Studienreglement betreffend den Bildungsgang Pflege HF (höhere Fachschule) (414.305)
CH - VS

Studienreglement betreffend den Bildungsgang Pflege HF (höhere Fachschule)

Bildungsgang Pflege HF (höhere Fachschule) vom 12.05.2021 (Stand 01.09.2022) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember
2002 (BBG) und dessen Verordnung vom 19. November 2003 (BBV); eingesehen das Gesetz über die Bereitstellung von Praktikums- und Ausbil - dungsplätzen für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe vom 17. Juni 2020; eingesehen die Verordnung des eidgenössischen Departementes für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. September 2017 (MiVo-HF); eingesehen die interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungs - gänge der höheren Fachschulen vom 22.März 2012 (HFSV); eingesehen die Statuten der Stiftung HF Gesundheit Valais-Wallis vom 21. Dezember 2020; eingesehen den durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und In - novation (SBFI) genehmigten Rahmenlehrplan für die Bildungsgänge Pflege HF der nationalen Dachorganisation der Arbeitswelt Gesundheit (OdASanté) und des Verbands Bildungszentren Gesundheit Schweiz (BGS); eingesehen das Organisations- und Geschäftsreglement der Stiftung HF Ge - sundheit Valais-Wallis vom 26. März 2021 (OGR); auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements, * verordnet:
1 )
1) Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Reglement beinhaltet die Bestimmungen über den Bil - dungsgang zur "diplomierten Pflegefachfrau HF" bzw. zum "diplomierten Pflegefachmann HF", der unter der Leitung der Stiftung HF Gesundheit Valais-Wallis steht (nachstehend: Stiftung HF Gesundheit).
2 Das vorliegende Reglement gilt sowohl für den deutschsprachigen als auch für den französischsprachigen Bildungsgang.
2bis Es regelt insbesondere die Organisation der Ausbildungen, die Promotion und die Rechtsmittel. *
3 Es definiert ausserdem die Verfügungskompetenzen.

Art. 2 Ziel

1 Der Bildungsgang führt zum eidgenössisch anerkannten Abschluss als "di - plomierte Pflegefachfrau HF" bzw. "diplomierter Pflegefachmann HF".

Art. 3 Anstellung durch die Stiftung HF Gesundheit - Anstellung durch

die Praktikumsbetriebe *
1 Studierende, die mit der Stiftung HF Gesundheit einen Ausbildungsvertrag nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 des vorliegenden Reglements abgeschlos - sen haben, gelten als von ihr angestellt. Die Praktika werden von der Stif - tung HF Gesundheit organisiert.
2 Studierende, die mit der Stiftung HF Gesundheit einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben (Art. 14 Abs. 1 und 3) und über einen Arbeitsvertrag mit einem von der Schule anerkannten Praktikumsbetrieb (Gesundheitsein - richtung) verfügen, gelten als vom Praktikumsbetrieb angestellt. *
2 Zulassung

Art. 4 Zulassungsvoraussetzungen

1 Für eine Zulassung zur regulären Vollzeitausbildung (3 Jahre) müssen fol - gende Voraussetzungen kumulativ durch den Kandidaten erfüllt werden: a) * eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, Zeugnis einer Fachmittelschule oder einer Handelsschule oder ein Maturitätszeugnis oder einen gleichwertigen Titel; b) Grundlagenkenntnisse in Physik, Chemie, Biologie oder Naturwissen - schaften; c) bestandene Eignungsabklärung, deren entsprechende Teile vom Stif - tungsrat der Stiftung HF Gesundheit vorgängig definiert und deren Be - stimmungen den Studierenden vor Beginn des Anmeldeverfahrens mitgeteilt werden; d) ärztliches Zeugnis, das zum Zeitpunkt der Einreichung des Aufnahme - gesuchs weniger als 6 Monate alt ist und das die für die Ausübung des Berufs erforderliche körperliche und geistige Eignung bescheinigt; e) * ein Auszug aus dem Strafregister, der zum Zeitpunkt der Einreichung des Aufnahmegesuchs weniger als 6 Monate alt ist.
2 Für eine Zulassung zur verkürzten Vollzeitausbildung (2 Jahre) zu Beginn des zweiten Bildungsjahres müssen folgende Voraussetzungen kumulativ durch den Kandidierenden erfüllt werden: * a) * Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Fachfrau Gesundheit bzw. Fach - mann Gesundheit (FaGe). Der FaGe EFZ Lehrling im letzten Bildungs - jahr kann sein Dossier vor Beendigung seiner Ausbildung hinterlegen. In diesem Fall ist die Zulassung an den künftigen EFZ-Abschluss ge - knüpft; b) bestandene Eignungsabklärung, deren entsprechende Teile vom Stif - tungsrat der Stiftung HF Gesundheit vorgängig definiert und deren Be - stimmungen den Studierenden vor Beginn des Anmeldeverfahrens mitgeteilt werden; c) * ärztliches Zeugnis, das zum Zeitpunkt der Einreichung des Aufnahme - gesuchs weniger als 6 Monate alt ist und das die für die Ausübung des Berufs erforderliche körperliche und geistige Eignung bescheinigt; d) * ein Auszug aus dem Strafregister, der zum Zeitpunkt der Einreichung des Aufnahmegesuchs weniger als 6 Monate alt ist.
3 ... *
4 ... *

Art. 5 * Zulassungsbedingungen für Kandidaten, die älter als 22 Jahre

sind
1 Kandidaten, die älter als 22 Jahre sind, können einen Antrag stellen, von der Zulassungsbedingung eines EFZ oder eines Diploms der Sekundarstufe II für die Gleichwertigkeitsabklärung befreit zu werden. In diesem Fall sind die Bestimmungen von Artikel 21 anwendbar.
2 Die Stiftung HF Gesundheit regelt die Bestimmungen in einer entsprechen - den Weisung.

Art. 6 Übertritte aus anderen Studiengängen der Pflege auf Stufe HF

oder FH und Wiederzulassungen
1 Übertritte von Kandidierenden aus anderen Bildungs- oder Studiengängen der Pflege auf Stufe HF oder FH sind möglich, sofern genügend freie Studi - enplätze verfügbar sind. Die Stiftung HF Gesundheit regelt die Bestimmun - gen in einer entsprechenden Weisung. *
2 Gemäss der entsprechenden Weisung der Stiftung HF Gesundheit haben Kandidierende aus anderen Bildungs- oder Studiengängen der Pflege ein auf ihr Kompetenzprofil basiertes Übertrittsgesuch sowie sämtliche Unterla - gen, die ihre bisher erworbenen theoretischen und praktischen Qualifikatio - nen bescheinigen, einzureichen. *
3 Die Kandidaten aus anderen Bildungsgängen oder Pflegeausbildungen müssen sich einem Motivationsgespräch unterziehen. *
4 Studierende, welche gemäss Artikel 24 des vorliegenden Reglements die Bedingungen für die definitive Promotion im Bildungsgang Pflege HF nicht erfüllt haben, können nach einer Frist von 3 Jahren erneut zum Bildungs - gang zugelassen werden, sofern sie die Voraussetzungen gemäss Artikel 4 des vorliegenden Reglements erfüllen.
5 Studierende, welche gemäss den Bestimmungen von Artikeln 19 Absatz 3 und 34 Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Reglements aufgrund von Disziplinarmassnahmen von einem Bildungsgang Pflege HF ausgeschlos - sen worden sind, können unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Jahren wieder zum Bildungsgang zugelassen werden, sofern sie die Voraus - setzungen gemäss Artikel 4 des vorliegenden Reglements erfüllen. *
6 Kandidaten, welche aufgrund von endgültigem Nichtbestehen von einem Bachelor-Studiengang Pflege FH ausgeschlossen worden sind, können un - ter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Jahren zum Bildungsgang Pflege HF zugelassen werden, sofern sie die Voraussetzungen gemäss Artikel 4 des vorliegenden Reglements erfüllen. *
7 Im Zulassungsentscheid wird gleichzeitig erwähnt, ob und in welchem Um - fang die bisherigen Studienleistungen angerechnet werden.

Art. 7 Wiederholungen und Gültigkeit des Zulassungsentscheids

1 Die einzelnen Teile der Eignungsabklärung können je einmal wiederholt werden, sollte eine ungenügende Qualifikation attestiert werden. *
2 Wird ein wiederholter Teil erneut als ungenügend beurteilt, so gilt die ge - samte Eignungsabklärung als nicht bestanden. *
3 Kandidaten, welche die Eignungsabklärung nicht bestanden haben, kön - nen diese wiederholen, jedoch frühestens nach Ablauf eines Jahres. Dabei werden ihnen die im ersten Verfahren bestandenen Teile erlassen, sofern die entsprechende Erstbeurteilung nicht mehr als 2 Jahre zurückliegt. Im Üb - rigen gelten auch in der zweiten Eignungsabklärung die Absätze 1 und 2 dieses Artikels.
4 Bei Nichtbestehen des zweiten Eignungsverfahrens kann dieses frühes - tens nach 3 Jahren wieder absolviert werden. *
5 Ein positiver Zulassungsentscheid ist in der Regel 2 Jahre gültig.

Art. 8 Entscheide

1 Auf Vorschlag des Verantwortlichen der Eignungsabklärung verfügt der Verantwortliche des Bildungsgangs im Namen der Stiftung HF Gesundheit über: * a) die Befreiung von einzelnen Teilen der Eignungsabklärung; b) die Zulassung zum Bildungsgang aufgrund einer als gleichwertig ange - sehen Qualifikation; c) den Umfang der Eignungsabklärung gemäss Artikel 7 Absatz 3 des vorliegenden Reglements; d) die Zulassung zum Bildungsgang; e) die Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen.
2 Die Verantwortlichen des Bildungsgangs eröffnen dem Kandidaten den Zu - lassungsentscheid formell samt Rechtsmittelbelehrung im Namen der Stif - tung HF Gesundheit.
3 ... *
3 Ausbildung

Art. 9 Allgemeines

1 Beim Bildungsgang Pflege HF handelt es sich um eine praxisorientierte Berufsbildung auf Tertiärstufe B. Die Ausbildung richtet sich nach dem von OdASanté erarbeiteten und vom SBFI genehmigten Rahmenlehrplan für den Bildungsgang Pflege HF.
2 ... *

Art. 10 Dauer der Ausbildung

1 Der Bildungsgang Pflege HF umfasst als reguläre Vollzeitausbildung 5'400 Lernstunden verteilt auf 3 Jahre.
2 Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Fachfrau/Fachmann Gesundheit (FaGe) oder eines gleichwertigen Abschlusses haben die Mög - lichkeit, die verkürzte Vollzeitausbildung von 2 Jahren (3'600 Lernstunden) zu absolvieren (Art. 4 Abs. 2). *

Art. 11 Beurlaubung

1 Die Verantwortlichen des Bildungsgangs können durch einen formellen Entscheid eine Beurlaubung von maximal 6 Monaten gewähren, insofern wichtige Gründe (insbesondere Schwangerschaft, Krankheit oder Unfall) so - wie ein Arztzeugnis vorliegen. Sonderfälle bleiben vorbehalten. *
2 Wird die Ausbildung nicht innert einer Frist von 6 Monaten wieder aufge - nommen, so löst die operative Leitung im Namen der Stiftung HF Gesund - heit den Ausbildungsvertrag auf.

Art. 12 Aufbau der Ausbildung

1 Die Ausbildung ist in die Lernbereiche "Schule" und "Praxis" aufgeteilt. Auf den Lernbereich "Schule" und den Lernbereich "Praxis" entfallen jeweils
50 Prozent der Ausbildungszeit. *
2 Der Lernbereich "Schule" umfasst 70 Wochen (2'700 Lernstunden) verteilt auf 3 Bildungsjahre. *
3 Der Lernbereich "Praxis" umfasst 70 Wochen (2'700 Lernstunden) verteilt auf 3 Bildungsjahre. Dieser Bereich ist in Praktika gegliedert, die in den Ge - sundheitseinrichtungen stattfinden. *
3bis Der Bereich "Training und Transfer" entspricht 20 Prozent der Gesamt - zahl der Ausbildungsstunden. Er wird gleichmässig unter den Bereichen "Schule" und "Praxis" aufgeteilt. *
4 Die verkürzte 2-jährige Vollzeitausbildung ist gleich aufgebaut wie die regu - läre 3-jährige Ausbildung. Die Studierenden werden ins 2. Bildungsjahr inte - griert und besuchen den gleichen Unterricht wie die Studierenden der regu - lären 3-jährigen Vollzeitausbildung. *

Art. 13 Ausbildungsverantwortung

1 Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung liegt während deren ge - samten Dauer bei der Stiftung HF Gesundheit. *
2 Im Lernbereich "Praxis" übernehmen die Praktikumsbetriebe eine Mitver - antwortung. Den Verantwortlichen der Praktikumsbetriebe steht die fachliche und organisatorische Weisungsbefugnis zu. *

Art. 14 Ausbildungsvertrag *

1 Für die gesamte Ausbildungsdauer wird ein Ausbildungsvertrag erstellt. Der Vertrag regelt namentlich die Dauer der Ausbildung, die Rechte und Pflichten des Studierenden, die Sorgfaltspflicht und die Gesundheitsvorsor - ge, die Höhe der Entschädigungen, die Ausbildungskosten und die Modalitä - ten für die Auflösung des Ausbildungsvertrags.
2 Bei Anstellung des Studierenden durch die Schule wird der Ausbildungs - vertrag zwischen dem Studierenden und der Stiftung HF Gesundheit, vertre - ten durch ihre operative Leitung, abgeschlossen.
3 Bei Anstellung des Studierenden durch die Gesundheitseinrichtung wird der Ausbildungsvertrag zwischen dem Studierenden und der Stiftung HF Gesundheit, vertreten durch ihre operative Leitung, sowie mit der den Stu - dierenden anstellenden Gesundheitseinrichtung abgeschlossen.

Art. 15 Vereinbarungen mit den Praktikumsbetrieben *

1 Die Stiftung HF Gesundheit, vertreten durch ihre operative Leitung, schliesst mit jedem Praktikumsbetrieb eine Rahmenvereinbarung ab.
2 Die Rahmenvereinbarung regelt die Rechte aber auch die gegenseitigen Pflichten, die aus dieser Zusammenarbeit hervorgehen. Darin sind zudem die Modalitäten im Streitfall festgelegt.

Art. 16 Anwesenheitspflicht

1 Die Anwesenheit bei Unterricht und Praktikum ist zwingend. Die Unter - richts- und Arbeitszeiten sind verbindlich.

Art. 17 Absenzen

1 Die genauen Modalitäten betreffend Kurzabsenzen bilden Gegenstand ei - ner Weisung der Stiftung HF Gesundheit und werden vor Beginn jedes Bil - dungsjahres publiziert.

Art. 18 Unentschuldigte oder nicht bewilligte Absenzen

1 Eine ordnungsgemäss begründete Beurlaubung von kurzer Dauer kann im Ausnahmefall vom Bildungsgangleiter bewilligt werden. Bei einer Absenz von mehr als 3 Tagen aufgrund gesundheitlicher Probleme müssen Studie - rende innert 7 Tagen ab Beginn der Absenz ein Arztzeugnis vorweisen. *
2 Unentschuldigte oder nicht bewilligte Absenzen können Disziplinarmass - nahmen gemäss Artikel 19 Absatz 3 des vorliegenden Reglements nach sich ziehen.
3 Die Stiftung HF Gesundheit regelt in einer Weisung die maximale Anzahl der erlaubten Absenzen während der praktischen Ausbildung des 3. Ausbil - dungsjahres im Sinne von Artikel 17 des vorliegenden Reglements. *

Art. 19 Disziplin und Massnahmen

1 Die Studierenden haben die Regeln der Stiftung HF Gesundheit und der Praktikumsbetriebe einzuhalten. *
2 Bei leichten Disziplinarverstössen oder Störungen des Schulbetriebs kann die operative Leitung der Stiftung HF Gesundheit auf Antrag des Bildungs - gangleiters und nach vorgängigem Gespräch mit dem Studierenden eine schriftliche Verwarnung erteilen. *
3 In folgenden Fällen kann die operative Leitung der Stiftung HF Gesundheit auf Antrag des Bildungsgangleiters eine schriftliche Verwarnung erteilen, den vorübergehenden Ausschluss, den Ausschluss vom Bildungsgang ver - fügen oder den Ausbildungsvertrag auflösen: * a) bei schweren oder wiederholten Disziplinarverstössen bzw. Störungen des Schulbetriebs, oder b) * bei mit der Ausübung des angestrebten Berufs unvereinbaren schwer - wiegenden Verfehlungen.
3bis Studierende, die aufgrund von Absatz 3 ausgeschlossen worden sind, können unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Jahren erneut zuge - lassen werden, falls sie die in Artikel 4 des vorliegenden Reglements defi - nierten Zulassungsbedingungen erfüllen. *
4 Die Massnahmen gemäss Absatz 3 des vorliegenden Artikels sind den betroffenen Studierenden schriftlich samt Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen. Vorgängig ist ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren. *
5 Die operative Leitung der Stiftung HF Gesundheit informiert den Prakti - kumsbetrieb über die verfügten Disziplinarmassnahmen.
4 Finanzierungsbestimmungen

Art. 20 Einschreibegebühr

1 Die Einschreibegebühr ist bei jeder Neuanmeldung zum Bildungsgang Pflege HF fällig.
2 Die Einschreibegebühr beträgt 150 Franken pro Anmeldeverfahren.
3 Dieser Betrag wird nicht zurückerstattet.
4 Wird die Einschreibegebühr nicht fristgerecht bezahlt, so gilt die Anmel - dung des Kandidaten als ungültig.

Art. 21 Gebühr für die Befreiung von bestimmten Zulassungsbedingun -

gen
1 Von Kandidaten, die älter als 22 Jahre sind und eine Befreiung vom Erfor - dernis eines EFZ oder eines Diploms der Sekundarstufe II im Sinne von Arti - kel 5 Absatz 1 zwecks Gleichwertigkeitsabklärung beantragen, kann eine zu - sätzliche Gebühr erhoben werden. *
2 Die Gebühr beträgt 300 Franken zusätzlich zur Einschreibegebühr. *
3 Dieser Betrag wird nicht zurückerstattet.
4 Wird die Gebühr für die Befreiung von bestimmten Zulassungsbedingun - gen nicht fristgerecht bezahlt, so gilt die Anmeldung des Kandidaten als un - gültig. *

Art. 22 Reguläre Studiengebühr

1 Die Studiengebühr beträgt 1’500 Franken pro Jahr, zahlbar in zwei Tran - chen von 750 Franken pro Semester.
2 Die Studiengebühr wird nicht zurückerstattet.
3 Wird die Studiengebühr nicht innert der gewährten Frist bezahlt, so führt dies zur Unterbrechung der Ausbildung. *
4 Studierende, die wegen Nichtbezahlens der Studiengebühr ausgeschlos - sen wurden, müssen bei einem neuen Zulassungsgesuch zuerst den aus - stehenden Betrag begleichen. *
5 Studierende, welche gemäss Absatz 3 ausgeschlossen worden sind, kön - nen innert einer Frist von 3 Jahren wieder zugelassen werden, wenn sie die in Artikel 4 des vorliegenden Reglementes festgelegten Bedingungen erneut erfüllen. *

Art. 22a * Zusätzliche Studiengebühr

1 Die Studierenden, die nicht den Kriterien des Wohnortes in einem zah - lungspflichtigen Kanton gemäss HFSV entsprechen, entrichten neben der ordentlichen Studiengebühr im Sinne von Artikel 22 des vorliegenden Regle - ments zwecks Kostendeckung eine zusätzliche Gebühr pro Semester, wel - che sich auf einen Drittel (1/3) des sich in Kraft befindenden HFSV-Beitrages pro Semester beläuft.
2 Diese zusätzliche Studiengebühr wird zu Beginn jedes Semesters in Rech - nung gestellt. Die operative Leitung der Stiftung HF Gesundheit kann eine Staffelung der Zahlungsfristen gewähren.

Art. 23 Zusätzliche Studienkosten

1 Der zusätzliche Beitrag zur Deckung bestimmter Studienkosten beläuft sich auf 550 Franken pro Jahr, zahlbar in zwei Tranchen von 275 Franken pro Semester. Er umfasst die folgenden Ausgaben: * a) * Kurskosten in der Höhe von 400 Franken für Vorlesungsunterlagen, und b) übrige Leistungen von 150 Franken, darunter unter anderem Beiträge für die Organisation und Betreuung der Praktika sowie für Studienrei - sen, Fachbesuche und kulturelle Aktivitäten.
2 Der Beitrag, der für die vom Bildungsgang erbrachten Leistungen erhoben wird, muss innerhalb der gewährten Frist beglichen werden. *
5 Promotions- und Qualifikationsverfahren
5.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 24 Grundsatz

1 Die Beurteilung der Qualifikation des Studierenden erstreckt sich über die gesamte Ausbildungsdauer. Sie orientiert sich an den Anforderungen des Rahmenlehrplans HF Pflege und jenen des Bildungsprogramms HF Pflege. Die Studierenden werden vor Beginn des Bildungsjahres formell über die Anwendungsmodalitäten informiert.

Art. 25 Evaluation - Bewertungsinstrumente *

1 Die Kompetenznachweise sind promotionswirksam und kumulativ zu er - bringen.
2 Kompetenznachweise gelten als erfüllt, wenn 60 Prozent aller Kriterien bzw. der Gesamtpunktzahl erreicht worden sind. *
3 Gemäss dem Rahmenlehrplan ist folgendes Beurteilungsschema anwend - bar: * A hervorragend 92 - 100 Prozent B sehr gut 84 - 91 Prozent C gut 76 - 83 Prozent D befriedigend 68 - 75 Prozent E genügend 60 - 67 Prozent F nicht bestanden unter 60 Prozent

Art. 26 Auflösung des Ausbildungsvertrags

1 Der Ausbildungsvertrag wird aufgelöst, wenn ein Praktikum zweimal hinter - einander wegen Nichteignung für den betreffenden Beruf abgebrochen wird.
2 Die Verantwortlichen im Lernbereich "Praxis" begründen den Praktikums - abbruch schriftlich.
3 Wenn der Studierende im Sinne von Artikel 34 des vorliegenden Regle - ments vom Bildungsgang ausgeschlossen wird, wird der Ausbildungsvertrag automatisch aufgelöst.
4 Im Fall von Unterbrechung der Ausbildung (Nichtbestehen, Ausschluss, Aufgabe), übermittelt die Schule dem Studierenden ein Zeugnis einschliess - lich der diesbezüglichen Unterlagen, das die in der bis heute im Bildungs - gang erworbenen theoretischen und praktischen Qualifikationen ausweist. *
5.2 Promotionen im Verlauf der Ausbildung

Art. 27 Voraussetzungen

1 Die Promotion der Studierenden erfolgt auf der Grundlage der Kompetenz - nachweise in den Lernbereichen "Schule" und "Praxis". Die Nachweise rich - ten sich nach Anhang 1, der integraler Bestandteil des vorliegenden Regle - ments ist.
2 Der Kompetenznachweis "Praxis" wird von den Ausbildungsverantwortli - chen am Praktikumsort durchgeführt und muss mindestens die Note E (ge - nügend) aufweisen. Die Bewertung wird zweimal pro Ausbildungsjahr durch - geführt. *

Art. 28 Wiederholungsmöglichkeiten

1 Erfüllt der Studierende die Voraussetzungen im Lernbereich "Schule" nicht, so muss die Ausbildungsperiode in diesem Bereich wiederholt werden. *
2 Während des gesamten Bildungsgangs darf eine Ausbildungsperiode im Lernbereich "Schule" nur einmal wiederholt werden. *
3 Erfüllt der Studierende die Voraussetzungen im Lernbereich "Praxis" nicht, so muss die Ausbildungsperiode in diesem Lernbereich wiederholt werden. *
4 Während des gesamten Bildungsgangs darf eine Ausbildungsperiode im Lernbereich "Praxis" nur einmal wiederholt werden. Vorbehalten bleibt das abschliessende Qualifikationsverfahren gemäss den Artikeln 29 bis 33. *
5.3 Abschliessendes Qualifikationsverfahren

Art. 29 Bestandteile des abschliessenden Qualifikationsverfahrens

1 Das abschliessende Qualifikationsverfahren wird im 3. Ausbildungsjahr durchgeführt und besteht aus drei Teilen: * a) eine praxisorientierte Diplomarbeit, die eine Thematik aus dem Arbeitsfeld vertieft behandelt und deren Anforderungen in Weisungen definiert sind, welche den Studierenden vorgängig abgegeben werden;
b) * eine mündliche Abschlussprüfung, bei der eine bestimmte komplexe berufliche Situation reflektiert wird; c) * die beiden Praktikumsqualifikationen betreffend das 3. Studienjahr, de - ren Durchschnitt eine Mindestnote von "E" (genügend) aufweist, wel - che die korrekte Anwendung der Fähigkeiten in Bezug auf reale prakti - sche Situationen zeigen.
2 Das abschliessende Qualifikationsevaluationsverfahren gilt als bestanden, wenn jeder der drei vorgenannten Teile gemäss des in Artikel 25 aufgeführ - ten Bewertungsschemas mit mindestens "genügend" bewertet worden ist. *

Art. 30 Wiederholungsmöglichkeiten

1 Nicht bestandene Teile des Qualifikationsverfahrens können gemäss fol - genden Modalitäten wiederholt werden: a) die Diplomarbeit kann einmal wiederholt werden, ohne dass dadurch die Ausbildungszeit verlängert wird; b) * die mündliche Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden, ohne dass dadurch die Ausbildungszeit verlängert wird; c) * die Praktikumsqualifikation kann gemäss Rahmenlehrplan frühestens
6 Monate und spätestens 2 Jahre nach der ersten Durchführung wie - derholt werden. Der Ausbildungsvertrag wird entsprechend verlängert.
2 Die Bildungsgangleiter der Stiftung HF Gesundheit legen nach Absprache mit den Beteiligten und in Koordination mit der operativen Leitung den Zeit - punkt der Wiederholung fest.
3 Der Arbeitsvertrag der von den Gesundheitseinrichtungen angestellten Stu - dierenden wird analog zum Ausbildungsvertrag mit der Stiftung HF Gesund - heit verlängert.
4 Wird der zu wiederholende Teil erneut als ungenügend eingestuft, so gilt das Qualifikationsverfahren als nicht bestanden. Der Ausbildungsvertrag im Sinne von Artikel 14 wird folglich auf Monatsende aufgelöst. *

Art. 31 Prüfungsexperten

1 Die Beurteilungen der drei Teile des Qualifikationsverfahrens werden von je zwei Prüfungsexperten durchgeführt. Die Bewertungen erfolgen im Ein - vernehmen und die Entscheide werden entsprechend protokolliert.
2 Die mündliche Prüfung wird gemeinsam von einem Experten aus der Schu - le und einem aus dem Praktikumsbetrieb durchgeführt. *
3 Die Diplomarbeit wird von Lehrpersonen des Lernbereichs "Schule" bewer - tet.
4 Die Beurteilung der Praktikumsqualifikation erfolgt durch zwei Experten der Gesundheitseinrichtung, bei der das Praktikum absolviert wurde.
5 Die Prüfungsexperten werden gemäss den von der Stiftung Gesundheit HF aufgestellten Regeln entschädigt.

Art. 32 Voraussetzungen zur Diplomerteilung

1 Das Diplom erhält, wer die nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllt: a) * jeder der drei Teile des Qualifikationsverfahrens muss mit mindestens "genügend“ bewertet worden sein, und b) * die Anzahl der Absenzen während der Periode der praktischen Ausbil - dung im 3. Ausbildungsjahr gemäss der in Artikel 18 Absatz 3 des vor - liegenden Reglements genannten Weisung wurde nicht überschritten.

Art. 33 Diplomtitel

1 Das bestandene Diplom berechtigt zum Tragen des eidgenössisch aner - kannten Titels "diplomierte Pflegefachfrau HF / diplomierter Pflegefachmann HF". *
2 Das Diplom wird gemeinsam vom Chef des für die Bildung zuständigen Departements sowie dem Präsidenten der Stiftung HF Gesundheit unter - zeichnet. Es wird bei den zuständigen Instanzen als reglementierter Beruf registriert, namentlich dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK), das im Auftrag des SBFI agiert. *
5.4 Ausschluss

Art. 34 Ausschluss

1 Aus dem Bildungsgang ausgeschlossen werden Studierende, die ohne wichtigen Grund: a) * nicht zu den Kompetenzevaluationen oder zur mündlichen Prüfung des Qualifikationsverfahrens erscheinen; b) den Kompetenznachweis nicht oder unvollständig erbringen; c) die Diplomarbeit zu spät einreichen.
2 Aus dem Bildungsgang ausgeschlossen werden ebenfalls Studierende, die: a) ein unangemessenes Verhalten gemäss Artikel 19 Absatz 3 an den Tag legen; b) * einen schwerwiegenden Betrug oder Plagiat begehen; c) definitiv nicht bestanden haben.
3 Die ausgeschlossenen Studierenden können unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Jahren erneut zugelassen werden, sofern sie die Voraus - setzungen gemäss Artikel 4 des vorliegenden Reglements erfüllen. *

Art. 35 Betrug und Plagiat

1 Jegliche Form von Betrug bei Arbeiten oder Prüfungen, einschliesslich Pla - giat sowie Plagiats- bzw. Betrugsversuche, hat das Nichtbestehen der ent - sprechenden Examen oder sogar den Ausschluss vom Bildungsgang zur Folge. *
2 Die Verwendung falscher Titel oder Zeugnisse führt zur Aufhebung früherer Entscheide und zum Ausschluss vom Bildungsgang. *
6 Rechtsmittel

Art. 36 Entscheide

1 Promotionsentscheide, Entscheide bezüglich Ausschluss und Auflösung des Ausbildungsvertrags sowie Entscheide, die das abschliessende Qualifi - kationsverfahren betreffen, werden von der operativen Leitung der Stiftung HF Gesundheit auf Antrag des Bildungsgangleiters verfügt und den Studie - renden formell samt Rechtsmittelbelehrung eröffnet. *

Art. 37 Verfahren

1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwal - tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
2 Die Studierenden können innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnisnahme des Entscheids bei der operativen Leitung der Stiftung HF Gesundheit Ein - sprache erheben.
3 Gegen den Einspracheentscheid der operativen Leitung der Stiftung HF Gesundheit kann innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme beim Staatsrat Be - schwerde erhoben werden.
7 Übergangsbestimmungen

Art. 38 Übergangsbestimmungen

1 Studierende, die 2019/2020 oder früher den deutschsprachigen Bildungs - gang HF Pflege in Visp begonnen haben, unterstehen weiterhin dem Studi - enreglement betreffend den deutschsprachigen Bildungsgang Pflege HF (höhere Fachschule) vom 13. März 2019. T1-1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 8. März 2023 *

Art. T1-1 *

1 Studierende, die ihre Ausbildung Pflege HF 2020/2021 oder 2021/2022 be - gonnen haben, bleiben dem Studienreglement betreffend den Bildungsgang Pflege HF (höhere Fachschule) in seinem Wortlaut vom 31. August 2022 un - terstellt.
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdat um Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.05.2021 01.09.2020 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-067
08.03.2023 01.09.2022 Ingress geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 1 Abs. 2 bis eingefügt RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 3 Titel geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 3 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 4 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 4 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 4 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 4 Abs. 2, a) geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 4 Abs. 2, c) geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 4 Abs. 2, d) geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 4 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 4 Abs. 4 aufgehoben RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 5 eingefügt RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 6 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 6 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 6 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 6 Abs. 5 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 6 Abs. 6 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 7 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 7 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 7 Abs. 4 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 8 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 8 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 9 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 10 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 11 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 12 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 12 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 12 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 12 Abs. 3 bis eingefügt RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 12 Abs. 4 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 13 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 13 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 14 Titel geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 15 Titel geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 18 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 18 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 19 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-032
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08.03.2023 01.09.2022 Art. 19 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 19 Abs. 3, b) geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 19 Abs. 3 bis eingefügt RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 19 Abs. 4 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 21 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 21 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-032
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08.03.2023 01.09.2022 Art. 22 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 22 Abs. 4 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 22 Abs. 5 geändert RO/AGS 2023-032
Beschlussdat um Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
08.03.2023 01.09.2022 Art. 22a eingefügt RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 23 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 23 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 23 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 25 Titel geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 25 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 25 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 26 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 27 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 28 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 28 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 28 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 28 Abs. 4 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 29 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 29 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 29 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 29 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 30 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 30 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 30 Abs. 4 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 31 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 32 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 32 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 33 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 33 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 34 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 34 Abs. 2, b) geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 34 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 35 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 35 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. 36 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Titel T1-1 eingefügt RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Art. T1-1 eingefügt RO/AGS 2023-032
08.03.2023 01.09.2022 Anhang 414.305-1 Inhalt geändert RO/AGS 2023-032
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdat um Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 12.05.2021 01.09.2020 Erstfassung RO/AGS 2021-067 Ingress 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 1 Abs. 2 bis 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032

Art. 3 08.03.2023 01.09.2022 Titel geändert RO/AGS 2023-032

Art. 3 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 4 Abs. 1, a) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 4 Abs. 1, e) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 4 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 4 Abs. 2, a) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 4 Abs. 2, c) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 4 Abs. 2, d) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 4 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 aufgehoben RO/AGS 2023-032

Art. 4 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 aufgehoben RO/AGS 2023-032

Art. 5 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032

Art. 6 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 6 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 6 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 6 Abs. 5 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 6 Abs. 6 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 7 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 7 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 7 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 8 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 8 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 aufgehoben RO/AGS 2023-032

Art. 9 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 aufgehoben RO/AGS 2023-032

Art. 10 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 11 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 12 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 12 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 12 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 12 Abs. 3 bis 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032

Art. 12 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 13 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 13 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 14 08.03.2023 01.09.2022 Titel geändert RO/AGS 2023-032

Art. 15 08.03.2023 01.09.2022 Titel geändert RO/AGS 2023-032

Art. 18 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 18 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 19 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 19 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 19 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 19 Abs. 3, b) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 19 Abs. 3 bis 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032

Art. 19 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 21 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 21 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 21 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032

Art. 22 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 22 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 22 Abs. 5 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Element Beschlussdat um Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 22a 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032

Art. 23 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 23 Abs. 1, a) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 23 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 25 08.03.2023 01.09.2022 Titel geändert RO/AGS 2023-032

Art. 25 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 25 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 26 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032

Art. 27 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 28 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 28 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 28 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 28 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 29 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 29 Abs. 1, b) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 29 Abs. 1, c) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 29 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 30 Abs. 1, b) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 30 Abs. 1, c) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 30 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 31 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 32 Abs. 1, a) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 32 Abs. 1, b) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 33 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 33 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 34 Abs. 1, a) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 34 Abs. 2, b) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 34 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032

Art. 35 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 35 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Art. 36 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032

Titel T1-1 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032

Art. T1-1 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032

Anhang 414.305-1 08.03.2023 01.09.2022 Inhalt geändert RO/AGS 2023-032
Anhang 1 zu Artikel 27 Absatz 1 des Studienreglements betreffend den Bildungsgang Pflege HF (höhere Fachschule) ( Stand 01.09.2022 )

Art. A1 - 1 Kompetenzen - Nachweise und Promotionen HF Pflege

- Regulärer Bildungsgang (Vollzeit)
1. Bildungsjahr Schriftlicher Kompeten- zen - Nach- weis Mündlicher Kompeten- zen - Nach- weis Kompetenzen - Nachweis OSCE (Objec- tive structured clinical exami- nation) - Kompeten- zen - Nach- weis Praxis Lernbereich Schule 2 1 1 - - Lernbereich Praxis - - - - 2
2 . Bildungsjahr Schriftlicher Kompeten- zen - Nach- weis Mündlicher Kompeten- zen - Nach- weis Kompetenzen - Nachweis OSCE (Objec- tive structured clinical exami- nation) - Kompetenzen - Nachweis Praxis Lernbereich Schule 2 1 - - - Lernbereich Praxis - - - - 2
3 . Bildungsjahr Schriftlicher Kompeten- zen - Nach- weis Mündlicher Kompeten- zen - Nach- weis Kompetenzen - Nachweis OSCE (Objec- tive structured clinical exami- nation) Kompetenz- nachweis Pra- xis (Sozial - , in- ter - und trans- kulturelle Kom- petenz) Kompeten- zen - Nach- weis Praxis Lernbereich Sch ule 1 1 1 1 - Lernbereich Praxis - - - - 2 Um von einem Semester in das nächste promoviert zu werden, muss der Stu- dierende die folgenden Bedingungen erfüllen : Promotionen
1. Bildungsjahr 2 . Bildungsjahr 3 . Bildungsjahr Lernbereich Schule Lernbereich Praxis Lernbereich Schule Lernbereich Praxis Lernbereich Schule Lernbereich Praxis Der Durch- schnitt der vier Kompe- tenzen - Nachweis muss min- destens mit "genügend" " E " beurteilt sein (mind.
60%) Es dürfen nicht mehr als zwei Kompeten- zen - Nach- weis e als “ F “ “ nicht be- standen “ be- urteilt sein (unter 60%). Der Durch- schnitt der zwei Kom- petenzen - Nachweis e muss min- destens mit "genügend" " E " beurteilt sein (mind.
60%) Der Durch- schnitt der drei Kompe- tenzen - Nachweis e muss min- destens mit "genügend" " E " beurteilt sein (m ind.
60%) Es dürfen nicht mehr als zwei Kompeten- zen - Nach- weis e als “F“ “ nicht bestanden “ beurteilt sein (unter
60%). Der Durch- schnitt der zwei Kom- petenzen - Nachweise muss min- destens mit "genügend" " E " beurteilt sein (mind.
60%) Der Durch- schnitt der vier Kompe- tenzen - Nachweise muss min- destens mit "genügend" " E " beurteilt sein (mind.
60%) Es dürfen nicht mehr als zwei Kompeten- zen - Nach- weis e als “ F “ “ nicht bestanden “ beurteilt sein (unter
60%). Der Durchschnitt der zwei Kompe- tenzen - Nachweise muss mindestens mit "genügend" " E " beurteilt sein (mind. 60%)
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