Verordnung über das Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt (BZG) (427.100)
CH - BS

Verordnung über das Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt (BZG)

Ausbildung in einzelnen Berufen Verordnung über das Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt (BZG) Vom 15. Juni 2010 (Stand 4. April 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 52 Abs. 2 und § 74 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1 ) , auf §§ 2 lit. a und
3 Abs. 1 lit. m des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung vom 12. September 2007
2 ) sowie auf die Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD) über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom

11. März 2005

3 ) , auf Antrag des Erziehungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

1. Grundsatz

4 )

§ 1

1 Der Kanton führt die Höhere Fachschule Bildungszentrum Gesundheit Basel-Stadt (BZG). Diese bie - tet, im Bereich der nichtakademischen Berufe im Gesundheitswesen, eidgenössisch anerkannte Bil - dungsgänge auf dem Niveau Höhere Fachschule, eidgenössisch anerkannte Nachdiplomstudien und Weiterbildungen an.
5 )
2 Der Kanton sorgt dafür, dass im Bereich der nichtakademischen Gesundheitsberufe, in Kooperation mit Fachhochschulen, Studiengänge auf dem Niveau Fachhochschule am Standort BZG durchgeführt werden. Er kann hierfür Beiträge an die Raum- und Infrastrukturkosten leisten.
6 )
2bis Das Erziehungsdepartement schliesst mit den Fachhochschulen Kooperationsverträge ab, die insbe - sondere Art, Umfang und Dauer der Kooperation sowie die Kostentragung regeln. Vorbehalten blei - ben die Vorschriften und Verträge auf dem Gebiet der Fachhochschulen.
7
2ter Das Erziehungsdepartement kann weitere Verträge über Aus- und Weiterbildungskooperationen mit privaten Institutionen und staatlichen Institutionen anderer Kantone abschliessen.
8 )
3 Das BZG kann Dritten Beratungen und andere Dienstleistungen anbieten. Dafür erhebt es Auf - wandentschädigungen, welche in der Regel kostendeckend sind.
4
...
9 )

§ 2

1 Das BZG ist dem Erziehungsdepartement unterstellt.
1) SG 410.100 .
2) SG 420.200 .
3) SR .
4) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben. Fassung vom 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
6) Fassung vom 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
7) Eingefügt am 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
8) Eingefügt am 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
9) Aufgehoben am 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
1
Ausbildung in einzelnen Berufen

§ 3

1 Die Ausgaben der Schule werden vom Kanton bestritten, soweit sie nicht durch Beiträge des Bundes, Beiträge anderer Kantone aus Staatsverträgen, Studien- und Kursgebühren sowie weitere Gebühren gedeckt sind.
10 ) II. Studiengänge

§ 4

1 Das Erziehungsdepartement, auf Antrag der Direktion, ordnet das Bildungsangebot an.
2 Das Erziehungsdepartement ist befugt, bei einer ungenügenden Zahl von Studierenden, einzelne Bil - dungsangebote vorübergehend ausfallen zu lassen.

§ 5

1 Die Lehrpläne werden, gestützt auf die jeweiligen Rahmenlehrpläne, vom BZG erlassen.
11 )

2. Praktika

§ 6

1 Die Gesamtverantwortung für die Praktikumseinsätze liegt beim BZG.
2 Das BZG schliesst mit den Ausbildungsbetrieben Verträge ab, welche den Ausbildungsauftrag, die Zusammenarbeit und Verantwortlichkeiten sowie die Rahmenbedingungen für die Praktikumseinsätze der Studierenden regeln.
12 )

3. Qualikationsverfahren

§ 7

1 Die Qualifikationsverfahren für Bildungsgänge, Nachdiplomstudien und Weiterbildungen sind im Rahmen der jeweiligen Lehrpläne in Studien- und Prüfungsreglementen geregelt.
13 ) III. Organe und Angestellte

4. Schulkommission

§ 8

1 Zur Beaufsichtigung der Schule wird eine Schulkommission bestellt, die aus einem Präsidium, einer Vertretung des Kantons Basel-Landschaft und mindestens vier weiteren Mitgliedern besteht. Sie wird vom Regierungsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
14 )
2 Bei der Bestellung der Schulkommission werden die Berufsfachschule Gesundheit Basel-Landschaft, Weise berücksichtigt.
15 )
3 Die Direktorin bzw. der Direktor wohnt von Amtes wegen den Sitzungen der Schulkommission mit beratender Stimme bei.
10) Fassung vom 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024) Fassung vom 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
12) Fassung vom 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
13) Fassung vom 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
14) Fassung vom 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
15) Fassung vom 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
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Ausbildung in einzelnen Berufen
4 Die Schulkonferenz wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren in geheimer Abstimmung aus ihrer Mitte zwei ständige Vertretungen in die Schulkommission sowie je einen Ersatz. Diese nehmen an den Sitzungen der Schulkommission mit beratender Stimme teil. Sie können nicht mehr als eine vollständi - ge Amtsperiode als solche in die Schulkommission abgeordnet werden; nach vierjährigem Unterbruch ist dagegen eine frühere Vertretung wieder wählbar.
5 Die Studierenden können aus ihrem Kreis zwei Vertretungen in die Schulkommission wählen. Aus - ser bei der Besprechung von Personalangelegenheiten nehmen sie an den Sitzungen der Schulkommis - sion teil. Sie haben dabei eine beratende Stimme.
6 Das Präsidium und die Mitglieder der Schulkommission erhalten ein Sitzungsgeld und eine jährliche Entschädigung, deren Höhe vom Regierungsrat festgesetzt wird.
16 )

§ 9

1 Die Schulkommission ist die Aufsichtsbehörde des BZG.
2 Insbesondere kommen ihr folgende Befugnisse zu: a) Sie berät die Schulleitung in Fragen der Aus- und Weiterbildung. b)
17 ) Sie führt regelmässig Schulbesuche durch. c) Sie beaufsichtigt die Amtsführung der Schulleitung. d)
18 ) Sie behandelt Aufsichtsbeschwerden von Studierenden und Lehrpersonen. e)
19 )
...

5. Schulleitung

§ 10

1 Die Schulleitung setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen: der Direktorin bzw. dem Di - rektor, gegebenenfalls einer stellvertretenden Direktorin oder einem stellvertretenden Direktor sowie Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern.
2 Die Direktorin oder der Direktor kann weitere Personen als Mitglieder der Schulleitung bezeichnen.
3 Für die Aufteilung der Aufgaben innerhalb der Schulleitung ist die Direktorin oder der Direktor zu - ständig.

6. Direktorin bzw. Direktor

§ 11

1 Die Leitung des BZG obliegt der Direktion. Ihre Pflichten und Befugnisse werden durch die Verord - nung für die Schulleitungen der weiterführenden Schulen vom 26. Juni 2012 geregelt.
20 )
2 Die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung ist die vorgesetzte Stelle der Schulleitung.
21 )
3 Die Direktion ist Mitglied der Abteilungskonferenz Berufs- und Weiterbildung (AKOB).
22 )

§ 12

1 Anstellungsbehörde für die Direktion ist die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung.
23 )
2 Der Vorstand der Schulkonferenz und die Präsidentin bzw. der Präsident der Schulkommission sind vor der Anstellung anzuhören.
3 Die Anstellung unterliegt der Genehmigung der Departementsvorsteherin bzw. des Departementsvor - stehers.
16) Fassung vom 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
17) Fassung vom 9. Mai 2017, in Kraft seit 14. August 2017 (KB 13.05.2017)
18) Fassung vom 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024) Aufgehoben am 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
20) Fassung vom 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
21) Fassung vom 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
22) Fassung vom 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
23) Fassung vom 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
3
Ausbildung in einzelnen Berufen
4 Die Vorstandsmitglieder der Schulkonferenz und das Präsidium der Schulkommission unterstehen im Zusammenhang mit dem Anstellungsverfahren der Schweigepflicht.
24 )

7. Stellvertretung

§ 13

1 Anstellungsbehörde für die Stellvertretung der Direktorin bzw. des Direktors ist die Direktorin bzw. der Direktor. Ihre Anstellung unterliegt der Genehmigung durch die Schulkommission.

8. Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter

§ 14

1 Die Direktion kann zur Unterstützung Abteilungsleitende anstellen. Die Anstellung unterliegt der Ge - nehmigung durch die Schulkommission.
25 )

9. Lehrpersonen und Lehrbeauftragte

§ 15

1 Anstellungsbehörde für die Lehrpersonen ist die Direktion. Jede unbefristete Anstellung ist von der Schulkommission zu genehmigen.
26 )
2 Massnahmen gemäss §§ 24 und 25 des Personalgesetzes sowie die Entlassung gemäss §§ 27ff. des Personalgesetzes unterliegen der Genehmigung der Schulkommission.
3 Im Übrigen gelten für die Anstellung die Bestimmungen des Schulgesetzes. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bil - dungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) vom 11. Septem - ber 2017.
27 )

§ 15a

28 )
1 Die Direktion kann Lehrbeauftragte auf ein Studienjahr befristet anstellen.
2 Für die Anstellung gelten die Bestimmungen der MiVo-HF über die Anforderungen für eine Lehrtä - tigkeit.
3 Die Entlöhnung richtet sich nach der Art des zu erteilenden Unterrichts und nach Lebensalter. Die Ansätze pro Lektion werden in einer Vergütungstabelle festgelegt.
4 Lehrbeauftragte, die in einem Schuljahr mehr als 200 Lektionen unterrichten, werden ab dem darauf - folgenden Schuljahr regulär eingestuft und entsprechend die Ansätze pro Lektion festgelegt.

10. Schulkonferenz

§ 16

1 Alle an der Schule angestellten Lehrpersonen und die Schulleitung bilden unter der Leitung eines Vorstandes aus einer oder mehreren Personen die Schulkonferenz. Die Schulkonferenz wird vom Vor - stand einberufen, wenn die Geschäfte es erfordern oder wenn ein Fünftel der Konferenzmitglieder es verlangt.
29 )
24) Fassung vom 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024) Fassung vom 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
26) Fassung vom 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
27) Fassung vom 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
28) Eingefügt am 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
29) Fassung vom 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
4
Ausbildung in einzelnen Berufen
2 Die Schulkonferenz hat das Recht, Anträge an die Schulleitung sowie die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung zu stellen.
30 )

11. ...

31 )

§ 17

32 )
... IV. Studierende

12. Zulassung

§ 18

1 Die Zulassung zu Bildungsgängen auf Niveau Höhere Fachschule richtet sich nach den entsprechen - den Rahmenlehrplänen sowie den Studien- und Prüfungsreglementen.
33 )
2
...
34 )
3
...
35 )
4
...
36 )
5
...
37 )
6 Die Zulassung zu Nachdiplomstudien richtet sich nach der MiVo-HF.
38 )
7
...
39 )

13. ...

40 )

§ 19

41 )
...

14. Ausbildungsvertrag

)

§ 20

1 Die Schulleitung schliesst mit allen Studierenden einen Ausbildungsvertrag ab. Dieser regelt die Rechte und Pflichten der Studierenden, die Dauer und Gliederung der Ausbildung sowie weitere Rah - menbedingungen der Ausbildung.
43 )

15. Auflösung des Ausbildungsverhältnisses

44

§ 21

1 Die Auflösung des Ausbildungsvertrages ist in den entsprechenden Studien- und Prüfungsreglemen - ten geregelt.
45 )
2
...
46 ) Fassung vom 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
31) Aufgehoben am 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
32) Aufgehoben am 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
33) Fassung vom 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
34) Aufgehoben am 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
35) Aufgehoben am 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024) Aufgehoben am 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
37) Aufgehoben am 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
38) Fassung vom 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
39) Aufgehoben am 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
40) Aufgehoben am 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
41) Aufgehoben am 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024) Fassung vom 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
43) Fassung vom 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
44) Fassung vom 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
45) Fassung vom 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
46) Aufgehoben am 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
5
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3
...
47 )
4
...
48 )
5
...
49 )

16. ...

50 )

§ 22

1
...
51 )

17. ...

52 )

§ 23

53 )
...

§ 24

54 )
... V. Gebühren

18. ...

55 )

§ 25

1 Die Gebühren betreffend Bildungsgänge auf Niveau höhere Fachschule sowie Kurse der berufsorien - tierten Weiterbildung richten sich nach der Verordnung über Studien-, Kurs- und Verwaltungsgebüh - ren in der kantonalen Berufsbildung vom 8. Mai 2018 (Gebührenverordnung Berufsbildung).
56 )
2
...
57 )

19. ...

58 )

§ 26

59 )
...

20. ...

60 )

§ 27

61 )
...

21. ...

62 )

§ 28

1
...
63 ) Aufgehoben am 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
48) Aufgehoben am 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
49) Aufgehoben am 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
50) Aufgehoben am 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
51) Aufgehoben am 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
52) Aufgehoben am 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024) Aufgehoben am 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
54) Aufgehoben am 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
55) Aufgehoben am 8. Mai 2018, in Kraft seit 1. August 2018 (KB 19.05.2018)
56) Fassung vom 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
57) Aufgehoben am 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
58) Aufgehoben am 8. Mai 2018, in Kraft seit 1. August 2018 (KB 19.05.2018) Aufgehoben am 8. Mai 2018, in Kraft seit 1. August 2018 (KB 19.05.2018)
60) Aufgehoben am 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
61) Aufgehoben am 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
62) Aufgehoben am 8. Mai 2018, in Kraft seit 1. August 2018 (KB 19.05.2018)
63) Aufgehoben am 8. Mai 2018, in Kraft seit 1. August 2018 (KB 19.05.2018)
6
Ausbildung in einzelnen Berufen
2
...
64 )

22. Bearbeitungsgebühren

§ 29

1
...
65 ) VI. Rechtsmittel

23. Rekurs

§ 30

1 Gegen die im Rahmen dieser Verordnung erlassenen Verfügungen kann nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976 bei der Vorsteherin beziehungsweise dem Vorsteher des Erziehungsdepartements Rekurs erhoben werden.
2 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Ausbildungsvertrag oder dem Vertrag zwischen dem BZG und ei - nem Ausbildungsbetrieb keine Einigung zustande, so erlässt das BZG eine Verfügung. Gegen diese kann nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976 bei der Vorsteherin be - ziehungsweise dem Vorsteher des Erziehungsdepartements Rekurs erhoben werden. ) VII. Schlussbestimmungen

§ 31

1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf Beginn des Schuljahres 2010/2011 am 9. August
2010 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Berufsschulen im Gesund - heitswesen vom 9. Januar 1996 aufgehoben.
64) Aufgehoben am 8. Mai 2018, in Kraft seit 1. August 2018 (KB 19.05.2018)
65) Aufgehoben am 8. Mai 2018, in Kraft seit 1. August 2018 (KB 19.05.2018)
66) Fassung vom 26. März 2024, in Kraft seit 4. April 2024 (KB 30.03.2024)
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