Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (851.200)
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Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe - und Präventionsgesetz, SPG) Vom 6. März 2001 (Stand 1. April 2024) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 25 und 39 der Kantonsverfassung, beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel und Zweck

1 Das Gesetz hat zum Ziel, der Sozialhilfebedürftigkeit vorzubeugen sowie die wirt- schaftliche und persönliche Selbstständigkeit von Personen, die Hilfe benötigen, durch geeignete Massnahmen zu fördern, zu erhalten oder wiederherzustellen.
2 Sozialhilfe und Prävention richten sich nach den Grundsätzen der Menschenwürde, der Eigenverantwortung, der Selbsthilfe und der Solidarität.

§ 1a *

1 Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und seiner Vollzugserlasse ist die eingetra- gene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt.

§ 2 Mitwirkungs - und Meldepflicht

1 Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz geltend machen, beziehen oder erhal- ten haben, sind verpflichtet, über ihre Verhältnisse wahrheitsgetreu und umfassend Auskunft zu geben sowie die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
2 Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, sind die zuständigen Behörden be- rechtigt, die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte einzuholen.
3 Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz geltend machen oder beziehen, sind verpflichtet, Veränderungen in ihren Verhältnissen umgehend zu melden.

§ 3 Unrechtmässiger Bezug

1

2. Sozialhilfe

2.1. Gewährung von Sozialhilfe

2.1.1. Grundsätze

§ 4 Zweck und Gegenstand

1 Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persön- liche Selbstständigkeit und unterstützt die gesellschaftliche Integration.
2 Sozialhilfe umfasst persönliche und materielle Hilfe. *

§ 5 Anspruch und Subsidiarität; Individualisierung; Mitspracherecht

1 Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und an- dere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen.
2 Den individuellen Verhältnissen der Hilfe suchenden Person ist Rechnung zu tragen.
3 Die Hilfe suchende Person hat ein angemessenes Mitspracherecht.
4 Arbeitsuchende gemäss Art. 2 Abs. 1 des Anhangs I zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit 1 ) sind von der Sozial- hilfe ausgeschlossen.

§ 5a * Kürzung und Einstellung mangels nachgewiesener Bedürftigkeit oder we-

gen Verletzung der Subsidiarität
1 Die zuständige Behörde kann bei bereits andauernder Sozialhilfe diese nach erfolg- ter schriftlicher Androhung kürzen oder einstellen, wenn die Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, a) ihrer Mitwirkungs - und Meldepflicht gemäss § 2 Abs. 1 und 3 nicht nachkommt und infolgedessen eine Überprüfung der Bedürftigkeit nicht möglich ist oder b) sich weigert,

1. eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit

anzunehmen oder an einem ihr möglichen, zumutbaren und konkret zur Verfügung stehenden entlöhnten Beschäftigungsprogramm teilzuneh- men oder

2. einen über dem Vermögensfreibetrag liegenden Vermögenswert inner-

halb einer angemessenen Frist zu verwerten, und § 11 Abs. 5 nicht an- wendbar ist.
1 ) BBl 1999 S. 7027
2 Die Kürzung oder Einstellung gemäss Absatz 1 lit. b erfolgt mittels Anrechnung im Umfang des vorgesehenen Lohns oder des aus der Verwertung mutmasslich zu erzie- lenden Erlöses.

§ 6 Zuständigkeit

1 Zuständig und zur wirksamen Hilfeleistung verpflichtet ist die Gemeinde am Unter- stützungswohnsitz, bei Personen ohne Unterstützungswohnsitz und im Notfall die Ge- meinde am Aufenthaltsort der Hilfe suchenden Person.
2 Bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen Gemeinden entscheidet die zu- ständige kantonale Behörde.
3 Für die Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes und des Aufenthaltsortes gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Be- dürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) vom 24. Juni 1977 1 ) .

§ 7 Unterhalts - und Verwandtenunterstützungspflicht

1 Die Gemeinde prüft das Vorliegen von Ansprüchen aus Unterhalts - und Verwand- tenunterstützungspflicht gemäss den Art. 131a Abs. 2, 289 Abs. 2 und 329 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 2 ) und trifft mit pflichtigen Personen nach Möglichkeit eine Vereinbarung über Art und Umfang der Leistung. *
2 Sie ergreift die erforderlichen prozessualen Massnahmen.
3 Für unterhalts - und unterstützungspflichtige Personen gilt die Mitwirkungspflicht nach § 2 Abs. 1 sinngemäss.
4 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien für die Geltendmachung der in Absatz 1 ge- nannten Ansprüche.

2.1.2. Persönliche Hilfe *

§ 8 Gegenstand

1 Persönliche Hilfe umfasst insbesondere Beratung, Betreuung und Vermittlung von Dienstleistungen. *

2.1.3. Materielle Hilfe

§ 9 Gegenstand

1 Materielle Hilfe wird auf Gesuch hin in der Regel durch Geldleistungen oder durch Erteilung von Kostengutsprachen gewährt.
1 ) SR 851.1
2 ) SR 210
2 Liegen besondere Umstände vor, kann materielle Hilfe auch auf andere Weise er- bracht werden.

§ 10 Bemessung

1 Der Regierungsrat regelt Art und Höhe der materiellen Hilfe, wobei eine Koordina- tion mit andern Kantonen angestrebt wird.
2 Einzelne Leistungen können pauschaliert werden.

§ 11 Eigene Mittel

1 Eigene Mittel sind namentlich Einkünfte und Zuwendungen aller Art sowie Vermö- gen.
2 Der Regierungsrat regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang bei der Berechnung der eigenen Mittel die finanziellen und persönlichen Verhältnisse anderer Personen in gleicher Wohn - und Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen sind. Die Regel ung hat insbesondere Art und Zweck der Wohn - und Lebensgemein- schaft sowie der Nähe der persönlichen Beziehung angemessen Rechnung zu tragen.
3 Vermögen ist, unter Ansetzung einer angemessenen Frist, grundsätzlich zu verwer- ten.
4 ... *
5 Ist die Verwertung nicht möglich, nicht zumutbar oder im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angezeigt, hat die Hilfe suchende Person eine Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen. Die Rückerstattungsforderung wird im Zeitpunkt des Eigentumsüber- gangs fällig. Bei Grundeigentum ist die Rückerstattung pfandrechtlich sicherzustel- len.
6 Für Grundeigentum im Ausland ist Absatz 5 nicht anwendbar.

§ 12 Vorschussleistungen

1 Materielle Hilfe, die als Vorschuss im Hinblick auf entsprechende Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter während eines Zeitraums gewährt wird, für den rückwirkend Leistungen er- bracht wer den, ist höchstens im Umfang der Nachzahlung zurückzuzahlen.
2 Soweit es das Bundesrecht vorsieht, beantragt die bevorschussende Gemeinde bei der zuständigen Stelle die Direktauszahlung.
3 Im Übrigen kann die Gewährung materieller Hilfe davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch für den Zeitraum der Unterstützung und im Umfang der Unterstüt-

§ 13 Auflagen und Weisungen; Grundsatz *

1 Die Gewährung materieller Hilfe kann mit Auflagen und Weisungen verbunden wer- den. Diese haben sich auf die zweckentsprechende Verwendung der materiellen Hilfe zu beziehen oder müssen geeignet sein, die Lage der unterstützten Person und ihrer Angehörigen z u verbessern. *
2 Gegenstand von Auflagen und Weisungen können sein: * a) * Bemühungen um zumutbare Arbeit, b) * Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs - oder Beschäftigungsprogramm, c) * Geltendmachung von Leistungen, d) * Beratung und Betreuung durch Fachpersonen und Fachstellen, e) * medizinische Untersuchung oder Behandlung oder sonstige Therapien, f) * Bestimmungen über die zweckmässige Verwendung der materiellen Hilfe, g) * andere verhältnismässige Verhaltensregeln.

§ 13a * Gebundene Ausgaben

1 Die Gewährung materieller Hilfe kann mit der Auflage und Weisung verbunden werden, gebundene Ausgaben wie namentlich den Wohnungsmietzins und die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung innert angemessener Frist an die entsprechenden Richt werte anzupassen.
2 Sofern die unterstützte Person keine triftigen Gründe für die Nichtbefolgung dieser Auflage und Weisung vorbringen kann, werden gebundene Ausgaben nur noch im Umfang dieser Richtwerte übernommen.

§ 13b * Kürzung und Einstellung der materiellen Hilfe bei Nichtbefolgung von

Auflagen und Weisungen gemäss § 13
1 Die materielle Hilfe kann angemessen gekürzt werden, wenn die unterstützte Person Auflagen oder Weisungen nicht befolgt, die unter Androhung der Folgen bei Miss- achtung erlassen wurden.
2 Die materielle Hilfe kann unter die Existenzsicherung gekürzt oder ganz eingestellt werden, wenn die unterstützte Person den Auflagen und Weisungen in schwerwiegen- der Weise zuwiderhandelt, namentlich wenn sie a) sich nicht um zumutbare Arbeit bemüht oder b) die Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs - oder Beschäftigungsprogramm verweigert.
3 Die Kürzung unter die Existenzsicherung sowie die Einstellung der materiellen Hilfe setzen voraus, dass a) eine Kürzung der materiellen Hilfe aus dem gleichen Grund bereits erfolgt ist und b) der unterstützten Person die Kürzung unter die Existenzsicherung und die Ein- stellung der materiellen Hilfe unter Ansetzung einer angemessenen Frist ange- droht wurden.
4 Die berechtigten Interessen von Minderjährigen sind angemessen zu berücksichti- gen.
5 Das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 1 ) bleibt vorbehalten.
1 ) SR 101

§ 13c * Weitergeltung bei Wohnsitzwechsel

1 Der Wohnsitzwechsel hat bei gleichbleibenden Verhältnissen keine Wirkung auf vollstreckbare Auflagen und Weisungen, wenn die Gemeinde am neuen Unterstüt- zungswohnsitz deren Weitergeltung schriftlich bestätigt und damit die Auflagen und Weisungen übernimmt.
2 Gleiches gilt für vollstreckbare Kürzungen oder Einstellungen gemäss § 13b.

2.1.4. Sonderbestimmungen

§ 14 Therapieaufenthalte suchtmittelabhängiger Personen; Voraussetzung der

Kostenübernahme
1 Die Kosten des Aufenthalts suchtmittelabhängiger Personen in einer Therapieein- richtung werden als materielle Hilfe übernommen, wenn die Therapieeinrichtung im Sinne von § 15 anerkannt ist. Besondere Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2 Das Gesuch um Kostengutsprache ist vor Eintritt in die Therapieeinrichtung zu stel- len. Liegen wichtige Gründe vor, kann die Gesuchstellung auch nachträglich erfolgen.
3 Die Gemeinde entscheidet beförderlich über die Erteilung der Kostengutsprache.
4 Sie stützt sich bei ihrem Entscheid auf die Abklärungen und Empfehlungen medizi- nischer und anderer Fachstellen, die dabei die Bedürfnisse der Hilfe suchenden Per- sonen berücksichtigen.

§ 15 Therapieeinrichtungen

1 Therapieeinrichtungen im Kanton Aargau gelten als anerkannt, wenn sie vom Ge- sundheitsdepartement 1 ) bewilligt sind und mit dem Kanton eine Leistungsvereinba- rung abgeschlossen haben.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn a) die Therapieeinrichtung über ein zweckmässiges Therapiekonzept verfügt und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird, b) die medizinische, therapeutische und sozialpädagogische Leitung und Betreu- ung sichergestellt ist, c) eine Organisationsstruktur vorliegt, die mit dem Therapiezweck abgestimmt ist und d) die Therapieeinrichtung der Bedarfsplanung des Regierungsrates entspricht.
3 Vom Standortkanton anerkannte ausserkantonale Therapieeinrichtungen sind den anerkannten kantonalen Therapieeinrichtungen gleichgestellt.
1 ) Heute: Departement Gesundheit und Soziales
4 Sofern die für aargauische Therapieeinrichtungen geltenden Voraussetzungen sinn- gemäss erfüllt sind, können im Einzelfall auch als anerkannt gelten: a) Therapieeinrichtungen in Kantonen, die kein Anerkennungsverfahren kennen; b) Therapieeinrichtungen im europäischen Ausland; c) Familien oder familienähnliche Gemeinschaften.

§ 16 Sozialhilfe an Asylsuchende, Schutzbedürftige, vorläufig Aufgenommene

und Flüchtlinge; Grundsatz
1 Für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene gelten die §§ 17 – 19.
2 Die Gewährung von Sozialhilfe an Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung so- wie an Flüchtlinge richtet sich nach den ordentlichen Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 17 Bemessung

1 Personen gemäss § 16 Abs. 1 haben Anspruch auf die Sicherung ihrer Existenz. Dazu gehören Geld - und Naturalleistungen, die für ein menschenwürdiges Dasein unab- dingbar sind.
2 Der Regierungsrat regelt Art und Höhe der Leistungen. Er orientiert sich an den vom Bund dem Kanton ausgerichteten Beiträgen.
3 Die Einschränkung der Sozialhilfe richtet sich nach den massgeblichen Bestimmun- gen des Bundesrechts. § 17a * Zuständigkeiten
1 Der Kanton ist in der Regel zuständig für Unterbringung, Unterstützung und Betreu- ung von Asylsuchenden und ausreisepflichtigen Personen.
1bis Er ist auch zuständig für Unterbringung, Unterstützung und Betreuung von Flücht- lingen während des Aufenthalts in einer kantonalen Unterkunft. *
2 Die Gemeinden sind in der Regel zuständig für Unterbringung, Unterstützung und Betreuung von vorläufig Aufgenommenen ohne Flüchtlingseigenschaft und Schutz- bedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung. *
3 Vorbehalten bleibt das Recht auf freie Wohnsitzwahl gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen.

§ 18 Zuweisung an die Gemeinden, Unterstützung und Betreuung *

1 Der Kanton weist den Gemeinden die gemäss § 17a Abs. 2 in deren Zuständig- keit fallenden Personen zu. Bei der Zuweisung ist eine angemessene Vorlaufzeit ein- zuräumen. *
1bis Mit der Zuweisungsverfügung werden die Ersatzvornahme und deren Kosten an- gedroht. Der Regierungsrat legt diese Kosten in Form einer Pauschale pro Tag fest, die sich am zu erwartenden Aufwand für die Ersatzvornahmen orientiert. *
2 Eine Beschwerde gegen die Zuweisungsverfügung hat in der Regel keine aufschie- bende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine andere Anordnung treffen. *
3 Mit der Zuweisung an die Gemeinde geht die Pflicht zur finanziellen Unterstützung und Betreuung auf die Gemeinde über. Diese kann die Betreuung Dritten übertra- gen. *
4 Der Regierungsrat legt auf der Grundlage der Abgeltungen des Bundes die Entschä- digungen an die Gemeinden fest. *

§ 18a * Pflichten der Gemeinden

1 Die Gemeinden sind nach Massgabe ihrer schweizerischen Wohnbevölkerung ver- pflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallenden Personen aufzunehmen.
2 An die Erfüllung der Aufnahmequote angerechnet werden a) Personen in kantonalen Unterkünften, b) Personen in Bundesunterkünften, c) * Personen gemäss Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer - und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 1 ) .

§ 19 Kantonale Unterkünfte *

1 Der Kanton sorgt für die Bereitstellung genügender Unterkünfte zur Unterbringung der in seine Zuständigkeit fallenden Personen. *
2 Er kann Unterkünfte erwerben, bauen oder mieten. Diese Aufgabe kann er ganz oder teilweise Dritten übertragen. *
3 ... *
4 ... *
5 ... *

§ 19a * Betrieb der kantonalen Unterkünfte

1 Der Betrieb der kantonalen Unterkünfte ist Sache des Kantons. Er trägt die Kosten.
2 Der Kanton kann den Betrieb ganz oder teilweise Dritten übertragen.
3 Können Personen gemäss § 16 Abs. 1, welche die öffentliche Sicherheit und Ord- nung gefährden oder durch ihr Verhalten den ordentlichen Betrieb einer Unterkunft erheblich stören, nicht in ein besonderes Zentrum des Bundes zurückversetzt werden, sind sie in einer ka ntonalen Unterkunft mit besonderen Einschränkungen gemäss Ab- satz 5 unterzubringen.
4 Der Betrieb einer Unterkunft ist in Bezug auf Unterbringung, Betreuung und Sicher- heit auf die verschiedenen Zielgruppen wie Familien, unbegleitete minderjährige Per- sonen, alleinreisende Männer oder Ausreisepflichtige auszurichten.
1 ) SR 142.20
5 Zur Wahrung eines geordneten Betriebs kann die zuständige kantonale Behörde fol- gende Anordnungen treffen: a) zeitliche und örtliche Beschränkung des Ausgangs, b) Einschränkung des Besuchsrechts, c) Zutrittskontrollen, d) Personen - und Effektenkontrollen, e) Einsatz von elektronischen Mitteln zur Überwachung, f) Erteilung von Verhaltensanweisungen.
6 Die Durchführung von Personen - und Effektenkontrollen kann Dritten, die Gewähr für eine rechtlich und qualitativ einwandfreie Durchführung bieten, übertragen wer- den.
7 Die zuständige kantonale Behörde erlässt die Hausordnungen für die kantonalen Un- terkünfte.

§ 19b * Ergänzende Vorschriften zur Unterbringung von Asylsuchenden

1 Der Regierungsrat regelt Einzelheiten und Sanktionen durch Verordnung.

2.1.5. Observation *

§ 19c * Zulässigkeitsvoraussetzungen

1 Die zuständige Gemeinde kann eine Person im Rahmen eines laufenden Sozialhil- feverfahrens verdeckt observieren, wenn a) aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die Person unrecht- mässig Sozialhilfeleistungen geltend macht, bezieht oder erhalten hat, und b) alle zur Verfügung stehenden Mittel zur Feststellung des Sachverhalts ausge- schöpft worden sind.
2 Die Sozialbehörde gemäss § 44 Abs. 1 ist zuständig für die Anordnung der Obser- vation. Zuständig für die Durchführung der angeordneten Observation sind geeignete Mitarbeitende der betroffenen Gemeinde oder von dieser beauftragte geeignete Dritte. Der Regie rungsrat regelt die persönlichen und fachlichen Anforderungen an die durchführenden Personen durch Verordnung.
3 Die Person darf nur observiert werden, wenn sie sich a) an einem allgemein zugänglichen Ort befindet, oder b) an einem Ort befindet, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei ein- sehbar ist.
4 Bei der Observation dürfen Bild - und Tonaufzeichnungen gemacht werden. Nicht erlaubt ist der Einsatz von technischen Instrumenten a) zur Verstärkung oder Erweiterung der menschlichen Wahrnehmung sowie b) zur Standortbestimmung.
5 Die angeordnete Observation findet in einem Zeitraum von höchstens 30 Tagen ab dem ersten Observationstag statt. Sie kann mit Genehmigung der zuständigen kanto- nalen Behörde um maximal 15 Tage verlängert werden.
6 Die Sozialbehörde informiert die betroffene Person spätestens vor Erlass des Ent- scheids betreffend die Sozialhilfeleistungen über den Grund, die Art und die Dauer der durchgeführten Observation sowie über die bei der Observation gemachten Fest- stellungen.
7 Konnten die konkreten Anhaltspunkte durch die Observation nicht bestätigt werden, teilt die Sozialbehörde der betroffenen Person den Grund, die Art und die Dauer der durchgeführten Observation, die bei der Observation gemachten Feststellungen sowie das Re cht auf einen anfechtbaren Entscheid schriftlich mit.

§ 19d * Umgang mit dem Observationsmaterial

1 Der Regierungsrat regelt die Aufbewahrung und die Vernichtung des Observations- materials durch Verordnung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2 006 1 ) und dieses Gesetzes (§§ 45 f.) sowie der entsprechenden Ausführungsbestimmungen.

§ 19e * Berichterstattung

1 Die Gemeinden erstatten dem Kantonalen Sozialdienst regelmässig Bericht über die angeordneten und die durchgeführten Observationen. Der Regierungsrat regelt Form, Umfang und Regelmässigkeit der Berichterstattung.

2.2. Rückerstattung

§ 20 Grundsatz

1 Wer materielle Hilfe bezogen hat, ist rückerstattungspflichtig, wenn sich die wirt- schaftlichen Verhältnisse so weit gebessert haben, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zugemutet werden kann.
2 Der Regierungsrat legt die Ausnahmen fest.
3 Die Erbinnen und Erben der unterstützten Person sind höchstens im Umfang der empfangenen Erbschaft, und soweit sie dadurch bereichert sind, zur Rückerstattung verpflichtet.
3bis Personen, die durch eine mit dem Ableben einer unterstützten Person fällig gewor- denen Kapitalleistung der zweiten oder dritten Säule begünstigt worden sind, sind höchstens in diesem Umfang rückerstattungspflichtig. Davon ausgenommen sind überlebende Ehega tten, überlebende Konkubinatspartner, minderjährige Kinder so- wie volljährige Kinder in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr. *
4 Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich.
1 ) SAR 150.700
5 Besondere Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

§ 21 Zuständigkeit und Verfahren

1 Die Gemeinde, die den Beschluss über die materielle Hilfe gefasst hat, klärt perio- disch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab.
2 Sie trifft mit der rückerstattungspflichtigen Person eine Vereinbarung über die Rück- erstattung und deren Modalitäten.
3 Kommt keine Vereinbarung zu Stande, entscheidet die Gemeinde über die Rücker- stattung.
4 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der kantonalen Behörde in den Fällen gemäss

§ 51 Abs. 1 lit. b – d.

§ 22 Erlöschen der Rückerstattungsforderung

1 Der Anspruch auf Rückerstattung gegenüber unterstützten Personen sowie Erbinnen und Erben erlischt, sofern nicht innert 15 Jahren seit Ende des Kalenderjahres, in dem die materielle Hilfe ausgerichtet wurde, eine Vereinbarung vorliegt oder die Ge- meinde be ziehungsweise der Kanton eine Verfügung über die Rückerstattung erlässt.

3. Massnahmen der sozialen Prävention

3.1. Allgemeines

§ 23 Begriff

1 Unter den Begriff der sozialen Prävention fallen Massnahmen, die geeignet sind, Sozialhilfebedürftigkeit zu verhindern oder unterstützte Personen aus der Sozialhilfe- bedürftigkeit zu führen.

3.2. Massnahmen zur wirtschaftlichen Verselbstständigung

§ 24 Nichtanrechnung von Einkommen; Beiträge

1 Der Regierungsrat kann Massnahmen beschliessen, die Anreiz zur wirtschaftlichen a) Verzicht auf die volle Anrechnung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit als eigene Mittel, soweit unterstützte Personen für ihren Lebensunterhalt teilweise selber aufkommen; b) Ausrichtung von zusätzlichen finanziellen Beiträgen an unterstützte Personen, die dazu beitragen, dass sie weniger Sozialhilfe beziehen; c) Ausrichtung von Beiträgen an erwerbslose unterstützte Personen, die eigene vorschulpflichtige Kinder oder pflegebedürftige nahe Angehörige betreuen.
2 Beiträge gemäss Absatz 1 lit. b und c sind nicht rückerstattungspflichtig.

§ 25 Projekte

1 Der Regierungsrat kann Projekte fördern, welche die wirtschaftliche Verselbststän- digung unterstützter oder sonst in wirtschaftliche Not geratener Personen zum Ziel haben.

3.3. Elternschaftsbeihilfe

§ 26 Grundsatz

1 Die Elternschaftsbeihilfe ermöglicht wirtschaftlich schwachen Eltern beziehungs- weise Elternteilen, ihr Kind in den ersten 6 Monaten nach der Geburt persönlich zu betreuen. Sie verhindert Bedürftigkeit.

§ 27 Anspruchsberechtigung

1 Mit der Geburt eines Kindes entsteht ein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe, sofern a) ein Elternteil sich zur Hauptsache der Betreuung des Kindes widmet, b) der betreuende Elternteil seit mindestens einem Jahr vor der Geburt und wäh- rend der Bezugsdauer im Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz hat, c) der betreuende Elternteil und das Kind sich während der Bezugsdauer im Kan- ton aufhalten, d) * sowohl die voraussichtlichen Halbjahreseinkünfte ab Geburt als auch das steu- erbare Vermögen gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung unter den vom Regierungsrat festgelegten Grenzbeträgen liegen, e) * der betreuende Elternteil nicht Sozialhilfe bezieht.
2 Anspruchsberechtigt sind die im gleichen Haushalt lebenden Eltern oder ein allein erziehender Elternteil.
3 Im gleichen Haushalt lebende, nicht miteinander verheiratete Eltern werden bei der Berechnung der voraussichtlichen Halbjahreseinkünfte und des steuerbaren Vermö- gens den Ehepaaren gleichgestellt. *

§ 28 Höhe und Dauer der Elternschaftsbeihilfe

1 Die Elternschaftsbeihilfe entspricht der Differenz zwischen dem Grenzbetrag und den Halbjahreseinkünften gemäss § 27 Abs. 1 lit. d. Sie wird im Voraus in monatli- chen Raten ausgerichtet. *
2 Sie wird ab Gesuchstellung mit dreimonatiger Rückwirkung, frühestens ab Geburt, bis zur Vollendung der ersten 6 Lebensmonate des Kindes gewährt. In Härtefällen kann Elternschaftsbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats ausgerichtet werden.

§ 29 Zuständigkeit und Informationspflichten

1 Zuständig für die Elternschaftsbeihilfe ist die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohn- sitz der anspruchsberechtigten Eltern beziehungsweise des anspruchsberechtigten El- ternteils.
2 Die Gemeinde informiert die Bevölkerung in geeigneter Weise über den Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe.

§ 30 Rückerstattung

1 Die Elternschaftsbeihilfe ist nicht rückerstattungspflichtig.

3.4. Inkassohilfe

§ 31 Zuständigkeit, Organisation, Gegenstand und Kosten *

1 Die Inkassohilfe gemäss den Art. 131, 176a und 290 ZGB, Art. 34 Abs. 4 des Bun- desgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Part- nerschaftsgesetz, PartG) vom 18. Juni 2004 1 ) sowie der Verordnung über die Inkas- sohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) vom 6. Dezember 2019 2 ) liegt in der Zuständigkeit der Gemeinde am zivil- rechtlichen Wohnsitz der berechtigten Person. *
2 Die Gemeinde kann in einzelnen oder sämtlichen Fällen die Erbringung von Leis- tungen der Inkassohilfe geeigneten Dritten übertragen. Nicht übertragbar ist die Be- fugnis, Entscheide betreffend die Inkassohilfe zu erlassen. *
2bis Dritte sind geeignet, wenn sie über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, um im betreffenden Einzelfall die entsprechenden Leistungen erbringen zu können. *
2ter Fachstelle im Sinne des Bundesrechts zur Inkassohilfe ist die Gemeinde, auch bei Übertragung gemäss Absatz 2. Die Gemeinde verfügt über die notwendigen Fach- kenntnisse, * a) um im betreffenden Einzelfall die entsprechenden Leistungen der Inkassohilfe selber erbringen zu können, oder b) um entscheiden zu können, in welchen Fällen die Erbringung von Leistungen der Inkassohilfe an geeignete Dritte übertragen wird, und auch um bei einer Übertragung in der Lage zu sein, allfällige Entscheide betreffend die Inkasso- hilfe zu erlassen.
2quater Gegenstand der Inkassohilfe sind Unterhaltsansprüche aus dem Kindesrecht, dem Ehe - und Scheidungsrecht und dem Partnerschaftsgesetz gemäss Art. 3 Abs. 1 – 3 InkHV sowie die weiteren familienrechtlichen Ansprüche gemäss Art. 3 Abs. 4 lit. a und b InkHV. *
1 ) SR 211.231
2 ) SR 211.214.32
3 Leistungen der Gemeinde zur Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge * a) * für Kinder sind unentgeltlich, b) * für andere berechtigte Personen sind in der Regel unentgeltlich. Verfügt die berechtigte Person über die erforderlichen Mittel, verlangt die Gemeinde von ihr, sich an den Kosten für deren Leistungen zu beteiligen. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten und bestimmt die Ansätze.
3bis Kosten der Leistungen anderer Dritter, namentlich Betreibungs - , Verfahrens - und Übersetzungskosten, werden von der Gemeinde bevorschusst. Können die Kosten nicht von der verpflichteten Person erhältlich gemacht werden, werden sie der berech- tigten Person n ur auferlegt, wenn diese über die erforderlichen Mittel verfügt. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten und bestimmt die Ansätze. *
4 Die Inkassohilfe gemäss internationalen Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen liegt in der Zuständigkeit der Gemeinde. Fachstelle ist die gemäss Inkassohilfeverordnung örtlich zuständige Gemeinde, auch bei Übertragung gemäss Absat z 2. *

3.5. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder

§ 32 Grundsatz

1 Die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen dient dem Kindeswohl und soll die nachteiligen Folgen bei Säumnis des zu Unterhaltsbeiträgen verpflichteten Elternteils mindern.

§ 33 Anspruchsvoraussetzungen

1 Minderjährige und Personen in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben unter Vorbehalt von § 34 Anspruch auf Bevorschussung sowohl der Unterhaltsbei- träge zur Deckung der direkten Kosten für das Kind (Barunterhalt) als auch der Un- terhaltsbeiträg e zur Deckung der indirekten Kosten aufgrund der persönlichen Betreu- ung des Kindes durch die Eltern (Betreuungsunterhalt), wenn * a) der unterhaltsbeitragspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, b) ein vollstreckbarer Rechtstitel vorliegt, c) das Kind zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat und d) * sowohl die voraussichtlichen Jahreseinkünfte als auch das Reinvermögen ge- mäss steuerrechtlichen Vorgaben des nicht unterhaltsbeitragspflichtigen Eltern- teils und des Kindes unter den vom Regierungsrat festzulegenden Grenzbeträ- gen liegen. Einkünfte und Verm ögen des Stiefelternteils oder derjenigen Per- son, mit welcher der Elternteil in stabiler eheähnlicher Beziehung lebt, sind an- zurechnen.

§ 34 Ausnahmen

1 Kein Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge besteht, wenn a) der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist, namentlich wenn Dritte massgeblich zum Unterhalt beitragen, b) die Eltern und das Kind zusammenwohnen oder c) das Kind sich überwiegend im Ausland aufhält.

§ 35 Höhe der Bevorschussung

1 Die Höhe der Bevorschussung richtet sich nach dem massgeblichen Rechtstitel. Sie darf den Betrag der maximalen einfachen Waisenrente nach der Bundesgesetzgebung über die Alters - und Hinterlassenenversicherung nicht überschreiten.
2 Die Bevorschussung und die voraussichtlichen Jahreseinkünfte dürfen zusammen den vom Regierungsrat gemäss § 33 lit. d festgesetzten Einkommensgrenzbetrag nicht überschreiten. Andernfalls wird die Bevorschussung entsprechend gekürzt.

§ 36 Zuständigkeit und Verfahren

1 Die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes entscheidet auf Gesuch über die Bevorschussung.
2 Bevorschusst werden die nach der Gesuchstellung fällig werdenden Unterhaltsbei- träge. Im Zeitpunkt der Gesuchstellung ausstehende Beiträge werden auf drei Monate zurück bevorschusst.
3 Die Durchführung der Bevorschussung kann geeigneten Dritten übertragen werden. Dritte sind geeignet, wenn sie über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, um im betreffenden Einzelfall die entsprechenden Leistungen erbringen zu können. *

§ 37 Rückforderung

1 Die Gemeinde fordert die ausgerichtete Bevorschussung beim unterhaltsbeitrags- pflichtigen Elternteil zurück.
2 Bevorschusste Unterhaltsbeiträge, die vom pflichtigen Elternteil nicht erhältlich sind, dürfen – unter Vorbehalt von Absatz 3 – weder vom Kind, noch vom nicht pflichtigen Elternteil, noch von unterstützungspflichtigen Verwandten zurückgefor- dert werden.
3 Das Kind ist zur Rückerstattung verpflichtet, wenn es den pflichtigen Elternteil be- erbt. Die Rückerstattungspflicht besteht höchstens im Umfang der empfangenen Erb- schaft und soweit dadurch eine Bereicherung vorliegt. § 22 gilt sinngemäss.

§ 38 Vernachlässigung von Unterhaltspflichten

1 Das Antragsrecht bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 1 ) steht den Sozialbehörden der Gemeinden sowie der Kindes - und Erwachsenenschutz- behörde zu. *

3.6. Weitere Massnahmen

§ 39 * ...

§ 40 Notunterkünfte für Obdachlose

1 Die Gemeinde erstellt und betreibt bei Bedarf selbst oder gemeinsam mit andern Gemeinden Notunterkünfte für Obdachlose. Sie kann diese Aufgaben Dritten übertra- gen und regelt die Kostenbeteiligung der Benützenden.

§ 41 Beschäftigungsprogramme

1 Die Gemeinden können Arbeitslosen, die ihre Ansprüche auf Taggelder der Arbeits- losenversicherung ausgeschöpft oder keine Taggeldansprüche besessen haben, die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen ermöglichen.
2 Die Kosten der Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm sind nicht rückerstat- tungspflichtig.

§ 41a * Massnahmen gegen häusliche Gewalt

1 Der Kanton trifft Massnahmen gegen häusliche Gewalt. Diese umfassen * a) den Betrieb einer Anlaufstelle gegen häusliche Gewalt, b) die Beratung für gewaltbetroffene sowie gewaltausübende Personen, c) die Betreuung und Nachbetreuung gewaltbetroffener Personen, d) die Unterstützung weiterer Präventionsmassnahmen.
2 Der Regierungsrat überträgt die in Absatz 1 genannten Aufgaben geeigneten kanto- nalen, kommunalen oder privaten Fachstellen und schliesst mit diesen Leistungsver- träge ab.
3 Die gewaltausübenden Personen übernehmen nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Kosten ihrer Beratungs - und Unterstützungsmassnahmen voll- ständig oder teilweise.
1 ) SR 311.0

§ 41b * Einarbeitungszuschüsse

1 Der Kanton und die Gemeinden können die Wiedereingliederung von stellensuchen- den Personen, die Sozialhilfe beziehen, mit Einarbeitungszuschüssen an Arbeitge- bende fördern. Der Regierungsrat regelt die begrenzte Dauer und Höhe der Einarbei- tungszuschüsse an Arbeitgebende durch Verordnung.

4. Behörden

§ 42 Kanton

1 Der Kanton führt den Kantonalen Sozialdienst, dem insbesondere folgende Aufga- ben obliegen: a) Beratung von Gemeinden, Behörden und Institutionen; b) Amtsverkehr mit Gemeinden, anderen Kantonen, dem Bund und dem Ausland; c) Planung, Förderung und Koordination privater und öffentlicher sozialer Tätig- keiten im Kanton; d) Weiterbildung der in der Sozialhilfe tätigen Personen sowie der Mitglieder der Sozialbehörden; e) * Führung von Statistiken in Zusammenarbeit mit den Gemeinden; f) * Umsetzung des Rechtshilfeverfahrens gemäss den internationalen Überein- kommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen als kantonale Empfangs - und Übermittlungsstelle. Diese beauftragt die gemäss § 31 Abs. 4 zuständige Gemeinde.
2 Der Kanton kann Aufgaben an Dritte übertragen.
3 Der Kanton kann im Rahmen von Leistungsvereinbarungen gegen kostendeckende Entschädigung Aufgaben der Gemeinden auf deren Gesuch hin erfüllen. *

§ 43 Gemeinde

1 Die Gemeinde führt einen Sozialdienst.
2 Mehrere Gemeinden führen nach Möglichkeit zusammen einen regionalen Sozial- dienst.
3 Die Gemeinde führt eine Sozialstatistik nach den Vorgaben des Kantons.
4 Sie kann ihre Aufgaben nach diesem Gesetz an Dritte oder den Kanton übertragen. Sie stellt dabei den Datenschutz sicher. *

§ 44 Sozialbehörde

1 Der Gemeinderat oder eine von ihm eingesetzte Sozialkommission ist die Sozialbe- hörde der Gemeinde. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gemeindegesetzes über die Zusammenarbeit der Gemeinden.
2 Die Sozialbehörde trifft die nach diesem Gesetz erforderlichen Verfügungen und Entscheide, soweit die Zuständigkeit nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zuge- wiesen ist.
3 Sie fördert und koordiniert die private soziale Tätigkeit in der Gemeinde und die Zusammenarbeit von öffentlichen und privaten Sozialinstitutionen.

§ 45 Schweigepflicht

1 Personen, die sich mit dem Vollzug dieses Gesetzes befassen, unterstehen dem Amtsgeheimnis.
2 Das Amtsgeheimnis bleibt auch nach Beendigung der Tätigkeit bestehen.

§ 46 Amtshilfe und Bekanntgabe von Daten *

1 Behörden und Dritte im Sinne der §§ 42 Abs. 2 und 43 Abs. 4 sowie Fachstellen gemäss § 41a Abs. 2 werden zur gegenseitigen Amtshilfe verpflichtet, soweit die Aus- künfte nicht gemäss § 2 Abs. 1 erhältlich gemacht werden können. *
2 Andere Behörden sind verpflichtet, die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Aus- künfte an Behörden und Dritte im Sinne der §§ 42 Abs. 2 und 43 Abs. 4 sowie an Fachstellen gemäss § 41a Abs. 2 zu erteilen. *
3 Daten von Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz geltend machen, beziehen oder erhalten haben, sind von Behörden gemäss Absatz 1, von Dritten gemäss den §§ 42 Abs. 2 und 43 Abs. 4 sowie von Fachstellen gemäss § 41a Abs. 2 im Rah- men der Amtshilfe voll ständig bekannt zu geben. Dazu gehören auch besonders schüt- zenswerte Personendaten. *
3bis Beim Wegzug einer mit materieller Hilfe unterstützten Person sind deren Daten vollständig und in jedem Fall der neu zuständigen Sozialbehörde bekannt zu geben. *
4 Im Streitfall entscheidet die zuständige kantonale Instanz.
5 Die Weitergabe personenbezogener Daten durch die Gemeinde an den Kanton zu Statistikzwecken erfolgt in anonymisierter Form.

§ 46a * Datenbank im Bereich häuslicher Gewalt

1 Die im Bereich häuslicher Gewalt tätigen Fachstellen gemäss § 41a betreiben ge- meinsam eine Datenbank und können untereinander die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Daten austauschen.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zum Betrieb der Datenbank durch Verord- nung.

5. Kostentragung und Kostenteilung

§ 47 Kanton und Gemeinde; Grundsätze

1 Die Gemeinde ist zahlungspflichtig für die Kosten a) der materiellen Hilfe, b) der Massnahmen zur wirtschaftlichen Verselbstständigung gemäss § 24, c) der Elternschaftsbeihilfe, d) der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen und e) der Beschäftigungsprogramme.
2 Die Kosten der materiellen Hilfe gemäss § 51 Abs. 1 lit. b – d werden der Gemeinde vom Kanton voll vergütet.
3 Entstehen einer Gemeinde in einem einzelnen Fall pro Rechnungsjahr Nettokosten gemäss Absatz 1 lit. a, b und e, die den Betrag von Fr. 60'000. – überschreiten, wird der über diesem Betrag liegende Kostenanteil durch einen Fonds getragen, den alle Gemeinden gemeinsam im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl finanzieren. * a) * ... b) * ...
3bis Die Gemeinde meldet dem Kantonalen Sozialdienst Fälle gemäss Absatz 3 inner- halb der vom Regierungsrat durch Verordnung festgelegten Verwirkungsfrist. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung auch den Beginn des Fristenlaufs. *
4 Erhält eine Gemeinde in einem Fall, der durch den Fonds mitfinanziert wurde, nach- träglich Rückerstattungen, hat sie diese bis maximal zur Höhe der durch den Fonds getragenen Kosten an diesen weiterzuleiten. *
5 Das zuständige Departement organisiert die Durchführung der gemeinsamen Finan- zierung gemäss Absatz 3. Es kann externe Dienstleistende mit der Verwaltung und Überwachung des Fonds beauftragen. *
6 Die Kosten für die Durchführung der gemeinsamen Finanzierung gehen zu Lasten der Gemeinden im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl. *

§ 47a * Massnahmen gegen häusliche Gewalt

1 Die Kosten der Anlaufstelle gegen häusliche Gewalt gemäss § 41a Abs. 1 lit. a wer- den vom Kanton getragen.
2 ... *
3 ... *

§ 48 Begriffe

1 ... *
2 ... *

§ 49 Beitragshöhe

1 ... *
2 ... *

§ 50 Verfahren

1 ... *
2 ... *
3 ... *
4 ... *

§ 51 Kanton

1 Der Kanton trägt nach Abzug allfälliger Einnahmen die Kosten für a) die Infrastruktur und den Betrieb des Kantonalen Sozialdienstes, b) * die materielle Hilfe im Rahmen internationaler Abkommen, c) die materielle Hilfe an Personen ohne Unterstützungswohnsitz, d) die im Rahmen von § 17 Abs. 2 ausgerichtete materielle Hilfe an Personen ge- mäss § 16 Abs. 1, soweit sie nicht vom Bund getragen wird, e) Projekte gemäss § 25, f) seine Aufsicht über stationäre Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung.
2 ... *
3 ... *
4 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, in welchen Fällen der Kanton anstelle der Standortgemeinde einer kantonalen Unterkunft als Wohnsitzgemeinde von Perso- nen gemäss § 16 Abs. 1 die Folgekosten trägt. *
5 Für die vom Kanton gemäss Absatz 1 lit. b – d voll zu vergütenden Sozialhilfekosten stellen die Gemeinden dem Kantonalen Sozialdienst innerhalb der vom Regierungsrat durch Verordnung festgelegten Verwirkungsfrist Rechnung. Der Regierungsrat regelt durch Ver ordnung auch den Beginn des Fristenlaufs. *

§ 52 Gemeinde

1 Die Gemeinde trägt die Kosten für a) die Infrastruktur und den Betrieb des kommunalen oder regionalen Sozialdiens- tes, b) * die persönliche Hilfe, c) die Inkassohilfe, d) * die Notunterkünfte für Obdachlose gemäss § 40, e) * die an Arbeitgebende ausgerichteten Einarbeitungszuschüsse.

§ 53 Kostenersatz

1 Die Wohnsitzgemeinde ersetzt der Aufenthaltsgemeinde die Kosten der Notfallhilfe.
2 Bei Abschiebung richtet sich die Kostenersatzpflicht der abschiebenden Gemeinde nach Art. 10 ZUG. Über das Vorliegen einer Abschiebung sowie über die Höhe des Kostenersatzes entscheidet im Streitfall die zuständige kantonale Behörde.

6. Weitere Bestimmungen

§ 54 Beiträge an Institutionen der Sozialhilfe und der sozialen Prävention

1 Kanton und Gemeinden können durch die Gewährung von Beiträgen oder durch den Abschluss von Leistungsverträgen private Institutionen, die im Rahmen dieses Geset- zes tätig sind, fördern und unterstützen.
2 Vorbehalten bleiben besondere Subventionsbestimmungen.

§ 55 Schulgelder

1 Für die Ausbildung von Personen, die im Rahmen dieses Gesetzes tätig sind, kann der Kanton Schulgelder ganz oder teilweise übernehmen.

§ 56 * ...

§ 57 * ...

7. Rechtsschutz

§ 58 Rechtsmittel

1 Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden können mit Beschwerde beim zu- ständigen Departement angefochten werden. *
2 Die Entscheide des zuständigen Departements können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. *
2bis Im Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten keine Rechtsstillstandsfristen. *
3 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. *
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 1 ) . *

8. Strafbestimmungen

§ 59 Unrechtmässiges Erwirken von Leistungen

1 Mit Busse wird bestraft, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von veränderten Verhältnissen oder in anderer Weise für sich oder an- dere Leistungen nach diesem Gesetz unrechtmässig erwirkt. Gehilfenschaft und Ver- such sind strafb ar. *
2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) betreffend Übertretungen.
3 Besondere Strafbestimmungen bleiben vorbehalten.
1 ) SAR 271.200

9. Übergangs - und Schlussbestimmungen

§ 60 * ...

§ 60a * Übergangsrecht zur Änderung vom 27. Juni 2023

1 Die Verwirkungsfrist gemäss § 51 Abs. 5 kommt ab dem 1. Januar 2025 zur Anwen- dung.

§ 61 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: a) das Sozialhilfegesetz vom 2. März 1982 1 ) mit Ausnahme der §§ 42 und 44; b) das Gesetz über die unentgeltliche Geburtshilfe und die gesundheitliche Vor- sorge für vorschulpflichtige Kinder (Säuglingsfürsorgegesetz) vom 12. No- vember 1946 2 ) ; c) das Gesetz über die Trinkerfürsorge vom 28. Dezember 1915 3 ) .
2 Das Gesundheitsgesetz (GesG) vom 10. November 1987 4 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
3 Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 9. Juli 1968 5 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
4 Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom

27. März 1911

6 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

§ 62 Änderung von bundesrechtlichen Bestimmungen

1 Der Grosse Rat ist ermächtigt, durch Dekret Bestimmungen dieses Gesetzes zu än- dern oder zu ergänzen, soweit dies zur Ausführung von Bundesrecht erforderlich ist und dabei keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht.

§ 63 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
1 ) AGS Bd. 11 S. 13; 1995 S. 146
2 ) AGS Bd. 3 S. 479; Bd. 5 S. 303
3 ) AGS Bd. 2 S. 128; Bd. 10 S. 310
4 ) AGS Bd. 12 S. 533; aufgehoben (AGS 2009 S. 215)
5 ) AGS Bd. 7 S. 199; aufgehoben (AGS 2008 S. 375)
6 ) AGS Bd. 1 S. 603; Bd. 7 S. 219; Bd. 8 S. 196; Bd. 9 S. 511; Bd. 10 S. 201, 305, 496, 497,
596; Bd. 11 S. 27, 79, 479; Bd. 12 S. 390, 499; 1995 S. 138; 1999 S. 116, 367 (SAR 210.100 )

§ 64 Publikation und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz ist nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu pub- lizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 6. März 2001 Präsident des Grossen Rates F ISCHER Staatsschreiber i.V. M EIER Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001. Inkrafttreten: 1. Januar 2003 1 )
1 ) RRB vom 6. März 2002 (AGS 2002 S. 275)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

02.07.2002 01.01.2003 § 51 Abs. 3 aufgehoben 2002 S. 392

20.05.2003 01.01.2004 § 49 Abs. 1 geändert 2003 S. 290

20.05.2003 01.01.2004 § 49 Abs. 2 geändert 2003 S. 290

22.06.2004 01.01.2005 § 18 Abs. 3 geändert 2004 S. 189

22.06.2004 01.01.2005 § 18 Abs. 4 eingefügt 2004 S. 189

22.06.2004 01.01.2005 § 19 Titel geändert 2004 S. 190

22.06.2004 01.01.2005 § 19 Abs. 2 eingefügt 2004 S. 190

22.06.2004 01.01.2005 § 19 Abs. 3 eingefügt 2004 S. 190

22.06.2004 01.01.2005 § 19 Abs. 4 eingefügt 2004 S. 190

22.06.2004 01.01.2005 § 19 Abs. 5 eingefügt 2004 S. 190

02.05.2006 01.01.2007 § 56 aufgehoben 2006 S. 133

09.05.2006 01.01.2007 § 33 Abs. 1, lit. d) geändert 2006 S. 148

20.03.2007 01.01.2008 § 1a eingefügt 2007 S. 329

26.06.2007 01.01.2008 § 57 aufgehoben 2007 S. 356

04.12.2007 01.01.2009 § 58 Abs. 2

bis eingefügt 2008 S. 373

04.12.2007 01.01.2009 § 58 Abs. 3 geändert 2008 S. 373

04.12.2007 01.01.2009 § 58 Abs. 4 geändert 2008 S. 373

08.01.2008 01.07.2009 § 41a eingefügt 2009 S. 99

08.01.2008 01.07.2009 § 46 Abs. 1 geändert 2009 S. 99

08.01.2008 01.07.2009 § 46 Abs. 2 geändert 2009 S. 99

08.01.2008 01.07.2009 § 47a eingefügt 2009 S. 99

18.03.2008 01.01.2009 § 59 Abs. 1 geändert 2008 S. 419

16.03.2010 01.01.2011 § 46a eingefügt 2010/5 - 03

16.03.2010 01.01.2011 § 47 Abs. 4 geändert 2010/5 - 03

16.03.2010 01.01.2013 § 58 Abs. 1 geändert 2010/5 - 03

16.03.2010 01.01.2013 § 58 Abs. 2 geändert 2010/5 - 03

16.03.2010 01.01.2013 § 60 Abs. 8 eingefügt 2010/5 - 03

18.01.2011 01.07.2011 § 27 Abs. 1, lit. d) geändert 2011/3 - 17

18.01.2011 01.07.2011 § 27 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2011/3 - 17

18.01.2011 01.07.2011 § 41b eingefügt 2011/3 - 17

18.01.2011 01.07.2011 § 42 Abs. 3 eingefügt 2011/3 - 17

18.01.2011 01.07.2011 § 43 Abs. 4 geändert 2011/3 - 17

18.01.2011 01.07.2011 § 52 Abs. 1, lit. d) geändert 2011/3 - 17

18.01.2011 01.07.2011 § 52 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2011/3 - 17

06.12.2011 01.01.2013 § 31 Abs. 1 geändert 2012/6 - 03

06.12.2011 01.01.2013 § 31 Abs. 4 eingefügt 2012/6 - 03

06.12.2011 01.01.2013 § 33 Abs. 1 geändert 2012/6 - 03

06.12.2011 01.01.2013 § 38 Abs. 1 geändert 2012/6 - 03

06.12.2011 01.01.2013 § 42 Abs. 1, lit. e) geändert 2012/6 - 03

06.12.2011 01.01.2013 § 42 Abs. 1, lit. f) eingefügt 2012/6 - 03

05.05.2015 01.01.2016 § 17a eingefügt 2015/6 - 02

05.05.2015 01.01.2016 § 18 Titel geändert 2015/6 - 02

05.05.2015 01.01.2016 § 18 Abs. 1 geändert 2015/6 - 02

05.05.2015 01.01.2016 § 18 Abs. 1

bis eingefügt 2015/6 - 02

05.05.2015 01.01.2016 § 18 Abs. 2 geändert 2015/6 - 02

05.05.2015 01.01.2016 § 18a eingefügt 2015/6 - 02

05.05.2015 01.01.2016 § 19 Titel geändert 2015/6 - 02

05.05.2015 01.01.2016 § 19 Abs. 1 geändert 2015/6 - 02

05.05.2015 01.01.2016 § 19 Abs. 2 geändert 2015/6 - 02

05.05.2015 01.01.2016 § 19 Abs. 3 aufgehoben 2015/6 - 02

05.05.2015 01.01.2016 § 19 Abs. 4 aufgehoben 2015/6 - 02

05.05.2015 01.01.2016 § 19 Abs. 5 aufgehoben 2015/6 - 02

05.05.2015 01.01.2016 § 19a eingefügt 2015/6 - 02

05.05.2015 01.01.2016 § 19b eingefügt 2015/6 - 02

05.05.2015 01.01.2016 § 51 Abs. 4 eingefügt 2015/6 - 02

12.01.2016 01.08.2016 § 39 aufgehoben 2016/4 - 01

12.01.2016 01.08.2016 § 51 Abs. 2 aufgehoben 2016/4 - 01

01.03.2016 31.12.2017 § 41a Abs. 1 geändert 2017/9 - 02

01.03.2016 31.12.2017 § 47 Abs. 3 geändert 2017/9 - 02

01.03.2016 31.12.2017 § 47 Abs. 3, lit. a) aufgehoben 2017/9 - 02

01.03.2016 31.12.2017 § 47 Abs. 3, lit. b) aufgehoben 2017/9 - 02

01.03.2016 31.12.2017 § 47 Abs. 4 geändert 2017/9 - 02

01.03.2016 31.12.2017 § 47 Abs. 5 eingefügt 2017/9 - 02

01.03.2016 31.12.2017 § 47 Abs. 6 eingefügt 2017/9 - 02

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

01.03.2016 31.12.2017 § 47a Abs. 2 aufgehoben 2017/9 - 02

01.03.2016 31.12.2017 § 47a Abs. 3 aufgehoben 2017/9 - 02

01.03.2016 31.12.2017 § 48 Abs. 1 aufgehoben 2017/9 - 02

01.03.2016 31.12.2017 § 48 Abs. 2 aufgehoben 2017/9 - 02

01.03.2016 31.12.2017 § 49 Abs. 1 aufgehoben 2017/9 - 02

01.03.2016 31.12.2017 § 49 Abs. 2 aufgehoben 2017/9 - 02

01.03.2016 31.12.2017 § 50 Abs. 1 aufgehoben 2017/9 - 02

01.03.2016 31.12.2017 § 50 Abs. 2 aufgehoben 2017/9 - 02

01.03.2016 31.12.2017 § 50 Abs. 3 aufgehoben 2017/9 - 02

01.03.2016 31.12.2017 § 50 Abs. 4 aufgehoben 2017/9 - 02

27.06.2017 01.01.2018 § 4 Abs. 2 geändert 2017/9 - 10

27.06.2017 01.01.2018 § 5a eingefügt 2017/9 - 10

27.06.2017 01.01.2018 Titel 2.1.2. geändert 2017/9 - 10

27.06.2017 01.01.2018 § 8 Abs. 1 geändert 2017/9 - 10

27.06.2017 01.01.2018 § 11 Abs. 4 aufgehoben 2017/9 - 10

27.06.2017 01.01.2018 § 13 Titel geändert 2017/9 - 10

27.06.2017 01.01.2018 § 13 Abs. 1 geändert 2017/9 - 10

27.06.2017 01.01.2018 § 13 Abs. 2 geändert 2017/9 - 10

27.06.2017 01.01.2018 § 13 Abs. 2, lit. a) eingefügt 2017/9 - 10

27.06.2017 01.01.2018 § 13 Abs. 2, lit. b) eingefügt 2017/9 - 10

27.06.2017 01.01.2018 § 13 Abs. 2, lit. c) eingefügt 2017/9 - 10

27.06.2017 01.01.2018 § 13 Abs. 2, lit. d) eingefügt 2017/9 - 10

27.06.2017 01.01.2018 § 13 Abs. 2, lit. e) eingefügt 2017/9 - 10

27.06.2017 01.01.2018 § 13 Abs. 2, lit. f) eingefügt 2017/9 - 10

27.06.2017 01.01.2018 § 13 Abs. 2, lit. g) eingefügt 2017/9 - 10

27.06.2017 01.01.2018 § 13a eingefügt 2017/9 - 10

27.06.2017 01.01.2018 § 13b eingefügt 2017/9 - 10

27.06.2017 01.01.2018 § 13c eingefügt 2017/9 - 10

27.06.2017 01.01.2018 § 20 Abs. 3

bis eingefügt 2017/9 - 10

27.06.2017 01.01.2018 § 31 Abs. 4 geändert 2017/9 - 10

27.06.2017 01.01.2018 § 42 Abs. 1, lit. f) geändert 2017/9 - 10

27.06.2017 01.01.2018 § 46 Titel geändert 2017/9 - 10

27.06.2017 01.01.2018 § 46 Abs. 3 geändert 2017/9 - 10

27.06.2017 01.01.2018 § 46 Abs. 3

bis eingefügt 2017/9 - 10

27.06.2017 08.04.2018 § 51 Abs. 1, lit. b) geändert 2017/9 - 10

27.06.2017 01.01.2018 § 52 Abs. 1, lit. b) geändert 2017/9 - 10

27.06.2023 01.01.2024 § 7 Abs. 1 geändert 2023/10 - 05

27.06.2023 01.01.2024 § 17a Abs. 1

bis eingefügt 2023/10 - 05

27.06.2023 01.01.2024 § 18a Abs. 2, lit. c) geändert 2023/10 - 05

27.06.2023 01.01.2024 Titel 2.1.5. eingefügt 2023/10 - 04

27.06.2023 01.01.2024 § 19c eingefügt 2023/10 - 04

27.06.2023 01.01.2024 § 19d eingefügt 2023/10 - 04

27.06.2023 01.01.2024 § 19e eingefügt 2023/10 - 04

27.06.2023 01.01.2024 § 27 Abs. 1, lit. d) geändert 2023/10 - 05

27.06.2023 01.01.2024 § 27 Abs. 3 geändert 2023/10 - 05

27.06.2023 01.01.2024 § 28 Abs. 1 geändert 2023/10 - 05

27.06.2023 01.01.2024 § 31 Titel geändert 2023/10 - 03

27.06.2023 01.01.2024 § 31 Abs. 1 geändert 2023/10 - 03

27.06.2023 01.01.2024 § 31 Abs. 2 geändert 2023/10 - 03

27.06.2023 01.01.2024 § 31 Abs. 2

bis eingefügt 2023/10 - 03

27.06.2023 01.01.2024 § 31 Abs. 2

ter eingefügt 2023/10 - 03

27.06.2023 01.01.2024 § 31 Abs. 2

quater eingefügt 2023/10 - 03

27.06.2023 01.01.2024 § 31 Abs. 3 geändert 2023/10 - 03

27.06.2023 01.01.2024 § 31 Abs. 3, lit. a) eingefügt 2023/10 - 03

27.06.2023 01.01.2024 § 31 Abs. 3, lit. b) eingefügt 2023/10 - 03

27.06.2023 01.01.2024 § 31 Abs. 3

bis eingefügt 2023/10 - 03

27.06.2023 01.01.2024 § 31 Abs. 4 geändert 2023/10 - 03

27.06.2023 01.01.2024 § 33 Abs. 1 geändert 2023/10 - 03

27.06.2023 01.01.2024 § 36 Abs. 3 geändert 2023/10 - 03

27.06.2023 01.01.2024 § 47 Abs. 3

bis eingefügt 2023/10 - 05

27.06.2023 01.01.2024 § 51 Abs. 5 eingefügt 2023/10 - 05

27.06.2023 01.01.2024 § 52 Abs. 1, lit. d) geändert 2023/10 - 05

27.06.2023 01.01.2024 § 60 aufgehoben 2023/10 - 05

27.06.2023 01.01.2024 § 60a eingefügt 2023/10 - 05

07.11.2023 01.04.2024 § 17a Abs. 2 geändert 2024/02 - 01

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 1a 20.03.2007 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 329

§ 4 Abs. 2 27.06.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 10

§ 5a 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 10

§ 7 Abs. 1 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 05

Titel 2.1.2. 27.06.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 10

§ 8 Abs. 1 27.06.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 10

§ 11 Abs. 4 27.06.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017/9 - 10

§ 13 27.06.2017 01.01.2018 Titel geändert 2017/9 - 10

§ 13 Abs. 1 27.06.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 10

§ 13 Abs. 2 27.06.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 10

§ 13 Abs. 2, lit. a) 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 10

§ 13 Abs. 2, lit. b) 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 10

§ 13 Abs. 2, lit. c) 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 10

§ 13 Abs. 2, lit. d) 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 10

§ 13 Abs. 2, lit. e) 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 10

§ 13 Abs. 2, lit. f) 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 10

§ 13 Abs. 2, lit. g) 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 10

§ 13a 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 10

§ 13b 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 10

§ 13c 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 10

§ 17a 05.05.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 02

§ 17a Abs. 1

bis 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 05

§ 17a Abs. 2 07.11.2023 01.04.2024 geändert 2024/02 - 01

§ 18 05.05.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015/6 - 02

§ 18 Abs. 1 05.05.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 02

§ 18 Abs. 1

bis 05.05.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 02

§ 18 Abs. 2 05.05.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 02

§ 18 Abs. 3 22.06.2004 01.01.2005 geändert 2004 S. 189

§ 18 Abs. 4 22.06.2004 01.01.2005 eingefügt 2004 S. 189

§ 18a 05.05.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 02

§ 18a Abs. 2, lit. c) 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 05

§ 19 22.06.2004 01.01.2005 Titel geändert 2004 S. 190

§ 19 05.05.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015/6 - 02

§ 19 Abs. 1 05.05.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 02

§ 19 Abs. 2 22.06.2004 01.01.2005 eingefügt 2004 S. 190

§ 19 Abs. 2 05.05.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 02

§ 19 Abs. 3 22.06.2004 01.01.2005 eingefügt 2004 S. 190

§ 19 Abs. 3 05.05.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 02

§ 19 Abs. 4 22.06.2004 01.01.2005 eingefügt 2004 S. 190

§ 19 Abs. 4 05.05.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 02

§ 19 Abs. 5 22.06.2004 01.01.2005 eingefügt 2004 S. 190

§ 19 Abs. 5 05.05.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 02

§ 19a 05.05.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 02

§ 19b 05.05.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 02

Titel 2.1.5. 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 04

§ 19c 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 04

§ 19d 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 04

§ 19e 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 04

§ 20 Abs. 3

bis 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 10

§ 27 Abs. 1, lit. d) 18.01.2011 01.07.2011 geändert 2011/3 - 17

§ 27 Abs. 1, lit. d) 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 05

§ 27 Abs. 1, lit. e) 18.01.2011 01.07.2011 eingefügt 2011/3 - 17

§ 27 Abs. 3 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 05

§ 28 Abs. 1 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 05

§ 31 27.06.2023 01.01.2024 Titel geändert 2023/10 - 03

§ 31 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 03

§ 31 Abs. 1 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 03

§ 31 Abs. 2 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 03

§ 31 Abs. 2

bis 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 03

§ 31 Abs. 2

ter 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 03

§ 31 Abs. 2

quater 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 03

§ 31 Abs. 3 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 03

§ 31 Abs. 3, lit. a) 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 03

§ 31 Abs. 3, lit. b) 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 03

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 31 Abs. 3

bis 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 03

§ 31 Abs. 4 06.12.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/6 - 03

§ 31 Abs. 4 27.06.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 10

§ 31 Abs. 4 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 03

§ 33 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 03

§ 33 Abs. 1 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 03

§ 33 Abs. 1, lit. d) 09.05.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 148

§ 36 Abs. 3 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 03

§ 38 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 03

§ 39 12.01.2016 01.08.2016 aufgehoben 2016/4 - 01

§ 41a 08.01.2008 01.07.2009 eingefügt 2009 S. 99

§ 41a Abs. 1 01.03.2016 31.12.2017 geändert 2017/9 - 02

§ 41b 18.01.2011 01.07.2011 eingefügt 2011/3 - 17

§ 42 Abs. 1, lit. e) 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 03

§ 42 Abs. 1, lit. f) 06.12.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/6 - 03

§ 42 Abs. 1, lit. f) 27.06.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 10

§ 42 Abs. 3 18.01.2011 01.07.2011 eingefügt 2011/3 - 17

§ 43 Abs. 4 18.01.2011 01.07.2011 geändert 2011/3 - 17

§ 46 27.06.2017 01.01.2018 Titel geändert 2017/9 - 10

§ 46 Abs. 1 08.01.2008 01.07.2009 geändert 2009 S. 99

§ 46 Abs. 2 08.01.2008 01.07.2009 geändert 2009 S. 99

§ 46 Abs. 3 27.06.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 10

§ 46 Abs. 3

bis 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 10

§ 46a 16.03.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 03

§ 47 Abs. 3 01.03.2016 31.12.2017 geändert 2017/9 - 02

§ 47 Abs. 3, lit. a) 01.03.2016 31.12.2017 aufgehoben 2017/9 - 02

§ 47 Abs. 3, lit. b) 01.03.2016 31.12.2017 aufgehoben 2017/9 - 02

§ 47 Abs. 3

bis 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 05

§ 47 Abs. 4 16.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 03

§ 47 Abs. 4 01.03.2016 31.12.2017 geändert 2017/9 - 02

§ 47 Abs. 5 01.03.2016 31.12.2017 eingefügt 2017/9 - 02

§ 47 Abs. 6 01.03.2016 31.12.2017 eingefügt 2017/9 - 02

§ 47a 08.01.2008 01.07.2009 eingefügt 2009 S. 99

§ 47a Abs. 2 01.03.2016 31.12.2017 aufgehoben 2017/9 - 02

§ 47a Abs. 3 01.03.2016 31.12.2017 aufgehoben 2017/9 - 02

§ 48 Abs. 1 01.03.2016 31.12.2017 aufgehoben 2017/9 - 02

§ 48 Abs. 2 01.03.2016 31.12.2017 aufgehoben 2017/9 - 02

§ 49 Abs. 1 20.05.2003 01.01.2004 geändert 2003 S. 290

§ 49 Abs. 1 01.03.2016 31.12.2017 aufgehoben 2017/9 - 02

§ 49 Abs. 2 20.05.2003 01.01.2004 geändert 2003 S. 290

§ 49 Abs. 2 01.03.2016 31.12.2017 aufgehoben 2017/9 - 02

§ 50 Abs. 1 01.03.2016 31.12.2017 aufgehoben 2017/9 - 02

§ 50 Abs. 2 01.03.2016 31.12.2017 aufgehoben 2017/9 - 02

§ 50 Abs. 3 01.03.2016 31.12.2017 aufgehoben 2017/9 - 02

§ 50 Abs. 4 01.03.2016 31.12.2017 aufgehoben 2017/9 - 02

§ 51 Abs. 1, lit. b) 27.06.2017 08.04.2018 geändert 2017/9 - 10

§ 51 Abs. 2 12.01.2016 01.08.2016 aufgehoben 2016/4 - 01

§ 51 Abs. 3 02.07.2002 01.01.2003 aufgehoben 2002 S. 392

§ 51 Abs. 4 05.05.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 02

§ 51 Abs. 5 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 05

§ 52 Abs. 1, lit. b) 27.06.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 10

§ 52 Abs. 1, lit. d) 18.01.2011 01.07.2011 geändert 2011/3 - 17

§ 52 Abs. 1, lit. d) 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 05

§ 52 Abs. 1, lit. e) 18.01.2011 01.07.2011 eingefügt 2011/3 - 17

§ 56 02.05.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 133

§ 57 26.06.2007 01.01.2008 aufgehoben 2007 S. 356

§ 58 Abs. 1 16.03.2010 01.01.2013 geändert 2010/5 - 03

§ 58 Abs. 2 16.03.2010 01.01.2013 geändert 2010/5 - 03

§ 58 Abs. 2

bis 04.12.2007 01.01.2009 eingefügt 2008 S. 373

§ 58 Abs. 3 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 373

§ 58 Abs. 4 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 373

§ 59 Abs. 1 18.03.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 419

§ 60 27.06.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10 - 05

§ 60 Abs. 8 16.03.2010 01.01.2013 eingefügt 2010/5 - 03

§ 60a 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 05

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