Verordnung zum Personalgesetz (52)
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Verordnung zum Personalgesetz

Nr. 52 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) vom 24. September 2002 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 1 Absatz 3, 3 Absatz 3, 8 Absatz 3, 21 Absatz 3, 22 Absatz 4, 38
Ab
- satz
1a, 43 Absatz 3, 47, 53 Absatz 2, 57, 59 Absatz 5, 60 Absatz 4, 61 Absatz 1, 66, 69 Absatz 4 und 81 Absatz 1 des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001
1 sowie auf § 7 Absatz
2 des Kantonalen Datenschutzgesetzes vom 2. Juli 1990
2 , auf Antrag des Finanzdepartementes, * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Arbeitsverhältnisse der Angestellten gemäss § 1 des Per
- sonalgesetzes.
2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Angestellten im Teilpensum sinnge
- mäss dieselben Vorschriften wie für die Angestellten im Vollamt und berechnen sich die Ansprüche entsprechend dem Beschäftigungsgrad.
3 Besondere rechtsetzende Bestimmungen des Kantons und der übrigen Gemeinwesen bleiben vorbehalten.
1 SRL Nr.
51
2 SRL Nr.
38 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2002 342
2 Nr. 52

§ 2

Personalcontrolling
1 Die Umsetzung der Personalpolitik wird durch das Personalcontrolling unterstützt. Der Regierungsrat, die Departemente, die Dienststellen und die Gerichte legen jährlich per
- sonalpolitische Ziele fest und überprüfen deren Wirksamkeit.
2 Der Regierungsrat legt insbesondere die personalpolitisch relevanten Kennzahlen fest, welche gesamthaft zu erheben sind. Die Departemente und die obersten Gerichte legen fest, welche Daten in ihrem Aufsichtsbereich zusätzlich zu erheben sind, und ordnen die erforderlichen Massnahmen an.
3 Die Dienststellen und die Gerichte treffen die notwendigen Massnahmen.
4 Die Dienststelle Personal
3 unterstützt die zuständigen Stellen bei der Umsetzung des Personalcontrollings. Sie ist für die Weiterentwicklung des Personalcontrolling-Konzep tes nach den Vorgaben des Regierungsrates zuständig.
5 Die Personalorganisationen sind gemäss § 61 des Personalgesetzes in das Personalcon
- trolling einzubeziehen.
2 Arbeitsverhältnis
2.1 Begründung der Anstellung

§ 3

Annahme der Wahl und Wahlurkunde
1 Die Wahl kann schriftlich oder mündlich angenommen werden.
2 Die Angestellten erhalten nach der Begründung oder der Umgestaltung des Arbeitsver
- hältnisses eine Wahlurkunde, welche die wesentlichen Bestandteile des Arbeitsverhält
- nisses enthält.

§ 4

Begründung durch Vertrag
1 Ein Arbeitsverhältnis kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet werden, wenn a. eine inhaltlich und zeitlich begrenzte Aufgabe zu erfüllen ist, b. der Arbeitsplatz wiederholt zu wechseln sein wird, c. der Arbeitsraum durch die Angestellte oder den Angestellten zur Verfügung ge
- stellt werden muss, d. ein besonderer Arbeitsplatz gemäss § 62 des Personalgesetzes besetzt wird,
3 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G
2007 33), wurde in den §§ 2, 11, 21, 27, 52, 53, 55–61c, 65, 70 und 77 die Bezeichnung «Personalamt» durch «Dienststelle Personal» ersetzt.
Nr. 52
3 e. * die Besoldung ganz oder teilweise aus Drittmitteln finanziert wird, f. * das Arbeitsverhältnis vom Gemeinwesen und von dritter Seite gemeinsam getra
- gen wird oder g. * Angestellte das 65. Altersjahr erfüllt haben.
2 Wird im Vertrag vom Personalgesetz im Rahmen von § 8 Absatz 2 des Personalgeset
- zes abgewichen, sind die zwingenden Vorschriften des Obligationenrechts einzuhalten.
3 Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform.
2.2 Dienstverhältnisse für besondere Funktionen

§ 5

* Kommissionsmitglieder und Angestellte mit bestimmten Funktionen im Nebenamt
1 Kommissionsmitglieder und Angestellte, welche die im Anhang 3 der Besoldungsver
- ordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002
4 aufgeführten Funktionen im Nebenamt ausüben, haben Anspruch auf Entschädigung ihrer Arbeitsleistung und auf Spesenersatz. Weitere vermögensrechtliche Ansprüche haben sie nicht. Soweit das Arbeitspensum der Kommissionsmitglieder und der Angestellten im Nebenamt im Ka
- lenderjahr mehr als 180 Stunden beträgt, haben sie die gleichen Rechte wie die übrigen Angestellten.
2 Ist nichts anderes bestimmt, werden Kommissionsmitglieder und die Angestellten im Nebenamt gemäss Absatz 1 auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Bestim
- mungen über die Beendigung aus Altersgründen gemäss §
22 des Personalgesetzes sind auf sie nicht anwendbar.
3 Die Kommissionsmitglieder und die Angestellten im Nebenamt gemäss Absatz 1 wer
- den im Stundenlohn gemäss Anhang 3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal entschädigt.
4 Gehört die Kommissionstätigkeit zum Aufgabenbereich eines oder einer Angestellten, gilt die Teilnahme als Arbeitszeit und es besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

§ 5a

* ...

§ 6

Aushilfen
1 Aushilfen für Arbeitseinsätze von bis zu sechs Monaten werden mit Vertrag angestellt, der sich nach den Bestimmungen des Einzelarbeitsvertrages des Obligationenrechts rich
- tet. Dauert die Anstellung länger als sechs Monate oder wird sie über diesen Zeitraum hinaus verlängert, wird ein befristetes Arbeitsverhältnis gemäss Personalgesetz begrün
- det. Es besteht kein Anspruch auf Dienstaltersgeschenke.
4 SRL Nr.
73a . Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 Nr. 52

§ 7

Praktikantinnen und Praktikanten
1 Praktikantinnen und Praktikanten werden befristet in einem beiderseits auflösbaren Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit von drei Monaten angestellt. Der Ferienanspruch beträgt sechs Wochen pro Kalenderjahr. Die Fortzahlung der Besoldung bei Krankheit und Unfall dauert im ersten Ausbildungsjahr einen Monat, ab dem zweiten Ausbildungs
- jahr drei Monate. Die Beendigungsfristen des Arbeitsverhältnisses richten sich nach den Bestimmungen des Einzelarbeitsvertrages des Obligationenrechts. Es besteht kein An
- spruch auf Dienstaltersgeschenke. *

§ 8

Auszubildende in einem Lehrverhältnis
1 Das Arbeitsverhältnis von Auszubildenden in einem Lehrverhältnis wird durch Vertrag mit einer Probezeit von drei Monaten begründet. Die zwingenden Bestimmungen des Obligationenrechts zum Lehrvertrag sind einzuhalten. Der Ferienanspruch beträgt sechs Wochen pro Kalenderjahr. Die Fortzahlung der Besoldung bei Krankheit und Unfall dauert im ersten Ausbildungsjahr einen Monat, ab dem zweiten Ausbildungsjahr drei Monate. Es besteht kein Anspruch auf Dienstaltersgeschenke. *

§ 8a

* Angestellte an einem besonderen Arbeitsplatz
1 Für Angestellte an einem besonderen Arbeitsplatz gemäss § 62 des Personalgesetzes ist

§ 9 Absatz 2 des Personalgesetzes nicht anwendbar. Sie können befristet in einem bei

- derseits auflösbaren Arbeitsverhältnis von bis zu fünf Jahren angestellt werden. Die Be
- fristung kann um maximal drei Jahre verlängert werden. *

§ 8b

* Angestellte nach Erfüllung des 65. Altersjahres
1 Angestellte nach Erfüllung des 65. Altersjahres werden befristet in einem beiderseits auflösbaren Arbeitsverhältnis von bis zu fünf Jahren angestellt. Für die Beendigungsfris
- ten und -termine ist § 16 des Personalgesetzes anwendbar. Die Fortzahlung der Besol
- dung bei Krankheit und Unfall dauert während einer allfälligen Probezeit einen Monat und danach maximal 180 Kalendertage.
2 Das Arbeitsverhältnis endet spätestens am Monatsende nach der Erfüllung des 70. Al
- tersjahres der oder des Angestellten. Für Lehrpersonen und Fachpersonen der schuli schen Dienste endet es spätestens im Jahr, in dem sie das 70. Altersjahr erfüllen, auf das Ende des Schuljahres. In Ausnahmefällen können Angestellte auch nach der Erfüllung des 70. Altersjahres beschäftigt werden. In diesem Fall ist eine erneute befristete Anstel
- lung möglich.

§ 9

Assistentinnen und Assistenten an den Hochschulen
1 Assistentinnen und Assistenten an den Hochschulen werden befristet in einem beider
- seits auflösbaren Arbeitsverhältnis von bis zu fünf Jahren angestellt. Dieses kann nach einer Funktionsänderung für maximal fünf Jahre verlängert werden.
Nr. 52
5

§ 9a

* Befristete Anstellungen an Schulen der Tertiär- und Quartärstufe
1 Auf befristete nebenamtliche Arbeitsverhältnisse von Lehrpersonen an Schulen der Tertiär- und Quartärstufe ist § 9 Absatz 2 des Personalgesetzes nicht anwendbar.

§ 10

Rechtsnatur der Anstellung
1 Die Dienstverhältnisse für besondere Funktionen sind öffentlich-rechtlicher Natur. So
- weit keine besonderen Vorschriften bestehen, sind die Bestimmungen des Personalgeset
- zes und seiner Verordnungen sinngemäss anwendbar.
3 Arbeitszeit

§ 11

Grundsatz
1 Die allgemeine wöchentliche Arbeitszeit der Angestellten im Vollamt beträgt im Jahresdurchschnitt 42 Stunden, die allgemeine tägliche Arbeitszeit 8,4 Stunden. Die Dienststelle Personal errechnet unter Berücksichtigung der allgemeinen wöchentlichen Arbeitszeit und der arbeitsfreien Tage die jährliche Soll-Arbeitszeit. *
2 Die Angestellten können im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung ihre Arbeitszeit flexibel gestalten. Sie haben dabei die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Kundenbedürfnisse zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen ge
- mäss § 11c sowie Weisungen der vorgesetzten Person zur Gewährleistung des Dienstbe
- triebs, insbesondere hinsichtlich der Erreichbarkeit und der Betriebszeiten. *
3 Zur Arbeitszeit zählt eine Pause von 15 Minuten pro Halbtag.
4 Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden ist ein Unterbruch der Arbeit von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Dieser gilt nicht als Arbeitszeit.
5 Angestellte und zuständige Behörden können einvernehmlich vereinbaren, dass die Arbeit ganz oder teilweise ausserhalb des Arbeitsplatzes geleistet wird. Die Dienststelle Personal erlässt Weisungen dazu. *

§ 11a

* Arbeitszeitmodelle
1 Die Angestellten leisten ihre Arbeit nach einem der folgenden Arbeitszeitmodelle: a. Arbeitszeitmodelle mit flexiblen Arbeitszeiten: Gleitzeit, Jahresarbeitszeit, b. Arbeitszeitmodelle mit betrieblich vorgegebenen Arbeitszeiten: feste Arbeitszei
- ten, Schichtarbeit, Arbeit nach Dienstplänen, c. Vertrauensarbeitszeit.
2 Die zuständige Behörde bestimmt die Arbeitszeitmodelle ihrer Angestellten. Sie erlässt nach den Vorgaben der Dienststelle Personal ein Arbeitszeitreglement.
6 Nr. 52

§ 11b

* Gleitzeit und Jahresarbeitszeit
1 Bei Gleitzeit sind die Arbeitszeitsalden gemäss § 14 Absätze 2 und 3 jeweils am Ende eines Monats einzuhalten.
2 Bei Jahresarbeitszeit sind die Arbeitszeitsalden gemäss § 14 Absätze 2 und 3 einmal im Jahr, in der Regel am 31. Dezember, einzuhalten.

§ 11c

* Betrieblich vorgegebene Arbeitszeiten
1 Die zuständige Behörde kann die Arbeitszeiten ihrer Angestellten vorgeben, falls sie a. aus betrieblichen Gründen an feste Arbeitszeiten gebunden ist und der Dienstbe
- trieb nicht anders sichergestellt werden kann, b. aus betrieblichen Gründen an Schichtarbeit oder Dienstpläne gebunden ist, c. aufgrund ihres Leistungsauftrags darauf angewiesen ist.

§ 11d

* Vertrauensarbeitszeit
1 Für die Angestellten der Funktionsgruppe Ia gemäss § 2 der Besoldungsordnung für das Staatspersonal vom 12. September 2011
5 gilt Vertrauensarbeitszeit.
2 Angestellte ab Lohnklasse 14 gemäss § 1 der Besoldungsordnung für das Staatsperso
- nal und zuständige Behörden können einvernehmlich Vertrauensarbeitszeit vereinbaren. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen und kann jeweils auf das Ende eines Kalen
- derjahres widerrufen werden. Die Dienststelle Personal erlässt Weisungen zum Vorge
- hen beim Wechsel zur Vertrauensarbeitszeit.
3 Angestellte mit Vertrauensarbeitszeit sind von der Arbeitszeiterfassung gemäss § 19 befreit. Sie erfassen lediglich die Abwesenheiten gemäss den Vorgaben der Dienststelle Personal.
4 Für die Angestellten mit Vertrauensarbeitszeit finden die §§ 14 und 15 keine Anwen
- dung. Sie haben Anspruch auf 10 Kompensationstage pro Kalenderjahr. Nicht bezogene Kompensationstage können weder vergütet noch auf das neue Kalenderjahr übertragen werden. § 36 Absatz 3 findet sinngemäss Anwendung.

§ 12

* ...

§ 13

Allgemeine tägliche Arbeitszeit
1 Die tägliche Arbeit ist von Montag bis Freitag zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr zu leisten. Vorbehalten bleibt § 11c. *
2 Die Angestellten, die ihre Arbeitszeit frei wählen, haben keinen Anspruch auf eine Vergütung gemäss § 18 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal.
5 SRL Nr.
73
Nr. 52
7

§ 14

Arbeitszeitsaldo
1 Ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo errechnet sich aus der Differenz zwischen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit und der täglichen Soll-Arbeitszeit.
2 Der positive Arbeitszeitsaldo darf am Ende einer Periode 75 Stunden nicht überschrei
- ten. Ein höherer Arbeitszeitsaldo kann weder auf die nächste Periode übertragen noch vergütet werden. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen bewil
- ligen. *
3 Der negative Arbeitszeitsaldo darf am Ende einer Periode 30 Stunden nicht überschrei
- ten. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen oder unbesoldeten Urlaub bewilligen. *

§ 15

Ausgleich des Arbeitszeitsaldos
1 Ein positiver Arbeitszeitsaldo ist durch Verkürzung der täglichen Soll-Arbeitszeit zu kompensieren. Ein ganz- oder halbtägiger Ausgleich ist an insgesamt 20 Arbeitstagen pro Jahr möglich. § 36 Absatz 3 findet sinngemäss Anwendung.
2 Die Vergütung eines positiven Arbeitszeitsaldos muss von der zuständigen Behörde bewilligt werden; vorbehalten bleiben die Absätze 3–5. Ein negativer Arbeitszeitsaldo führt spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einer Besol
- dungsrückforderung. *
3 Angestellte der Funktionsgruppe Ib gemäss § 2 der Besoldungsordnung für das Staats
- personal und Angestellte gemäss Anhang 2a der Besoldungsverordnung für das Staats
- personal haben keinen Anspruch auf Vergütung des positiven Arbeitszeitsaldos.
*
4 Angestellten der Funktionsgruppe II, die eine Fachleitungs- oder Leitungsfunktion ge
- mäss Anhang 1 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal ausüben, darf die Ver
- gütung eines positiven Arbeitszeitsaldos nur in den folgenden Fällen bewilligt werden:
* a. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, b. bei ausserordentlichem Arbeitsanfall infolge umfangreicher Projekte und Aufga
- ben, c. bei Übernahme von Stellvertretungsaufgaben infolge vorübergehender Vakanzen.
5 Die Vergütung eines positiven Arbeitszeitsaldos gemäss Absatz 4 muss vom zuständi
- gen Departement, von der Staatskanzlei beziehungsweise vom obersten Gericht bewil
- ligt werden, wenn eine einmalige Vergütung den Betrag von 5000 Franken oder die Ver
- gütungen pro Kalenderjahr den Betrag von 10
000 Franken übersteigen. *

§ 16

Abwesenheiten
1 Private Abwesenheiten sind nicht an die Arbeitszeit anzurechnen. Vorbehalten bleiben unaufschiebbare private Verpflichtungen nach § 42 Absatz 1.
2 Bei besoldeten Abwesenheiten, insbesondere bei Arbeitsverhinderung infolge Krank heit oder Unfall bei Schichtarbeit und bei Arbeit nach Dienstplan (inkl. Kompensations
- tagen), wird pro Tag maximal die Soll-Arbeitszeit angerechnet. *
8 Nr. 52

§ 17

Überstunden
1 Als Überstunden gilt die Arbeitszeit, die bei der Arbeit nach Dienstplan oder bei Schichtarbeit auf Anordnung der vorgesetzten Person über die persönliche Arbeitsver
- pflichtung hinaus geleistet wird, sofern diese pro Einsatz mehr als 15 Minuten beträgt. Die oder der Angestellte ist verpflichtet, in besonderen Fällen Überstunden in zumutba
- rem Ausmass zu leisten. *
2 Überstunden sind durch Freizeit im gleichen Ausmass zuzüglich eines Zuschlags von
15 Minuten pro Überstunde auszugleichen, sobald dies betrieblich möglich ist.
3 Ist ein Ausgleich durch Freizeit innerhalb eines Jahres aus betrieblichen Gründen nicht möglich, entscheidet die zuständige Behörde über den späteren Ausgleich durch Freizeit oder die Vergütung der Überstunden gemäss § 17 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal. Der Zeitzuschlag gemäss Absatz 2 kann bereits im Monat der Entste
- hung vergütet werden. *
4 Der Anspruch auf Ausgleich oder Vergütung muss spätestens ein Jahr nach der Leis
- tung der Überstunden geltend gemacht werden.
5 ... *

§ 18

Arbeitsfreie Tage
1 Arbeitsfrei sind a. Sonntage, b. * Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fron
- leichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, Nach
- mittag 24. Dezember, Weihnachten, Stephanstag, Nachmittag 31. Dezember. c. * ...
1bis Für andere öffentliche Ruhetage am Arbeitsort, die auf einen Arbeitstag fallen und an denen die Angestellten nicht arbeiten, muss die Soll-Arbeitszeit im Verlauf des Jahres vor- oder nachgeholt oder durch Ferientage kompensiert werden. *
2 Vorbehalten bleibt die besondere Regelung der Arbeitszeit gemäss § 11c. *
3 Die Angestellten, welche die arbeitsfreien Tage ganz oder teilweise nicht beziehen können, haben Anspruch auf regelmässige freie Tage, insbesondere auf mindestens ein arbeitsfreies Wochenende pro Monat.

§ 19

Arbeitszeiterfassung *
1 Die Angestellten haben die pro Tag geleisteten Arbeitsstunden und die Abweichungen zur täglichen Soll-Arbeitszeit zu erfassen. Die Dienststelle Personal erlässt Weisungen dazu. *
2 Die Organisation und die Kontrolle der Arbeitszeiterfassung werden von der zuständi
- gen Behörde festgelegt. *
Nr. 52
9
4 Arbeitsverhinderung
4.1 Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit

§ 20

Arbeitsunfähigkeit
1 Ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist, wer infolge Krankheit oder Unfall seine berufli
- che Tätigkeit nicht oder nur teilweise ausüben kann.

§ 21

Meldung und Abklärung
1 Die Arbeitsunfähigkeit und die Wiederaufnahme der Arbeit sind der vorgesetzten Per
- son unverzüglich zu melden.
2 Dauert die Arbeitsunfähigkeit bei Krankheit länger als sieben und bei Unfall länger als drei aufeinander folgende Kalendertage, hat die oder der Angestellte der zuständigen Behörde ein Arztzeugnis einzureichen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit an, muss regel
- mässig ein Arztzeugnis eingereicht werden.
3 Bestehen begründete Zweifel, dass die oder der Angestellte arbeitsunfähig ist, kann die zuständige Behörde jederzeit die Einreichung eines Arztzeugnisses verlangen.
4 Wird nach der Beendigung oder Umgestaltung eine Entschädigung gemäss §
24 ausge
- richtet, hat die oder der ehemalige Angestellte jeweils bis zum 5. des Kalendermonats der Dienststelle Personal oder gegebenenfalls der zuständigen Stelle gemäss § 61 unauf
- gefordert ein Arztzeugnis einzureichen. In besonderen Fällen kann darauf verzichtet werden.
5 Leistungen sowie jede Leistungsänderung von in- und ausländischen Sozialversiche
- rungen sind der zuständigen Behörde bei deren Ankündigung oder Vollzug unverzüglich zu melden.

§ 22

Vertrauensärztliche Untersuchung
1 Die vertrauensärztliche Untersuchung dient der Abklärung des gesundheitlichen Zu
- stands und der Arbeitsfähigkeit der oder des Angestellten.
2 Die zuständige Behörde kann jederzeit die Untersuchung der oder des Angestellten durch eine vom Gemeinwesen bezeichnete Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt anordnen. Dies gilt auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, solange eine Entschädigung gemäss § 24 ausgerichtet wird.
3 Die Angestellten können in begründeten Fällen eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen oder die vom Gemeinwesen bezeichnete Vertrauensärztin oder den Vertrau
- ensarzt ablehnen.
4 Die Kosten für die Untersuchung werden vom Gemeinwesen getragen.
10 Nr. 52

§ 23

Fortzahlung der Besoldung bei Arbeitsunfähigkeit
1 Bei Arbeitsunfähigkeit wird der oder dem Angestellten ab dem ersten Tag der Arbeits
- unfähigkeit während maximal 730 Kalendertagen die Besoldung inklusive allfälliger Sozialzulagen fortbezahlt.
2 Die Fortzahlung der Besoldung endet spätestens mit der rechtsgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
3 In der Probezeit wird die Besoldung während eines Monats fortbezahlt.
4 Für die Berechnung der Besoldung ist die tägliche Soll-Arbeitszeit und bei wiederholt wechselndem Beschäftigungsgrad die durchschnittliche Besoldung während der letzten zwölf Monate massgebend.

§ 24

Entschädigung bei dauernder Arbeitsunfähigkeit
1 Wird das Arbeitsverhältnis bei dauernder Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der Frist ge
- mäss § 23 Absatz 1 aufgelöst oder umgestaltet, wird bis zum Ablauf der Frist eine Ent
- schädigung in der Höhe der Fortzahlung der Besoldung inklusive allfälliger Sozialzula
- gen ausgerichtet, sofern die Arbeitsunfähigkeit für die ganze Zeitdauer ausgewiesen ist und das Arbeitsverhältnis für diese Zeitdauer oder unbefristet eingegangen worden ist.
2 Wird das Arbeitsverhältnis der oder des auf Amtsdauer gewählten Angestellten bei dauernder Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der Frist von § 23 Absatz 1 aufgelöst oder en
- det es mit Ablauf der Amtsdauer, wird bis zum Ablauf der Frist im Sinn von Absatz 1 eine Entschädigung ausgerichtet.

§ 25

Fortzahlung der Besoldung bei erneuter Arbeitsunfähigkeit
1 Beträgt die Arbeitsfähigkeit zwischen zwei Perioden der Arbeitsunfähigkeit im Durch
- schnitt mindestens 90 Prozent des Beschäftigungsgrades und dauert sie zwölf oder mehr Monate, besteht bei der erneuten Arbeitsunfähigkeit wiederum Anspruch auf die Besol
- dung während maximal 730 Kalendertagen.
2 Beträgt die Arbeitsfähigkeit zwischen zwei Perioden der Arbeitsunfähigkeit im Durch
- schnitt weniger als 90 Prozent des Beschäftigungsgrades oder dauert sie weniger als zwölf Monate, wird die Dauer der Fortzahlung der Besoldung während der früheren Arbeitsunfähigkeit bei der erneuten Arbeitsunfähigkeit vom Maximalanspruch abgezo
- gen. Es besteht gesamthaft ein Anspruch auf die Besoldung von 730 Kalendertagen.
3 Die zuständige Behörde kann die Frist nach Ablauf von 730 Tagen verlängern, wenn vertrauensärztlich festgestellt wird, dass die volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Funktion in absehbarer Zeit wiedererlangt wird.
Nr. 52
11

§ 26

Fortzahlung der Besoldung nach Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses
1 Wird das Arbeitsverhältnis infolge Arbeitsunfähigkeit umgestaltet und beträgt die Arbeitsfähigkeit nach der Umgestaltung während zwölf Monaten im Durchschnitt min
- destens 90 Prozent des Beschäftigungsgrades, besteht bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wiederum Anspruch auf die Besoldung während maximal 730 Kalendertagen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, reduziert sich der Anspruch auf Fortzahlung der Be
- soldung auf maximal 365 Kalendertage.

§ 27

Abtretung Leistungen Dritter
1 Während der Dauer der Fortzahlung der Besoldung sowie der Ausrichtung einer Ent
- schädigung gemäss § 24 fallen Taggeld- und Rentenleistungen in- und ausländischer Sozialversicherer an das Gemeinwesen und werden, sofern sie bereits ausbezahlt worden sind, mit dem Lohn verrechnet. Die Angestellten sind verpflichtet, entsprechende An
- sprüche geltend zu machen und die Dienststelle Personal oder gegebenenfalls die Stelle gemäss § 61 umgehend darüber zu informieren.

§ 28

Abschluss einer Versicherung
1 Die Leistungen gemäss den §§ 23–26 sind auch für den Fall geschuldet, dass das Gemeinwesen eine Versicherung betreffend seine Angestellten abschliesst. Anders lau
- tende Erlasse des Gemeinwesens bleiben vorbehalten.
4.2 Arbeitsverhinderung wegen Dienstleistung

§ 29

Dienstleistungen
1 Dienstleistungen im Sinn dieser Verordnung sind a. Militärdienst in der schweizerischen Armee und ziviler Ersatzdienst, b. Instruktions- und Pflichtdienste im Zivilschutz, c. humanitäre Einsätze (im Rahmen friedenserhaltender Aktionen und Guter Dienste des Bundes, des IKRK und im Schweizerischen Katastrophenhilfskorps), d. ausserschulische Jugendarbeit in einer kulturellen, sozialen oder sportlichen Orga
- nisation sowie die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung, e. eidgenössische und kantonale Leiterinnen- und Leiterkurse von «Jugend und Sport», f. Kurse für Jungschützenleiterinnen und -leiter sowie Schützenmeisterinnen und - meister, g. Instruktions- und Feuerwehrdienst, h. freiwillige Dienstleistungen, sofern dafür Anspruch auf Erwerbsersatz besteht, i. Rapporte, Kurse und Übungen im Rahmen der Gesamtverteidigung.
12 Nr. 52

§ 30

Meldung
1 Die Angestellten haben der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Dienststelle oder dem Gericht Dauer und Zeitpunkt der Dienstleistung zu melden, sobald sie bekannt sind.
2 Können die Angestellten den Zeitpunkt der Dienstleistung beeinflussen, legen sie ihn im Einvernehmen mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Dienststelle oder mit dem Gericht fest.

§ 31

Besoldungsanspruch
1 Die Angestellten haben während der Zeit der Dienstleistungen Anspruch auf besolde
- ten Urlaub.
2 Der Besoldungsanspruch entfällt für die Zeit der zusätzlichen Dienstleistungen, a. wenn der Militärdienst oder der zivile Ersatzdienst während der letzten vier Jahre insgesamt länger als zwölf Monate gedauert hat, b. * ... c. wenn der humanitäre Einsatz während der letzten zwei Jahre insgesamt länger als vier Monate gedauert hat, d. wenn die ausserschulische Jugendarbeit während des Kalenderjahres länger als fünf Arbeitstage gedauert hat, e. wenn die übrigen Dienstleistungen im Sinne von § 29 Unterabsätze e–i während des Kalenderjahres insgesamt länger als zehn Arbeitstage gedauert haben.
3 Die Angestellten haben während der Zeit der zusätzlichen Dienstleistungen Anspruch auf unbesoldeten Urlaub, wenn der Dienstbetrieb sichergestellt ist.

§ 32

Bedingter Besoldungsanspruch und Rückerstattung der Besoldung
1 Leisten die Angestellten einen zusammenhängenden Dienst von über zwei Monaten, wird ihnen der besoldete Urlaub im Rahmen der Höchstdauer gemäss § 31 Absatz 2a unter der Bedingung gewährt, dass sie anschliessend mindestens zwei Jahre beim glei
- chen Gemeinwesen angestellt bleiben und ihr Arbeitsverhältnis in dieser Zeit während maximal drei Monaten unterbrechen.
2 Wird diese Bedingung nicht erfüllt, muss die oder der Angestellte die Differenz zwi
- schen der ausgerichteten Besoldung und dem Erwerbsersatz anteilsmässig zurückerstat
- ten.

§ 33

Erwerbsersatz
1 Der Erwerbsersatz und allfällige weitere Entschädigungen fallen dem Gemeinwesen zu, das die Besoldung ausrichtet. Verdienen die Angestellten beim Gemeinwesen nur einen Teil ihres Erwerbseinkommens, haben sie einen anteilsmässigen Anspruch auf den Erwerbsersatz.
Nr. 52
13
2 Die Angestellten haben die Meldekarte für den Erwerbsersatz unverzüglich der Vorste
- herin oder dem Vorsteher der Dienststelle oder dem Gericht einzureichen. Sie haften dem Gemeinwesen für Schaden, der wegen einer Meldepflichtverletzung entsteht.
3 Der Erwerbsersatz für Dienstleistungen während eines unbesoldeten Urlaubs verbleibt der oder dem Angestellten.
5 Ferien

§ 34

Ordentlicher Ferienanspruch
1 Die Angestellten haben jedes Kalenderjahr Anspruch auf folgende Ferien: Massgebendes Alter: Ferienanspruch: bis 20
30 Arbeitstage * ab 21
25 Arbeitstage * ab 50
30 Arbeitstage * ab 60
33 Arbeitstage *
2 Das massgebende Alter entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.

§ 35

Anteilsmässiger Ferienanspruch
1 Der Ferienanspruch besteht nur im Verhältnis zur Beschäftigungsdauer, wenn a. das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Kalenderjahres besteht, b. die oder der Angestellte während insgesamt mindestens 20 Arbeitstagen unbesol
- det beurlaubt war, c. die oder der Angestellte während insgesamt mindestens 60 Arbeitstagen arbeits
- unfähig oder wegen Dienstleistung besoldet beurlaubt war.
2 Die Frist gemäss Absatz 1b verlängert sich entsprechend, wenn der Urlaub teilweise besoldet war. Dies gilt auch für die Frist gemäss Absatz 1c, wenn eine teilweise Arbeits
- unfähigkeit besteht.
3 Haben die Angestellten mehr Ferien bezogen als ihnen zustehen, erfolgt wahlweise ei
- ne entsprechende Lohnkürzung oder eine Kürzung des Ferienanspruchs im nächsten Ka
- lenderjahr.

§ 36

Ferienbezug
1 Die Angestellten müssen ihre Ferien im laufenden Kalenderjahr beziehen.
2 Ein Ferienbezug muss in der Regel mindestens eine Woche dauern. In der Regel kön
- nen höchstens fünf Ferientage tage- oder halbtageweise bezogen werden.
14 Nr. 52
3 Die zuständige Behörde legt den Bezug der Ferien der Angestellten fest. Die Wünsche der Angestellten sind zu berücksichtigen, soweit es ohne Beeinträchtigung des geordne
- ten Dienstbetriebes möglich ist. Eltern schulpflichtiger Kinder haben für die Zeit der Schulferien ein Vorrecht auf Ferienbezug.

§ 37

Krankheit oder Unfall während der Ferien
1 Ferientage können nachbezogen werden, wenn die oder der Angestellte mit einem Arztzeugnis Krankheits- oder Unfalltage ausweisen kann, die Ferientage wegen der Krankheit oder des Unfalls nicht gemäss ihrem Zweck bezogen werden konnten und kein grobes Selbstverschulden vorliegt.

§ 38

Nicht bezogene Ferien
1 Von den Ferientagen, die im laufenden Kalenderjahr nicht bezogen werden, können maximal fünf Tage auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden. *
2 Die zuständige Behörde kann die Übertragung von mehr als fünf Ferientagen von ei
- nem Kalenderjahr auf das nächstfolgende Kalenderjahr aus wichtigen Gründen gestat
- ten. *
3 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der Ferienanspruch für das Austrittsjahr in Geld entschädigt, wenn die Ferien aus betrieblichen Gründen nicht bezogen werden können.

§ 39

Ferienentschädigung
1 Den Angestellten, die im Stundenlohn angestellt sind, wird zur Abgeltung des auf die Ferien entfallenden Besoldungsanspruchs eine Ferienentschädigung ausgerichtet.
2 Die Ferienentschädigung ist in den Vergütungen gemäss § 38 des Personalgesetzes ent
- halten und wird zu den Stundenlöhnen gemäss § 5 Absatz 2 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal hinzugerechnet.
6 Urlaub

§ 40

Besoldeter und unbesoldeter Urlaub
1 Durch die Gewährung von Urlaub werden die Angestellten ohne Veränderung ihres Arbeitsverhältnisses für beschränkte Zeit ganz oder teilweise von ihrer Pflicht zur Arbeitsleistung befreit.
2 Bei besoldetem Urlaub bleibt der Besoldungsanspruch der Angestellten während des Urlaubs bestehen. Er wird für Angestellte mit unregelmässiger Teilzeitarbeit aufgrund der durchschnittlichen Besoldung während der letzten zwölf Monate berechnet.
Nr. 52
15
3 Bei unbesoldetem oder teilweise besoldetem Urlaub entfällt der Besoldungsanspruch während des Urlaubs ganz oder teilweise.

§ 41

Rechtsanspruch auf Urlaub
1 Die Angestellten haben bei folgenden Ereignissen Anspruch auf einen besoldeten Ur
- laub: a. * eigene zivile und kirchliche Trauung insgesamt
3 Arbeitstage b. Todesfall im eigenen Haushalt und in der Familie
3 Arbeitstage c. Wohnungswechsel
1 Arbeitstag
2 Im Weiteren besteht bei folgenden Ereignissen, wenn diese in die Arbeitszeit fallen, Anspruch auf einen besoldeten Urlaub: a. * Trauung in der Familie oder bei naher Verwandtschaft
1 Arbeitstag b. Tod von nahen Verwandten
1 Arbeitstag c. Tod von nahe stehenden Berufskolleginnen und –kollegen sowie von befreunde
- ten Personen
½ Arbeitstag d. gerichtliche Vorladung als Partei oder Zeugin oder Zeuge
Teilnahme e. * Betreuung eines erkrankten Familienmitglieds oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, bis Betreuung durch Drittpersonen sichergestellt ist
3 Arbeitstage pro Ereignis, maximal 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr f. Mitarbeit in Personalorganisationen: bei offiziellen Anlässen und Sitzungen
Teil
- nahme
3 Der Anspruch gemäss Absatz 1 berechnet sich nach dem jeweiligen Beschäftigungs
- grad.

§ 42

Urlaub ohne Rechtsanspruch
1 Besteht kein Rechtsanspruch, kann die zuständige Behörde der oder dem Angestellten zur Erfüllung unaufschiebbarer privater Verpflichtungen einen Kurzurlaub bis zu drei Tagen bewilligen.
2 Die Erteilung eines längeren Urlaubs, insbesondere zum Zweck der Aus- und Weiter
- bildung, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Vorbehalten bleibt § 43 Absatz 5. Die zuständige Behörde gewährt den Urlaub, wenn der geordnete Dienstbetrieb gewährleistet bleibt und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
*

§ 43

Besoldung während des Urlaubs ohne Rechtsanspruch
1 Ein Kurzurlaub gemäss § 42 Absatz 1 wird besoldet.
2 Ein längerer Urlaub wird besoldet, wenn der Grund für die Freistellung der oder des Angestellten im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Die Besoldung wird in der Regel höchstens für zwölf Wochen ausgerichtet. *
16 Nr. 52
3 Ein teilweise besoldeter Urlaub wird erteilt, wenn der Grund für die Freistellung der oder des Angestellten sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der oder des Angestellten liegt.
4 Ein unbesoldeter Urlaub wird erteilt, wenn der Grund für die Freistellung überwiegend im Interesse der oder des Angestellten liegt.
5 Das zuständige Departement, die Staatskanzlei und das oberste Gericht können Ange
- stellten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nach Erfüllung von mindestens zehn Dienstjahren beim gleichen Gemeinwesen einen teilweise besoldeten Urlaub bewilligen, sofern der Urlaubszweck im Interesse des Gemeinwesens liegt (Sabbatical). Der besol
- dete Teil des Urlaubs dauert mindestens zwei und maximal sechs Wochen, der unbesol
- dete Teil mindestens zwei Wochen. Die Dienststelle Personal erlässt Weisungen dazu.
*
7 Elternschaft

§ 44

* Mutterschaftsurlaub
1 Die Angestellte hat Anspruch auf einen besoldeten Mutterschaftsurlaub von insgesamt
16 Wochen, den sie frühestens zwei Wochen vor der Geburt antreten kann. Die Besol
- dung richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Antritt des Urlaubs. *
1bis Verlängert sich der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung gemäss Artikel 16c des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952
6 , weil das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zweier Wochen im Spital bleiben muss, verlängert sich der Anspruch auf besoldeten Mutterschaftsurlaub entsprechend.
*
1ter Hat die Angestellte Anspruch auf zusätzliche Taggelder gemäss Artikel 16c bis des Er
- werbsersatzgesetzes
7 , weil der rechtliche andere Elternteil während der sechs Monate nach der Geburt des Kindes gestorben ist, besteht Anspruch auf einen besoldeten Urlaub für die Zeit des Taggeldbezugs. Der Urlaub ist innert sechs Monaten ab dem Tag nach dem Tod wochen- oder tageweise zu beziehen. Der Zeitpunkt des Bezugs ist mit der zu
- ständigen Behörde vorgängig festzulegen. Die Besoldung richtet sich nach dem Be schäftigungsgrad bei der Geburt des Kindes. *
2 Der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub und dessen Besoldung endet bei Wiederaufnah
- me der Arbeit oder mit der rechtsgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
3 Die Angestellte kann den Arbeitsplatz wegen Beschwerden im Zusammenhang mit der
4 Krankheits- und Unfalltage während des Mutterschaftsurlaubs werden an den Mutter
- schaftsurlaub angerechnet. Besteht bei Beendigung des Mutterschaftsurlaubs eine Arbeitsunfähigkeit, so sind die §§ 20 ff. anzuwenden.
6 SR
834.1
7 SR
834.1
Nr. 52
17
5 Der Bezug des Mutterschaftsurlaubs kürzt den Ferienanspruch nicht.
6 ... *
7 ... *
8 Die Angestellte hat Anspruch auf sechs Monate unbesoldeten Urlaub unmittelbar an
- schliessend an den besoldeten Mutterschaftsurlaub gemäss Absatz 1. Der Bezug ist spä
- testens acht Wochen im Voraus anzukündigen. Bei verspäteter Ankündigung kann die zuständige Behörde den Urlaub aus betrieblichen Gründen kürzen oder verweigern.
*

§ 45

* Vaterschaftsurlaub
1 Der Angestellte hat bei der Geburt eines eigenen Kindes Anspruch auf einen besolde
- ten Vaterschaftsurlaub von zehn Arbeitstagen, welcher innert sechs Monaten nach der Geburt tageweise oder am Stück zu beziehen ist. Die Besoldung richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad bei der Geburt des Kindes. *
2 Im ersten Lebensjahr des Kindes hat der Angestellte Anspruch auf vier Wochen unbe
- soldeten Vaterschaftsurlaub. *
3 Der Zeitpunkt des Bezugs ist mit der zuständigen Behörde frühzeitig festzulegen.

§ 45a

* Urlaub der gleichgeschlechtlichen Partnerin und des gleichgeschlechtlichen Partners
1 Die oder der Angestellte hat Anspruch auf die Urlaube im Sinn von § 45, sofern sie oder er im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der leiblichen Mutter beziehungsweise dem leiblichen Vater verheiratet ist oder in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt.

§ 45b

* Urlaub des rechtlichen anderen Elternteils im Falle des Todes der Mutter
1 Hat die oder der Angestellte Anspruch auf zusätzliche Taggelder gemäss Artikel 16k
bis des Erwerbsersatzgesetzes
8 , weil die Mutter am Tag der Niederkunft oder während der
97 Tage danach gestorben ist, besteht Anspruch auf einen besoldeten Urlaub für die Zeit des Taggeldbezugs. Die Besoldung richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Antritt des Urlaubs.
2 Die Bestimmungen von § 44 Absätze 2, 4 und 5 finden sinngemäss Anwendung.

§ 46

Adoptionsurlaub *
1 Die oder der Angestellte hat bei der Begründung eines Pflegekind-Verhältnisses im Hinblick auf eine spätere Adoption für ein weniger als vier Jahre altes Kind Anspruch auf einen besoldeten Adoptionsurlaub von zehn Arbeitstagen. *
8 SR
834.1
18 Nr. 52
2 Sie oder er hat im ersten Jahr seit der Begründung eines Pflegekind-Verhältnisses An
- spruch auf vier Wochen unbesoldeten Adoptionsurlaub. Der Bezug ist mit der zuständi
- gen Behörde frühzeitig festzulegen. *
3 Die Ansprüche gemäss den Absätzen 1 und 2 stehen beiden Elternteilen unabhängig voneinander zu. Der Bezug eines Urlaubs gemäss § 45a schliesst den Bezug eines Adop
- tionsurlaubes aus. *

§ 46a

* Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes
1 Hat die oder der Angestellte Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach den Ar
- tikeln 16n–16s des Erwerbsersatzgesetzes
9 , weil ihr oder sein Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, besteht Anspruch auf einen besol
- deten Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen.
2 Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld von einem anspruchs
- berechtigten Elternteil geltend gemacht wird.
3 Sind beide Elternteile Arbeitnehmende, hat jeder Elternteil Anspruch auf einen Betreu
- ungsurlaub von höchstens sieben Wochen. Die Eltern können eine abweichende Auftei
- lung des Urlaubs wählen.
4 Der Betreuungsurlaub kann tageweise oder am Stück bezogen werden. Der Bezug kürzt den Ferienanspruch nicht.
5 Die zuständige Behörde ist über den geplanten Bezug und die Modalitäten des Urlaubs sowie über Änderungen jeweils unverzüglich zu informieren. Auf Verlangen ist der zu
- ständigen Behörde ein Arztzeugnis einzureichen, welches die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung sowie die Notwendigkeit der Begleitung, Betreuung oder Pflege des Kindes durch mindestens einen Elternteil bestätigt.

§ 46b

* Anrechnung und Abtretung der Entschädigungen gemäss Erwerbsersatzge
- setz
1 Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, gilt für die Anrechnung und Abtretung der zugesprochenen Entschädigung gemäss Erwerbsersatzgesetz
10

§ 33 dieser Verord

- nung. *
9 SR
834.1
10 SR
834.1
Nr. 52
19
8 Nebenbeschäftigung

§ 47

Untersagte Nebenbeschäftigungen
1 Untersagt sind insbesondere Nebenbeschäftigungen, a. welche die Angestellten bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht als befangen er
- scheinen lassen, b. bei deren Ausübung die Angestellten Kenntnisse verwerten können, die der Ge
- heimhaltungspflicht gemäss § 52 des Personalgesetzes unterliegen, c. welche die Vertrauenswürdigkeit der Angestellten hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigen können, d. die zusammen mit der Anstellung beim Gemeinwesen ein Ausmass erreichen, das ein Vollamt wesentlich überschreitet.
2 Die besonderen Bestimmungen für Richterinnen und Richter sowie Mitglieder von Schlichtungsbehörden bleiben vorbehalten. *

§ 48

Bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigungen
1 Die Angestellten dürfen ohne Bewilligung der zuständigen Behörde keine Nebenbe
- schäftigung ausüben, welche a. Arbeitszeit beansprucht, b. ihre Arbeitsleistung beeinträchtigen kann.
2 Das Gesuch um Bewilligung der Nebenbeschäftigung ist schriftlich einzureichen.
3 Die zuständige Behörde kann die Nebenbeschäftigung bewilligen, sofern der geordnete Dienstbetrieb gewährleistet bleibt und keine überwiegenden öffentlichen Interessen ent
- gegenstehen. Gleichzeitig befreit sie die Angestellten im erforderlichen Ausmass von der Pflicht zur Arbeitsleistung und erteilt ihnen in der Regel einen unbesoldeten Urlaub.
4 Anstelle eines Urlaubs kann die zuständige Behörde den Angestellten gestatten, ihre persönliche Arbeitszeit entsprechend anzupassen und einen Teil ihrer Arbeit ausserhalb der allgemeinen täglichen Arbeitszeit zu leisten.
5 Die Verwendung von personellen Ressourcen und von Infrastruktur der Dienststelle oder des Gerichtes zur Ausübung von Nebenbeschäftigungen ist in der Regel bewilli
- gungs- und entschädigungspflichtig.

§ 49

Ausübung öffentlicher Ämter
1 Angestellten, denen die Nebenbeschäftigung in einem oder mehreren öffentlichen Äm
- tern bewilligt wurde, haben Anspruch auf einen Urlaub von maximal 15 Arbeitstagen pro Kalenderjahr, welcher in der Regel teilweise oder ganz besoldet ist.
2 Zusätzliche Urlaubstage für öffentliche Ämter werden nicht besoldet.
20 Nr. 52
3 Die zeitliche Beanspruchung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes sowie die Hö
- he der Entschädigung, die dafür ausgerichtet wird, sind bei der Festsetzung der Dauer des Urlaubs wie auch des Besoldungsanspruchs während des Urlaubs zu berücksichti
- gen.

§ 50

Befristung der Bewilligung
1 Die Bewilligung zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung wird für die Dauer von ma
- ximal vier Jahren erteilt. Wird sie zur Ausübung eines öffentlichen Amtes erteilt, ist sie auf die entsprechende Amtsdauer zu befristen. Bei Umgestaltung eines Arbeitsverhält
- nisses ist die den Angestellten im bisherigen Arbeitsverhältnis erteilte Bewilligung neu zu beurteilen.
9 Entbindung von der Geheimhaltungspflicht *

§ 50a

*
1 Zuständige Behörde für die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht ist das Verwal
- tungsorgan, das die Aufsicht über das Organ ausübt, dem die oder der Angestellte ange
- hört. Das Aufsichtsorgan kann diese Kompetenz an die Leiterin oder den Leiter des un
- terstellten Organs delegieren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Kantonsrats
- gesetzes vom 28. Juni 1976
11 .
2 Sind in der gleichen Angelegenheit mehrere Angestellte verschiedener Organe von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden, so ist das oberste betroffene oder bei Gleichrangig
- keit das in der Hauptsache betroffene Aufsichtsorgan des Gemeinwesens für alle Ent
- scheide zuständig. Ist die Zuständigkeit streitig, entscheidet die oberste Verwaltungsbe
- hörde des Gemeinwesens.
3 Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht darf nur verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen es verlangen.
4 Für die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht nach Beendigung des Arbeitsver
- hältnisses gilt Absatz 1 sinngemäss.
11 SRL Nr.
30
Nr. 52
21
10 Schutz der Persönlichkeit

§ 51

Schutz der Gesundheit
1 Für den Schutz der Gesundheit der Angestellten gelten nach Massgabe des Bundes
- rechts die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit in Indus
- trie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. März 1964
12 .

§ 52

Schutz vor sexueller Belästigung und Unterstützung in Konfliktsituationen
1 Der Regierungsrat sorgt durch geeignete präventive Massnahmen für den Schutz der Angestellten vor sexueller Belästigung und für die Wahrung ihrer Rechte in Konfliktsi
- tuationen.
2 Die Dienststelle Personal und die Stellen gemäss § 61 beraten und unterstützen Ange
- stellte, vorgesetzte Personen und andere Betroffene. Sie vermitteln Hilfeleistungen, wel
- che die Betroffenen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte unterstützen.
11 Personalhilfsfonds

§ 53

Führung des Personalhilfsfonds
1 Der Personalhilfsfonds wird durch Einlagen im Rahmen des Staatsvoranschlags geäuf
- net. Die Führung des Personalhilfsfonds wird aufgeteilt auf die Angestellten des Kantons und auf die Lehrpersonen der kommunalen Volksschulen und der Musikschu
- len sowie die Fachpersonen der schulischen Dienste. *
2 Der Regierungsrat wählt auf Amtsdauer eine Fonds-Kommission für den Personalhilfs
- fonds zugunsten der Angestellten des Kantons. Diese besteht aus je einer Vertretung der Dienststelle Personal und der Personalorganisationen. Die Personalorganisationen haben für die Wahl ihrer Vertretung ein Vorschlagsrecht. Zusätzlich nimmt für die Begutach
- tung eines Gesuchs der Departementssekretär oder die Departementssekretärin des nach Herkunft des Gesuchs zuständigen Departementes von Amtes wegen Einsitz in die Fonds-Kommission. *
2bis Der Regierungsrat wählt auf Amtsdauer eine Fonds-Kommission für den Personal
- hilfsfonds zugunsten der Lehrpersonen der kommunalen Volksschulen und der Musik
- schulen sowie der Fachpersonen der schulischen Dienste. Diese besteht aus je einer Ver
- tretung der Dienststelle Volksschulbildung und der Personalorganisationen sowie dem Departementssekretär oder der Departementssekretärin des Bildungs- und Kulturdepar
- tementes. Die Personalorganisationen haben für die Wahl ihrer Vertretung ein Vor
- schlagsrecht. *
12 SR
822.11
22 Nr. 52
3 Die Fonds-Kommissionen begutachten die Hilfsgesuche ihrer Anspruchsgruppen und stellen Antrag. Über Gesuche um Leistungen von kantonalen Angestellten entscheidet die Dienststelle Personal, über Gesuche von Lehrpersonen oder Fachpersonen der schu
- lischen Dienste die Dienststelle Volksschulbildung jeweils im Rahmen ihrer Ausgaben
- befugnis. *
4 Die Entscheide werden von der Dienststelle Personal beziehungsweise von der Dienst
- stelle Volksschulbildung vollzogen. *

§ 54

Leistungen des Personalhilfsfonds
1 Unter den Voraussetzungen des § 43 des Personalgesetzes können den Angestellten oder den Bezügerinnen und Bezügern einer Alters- oder Invalidenrente der Luzerner Pensionskasse zinslose Darlehen gewährt oder Geldleistungen ausgerichtet werden. Die Kombination beider Leistungsarten ist möglich.
2 Art und Höhe der Leistungen richten sich insbesondere nach dem Grund des Gesuchs, nach der wirtschaftlichen Lage der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, nach den persönlichen Umständen, nach der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses und nach den zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten.
12 Dienststelle Personal

§ 55

Aufgaben
1 Die Dienststelle Personal betreut als Stabsstelle das Personalwesen des Kantons. Sie wirkt auf den rechtsgleichen und wirtschaftlichen Vollzug des Personalrechts hin und nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr, soweit diese nicht in die Zuständigkeit ei
- ner anderen Stelle fallen: a. die Vorbereitung der rechtsetzenden Erlasse und Weisungen auf dem Gebiet des Personalwesens, b. den Erlass von Wegleitungen zum Vollzug des Personalrechts, insbesondere von Mustern für die Anstellungen gemäss den §§ 4 und 5 ff., c. die Unterstützung der mit der Personalführung betrauten Stellen durch Informati
- on und Beratung sowie durch Mithilfe beim Erlass und beim Vollzug der perso
- nalrechtlichen Entscheide, d. die Überwachung des rechtsgleichen und wirtschaftlichen Vollzugs des Personal
- rechts, e. die Beratung der Angestellten, f. die Zusammenarbeit mit den Personalorganisationen, g. das Erfassen, Auswerten und Speichern der Daten, die das Arbeitsverhältnis der Angestellten betreffen sowie den Datenschutz, h. die Lohnverwaltung und -auszahlung, i. die Organisation und Durchführung der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
Nr. 52
23 j. die Unterstützung und Begleitung der Beurteilungs- und Fördergespräche, k. die Öffentlichkeitsarbeit, l. den Vollzug von Anordnungen vertrauensärztlicher Untersuchungen, m. die Stellungnahme zu Beschwerden gegen personalrechtliche Entscheide, n. die Berechnung der jährlichen Soll-Arbeitszeit.
2 Weitere Aufgaben können sich aus dem vom Regierungsrat genehmigtem Leistungs
- auftrag der Dienststelle Personal ergeben.

§ 56

Chancengleichheit von Frau und Mann
1 Die Dienststelle Personal fördert und sichert die berufliche Chancengleichheit von Frau und Mann und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Sie bereitet entsprechende Er
- lasse vor und trifft die erforderlichen Massnahmen. Sie berät die mit der Personalfüh
- rung betrauten Stellen und die Angestellten in diesen Fragen.

§ 57

Informationsanspruch der Dienststelle Personal
1 Die Angestellten und die mit der Personalführung betrauten Stellen haben der Dienst
- stelle Personal alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu ertei
- len.
2 Die Dienststelle Personal regelt das Meldewesen durch Wegleitungen und verkehrt mit allen Stellen direkt.

§ 58

Mitwirkung der Dienststelle Personal bei der Einstellung von Angestellten
1 Die Dienststelle Personal unterstützt die zuständigen Behörden bei der Suche und bei der Einstellung geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Sie führt die öffentlichen Ausschreibungen durch, begleitet in der Regel die Anstel
- lungsgespräche und bereitet die Wahlurkunden und die öffentlich-rechtlichen Verträge vor.

§ 59

Stellungnahme der Dienststelle Personal vor personalrechtlichen Entscheiden
1 Die zuständige Behörde holt vor dem Erlass der folgenden Entscheide die Stellungnah
- me der Dienststelle Personal ein: a. Wahl, einschliesslich Festlegung der wesentlichen Bestandteile des Arbeitsver
- hältnisses gemäss § 12 Absatz 2 des Personalgesetzes, b. Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Entscheid sowie Umgestaltung eines c. Verpflichtung zu einem bestimmten Wohnsitz, d. besoldeter Urlaub ohne Rechtsanspruch von mehr als zehn Arbeitstagen, e. Lohnfestlegung infolge einer Funktionsänderung, f. unbesoldeter Urlaub von mehr als 30 Kalendertagen.
24 Nr. 52
2 Dienststellen und erstinstanzliche Zivil- und Strafgerichte können von der Stellungnah
- me zu den Entscheiden gemäss Absatz 1a, b und e nur mit Zustimmung des zuständigen Departements oder der Staatskanzlei beziehungsweise des obersten Gerichtes abwei chen.
3 Die zuständige Behörde holt vor der Begründung einer Anstellung durch öffentlich- rechtlichen Vertrag die Stellungnahme der Dienststelle Personal ein.

§ 60

Lehrverhältnisse
1 Die Dienststelle Personal schliesst die Lehrverträge mit den Auszubildenden ab.

§ 61

Dezentrale Aufgabenerfüllung
1 ... *
2 Einzelne Aufgaben der Dienststelle Personal können durch Regierungsratsbeschluss Dienststellen zum Vollzug übertragen werden.
3 Die Dienststelle Personal ist weisungsberechtigt.

§ 61a

* Auslagerung von Informatikdienstleistungen a. Zulässigkeit
1 Die Auslagerung von Informatikdienstleistungen, welche das Personalinformationssys
- tem betreffen, ist zulässig, sofern die Vorschriften über den Datenschutz sowie die Be
- stimmungen dieser Verordnung und der Informatikverordnung vom 10. Dezember
2002
13 eingehalten werden. Die finanzrechtlichen Vorschriften bleiben vorbehalten.
2 Die Auslagerung setzt eine schriftliche Vereinbarung voraus, die mindestens folgende Punkte regelt: a. Inhalt der Dienstleistung, b. Wahrung des Amtsgeheimnisses sowie besonderer Geheimhaltungspflichten, c. Verantwortlichkeiten, d. verwendete Techniken, einschliesslich Entwicklung und Wartung, e. Zugriffs- und Zutrittsrechte, f. Sicherheitskonzept, g. Standorte der Hardware und der Datenbearbeitung, h. Kontrollrechte, i. Beizug von Dritten, j. Archivierung.
3 Die Dienststelle Personal stellt durch organisatorische oder technische Massnahmen sowie vertraglich sicher, dass die staatliche Aufgabenerfüllung auch dann ohne wesentli
- che Beeinträchtigung gewährleistet ist, wenn der Auftragnehmer Abmachungen nicht einhält oder die Geschäftstätigkeit einstellt.
13 SRL Nr. 39
Nr. 52
25
4 Die Auslagerung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.

§ 61b

* b. Pflichten des Auftragnehmers
1 Dem Auftragnehmer einschliesslich dessen Mitarbeitenden und Hilfspersonen sind die Amts-, Berufs- und besonderen Geheimhaltungspflichten sowie die Pflichten zum Da
- tenschutz und zur Informatiksicherheit zu übertragen, an welche die Dienststelle Perso
- nal gebunden ist.
2 Die Dienststelle Personal hat dafür zu sorgen, dass ihr und den von ihr beauftragten Personen, dem Beauftragten für den Datenschutz sowie der Finanzkontrolle Zutritt zu den Räumen und Anlagen, die erforderlichen Zugriffsrechte auf die entsprechenden Da
- ten sowie eine angemessene Unterstützung gewährt werden.

§ 61c

* c. Kontrollrechte der betroffenen Person
1 Als verantwortlich für die Personendaten im Sinn des Kantonalen Datenschutzgesetzes vom 2. Juli 1990
14 gilt die Dienststelle Personal. *
2 Die betroffene Person hat ihre Kontrollrechte gemäss den §§ 14 ff. des Kantonalen Da
- tenschutzgesetzes bei der Dienststelle Personal geltend zu machen. Der Auftragnehmer ist nicht befugt, solche Begehren materiell zu bearbeiten. *
13 Beurteilungs- und Fördergespräch

§ 62

Durchführung des Gesprächs
1 Die vorgesetzte Person führt jährlich sowie vor Ablauf der Probezeit mit der oder dem Angestellten ein Beurteilungs- und Fördergespräch durch. Gestützt auf dieses Gespräch legt sie einen Beurteilungswert fest, der sich aus der Beurteilung der Entwicklung der persönlichen Leistung, der Zielerreichung und des Verhaltens zusammensetzt.
*
2 Sie bespricht die Beurteilung mit der oder dem Angestellten und händigt sie ihnen zur Einsichtnahme aus. Die Angestellten bestätigen die Einsichtnahme durch Unterschrift. Allfällige Stellungnahmen werden der Beurteilung beigefügt.
3 In der Regel vereinbart die vorgesetzte Person mit den Angestellten gestützt auf die Beurteilung die Jahresziele für das folgende Jahr.

§ 63

Weiterleitung und Verwendung der Beurteilung
1 Die vorgesetzte Person teilt der zuständigen Behörde den Beurteilungswert mit. Die zuständige Behörde kann Einsicht in die Unterlagen der Beurteilung nehmen.
14 SRL Nr.
38
26 Nr. 52
2 Entscheide über den Bestand und den Inhalt des Arbeitsverhältnisses, die Zusprechung von Leistungszulagen sowie die Festlegung der individuellen Lohnanpassung sind unter Berücksichtigung der Beurteilungs- und Fördergespräche zu treffen. *

§ 64

Rechtsschutz gegen die Beurteilung
1 Die Angestellten können eine Unterredung mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Dienststelle oder mit dem vom Gericht bezeichneten Organ verlangen, wenn sie mit der Beurteilung durch die vorgesetzte Person nicht einverstanden sind. Hat die Vorsteherin oder der Vorsteher der Dienststelle die Beurteilung selber erstellt, können sich die Ange
- stellten an die Vorsteherin oder den Vorsteher des Departements wenden.
2 Die Beurteilung kann nicht selbständig angefochten werden. Sie wird von der Rechts
- mittelinstanz geprüft, wenn der Entscheid angefochten wird, dem die Beurteilung zu
- grunde liegt.

§ 65

Vorgesetztenbeurteilung
1 Die Vorgesetztenbeurteilung ist ein Instrument der Führungsentwicklung und soll der vorgesetzten Person helfen, ihre Führungsarbeit zu verbessern.
2 Die Dienststelle Personal berät und unterstützt die Departemente, die Dienststellen und die Gerichte bei der Erarbeitung und Einführung von Instrumenten, die es den Ange stellten erlauben, das Führungsverhalten der ihnen direkt vorgesetzten Personen peri
- odisch zu beurteilen.
3 Bei der Auswertung der Beurteilung sowie bei der Planung und Durchführung von Verbesserungsmassnahmen wirkt die Dienststelle Personal beratend mit.
4 Die Vorsteherinnen und Vorsteher von Departementen und Dienststellen sowie die Ge
- richte können die Vorgesetztenbeurteilung nach einer Einführungsphase für obligato
- risch erklären.
14 Zuständigkeit und Verfahren

§ 66

Zuständige Behörde für die Wahl, die Beendigung und die Umgestaltung
1 Der Regierungsrat ist im Sinn von § 66 Unterabsatz a des Personalgesetzes für die Wahl, die Beendigung und die Umgestaltung der Arbeitsverhältnisse der Angestellten der Funktionsgruppe Ia zuständig. *
Nr. 52
27
2 Zuständige Behörden für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste der kantonalen Schulen sind: * a. * die Vorsteherin oder der Vorsteher der zuständigen Dienststelle für die Rektorin
- nen und Rektoren der Kantonsschulen, für die Schulleiterin oder den Schulleiter der Maturitätsschule für Erwachsene und für die Schulleitungen der weiteren kantonalen Schulen, b. * die Rektorinnen und Rektoren der Kantonsschulen für die weiteren Schulleitungs
- mitglieder, c. * die Schulleitungen für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste.
3 Die zuständige Behörde kann die Zeichnungsbefugnis für personalrechtliche Entschei
- de nach den Vorschriften der Organisationsverordnung vom 22. August 1995
15
intern re
- geln oder übertragen.

§ 67

Form der personalrechtlichen Entscheide
1 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
16 sind auf den Er
- lass, die Ausfertigung und die Eröffnung der personalrechtlichen Entscheide anzuwen
- den.
2 Personalrechtliche Entscheide sind nach § 110 des Gesetzes über die Verwaltungs
- rechtspflege auszufertigen. Entscheide über die Beendigung oder die Umgestaltung ei
- nes Arbeitsverhältnisses von Amtes wegen sind sachlich hinreichend zu begründen.
3 Die zuständige Behörde kann auf die schriftliche Ausfertigung des personalrechtlichen Entscheids verzichten, wenn sie der oder dem Angestellten von Amtes wegen oder auf Gesuch eine Leistung zuspricht oder wenn der Entscheid zugunsten der oder des Ange
- stellten lautet.
4 Ist die oder der Angestellte mit dem Entscheid nicht einverstanden, kann sie oder er in
- nert zehn Tagen seit Kenntnis von der zuständigen Behörde eine schriftliche Ausferti
- gung im Sinn von § 110 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege verlangen und den Entscheid gemäss Rechtsmittelbelehrung anfechten. *
15 Schlichtungsstelle

§ 68

Zuständigkeit
1 Die Schlichtungsstelle kann bei Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeits
- angerufen werden.
15 SRL Nr.
36
16 SRL Nr.
40 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
28 Nr. 52

§ 69

Aufgaben
1 Die Schlichtungsstelle berät die Angestellten wie auch die zuständige Behörde. Sie versucht eine Einigung herbeizuführen.

§ 70

Zusammensetzung, Wahl und Verfahrensleitung
1 Der Regierungsrat wählt für das Präsidium zwei Mitglieder sowie aus dem Kreis der Angestellten sechs Mitglieder der Schlichtungsstelle. Drei Mitglieder aus dem Kreis der Angestellten werden auf Vorschlag der Personalorganisationen gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2 Die Schlichtungsstelle amtet in Dreierbesetzung, bestehend aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und zwei Mitgliedern aus dem Kreis der Angestellten, wovon ein Mitglied eine Vorgesetztenfunktion ausübt. Beide Geschlechter sind vertreten.
3 Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Verfahren.
4 Die Dienststelle Personal führt das Sekretariat der Schlichtungsstelle. Dieses nimmt mit beratender Stimme an den Verhandlungen der Schlichtungsstelle teil.

§ 71

Einleitung des Verfahrens
1 Das Schlichtungsverfahren ist freiwillig.
2 Das Gesuch um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist schriftlich und begrün
- det beim Sekretariat der Schlichtungsstelle einzureichen. Gleichzeitig muss glaubhaft gemacht werden, dass im Gespräch zwischen der oder dem Angestellten und der vorge
- setzten Person keine Einigung erzielt werden konnte, und bestätigt werden, dass die zu
- ständige Behörde über die Streitigkeit informiert ist.
3 Die Schlichtungsstelle muss vor Ablauf einer allfälligen Beschwerdefrist oder vor Ein
- reichung einer Klage angerufen werden.

§ 72

Verhandlung
1 Die Schlichtungsstelle lädt die oder den Angestellten, die zuständige Behörde und al
- lenfalls weitere Betroffene zur Verhandlung vor. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
2 Die Vorgeladenen haben persönlich zur Verhandlung zu erscheinen, Verbeiständung ist zulässig. Die Schlichtungsstelle kann eine Vertretung zulassen, wenn wichtige Grün
- de vorliegen.
3 Die Schlichtungsstelle stellt den Sachverhalt fest. Sie würdigt allenfalls eingereichte Urkunden und kann insbesondere Amtsberichte und Beweisauskünfte einholen wie auch einen Augenschein durchführen.
4 Über die Verhandlung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll enthält * a. den Ort und die Zeit der Verhandlung, b. die Zusammensetzung der Schlichtungsstelle,
Nr. 52
29 c. die Anwesenheit der Parteien und ihrer Vertretungen, d. die Begehren der Parteien, e. das Ergebnis der Schlichtungsverhandlung, f. die Unterschriften des Präsidenten oder der Präsidentin und der protokollführen
- den Person.

§ 73

Abschluss des Verfahrens
1 Bei einer Einigung im Schlichtungsverfahren erlässt die zuständige Behörde – sofern notwendig – einen entsprechenden Entscheid.
2 Kommt keine Einigung zustande, hält die Schlichtungsstelle das Nichtzustandekom
- men der Einigung im Protokoll fest. Allfällige Rechtsmittelfristen beginnen mit der Zu
- stellung des Protokolls neu zu laufen.
3 Bleiben die Vorgeladenen, welche die Schlichtungsstelle angerufen haben, der Schlich
- tungsverhandlung ohne genügende Entschuldigung fern, gilt das Begehren um Durch
- führung des Schlichtungsverfahrens als zurückgezogen.

§ 74

Kosten
1 Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kostenlos. Parteikosten werden nicht ver
- gütet.
16 Sonderbestimmungen
16.1 Sonderbestimmungen für Lehrpersonen sowie für die Schulleitungen und die Fachpersonen der schulischen Dienste der kantonalen Schulen *

§ 75

Geltung der Personalverordnung
1 Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss den folgenden Absätzen sowie der Sonderbestimmungen der §§ 76–83, anzuwenden für * a. * die Lehrpersonen der öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden, b. * die Schulleitungen der kantonalen Schulen, ausgenommen die Sonderschulen und Sonderschulheime des Kantons, c. * die Fachpersonen der schulischen Dienste der kantonalen Schulen, ausgenommen die Sonderschulen und Sonderschulheime des Kantons.
2 Folgende Bestimmungen dieser Verordnung finden für die Angestellten gemäss Ab
- satz
1 keine Anwendung: * a.
§ 11 Absätze 1–3 Grundsatz zur Arbeitszeit,
30 Nr. 52 a bis . *

§ 11a Arbeitszeitmodelle,

a ter . *

§ 11b Gleitzeit und Jahresarbeitszeit,

b. *

§ 11c Betrieblich vorgegebene Arbeitszeiten,

b bis . *

§ 11d Vertrauensarbeitszeit,

c.

§ 13 Allgemeine tägliche Arbeitszeit,

d.

§ 14 Arbeitszeitsaldo,

e.

§ 15 Ausgleich des Arbeitszeitsaldos,

f.

§ 16 Abwesenheiten,

g.

§ 17 Überstunden,

h.

§ 18 Absatz 2 Arbeitsfreie Tage,

i. *

§ 19 Arbeitszeiterfassung,

j.

§ 34 Ordentlicher Ferienanspruch,

k.

§ 35 Anteilsmässiger Ferienanspruch.

3 Folgende Bestimmungen dieser Verordnung finden für die Angestellten gemäss Ab
- satz
1 sinngemäss Anwendung: * a.

§ 36 Ferienbezug,

b.

§ 37 Krankheit oder Unfall während der Ferien,

c.

§ 38 Nicht bezogene Ferien,

d.

§ 41 Absatz 2 Rechtsanspruch auf Urlaub, sofern das Ereignis in die Unterrichts

- zeit fällt, e.

§§ 62–65 Beurteilungs- und Fördergespräch (wobei die Beurteilung nicht lohn

- wirksam ist).
4 Für die kommunalen Volksschulen finden die §§ 2 und 68–74 keine Anwendung.

§ 76

* Berechnung der Soll-Arbeitszeit
1 Für die Festsetzung der Besoldung der Lehrpersonen und der Fachpersonen der schuli
- schen Dienste, die nicht ein volles Schuljahr im Einsatz stehen, errechnet die Dienststel
- le Personal unter Berücksichtigung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung der ent
- sprechenden Lehrpersonenkategorie, des Ferienanspruchs und der arbeitsfreien Tage ei
- ne jährliche Soll-Arbeitszeit.

§ 77

Arbeitszeit und Unterrichtsverpflichtung
1 Die Arbeitszeit der Lehrpersonen besteht aus der Unterrichtszeit, der vorgegebenen Arbeitszeit ausserhalb des Unterrichts, der vereinbarten Arbeitszeit ausserhalb des Un
- terrichts und der frei gestaltbaren Arbeitszeit ausserhalb des Unterrichts.
2 Die Schulleitung kann im Rahmen der vorgegebenen Arbeitszeit festlegen, wann die Lehrpersonen ausserhalb des Unterrichts im Schulhaus anwesend sein müssen. In den Volksschulen darf diese angeordnete Anwesenheit 10 Prozent der Soll-Arbeitszeit nicht überschreiten, und davon dürfen maximal zehn Arbeitstage in den Schulferien angesetzt werden. Die Schulleitung gibt die vorgegebenen Arbeitszeiten mit Anwesenheitspflicht frühzeitig bekannt. *
Nr. 52
31
3 Die Jahresarbeitszeit einer Lehrperson im Vollamt entspricht der von der Dienststelle Personal errechneten jährlichen Soll-Arbeitszeit.
4 Im Anhang 1 zu dieser Verordnung wird der Rahmen der ordentlichen wöchentlichen Zahl der Unterrichtslektionen, die innerhalb der ordentlichen Arbeitszeit zu leisten sind, pro Lehrpersonenkategorie festgelegt. Auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe kann die zuständige Behörde andere Arbeitszeitmodelle (z.B. Jahresarbeitszeit mit Stel
- lenbeschrieb und umfassender Tätigkeitserfassung) bewilligen. *
5 Für die Aufteilung der Arbeitszeit der Lehrpersonen der Volksschulen und der kanto
- nalen Schulen der Sekundarstufen I und II in die einzelnen Aufgabenbereiche des Berufsauftrags werden vom Bildungs- und Kulturdepartement Richtwerte festgelegt.
*

§ 78

Mehrlektionen
1 Als Mehrlektionen gelten jene Lektionen, die auf Anordnung der Schulleitung während eines ganzen Schuljahrs über die persönliche Unterrichtsverpflichtung hinaus geleistet werden. Lektionen, die bei Einsätzen an verschiedenen Schulen insgesamt über die or
- dentliche Unterrichtsverpflichtung gemäss Anhang 1 hinaus geleistet werden, gelten ebenfalls als Mehrlektionen.
2 Mehrlektionen sind durch Minderlektionen auszugleichen. § 36 Absatz 3 findet sinnge
- mäss Anwendung. *
3 Mehrlektionen, die aus betrieblichen Gründen nicht ausgeglichen werden können, wer
- den vergütet. Vorbehalten bleibt Absatz 4. § 15 Absatz 5 gilt sinngemäss. *
4 Den Schulleitungsmitgliedern der kantonalen Schulen und den Lehrpersonen auf der Tertiärstufe, Funktionsgruppe B gemäss § 2 der Besoldungsordnung für die Lehrperso
- nen und die Fachpersonen der schulischen Dienste vom 2. Mai 2005
17 , darf die zuständi
- ge Behörde die Vergütung eines positiven Arbeitszeitsaldos nur in den Fällen gemäss

§ 15 Absatz 4 bewilligen. § 15 Absatz 5 gilt sinngemäss.

*

§ 79

Überstunden
1 Als Überstunden gilt die Arbeitszeit, die auf Anordnung der Schulleitung über die per
- sönliche Arbeitsverpflichtung hinaus für eine beschränkte Zeit geleistet wird. Die Lehr
- person ist verpflichtet, in besonderen Fällen Überstunden in zumutbarem Ausmass zu leisten.
2 Die Überstunden sind durch Freizeit im gleichen Ausmass auszugleichen, sobald es betrieblich möglich ist. Überstunden, die aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb von zwei Schuljahren ausgeglichen werden können, werden vergütet. Vorbehalten bleiben die Absätze 3 und 4. *
3 Angestellte, die einer kantonalen Schule als Dienststellenleiterin oder Dienststellenlei
- ter vorstehen, haben keinen Anspruch auf Vergütung der Überstunden. *
17 SRL Nr.
74
32 Nr. 52
4 Den übrigen Schulleitungsmitgliedern der kantonalen Schulen und den Lehrpersonen auf der Tertiärstufe, Funktionsgruppe B gemäss § 2 der Besoldungsordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste vom 2. Mai 2005
18 , darf die zuständige Behörde die Vergütung eines positiven Arbeitszeitsaldos nur in den Fäl
- len gemäss § 15 Absatz 4 bewilligen. §
15 Absatz 5 gilt sinngemäss. *

§ 80

Entlastungen
1 Lehrpersonen, die neben ihrer Unterrichtstätigkeit zusätzlich zum Berufsauftrag ge
- mäss § 77 Absatz 1 Aufgaben im Dienst der Schule übernehmen, können durch Verfü
- gung der zuständigen Behörde in ihrer wöchentlichen Unterrichtszeit entsprechend ent
- lastet werden.
2 Die generellen Entlastungen werden im Anhang 2 zu dieser Verordnung geregelt.

§ 81

* Altersentlastung
1 Lehrpersonen erhalten ab dem Schuljahr, in dem sie das 50. Altersjahr erfüllen, eine Altersentlastung, die einer Woche der jährlichen Soll-Arbeitszeit entspricht. Ab dem Schuljahr, in dem sie das 60. Altersjahr erfüllen, erhalten sie eine Altersentlastung, die zwei Wochen der jährlichen Soll-Arbeitszeit entspricht.
2 Bei Stellvertretungsaufträgen, die bis zu vier Monate dauern, besteht kein Anspruch auf Altersentlastung.
3 Über die Ausgestaltung und den Bezug der Altersentlastung entscheidet die zuständige Behörde gestützt auf Weisungen. Die Weisungen für die Volksschule werden von der Dienststelle Volksschulbildung in Zusammenarbeit mit der Dienststelle Personal erlas
- sen. Für die kantonalen Schulen erlässt die Dienststelle Personal die Weisungen in Zu
- sammenarbeit mit den zuständigen Dienststellen des Bildungs- und Kulturdepartemen
- tes.

§ 82

Ferien
1 Lehrpersonen haben Anspruch auf 25 Arbeitstage Ferien pro Schuljahr. *
2 Wenn das Arbeitsverhältnis nicht vollamtlich ist oder nicht das ganze Schuljahr dauert, besteht der Ferienanspruch nur im Verhältnis zur tatsächlichen Beschäftigungsdauer.
3 Die Ferien müssen nach Vorgabe der Schulleitung während der ordentlichen Schulferi
- en bezogen werden.

§ 83

Berufliche Weiterbildung *
1 Die berufliche Weiterbildung gehört zu den Rechten und Pflichten jeder Lehrperson.
*
18 SRL Nr.
74
Nr. 52
33
2 Sie soll im mehrjährigen Mittel fünf Prozent der Arbeitszeit einer Lehrperson an den Volksschulen sowie an den Berufs- und Mittelschulen umfassen und in der Regel wäh
- rend der unterrichtsfreien Zeit stattfinden. Die schulinterne Weiterbildung findet ausser
- halb der Unterrichtszeit statt. *
16.1a Sonderbestimmungen für die Schulleitungen, die Fachpersonen der schulischen Dienste und weitere Angestellte der Volksschulen *

§ 83a

* Geltung der Personalverordnung
1 Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss den Absätzen 3–5, für die Schulleitungen, die Fachpersonen der schulischen Dienste so
- wie die weiteren Angestellten der kommunalen und kantonalen Volksschulen anzuwen
- den.
2 Als weitere Angestellte der Volksschulen gelten die Fachpersonen der Tagesstrukturen, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie Klassenassistentinnen und Klassenas
- sistenten. *
3 Die Bestimmungen zum Beurteilungs- und Fördergespräch gemäss den §§ 62–65 fin
- den sinngemäss Anwendung, wobei die Beurteilung nicht lohnwirksam ist.
4 Schulleiterinnen und Schulleiter und die zuständige Behörde können einvernehmlich Vertrauensarbeitszeit vereinbaren. § 11d findet sinngemäss Anwendung.
5 Für die kommunalen Volksschulen finden die §§ 2 und 68–74 keine Anwendung.

§ 83b

* Berechnung des Pensums der Schulleitung
1 Das Pensum der Schulleitung einer Volksschule und einer Musikschule berechnet sich gemäss Anhang 2 dieser Verordnung. *
16.2 Sonderbestimmungen für die Angestellten in landwirtschaftlichen Betrieben und Haushalten

§ 84

1 Die Arbeitszeit der Angestellten in landwirtschaftlichen Betrieben oder Haushalten richtet sich nach dem kantonalen Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis vom 5. Mai 2000
19 .
19 SRL Nr.
854a
34 Nr. 52
17 Schlussbestimmungen

§ 85

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) vom 11. Juli 1989
20 , b. Verordnung über die Vereidigung von Behörden sowie Mitarbeitern und Mitarbei
- terinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vom 22. August 1995
21
.

§ 86

Änderung der Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen
1 Die Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen vom 27. April 1999
22 wird gemäss Anhang
23 geändert.

§ 87

Lehrverträge und Praktikantinnen- und Praktikantenverträge
1 Für Lehrverträge und Praktikantinnen- und Praktikantenverträge gilt bis zu ihrer Erfül
- lung das im Vertrag vereinbarte Recht.

§ 88

Befristete Arbeitsverhältnisse
1 Anstellungsverhältnisse aus der Zeit vor Inkrafttreten des Personalgesetzes vom 26.
Ju
- ni 2001 sind an die gemäss § 9 Absatz 2 des Personalgesetzes geltende Höchstdauer von Lehraufträgen und anderen befristeten Arbeitsverhältnissen nicht anrechenbar.

§ 89

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt für das Staatspersonal am 1. Januar 2003, für die Lehrpersonen der höheren Fachschulen, der Fachhochschulen und der Universität Luzern am 1. Okto
- ber 2003 und für die übrigen Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste am 1. August 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
20 K 1989 1378 und G 1990 77 (SRL Nr. 52)
21 G 1995 344 (SRL Nr. 56)
22 SRL Nr. 75
23 Die Änderung der Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen, die der Regierungsrat am 24. September 2002 zusammen mit der Personalverordnung beschlossen hat, bildet gemäss §
86 einen Bestandteil dieser Verordnung. Sie wurde in einem Anhang wiedergegeben, der am 2. No
- vember 2002 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 2002 375). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs verzichtet.
Nr. 52
35 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
24.09.2002
01.01.2003 Erstfassung G 2002 342 Ingress
22.11.2011
01.01.2012 geändert G 2011 316 Ingress
23.08.2021
01.09.2021 geändert G 2021-055

§ 4 Abs. 1, e.

05.07.2016
01.08.2016 geändert G 2016 118

§ 4 Abs. 1, f.

05.07.2016
01.08.2016 geändert G 2016 118

§ 4 Abs. 1, g.

05.07.2016
01.08.2016 eingefügt G 2016 118

§ 5

22.11.2011
01.01.2012 geändert G 2011 316

§ 5a

21.09.2010
01.01.2011 aufgehoben G 2010 224

§ 7 Abs. 1

17.01.2017
01.07.2017 geändert G 2017-010

§ 8 Abs. 1

17.01.2017
01.07.2017 geändert G 2017-010

§ 8a

22.11.2011
01.01.2012 eingefügt G 2011 316

§ 8a Abs. 1

20.11.2018
01.01.2019 geändert G 2018-073

§ 8b

05.07.2016
01.08.2016 eingefügt G 2016 118

§ 9a

01.10.2010
01.11.2010 geändert G 2010 239

§ 11 Abs. 1

17.01.2017
01.07.2017 geändert G 2017-010

§ 11 Abs. 1

04.02.2020
01.07.2020 geändert G 2020-011

§ 11 Abs. 2

18.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-054

§ 11 Abs. 5

18.09.2018
01.01.2019 eingefügt G 2018-054

§ 11a

18.09.2018
01.01.2019 eingefügt G 2018-054

§ 11b

18.09.2018
01.01.2019 eingefügt G 2018-054

§ 11c

18.09.2018
01.01.2019 eingefügt G 2018-054

§ 11d

18.09.2018
01.01.2019 eingefügt G 2018-054

§ 12

18.09.2018
01.01.2019 aufgehoben G 2018-054

§ 12 Abs. 3

22.11.2005
01.01.2006 geändert G 2005 412

§ 13 Abs. 1

18.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-054

§ 14 Abs. 2

22.11.2005
01.01.2006 geändert G 2005 412

§ 14 Abs. 2

18.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-054

§ 14 Abs. 3

22.11.2005
01.01.2006 geändert G 2005 412

§ 14 Abs. 3

18.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-054

§ 15 Abs. 2

22.11.2005
01.01.2006 geändert G 2005 412

§ 15 Abs. 3

22.11.2005
01.01.2006 eingefügt G 2005 412

§ 15 Abs. 3

18.02.2014
01.07.2014 geändert G 2014 80

§ 15 Abs. 3

18.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-054

§ 15 Abs. 4

22.11.2005
01.01.2006 eingefügt G 2005 412

§ 15 Abs. 5

22.11.2005
01.01.2006 eingefügt G 2005 412

§ 16 Abs. 2

17.01.2017
01.07.2017 geändert G 2017-010

§ 16 Abs. 2

18.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-054

§ 17 Abs. 1

18.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-054

§ 17 Abs. 3

18.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-054

§ 17 Abs. 5

18.09.2018
01.01.2019 aufgehoben G 2018-054

§ 18 Abs. 1, b.

17.01.2017
01.07.2017 geändert G 2017-010

§ 18 Abs. 1, b.

18.09.2018
01.10.2018 geändert G 2018-054

§ 18 Abs. 1, c.

17.01.2017
01.07.2017 geändert G 2017-010

§ 18 Abs. 1, c.

18.09.2018
01.10.2018 aufgehoben G 2018-054

§ 18 Abs. 1

bis
17.01.2017
01.07.2017 eingefügt G 2017-010

§ 18 Abs. 2

18.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-054

§ 19

18.09.2018
01.01.2019 Titel geändert G 2018-054

§ 19 Abs. 1

18.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-054

§ 19 Abs. 2

18.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-054

§ 31 Abs. 2, b.

11.06.2019
01.07.2019 aufgehoben G 2019-020

§ 34 Abs. 1, Tabelle, "bis

20" / "Ferienanspruch:"
17.01.2017
01.07.2017 geändert G 2017-010

§ 34 Abs. 1, Tabelle, "ab

21" / "Ferienanspruch:"
17.01.2017
01.07.2017 geändert G 2017-010

§ 34 Abs. 1, Tabelle, "ab

50" / "Ferienanspruch:"
17.01.2017
01.07.2017 geändert G 2017-010

§ 34 Abs. 1, Tabelle, "ab

60" / "Ferienanspruch:"
17.01.2017
01.07.2017 geändert G 2017-010

§ 38 Abs. 2

18.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-054
36 Nr. 52 Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G

§ 41 Abs. 1, a.

01.12.2006
01.01.2007 geändert G 2006 377

§ 41 Abs. 1, a.

12.04.2022
01.07.2022 geändert G 2022-024

§ 41 Abs. 2, a.

01.12.2006
01.01.2007 geändert G 2006 377

§ 41 Abs. 2, a.

12.04.2022
01.07.2022 geändert G 2022-024

§ 41 Abs. 2, e.

24.11.2020
01.01.2021 geändert G 2020-093

§ 42 Abs. 2

07.04.2020
01.07.2020 geändert G 2020-031

§ 43 Abs. 2

07.04.2020
01.07.2020 geändert G 2020-031

§ 43 Abs. 5

07.04.2020
01.07.2020 geändert G 2020-031

§ 44

07.06.2005
01.07.2005 geändert G 2005 127

§ 44 Abs. 1

22.11.2022
01.01.2023 geändert G 2022-072

§ 44 Abs. 1

bis
08.06.2021
01.07.2021 eingefügt G 2021-039

§ 44 Abs. 1

ter
12.03.2024
01.01.2024 eingefügt G 2024-006

§ 44 Abs. 6

04.04.2017
01.05.2017 geändert G 2017-053

§ 44 Abs. 6

08.06.2021
01.07.2021 aufgehoben G 2021-039

§ 44 Abs. 7

08.06.2021
01.07.2021 aufgehoben G 2021-039

§ 44 Abs. 8

15.05.2007
01.07.2007 eingefügt G 2007 57

§ 44 Abs. 8

24.11.2020
01.01.2021 geändert G 2020-093

§ 45

15.05.2007
01.07.2007 geändert G 2007 57

§ 45 Abs. 1

24.11.2020
01.01.2021 geändert G 2020-093

§ 45 Abs. 1

12.03.2024
01.01.2024 geändert G 2024-006

§ 45 Abs. 2

24.11.2020
01.01.2021 geändert G 2020-093

§ 45a

12.04.2022
01.07.2022 eingefügt G 2022-024

§ 45b

12.03.2024
01.01.2024 eingefügt G 2024-006

§ 46

12.04.2022
01.07.2022 Titel geändert G 2022-024

§ 46 Abs. 1

12.04.2022
01.07.2022 geändert G 2022-024

§ 46 Abs. 2

12.04.2022
01.07.2022 eingefügt G 2022-024

§ 46 Abs. 3

12.04.2022
01.07.2022 eingefügt G 2022-024

§ 46a

08.06.2021
01.07.2021 eingefügt G 2021-039

§ 46b

08.06.2021
01.07.2021 eingefügt G 2021-039

§ 46b Abs. 1

12.04.2022
01.07.2022 geändert G 2022-024

§ 47 Abs. 2

14.12.2010
01.01.2011 eingefügt G 2010 358 Titel 9
04.05.2010
01.07.2010 eingefügt G 2010 83

§ 50a

04.05.2010
01.07.2010 eingefügt G 2010 83

§ 53 Abs. 1

13.12.2022
01.01.2023 geändert G 2022-083

§ 53 Abs. 2

13.12.2022
01.01.2023 geändert G 2022-083

§ 53 Abs. 2

bis
13.12.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-083

§ 53 Abs. 3

13.12.2022
01.01.2023 geändert G 2022-083

§ 53 Abs. 4

13.12.2022
01.01.2023 eingefügt G 2022-083

§ 61 Abs. 1

10.06.2008
01.08.2008 aufgehoben G 2008 225

§ 61a

18.05.2004
01.07.2004 eingefügt G 2004 318

§ 61b

18.05.2004
01.07.2004 eingefügt G 2004 318

§ 61c

18.05.2004
01.07.2004 eingefügt G 2004 318

§ 61c Abs. 1

23.08.2021
01.09.2021 geändert G 2021-055

§ 61c Abs. 2

23.08.2021
01.09.2021 geändert G 2021-055

§ 62 Abs. 1

22.11.2011
01.01.2012 geändert G 2011 316

§ 63 Abs. 2

31.03.2015
01.07.2015 geändert G 2015 115

§ 66 Abs. 1

22.11.2011
01.01.2012 geändert G 2011 316

§ 66 Abs. 2

10.06.2008
01.08.2008 geändert G 2008 225

§ 66 Abs. 2, a.

16.01.2018
01.02.2018 geändert G 2018-008

§ 66 Abs. 2, b.

16.01.2018
01.02.2018 geändert G 2018-008

§ 66 Abs. 2, c.

16.01.2018
01.02.2018 geändert G 2018-008

§ 67 Abs. 4

13.02.2009
01.03.2009 geändert G 2009 55

§ 72 Abs. 4

14.12.2010
01.01.2011 geändert G 2010 358 Titel 16.1
15.01.2019
01.08.2019 geändert G 2019-003

§ 75 Abs. 1

11.04.2006
01.08.2006 geändert G 2006 91

§ 75 Abs. 1

15.01.2019
01.08.2019 geändert G 2019-003

§ 75 Abs. 1, a.

15.01.2019
01.08.2019 eingefügt G 2019-003

§ 75 Abs. 1, b.

15.01.2019
01.08.2019 eingefügt G 2019-003

§ 75 Abs. 1, c.

15.01.2019
01.08.2019 eingefügt G 2019-003

§ 75 Abs. 2

15.01.2019
01.08.2019 geändert G 2019-003

§ 75 Abs. 2, a

bis .
18.09.2018
01.01.2019 eingefügt G 2018-054

§ 75 Abs. 2, a

ter .
18.09.2018
01.01.2019 eingefügt G 2018-054

§ 75 Abs. 2, b.

18.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-054

§ 75 Abs. 2, b

bis .
18.09.2018
01.01.2019 eingefügt G 2018-054

§ 75 Abs. 2, i.

18.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-054
Nr. 52
37 Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G

§ 75 Abs. 3

15.01.2019
01.08.2019 geändert G 2019-003

§ 76

10.06.2008
01.08.2008 geändert G 2008 225

§ 77 Abs. 2

05.03.2013
01.04.2013 eingefügt G 2013 57

§ 77 Abs. 4

17.06.2005
01.08.2006 geändert G 2005 148

§ 77 Abs. 4

04.02.2020
01.07.2020 geändert G 2020-011

§ 77 Abs. 5

10.06.2008
01.08.2008 eingefügt G 2008 225

§ 78 Abs. 2

12.04.2016
01.08.2016 geändert G 2016 89

§ 78 Abs. 3

03.09.2019
01.01.2020 geändert G 2019-039

§ 78 Abs. 4

03.09.2019
01.01.2020 eingefügt G 2019-039

§ 79 Abs. 2

22.11.2005
01.01.2006 geändert G 2005 412

§ 79 Abs. 3

22.11.2005
01.01.2006 eingefügt G 2005 412

§ 79 Abs. 4

22.11.2005
01.01.2006 eingefügt G 2005 412

§ 79 Abs. 4

29.05.2007
01.08.2007 geändert G 2007 173

§ 81

04.12.2012
01.08.2013 geändert G 2012 377

§ 82 Abs. 1

17.01.2017
01.08.2017 geändert G 2017-010

§ 83

14.02.2017
01.08.2017 Titel geändert G 2017-037

§ 83 Abs. 1

14.02.2017
01.08.2017 geändert G 2017-037

§ 83 Abs. 2

14.02.2017
01.08.2017 geändert G 2017-037 Titel 16.1a
15.01.2019
01.08.2019 eingefügt G 2019-003

§ 83a

15.01.2019
01.08.2019 eingefügt G 2019-003

§ 83a Abs. 2

20.10.2020
01.01.2021 geändert G 2020-077

§ 83b

15.01.2019
01.08.2019 eingefügt G 2019-003

§ 83b Abs. 1

10.03.2020
01.08.2020 geändert G 2020-017 Anhang 1
24.03.2015
01.08.2015 Inhalt geändert G 2015 109 Anhang 1
14.04.2016
12.06.2016 Inhalt geändert G 2016 113 Anhang 1
10.01.2017
01.08.2017 Inhalt geändert G 2017-007 Anhang 1
15.01.2019
01.08.2019 Inhalt geändert G 2019-003 Anhang 1
04.02.2020
01.08.2020 Name und Inhalt geändert G 2020-011 Anhang 1
30.06.2020
01.08.2021 Inhalt geändert G 2020-051 | G 2020-
051k Anhang 1
29.03.2022
01.08.2022 Inhalt geändert G 2022-020 Anhang 1
06.12.2022
01.08.2023 Inhalt geändert G 2022-079 Anhang 2
04.12.2012
01.08.2015 Inhalt geändert G 2012 377 Anhang 2
24.05.2016
01.08.2016 Inhalt geändert G 2016 83 Anhang 2
24.05.2016
01.01.2017 Inhalt geändert G 2016 83 Anhang 2
15.01.2019
01.08.2019 Name und Inhalt geändert G 2019-003 Anhang 2
03.09.2019
01.01.2020 Inhalt geändert G 2019-039 Anhang 2
04.02.2020
01.08.2020 Inhalt geändert G 2020-011 Anhang 2
10.03.2020
01.08.2020 Name und Inhalt geändert G 2020-017 Anhang 2
20.10.2020
01.01.2022 Inhalt geändert G 2020-077 Anhang 2
29.03.2022
01.08.2022 Inhalt geändert G 2022-020
38 Nr. 52 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
24.09.2002
01.01.2003 Erlass Erstfassung G 2002 342
18.05.2004
01.07.2004

§ 61a

eingefügt G 2004 318
18.05.2004
01.07.2004

§ 61b

eingefügt G 2004 318
18.05.2004
01.07.2004

§ 61c

eingefügt G 2004 318
07.06.2005
01.07.2005

§ 44

geändert G 2005 127
17.06.2005
01.08.2006

§ 77 Abs. 4

geändert G 2005 148
22.11.2005
01.01.2006

§ 12 Abs. 3

geändert G 2005 412
22.11.2005
01.01.2006

§ 14 Abs. 2

geändert G 2005 412
22.11.2005
01.01.2006

§ 14 Abs. 3

geändert G 2005 412
22.11.2005
01.01.2006

§ 15 Abs. 2

geändert G 2005 412
22.11.2005
01.01.2006

§ 15 Abs. 3

eingefügt G 2005 412
22.11.2005
01.01.2006

§ 15 Abs. 4

eingefügt G 2005 412
22.11.2005
01.01.2006

§ 15 Abs. 5

eingefügt G 2005 412
22.11.2005
01.01.2006

§ 79 Abs. 2

geändert G 2005 412
22.11.2005
01.01.2006

§ 79 Abs. 3

eingefügt G 2005 412
22.11.2005
01.01.2006

§ 79 Abs. 4

eingefügt G 2005 412
11.04.2006
01.08.2006

§ 75 Abs. 1

geändert G 2006 91
01.12.2006
01.01.2007

§ 41 Abs. 1, a.

geändert G 2006 377
01.12.2006
01.01.2007

§ 41 Abs. 2, a.

geändert G 2006 377
15.05.2007
01.07.2007

§ 44 Abs. 8

eingefügt G 2007 57
15.05.2007
01.07.2007

§ 45

geändert G 2007 57
29.05.2007
01.08.2007

§ 79 Abs. 4

geändert G 2007 173
10.06.2008
01.08.2008

§ 61 Abs. 1

aufgehoben G 2008 225
10.06.2008
01.08.2008

§ 66 Abs. 2

geändert G 2008 225
10.06.2008
01.08.2008

§ 76

geändert G 2008 225
10.06.2008
01.08.2008

§ 77 Abs. 5

eingefügt G 2008 225
13.02.2009
01.03.2009

§ 67 Abs. 4

geändert G 2009 55
04.05.2010
01.07.2010 Titel 9 eingefügt G 2010 83
04.05.2010
01.07.2010

§ 50a

eingefügt G 2010 83
21.09.2010
01.01.2011

§ 5a

aufgehoben G 2010 224
01.10.2010
01.11.2010

§ 9a

geändert G 2010 239
14.12.2010
01.01.2011

§ 47 Abs. 2

eingefügt G 2010 358
14.12.2010
01.01.2011

§ 72 Abs. 4

geändert G 2010 358
22.11.2011
01.01.2012 Ingress geändert G 2011 316
22.11.2011
01.01.2012

§ 5

geändert G 2011 316
22.11.2011
01.01.2012

§ 8a

eingefügt G 2011 316
22.11.2011
01.01.2012

§ 62 Abs. 1

geändert G 2011 316
22.11.2011
01.01.2012

§ 66 Abs. 1

geändert G 2011 316
04.12.2012
01.08.2013

§ 81

geändert G 2012 377
04.12.2012
01.08.2015 Anhang 2 Inhalt geändert G 2012 377
05.03.2013
01.04.2013

§ 77 Abs. 2

eingefügt G 2013 57
18.02.2014
01.07.2014

§ 15 Abs. 3

geändert G 2014 80
24.03.2015
01.08.2015 Anhang 1 Inhalt geändert G 2015 109
31.03.2015
01.07.2015

§ 63 Abs. 2

geändert G 2015 115
12.04.2016
01.08.2016

§ 78 Abs. 2

geändert G 2016 89
14.04.2016
12.06.2016 Anhang 1 Inhalt geändert G 2016 113
24.05.2016
01.01.2017 Anhang 2 Inhalt geändert G 2016 83
24.05.2016
01.08.2016 Anhang 2 Inhalt geändert G 2016 83
05.07.2016
01.08.2016

§ 4 Abs. 1, e.

geändert G 2016 118
05.07.2016
01.08.2016

§ 4 Abs. 1, f.

geändert G 2016 118
05.07.2016
01.08.2016

§ 4 Abs. 1, g.

eingefügt G 2016 118
05.07.2016
01.08.2016

§ 8b

eingefügt G 2016 118
10.01.2017
01.08.2017 Anhang 1 Inhalt geändert G 2017-007
17.01.2017
01.07.2017

§ 7 Abs. 1

geändert G 2017-010
17.01.2017
01.07.2017

§ 8 Abs. 1

geändert G 2017-010
17.01.2017
01.07.2017

§ 11 Abs. 1

geändert G 2017-010
17.01.2017
01.07.2017

§ 16 Abs. 2

geändert G 2017-010
17.01.2017
01.07.2017

§ 18 Abs. 1, b.

geändert G 2017-010
17.01.2017
01.07.2017

§ 18 Abs. 1, c.

geändert G 2017-010
17.01.2017
01.07.2017

§ 18 Abs. 1

bis eingefügt G 2017-010
Nr. 52
39 Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
17.01.2017
01.07.2017

§ 34 Abs. 1, Tabelle, "bis

20" / "Ferienanspruch:" geändert G 2017-010
17.01.2017
01.07.2017

§ 34 Abs. 1, Tabelle, "ab

21" / "Ferienanspruch:" geändert G 2017-010
17.01.2017
01.07.2017

§ 34 Abs. 1, Tabelle, "ab

50" / "Ferienanspruch:" geändert G 2017-010
17.01.2017
01.07.2017

§ 34 Abs. 1, Tabelle, "ab

60" / "Ferienanspruch:" geändert G 2017-010
17.01.2017
01.08.2017

§ 82 Abs. 1

geändert G 2017-010
14.02.2017
01.08.2017

§ 83

Titel geändert G 2017-037
14.02.2017
01.08.2017

§ 83 Abs. 1

geändert G 2017-037
14.02.2017
01.08.2017

§ 83 Abs. 2

geändert G 2017-037
04.04.2017
01.05.2017

§ 44 Abs. 6

geändert G 2017-053
16.01.2018
01.02.2018

§ 66 Abs. 2, a.

geändert G 2018-008
16.01.2018
01.02.2018

§ 66 Abs. 2, b.

geändert G 2018-008
16.01.2018
01.02.2018

§ 66 Abs. 2, c.

geändert G 2018-008
18.09.2018
01.01.2019

§ 11 Abs. 2

geändert G 2018-054
18.09.2018
01.01.2019

§ 11 Abs. 5

eingefügt G 2018-054
18.09.2018
01.01.2019

§ 11a

eingefügt G 2018-054
18.09.2018
01.01.2019

§ 11b

eingefügt G 2018-054
18.09.2018
01.01.2019

§ 11c

eingefügt G 2018-054
18.09.2018
01.01.2019

§ 11d

eingefügt G 2018-054
18.09.2018
01.01.2019

§ 12

aufgehoben G 2018-054
18.09.2018
01.01.2019

§ 13 Abs. 1

geändert G 2018-054
18.09.2018
01.01.2019

§ 14 Abs. 2

geändert G 2018-054
18.09.2018
01.01.2019

§ 14 Abs. 3

geändert G 2018-054
18.09.2018
01.01.2019

§ 15 Abs. 3

geändert G 2018-054
18.09.2018
01.01.2019

§ 16 Abs. 2

geändert G 2018-054
18.09.2018
01.01.2019

§ 17 Abs. 1

geändert G 2018-054
18.09.2018
01.01.2019

§ 17 Abs. 3

geändert G 2018-054
18.09.2018
01.01.2019

§ 17 Abs. 5

aufgehoben G 2018-054
18.09.2018
01.10.2018

§ 18 Abs. 1, b.

geändert G 2018-054
18.09.2018
01.10.2018

§ 18 Abs. 1, c.

aufgehoben G 2018-054
18.09.2018
01.01.2019

§ 18 Abs. 2

geändert G 2018-054
18.09.2018
01.01.2019

§ 19

Titel geändert G 2018-054
18.09.2018
01.01.2019

§ 19 Abs. 1

geändert G 2018-054
18.09.2018
01.01.2019

§ 19 Abs. 2

geändert G 2018-054
18.09.2018
01.01.2019

§ 38 Abs. 1

geändert G 2018-054
18.09.2018
01.01.2019

§ 38 Abs. 2

geändert G 2018-054
18.09.2018
01.01.2019

§ 75 Abs. 2, a

bis . eingefügt G 2018-054
18.09.2018
01.01.2019

§ 75 Abs. 2, a

ter . eingefügt G 2018-054
18.09.2018
01.01.2019

§ 75 Abs. 2, b.

geändert G 2018-054
18.09.2018
01.01.2019

§ 75 Abs. 2, b

bis . eingefügt G 2018-054
18.09.2018
01.01.2019

§ 75 Abs. 2, i.

geändert G 2018-054
20.11.2018
01.01.2019

§ 8a Abs. 1

geändert G 2018-073
15.01.2019
01.08.2019 Titel 16.1 geändert G 2019-003
15.01.2019
01.08.2019

§ 75 Abs. 1

geändert G 2019-003
15.01.2019
01.08.2019

§ 75 Abs. 1, a.

eingefügt G 2019-003
15.01.2019
01.08.2019

§ 75 Abs. 1, b.

eingefügt G 2019-003
15.01.2019
01.08.2019

§ 75 Abs. 1, c.

eingefügt G 2019-003
15.01.2019
01.08.2019

§ 75 Abs. 2

geändert G 2019-003
15.01.2019
01.08.2019

§ 75 Abs. 3

geändert G 2019-003
15.01.2019
01.08.2019 Titel 16.1a eingefügt G 2019-003
15.01.2019
01.08.2019

§ 83a

eingefügt G 2019-003
15.01.2019
01.08.2019

§ 83b

eingefügt G 2019-003
15.01.2019
01.08.2019 Anhang 1 Inhalt geändert G 2019-003
15.01.2019
01.08.2019 Anhang 2 Name und Inhalt geändert G 2019-003
11.06.2019
01.07.2019

§ 31 Abs. 2, b.

aufgehoben G 2019-020
03.09.2019
01.01.2020

§ 78 Abs. 3

geändert G 2019-039
03.09.2019
01.01.2020

§ 78 Abs. 4

eingefügt G 2019-039
03.09.2019
01.01.2020 Anhang 2 Inhalt geändert G 2019-039
04.02.2020
01.07.2020

§ 11 Abs. 1

geändert G 2020-011
04.02.2020
01.07.2020

§ 77 Abs. 4

geändert G 2020-011
04.02.2020
01.08.2020 Anhang 1 Name und Inhalt geändert G 2020-011
04.02.2020
01.08.2020 Anhang 2 Inhalt geändert G 2020-011
40 Nr. 52 Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
10.03.2020
01.08.2020

§ 83b Abs. 1

geändert G 2020-017
10.03.2020
01.08.2020 Anhang 2 Name und Inhalt geändert G 2020-017
07.04.2020
01.07.2020

§ 42 Abs. 2

geändert G 2020-031
07.04.2020
01.07.2020

§ 43 Abs. 2

geändert G 2020-031
07.04.2020
01.07.2020

§ 43 Abs. 5

geändert G 2020-031
30.06.2020
01.08.2021 Anhang 1 Inhalt geändert G 2020-051 | G 2020-
051k
20.10.2020
01.01.2021

§ 83a Abs. 2

geändert G 2020-077
20.10.2020
01.01.2022 Anhang 2 Inhalt geändert G 2020-077
24.11.2020
01.01.2021

§ 41 Abs. 2, e.

geändert G 2020-093
24.11.2020
01.01.2021

§ 44 Abs. 8

geändert G 2020-093
24.11.2020
01.01.2021

§ 45 Abs. 1

geändert G 2020-093
24.11.2020
01.01.2021

§ 45 Abs. 2

geändert G 2020-093
08.06.2021
01.07.2021

§ 44 Abs. 1

bis eingefügt G 2021-039
08.06.2021
01.07.2021

§ 44 Abs. 6

aufgehoben G 2021-039
08.06.2021
01.07.2021

§ 44 Abs. 7

aufgehoben G 2021-039
08.06.2021
01.07.2021

§ 46a

eingefügt G 2021-039
08.06.2021
01.07.2021

§ 46b

eingefügt G 2021-039
23.08.2021
01.09.2021 Ingress geändert G 2021-055
23.08.2021
01.09.2021

§ 61c Abs. 1

geändert G 2021-055
23.08.2021
01.09.2021

§ 61c Abs. 2

geändert G 2021-055
29.03.2022
01.08.2022 Anhang 1 Inhalt geändert G 2022-020
29.03.2022
01.08.2022 Anhang 2 Inhalt geändert G 2022-020
12.04.2022
01.07.2022

§ 41 Abs. 1, a.

geändert G 2022-024
12.04.2022
01.07.2022

§ 41 Abs. 2, a.

geändert G 2022-024
12.04.2022
01.07.2022

§ 45a

eingefügt G 2022-024
12.04.2022
01.07.2022

§ 46

Titel geändert G 2022-024
12.04.2022
01.07.2022

§ 46 Abs. 1

geändert G 2022-024
12.04.2022
01.07.2022

§ 46 Abs. 2

eingefügt G 2022-024
12.04.2022
01.07.2022

§ 46 Abs. 3

eingefügt G 2022-024
12.04.2022
01.07.2022

§ 46b Abs. 1

geändert G 2022-024
22.11.2022
01.01.2023

§ 44 Abs. 1

geändert G 2022-072
06.12.2022
01.08.2023 Anhang 1 Inhalt geändert G 2022-079
13.12.2022
01.01.2023

§ 53 Abs. 1

geändert G 2022-083
13.12.2022
01.01.2023

§ 53 Abs. 2

geändert G 2022-083
13.12.2022
01.01.2023

§ 53 Abs. 2

bis eingefügt G 2022-083
13.12.2022
01.01.2023

§ 53 Abs. 3

geändert G 2022-083
13.12.2022
01.01.2023

§ 53 Abs. 4

eingefügt G 2022-083
12.03.2024
01.01.2024

§ 44 Abs. 1

ter eingefügt G 2024-006
12.03.2024
01.01.2024

§ 45 Abs. 1

geändert G 2024-006
12.03.2024
01.01.2024

§ 45b

eingefügt G 2024-006
Nr.
52-A1
1
Anhang
1 (Stand 01.08.2023) Unterrichtsverpflichtungen (§ 77 Absatz 4) A. Volksschulen Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung beträgt für – Lehrpersonen für den Kindergarten
29 Lektionen zu 45 Minuten – Lehrpersonen für die Primarschule (inkl. Lehrpers onen für die Sonderschulen)
29 Lektionen zu 45 Minuten – Lehrpersonen für die Sekundarschule (inkl. Lehrpersonen für die Sonderschulen)
28 Lektionen zu 45 Minuten – Lehrpersonen für die Fächer Textiles und Technisches Gestalten sowie Bewegung und Sport
2
9 Lektionen zu 45 Minuten – Lehrpersonen in Gruppen und Einzelunte r richt an Kindergarten, Basisstufe und Primarschule
30 Lektionen zu 45 Minuten – Lehrpersonen in Gruppen und Einzelunterricht an der Sekundarschule
29 Lektionen zu 45 Minuten – Lehrpers onen für Integrative Förderung im Kindergarten und in der Primarschule
29 Lektionen zu 45 Minuten – Lehrpersonen für Integrative Förderung in der Sekundarschule
28 Lektionen zu 45 Minuten – Lehrpersonen für die Musikschule
37 Lektionen zu
45
Minuten – L ehrpersonen für die Musikschule für Inst rumentalunterricht und Sologesang der Gymnasien mit Schwerpunkt, Ergänzungsoder Grundlagenfach Musik im Hinblick auf die Musikmatura
3
1 Lektionen zu 45 Minuten – Lehrpersonen für Musik und Bewegung
30 Lektionen zu 45 Minuten Entlastung für Klassenlehrpersonen der Regelklassen
2 Lektionen pro Woche Entlastung für Klassenlehrpersonen der Sonderschulen
1 Lektion pro Woche Die Entlastung für Klassenlehrpersonen der Regelklassen darf auf maximal z wei
Lehr- personen aufgeteilt werden.
2 Nr.
52-A1 Die Schulleitung setzt die tatsächliche Lektionenzahl der Lehrpersonen innerhalb einer Bandbreite von plus/minus einer Lektion der entsprechenden Unterrichtsverpflichtung fest. B. Kantonale Schulen der Sekundarstufe I Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung beträgt für – ... – Lehrpersonen für die Fächer Technisches Gestalten und Hauswirtschaft
28 Lektionen zu 45 Minuten – Lehrpersonen für das Fach Sport
26 Lektionen zu 45 Minuten – Lehrpersonen an Untergymnasien
25 Lektionen zu 45 Minuten Entlastung für – Klassenlehrpersonen an Untergymnasien
1,5 Lektion en pro Woche und Klasse – Klassenlehrpersonen an Kurzzeitgymnasien (1. Klasse)
1 ,25 Lektion en pro Woche und Klasse Die Schulleitung setzt die tatsächliche Lektio nenzahl der Lehrpersonen innerhalb einer Bandbreite von plus/minus einer Lektion der entsprechenden Unterrichtsverpflichtung fest. C. Brückenangebote Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung beträgt für – Lehrpersonen für den Unterricht in Brückenangebote n
26 Lektionen zu 45 Min u ten Entlastung für – Klassenlehrpersonen an Brückenangeb o ten – kombinierte Angebote
1 /
4 Lektion pro Woche und Klasse – schulische Angebote
1 Lektion pro Woche und Kla
s
se Die Schulleitung setzt die tatsächliche Lektionenzahl der Lehrpersonen innerhalb einer Bandbreite von plus/minus einer Lektion der entsprechenden Unterrichtsverpflichtung fest.
Nr.
52-A1
3 D. Kantonale Schulen der Sekundarstufe II Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung beträgt für – ... – ... – Lehrpersonen für das F ach Sport an Gymnasien, Fachmittelschulen und Berufsfachsch u len
2
5 Lektionen zu 45 Min
u
ten – Lehrpersonen an Berufsfachschulen
2
4 Lektionen zu 45 Min
u
ten – Lehrpersonen an Berufsmittelschulen
2
3 Lektionen zu 45 Min
u
ten – Lehrpersonen an Fachmittelschule n
2
3 Lektionen zu 45 Min
u
ten – Lehrpersonen an Gymnasien
2
3 Lektionen zu 45 Min
u
ten – Lehrpersonen an der Maturitätsschule für Erwachsene
20 Lektionen zu 45 Min
u
ten Entlastung für – Klassenlehrpersonen an Berufsmittelsch u len
1 ⁄
4 Lektion pro Woche und Klasse – Klassenlehrpersonen an Fachmittelschulen
1 ⁄
2 Lektion pro Woche und Klasse – Klassenlehrpersonen an Obergymnasien (3. Klasse)
1 ,25 Lektion en pro Woche und Klasse – Klassenlehrpersonen an Obergymnasien (4. bis 6. Klasse)
1 ⁄
2 Lektion pro Woche und Klasse – Klassenlehrpersonen an Kurzzeitgymnasien (2. bis 4. Klasse)
1 ⁄
2 Lektion pro Woche und Klasse Die Schulleitung setzt die tatsächliche Lektionenzahl der Lehrpersonen innerhalb einer Bandbreite von plus/minus einer Lektio n der entsprechenden Unterrichtsverpflichtung fest.
4 Nr.
52-A1 E. Schulen der Tertiärstufe Tertiärschulen im Nichthochschulbereich Der Leistungsauftrag der Lehrpersonen umfasst die Elemente Unterricht, Betreuung der Studierenden, Wissenstransfer sowie Führungsaufgabe n. Die wöchentliche Lehrver- pflichtung der einzelnen Lehrpersonen wird gemäss Weisung der zuständigen Behörde von der Schulleitung im Rahmen von 21–
24 Lektionen, abzüglich der weiteren Elemen- te des Lei stungsauftrags, festgelegt. ... ... Universität Luzern Der Leistungsauftrag der Professorinnen und Professoren umfasst die Elemente Lehre und Forschung, Betreuung der Studierenden, Dienstleistungen sowie Führungsaufgaben. Die wöchentliche Lehrverpflichtung wird im Rahmen von 6–
8 Semesterwochenstunden fes tgelegt.
Nr.
52-A2
1
Anhang
2 (Stand
01.08
.2022
) Entlastungen und Berechnung Schulleitungspensen A. Entlastungen (§ 80)
1. Kantonsschulen Schulleitungen an Kantonsschulen: Die Basisentlastung beträgt – am Untergymnasium mit bis zu 10 Klassen
9 Lektionen – am Untergymnasi um mit 11 bis 20 Klassen
10,8 Lektionen – am Untergymnasium mit 21 bis 30 Klassen
12,6 Lektionen – am Untergymnasium mit 31 und mehr Klassen
14,4 Lektionen – an Maturitätsschulen mit bis zu 20 Klassen
16,2 Lektionen – an Maturitätsschulen mit 21 bis zu
30 Klassen
18 Lektionen – an Maturitätsschulen mit 31 bis zu
40 Klassen
19,8 Lektionen – an Maturitätsschulen mit 41 bis zu
50 Klassen
21,6 Lektionen – an Maturitätsschulen mit 51 und mehr Klassen
23,4 Lektionen Die Zusatzentlastung b e trägt pro Klasse
0,9 Lektion en Sonderfunktionen an Kantonsschulen (Schulpool): Die Basisentlastung beträgt – am Untergymnasium mit bis zu 20 Klassen
7,2 Lektionen – am Untergymnasium mit 21 bis 30 Klassen
8,1 Lektionen – am Untergymnasium mit 31 und mehr K lassen
9 Lektionen – an Maturitätsschulen mit bis zu 20 Kla s sen
9,9 Lektionen – an Maturitätsschulen mit 21 bis zu
30 Kla s sen
10,8 Lektionen – an Maturitätsschulen mit 31 bis zu
40 Kla s sen
11,7 Lektionen – an Maturitätsschulen mit 41 bis zu
50 K la s sen
12,6 Lektionen – an Maturitätsschulen mit 51 und mehr Klassen
13,5 Lektionen Die Zusatzentlastung b e trägt pro Klasse
0,3 Lektion en Die Schulleitung ist für die Verwendung des Schulpools verantwortlich.
2 Nr.
52-A2 Abteilungsleiterinnen undleiter, Fa chvorstände: – Abteilungsleiterin/ leiter bis höchstens
4 Lektionen – Fachvorstände bis höchstens
1 Lektion Die Entlastung wird im Einzelfall v on der Schulleitung festgelegt.
2. Berufsschulen Entlastungspool an Berufsschulen: Die Basisentlastung bet rägt pro Vollzeitpensum – an der Berufsschule mit bis zu 10 Vol l zeitpensen
1,8 Lektionen – an der Berufsschule mit 11 bis 20 Vol l zeitpensen
1,
6 Lektionen – an der Berufsschule mit 21 bis 30 Vol l zeitpensen
1,
5 Lektionen – an der Berufsschule mit 31 bis 4
0 Vol l zeitpensen
1,
4 Lektionen – an der Berufsschule mit 41 bis 50 Vol l zeitpensen
1,
3 Lektionen – an der Berufsschule mit über 50 Vol l zeitpensen
1,
2 Lektionen Die Zusatzentlastung beträgt pro Lehrperson – an der Berufsschule mit bis zu 30 Leh r perso nen
0,
25 Lektionen – an der Berufsschule mit über 30 Leh r personen
0,2 Lektionen Bei der Berechnung der Basisentlastung entspricht ein Vollzeitpensum 25 Pflichtlektio- nen. Die Schulleitung ist für die Verwendung des E ntlastungspools verantwortlich.
3. Vo lksschulen Entlastung Sonderfunktionen (Schulpool) – pro Klasse
1 Lektion Integrative Förderung und schulische Dienste sind speziell zu berücksichtigen. Die Schulleitung ist für die Verwendung des Schulpools verantwor tlich.
Nr.
52-A2
3 B. Berechnung der Schulleitung sp ens en (§ 83b)
1. Volksschule – pro Klasse
6 Stellenprozente – zusätzliches Sockelpensum in Gemeinden mit – bis zu 60 Lernenden
7 Stellenprozente –
61 bis 120 Lernenden
8,75 Stellenprozente –
121 bis 180 Lernenden
10,5 Stellenprozente Integrat ive Förderung, integrative Sonderschulung, Tagesstrukturen und schulische Dienste sind speziell zu berücksichtigen. Die Dienststelle Volksschulbildung e
rlässt Richtlinien .
2. Musikschule Sockelpensum
30 Stellenprozente und pro 100 Fachbelegungen (Anzahl Lernende pro Fach )
8 Stellenprozente Die Dienststelle Volksschulbildung erlässt Richtlinien. Die Anrechnung der Fachbele- gungen für das Fach «Musik und Bewegung» wird in den Richtlinien geregelt.
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