Gesetz über den Kantonsrat (171.100)
CH - SH

Gesetz über den Kantonsrat

5)
5)
5) e-
5) ihr Amt an, indem sie das Gelübde abl e-
5) .
5) und an den Arbeiten der Ratsorgane, denen eschäft unmittelbar betrof- schaft oder in ähnlicher Weise nahestehenden Per- al tungssachen 1) ; Amt santritt Mitwirkung Ausstand
oder gehobenem Dienst sie tätig sind oder für die sie eine B ratungsfunktion erfül len.
2 Bei Geschäften, welche die Oberaufsicht über ihren Tätigkeitsbe- reich betreffen, beteiligen sich im Dienst des Kantons stehende Ratsmitglieder an der Beratung, nehmen aber bei der Abstimmung den Ausstand.
3 Für die Behandlung allgemeinverbindlicher Erlasse besteht keine Au sstandspflicht.
4
... 2)

Art. 4 Jedes Ratsmitglied gibt unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses

vor Beginn jeder Amtsperiode seine Interessenbindungen schrif lich bekannt. Die Angaben werden auf dem Ratssekretariat zur Einsichtnahme öffent lich aufgelegt.
Art. 5
1 Die Ratsmitglieder haben Redefreiheit. Die Geschäftsordnung kann die Redezeit angemessen begrenzen.
2 Die Ratsmitglieder, die Mitglieder des Regierungsrates und des Obergerichtes sowie die Staatsschreiberin oder der Staatsschrei- ber sind für ihre Äusserungen im Kantonsrat und in dessen Kom- missionen nur dem Kan tonsrat verantwortlich. Sie dürfen für solche Äusserungen nur dann strafrechtlich verfolgt oder zivilrechtlich be- langt werden, wenn der Kantonsrat mit Zweidr ittelmehrheit der an- wesenden Ratsmitglieder dazu die Bewill igung erteilt. 8)

Art. 6 Die Ratsmitglieder vertreten die Interessen der Bevölkerung und

des Standes Schaffhausen; sie stimmen und wählen ohne Bindung an Instruk tionen nach ihrem freien Entschluss.
Art. 7
1 Die Ratsmitglieder haben Anspruch auf die erforderlichen allge- meinen Unterlagen zu den Ratsgeschäften.
2 Sie erhalten vom Regierungsrat, von der Verwaltung, den G richtsbehörden und den anderen Trägern öffentlicher Aufgaben Sachinformationen und Einsicht in nicht geheime Verwaltungs akten, wenn sie dies zur Ausübung des Mandates verlangen. Offenlegung der Interessen- bindungen Redefreiheit / Immunität Freies Mandat Information
e- i- ivate Interessen es erfordern.
5) oder Ratsorgan), in dem s ie auf- s-
5) , nötigenfalls unter Beizug der Polizei, weggewi e- h- f-
5) und des Regierungsrates sowie das nötigste i- eschlüsse und bleibt unter Verschluss. Geheimhaltungs - pflicht Streitfälle Ratssitzungen Ausschluss der Öffentlichkeit
Art. 12
1 Für die beim Büro gemeldeten ständigen Vertreterinnen und Ver- treter der Medien stehen im Ratssaal soweit möglich besondere Plätze zur Verfügung. Die allgemeinen Beratungsunterlagen wer- den ihnen wie den Ratsmitgliedern abgegeben.
2 Ständigen Vertreterinnen und Vertretern der Medien ist es gestat- tet, im Rats saal Bild - und Tonaufnahmen zu machen. Im Übrigen bedürfen Bild- und Tonaufnahmen im Ratssaal einer Bewilligung der Präsidentin oder des Präs identen des Kantons rates.
5)
3
...
6)
Art. 13
1 Die allgemeinen Unterlagen der Geschäfte können von Drittper- sonen gegen eine Gebühr bezogen werden.
2 Ein Protokoll der Ratssitzungen wird veröffentlicht.
3
...
6)
Art. 13a
7)
1 Alle Vorlagen des Kantonsrates zuhanden der Volksabstimmung sind mi t einer die Hauptpunkte beleuchtenden Botschaft auf geei nete Weise den Stimmberechtigten zur Kenntnis zu bringen.
2 Die Botschaft soll die befürwortenden und ablehnenden Argumen- te angemessen darstellen.
3 Zuständig ist das Ratsbüro.
Art. 14
1 Das Ratsbüro und die Kommissionen verhandeln nicht öffentlich.
1 bis Die Einsicht in die Protokolle der Sitzungen des Ratsbüros und der Kommissionen richtet sich nach Art. 8a und 8b des Gesetzes über die O rganisation der Regierungs - und Verwaltungstätigkeit. Kommissionspr otokolle wird erst nach Erledigung eines Geschäfts Einsicht gewährt.
7)
1ter Bewerbungsgespräche der Kommissionen werden in einem se- paraten Gesprächsprotokoll festgehalten, das dem Kommissions- protokoll beigelegt wird. Die Gesprächsprotokolle sind zum Schutz der Persönlichkeit der betroffenen Person der Einsicht durch Dritte entzogen. Gesprächsprotokolle von nicht gewählten Personen sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Erledigung des Geschäfts zu vernichten.
10)
2 Die Kommissionen besti mmen, ob, in welchem Umfang und durch wen die Medien offiziell über die Beratungen informiert wer- den. Medien Veröffentlichung Abstimmungs - magazin Ratsorgane
5) zu we nden. igem Inhalt werden zurückgeschickt.
5) sowie des Regi e-
5) angef ochten,
5) sowie den Regierungsrat über den Ver-
5) wählt eine Ratssekretärin oder einen Ratssek- atssekretariat untersteht der Präsidentin oder dem
5) und arbeitet gemäss einem vom heft. s- -, - und weitere administrative Aufgaben für den Kan-
5) Petitionen Koordination Vertretung in Rechtsverfahren Dienste für den Kantonsrat
5)
Art. 20
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts wird für die Behandlung des Amtsberichts des Obergerichts und weiterer die Gerichte betreffenden Oberaufsichtsgeschäfte eingeladen. Die Teilnahme- und Mitwirkungsr echte entsprechen denjenigen der Mitglieder des Regierungsr ates.
2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Geheimhaltungs- pflicht, In formationsbeschaffung und Anhörung gelten sinngemäss auch für Mitglieder und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der G richte . Die Entbi ndung von der Geheimhaltungspflicht erfolgt durch das Obergericht.
2. Beratungsgegenstände
Art. 21
1 Entwürfe und Anträge zu Gesetzen, Dekreten oder Beschlüssen des Kantonsrates
5) werden in der Regel vom Regierungsrat mit einem erläut ernden Bericht eingebracht.
2 Der erläuternde Bericht zu rechtsetzenden Erlassen nennt insbe- sondere Anlass und Zweck, Bedeutung und Rechtmässigkeit der Vorschläge und ihre voraussichtlichen personellen, finanziellen und weiteren Auswirkun gen.
3 Ist die Aus arbeitung einer Vorlage vom Kantonsrat
5) einer Kom- mission übertragen worden, so erhält der Regierungsrat Gelegen- heit zu schriftlicher Stellungnahme und gegebenenfalls zu einem Gegenvorschlag oder zu Änderungsanträgen.
Art. 22
5)
1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat zu Beginn jeder Amtsperiode ein Regierungsprogramm und einen Finanzplan. Da- rin wird auch Rechenschaft über die vergangene Amtsperiode ab- gelegt.
2 Der Regierungsrat kann weitere Berichte vorlegen.
3 Der Kantonsrat nimmt von diesen Berichten Kenntnis. Er kann dazu im Rahmen einer allgemeinen Würdigung oder zu einzelnen Teilen Erklärun gen abgeben.

Art. 23 tes oder Ausarbeitung einer Vorlage befindet der Kantonsrat

nach Anhörung des Regierungsrates. Die Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung
3) geregelt. Verhältnis zu den Gerichten Vorlagen Berichte Vorstösse
5) werden aufgrund von Vorschlägen en;
5)
5)
5) ber a- seine Redezeit ist nicht beschränkt.
5) , wie die Vorlage er- ändert werden soll. an den Regierungsrat
5) kann Anträge von Ratsmitgliedern dem Regi e-
5) gutgeheissenen Erlasse und Beschlüsse m- esen.
5) sowie völkerrechtl i- - Weitere Geschäfte Mitwirkung des Regierungsrates Beratungen Verfahrens - schluss Veröffentlichung
3 Weist bei Erlassen, die der Volksabstimmung unterlagen, die im Amt sblatt veröffentlichte Fassung Abweichungen vom Text in der Abstimmungsvorlage auf, so ordnet das Ratsbüro die erforderl chen Korrekturen an. Diese sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.
4 Erlasse und Verträge oder Teile davon (wie Anhänge oder Pl ne), die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffent- lichung im Amtsblatt nicht eignen, werden nur mit Titel sowie Fundstelle oder B ezugsquelle aufgenommen, insbesondere wenn: a) sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen; b) sie von technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wen- den; c) sie aus drucktechnischen Gründen in einem grösseren Format gedruckt werden müssen; d) ein Gesetz es vorsieht.
4. Kommissionen

Art. 29 Die Kommissionen bereiten die ihnen zugewiesenen Geschäfte für

den Kantonsrat 5) vor. Sie treffen die notwendigen Abklärungen, prüfen die Vorlagen und unterbreiten dem Kantonsrat
5) Bericht und Antrag.
Art. 30
1 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen je nach ihrer Z ständigkeit an den Sitzungen teil. Die Bestimmungen für die Auf- sichts- und Unters uchungskommissionen sind vorbehalten.
2 Die Mitglieder des Regierungsrates haben in den Kommissionen beratende Stimme und Antragsrecht. Bei der Befragung von Aus- kunftspers onen können sie Zusatzfragen stellen und ergänzende Erklärungen abge ben.
3 Der Regierungsrat kann sich von Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbei tern begleiten lassen. Ausnahmsweise kann er sich im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Kommissionen dispensi ren lassen.

Art. 31 Die Kommissionen können im Rahmen ihrer Aufgabe:

a) Auskünfte einholen, Amtsakten einsehen, Besichtigungen vor- nehmen, Vertreter und Vertreterinnen interessierter Kreise an- hören; Aufgaben Teilnahme Befugnisse
e- e- bunden werden. e- stimmtem Sinn auszuarbeiten. äge, die wesent- t- i- ständigen Anstalten nach zen. ordnung geregelt wird. 5) - Auskunftspflicht Verhandlungen Grundsätze
Kantonsrat zur Kenntnisnahme unterbreitet. Er kann dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Erklärungen abgeben. 7)
3 ter Der Kantonsrat kann für eine unabhängige Überprüfung der Wirksa mkeit kantonaler Massnahmen sorgen. 7)
4 Die Oberaufsicht ermächtigt den Kantonsrat und seine Organe nicht, Verordnungen, Beschlüsse oder Verfügungen des rungsrates und der Verwaltung aufzuheben oder gerichtliche Ent- scheide zu überprüfen. 8)
Art. 35
1 Aufsichtskommissionen laden, je nach Zuständigkeit, die Mitgli der des Regierungsrates für die Prüfung von Amtsberichten und Re chnungen und für die Erteilung von Auskünften zu ihren Sitzun- gen ein.
2 Der Regierungsrat entbindet seine Mitglieder sowie die im Dienst des Kantons stehenden Personen in der Regel von der Geheim haltungspflicht. Hält er die Geheimhaltungsgründe für überwi gend, so unterrichtet er die Kommission durch einen schriftlichen Bericht über den Sachverhalt.
Art. 36
1 Eine Aufsichtskommission kann nach Orientierung des zuständi- gen Mi tglieds des Regierungsrates Besichtigungen und Kontrollen in ihrem Geschäftsbereich sowie Befragungen von im Dienst des Kantons stehenden Personen selber vornehmen oder durch einen Ausschuss ausführen lassen. Vorbehalten bleibt Art. 35 Abs. 2.
2 Das zuständige Mitglied des Regierungsrates kann an der Befr gung t eilnehmen und zusätzliche Fragen stellen.
Art. 37
1 Die Aufsichtskommissionen oder ihre Ausschüsse können ihre Feststellungen und Vorschläge mit den Dienststellenleiterinnen oder -leitern besprechen. Sie bringen diese dem zuständigen Mi glied des Regierungsr ates vorgängig zur Kenntnis.
2 Die Kommissionen berichten dem Kantonsrat 5) über die Haupter- gebnisse ihrer Arbeit und stellen ihm Anträge.
3 Der Regierungsrat kann sowohl in der Kommission als auch vor dem Kantonsrat 5) Stellung nehmen. Auskünfte, Akteneinsicht Inspektionen, Befragungen Feststellungen, Bericht - erstattung
5) uchungskommission einsetzen. n- e- eparat zu traktandieren.
5) kann der Kommission weitere Sonderbefugni s- sen; u- u-
9)
. Ob jemand als Zeugin t- personen befragt werden.
8) o- onen und Zeuginnen und Zeugen Ergänzungsfragen i- Einsetzung Befugnisse Mitwirkung
vaten Interessen verweigert werden, so sind die betreffenden B weismittel nur verwendbar, wenn die Betroffenen den Inhalt erfah- ren haben, dazu Stellung nehmen und Gegen beweise beantragen konnten. Dem Regierungsrat stehen di e gleichen Rechte zu.
4 Alle an der Untersuchung Beteiligten stehen unter der Gehei haltungs pflicht.
Art. 41
1 Die Untersuchungskommission erstattet dem Kantonsrat
5) schriftl ichen Bericht, der Amtsgeheimnisse nicht preisgibt.
2 Sie gibt zuvor den betroffenen Stellen und Personen Gelegenheit zu G egenbemerkungen, die sinngerecht zusammengefasst in den Bericht aufz unehmen sind.
3 Der Regierungsrat kann in einem eigenen Bericht an den Kan- tonsrat
5) zur Angelegenheit Stellung nehmen. IV. Schlussbestimmungen
Art. 42
1 Dem Kantonsrat 5) steht für die Deckung der aus der Anwendung des Gesetzes erwachsenden Kosten ein Kredit zur Verfügung; sei- ne Höhe wird im Staatsvoranschlag festgelegt.
2 Bevor eine Kommission einen Auftrag mi t Kostenfolgen be- schliesst, holt sie die Ausgabenbewilligung des Büros ein.

Art. 43 Soweit kantonale Stellen und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitneh-

mer bei Bundesaufgaben von Bundesrechts wegen zur Geheim haltung verpflichtet sind, können sie nur mit Einwilligung der z ständigen Bundesbehörde da von entbunden werden.

Art. 44 Der Kantonsrat

5) erlässt die Ausführungsbestimmungen in seiner Geschäftsordnung 3) .
Art. 45
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf den 1. J nuar 1997 in Kraft.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
4) und in die kantonale G setze ssammlung aufzunehmen. Bericht - erstattung Ratskredit Vorbehaltenes Recht Ausführung des Gesetzes Inkrafttreten
o-
1996, S. 1469); vom Bundesgericht mit Urteil p- vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Se p- p- ft getreten am
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