Personalverordnung
Personalverordnung vom 13. Dezember 2011 (Stand 1. April 2024) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011
1 als Verordnung:
2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Geltungsbereich
a) Grundsatz
1 Dieser Erlass gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Art. 2 des Perso - nalgesetzes. Als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten nach Art. 2 Abs. 2 des Personalgesetzes
3 gelten auch die interkantonalen und interstaatlichen selbständi - gen öffentlich-rechtlichen Anstalten nach Anhang 4 dieses Erlasses. *
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Spitalverbunde und der Psychiatrie - verbunde sowie des Zentrums für Labormedizin sind mit Ausnahme der Mitarbei - terinnen und Mitarbeiter, die eine höhere leitende Tätigkeit ausüben
4 , der eidge - nössischen Arbeitsgesetzgebung
5 unterstellt. *
3 Soweit dieser Erlass für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Spitalverbunde und der Psychiatrieverbunde sowie des Zentrums für Labormedizin günstigere Re - gelungen enthält, gehen diese den Bestimmungen der eidgenössischen Arbeitsge - setzgebung vor. *
1 sGS 143.1 .
2 Abgekürzt PersV. Art. 61 und Art. 66 Abs. 1 Bst. c, Art. 94, 95 und Art. 104 Abs. 2, Art. 106 Abs. 3 sowie Art. 127 Abs. 1 dieses Erlasses werden ab 1. Januar 2013 angewendet; die übri - gen Bestimmungen dieses Erlasses werden ab 1. Juni 2012 angewendet.
3 sGS 143.1 .
4 Art. 9 der eidgenössischen Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000, SR 822.111 .
5 SR 822.1.
Art. 2 b) für nebenamtlich tätige Personen
1 Für Personen, die nach Massgabe von besonderen gesetzlichen Vorschriften nebenamtlich Aufgaben für den Kanton erfüllen, gelten folgende Bestimmungen des Personalgesetzes
6 sowie die darauf bezogenen Bestimmungen dieses Erlasses: a1) * Art. 53 über die berufliche Vorsorge; a) Art. 56 über die Bearbeitung von Personendaten; b) Art. 61 über die mit der Aufgabenerfüllung verbundenen Pflichten der Mitar - beiterin und des Mitarbeiters sowie über die Pflicht zur Wahrung der Interes - sen von Arbeitgeberin oder Arbeitgeber; c) Art. 63 Bst. c über die Pflicht der Mitarbeiterin und des Mitarbeiters zur Mel - dung von Änderungen in den persönlichen Verhältnissen; d) Art. 67 über die Geheimhaltungspflicht; e) Art. 68 über das Verbot der Annahme von Geschenken und anderen Vortei - len.
Art. 3 Gestaltung des Arbeitsverhältnisses
a) Arbeitsvertrag
1 Der Arbeitsvertrag nennt die Vertragsparteien und regelt wenigstens: a) das Eintrittsdatum; b) die Dauer des Arbeitsverhältnisses; c) die Funktion und den Aufgabenbereich; d) den Beschäftigungsgrad; e) * die Referenzfunktion und den Anfangslohn; f) den Dienstort.
Art. 4 b) Zuständigkeit
1 Soweit dieser Erlass die zuständige Stelle nicht ausdrücklich bezeichnet, richtet sich die Zuständigkeit, als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu gestalten, nach Art. 9 in Verbindung mit Art. 11 und 12 des Personalgesetzes.
7
6 sGS 143.1 .
7 sGS 143.1 .
II. Aufgabenerfüllung (2.)
1. Grundsätze (2.1.)
Art. 5 Aufgaben
a) Grundlagen
1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erfüllt die im Arbeitsvertrag und in der Stellenbeschreibung bezeichneten sowie die durch Anordnungen der oder des Vorgesetzten zugewiesenen Aufgaben.
Art. 6 b) Änderung
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bietet der Mitarbeiterin oder dem Mitar - beiter andere Aufgaben oder eine andere Tätigkeit an, wenn die Erfüllung von anderen Aufgaben oder die Ausübung einer anderer Tätigkeit: a) aus organisatorischen Gründen notwendig ist; b) infolge eines veränderten Gesundheitszustandes der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters geboten ist und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Art. 7 Unterstützung des Kantonalen Führungsstabs
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen den Kantonalen Führungs - stab, bei Bedarf auch über die Dienstzeit und die wöchentliche Arbeitszeit hinaus.
2 Der Kantonale Führungsstab zieht die im Einzelfall benötigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei.
8
Art. 8 Neue Arbeitsformen *
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann mit Mitarbeiterinnen oder Mitar - beitern ergänzend zur Arbeit am Dienstort neue Arbeitsformen vereinbaren, wenn diese die Aufgabenerfüllung in vergleichbarer Weise wie am Dienstort zulassen und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. *
2 Der Kanton kann sich an den Kosten neuer Arbeitsformen beteiligen. *
Art. 8a *
Verbot der Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen
1 Geringfügige, sozial übliche Geschenke und Vorteile im Sinn von Art. 68 Abs. 2 des Personalgesetzes
9 dürfen nicht angenommen oder beansprucht werden, wenn sie die Erfüllung der Dienstpflicht oder die Unabhängigkeit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters beeinträchtigen können.
8 Art. 14 des Bevölkerungsschutzgesetzes, sGS 421.1 .
9 sGS 143.1 .
2 Bestehen Zweifel, ob ein Geschenk oder ein Vorteil angenommen oder bean - sprucht werden darf, bestimmt die oder der Vorgesetzte das weitere Vorgehen.
2. Fort- und Weiterbildung (2.2.)
Art. 9 * ...
Art. 10 Beteiligung des Kantons
*
1 Der Kanton kann sich an einer Fort- und Weiterbildung durch einen finanziellen Beitrag und durch volle oder teilweise Anrechnung der dafür aufgewendeten Zeit als Arbeitszeit beteiligen. *
1bis Je Tag werden höchstens zehn Stunden der für die Fort- und Weiterbildung aufgewendeten Zeit als Arbeitszeit angerechnet. *
2 Die Beteiligung richtet sich nach: a) * der Notwendigkeit und dem Nutzen der Fort- und Weiterbildung für den Kanton; b) den bisherigen Beteiligungen des Kantons an der Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters; c) der Leistung und dem Verhalten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
3 Das Personalamt erlässt Richtlinien über die Beteiligung des Kantons und legt für die zentral gesteuerte Fort- und Weiterbildung den finanziellen Beitrag im Einzel - fall fest.
Art. 11 Vereinbarung *
1 Überschreitet die Beteiligung des Kantons an einer Fort- und Weiterbildung den Betrag von Fr. 5000.–, schliessen die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber und die für die Verwendung des Fort- und Weiterbildungskredits zuständige Dienststelle eine schriftliche Vereinbarung über die Fort- und Weiterbildung ab. *
1bis Als Beteiligung des Kantons gelten: * a) der finanzielle Beitrag und b) der Geldwert der für die Fort- und Weiterbildung angerechneten Arbeitszeit.
2 Die Vereinbarung regelt: a) die Aufteilung der Kosten auf die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter und den Kanton; b) * die Anrechnung der für die Fort- und Weiterbildung aufgewendeten Zeit als Arbeitszeit; c) * die Modalitäten für eine Rückerstattung der Beteiligung des Kantons durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter.
Art. 12 Rückerstattung
*
1 Endet das Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Jahren nach der letzten Beitrags - zahlung oder der zuletzt erfolgten Inanspruchnahme von Arbeitszeit, erstattet die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Beteiligung des Kantons, die den Betrag von Fr. 5000.– übersteigt, anteilmässig nach Massgabe der Dauer zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und der Frist von drei Jahren Dauer zurück.
2 Der Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb der Staatsverwaltung löst keine Rück - erstattung aus. Die Rückerstattungsvereinbarung gilt weiter.
3 Die Rückerstattung entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis endet und die Beendi - gung nicht durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter verursacht wurde. *
3. Unterstützung der Mitarbeiterin und des Mitarbeiters (2.3.)
Art. 13 Bestellung einer Rechtsvertretung
1 Das Departement, die Staatskanzlei, das Gericht oder das zuständige Organ der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt bestellt eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter, wenn: a) die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Aufgaben - erfüllung auf dem Rechtsweg belangt wird und die Beschreitung des Rechts - weges zur Wahrung ihrer oder seiner Rechte als angemessen erscheint; b) die Rechtsvertretung zum Schutz der Persönlichkeit nach Art. 30 des Perso - nalgesetzes
10 erforderlich ist.
2 Das Departement, die Staatskanzlei, das Gericht oder das zuständige Organ der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt kann bei Unterliegen der Mitarbeite - rin oder des Mitarbeiters wegen schweren Verschuldens die Rückerstattung der geleisteten Kosten der Rechtsvertretung verlangen.
Art. 14 Richtigstellung bei ungerechtfertigten Angriffen
1 Das Departement, die Staatskanzlei, das Gericht oder das zuständige Organ der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt kann eine Richtigstellung veranlassen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Aufga - benerfüllung ungerechtfertigten Angriffen ausgesetzt worden ist.
10 sGS 143.1 .
4. Meldung von Missständen (2.4.)
Art. 15 Grundsatz
1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann Missstände einer vorgesetzten Stelle oder der internen Meldestelle melden.
2 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter verstösst gegen die Treuepflicht, wenn sie oder er das Recht auf Meldung offensichtlich missbraucht.
Art. 16 Interne Meldestelle
a) Bezeichnung
1 Die Regierung bezeichnet eine ausserhalb der Staatsverwaltung stehende Person, die als interne Meldestelle handelt.
2 Sie legt in einer Leistungsvereinbarung deren Rechte und Pflichten fest und regelt die Stellvertretung.
Art. 17 b) Berichterstattung
1 Die interne Meldestelle erstattet der Regierung jährlich Bericht über ihre Tätig - keit.
Art. 18 Verfahren
1 Die interne Meldestelle: a) nimmt den Sachverhalt auf; b) klärt die meldende Mitarbeiterin oder den meldenden Mitarbeiter über das Verfahren sowie über deren oder dessen Rechte und Pflichten im Rahmen des Verfahrens auf; c) informiert das Departement, die Staatskanzlei, das Gericht oder das zustän - dige Organ der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt über die Meldung, wenn sie die Anordnung einer Massnahme als geboten erachtet; d) begleitet das Departement, die Staatskanzlei, das Gericht oder das zuständige Organ der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt bei der Abklärung des Sachverhalts und der Umsetzung von Massnahmen; e) erteilt der meldenden Mitarbeiterin oder dem meldenden Mitarbeiter Aus - kunft über die Erledigung der Meldung, wenn keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2 Das Departement, die Staatskanzlei, das Gericht oder das zuständige Organ der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt informiert die interne Meldestelle über beabsichtigte und umgesetzte Massnahmen.
Art. 19 Vertraulichkeit
1 Die interne Meldestelle behandelt die Meldung vertraulich.
2 Sie gibt den Namen der meldenden Mitarbeiterin oder des meldenden Mitarbei - ters ohne deren oder dessen Einverständnis nicht bekannt.
3 Sie stellt sicher, dass keine Rückschlüsse auf die meldende Person möglich sind.
5. Case Management (2.5.)
Art. 20 Meldepflicht von Arbeitgeberin oder Arbeitgeber
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber meldet nach vorgängiger Information der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters dem Case Management: a) längere Abwesenheiten; b) wiederholt auftretende auffällige Abwesenheiten; c) festgestellte Anzeichen von Suchtverhalten; d) markanten, nicht erklärbaren Leistungsabfall.
Art. 21 Tätigkeit
1 Das Case Management klärt im Gespräch mit der Mitarbeiterin oder dem Mitar - beiter sowie deren oder dessen Vorgesetzten den Sachverhalt ab.
2 Es wirkt auf den Abschluss einer Vereinbarung über Beratungs-, Betreuungs- oder andere Hilfeleistungen hin.
3 Es besorgt Koordination und Kommunikation mit weiteren Beteiligten, insbe - sondere mit Ärztinnen und Ärzten sowie therapeutisch tätigen Fachpersonen, Be - ratungsstellen und Versicherungen.
6. Ausübung von Nebenbeschäftigungen (2.6.)
Art. 22 Nebenbeschäftigungen
1 Nebenbeschäftigungen sind Tätigkeiten, die nicht Gegenstand des Arbeitsver - hältnisses sind. Nebenbeschäftigungen sind entgeltlich, wenn die Entschädigung
2400 Franken je Jahr übersteigt.
Art. 23 Arbeitszeit und Benützung von Infrastruktur
1 Die für die Nebenbeschäftigung aufgewendete Zeit gilt nicht als Arbeitszeit.
2 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter leistet eine kostendeckende Entschädi - gung, wenn sie oder er die Infrastruktur des Kantons zur Ausübung der Nebenbe - schäftigung benützt.
III. Arbeitszeit (3.)
1. Allgemeine Bestimmungen (3.1.)
Art. 24 Dienstzeit
a) Grundsatz
1 Die wöchentliche Dienstzeit dauert von Montag bis Freitag.
2 Die tägliche Dienstzeit dauert von 06.30 bis 19.00 Uhr. Die übrige Zeit gilt als Nachtzeit.
3 Die Dauer der Dienstzeit ist massgebend für den Anspruch auf Nachtzeitaus - gleich nach Art. 39 dieses Erlasses und Inkonvenienzentschädigungen nach Art. 86 bis 95 dieses Erlasses. *
Art. 25 b) Ausdehnung
1 Das Departement, die Staatskanzlei, das Gericht oder das zuständige Organ der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt können aus betrieblichen Gründen: a) die wöchentliche Dienstzeit für bestimmte Funktionen auf den Samstag aus - dehnen; b) die tägliche Dienstzeit auf frühestens 05.00 Uhr und spätestens 21.00 Uhr aus - dehnen. Die übrige Zeit gilt als Nachtzeit.
Art. 26 Erreichbarkeit für die Öffentlichkeit
1 Das Departement, die Staatskanzlei und das Gericht stellen die Erreichbarkeit ih - rer Dienststellen für die Öffentlichkeit von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und
11.30 Uhr sowie zwischen 14.00 und 17.00 Uhr sicher.
2 Sie können davon abweichende Erreichbarkeitszeiten vorsehen.
Art. 27 Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
1 Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden.
2 Sie beträgt für: a) die Werkmeisterinnen und Werkmeister Landwirtschaft im Straf- und Mass - nahmenvollzug 46 Stunden; a bis ) * die Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter Spezialkulturen im Landwirt - schaftlichen Zentrum St.Gallen 46 Stunden; b) * das übrige Landwirtschaftspersonal 48 Stunden; c) * Assistenzärztinnen und Assistenzärzte 48 Stunden; d) * Oberärztinnen und Oberärzte:
1. in den Spitalverbunden und im Zentrum für Labormedizin 48 Stunden;
2. * in den Psychiatrieverbunden 46 Stunden; e) * Wildhüterinnen und Wildhüter 45 Stunden.
3 Für Kaderärztinnen und Kaderärzte richtet sich die durchschnittliche wöchentli - che Arbeitszeit nach den dienstlichen Erfordernissen. Sie beträgt in der Regel 55 Stunden. *
2. Bandbreitenmodell (3.2.)
Art. 28 Grundsatz
1 Vollzeitlich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden können die Arbeitszeit mit Zustim - mung der oder des Vorgesetzten zwischen 40 und 44 Wochenarbeitsstunden fest - legen, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
2 Eine zusätzliche Wochenarbeitsstunde je Jahr berechtigt zum Bezug von fünf Kompensationstagen, eine Wochenarbeitsstunde weniger führt zu einer Lohnein - busse von 2,4 Prozent. Für den Bezug der Kompensationstage werden die Bestim - mungen über die Ferien sachgemäss angewendet.
Art. 29 Varianten
1 Varianten des Bandbreitenmodells sind: Variante Wöchentliche Arbeitszeit in Stunden Jahreslohn in Pro - zent Zusätzliche Kom - pensationstage
1 40 95,2 –
2 41 97,6 –
3 41 95.2 5
4 42 100,0 –
5 42 97,6 5
6 42 95,2 10
7 43 100,0 5
8 43 97,6 10
9 44 100,0 10
2 Die festgelegte Variante gilt während eines Kalenderjahres. Änderungen erfolgen in der Regel auf Jahresbeginn.
3 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer durchschnittlichen wöchentli - chen Arbeitszeit von mehr als 42 Stunden gelten die Bandbreiten im Verhältnis zu den vereinbarten Wochenstunden.
Art. 30 Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1 Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können mit Zustimmung der oder des Vorgesetzten die Varianten nach Art. 29 Abs. 1 dieses Erlasses im Verhältnis zum vereinbarten Beschäftigungsgrad wählen. *
Art. 31 *
...
Art. 31a * Einschränkung der Wahl des Bandbreitenmodells
1 Für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter gilt für ein bestimmtes Kalender - jahr die Variante 4 des Bandbreitenmodells nach Art. 29 Abs. 1 dieses Erlasses, wenn das Zeitguthaben aus nicht bezogenen Ferien, Kompensationstagen aus dem Bandbreitenmodell und geleisteter Überzeit am Ende des Vorjahrs mehr als 15 Arbeitstage, bei Teilzeitbeschäftigung mehr als die entsprechende Anzahl Arbeits - tage im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad, beträgt.
Art. 32 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit fester Arbeitszeit
1 Wer an feste Arbeitszeiten gebunden und vollzeitlich beschäftigt ist, kann bei ei - ner 42-Stunden-Woche die tägliche Arbeitszeit mit Zustimmung der oder des Vorgesetzten auf 8 Stunden 30 Minuten festlegen.
2 Die zusätzliche Arbeitszeit wird jährlich durch zweieinhalb Kompensationstage abgegolten.
3. Tägliche Arbeitszeit (3.3.)
Art. 33 Tägliche Normalarbeitszeit
1 Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt ein Fünftel der durchschnittlichen wö - chentlichen Arbeitszeit.
Art. 34 * ...
Art. 35 Mittagspause
1 Bei einer zusammenhängenden tatsächlichen Tagesarbeitszeit von mehr als sie - ben Stunden wird eine Mittagspause oder eine vergleichbare Arbeitsunterbre - chung von wenigstens einer halben Stunde eingehalten. *
2 Sie gilt nicht als Arbeitszeit und wird in der Regel zwischen 11.00 und 14.00 Uhr bezogen. *
3 Die oder der Vorgesetzte kann aus betrieblichen Gründen im Einzelfall Ausnah - men zulassen.
Art. 36 Abwesenheiten
a) aus betrieblichen Gründen
1 Für ganztägige Abwesenheiten aus betrieblichen Gründen wird die tägliche Nor - malarbeitszeit angerechnet.
2 Ist der tatsächliche Zeitaufwand grösser, werden höchstens zehn Stunden ein - schliesslich Fahrzeit und Pausen angerechnet.
Art. 37 b) aus privaten Gründen
1 Abwesenheiten aus privaten Gründen gelten nicht als Arbeitszeit. *
4. Pikettdienst und Nachtarbeit (3.4.)
Art. 38 Arbeitszeit bei Pikettdienst
1 Bei Pikettdienst am Arbeitsplatz gelten als Arbeitszeit: a) 20 Prozent der ausserhalb von Einsätzen geleisteten Pikettdienstzeit; b) die bei Einsätzen tatsächlich geleistete Arbeitszeit.
2 Als Arbeitszeit bei Pikettdienst zu Hause gilt die bei Einsätzen tatsächlich geleis - tete Arbeitszeit.
Art. 39 Nachtzeitausgleich bei Nachtarbeit
1 Einen Nachtzeitausgleich bei Nachtarbeit erhalten Mitarbeiterinnen und Mitar - beiter: a) in den Vollzugseinrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie in den Gefängnissen; b) bei der Kantonspolizei; c) im Spitaldienst mit Ausnahme der Assistenzärztinnen und Assistenzärzte so - wie Oberärztinnen und Oberärzte.
2 Der Nachtzeitausgleich wird zur Arbeitszeit hinzugerechnet, wenn zusammen - hängend während wenigstens sechs Stunden Nachtarbeit geleistet wird. Er beträgt
10 Prozent der in der Nachtzeit geleisteten Arbeitszeit.
3 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann anstelle des Nachtzeitausgleichs eine finanzielle Abgeltung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter festlegen, deren Arbeitsleistung im Stundenlohn entschädigt wird oder deren Beschäftigungsgrad weniger als 25 Prozent beträgt.
5. Gleitzeit (3.5.)
Art. 40 Anspruch
1 Wer nicht aus betrieblichen Gründen an feste Arbeitszeiten gebunden ist, hat Anspruch auf Gleitzeit.
2 Die oder der Vorgesetzte kann aus betrieblichen Gründen oder bei Missbrauch Einschränkungen anordnen.
Art. 41 Zeitlicher Rahmen
*
1 Während der Gleitzeit können Arbeitsbeginn und Arbeitsende unter Berücksich - tigung der betrieblichen Bedürfnisse frei gewählt werden. Die Mittagspause richtet sich nach Art. 35 dieses Erlasses. *
2 Die Gleitzeit dauert von Montag bis Samstag jeweils von 05.00 bis 21.00 Uhr. * a) *
... b) *
... c) * ...
3 Die oder der Vorgesetzte kann in begründeten Fällen Gleitzeit auch ausser - halb des in Abs. 2 dieser Bestimmung festgelegten Zeitraums zulassen, insbeson - dere im Zusammenhang mit neuen Arbeitsformen. *
Art. 42 Zeitguthaben und Zeitschulden
a) Begriff und Ausgleich
1 Aus der Differenz zwischen der täglichen Normalarbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ergeben sich Zeitguthaben oder Zeitschulden.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gleichen Zeitguthaben während der Gleit - zeit aus.
3 Der Ausgleich erfolgt nach vorgängiger Zustimmung der oder des Vorgesetzten im Rahmen von zwei Tagen je Monat. Die oder der Vorgesetzte kann Abweichun - gen bewilligen. *
Art. 43 b) Übertragung auf das Folgejahr
1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann Zeitguthaben und Zeitschulden im Umfang von höchstens 40 Stunden auf das Folgejahr übertragen.
2 Zeitguthaben, die 40 Stunden übersteigen, verfallen. Zeitschulden werden durch Lohnabzug ausgeglichen, soweit sie 40 Stunden übersteigen.
3 Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen Zeitguthaben und Zeitschulden auf das Folgejahr im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad.
Art. 44 c) Ausgleich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter gleicht bei Beendigung des Arbeitsver - hältnisses Zeitguthaben und Zeitschulden bis zum Austrittstag aus.
2 Das Zeitguthaben verfällt und die Zeitschuld führt zu einem entsprechenden Lohnabzug, wenn der Ausgleich bis zum Austrittstag nicht erfolgen kann.
6. Jahresarbeitszeit (3.6.)
Art. 45 Grundsatz
1 Im Arbeitsvertrag kann Jahresarbeitszeit vereinbart und deren Verteilung wäh - rend des Kalenderjahres festgelegt werden, wenn der Arbeitsanfall saisonalen Schwankungen unterliegt.
2 Der Lohn wird ohne Berücksichtigung der unterschiedlichen monatlichen Arbeitszeiten nach Massgabe des Beschäftigungsgrades in gleichbleibenden Mo - natslöhnen ausgerichtet.
Art. 46 Bezahlte Abwesenheiten
1 Bezahlte Abwesenheiten werden entsprechend dem für den Lohn massgebenden Beschäftigungsgrad angerechnet. Art. 36 Abs. 2 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet.
Art. 47 Zeitguthaben und Zeitschulden
1 Für die Übertragung von Zeitguthaben und Zeitschulden auf das Folgejahr wird
Art. 43 dieses Erlasses sachgemäss angewendet, soweit keine andere Regelung ver -
einbart wird.
Art. 48 Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres
1 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres werden Zeitguthaben und Zeitschulden nach Möglichkeit während der Kündigungsfrist ausgeglichen.
2 Das beim Austritt vorhandene Zeitguthaben wird entschädigt. Die beim Austritt vorhandene Zeitschuld führt zu einem Lohnabzug oder, falls der Lohn vollständig ausgerichtet wurde, zu einer Rückforderung.
7. Langzeitkonto (3.7.)
Art. 49 Gegenstand
1 Das Langzeitkonto ist ein auf die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter lautendes Konto zum Ansparen von Zeitguthaben während wenigstens drei und höchstens fünf Kalenderjahren.
Art. 50 Vereinbarung
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann das Langzeitkonto mit Mitarbeite - rinnen und Mitarbeitern vereinbaren, die unbefristet angestellt sind und nicht im Stundenlohn entschädigt werden.
2 Die Vereinbarung regelt Anspardauer sowie Art und Zeitraum der Verwendung des Zeitguthabens.
Art. 51 Äufnung
1 Das Zeitguthaben kann geäufnet werden mit: a) Umwandlung von Treueprämien; b) Kompensationstagen im Rahmen des Bandbreitenmodells; c) angeordneter Überzeit; d) Ferientagen, die aus betrieblichen Gründen nicht im laufenden Jahr bezogen werden können, wenn wenigstens vier Wochen des ordentlichen Ferienan - spruchs bezogen werden.
Art. 52 Verwendung
1 Das angesparte Zeitguthaben kann innert zweier Jahre nach Ablauf der Anspar - dauer verwendet werden für: a) Bezug von bezahltem Urlaub; b) befristete Herabsetzung des Beschäftigungsgrades bei gleichbleibendem Lohn.
2 Bei Herabsetzung des Beschäftigungsgrades im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen kann die Verwendungsdauer auf vier Jahre verlängert werden. *
Art. 53 Zeitguthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Zeitguthaben während der Kündi - gungsfrist auszugleichen.
2 Ist ein Ausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich, wird das nicht ver - wendete Zeitguthaben entschädigt.
8. Überzeit (3.8.)
Art. 54 Begriff
1 Überzeit entsteht, wenn auf Anordnung der oder des Vorgesetzten die verein - barte Arbeitszeit zur Erfüllung einer unaufschiebbaren Aufgabe überschritten wird.
2 Die Anordnung erfolgt vorgängig und schriftlich. Ist dies in Dienststellen mit durchgehendem Dienst- oder Pikettbetrieb aus betrieblichen Gründen nicht mög - lich, kann die oder der Vorgesetzte die Anordnung der Überzeit nachträglich schriftlich bestätigen. *
Art. 55 Ausgleich
a) Grundsatz
1 Überzeit wird grundsätzlich mit Freizeit ausgeglichen. *
2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann in betrieblich begründeten Ausnah - mefällen eine Entschädigung festlegen, sofern: * a) * je Mitarbeiterin oder Mitarbeiter höchstens 40 Stunden je Jahr abgegolten werden und b) * die Entschädigung aus bestehenden Personalkrediten erfolgt und c) * die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departementes, die Staatssekretärin oder der Staatssekretär oder die zuständige Stelle des Gerichtes oder der selb - ständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt zustimmt.
3 Überzeit der im Einzelfall zur Unterstützung des Kantonalen Führungsstabs bei - gezogenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird entschädigt.
Art. 56 b) durch Freizeit
1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter gleicht Überzeit im Einvernehmen mit der oder dem Vorgesetzten mit Freizeit aus. Der Ausgleich soll innerhalb von drei Jahren erfolgen. *
Art. 57 c) durch Entschädigung
1 Kann Überzeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mit Freizeit ausgeglichen werden, wird sie entschädigt. *
2 Die Entschädigung je Stunde ergibt sich aus dem Betrag des Jahreslohns ein - schliesslich 13. Monatslohn, jedoch ohne Sozialzulagen, geteilt durch: a) 2190 bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden; a bis ) * 2346 bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stun - den;
b) 2399 bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 46 Stunden; c) *
2503 bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden.
1. * ...
2. * ...
9. Zeiterfassung (3.9.)
Art. 58 Grundsatz
1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erfasst die Arbeitszeit in der Regel täglich und eine Abwesenheit spätestens nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz. Die oder der Vorgesetzte kann jederzeit Einsicht nehmen. *
2 Das Departement, die Staatskanzlei, das Gericht und das zuständige Organ der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt können in Einzelfällen Ausnahmen von der Erfassungspflicht der Arbeitszeit vorsehen. *
3 Überzeit wird bei der Zeiterfassung separat ausgewiesen. IV. Ruhetage, Ferien und Urlaub (4.)
1. Ruhetage (4.1.)
Art. 59 Bezeichnung
1 Ruhetage sind die Sonntage sowie Neujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 1. November, Weihnachts- und Stephanstag.
2 Halbe Ruhetage sind die Nachmittage des 1. Mai sowie des 24. und des 31. De - zember.
Art. 60 Arbeitsfreie Tage
1 Fällt der Weihnachtstag auf einen Mittwoch, ist der folgende Freitag arbeitsfrei.
2 Fallen Weihnachtstag und Neujahr auf einen Dienstag, sind der 24. und der
31. Dezember arbeitsfrei.
Art. 60a * Zeitgutschrift
1 An jedem auf einen Arbeitstag fallenden Ruhetag nach Art. 59 dieses Erlasses oder arbeitsfreien Tag nach Art. 60 dieses Erlasses wird die tägliche Sollarbeitszeit gemäss Beschäftigungsgrad als Arbeitszeit gutgeschrieben.
2. Ferien (4.2.)
Art. 61 Dauer
11
1 Die Ferien betragen je Kalenderjahr: a) *
23 Arbeitstage; b) 28 Arbeitstage:
1. für Lernende;
2. * für jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis einschliesslich zu dem Jahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird;
3. für die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab dem Jahr, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird; c) 30 Arbeitstage ab dem Jahr, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird.
2 Kaderärztinnen und Kaderärzten werden zusätzliche Ferien im Umfang von sie - ben Arbeitstagen gewährt. *
Art. 62 Bemessung
1 Die Ferien werden im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit während eines Ka - lenderjahres bemessen: a) bei Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Lauf des Kalenderjahres; b) wenn die Tätigkeit insgesamt innerhalb eines Kalenderjahres oder zusammen - hängend länger als zwei Monate ausgesetzt wird insbesondere wegen:
1. Krankheit oder Unfalls;
2. obligatorischer Dienstleistung in Armee, Zivilschutz und Feuerwehr;
3. zivilen Ersatzdienstes;
4. * bezahlten Urlaubs nach Art. 65 und 66 dieses Erlasses; c) bei unbezahltem Urlaub.
2 Wird die Tätigkeit aus anderen Gründen ausgesetzt, wird die ausgefallene Arbeitszeit an die Feriendauer angerechnet.
3 Leisten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Art. 2 Abs. 1 und 2 des Personal - gesetzes vom 25. Januar 2011
12 Assistenzdienst zur Unterstützung der zivilen Be - hörden nach Art. 67 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwal - tung vom 3. Februar 1995 oder gleichwertige Einsätze insbesondere in Krisensi - tuationen, werden diese Dienstleistungen bei der Bemessung des Ferienanspruchs nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung nicht angerechnet. *
11 In Vollzug ab 1. Januar 2013.
12 sGS 143.1 .
13 SR 510.10 .
Art. 63 Ferienbezug
1 Die Ferien werden jährlich bezogen.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf den Ferienbezug von wenigstens zwei zusammenhängenden Wochen.
3 Sie legen die Zeit des Ferienbezugs fest. Vorbehalten bleibt die von der oder dem Vorgesetzten angeordnete Einschränkung oder Zuteilung des Ferienbezugs aus betrieblichen Gründen.
Art. 64 Nachbezug
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können Ferien, die aus betrieblichen Gründen im Kalenderjahr nicht oder nicht vollständig bezogen werden konnten, im folgen - den Kalenderjahr nachbeziehen.
2 Nicht bezogene Ferien werden nicht durch Geldleistungen abgegolten. Vorbehal - ten bleibt eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszurichtende Entschädi - gung für Ferien, die aus betrieblichen Gründen nicht bezogen werden konnten.
3. Urlaub (4.3.)
Art. 65 Allgemeine Gründe
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann Urlaub bewilligen, wenn die Mitar - beiterin oder der Mitarbeiter die Tätigkeit aus andern Gründen als Krankheit, Schwangerschaft und Geburt, Unfall, Dienstleistung in Armee, Zivilschutz und Feuerwehr, Leistung von zivilem Ersatzdienst oder Ausübung eines öffentlichen Amtes aussetzt und dazu nicht die Ferien benutzen kann. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter übernimmt die Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge. *
2 Liegt der Urlaub im Interesse der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, kann sie oder er bezahlten Urlaub bewilligen.
Art. 66 Besondere Gründe
1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann als bezahlten Urlaub beziehen: * a) * bei Verheiratung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zwei Tage; b) * bei Hochzeit von Kindern und Geschwistern einen Tag; c) *
... d) * bei einer notwendigen Betreuung eines Familienmitglieds sowie der Lebens - partnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung höchstens die ersten drei Tage je Ereignis und höchstens zehn Tage je Kalen - derjahr;
e) beim Tod:
1. von Ehe- oder Lebenspartnerin und Ehe- oder Lebenspartner sowie von eingetragener Partnerin oder eingetragenem Partner drei Tage;
2. von Kindern und Eltern drei Tage;
3. von Geschwistern zwei Tage;
4. * von Grosseltern, Schwiegereltern und Enkelkindern einen Tag; f) bei Wohnungswechsel einen Tag.
2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann die Dauer in Ausnahmefällen ver - längern.
Art. 66a *
Vaterschaftsurlaub
1 Mitarbeiter können nach Geburt eines Kindes zehn Tage Vaterschaftsurlaub in - nerhalb von sechs Monaten als bezahlten Urlaub beziehen. Bei einer Mehrlingsge - burt beträgt der Vaterschaftsurlaub 15 Tage.
2 Im Übrigen werden die Bestimmungen über die Vaterschaftsentschädigung in der Bundesgesetzgebung über die Erwerbsersatzordnung
14 sachgemäss angewen - det. Die Leistungen der Erwerbsersatzordnung gehen im Ausmass der Lohnfort - zahlung an den Kanton über.
3 Abs. 1 dieser Bestimmung gilt sachgemäss auch für Mitarbeiterinnen, bei deren Ehefrau oder eingetragener Partnerin ein Kindesverhältnis mit Geburt begründet wird, soweit nicht durch eine andere Person für dasselbe Kind Vaterschaftsurlaub nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung bezogen wird. *
Art. 66b * Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesund -
heitlich schwer beeinträchtigten Kindes
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können für die Betreuung ihres wegen Krank - heit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes einen Betreuungs - urlaub von höchstens 14 Wochen innerhalb von 18 Monaten beziehen, sofern sie Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach Art. 16n bis 16s des Bundesge - setzes über den Erwerbsersatz vom 25. September 1952
15 haben. Die Leistungen der Erwerbsersatzordnung gehen im Ausmass der Lohnfortzahlung an den Kanton über.
14 SR 834.
15 SR 834.1 .
Art. 66c *
Adoptionsurlaub
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können bei Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption einen Adoptionsurlaub von zwei Wochen inner - halb eines Jahres nach Aufnahme des Kindes beziehen, sofern sie Anspruch auf eine Adoptionsentschädigung nach Art. 16t bis 16x des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz vom 25. September 1952
16 haben. Die Leistungen der Erwerbser - satzordnung gehen im Ausmass der Lohnfortzahlung an den Kanton über.
Art. 67 *
...
Art. 67a * Öffentliches Amt
1 Ein öffentliches Amt übt aus, wer als Mitglied eines Parlamentes, einer Exekutive, eines Gerichtes, einer Kommission oder eines anderen Gremiums des Bundes, ei - nes Kantons, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsge - meinschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts tätig ist.
2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann für die nebenamtlich oder ehren - amtlich erfolgende Ausübung eines öffentlichen Amtes bezahlten Urlaub von höchstens 15 Tagen je Amtsjahr gewähren.
3 Die für die Ausübung des öffentlichen Amtes ausserhalb der Arbeitszeit aufge - wendete Zeit wird nicht angerechnet. V. Entschädigungen aus dem Arbeitsverhältnis (5.)
1. Lohn sowie Zulagen und Inkonvenienzentschädigungen * (5.1.) a) Lohn (5.1.1.)
Art. 68 *
...
Art. 69 *
...
Art. 70 * ...
Art. 71 * ...
Art. 72 *
...
16 SR 834.1 .
Art. 73 *
...
Art. 73a * Lohnbänder und Lohnklassen
1 Lohnbänder umfassen mehrere Lohnklassen. Es bestehen 37 Lohnklassen.
2 Ein Lohnband reicht vom Mindestansatz der tiefsten jeweiligen Lohnklasse bis zum Höchstansatz der höchsten jeweiligen Lohnklasse.
3 Der Standardbereich eines Lohnbands umfasst die unteren 90 Prozent eines Lohnbands, der ausserordentliche Bereich die oberen 10 Prozent.
Art. 73b * Referenzfunktionen
1 Massgebend für die Bemessung des Lohns sind die Referenzfunktionen und die ihnen zugeordneten Lohnbänder nach Anhang 1 dieses Erlasses. Die Regierung er - lässt durch Weisung weitere Einzelheiten zu den Referenzfunktionen.
2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ordnet jede Stelle einer Referenzfunktion zu.
3 Bei Departementen, Staatskanzlei und Gerichten bedarf die Zuordnung der Zu - stimmung des Personalamtes. Besteht kein Einvernehmen mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber, entscheidet die Regierung.
Art. 73c * Anfangslohn
1 Der Anfangslohn bei Eintritt in die Staatsverwaltung oder bei Übernahme einer anderen Stelle liegt in der Regel im Standardbereich des massgebenden Lohn - bands.
2 Werden die Anforderungen einer Stelle, insbesondere betreffend Ausbildung und Erfahrung, bei Stellenantritt nicht vollständig erfüllt, kann der Mindestansatz des massgebenden Lohnbands um bis zu 10 Prozent unterschritten werden. Die Zu - ordnung der Stelle zur entsprechenden Referenzfunktion bleibt davon unberührt.
3 Die Regierung erlässt durch Weisung Richtlinien zur Anrechnung früherer Tä - tigkeiten bei der Festlegung des Anfangslohns.
4 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber legt den Anfangslohn fest.
5 Bei Departementen, Staatskanzlei und Gerichten bedarf die Festlegung der Zu - stimmung des Personalamtes. Besteht kein Einvernehmen mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber, entscheidet die Regierung.
Art. 73d *
Individuelle Lohnerhöhungen a) Grundsatz
1 Bei guten oder besonders guten Leistungen kann innerhalb des massgebenden Lohnbands eine individuelle Lohnerhöhung gewährt werden. In Fällen, in denen der Anfangslohn nach Art. 73c Abs. 2 dieses Erlasses bestimmt wurde, ist eine in - dividuelle Lohnerhöhung auch unterhalb des massgebenden Lohnbands möglich.
2 Erreicht der neue Lohn den ausserordentlichen Bereich des massgebenden Lohn - bands, ist eine qualifizierte Zustimmung erforderlich. Die Regierung regelt durch Weisung die Zuständigkeiten für die qualifizierte Zustimmung. Sie kann Ausnah - men vom Erfordernis der qualifizierten Zustimmung vorsehen.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine individuelle Lohnerhöhung.
Art. 73e * b) Umfang
1 Bei einer individuellen Lohnerhöhung wird der bisherige Jahreslohn erhöht um: a) wenigstens Fr. 650.– bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent. Bei Teil - zeitbeschäftigung ist der Mindestbetrag entsprechend niedriger; b) höchstens 7,5 Prozent.
Art. 74 Zeitpunkt von individuellen Lohnerhöhungen
*
1 Individuelle Lohnerhöhungen erfolgen in der Regel auf Beginn eines Kalender - jahres. *
Art. 75 Variabler Lohnbestandteil
1 Der Jahreslohn wird herabgesetzt, wenn im Arbeitsvertrag ein variabler Lohnbe - standteil vereinbart ist.
2 Bei einem variablen Lohnbestandteil ist eine Spannweite festzulegen, die einen Zuschlag und einen Abschlag zum Jahreslohn vorsieht.
3 Die Regierung bestimmt die Regelungen im Einzelfall.
Art. 76 Stundenlohn
a) Anwendungsbereich
1 Stundenlohn kann vereinbart werden mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern: a) die für eine befristete Zeit von weniger als drei Monaten angestellt sind; b) deren Beschäftigungsgrad grosse Schwankungen erfährt; c) die dauernd mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 25 Prozent arbei - ten.
Art. 77 b) Berechnung
1 Der Stundenlohn ergibt sich aus dem Betrag des Jahreslohns zuzüglich 13. Mo - natslohn geteilt durch: a) 2190 bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden; b) 2399 bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 46 Stunden; c) *
2503 bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden.
1. *
...
2. *
...
Art. 78 c) Pauschalabgeltung von Ferien und Kurzabsenzen sowie Feier- und
Ruhetagen
1 Ferien und Kurzabsenzen sowie Feier- und Ruhetage werden pauschal nach An - hang 2 zu diesem Erlass abgegolten.
2 Kurzabsenzen sind: a) Urlaub nach Art. 66 dieses Erlasses; b) die ersten drei Tage der Absenz wegen Krankheit oder Unfalls.
Art. 78a *
Änderung der Löhne
1 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 des Personalgesetzes
17 werden vor einer Änderung der Löhne nach Art. 37 des Personalgesetzes
18 zur schriftlichen Vernehmlassung ein - geladen.
2 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach
Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 des Personalgesetzes
19 können der Regierung Antrag auf eine Änderung der Löhne ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellen.
3 Die Regierung kann für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Art. 2 Abs. 2 Ziff.
1 des Personalgesetzes
20 eine Änderung der Löhne bestimmen, die von einer Än - derung der Löhne von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Art. 2 Abs. 1 und
Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 des Personalgesetzes
21 abweicht. Sie berücksichtigt insbeson - dere die für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber massgebliche Arbeitsmarkt - lage sowie die Finanzlage der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers.
17 sGS 143.1 .
18 sGS 143.1 .
19 sGS 143.1 .
20 sGS 143.1 .
21 sGS 143.1 .
Art. 78b *
Besondere Bestimmungen für hauptamtliche und teilamtliche Richte - rinnen und Richter a) Grundsatz
1 Für hauptamtliche und teilamtliche Richterinnen und Richter des Ver - sicherungsgerichtes, der Kreisgerichte sowie der Verwaltungsrekurskommission werden Art. 73a bis 78 sowie Art. 173 dieses Erlasses nicht angewendet. Es gelten die Bestimmungen nach Art. 78c, 78d und 177 dieses Erlasses.
2 Die Besoldung von Richterinnen und Richter, die Magistratspersonen sind, rich - tet sich nach der Besoldungsverordnung für Magistratspersonen vom 3. Septem - ber 2013
22
.
Art. 78c *
b) Besoldung
1. Ziellohn
1 Hauptamtliche und teilamtliche Richterinnen und Richter des Versicherungsge - richtes erhalten einen Lohn von 80 Prozent der Besoldung nach Art. 3 Abs. 2 der Besoldungsverordnung für Magistratspersonen vom 3. September 2013
23
.
2 Hauptamtliche und teilamtliche Richterinnen und Richter der Kreisgerichte und der Verwaltungsrekurskommission erhalten vorbehältlich von Abs. 3 dieser Be - stimmung einen Lohn von 75 Prozent der Besoldung nach Art. 3 Abs. 2 der Besol - dungsverordnung für Magistratspersonen vom 3. September 2013
24
.
3 Hauptamtliche und teilamtliche Richterinnen und Richter der Kreisgerichte, die unter Ziff. 3 der Übergangsbestimmungen des IV. Nachtrags zum Gerichtsgesetz vom 1. Juni 2008
25 fallen, erhalten einen Lohn von 65 Prozent der Besoldung nach
Art. 3 Abs. 2 der Besoldungsverordnung für Magistratspersonen vom 3. Septem -
ber 2013
26
.
4 Der Lohn nach Abs. 1 bis 3 dieser Bestimmung wird als Ziellohn bezeichnet.
Art. 78d * 2. Abstufung
1 Den Ziellohn erhalten ab Amtsantritt Personen, die: a) das 45. Altersjahr vollendet haben und b) eine Richterfunktion in fester Anstellung mindestens 48 Monate ausgeübt ha - ben.
22 sGS 143.210 .
23 sGS 143.210 .
24 sGS 143.210 .
25 nGS 44-52.
26 sGS 143.210 .
2 Personen, die eines der beiden Kriterien nach Abs. 1 dieser Bestimmung nicht er - füllen, erhalten den Ziellohn abzüglich 7,5 Prozent. Der Abzug beträgt 15 Prozent für Personen, die beide Kriterien nicht erfüllen.
3 Der nach Abs. 2 dieser Bestimmung reduzierte Lohn erhöht sich auf den 1. Ja - nuar jedes Folgejahres um 3 Prozent des Ziellohns, bis er den Ziellohn erreicht.
4 Wird nach Amtsantritt eines der Kriterien nach Abs. 1 dieser Bestimmung er - reicht und sind in der Folge beide Kriterien erfüllt, entspricht der Lohn ab dem
1. Januar des Folgejahres dem Ziellohn.
5 Wird nach Amtsantritt eines der Kriterien nach Abs. 1 dieser Bestimmung er - reicht und ist in der Folge ein Kriterium erfüllt, wird für die Berechnung des Lohns ab dem 1. Januar des Folgejahres davon ausgegangen, dass jenes Kriterium schon bei Amtsantritt erfüllt war. Die weitere Lohnentwicklung richtet sich nach Abs. 3 und 4 dieser Bestimmung.
Art. 78e * Besondere Bestimmungen für die Spitalverbunde, den Psychiatriever -
bund und das Zentrum für Labormedizin a) Kaderärztinnen und Kaderärzte
1. Grundsatz
1 Kaderärztinnen und Kaderärzte sind: a) Chefärztinnen und Chefärzte; b) Leitende Ärztinnen und Leitende Ärzte; c) Oberärztinnen und Oberärzte mit besonderen Funktionen.
2 Für Kaderärztinnen und Kaderärzte werden Art. 73b und 75 dieses Erlasses nicht angewendet. Im Übrigen werden Art. 73a bis Art. 78 dieses Erlasses sachgemäss angewendet, unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der Arbeits - verhältnisse der Kaderärztinnen und Kaderärzte.
Art. 78f *
2. Referenzfunktionen
1 Massgebend für die Bemessung des Lohns sind die Referenzfunktionen und die ihnen zugeordneten Lohnbänder nach Anhang 5 dieses Erlasses. Die Arbeitgebe - rin oder der Arbeitgeber erlässt durch Weisung weitere Einzelheiten zu den Refe - renzfunktionen.
2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ordnet jede Kaderarztstelle einer Refe - renzfunktion zu.
Art. 78g *
3. Lohn
1 Der Lohn für Kaderärztinnen und Kaderärzte setzt sich zusammen aus: a) dem Grundlohn;
b) der Fachkomponente; c) einem variablen Lohnbestandteil, falls die Voraussetzungen nach Art. 78j die - ses Erlasses erfüllt sind.
2 Der Lohn darf insgesamt den Höchstansatz des massgebenden Lohnbands nicht übersteigen. Art. 78k dieses Erlasses bleibt vorbehalten.
Art. 78h * 4. Grundlohn
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber legt den Grundlohn anhand der Bemes - sungskriterien nach Art. 36 des Personalgesetzes
27 fest.
Art. 78i *
5. Fachkomponente
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber legt die Fachkomponente fest und be - rücksichtigt dabei: a) das marktübliche Lohnniveau des jeweiligen Fachgebiets und die Arbeits - marktsituation; b) die Rentabilität des Fachgebiets für den Spitalverbund, den Psychiatriever - bund oder das Zentrum für Labormedizin; c) individuelle Faktoren wie die Dienstbelastung und unternehmerisches Den - ken und Handeln der Kaderärztin oder des Kaderarztes.
2 Sie oder er überprüft die Fachkomponente periodisch und passt sie an veränderte Gegebenheiten an.
Art. 78j *
6. variabler Lohnbestandteil
1 Kaderärztinnen und Kaderärzten kann ein variabler Lohnbestandteil in der Höhe von höchstens fünf Prozent des Grundlohns ausgerichtet werden, wenn das Un - ternehmensergebnis positiv ist und die persönliche Zielerreichung dies zulässt.
2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber legt die Ausrichtung und Höhe des varia - blen Lohnbestandteils jährlich fest.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung eines variablen Lohnbe - standteils.
Art. 78k *
7. Obergrenzen
1 Der Lohn einer Kaderärztin oder eines Kaderarztes beträgt höchstens: a) Fr. 700'000.– im Spitalverbund Kantonsspital St.Gallen; b) Fr. 500'000.– in den übrigen Spitalverbunden und im Zentrum für Laborme - dizin;
27 sGS 143.1 .
c) Fr. 350'000.– im Psychiatrieverbund.
2 Bei einer Teilzeitbeschäftigung werden die Obergrenzen entsprechend dem Be - schäftigungsgrad herabgesetzt.
3 In begründeten Ausnahmefällen können die Obergrenzen mit Zustimmung der Regierung überschritten werden.
Art. 78l *
b) Vorsitzende der Geschäftsleitungen
1 Die Vorsitzenden der Geschäftsleitungen der Spitalverbunde, des Psychiatriever - bundes und des Zentrums für Labormedizin erhalten einen marktüblichen Lohn innerhalb des massgebenden Lohnbands nach Anhang 5 dieses Erlasses. Eine bis - herige Tätigkeit als Kaderärztin oder Kaderarzt wird bei der Lohnbemessung be - rücksichtigt.
2 Es gelten die Obergrenzen nach Art. 78k dieses Erlasses.
3 Für die Vorsitzenden der Geschäftsleitungen der Spitalverbunde, des Psychiatrie - verbundes und des Zentrums für Labormedizin werden Art. 73b und 75 dieses Er - lasses nicht angewendet. Im Übrigen werden Art. 73a bis Art. 78 dieses Erlasses sachgemäss angewendet, unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der betreffenden Arbeitsverhältnisse.
Art. 78m *
c) weitere Mitglieder der Geschäftsleitungen mit Kaderarztfunktion
1 Für weitere Mitglieder der Geschäftsleitungen der Spitalverbunde, des Psychiatrieverbundes und des Zentrums für Labormedizin, die als Kaderärztinnen oder Kaderärzte tätig sind, richtet sich der Lohn nach Art. 78e ff. dieses Erlasses.
2 Unter Berücksichtigung der Obergrenzen nach Art. 78k dieses Erlasses kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zur Abgeltung der zusätzlichen Aufgaben eine Funktionszulage von höchstens 20 Prozent des Ansatzes der Lohnklasse 37 aus - richten.
Art. 78n *
d) weitere Mitglieder der Geschäftsleitungen ohne Kaderarztfunktion
1 Für weitere Mitglieder der Geschäftsleitungen der Spitalverbunde, des Psychiatrieverbundes und des Zentrums für Labormedizin, die nicht als Kaderärz - tinnen oder Kaderärzte tätig sind, richtet sich der Lohn nach der Referenzfunktion «Mitglied Geschäftsleitung» nach Anhang 1 dieses Erlasses.
2 Für Mitglieder der Geschäftsleitung des Kantonsspitals St.Gallen kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zusätzlich eine Marktzulage von höchstens 55 Prozent des Jahreslohns ausrichten.
b) Zulagen (5.1.2.)
Art. 79 Geburtszulage
a) Grundsatz
1 Der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter wird bei Geburt eines Kindes eine Ge - burtszulage von höchstens 1360 Franken ausgerichtet.
2 Massgebend ist der Beschäftigungsgrad der letzten zwölf Arbeitsmonate vor der Geburt.
Art. 80 b) Begrenzung
1 Den Eltern wird je Kind lediglich eine Geburtszulage nach diesem Erlass ausge - richtet. *
2 Sind beide Elternteile anspruchsberechtigt, wird ihnen die Geburtszulage anteil - mässig im Verhältnis ihres Beschäftigungsgrades ausgerichtet.
Art. 81 Funktionszulage
a) Voraussetzungen
1 Die Funktionszulage kann befristet oder unbefristet ausgerichtet werden: a) bei Übernahme von zusätzlichen Aufgaben; b) bei Übernahme einer leitenden Funktion; c) bei Ausübung der Stellvertretung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters mit übergeordneter oder leitender Funktion.
2 Sie entfällt, wenn aufgrund der nach Abs. 1 dieser Bestimmung gegebenen Vor - aussetzungen ein höherer Lohn ausgerichtet wird.
Art. 82 b) Höhe
1 Die Höhe der Zulage richtet sich nach Art, Umfang und Anforderungen der zu - sätzlichen Aufgaben, der leitenden Funktion oder der Ausübung der Stellvertre - tung.
Art. 82a *
c) Präsidialzulage Gerichte
1 Als jährliche, vom Beschäftigungsgrad unabhängige Präsidialzulage erhält die Präsidentin oder der Präsident: a) des Versicherungsgerichtes Fr. 7'200.–; b) der Verwaltungsrekurskommission Fr. 6'600.–; c) des Kreisgerichtes St.Gallen Fr. 6'600.–; d) der übrigen Kreisgerichte jeweils Fr. 5'400.–.
2 Die Präsidialzulage für die Kantonsgerichtspräsidentin oder den Kantonsge - richtspräsidenten und die Verwaltungsgerichtspräsidentin oder den Verwaltungs - gerichtspräsidenten richtet sich nach der Besoldungsverordnung für Magistrats - personen vom 3. September 2013
28
.
Art. 83 Marktzulage
a) Voraussetzungen
1 Die Marktzulage kann ausgerichtet werden, wenn die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt die Gewinnung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern erschweren oder deren Erhaltung gefährden.
Art. 84 b) Befristung
1 Die Marktzulage kann befristet und schrittweise herabgesetzt werden. *
2 Sie wird alle zwei Jahre überprüft und auf Grundlage der Überprüfung erhöht, gekürzt oder aufgehoben, wenn sich die Voraussetzungen für deren Ausrichtung verändert haben. *
Art. 85 c) Höhe
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bestimmt die Höhe der Marktzulage so - wie Dauer und schrittweise Herabsetzung. *
2 Sind die Voraussetzungen für eine Marktzulage an Mitarbeiterinnen oder Mitar - beiter einer Berufsgruppe erfüllt, beschliesst die Regierung über deren Ausrich - tung und Höhe. c) Inkonvenienzentschädigungen (5.1.3.)
Art. 86 Bezugsberechtigung
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach den Bestimmungen dieses Erlasses zum Bezug von Inkonvenienzentschädigungen berechtigt, wenn sie regelmässig und auf Dauer Arbeit ausserhalb der Dienstzeit, unter erschwerten Bedingungen oder Pikettdienst leisten. *
2 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei richtet sich der Bezug von Inkonvenienzentschädigungen nach den Bestimmungen der Polizeiverord - nung vom 2. Dezember 1980
29
.
28 sGS 143.210 .
29 sGS 451.11 .
Art. 87 Bezügerinnen und Bezüger
a) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Staatsanwaltschaft und Ju - gendanwaltschaft
1 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Jugendanwältinnen und Jugendan - wälte beziehen Inkonvenienzentschädigungen für: a) Augenscheine und Anordnungen ausserhalb der Dienstzeit; b) Pikettdienst zu Hause.
2 Das Verwaltungspersonal der Staatsanwaltschaft bezieht Inkonvenienzen für: * a) * Aufgebote an den Arbeitsplatz ausserhalb der Dienstzeit; b) * Pikettdienst zu Hause.
3 Die Inkonvenienzentschädigungen nach Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a dieser Be - stimmung werden in Form eines Pauschalbetrags nach Anhang 3 zu diesem Erlass ausgerichtet. *
Art. 88 b) Zwangsmassnahmen-Richterinnen und Zwangsmassnahmen-Rich -
ter
1 Zwangsmassnahmen-Richterinnen und Zwangsmassnahmen-Richter beziehen Inkonvenienzentschädigungen für Pikettdienst zu Hause.
Art. 89 c) Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sowie Oberärztinnen und
Oberärzte *
1 Assistenzärztinnen und Assistenzärzte beziehen Inkonvenienzentschädigungen für: a) Arbeit ausserhalb der Dienstzeit; b) Pikettdienst.
2 Oberärztinnen und Oberärzte beziehen Inkonvenienzentschädigungen für Pi - kettdienst. *
Art. 90 d) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Strassenunterhaltsdienstes
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Strassenunterhaltsdienstes beziehen In - konvenienzentschädigungen für: a) * Arbeit zwischen 20.00 und 05.00 Uhr sowie an Werktagen ausserhalb der Dienstzeit, an Samstagen und an Ruhetagen; b) Pikettdienst; c) Arbeit unter erschwerten Bedingungen.
2 Die Inkonvenienzentschädigungen nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung werden in Form eines Lohnzuschlags nach Anhang 3 zu diesem Erlass ausgerichtet.
3 Das Bau- und Umweltdepartement regelt im Einvernehmen mit dem Personal - amt die Inkonvenienzentschädigungen nach Abs. 1 Bst. b und c dieser Bestim - mung. *
Art. 91 *
...
Art. 92 Form
1 Inkonvenienzentschädigungen werden unter Vorbehalt von besonderen Bestim - mungen in Form einer Geldleistung je Stunde ausgerichtet.
2 Das Departement, die Staatskanzlei, das Gericht und das zuständige Organ der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt können im Einvernehmen mit dem Personalamt für einzelne Personalkategorien die Inkonvenienzentschädigungen ganz oder teilweise in Pauschalbeträgen je Tag, Nacht, Woche, Monat oder Jahr festlegen.
Art. 93 Ansatz
1 Der Ansatz der Inkonvenienzentschädigungen richtet sich unter Vorbehalt von besonderen Bestimmungen nach Anhang 3 zu diesem Erlass.
Art. 94 Ausrichtung bei Abwesenheit
a) Grundsatz
30
1 Die Ausrichtung der Inkonvenienzentschädigungen dauert fort: * a) während der Ferien; b) bei Krankheit und Unfall; c) bei Dienstleistung in Armee, Zivilschutz und Feuerwehr sowie Leistung von zivilem Ersatzdienst; d) * während des Mutterschaftsurlaubs; e) * während eines Betreuungsurlaubs nach Art. 66b dieses Erlasses.
2 Sie entfällt insbesondere:
1. beim Bezug von Kompensationstagen im Rahmen eines Bandbreitenmodells;
2. bei der finanziellen Abgeltung von nicht bezogenen Ferien am Ende des Arbeitsverhältnisses.
3 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Art. 87, 88 und 89 Abs. 2 dieses Er - lasses erfolgt keine Fortdauer der Ausrichtung nach Abs. 1 dieser Bestimmung. *
30 In Vollzug ab 1. Januar 2013.
Art. 95 b) Bemessung und Auszahlung
31
1 Der Betrag der Inkonvenienzentschädigung entspricht dem Durchschnitt der im vorhergehenden Kalenderjahr oder, bei einer kürzeren Anstellungsdauer, der wäh - rend der Anstellungsdauer ausgerichteten Inkonvenienzentschädigungen.
2 Lässt sich der Durchschnitt nicht ermitteln, wird auf Erfahrungswerte abgestellt.
3 Die Auszahlung der Inkonvenienzentschädigung erfolgt wenigstens vierteljähr - lich. d) Auszahlung (5.1.4.)
Art. 96 Monatliche Auszahlung
1 Monatlich werden ausbezahlt: a) * ein Dreizehntel oder wahlweise ein Vierzehntel des Jahreslohns; b) die Zulagen; c) Inkonvenienzentschädigungen. Vorbehalten bleibt der besondere Auszah - lungsmodus nach Art. 95 dieses Erlasses bei Abwesenheit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters; d) der Stundenlohn aufgrund der im Vormonat geleisteten Arbeit.
2 Für die monatliche Auszahlung wird eine Lohnabrechnung erstellt. Die Arbeitge - berin oder der Arbeitgeber bestimmt Form und Zeitpunkt der monatlichen Lohn - abrechnung. *
Art. 97 13. und 14. Monatslohn
*
1 Der 13. Monatslohn wird je zur Hälfte im Juni und Dezember ausbezahlt.
2 Der Mitarbeiter kann innerhalb eines Jahres nach der Geburt eines eigenen Kin - des den 13. Monatslohn ganz oder zur Hälfte als bezahlten Urlaub beziehen. Glei - ches gilt für eine Mitarbeiterin, bei deren Ehefrau oder eingetragener Partnerin ein Kindesverhältnis mit Geburt begründet wird. *
2bis Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können innerhalb eines Jahres nach Auf - nahme eines Kindes zur Adoption den 13. Monatslohn ganz oder zur Hälfte als bezahlten Urlaub beziehen. *
3 Wählt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die monatliche Auszahlung eines Vierzehntels des Jahreslohns: * a) richtet sich die Auszahlung des 14. Monatslohns nach Abs. 1 dieser Bestim - mung;
31 In Vollzug ab 1. Januar 2013.
b) gilt die festgelegte Variante während eines Kalenderjahres. Änderungen erfol - gen auf Jahresbeginn.
Art. 98 Naturalleistung
1 Der Arbeitsvertrag kann vorsehen, dass der Lohn teilweise als Naturalleistung in Form von verbilligter oder unentgeltlicher Verpflegung oder von verbilligter oder unentgeltlicher Bereitstellung einer Dienstwohnung ausgerichtet wird.
2
...
2. Lohnfortzahlung (5.2.)
Art. 99 Anspruchsdauer
a) Grundsatz
1 Der Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht ab dem Beginn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.
Art. 100 b) Probezeit
1 Während der Probezeit besteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung infolge Krankheit während eines Monats.
2 Die Verlängerung der Probezeit bewirkt keine Verlängerung der Dauer des An - spruchs.
3 Während der Probezeit im Anschluss an einen Stellenwechsel innerhalb des Gel - tungsbereichs von Art. 2 Abs. 1 und 2 des Personalgesetzes
32 richtet sich der An - spruch auf Lohnfortzahlung infolge Krankheit nach Art. 99 dieses Erlasses. *
Art. 101 c) Bezug der Mutterschaftsentschädigung
1 Der Anspruch auf Lohnfortzahlung infolge Krankheit oder Unfall wird während des Bezugs der Mutterschaftsentschädigung unterbrochen.
Art. 102 Lohnfortzahlung und Kündigungsschutz
a) Voraussetzungen
1 Die Lohnfortzahlung wegen Krankheit oder Unfall und Kündigungsschutz setzt voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter: a) auf Verlangen der vorgesetzten Stelle ein Arztzeugnis beibringt, das die Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Vorbehalten bleibt Art. 66 des Personalgesetzes
33 ;
32 sGS 143.1 .
33 sGS 143.1 .
b) die Mitwirkungspflicht erfüllt.
Art. 103 b) Mitwirkungspflicht
1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter: a) beteiligt sich aktiv an den von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber einge - leiteten Massnahmen zur Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit oder zur Wiedereingliederung in eine andere Erwerbstätigkeit; b) trifft die ihr oder ihm zumutbaren Vorkehrungen, um Dauer und Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern.
Art. 104 Lohnfortzahlung infolge Krankheit
1 Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird die gesamte Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheiten in den letzten drei Jahren ermittelt. Bei teil - weiser Arbeitsunfähigkeit wird der im Arztzeugnis bescheinigte Grad der Arbeits - unfähigkeit berücksichtigt. *
2 Die Lohnfortzahlung erfolgt für die Dauer, die sich aus der Differenz der nach Abs. 1 dieser Bestimmung ermittelten Dauer zu 24 Monaten ergibt. Die Fristen nach Art. 47 des Personalgesetzes
34 verlängern sich bei teilweiser Arbeitsunfähig - keit nicht. *
3 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann die Dauer der Lohnfortzahlung mit Zustimmung des Personalamtes in Härtefällen verlängern.
Art. 105 Lohnfortzahlung infolge Unfalls
1 Bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit infolge Unfalls innert fünf Jahren wegen des - selben Unfallereignisses beträgt die Lohnfortzahlung 100 Prozent des Lohns, bis die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate betragen hat. Danach be - trägt die Lohnfortzahlung während weiterer zwölf Monate 80 Prozent des Lohns.
2
... *
Art. 106 Anrechenbarer Lohn
1 Der für die Lohnfortzahlung anrechenbare Lohn bemisst sich nach der täglichen Normalarbeitszeit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
2 Bei wiederholt wechselndem Beschäftigungsgrad bemisst sich der anrechenbare Lohn nach dem durchschnittlichen Lohn während der letzten zwölf Monate ein - schliesslich Sozialzulagen sowie Funktions- und Marktzulagen. Inkonvenienzent - schädigungen sind Teil des anrechenbaren Lohns.
34 sGS 143.1 .
3 Inkonvenienzentschädigungen sind Teil des anrechenbaren Lohns.
35
Art. 106a * Nettolohnausgleich
1 Treten an die Stelle des Lohns Lohnersatzleistungen, darf die Auszahlung bei Arbeitsausfall nicht grösser sein, als die Auszahlung bei Arbeitsleistung wäre. Da - bei werden die bei Arbeitsleistung und Arbeitsausfall unterschiedlichen Beiträge berücksichtigt, insbesondere die bei Arbeitsausfall entfallenden Sozialversiche - rungsbeiträge.
Art. 107 Kürzung oder Einstellung
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann die Lohnfortzahlung kürzen oder einstellen, wenn der Versicherer seine Versicherungsleistungen gekürzt oder ein - gestellt hat.
Art. 108 Abtretung von Lohnersatzansprüchen
1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter tritt dem Kanton Lohnersatzansprüche gegenüber Dritten bis zum Betrag der Lohnfortzahlung ab.
2 Werden wegen Krankheit oder Unfall Renten der obligatorischen Unfallversiche - rung, der Invalidenversicherung oder der Militärversicherung zugesprochen, hat der Kanton das Recht, den Lohn, den er trotz vollständiger oder teilweiser Arbeits - unfähigkeit geleistet hat, bis zum Betrag der für die entsprechende Periode nach - zuzahlenden Renten beim Versicherer zurückzufordern. *
Art. 108a *
Erwerbsausfallentschädigung
1 Bei Dienstleistungen nach Art. 51 des Personalgesetzes
36 hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch auf die Erwerbsausfallentschädigung für einzelne Diensttage, die sie oder er an arbeitsfreien Tagen, nicht aber in den Ferien, leistet.
2 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter fordert die Erwerbsausfallentschädigung in Fällen nach Abs. 1 dieser Bestimmung bei der Ausgleichskasse selbst ein. Ein Lohnfortzahlungsanspruch besteht für die betroffenen einzelnen Diensttage nicht.
Art. 109 Unfallfonds
a) Grundsatz
1 Der Kanton führt den Fonds für Berufsunfälle und den Fonds für Nichtberufsun - fälle.
35 Abs. 3 in Vollzug ab 1. Januar 2013.
36 sGS 143.1 .
2 Die Regierung legt die Beiträge nach dem Grundsatz einer ausgeglichenen Fondsrechnung fest.
Art. 110 b) Fonds für Berufsunfälle
1 Dem Fonds für Berufsunfälle fliessen die Beiträge des Kantons und allfällige Zin - sen aus dem Fondsvermögen zu.
2 Aus dem Fonds für Berufsunfälle werden geleistet: a) Prämien an die Berufsunfallversicherung; b) anteilmässige Kosten für die Fallbewirtschaftung.
Art. 111 c) Fonds für Nichtberufsunfälle
1 Dem Fonds für Nichtberufsunfälle fliessen die Beiträge der Versicherten und all - fällige Zinsen aus dem Fondsvermögen zu.
2 Die Versicherten entrichten Beiträge. Diese sind für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Personalkategorien gleich hoch.
3 Aus dem Fonds für Nichtberufsunfälle werden geleistet: a) Prämien an die Nichtberufsunfallversicherung; b) anteilmässige Kosten für die Fallbewirtschaftung.
Art. 111a * Sozialplan
1 Das zuständige Organ der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt kann der Regierung Antrag auf Erlass oder Anpassung eines Sozialplans stellen.
3. Treueprämie (5.3.)
Art. 112 Anspruch
1 Die Treueprämie wird ausgerichtet nach Vollendung: a) des 10. und des 15. Dienstjahres in der Höhe eines halben Monatslohns; b) des 25. Dienstjahres in der Höhe eines Monatslohns.
Art. 113 Anrechnung von Dienstjahren
1 Für die Ausrichtung von Treueprämien werden alle beim Kanton als Mitarbeite - rin oder Mitarbeiter nach Art. 2 Abs. 1 und 2 des Personalgesetzes
37 geleisteten Dienstjahre angerechnet.
37 sGS 143.1 .
Art. 114 Höhe
1 Die Höhe der Treueprämie bemisst sich nach dem Lohn am Ende des Dienstjah - res, bei dessen Erfüllung die Prämie ausgerichtet wird. Massgebend ist der durch - schnittliche Beschäftigungsgrad der letzten fünf Dienstjahre.
2 Der 13. Monatslohn sowie die Inkonvenienzentschädigung und die Sozialzula - gen, die befristeten Funktionszulagen und die Marktzulagen werden nicht ange - rechnet. * a)
38 b) ... c) ... d) ...
3
... *
Art. 115 Ausrichtung in Form von bezahltem Urlaub
1 Die oder der Vorgesetzte kann auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbei - ters den Bezug der Treueprämie in Form von bezahltem Urlaub bewilligen, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
4. Abgangsentschädigung (5.4.)
Art. 116 Voraussetzungen
1 Die Regierung kann ausnahmsweise eine Abgangsentschädigung ausrichten, wenn: * a) * das Arbeitsverhältnis durch Kündigung seitens der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst wird, weil eine konstruktive Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist; b) * höchstens ein geringes Verschulden der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters vorliegt und es an einem ausreichenden sachlichen Kündigungsgrund nach
Art. 21 des Personalgesetzes
39 fehlt; c) *
... d) * keine Leistungen nach Massgabe eines nach Art. 55 des Personalgesetzes
40 er - lassenen Sozialplans ausgerichtet werden;
38 Bei der Datenmigration im September 2013 wurden Abs. 2 und Abs. 3 irrtümlicherweise zu - sammengefasst. Der Fehler wurde im Zusammenhang mit dem Nachtrag (nGS2014-046) korrigiert. Aus technischen Gründen lässt sich die Aufzählung nicht mehr entfernen.
39 sGS 143.1 .
40 sGS 143.1 .
e) * die Lohnfortzahlung infolge Krankheit nach Art. 47 des Personalgesetzes
41 oder infolge Unfall nach Art. 48 des Personalgesetzes
42 nicht ausgeschöpft wurde.
Art. 117 Höhe
1 Die Höhe der Abgangsentschädigung richtet sich nach: a) den persönlichen Verhältnissen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters; b) den Chancen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters auf dem Arbeitsmarkt; c) der Dauer des Arbeitsverhältnisses; d) * den Umständen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses; e) der Dauer einer Freistellung von der Arbeitsleistung; f) der Altersvorsorge der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
2 Sie bemisst sich nach dem Jahreslohn einschliesslich 13. Monatslohn ohne Zula - gen und variable Lohnbestandteile.
5. Lohnnachgenuss (5.5.)
Art. 118 Hinterlassene
1 Hinterlassene nach Art. 42 des Personalgesetzes
43 sind: a) die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte; b) die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner; c) die Partnerin oder der Partner, die mit dem oder der Verstorbenen in eheähn - licher Gemeinschaft gelebt hat; d) Kinder, Eltern, Enkelkinder und Geschwister der oder des Verstorbenen.
2 Fehlen bezugsberechtigte Hinterlassene, wird der Lohn bis Ende des Sterbemo - nats dem Nachlass zugewiesen.
Art. 119 Anrechenbarer Lohn
1 Der für den Lohnnachgenuss anrechenbare Lohn bemisst sich nach dem Be - schäftigungsgrad im Zeitpunkt des Todes einschliesslich 13. Monatslohn, Inkon - venienzentschädigung sowie Sozial-, Funktions- und Marktzulagen.
41 sGS 143.1 .
42 sGS 143.1 .
43 sGS 143.1 .
V bis
. Ablieferung finanzieller Abgeltungen * (5 bis
.)
Art. 119a * Grundsatz
1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter liefert nicht im Lohn enthaltene finanzi - elle Abgeltungen durch Dritte für Tätigkeiten, die nach Vereinbarung mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber in der Arbeitszeit ausgeübt werden können, an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber ab. Ausgenommen sind Abgeltungen für öffentliche Ämter nach Art. 67a Abs. 1 dieses Erlasses.
2 Die Bestimmungen der Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Abliefe - rung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) vom 6. Ok - tober 2015
44 sowie der Besoldungsverordnung für Magistratspersonen vom 3. Sep - tember 2013
45 bleiben vorbehalten. * VI. Spesenersatz (6.)
1. Grundsätze (6.1.)
Art. 120 Geltungsbereich
1 Als Spesen gelten die Auslagen für: a) Verpflegung; b) Unterkunft; c) Dienstreisen.
Art. 121 Grundsatz
1 Spesen werden nach den in diesem Erlass festgelegten Ansätzen vergütet, soweit sie tatsächlich entstanden und angemessen sind.
2 In begründeten Fällen können das Departement, die Staatskanzlei, das Gericht und das zuständige Organ der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt im Ein - vernehmen mit dem Personalamt pauschale Vergütungen festlegen.
44 sGS 145.2 .
45 sGS 143.210 .
2. Verpflegung (6.2.)
Art. 122 Vergütung
1 Vergütet werden die Auslagen für: a) Arbeits- und Geschäftsessen oder wenn eine Mahlzeit aus betrieblichen Grün - den ausserhalb des Dienstorts eingenommen werden muss; b) Konsumationen insbesondere bei Sitzungen, Konferenzen, Verhandlungen oder Augenscheinen.
Art. 123 Ansätze
1 Die Vergütung beträgt höchstens: a) für das Morgenessen: Fr. 8.– b) für das Mittagessen: Fr. 25.– c) für das Abendessen: Fr. 25.– d) für übrige Konsumationen: Fr. 6.–
46
2 Sind aus besonderen Gründen höhere Auslagen für die Verpflegung entstanden, können diese mit Zustimmung der oder des Vorgesetzten vollumfänglich vergütet werden.
3. Unterkunft (6.3.)
Art. 124 Vergütung
1 Auslagen für die Unterkunft werden vergütet, wenn die Anreise am Vortag nötig oder die Rückfahrt am Tag der Anreise nicht mehr möglich ist.
2 Vergütet werden die tatsächlichen Auslagen einschliesslich Morgenessen, nicht jedoch Privatauslagen.
4. Dienstreisen (6.4.)
Art. 125 Öffentliche Verkehrsmittel
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benützen für Dienstreisen grundsätzlich öf - fentliche Verkehrsmittel. *
2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber rechnet den Mitarbeiterinnen und Mitar - beitern die Kosten von privat erworbenen Abonnementen ganz oder teilweise als Spesen an.
46 In der gedruckten Fassung des Erlasses vom April 2012 (nGS 47–32) ist irrtümlicherweise ein Ansatz von Fr. 8.– aufgeführt.
Art. 125a *
Geschäftsfahrzeuge
1 Als Geschäftsfahrzeuge gelten die von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber für Dienstfahrten zur Verfügung gestellten oder vermittelten Fahrzeuge.
2 Stehen für Dienstfahrten keine geeigneten öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfü - gung oder ist deren Benützung aus betrieblichen Gründen nicht zweckmässig oder nicht zumutbar, werden grundsätzlich Geschäftsfahrzeuge verwendet.
Art. 125b * Privatfahrzeuge
a) Verwendung
1 Die Benützung von Privatfahrzeugen für Dienstfahrten ist in Ausnahmefällen zu - lässig, insbesondere wenn keine geeigneten öffentlichen Verkehrsmittel oder Ge - schäftsfahrzeuge zur Verfügung stehen oder deren Benützung aus betrieblichen Gründen nicht zweckmässig oder nicht zumutbar ist.
2 Die Benützung von Privatfahrzeugen für Dienstfahrten bedarf der Zustimmung der oder des Vorgesetzten.
Art. 126 b) Kilometerentschädigung
*
1 Für Dienstfahrten mit Privatfahrzeugen wird eine Kilometerentschädigung aus - gerichtet.
2 In der Kilometerentschädigung sind die Kosten für eine private Kaskoversiche - rung zur Deckung von Unfallschäden enthalten.
Art. 127 c) Personenwagen
*
1 Die Vergütung für die Benützung des eigenen Personenwagens beträgt je Kilo - meter: a) * bis 5000 Kilometer im Kalenderjahr: Rp. 70 b) * von 5001 bis 10 000 Kilometer im Kalenderjahr: Rp. 60 c) * über 10 000 Kilometer im Kalenderjahr: Rp. 55
2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Einvernehmen mit dem Personalamt einen Zuschlag von 15 Rappen je Kilome - ter ausrichten, wenn der Personenwagen vorwiegend unter besonders schwierigen Verhältnissen eingesetzt wird. *
Art. 128 Kleinfahrzeuge
1 Die Vergütung für die Benützung von eigenen Kleinfahrzeugen beträgt je Kilo - meter: a) für Motorfahrräder: Rp. 20 b) für Motorräder und Roller: Rp. 30
Art. 129 Flugzeug
1 Die Benützung des Flugzeugs bedarf der vorgängigen Bewilligung der Arbeitge - berin oder des Arbeitgebers.
2 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter informiert die Vorgesetzte oder den Vor - gesetzten über erhaltene Meilengutschriften, Bonuspunkte und Prämien. Deren Wert wird im Rahmen der Spesenvergütung angerechnet.
Art. 130 Weitere Auslagen
1 Weitere mit Dienstreisen zusammenhängende Auslagen werden entschädigt, so - weit sie durch Belege ausgewiesen sind.
5. Wegentschädigung (6.5.)
Art. 131 Ausrichtung
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Arbeitsort vorübergehend ausserhalb des Dienstorts liegt, wird eine Wegentschädigung im Umfang der Mehrkosten für den Arbeitsweg vergütet.
2 Bei dauerhafter Verlegung des Dienstorts wird die Wegentschädigung während der Kündigungsfrist ausgerichtet.
3 Für die Wegentschädigung werden die Bestimmungen dieses Erlasses über die Vergütung der Auslagen für die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln und Privatfahrzeugen sachgemäss angewendet. VII. Zuständigkeiten (7.)
1. Regierung (7.1.)
Art. 132 Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen
1 Die Regierung ist zusätzlich zu den in Art. 10 Abs. 1 des Personalgesetzes
47 und besonderen gesetzlichen Bestimmungen bezeichneten Arbeitsverhältnissen zu - ständig für Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses: a) in der Staatskanzlei von:
1. Vizestaatssekretärin oder Vizestaatssekretär;
2. Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Regierungspräsidentin oder des Regie - rungspräsidenten;
3. Leiterin oder Leiter Recht und Legistik;
47 sGS 143.1 .
4. Leiterin oder Leiter Kommunikation;
5. Leiterin oder Leiter Koordinationsstelle für Aussenbeziehungen; b) *
... c) im Finanzdepartement der Leiterin oder des Leiters Personal- und Organisati - onsentwicklung; d) * ... e) im Gesundheitsdepartement von:
1. Kantonsärztin oder Kantonsarzt;
2. Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt;
3. Kantonschemikerin oder Kantonschemiker;
4. Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker.
Art. 133 Übertragung von Aufgaben
1 Anstelle der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses kann die Regierung die Aufgaben der Vizestaatsekretärin oder des Vizestaatssekretärs und der Mitar - beiterin oder des Mitarbeiters der Regierungspräsidentin oder des Regierungsprä - sidenten an Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit bereits bestehendem Arbeits - verhältnis übertragen.
2. Sozialpartnerschaft (7.2.) a) Verhandlungsparteien (7.2.1.)
Art. 134 Verbände des Staatspersonals
1 Als Verbände des Staatspersonals gelten die auf Dauer gegründeten privatrechtli - chen Organisationen, welche die Wahrnehmung von Interessen des Staatsperso - nals und der Lehrpersonen der Volksschule bezwecken.
2 Die Personalverbändekonferenz ist Ansprechpartnerin der Regierung.
3 Sie konstituiert sich selbst und bezeichnet die an Verhandlungen beteiligte Ver - handlungsdelegation.
Art. 135 Regierung
1 Das Finanzdepartement vertritt die Regierung, soweit diese nicht als Kollegium handelt
48 oder eine besondere Vertretung bezeichnet.
2 Das Personalamt führt die Geschäfte der Sozialpartnerschaft.
48 Art. 69 Abs. 2 der Kantonsverfassung, sGS 111.1 .
b) Zusammenarbeit (7.2.2.)
Art. 136 Verhandlungen
1 Verhandlungen über Gegenstände, die mehrere Personalverbände betreffen, wer - den in der Regel mit der Personalverbändekonferenz geführt.
2 Das Departement oder das strategische Leitungsorgan der selbständigen öffent - lich-rechtlichen Anstalt kann Verhandlungen mit einzelnen Personalverbänden über Gegenstände führen, die das Personal nach Massgabe des Geschäftskreises dieses Departementes
49 oder dieser Anstalt betreffen, soweit die Regierung keine andere Regelung trifft. Das Departement oder das strategische Leitungsorgan der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt kann das Personalamt beiziehen. *
3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird die Teilnahme an Sitzungen der Perso - nalverbändekonferenz und der Verhandlungsdelegation sowie, wenn die Regie - rung oder das Finanzdepartement einlädt, an weiteren Sitzungen im Rahmen der Sozialpartnerschaft als Arbeitszeit angerechnet.
Art. 137 Vernehmlassung, Anhörung und Mitarbeit
1 Die Personalverbände werden vor Entscheiden der Regierung über Gegenstände nach Art. 6 Abs. 1 und 2 des Personalgesetzes
50 zur schriftlichen Vernehmlassung oder zur Anhörung eingeladen.
2 Sie können zur Mitarbeit in Projektorganisationen oder Arbeitsgruppen eingela - den werden.
Art. 138 Vorschlags- und Antragsrecht
1 Die Personalverbände können der Regierung zu Gegenständen nach Art. 6 Abs. 1 und 2 des Personalgesetzes
51 sowie weiteren Personalangelegenheiten Vorschläge und Anträge unterbreiten.
2 Die Regierung oder in deren Auftrag das Finanzdepartement nimmt zu den Vor - schlägen und Anträgen in der Regel schriftlich Stellung. Eine ablehnende Haltung wird begründet.
Art. 139 Infrastrukturbeitrag
1 Die Personalverbändekonferenz erhält jährlich einen im Rahmen des Voran - schlags des Kantons St.Gallen festgelegten Infrastrukturbeitrag.
49 Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei, sGS 141.3 .
50 sGS 143.1 .
51 sGS 143.1 .
3. Personalamt (7.3.)
Art. 140 Stellung
1 Das Personalamt unterstützt als Kompetenz- und Dienstleistungszentrum Regie - rung, Departemente und Staatskanzlei sowie Gerichte und andere Justizbehörden in Personalangelegenheiten.
2 Es erfüllt die ihm durch Gesetz und Verordnung sowie von Regierung und Fi - nanzdepartement zugewiesenen Aufgaben.
Art. 141 Zusammenarbeit
1 Das Personalamt sowie die Dienststellen von Departement, Staatskanzlei, Gericht und anderer Justizbehörde arbeiten zusammen und erteilen gegenseitig die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte.
2 Es arbeitet nach Massgabe von Leistungsvereinbarungen mit selbständigen öf - fentlich-rechtlichen Anstalten zusammen. Die Leistungsvereinbarungen werden zwischen dem Personalamt und dem zuständigen Organ der selbständigen öffent - lich-rechtlichen Anstalten im Einvernehmen mit dem Departement, dem die selb - ständige öffentlich-rechtliche Anstalt zugeordnet ist, abgeschlossen.
3 Abs. 2 dieser Bestimmung wird sachgemäss auch auf die Zusammenarbeit mit weiteren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern angewendet, für die das Personalamt Lohnverwaltung und Lohnauszahlung besorgt. *
Art. 142 Aufgaben
a) Personalpolitik
1 Das Personalamt: a) berät die Regierung bei der Weiterentwicklung der Personalpolitik; b) unterstützt Departemente und Staatskanzlei sowie Gerichte und andere Jus - tizbehörden bei der Umsetzung der Personalpolitik; c) erarbeitet Grundlagen für ein einheitliches, dezentrales Personalcontrolling und stellt Instrumente bereit; d) wertet periodisch Kennzahlen zuhanden der Generalsekretäre-Konferenz und der Regierung aus, erstattet Bericht und schlägt Massnahmen vor.
Art. 143 b) Führungsunterstützung sowie Personal- und Organisationsentwick -
lung
1 Das Personalamt: a) unterstützt Departemente und Staatskanzlei sowie Gerichte und andere Jus - tizbehörden in der Führungstätigkeit sowie der Personal- und Organisations - entwicklung;
b) steuert die zentrale Fort- und Weiterbildung; c) stellt Konzepte, Instrumente und Angebote für die Personal- und Organisati - onsentwicklung bereit; d) koordiniert die verwaltungsinterne Berufsausbildung.
Art. 144 c) Information
1 Das Personalamt informiert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Departe - mente und der Staatskanzlei sowie der Gerichte und anderer Justizbehörden über Personalangelegenheiten von allgemeiner Bedeutung.
Art. 145 d) Vollzug des Personalrechts
1 Das Personalamt sorgt in Zusammenarbeit mit Departementen, Staatskanzlei und Gerichten für den einheitlichen Vollzug des Personalrechts.
2 Es erstattet der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär, der zuständigen Gene - ralsekretärin oder dem zuständigen Generalsekretär oder dem Gericht Meldung, wenn es zur Auffassung gelangt, dass: a) Vollzugshandlungen einer Dienststelle mit personalrechtlichen Vorschriften nicht in Einklang stehen; b) eine Dienststelle von der üblichen Praxis in der Rechtsanwendung abweicht.
3 Es erlässt Richtlinien und stellt Musterdokumente zur Verfügung.
Art. 146 e) Personaladministration
1 Das Personalamt: a) führt die öffentliche Stellenausschreibung durch; b) begleitet das Verfahren der Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbei - tern, deren Arbeitsverhältnis von der Regierung begründet wird; c) * nimmt Stellung zu einer in Aussicht genommenen Funktions- oder Marktzu - lage. Es erstattet bei Nichteinverständnis in sachgemässer Anwendung von
Art. 145 Abs. 2 dieses Erlasses Meldung und informiert die Vorsteherin oder
den Vorsteher des Finanzdepartementes; c bis ) * stimmt der Festlegung des Anfangslohns bei Eintritt in die Staatsverwaltung oder bei Übernahme einer anderen Stelle sowie der Zuordnung der Stellen zu den Referenzfunktionen zu; d) besorgt in Zusammenarbeit mit Staatskanzlei, Departementen und Gerichten Lohnverwaltung und Lohnauszahlung; e) vollzieht das Sozialversicherungsrecht und koordiniert Leistungen und Lohn; f) betreibt die zentralen Informatiksysteme für das Personalwesen und sorgt für deren Weiterentwicklung;
g) führt das innerbetriebliche Case Management für Departemente und Staats - kanzlei sowie Gerichte und andere Justizbehörden nach Art. 21 dieses Erlas - ses.
Art. 147 Antragsrecht
1 Das Personalamt kann bei Meinungsverschiedenheiten der Regierung Bericht er - statten und Anträge stellen.
Art. 148 Personaldienstleiterkonferenz
1 Die von den Departementen und der Staatskanzlei sowie den Gerichten bezeich - neten Leiterinnen und Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Dienst - stellen bilden die Personaldienstleiterkonferenz.
2 Die Personaldienstleiterkonferenz behandelt unter Leitung und zuhanden des Personalamtes allgemeine Personalangelegenheiten. VIII. Schlichtungsverfahren im Rahmen der Streiterledigung (8.)
1. Schlichtungsstelle in Personalsachen (8.1.)
Art. 149 Organisation
1 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Bestimmungen über die Amtsdauer der Behörden des Kantons werden sachgemäss angewendet.
2 Regierung und Verbände des Staatspersonals achten bei Bezeichnung der Mit - glieder auf eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter.
3 Die Entschädigung der Mitglieder richtet sich sachgemäss nach der Verordnung über die Entschädigung der nicht festangestellten Richterinnen und Richter sowie die Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) vom
19. Mai 2009.
Art. 150 Ausstand
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken in Verfahren, die das Departement betreffen, denen sie nach Massgabe des Arbeitsverhältnisses angehören, nicht mit.
2 Abs. 1 dieser Bestimmung wird für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Staats - kanzlei und Gerichten sachgemäss angewendet.
52 sGS 941.13 .
3 Im Übrigen werden die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechts - pflege vom 16. Mai 1965
53 über den Ausstand sachgemäss angewendet.
2. Schlichtungsbegehren (8.2.)
Art. 151 Einreichung
1 Das Schlichtungsbegehren wird der Schlichtungsstelle in Personalsachen schrift - lich eingereicht oder dieser mündlich zu Protokoll gegeben.
2 Es bezeichnet die andere Partei und enthält Antrag sowie Begründung.
Art. 152 Behandlung
1 Die Schlichtungsstelle in Personalsachen übermittelt der anderen Partei das Schlichtungsbegehren und gibt dieser Gelegenheit zur schriftlichen Stellung - nahme.
2 Sie kann Verfahren mit inhaltlichem Zusammenhang und gleichen oder ähnli - chen Rechtsfragen vereinigen.
3 Die Präsidentin oder der Präsident der Schlichtungsstelle in Personalsachen kann in besonderen Fällen vor der Verständigungsverhandlung einen zweiten Schriften - wechsel anordnen.
Art. 153 Unterlagen und Abklärungen
1 Die Parteien reichen die für die Beurteilung von Sachverhalt und Rechtsfragen notwendigen Unterlagen ein.
2 Die Schlichtungsstelle in Personalsachen kann sachdienliche Abklärungen treffen und sich weitere Unterlagen vorlegen lassen.
3. Verfahren (8.3.)
Art. 154 Verständigungsverhandlung
a) Durchführung
1 Die Verständigungsverhandlung ist nicht öffentlich.
2 Die Parteien können sich von einer Rechtsbeiständin oder einem Rechtsbeistand oder von einer anderen Vertrauensperson begleiten lassen. Sie oder die Schlich - tungsstelle in Personalsachen informieren die andere Partei vor der Verständi - gungsverhandlung über die Vertretung.
53 sGS 951.1 .
Art. 155 b) Vertraulichkeit
1 Die Aussagen der Parteien sind vertraulich.
2 Sie werden im Verfahren der personalrechtlichen Klage nicht verwendet.
Art. 156 c) Empfehlung der Schlichtungsstelle in Personalsachen
1 Die Schlichtungsstelle in Personalsachen kann in Angelegenheiten, die nach
Art. 79 des Personalgesetzes
54 Streitgegenstand der personalrechtlichen Klage sind, eine Empfehlung zur gütlichen Verständigung abgeben.
2 Das Schlichtungsverfahren ist gescheitert, wenn nicht beide Vertragsparteien der Empfehlung zustimmen.
Art. 157 d) gütliche Verständigung
1 Die Schlichtungsstelle nimmt die gütliche Verständigung zu Protokoll, wenn sich die Vertragsparteien durch Zustimmung zur Empfehlung oder eine andere Übereinkunft einigen.
2 Sie lässt das Protokoll durch die Vertragsparteien unterzeichnen.
Art. 158 e) Abschluss
1 Die Schlichtungsstelle in Personalsachen erwähnt in der Feststellung über den Abschluss des Schlichtungsverfahrens insbesondere: a) die Namen der Vertragsparteien; b) das Datum der Feststellung; c) das gestellte Schlichtungsbegehren; d) den Verhandlungsgegenstand; e) die Art des Ausgangs des Schlichtungsverfahrens durch Hinweis auf die gütli - che Verständigung oder das Scheitern des Schlichtungsverfahrens; f) bei gescheitertem Schlichtungsverfahren den Hinweis auf Art. 81 des Perso - nalgesetzes
55
.
2 Die Feststellung der Schlichtungsstelle in Personalsachen über die gütliche Ver - ständigung der Vertragsparteien oder das Scheitern des Schlichtungsverfahrens wird nicht begründet.
54 sGS 143.1 .
55 sGS 143.1 .
Art. 159 Säumnis
1 Bei Säumnis der das Schlichtungsbegehren stellenden Partei gilt das Schlich - tungsbegehren als zurückgezogen. Die Schlichtungsstelle in Personalsachen schreibt das Schlichtungsbegehren als gegenstandslos ab.
2 Bei Säumnis der anderen Partei stellt die Schlichtungsstelle in Personalsachen das Scheitern der Verständigungsverhandlung fest.
3 Bei Säumnis beider Vertragsparteien schreibt die Schlichtungsstelle in Personal - sachen das Verfahren als gegenstandslos ab.
Art. 159a * Kosten des Schlichtungsverfahrens
1 Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die das kantonale Personalrecht nach besonderen rechtlichen Grundlagen anwenden, nach dem tatsächlichen Aufwand verrechnet.
2 Das Personalamt nimmt die jährliche Abrechnung vor.
Art. 160 Ergänzendes Recht
1 Im Übrigen werden für das Verfahren der Schlichtungsstelle in Personalsachen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008
56 sachgemäss angewendet. IX. Schlussbestimmungen (9.)
Art. 161
57
Art. 162
58
Art. 163
59
Art. 164
60
56 SR 272 .
57 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
58 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
59 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
60 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
Art. 165 Aufhebung bisherigen Rechts
a) Besoldungsverordnung
1 Die Besoldungsverordnung vom 27. Februar 1996
61 wird mit Ausnahme von
Art. 29 und 30 mit Wirkung ab 1. Juni 2012 aufgehoben.
2
Art. 29 und 30 werden mit Wirkung ab 1. Januar 2015 aufgehoben.
Art. 166 b) Verordnung über den Staatsdienst
1 Die Verordnung über den Staatsdienst vom 5. März 1996
62 wird mit Ausnahme von Art. 17 und Art. 22 Abs. 1 Bst. c, Art. 42 und Art. 45 Abs. 1 sowie Art. 51 mit Wirkung ab 1. Juni 2012 aufgehoben.
2
Art. 17 und Art. 22 Abs. 1 Bst. c, Art. 42 und Art. 45 Abs. 1 sowie Art. 51 werden
mit Wirkung ab 1. Januar 2013 aufgehoben.
Art. 167 c) Arbeitszeitverordnung
1 Die Arbeitszeitverordnung vom 27. Mai 1997
63 wird mit Wirkung ab 1. Juni 2012 aufgehoben.
Art. 168 d) Spesenverordnung
1 Die Spesenverordnung vom 6. Dezember 2004
64 wird mit Ausnahme von Art. 10 mit Wirkung ab 1. Juni 2012 aufgehoben.
2
Art. 10 wird mit Wirkung ab 1. Januar 2013 aufgehoben.
Art. 169 Übergangsbestimmung
1 Leistungszulagen, die nach Art. 32 der Verordnung über den Staatsdienst vom
5. März 1996
65 zugesprochen worden sind, werden als Lohnsonderzulage weiterge - führt.
Art. 170 Vollzugsbeginn
1
Art. 61 und Art. 66 Abs. 1 Bst. c, Art. 94, 95 und Art. 104 Abs. 2, Art. 106 Abs. 3
sowie Art. 127 Abs. 1 dieses Erlasses werden ab 1. Januar 2013 angewendet.
2 Die übrigen Bestimmungen dieses Erlasses werden ab 1. Juni 2012 angewendet.
61 nGS 43–1 (sGS 143.2 ).
62 nGS 43–3 (sGS 143.20 ).
63 nGS 32–52 (sGS 143.22 ).
64 nGS 46–3 (sGS 143.6 ).
65 sGS 143.20 .
Art. 171 *
Übergangsbestimmung des II. Nachtrags
66 vom 7. Oktober 2014
1 Für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit Jahrgang 1955 oder älter, für die wei - terhin das Leistungsprimat gilt und die ein Bandbreitenmodell mit einem Jahres - lohn von weniger als 100 Prozent gewählt haben, übernimmt der Kanton während längstens drei Jahren die Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge für den Unterschied zwischen dem tatsächlichen Jahreslohn und dem Jahreslohn zu 100 Prozent.
Art. 172 *
Übergangsbestimmungen des III. Nachtrags vom 4. Juli 2017 a) Lohnänderungen
1. Grundsatz
1 Die Löhne der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfahren mit Vollzugsbeginn dieses Nachtrags keine Änderung. Art. 73d, 73e und 173 dieses Erlasses bleiben vorbehalten.
Art. 173 * 2. Anpassung an die Lohnbänder der Referenzfunktionen
1 Liegt der Lohn einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters am 1. Januar 2019 un - terhalb des Lohnbands der massgebenden Referenzfunktion, wird er auf den Min - destansatz dieses Lohnbands erhöht. Vorbehalten bleibt die Beibehaltung einer Unterschreitung des Mindestansatzes um bis zu 10 Prozent, wenn die Anforde - rungen einer Stelle, insbesondere betreffend Ausbildung und Erfahrung, nicht vollständig erfüllt werden.
2 Liegt der Lohn einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters am 1. Januar 2019 oberhalb des Lohnbands der massgebenden Referenzfunktion, wird: a) er per 1. Januar 2022 auf 100 Prozent des Höchstansatzes dieses Lohnbands gesenkt. b) der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter in den Jahren 2019 bis 2021 eine all - fällige allgemeine Lohnerhöhung nach Art. 37 f. des Personalgesetzes
67 nur bis zum Höchstansatz des massgebenden Lohnbands nach der allgemeinen Lohn - erhöhung gewährt.
3 Abs. 2 Bst. a dieser Bestimmung wird nicht angewendet auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2019 das 60. Altersjahr vollendet haben.
66 nGS 2014-059.
67 sGS 143.1 .
Art. 174 *
b) Beförderungen im Jahr 2018
1 Bei guten oder besonders guten Leistungen kann im Jahr 2018 die Beförderung in eine höhere Lohnstufe innerhalb der derselben Lohnklasse, in eine höhere Lohn - klasse oder, sofern dies aufgrund der bisherigen Lohneinstufung geboten ist, in die erste oder eine höhere Überklasse erfolgen.
Art. 175 *
c) schriftliche Mitteilung bei bestehenden Arbeits- und Dienstverhält - nissen
1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden vor dem 1. Januar 2019 die Zu - ordnung ihrer Stelle zur entsprechenden Referenzfunktion, das massgebende Lohnband sowie die Höhe des Lohns ab 1. Januar 2019 schriftlich mitgeteilt.
2 Bestehende Arbeitsverträge sowie Verfügungen, mit denen bestehende Dienst - verhältnisse vor Vollzugsbeginn des Personalgesetzes
68 begründet wurden, bedür - fen keiner Anpassung an Art. 3 Bst. e dieses Erlasses.
Art. 176 *
Übergangsbestimmung des IV. Nachtrags vom 14. August 2018
69
1 Für Überzeitguthaben, die am 31. Dezember 2018 bestehen, werden die Bestim - mungen der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011
70 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Nachtrags angewendet.
Art. 177 *
Übergangsbestimmungen des VII. Nachtrags vom 10. September 2019
1 Liegt der Jahreslohn einer Richterin oder eines Richters, auf die oder den die Be - stimmungen nach Art. 78b bis Art. 78d dieses Erlasses anwendbar sind, am 1. Ja - nuar 2020 oberhalb des Ziellohns, wird: a) er per 1. Juni 2023 auf den Ziellohn, höchstens aber um Fr. 6'500.– gesenkt; b) der Richterin oder dem Richter ab dem Jahr 2020 eine allfällige allgemeine Lohnerhöhung nach Art. 37 f. des Personalgesetzes
71 nur bis zur Höhe des Ziellohns nach der allgemeinen Lohnerhöhung gewährt.
2 Für eine Richterin oder einen Richter, für die oder den grundsätzlich ein redu - zierter Ziellohn nach Art. 78d dieses Erlasses zur Anwendung käme, wird der Lohn auf den 1. Januar 2020 und in den Folgejahren so berechnet, als hätte das Ziellohnmodell nach Art. 78c und Art. 78d dieses Erlasses bereits bei Amtsantritt gegolten.
3 Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung wird nicht angewendet auf Richterinnen und Richter, die vor dem 1. Januar 2020 das 60. Altersjahr vollendet haben.
68 sGS 143.1 .
69 nGS 2018-050.
70 sGS 143.11 .
71 sGS 143.1 .
Art. 178 *
Übergangsbestimmungen des XV. Nachtrags vom 2. Mai 2023 a) Grundsatz
1 Die Löhne der Kaderärztinnen und Kaderärzte erfahren mit Vollzugsbeginn die - ses Nachtrags keine Änderung. Art. 73d und 73e dieses Erlasses bleiben vorbehal - ten.
2 Liegt der Lohn am 1. Januar 2024 oberhalb des Lohnbands der massgebenden Referenzfunktion, wird: a) er per 1. Januar 2027 auf 100 Prozent des Höchstansatzes dieses Lohnbands gesenkt; b) der Kaderärztin oder dem Kaderarzt in den Jahren 2024 bis 2026 eine allfällige allgemeine Lohnerhöhung nach Art. 37 f. des Personalgesetzes
72 nur bis zum Höchstansatz des massgebenden Lohnbands nach der allgemeinen Lohnerhö - hung gewährt.
3 Abs. 2 Bst. a dieser Bestimmung wird nicht angewendet auf Kaderärztinnen und Kaderärzte, die vor dem 1. Januar 2024 das 60. Altersjahr vollendet haben.
4 Den Kaderärztinnen und Kaderärzten werden vor dem 1. Januar 2024 die Zuord - nung ihrer Stelle zur entsprechenden Referenzfunktion, das massgebende Lohn - band sowie die Höhe des Lohns ab 1. Januar 2024 schriftlich mitgeteilt.
Art. 179 *
b) Besitzstandswahrung
1 In begründeten Fällen kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bis längstens drei Jahre nach Vollzugsbeginn dieses Nachtrags weiterhin eine Erfolgsbeteiligung nach Art. 10 der Verordnung über die Besoldung der Kaderärztinnen und Ka - derärzte vom 19. September 2006
73 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Er - lasses ausrichten. Im entsprechenden Zeitraum ist für die betroffene Kaderärztin oder den betroffenen Kaderarzt die Anwendung von Art. 78j dieses Erlasses ausge - schlossen.
72 sGS 143.1 .
73 sGS 320.41 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 47–32 13.12.2011 01.01.2013
Art. 1, Abs. 1 geändert 2022-033 24.05.2022 01.09.2020
Art. 1, Abs. 2 geändert 2014-046 28.01.2014 01.01.2014
Art. 1, Abs. 3 geändert 2014-046 28.01.2014 01.01.2014
Art. 2, Abs. 1, a1) eingefügt 2014-059 07.10.2014 01.01.2014
Art. 2, Abs. 1, a1) geändert 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 3, Abs. 1, e) geändert 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 8 Artikeltitel ge -
ändert
2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 8, Abs. 1 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 8, Abs. 2 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 8a eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 9 aufgehoben 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 10 Artikeltitel ge -
ändert
2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 10, Abs. 1 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 10, Abs. 1 bis
eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 10, Abs. 2, a) geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 11 Artikeltitel ge -
ändert
2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 11, Abs. 1 geändert 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 11, Abs. 1 bis
eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 11, Abs. 2, b) geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 11, Abs. 2, c) eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 12 Artikeltitel ge -
ändert
2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 12, Abs. 3 geändert 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 24, Abs. 3 eingefügt 2022-033 24.05.2022 01.07.2022
Art. 27, Abs. 2, a bis
) eingefügt 2023-040 30.05.2023 01.07.2023
Art. 27, Abs. 2, b) geändert 2023-040 30.05.2023 01.07.2023
Art. 27, Abs. 2, c) geändert 2014-046 28.01.2014 01.01.2014
Art. 27, Abs. 2, d) eingefügt 2014-046 28.01.2014 01.01.2014
Art. 27, Abs. 2, d), 2. geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 27, Abs. 2, e) eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 27, Abs. 3 eingefügt 2023-032 02.05.2023 01.01.2024
Art. 30, Abs. 1 geändert 2023-040 30.05.2023 01.07.2023
Art. 31 aufgehoben 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 31a eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 34 aufgehoben 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 35, Abs. 1 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 35, Abs. 2 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 37, Abs. 1 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 41 Artikeltitel ge -
ändert
2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 41, Abs. 1 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 41, Abs. 1 geändert 2022-033 24.05.2022 01.07.2022
Art. 41, Abs. 2 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 41, Abs. 2 geändert 2022-033 24.05.2022 01.07.2022
Art. 41, Abs. 2, a) aufgehoben 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 41, Abs. 2, b) aufgehoben 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 41, Abs. 2, c) aufgehoben 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 41, Abs. 3 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 41, Abs. 3 geändert 2022-033 24.05.2022 01.07.2022
Art. 42, Abs. 3 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 52, Abs. 2 eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 54, Abs. 2 eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 55, Abs. 1 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 55, Abs. 2 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 55, Abs. 2, a) eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 55, Abs. 2, b) eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 55, Abs. 2, c) eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 56, Abs. 1 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 57, Abs. 1 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 57, Abs. 2, a bis
) eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 57, Abs. 2, c) geändert 2014-046 28.01.2014 01.01.2014
Art. 57, Abs. 2, c), 1. aufgehoben 2014-046 28.01.2014 01.01.2014
Art. 57, Abs. 2, c), 2. aufgehoben 2014-046 28.01.2014 01.01.2014
Art. 58, Abs. 1 geändert 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 58, Abs. 2 geändert 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 60a eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 61, Abs. 1, a) geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 61, Abs. 1, b), 2. geändert 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 62, Abs. 1, b), 4. geändert 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 62, Abs. 3 eingefügt 2020-025 21.04.2020 06.03.2020
Art. 62, Abs. 3 geändert 2020-117 22.12.2020 01.01.2021
Art. 62, Abs. 3 geändert 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 65, Abs. 1 geändert 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 66, Abs. 1 geändert 2020-109 15.12.2020 01.01.2021
Art. 66, Abs. 1, a) geändert 2022-033 24.05.2022 01.07.2022
Art. 66, Abs. 1, b) geändert 2022-033 24.05.2022 01.07.2022
Art. 66, Abs. 1, c) geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 66, Abs. 1, c) aufgehoben 2020-109 15.12.2020 01.01.2021
Art. 66, Abs. 1, d) geändert 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 66, Abs. 1, e), 4. eingefügt 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 66a eingefügt 2020-109 15.12.2020 01.01.2021
Art. 66a, Abs. 3 eingefügt 2022-033 24.05.2022 01.07.2022
Art. 66b eingefügt 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 66c eingefügt 2023-040 30.05.2023 01.07.2023
Art. 67 aufgehoben 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 67a eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Gliederungstitel 5.1. geändert 2022-033 24.05.2022 01.07.2022
Art. 68 aufgehoben 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 69 aufgehoben 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 70 aufgehoben 2017-055 04.07.2017 01.01.2018
Art. 71 aufgehoben 2017-055 04.07.2017 01.01.2018
Art. 72 aufgehoben 2017-055 04.07.2017 01.01.2018
Art. 73 aufgehoben 2017-055 04.07.2017 01.01.2018
Art. 73a eingefügt 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 73b eingefügt 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 73c eingefügt 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 73d eingefügt 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 73e eingefügt 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 74 Artikeltitel ge -
ändert
2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 74, Abs. 1 geändert 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 77, Abs. 1, c) geändert 2014-046 28.01.2014 01.01.2014
Art. 77, Abs. 1, c), 1. aufgehoben 2014-046 28.01.2014 01.01.2014
Art. 77, Abs. 1, c), 2. aufgehoben 2014-046 28.01.2014 01.01.2014
Art. 78a eingefügt 2019-060 03.09.2019 01.10.2019
Art. 78b eingefügt 2019-061 10.09.2019 01.01.2020
Art. 78c eingefügt 2019-061 10.09.2019 01.01.2020
Art. 78d eingefügt 2019-061 10.09.2019 01.01.2020
Art. 78e eingefügt 2023-032 02.05.2023 01.01.2024
Art. 78f eingefügt 2023-032 02.05.2023 01.01.2024
Art. 78g eingefügt 2023-032 02.05.2023 01.01.2024
Art. 78i eingefügt 2023-032 02.05.2023 01.01.2024
Art. 78j eingefügt 2023-032 02.05.2023 01.01.2024
Art. 78k eingefügt 2023-032 02.05.2023 01.01.2024
Art. 78l eingefügt 2023-032 02.05.2023 01.01.2024
Art. 78m eingefügt 2023-032 02.05.2023 01.01.2024
Art. 78n eingefügt 2023-032 02.05.2023 01.01.2024
Art. 80, Abs. 1 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 82a eingefügt 2019-061 10.09.2019 01.01.2020
Art. 84, Abs. 1 geändert 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 84, Abs. 1 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 84, Abs. 2 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 85, Abs. 1 geändert 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 86, Abs. 1 geändert 2022-033 24.05.2022 01.07.2022
Art. 87, Abs. 2 geändert 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 87, Abs. 2, a) eingefügt 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 87, Abs. 2, b) eingefügt 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 87, Abs. 3 geändert 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 89 Artikeltitel ge -
ändert
2014-046 28.01.2014 01.01.2014
Art. 89, Abs. 2 eingefügt 2014-046 28.01.2014 01.01.2014
Art. 90, Abs. 1, a) geändert 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 90, Abs. 3 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
Art. 91 aufgehoben 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 91, Abs. 1 geändert 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 91, Abs. 1 geändert 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 94, Abs. 1 geändert 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 94, Abs. 1 geändert 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 94, Abs. 1 geändert 2023-040 30.05.2023 01.07.2023
Art. 94, Abs. 1, d) geändert 2022-033 24.05.2022 01.07.2022
Art. 94, Abs. 1, e) eingefügt 2022-033 24.05.2022 01.07.2022
Art. 94, Abs. 3 eingefügt 2023-040 30.05.2023 01.07.2023
Art. 96, Abs. 1, a) geändert 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 96, Abs. 2 eingefügt 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 97 Artikeltitel ge -
ändert
2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 97, Abs. 2 geändert 2022-033 24.05.2022 01.07.2022
Art. 97, Abs. 2 bis
eingefügt 2023-040 30.05.2023 01.07.2023
Art. 97, Abs. 3 eingefügt 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 100, Abs. 3 eingefügt 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 104, Abs. 1 geändert 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 104, Abs. 2 geändert 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 105, Abs. 2 eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 105, Abs. 2 aufgehoben 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 106a eingefügt 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 108, Abs. 2 eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 108a eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 111a eingefügt 2019-060 03.09.2019 01.10.2019
Art. 114, Abs. 2 geändert 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 114, Abs. 3 aufgehoben 2022-033 24.05.2022 01.01.2023
Art. 116, Abs. 1 geändert 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 116, Abs. 1 geändert 2023-040 30.05.2023 01.07.2023
Art. 116, Abs. 1, a) geändert 2023-040 30.05.2023 01.07.2023
Art. 116, Abs. 1, b) geändert 2023-040 30.05.2023 01.07.2023
Art. 116, Abs. 1, c) aufgehoben 2023-040 30.05.2023 01.07.2023
Art. 116, Abs. 1, d) geändert 2023-040 30.05.2023 01.07.2023
Art. 116, Abs. 1, e) eingefügt 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 117, Abs. 1, d) geändert 2023-040 30.05.2023 01.07.2023
Gliederungstitel 5 bis
. eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 119a eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 119a, Abs. 2 geändert 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 125, Abs. 1 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 125a eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 125b eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 126 Artikeltitel ge -
ändert
2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 127 Artikeltitel ge -
ändert
2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 127, Abs. 1, a) geändert 2019-062 10.09.2019 01.01.2020
Art. 127, Abs. 1, c) geändert 2019-062 10.09.2019 01.01.2020
Art. 127, Abs. 2 geändert 2023-040 30.05.2023 01.07.2023
Art. 132, Abs. 1, b) aufgehoben 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 132, Abs. 1, d) aufgehoben 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 136, Abs. 2 geändert 2019-060 03.09.2019 01.10.2019
Art. 141, Abs. 3 eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 146, Abs. 1, c) geändert 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 146, Abs. 1, c bis
) eingefügt 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 159a eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 171 eingefügt 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 172 eingefügt 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 173 eingefügt 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 174 eingefügt 2017-055 04.07.2017 01.01.2018
Art. 175 eingefügt 2017-055 04.07.2017 01.01.2018
Art. 176 eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 177 eingefügt 2019-061 10.09.2019 01.01.2020
Art. 178 eingefügt 2023-032 02.05.2023 01.01.2024
Art. 179 eingefügt 2023-032 02.05.2023 01.01.2024
Anhang 1 Inhalt geändert 2017-055 04.07.2017 01.01.2019 Anhang 1 Inhalt geändert 2018-060 09.10.2018 01.01.2019 Anhang 1 Inhalt geändert 2019-061 10.09.2019 01.01.2020 Anhang 1 Inhalt geändert 2020-110 15.12.2020 01.01.2021 Anhang 1 Inhalt geändert 2023-032 02.05.2023 01.01.2024 Anhang 1 Inhalt geändert 2024-005 13.02.2024 01.04.2024 Anhang 3 Inhalt geändert 2014-059 07.10.2014 01.01.2015 Anhang 4 eingefügt 2022-033 24.05.2022 01.09.2020 Anhang 5 eingefügt 2023-032 02.05.2023 01.01.2024
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.12.2011 01.01.2013 Erlass Grunderlass 47–32
28.01.2014 01.01.2014 Art. 1, Abs. 2 geändert 2014-046
28.01.2014 01.01.2014 Art. 1, Abs. 3 geändert 2014-046
28.01.2014 01.01.2014 Art. 27, Abs. 2, c) geändert 2014-046
28.01.2014 01.01.2014 Art. 27, Abs. 2, d) eingefügt 2014-046
28.01.2014 01.01.2014 Art. 57, Abs. 2, c) geändert 2014-046
28.01.2014 01.01.2014 Art. 57, Abs. 2, c), 1. aufgehoben 2014-046
28.01.2014 01.01.2014 Art. 57, Abs. 2, c), 2. aufgehoben 2014-046
28.01.2014 01.01.2014 Art. 77, Abs. 1, c) geändert 2014-046
28.01.2014 01.01.2014 Art. 77, Abs. 1, c), 1. aufgehoben 2014-046
28.01.2014 01.01.2014 Art. 77, Abs. 1, c), 2. aufgehoben 2014-046
28.01.2014 01.01.2014 Art. 89 Artikeltitel ge - ändert
2014-046
28.01.2014 01.01.2014 Art. 89, Abs. 2 eingefügt 2014-046
07.10.2014 01.01.2015 Art. 2, Abs. 1, a1) geändert 2014-059
07.10.2014 01.01.2014 Art. 2, Abs. 1, a1) eingefügt 2014-059
07.10.2014 01.01.2015 Art. 11, Abs. 1 geändert 2014-059
07.10.2014 01.01.2015 Art. 12, Abs. 3 geändert 2014-059
07.10.2014 01.01.2015 Art. 31 aufgehoben 2014-059
07.10.2014 01.01.2015 Art. 58, Abs. 1 geändert 2014-059
07.10.2014 01.01.2015 Art. 58, Abs. 2 geändert 2014-059
07.10.2014 01.01.2015 Art. 65, Abs. 1 geändert 2014-059
07.10.2014 01.01.2015 Art. 66, Abs. 1, e), 4. eingefügt 2014-059
07.10.2014 01.01.2015 Art. 87, Abs. 2 geändert 2014-059
07.10.2014 01.01.2015 Art. 87, Abs. 2, a) eingefügt 2014-059
07.10.2014 01.01.2015 Art. 87, Abs. 2, b) eingefügt 2014-059
07.10.2014 01.01.2015 Art. 87, Abs. 3 geändert 2014-059
07.10.2014 01.01.2015 Art. 91, Abs. 1 geändert 2014-059
07.10.2014 01.01.2015 Art. 94, Abs. 1 geändert 2014-059
07.10.2014 01.01.2015 Art. 96, Abs. 2 eingefügt 2014-059
07.10.2014 01.01.2015 Art. 104, Abs. 1 geändert 2014-059
07.10.2014 01.01.2015 Art. 104, Abs. 2 geändert 2014-059
07.10.2014 01.01.2015 Art. 114, Abs. 2 geändert 2014-059
07.10.2014 01.01.2015 Art. 132, Abs. 1, b) aufgehoben 2014-059
07.10.2014 01.01.2015 Art. 171 eingefügt 2014-059
07.10.2014 01.01.2015 Anhang 3 Inhalt geändert 2014-059
04.07.2017 01.01.2019 Art. 3, Abs. 1, e) geändert 2017-055
04.07.2017 01.01.2019 Art. 68 aufgehoben 2017-055
04.07.2017 01.01.2019 Art. 69 aufgehoben 2017-055
04.07.2017 01.01.2018 Art. 70 aufgehoben 2017-055
04.07.2017 01.01.2018 Art. 71 aufgehoben 2017-055
04.07.2017 01.01.2018 Art. 72 aufgehoben 2017-055
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
04.07.2017 01.01.2018 Art. 73 aufgehoben 2017-055
04.07.2017 01.01.2019 Art. 73a eingefügt 2017-055
04.07.2017 01.01.2019 Art. 73b eingefügt 2017-055
04.07.2017 01.01.2019 Art. 73c eingefügt 2017-055
04.07.2017 01.01.2019 Art. 73d eingefügt 2017-055
04.07.2017 01.01.2019 Art. 73e eingefügt 2017-055
04.07.2017 01.01.2019 Art. 74 Artikeltitel ge - ändert
2017-055
04.07.2017 01.01.2019 Art. 74, Abs. 1 geändert 2017-055
04.07.2017 01.01.2019 Art. 84, Abs. 1 geändert 2017-055
04.07.2017 01.01.2019 Art. 85, Abs. 1 geändert 2017-055
04.07.2017 01.01.2019 Art. 91, Abs. 1 geändert 2017-055
04.07.2017 01.01.2019 Art. 146, Abs. 1, c) geändert 2017-055
04.07.2017 01.01.2019 Art. 146, Abs. 1, c bis ) eingefügt 2017-055
04.07.2017 01.01.2019 Art. 172 eingefügt 2017-055
04.07.2017 01.01.2019 Art. 173 eingefügt 2017-055
04.07.2017 01.01.2018 Art. 174 eingefügt 2017-055
04.07.2017 01.01.2018 Art. 175 eingefügt 2017-055
04.07.2017 01.01.2019 Anhang 1 Inhalt geändert 2017-055
14.08.2018 01.01.2019 Art. 8 Artikeltitel ge - ändert
2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 8, Abs. 1 geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 8, Abs. 2 geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 8a eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 9 aufgehoben 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 10 Artikeltitel ge - ändert
2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 10, Abs. 1 geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 10, Abs. 1 bis eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 10, Abs. 2, a) geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 11 Artikeltitel ge - ändert
2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 11, Abs. 1 bis eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 11, Abs. 2, b) geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 11, Abs. 2, c) eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 12 Artikeltitel ge - ändert
2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 27, Abs. 2, d), 2. geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 27, Abs. 2, e) eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 31a eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 34 aufgehoben 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 35, Abs. 1 geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 35, Abs. 2 geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 37, Abs. 1 geändert 2018-050
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
14.08.2018 01.01.2019 Art. 41 Artikeltitel ge - ändert
2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 41, Abs. 1 geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 41, Abs. 2 geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 41, Abs. 2, a) aufgehoben 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 41, Abs. 2, b) aufgehoben 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 41, Abs. 2, c) aufgehoben 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 41, Abs. 3 geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 42, Abs. 3 geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 52, Abs. 2 eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 54, Abs. 2 eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 55, Abs. 1 geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 55, Abs. 2 geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 55, Abs. 2, a) eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 55, Abs. 2, b) eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 55, Abs. 2, c) eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 56, Abs. 1 geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 57, Abs. 1 geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 57, Abs. 2, a bis ) eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 60a eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 61, Abs. 1, a) geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 66, Abs. 1, c) geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 67 aufgehoben 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 67a eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 80, Abs. 1 geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 84, Abs. 1 geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 84, Abs. 2 geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 105, Abs. 2 eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 108, Abs. 2 eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 108a eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Gliederungstitel 5 bis
. eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 125, Abs. 1 geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 125a eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 125b eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 126 Artikeltitel ge - ändert
2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 127 Artikeltitel ge - ändert
2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 132, Abs. 1, d) aufgehoben 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 141, Abs. 3 eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 159a eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 176 eingefügt 2018-050
09.10.2018 01.01.2019 Anhang 1 Inhalt geändert 2018-060
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
03.09.2019 01.10.2019 Art. 78a eingefügt 2019-060
03.09.2019 01.10.2019 Art. 111a eingefügt 2019-060
03.09.2019 01.10.2019 Art. 136, Abs. 2 geändert 2019-060
10.09.2019 01.01.2020 Art. 78b eingefügt 2019-061
10.09.2019 01.01.2020 Art. 78c eingefügt 2019-061
10.09.2019 01.01.2020 Art. 78d eingefügt 2019-061
10.09.2019 01.01.2020 Art. 82a eingefügt 2019-061
10.09.2019 01.01.2020 Art. 127, Abs. 1, a) geändert 2019-062
10.09.2019 01.01.2020 Art. 127, Abs. 1, b) geändert 2019-062
10.09.2019 01.01.2020 Art. 127, Abs. 1, c) geändert 2019-062
10.09.2019 01.01.2020 Art. 177 eingefügt 2019-061
10.09.2019 01.01.2020 Anhang 1 Inhalt geändert 2019-061
21.04.2020 06.03.2020 Art. 62, Abs. 3 eingefügt 2020-025
15.12.2020 01.01.2021 Art. 66, Abs. 1 geändert 2020-109
15.12.2020 01.01.2021 Art. 66, Abs. 1, c) aufgehoben 2020-109
15.12.2020 01.01.2021 Art. 66a eingefügt 2020-109
15.12.2020 01.01.2021 Anhang 1 Inhalt geändert 2020-110
22.12.2020 01.01.2021 Art. 62, Abs. 3 geändert 2020-117
22.06.2021 01.08.2021 Art. 61, Abs. 1, b), 2. geändert 2021-064
22.06.2021 01.08.2021 Art. 62, Abs. 1, b), 4. geändert 2021-064
22.06.2021 01.08.2021 Art. 62, Abs. 3 geändert 2021-064
22.06.2021 01.08.2021 Art. 66, Abs. 1, d) geändert 2021-064
22.06.2021 01.08.2021 Art. 66b eingefügt 2021-064
22.06.2021 01.08.2021 Art. 90, Abs. 1, a) geändert 2021-064
22.06.2021 01.08.2021 Art. 91 aufgehoben 2021-064
22.06.2021 01.08.2021 Art. 94, Abs. 1 geändert 2021-064
22.06.2021 01.08.2021 Art. 96, Abs. 1, a) geändert 2021-064
22.06.2021 01.08.2021 Art. 97 Artikeltitel ge - ändert
2021-064
22.06.2021 01.08.2021 Art. 97, Abs. 3 eingefügt 2021-064
22.06.2021 01.08.2021 Art. 100, Abs. 3 eingefügt 2021-064
22.06.2021 01.08.2021 Art. 106a eingefügt 2021-064
22.06.2021 01.08.2021 Art. 116, Abs. 1 geändert 2021-064
22.06.2021 01.08.2021 Art. 116, Abs. 1, e) eingefügt 2021-064
22.06.2021 01.08.2021 Art. 119a, Abs. 2 geändert 2021-064
29.06.2021 01.10.2021 Art. 90, Abs. 3 geändert 2021-066
24.05.2022 01.09.2020 Art. 1, Abs. 1 geändert 2022-033
24.05.2022 01.07.2022 Art. 24, Abs. 3 eingefügt 2022-033
24.05.2022 01.07.2022 Art. 41, Abs. 1 geändert 2022-033
24.05.2022 01.07.2022 Art. 41, Abs. 2 geändert 2022-033
24.05.2022 01.07.2022 Art. 41, Abs. 3 geändert 2022-033
24.05.2022 01.07.2022 Art. 66, Abs. 1, a) geändert 2022-033
24.05.2022 01.07.2022 Art. 66, Abs. 1, b) geändert 2022-033
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
24.05.2022 01.07.2022 Art. 66a, Abs. 3 eingefügt 2022-033
24.05.2022 01.07.2022 Gliederungstitel 5.1. geändert 2022-033
24.05.2022 01.07.2022 Art. 86, Abs. 1 geändert 2022-033
24.05.2022 01.07.2022 Art. 94, Abs. 1, d) geändert 2022-033
24.05.2022 01.07.2022 Art. 94, Abs. 1, e) eingefügt 2022-033
24.05.2022 01.07.2022 Art. 97, Abs. 2 geändert 2022-033
24.05.2022 01.01.2023 Art. 114, Abs. 3 aufgehoben 2022-033
24.05.2022 01.09.2020 Anhang 4 eingefügt 2022-033
02.05.2023 01.01.2024 Art. 27, Abs. 3 eingefügt 2023-032
02.05.2023 01.01.2024 Art. 61, Abs. 2 eingefügt 2023-032
02.05.2023 01.01.2024 Art. 78e eingefügt 2023-032
02.05.2023 01.01.2024 Art. 78f eingefügt 2023-032
02.05.2023 01.01.2024 Art. 78g eingefügt 2023-032
02.05.2023 01.01.2024 Art. 78h eingefügt 2023-032
02.05.2023 01.01.2024 Art. 78i eingefügt 2023-032
02.05.2023 01.01.2024 Art. 78j eingefügt 2023-032
02.05.2023 01.01.2024 Art. 78k eingefügt 2023-032
02.05.2023 01.01.2024 Art. 78l eingefügt 2023-032
02.05.2023 01.01.2024 Art. 78m eingefügt 2023-032
02.05.2023 01.01.2024 Art. 78n eingefügt 2023-032
02.05.2023 01.01.2024 Art. 178 eingefügt 2023-032
02.05.2023 01.01.2024 Art. 179 eingefügt 2023-032
02.05.2023 01.01.2024 Anhang 1 Inhalt geändert 2023-032
02.05.2023 01.01.2024 Anhang 5 eingefügt 2023-032
30.05.2023 01.07.2023 Art. 27, Abs. 2, a bis ) eingefügt 2023-040
30.05.2023 01.07.2023 Art. 27, Abs. 2, b) geändert 2023-040
30.05.2023 01.07.2023 Art. 30, Abs. 1 geändert 2023-040
30.05.2023 01.07.2023 Art. 66c eingefügt 2023-040
30.05.2023 01.07.2023 Art. 94, Abs. 1 geändert 2023-040
30.05.2023 01.07.2023 Art. 94, Abs. 3 eingefügt 2023-040
30.05.2023 01.07.2023 Art. 97, Abs. 2 bis eingefügt 2023-040
30.05.2023 01.07.2023 Art. 116, Abs. 1 geändert 2023-040
30.05.2023 01.07.2023 Art. 116, Abs. 1, a) geändert 2023-040
30.05.2023 01.07.2023 Art. 116, Abs. 1, b) geändert 2023-040
30.05.2023 01.07.2023 Art. 116, Abs. 1, c) aufgehoben 2023-040
30.05.2023 01.07.2023 Art. 116, Abs. 1, d) geändert 2023-040
30.05.2023 01.07.2023 Art. 117, Abs. 1, d) geändert 2023-040
30.05.2023 01.07.2023 Art. 127, Abs. 2 geändert 2023-040
13.02.2024 01.04.2024 Anhang 1 Inhalt geändert 2024-005
Anhang 1: Referenzfunktionen (Art. 73b) A Verwaltung und Justiz
1, 2
1. Allgemeine Verwaltungsfunktionen Bezeichnung Abkürzung Lohnband breite Administrative Mitarbeit 1 AMA1 1 bis 3 Administrative Mitarbeit 2 AMA2 4 bis 8 Administrative Mitarbeit 3 AMA3 6 bis 10 Administrative Mitarbeit 4
2 AMA4 8 bis 14 Administrative Sachbearbeitung 1 ASB1 10 bis 16 Administrative Sachbearbeitung 2 ASB2 12 bis 18 Administrative Sachbearbeitung 3 ASB3 15 bis 21 Technische Sachbearbeitung 1 TSB1 10 bis 16 Technische Sachbearbeitung 2 TSB2 12 bis 18 Technische Sachbearbeitung 3 TSB3 15 bis 21 Fachbearbeitung 1 FBE1 18 bis 23 Fachbearbeitung 2 FBE2 20 bis 25 Fachbearbeitung 3 FBE3 22 bis 27 Fachbearbeitung 4 FBE4 24 bis 29 Fachbearbeitung 5 FBE5 26 bis 31 Leitung Sachbereich 1 LSB1 14 bis 19 Leitung Sachbereich 2 LSB2 16 bis 21 Leitung Sachbereich 3 LSB3 18 bis 23 Leitung Fachbereich 1 LFB1 20 bis 25 Leitung Fachbereich 2 LFB2 22 bis 27 Leitung Fachbereich 3 LFB3 24 bis 29 Leitung Fachbereich 4 LFB4 26 bis 31 Leitung Fachbereich 5 LFB5 28 bis 33 Leitung Amt 1 LAM1 28 bis 37
1 Fassung gemäss III. Nachtrag vom 4. Juli 2017, nGS 2017-055.
Bezeichnung Abkürzung Lohnband breite Generalsekretär/in LGS1 31 bis 37 Vorsitz/Mitglied Geschäftsleitung 1
3 VMG1 28 bis 37
2. Handwerk, Technik und Betrieb Bezeichnung Abkürzung Lohnband breite Mitarbeit Handwerk, Technik und Betrieb 1 MHB1 1 bis 3 Mitarbeit Handwerk, Technik und Betrieb 2 MHB2 4 bis 8 Mitarbeit Handwerk, Technik und Betrieb 3 MHB3 6 bis 10 Mitarbeit Handwerk, Technik und Betrieb 4 MHB4 8 bis 13 Handwerk, Technik und Betrieb 1 HTB1 10 bis 16 Handwerk, Technik und Betrieb 2 HTB2 12 bis 18 Handwerk, Technik und Betrieb 3 HTB3 15 bis 21 Leitung Handwerk, Technik und Betrieb 1 LHB1 12 bis 18 Leitung Handwerk, Technik und Betrieb 2 LHB2 14 bis 19 Leitung Handwerk, Technik und Betrieb 3 LHB3 16 bis 21 Leitung Handwerk, Technik und Betrieb 4 LHB4 18 bis 23 Leitung Handwerk, Technik und Betrieb 5 LHB5 20 bis 25
3. Betreuung und Soziales Bezeichnung Abkürzung Lohnband breite Mitarbeit Betreuung 1 MAB1 6 bis 10 Mitarbeit Betreuung 2 MAB2 8 bis 13 Betreuung und Soziales 1
4 BUS1 10 bis 16 Betreuung und Soziales 2
4 BUS2 12 bis 18 Betreuung und Soziales 3 BUS3 14 bis 19 Betreuung und Soziales 4 BUS4 16 bis 21 Betreuung und Soziales 5 BUS5 18 bis 23
3 G eändert durch XI. Nachtrag vom 15. Dezember 2020, nGS 2020-110.
Bezeichnung Abkürzung Lohnband breite Leitung Betreuung und Soziales 1 LBS1 16 bis 21 Leitung Betreuung und Soziales 2 LBS2 18 bis 23 Leitung Betreuung und Soziales 3 LBS3 20 bis 25 Leitung Betreuung und Soziales 4 LBS4 22 bis 27
4. Polizei Bezeichnung Abkürzung Lohnband breite Allgemeine Polizeiarbeit 1 APO1 14 bis 19 Allgemeine Polizeiarbeit 2 APO2 15 bis 20 Allgemeine Polizeiarbeit 3 APO3 16 bis 21 Spezialisierte Polizeiarbeit 1 SPO1 18 bis 22 Spezialisierte Polizeiarbeit 2 SPO2 19 bis 23 Spezialisierte Polizeiarbeit 3 SPO3 21 bis 25 Spezialisierte Polizeiarbeit 4
5 SPO4 23 bis 27 Leitung Polizei 1 LPO1 18 bis 23 Leitung Polizei 2 LPO2 20 bis 25 Leitung Polizei 3 LPO3 22 bis 27 Leitung Polizei 4 LPO4 24 bis 29 Leitung Polizei 5 LPO5 26 bis 31 Leitung Polizei 6 LPO6 28 bis 33 Leitung Polizei 7 LPO7 30 bis 34
5. Rechtspflege Bezeichnung Abkürzung Lohnband breite Sachbearbeiter/-in mit staats- oder jugendanwaltlichen Befugnissen 1 SMB1 20 bis 25 Staatsanwältin / Staatsanwalt 1 Jugendanwältin / Jugendanwalt 1 SJA1 24 bis 31 Staatsanwältin / Staatsanwalt 2 Jugendanwältin / Jugendanwalt 2 SJA2 26 bis 32 Stv. leitende Staats- oder Jugendanwältin Stv. leitender Staats- oder Jugendanwalt LSJ1 28 bis 34 Leitende Staats- oder Jugendanwältin Leitender Staats- oder Jugendanwalt LSJ2 30 bis 35 Erste Staatsanwältin / Erster Staatsanwalt LSJ3 32 bis 37
6. Justiz Bezeichnung Abkürzung Lohnband breite Gerichtsschreiber/in 1 GES1 22 bis 29 Gerichtsschreiber/in 2 GES2 24 bis 31
...
6
... ... ... ...
...
6
... ... ... ...
...
6
... ... ... ...
...
6
... ... ... ...
...
6
... ... ... ...
B Gesundheit
7
1. Pflege und Betreuung Bezeichnung Abkürzung Lohnband breite Pflege- und Betreuungsassistenz 1 PBA1 6 bis 10 Pflege- und Betreuungsassistenz 2 PBA2 8 bis 12 Lagerungspflege 1 OPL1 10 bis 16
...
8 Fachperson Pflege und Betreuung 1 FPB1 10 bis 16 Fachperson Pflege und Betreuung 2 FPB2 12 bis 18 Dipl. Pflegefachperson 1 DPF1 14 bis 20 Dipl. Pflegefachperson 2 DPF2 15 bis 21 Dipl. Pflegefachperson 3 DPF3 16 bis 22 Dipl. Fachperson Operationstechnik 1
7 OT1 14 bis 20 Dipl. Fachperson Operationstechnik 2
7 OT2 15 bis 21 Entbindung 1 ENT1 15 bis 20 Pflegeexpertin/experte 1 PEX1 16 bis 22 Pflegeexpertin/experte 2 PEX2 18 bis 23 Pflegeexpertin/experte 3 PEX3 20 bis 25 Ausbildung in der Pflege 1 AUS1 16 bis 22 Ausbildung in der Pflege 2 AUS2 18 bis 23 Ausbildung in der Pflege 3 AUS3 20 bis 25 Leitung Pflege und Betreuung 1 LPB1 16 bis 22 Leitung Pflege und Betreuung 2 LPB2 18 bis 23 Leitung Pflege und Betreuung 3 LPB3 20 bis 25 Leitung Pflege und Betreuung 4 LPB4 22 bis 27 Leitung Pflege und Betreuung 5 LPB5 24 bis 29 Leitung Pflege und Betreuung 6 LPB6 26 bis 31
7 G eändert durch XVII. Nachtrag vom 13. Februar 2024, nGS 2024-005.
2. Therapie Bezeichnung Abkürzung Lohnband breite Mitarbeit Therapie 1 MTH1 6 bis 10 Mitarbeit Therapie 2 MTH2 8 bis 12 Mitarbeit Therapie 3 MTH3 10 bis 15 Mitarbeit Therapie 4 MTH4 11 bis 16 Diplomierte Therapie 1 DTH1 13 bis 18 Diplomierte Therapie 2 DTH2 15 bis 20 Spezialisierte Therapie 1 STH1 17 bis 21 Spezialisierte Therapie 2 STH2 19 bis 23 Leitung Therapie 1 LTH1 16 bis 20 Leitung Therapie 2 LTH2 18 bis 22 Leitung Therapie 3 LTH3 20 bis 25
3. Psychologie Assistenzpsychologie PSY1 20 bis 24 Fachpsychologie PSY2 24 bis 28 Leitung Psychologie 1 LPS1 27 bis 30 Leitung Psychologie 2 LPS2 28 bis 31
4. Ärztinnen/Ärzte Bezeichnung Abkürzung Lohnband breite Assistenzärztin / Assistenzarzt ASS1 20 bis 24 Fachärztin / Facharzt FMH1 24 bis 25 Spitalfachärztin / Spitalfacharzt SFA 1 26 bis 28 Oberärztin / Oberarzt i.V. OBA1 26 bis 29 Oberärztin / Oberarzt OBA2 30 bis 31 Akademikerin / Akademiker in Ausbildung zu FAMH ZLM
6 FAZ1 20 bis 21 Spezialistin / Spezialist Labormedizin FAMH ZLM 1
9 LMZ1 23 bis 28 Spezialistin / Spezialist Labormedizin FAMH ZLM 2
9 LMZ2 29 bis 31
9 Eingefügt durch XV. Nachtrag vom 2. Mai 2023, nGS 2023-032.
10 G eändert durch XVII. Nachtrag vom 13. Februar 2024, nGS 2024-005.
5. Medizintechnik Bezeichnung Abkürzung Lohnband breite Technische Sterilisationsassistenz 1
10 TSA1 6 bis 12 Technische Sterilisationsassistenz 2
10 TSA2 8 bis 14 Leitung techn. Sterilisationsassistenz 1
10 LT S1 10 bis 16 Mitarbeit Medizintechnik 1 MMT1 6 bis 10 Mitarbeit Medizintechnik 2 MMT2 8 bis 12 Mitarbeit Medizintechnik 3 MMT3 10 bis 15 Mitarbeit Medizintechnik 4 MMT4 11 bis 16 Mitarbeit Medizintechnik 5 MMT5 13 bis 18 Medizinproduktetechnologie 1
11 MPT1 10 bis 16 Dipl. Orthoptik 1 ORT1 13 bis 18 Dipl. Orthoptik 2
11 ORT2 16 bis 21 Dipl. Medizin-technische Radiologie 1 MTR1 13 bis 18 Dipl. Medizin-technische Radiologie 2 MTR2 15 bis 20 Dipl. Biomedizinische Analytik 1 BMA1 13 bis 18 Dipl. Biomedizinische Analytik 2 BMA2 15 bis 20 Ausbildung MTR / BMA 1 AMB1 15 bis 20 Ausbildung MTR / BMA 2 AMB2 17 bis 22 Leitung Medizintechnik 1
10 LMT1 12 bis 16 Leitung Medizintechnik 2 LMT2 16 bis 20 Leitung Medizintechnik 3 LMT3 18 bis 22 Leitung Medizintechnik 4 LMT4 20 bis 24
6. Diverse Funktionen (Gesundheit) Bezeichnung Abkürzung Lohnband breite Rettungssanität 1 RET1 10 bis 16 Rettungssanität 2 RET2 13 bis 18 Rettungssanität 3
10 RET3 15 bis 21
Bezeichnung Abkürzung Lohnband breite Zahnärztin / Zahnarzt 1 ZAH1 20 bis 24 Zahnärztin / Zahnarzt 2 ZAH2 24 bis 28 Zahnärztin / Zahnarzt 3 ZAH3 29 bis 31 Spitalapotheker/in 1 S PA 1 20 bis 25 Spitalapotheker/in 2 S PA 2 22 bis 27 Spitalapotheker/in 3 S PA 3 24 bis 29 Medizin Naturwissenschaft 1 MEN1 20 bis 25 Medizin Naturwissenschaft 2 MEN2 23 bis 28 Medizin Naturwissenschaft 3 MEN3 29 bis 31 Fachspezialist/in Pflegeinformatik 1 PIN1 15 bis 20 Fachspezialist/in Pflegeinformatik 2 PIN2 18 bis 23 Fachspezialist/in Pflegeinformatik 3 PIN3 20 bis 25 Betten- und OP-Disposition 1
12 BOD1 12 bis 18 Betten- und OP-Disposition 2
13 BOD2 14 bis 20 Study Nurse 1 SNU1 12 bis 18 Study Nurse 2 SNU2 15 bis 21
12 G eändert durch XVII. Nachtrag vom 13. Februar 2024, nGS 2024-005.
Anhang 2: Stundenlohn (Art. 78) Lohnzuschlag zur pauschalen Abgeltung von Ferien, Feier- und Ruhetagen sowie Kurzabsenzen Abgeltung von: Prozentsatz Total Lohnzuschlag in Prozent
23 Ferientagen 10,26
16,50 9 Ruhetagen 4,02
5 Tage Kurzabsenzen 2,23
28 Ferientagen 12,80
19,20 9 Ruhetagen 4,12
5 Tage Kurzabsenzen 2,29
30 Ferientagen 13,84
20,30 9 Ruhetagen 4,15
5 Tage Kurzabsenzen 2,31
Anhang 3: Inkonvenienzentschädigungen Pauschale Inkonvenienzentschädigung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft (Art. 87 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a) 1 Pauschalbetrag Je Augenschein, Anordnung oder Aufgebot Fr. 30.– Lohnzuschläge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Strassenunterhaltsdienst (Art. 90 Abs. 1 Bst. a) Lohnzuschlag in Prozent Montag bis Freitag 25 Samstag 35 Ruhetag 50 Nacht (von 20.00 Uhr bis 05.00 Uhr) 50 Geldleistung je Stunde (Art. 93) Arbeit ausserhalb der Dienstzeit Fr. Pikettdienst am Arbeitsplatz oder in dessen unmittelbaren Nähe Fr. Pikettdienst zu Hause Fr. Werktag 2.40 Samstag 6.80 3.20 2.40 Ruhetag 6.80 3.80 2.90 Nacht 6.80 3.20 2.40
1 Fassung gemäss II. Nachtrag vom 7. Oktober 2014, nGS 2014-059.
Anhang 4: Interkantonale und interstaatliche öffentlich-rechtliche Anstalten (Art. 1) Folgende interkantonalen und interstaatlichen selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten gelten als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten nach Art. 2 Abs. 2 des Personalgesetzes
1 : a) Ost – Ostschweizer Fachhochschule
1 sGS 143.1.
Anhang 5: Referenzfunktionen Kaderärztinnen und Kaderärzte sowie Vorsitzen - de der Geschäftsleitungen der Spitalverbunde, des Psychiatriever - bunds und des Zentrums für Labormedizin (Art. 78h bis 78j)
1 A. Spitalverbunde (SV) Bezeichnung Abkürzung Lohnband - breite in % vom Maxi- mum der Lohnklasse 37 Leitende Spezialistin / Leitender Spezialist SV 1 LSS1 79 bis 117 Oberärztin / Oberarzt mbF SV 1 OFS1 79 bis 117 Oberärztin / Oberarzt mbF SV 2 OFS2 91 bis 130 / Leitender Arzt SV 1 LAS1 95 bis 146 Leitende Ärztin / Leitender Arzt SV 2 LAS2 124 bis 175 Leitende Ärztin / Leitender Arzt SV 3 LAS3 145 bis 209 Chefärztin / Chefarzt SV 1 CAS1 145 bis 209 Chefärztin / Chefarzt SV 2 CAS2 166 bis 292 Vorsitz Geschäftsleitung SV VGS1 95 bis 250 Vorsitz Geschäftsleitung SV a.o. Lohnband (bei bis heriger Tätigkeit als Kaderärztin oder Kaderarzt) VGS2 100 bis 292 B. Psychiatrieverbund (PV) Bezeichnung Abkürzung Lohnband - breite in % vom Maxi- mum der Lohnklasse 37 Oberärztin / Oberarzt mbF PV 1 OFP1 67 bis 80 Oberärztin / Oberarzt mbF PV 2 OFP2 74 bis 84 Leitende Ärztin / Leitender Arzt PV 1 LAP1 70 bis 92 / Leitender Arzt PV 2 LAP2 83 bis 102 Chefärztin / Chefarzt PV 1 CAP1 99 bis 125 Chefärztin / Chefarzt PV 2 CAP2 108 bis 136
1 Eingefügt durch XV. Nachtrag vom 2. Mai 2023, nGS 2023-032.
Chefärztin / Chefarzt PV 3 CAP3 116 bis 146 Vorsitz Geschäftsleitung PV VGLP 83 bis 146 C. Zentrum für Labormedizin (ZLM) Bezeichnung Abkürzung Lohnband - breite in % vom Maxi- mum der Lohnklasse 37 Spezialistin / Spezialist Kader FAMH LKMZ 70 bis 84 Leitende Spezialistin / Leitender Spezialist Labormedizin FAMH LLMZ 80 bis 121 Oberärztin / Oberarzt mbF ZLM 1 OFZ1 67 bis 84 Oberärztin / Oberarzt mbF ZLM 2 OFZ2 70 bis 92 Leitende Ärztin / Leitender Arzt ZLM 1 LAZ1 80 bis 117 Leitende Ärztin / Leitender Arzt ZLM 2 LAZ2 95 bis 142 Chefärztin / Chefarzt ZLM 1 CAZ1 105 bis 163 Chefärztin / Chefarzt ZLM 2 CAZ2 120 bis 179 Vorsitz Geschäftsleitung ZLM VGZ1 90 bis 163 Vorsitz Geschäftsleitung ZLM a.o. Lohnband (bei bis heriger Tätigkeit als Kaderärztin oder Kaderarzt) VGZ2 100 bis 209
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