen, Verdampfereinsätze und ähnliche Anlagen ohne Heizwassereinsatz Richtzeit in Minuten bis 10 kW, 1 Brenner 20 ab 10,1 kW, 1 Brenner 25 Zuschlag für Ein- und Ausbau elektrische Zündung 5 Verbrennungsluftventilator 10
6 Cheminée, Cheminéeofen, Pelletofen, Satelliten- und Hypo- kausten-Feuerung, Kalt-Rauchkammer und ähnliche Anlagen nach Aufwand
7 Abgasanlage und Verbindungswege
7.1 Zentralfeuerung Bei Zentralfeuerungen (Ziff. 1) sind Kontrolle und Reinigung der Abgasanlagen und Verbindungswege bis 3 m Länge in der entsprechen- den Richtzeit eingeschlossen. Längere Verbindungswege werden nach Ziff. 7.4 abgerechnet.
7.2 Übrige Abgasanlagen Richtzeit in Minuten bis 9 m Länge 12
9,01 bis 15 m Länge 16 ab 15,01 m Länge 20
7.3 Spezielle Reinigungsarbeiten wie Ausbrennen, Ausschlagen und dergleichen nach Aufwand
7.4 Verbindungswege von Einzelfeuerstellen Richtzeit in Minuten bis 5 m Länge 6 ab 8,01 m Länge nach Aufwand (für die Berechnung gelten zwei Winkel als 1 m Länge) Zuschlag für Aufsatz 6
8 Gewerblich genutzte Feuerungsanlagen, die nicht der Raumheizung dienen nach Aufwand
9 Kontrollarbeiten ohne Reinigungsbedarf nach Aufwand
10 Entsorgung von Feststoffen Richtzeit in Minuten bis 5 kg 4 ab 5 kg nach Aufwand C Entschädigungshöchstansatz (ohne Mehrwertsteuer) Meisterin oder Meister sowie Fachkraft, je Minute anrechenbarer Aufwand höchstens
1 Fr. 1.44
1 Entschädigung für Hilfeleistungen Nr. Fr.
01 Personal (einschliesslich Sozialleistungen):
01.01 Einsatz und Retablierung, je Person und Stunde 80.–
01.02 Zuschlag für Personal mit eidg. Fachausweis Berufsfeuerwehrfrau/ -mann, je Person und Stunde 30.–
01.03 Verpflegung bei einer Einsatzdauer von wenigstens drei Stunden, je Person 25.–
02 Einsatzmittel (ohne Mehrwertsteuer):
02.01 Feuerwehrfahrzeuge (ausgenommen Spezialfahrzeuge):
02.01.01 bis 3,5 t: Grundgebühr je Einsatz 60.–
02.01.02 bis 3,5 t: Einsatzkosten je Stunde 30.–
02.01.03 ab 3,6 t bis 11,9 t: Grundgebühr je Einsatz 180.–
02.01.04 ab 3,6 t bis 11,9 t: Einsatzkosten je Stunde 80.–
02.01.05 ab 12 t: Grundgebühr je Einsatz 350.–
02.01.06 ab 12 t: Einsatzkosten je Stunde 100.–
02.02 Autodrehleiter / Hubretter:
02.02.01 Grundgebühr je Einsatz 650.–
02.02.02 Einsatzkosten je Stunde 200.–
02.03 Chemiewehr-Rüstwagen:
02.03.01 Grundgebühr je Einsatz 550.–
02.03.02 Einsatzkosten je Stunde 100.–
02.04 Boote:
02.04.01 Grundgebühr je Einsatz 180.–
02.04.02 Einsatzkosten je Stunde 80.–
02.05 Motorspritze:
02.05.01 Grundgebühr je Einsatz 50.–
02.05.02 Einsatzkosten je Stunde 30.–
03 Ausrüstung (ohne Mehrwertsteuer):
03.01 Pressluft-Atemschutzgerät Einflaschen-Gerät (einschliesslich Füllung) je Stück
03.01.01 Pauschale je Einsatz 40.–
03.02 Pressluft-Atemschutzgerät Doppelflaschen-Gerät (einschliesslich Füllung) je Stück
03.02.01 Pauschale je Einsatz 60.–
03.03 Filtermaske je Stück
03.03.01 Pauschale je Einsatz 25.–
03.04 Vollschutzanzug je Stück
03.04.01 Pauschale je Einsatz 250.– Anhang 3 Gebührentarif Schadenbekämpfung
03.05 Chemiepumpe, Saug- und Aufnahmegerät:
03.05.01 Grundgebühr je Einsatz und Gerät 50.–
03.05.02 Einsatzkosten je Stunde und Gerät 30.–
03.06 Becken (über 10 m 3 )
03.06.01 Pauschale je Einsatz 50.–
03.07 Dekontaminationsstelle (exkl. Personal):
03.07.01 Grundgebühr je Einsatz 1000.–
03.07.02 Einsatzkosten je Stunde 500.–
03.08 Hochleistungslüfter (bis 60 000 m 3 )
03.08.01 Pauschale je Einsatz 30.–
03.09 Hochleistungslüfter (über 60 000 m 3 )
03.09.01 Pauschale je Einsatz 100.–
03.10 mobiles Notstromaggregat
03.10.01 Pauschale je Einsatz 20.–
03.11 Schlauch (einschliesslich Waschen, Trocknen und Prüfen): alle Nennweiten
03.11.01 je Schlauch 14.–
03.12 Ölschwimmsperre, je 10 m Länge
03.12.01 Pauschale je Einsatztag 30.–
03.13 Einsatz Hydraulische Rettungsgeräte
03.13.01 Pauschale je Einsatz 250.–
2 Tarife zu Lasten der Betriebskostenrechnung der kantonalen Stützpunkte Nr. Fr.
04 Tarife je Angehörige oder Angehörigen der Feuerwehr:
04.01 Übung / Kurs:
04.01.01 bis 3 Stunden: je Stunde 30.–
04.01.02 je Halbtag 140.–
04.01.03 je Tag 280.–
04.02 Einsatz und Retablierung, je Stunde 40.–
05 Jahresentschädigung:
05.01 Chemiewehrstützpunkte:
05.01.01 Kommandantin oder Kommandant des Chemiewehrstützpunkts 3000.–
05.01.02 Offizierin oder Offizier mit Spezialauftrag (höchstens 2 je Chemiewehrstützpunkt) je 2000.–
06 Spesenvergütung:
06.01 Morgenessen 10.–
06.02 Mittagessen und Nachtessen, je Mahlzeit 25.–
06.03 Dienstfahrten mit privatem Auto, je km 0.70
06.04 Dienstfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln Fahrtkosten, höchstens jedoch Fahr- preis 2. Klasse
3 Tarife für Fehlalarm Nr. Fr.
07 Fehlalarm:
07.01 bei Alarmstufe 1, pauschal (inkl. Personalkosten) 1500.–
07.02 bei Alarmstufe 2, pauschal (inkl. Personalkosten) 2500.–
07.03 Personalkosten bei Kleinalarmen nach effektivem Aufwand
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