Reglement über Spesen und weitere Vergütungen
Kanton Appenzell Innerrhoden Reglement über Spesen und weitere Vergütungen * (Spesenreglement) vom 21. November 2017 (Stand 1. April 2024) Das Finanzdepartement des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 64 Abs. 2 des Standeskommissionsbeschlusses zur Perso - nalverordnung vom 13. April 1999, beschliesst:
Art. 1 Reisespesen
1 Die Mitarbeitenden haben für Geschäftsreisen Anspruch auf eine Entschä - digung der Fahrspesen mit dem öffentlichen Verkehr für die 1. Klasse.
2 Wird für die Geschäftsreise aufgrund besonderer Verhältnisse ausnahms - weise ein privates Fahrzeug verwendet, werden 70 Rappen je Kilometer zu - züglich die Parkplatzgebühren vergütet.
Art. 2 Halbtaxabonnement
1 Die Mitarbeitenden mit einem Halbtaxabonnement können nur die effekti - ven Fahrspesen für die Geschäftsreise geltend machen.
2 Mitarbeitende, bei denen die jährlichen Reiseentschädigungen voraussicht - lich mehr als den doppelten Preis für ein Halbtaxabonnement pro Jahr betra - gen, haben Anspruch auf Rückerstattung der Kosten für ein Halbtaxabonne - ment für ein Jahr.
Art. 3 Tageskarten
1 Wird den Mitarbeitenden für die Geschäftsreise eine Tageskarte von der Landesbuchhaltung zur Verfügung gestellt, entfällt der Anspruch auf eine Reiseentschädigung.
Art. 4 Übernachtungen
1 Für auswärtige Übernachtungen einschliesslich Morgenessen werden die tatsächlichen Kosten vergütet.
2 Die Mitarbeitenden haben die Auslagen in einem vernünftigen Rahmen zu halten.
Art. 5 Verpflegungskosten
1 Für die Verpflegung besteht bei dienstlich begründeten Abwesenheiten vom Arbeitsort für eine Hauptmahlzeit (Mittagessen oder Nachtessen) ein Anspruch von höchstens Fr. 30.-- einschliesslich der Getränke.
2 Beträgt die Abwesenheit vom Arbeitsort einschliesslich der Hin- und Rück - reise an einem Tag mindestens sechs Stunden, besteht ein Anspruch auf Entschädigung einer Hauptmahlzeit und von Nebenauslagen von pauschal Fr. 5.--.
3 Beträgt sie mehr als 12 Stunden, besteht ein Anspruch auf Entschädigung von zwei Hauptmahlzeiten und von Nebenauslagen von pauschal Fr. 10.--.
4 Die Verpflegungskosten werden gegen Vorlage der entsprechenden Bele - ge vergütet. Die Nebenauslagen sind nicht nachzuweisen.
Art. 6 Pauschalspesen
1 Das Finanzdepartement kann für bestimmte Funktionen, Aufgaben und Be - reiche jährliche Pauschalspesen festlegen, die von der Standeskommission zu genehmigen sind.
2 Die Höhe dieser Spesen richtet sich nach den Aufgaben und den voraus - sichtlich zu erwartenden Auslagen.
3 Das Finanzdepartement kann für regelmässige Fahrten innerhalb des Kantonsgebiets und bis zu einer Distanz von 20km ab Appenzell Pauschal - vergütungen festlegen.
4 Werden Pauschalspesen entrichtet, können im entsprechenden Bereich keine Spesen mehr geltend gemacht werden.
Art. 7 Einladung von Gästen
1 Die Mitarbeitenden haben einen Anspruch auf Entschädigung der Ausla - gen für die Verpflegungskosten von Gästen, die mit Bewilligung des Depar - tementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin auf Kosten des Kantons eingeladen werden.
2 Sie können bei dieser Gelegenheit für sich die gleichen Verpflegungskos - ten geltend machen.
3 Zudem sind bei dieser Gelegenheit Trinkgelder bis zu einer Höhe von 5% der Summe spesenberechtigt; ein Beleg ist nicht erforderlich. *
Art. 8 Entschädigung für die Ausrüstung
1 Der Arbeitgeber stellt die notwendige und zweckmässige persönliche Aus - rüstung für die Ausübung der dienstlichen Tätigkeit, etwa Uniformen, Über - kleider oder Schutzbekleidung, unentgeltlich zur Verfügung.
Art. 9 Weitere Vergütungen
1 Mitarbeitende, die ihr Mobilfunktelefon gelegentlich für dienstliche Zwecke brauchen, können mit Bewilligung des oder der Vorgesetzten eine Pauscha - le von Fr. 50.-- pro Jahr geltend machen.
Art. 10 Abrechnung von Spesen
1 Die Spesenabrechnung ist dem Personalamt innert eines Monats seit dem Eintritt des Spesengrundes oder der Ausgabe einzureichen. *
2 Die Spesenabrechnung samt allen erforderlichen Belegen ist elektronisch einzureichen. Das Personalamt kann ausnahmsweise die physische Einrei - chung bewilligen. *
3 Spesenabrechnungen sind von der vorgesetzten Person und zusätzlich vom Departementssekretär oder der Departementssekretärin, in der Rats - kanzlei vom Ratschreiber oder von der Ratschreiberin, zu visieren. *
Art. 11 Private Fotokopien
1 Den Mitarbeitenden ist es erlaubt, in einem vernünftigen Ausmass die Fo - tokopiergeräte des Arbeitgebers für private Zwecke zu nutzen.
2 Werden monatlich im Durchschnitt mehr als 10 private Kopien erstellt, ist pro Kopie in Schwarzweiss Fr. 0.10 zu zahlen, für Farbkopien Fr. 0.20.
Art. 12 Jahresveranstaltung und weitere Anlässe
1 Jedes Departement führt jährlich einen Anlass mit allen Mitarbeitenden durch. Dafür steht je Teilnehmer oder Teilnehmerin ein Betrag von Fr. 120.-- zur Verfügung. *
2 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann zu - sätzlich für Teamanlässe, insbesondere für Teamentwicklung und Teambil - dung, pro Jahr Kosten bis Fr. 50.-- je Teilnehmer oder Teilnehmerin bewilli - gen. *
3 Für die Anlässe gilt: * a) Der Jahresanlass und der Teamanlass sind zeitlich getrennt durchzu - führen. b) Eine teilweise oder vollständige Übertragung der Kantonsbeiträge vom Jahresanlass auf den Teamanlass oder umgekehrt ist ausge - schlossen. c) Nicht teilnehmende Mitarbeitende haben keinen Anspruch auf Vergü - tung des Kantonsbeitrags.
Art. 13 Geschenkgutscheine
1 Im Rahmen der Dienstaltersehrung erhalten Mitarbeitende, denen eine Treueprämie zusteht, zusätzlich einen Geschenkgutschein von Fr. 100.--. Ei - ne Barvergütung ist nicht möglich.
Art. 14 Besondere Ereignisse
1 Vorgesetzte können Mitarbeitenden bei besonderen Ereignissen (Heirat, Geburt eigener Kinder, runde Geburtstage, erfolgreich abgeschlossene Wei - terbildung) im Namen des Arbeitgebers einen Geschenkgutschein in der Hö - he von Fr. 100.-- übergeben. Eine Barvergütung ist nicht möglich.
Art. 15 Aus- und Weiterbildung
1 Das Ausrichten von Beiträgen an Aus- und Weiterbildungskosten richtet sich nach dem Reglement über die Aus- und Weiterbildung.
Art. 15a * Entschädigung bei angeordnetem Home-Office
1 Bei angeordnetem Home-Office leistet der Arbeitgeber folgende pauscha - len Entschädigungen: a) Fr. 2.50 pro Halbtag für die Nutzung des erforderlichen privaten Raums; b) Fr. 1.50 pro Halbtag für Strom, Internetabonnement, Drucker etc.
2 Die Entschädigungen sind mit der Spesenrechnung geltend zu machen.
3 Der Kanton stellt einen Laptop oder einen Computer mit Bildschirm zur Verfügung. Ist dies nicht möglich, kann pro Halbtag im Home-Office Fr. 1.-- pauschal geltend gemacht werden. Für private Geräte leistet das Amt für In - formatik weder eine Wartung noch einen Support. Art. 15b * Entschädigung bei freiwilligem Home-Office
1 Es werden keine Entschädigungen bezahlt, und es wird kein Laptop oder Computer zur Verfügung gestellt.
Art. 16 Besitzstand
1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bestehende Pauschalspesen sind innerhalb eines Jahrs zu prüfen; die Beträge sind wo nötig anzupassen.
Art. 17 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
21.11.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung -
01.09.2020 01.10.2020 Art. 15a eingefügt 2020-33
01.09.2020 01.10.2020 Art. 15b eingefügt 2020-33
16.08.2021 16.08.2021 Art. 7 Abs. 3 eingefügt 2021-24
06.12.2022 01.01.2023 Art. 10 Abs. 1 geändert 2022-47
06.12.2022 01.01.2023 Art. 10 Abs. 2 geändert 2022-47
06.12.2022 01.01.2023 Art. 10 Abs. 3 geändert 2022-47
19.03.2024 01.04.2024 Erlasstitel geändert 2024-4
19.03.2024 01.04.2024 Art. 12 Abs. 1 geändert 2024-4
19.03.2024 01.04.2024 Art. 12 Abs. 2 geändert 2024-4
19.03.2024 01.04.2024 Art. 12 Abs. 3 eingefügt 2024-4
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 21.11.2017 01.01.2018 Erstfassung - Erlasstitel 19.03.2024 01.04.2024 geändert 2024-4 Art. 7 Abs. 3 16.08.2021 16.08.2021 eingefügt 2021-24 Art. 10 Abs. 1 06.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-47 Art. 10 Abs. 2 06.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-47 Art. 10 Abs. 3 06.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-47 Art. 12 Abs. 1 19.03.2024 01.04.2024 geändert 2024-4 Art. 12 Abs. 2 19.03.2024 01.04.2024 geändert 2024-4 Art. 12 Abs. 3 19.03.2024 01.04.2024 eingefügt 2024-4 Art. 15a 01.09.2020 01.10.2020 eingefügt 2020-33 Art. 15b 01.09.2020 01.10.2020 eingefügt 2020-33
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