Verordnung der Bundesversammlung über die Richterstellen am Bundesverwaltungsgericht
                            vom 15. März 2024 (Stand am 1. April 2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ SR 173.32 ² BBl 2023 2395 ³ BBl 2023 2819
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Stellen
                            Das Bundesverwaltungsgericht umfasst höchstens 65 Vollzeitstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufhebung eines anderen Erlasses
                            Die Verordnung der Bundesversammlung vom 17. März 2017⁴ über die Richterstellen am Bundesverwaltungsgericht wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ [ AS 2017 1685 ]
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Übergangsbestimmung
                            Bis zum 31. Dezember 2029 können vorübergehend höchstens 70 Vollzeitstellen besetzt werden. Nach diesem Datum werden Richterinnen und Richter, die altershalber aus ihrem Amt ausscheiden, nicht ersetzt, bis nur noch 65 Vollzeitstellen besetzt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt am 1. April 2024 in Kraft.