Einführungsgesetz zum Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren nach eidgenössischem Sozialversicherungsrecht
                            Einführungsgesetz zum Schlichtungs- und  Schiedsgerichtsverfahren nach eidgenössischem  Sozialversicherungsrecht (EGzSSV)  Vom 31. August 2006 (Stand 1. April 2024)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden  1  )  ,  gestützt auf Art. 31 und 56 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 30.  Mai 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zuständigkeit und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständigkeit
                            1  Das Schiedsgericht beurteilt Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungser  -  bringern, für die das eidgenössische Sozialversicherungsrecht ein Schlichtungs- und  Schiedsgerichtsverfahren vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Schiedsgerichtsverfahren hat ein Schlichtungsverfahren vorauszugehen, so  -  fern nicht schon eine vertraglich eingesetzte Schlichtungsinstanz geamtet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Organisation
                            1  Die Schlichtungsstelle und das Schiedsgericht sind organisatorisch dem Verwal  -  tungsgericht unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zusammensetzung
                            1  Die Schlichtungsstelle besteht aus einer Vermittlerin oder einem Vermittler und ei  -  ner Stellvertreterin oder einem Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2006/2007, 205
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Seite 457
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schiedsgericht setzt sich aus der oder dem Vorsitzenden und je einer von den  Parteien bezeichneten Person zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Wahl
                            1. Schlichtungsstelle und Präsidium Schiedsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Plenum des Verwaltungsgerichts wählt die Mitglieder der Schlichtungsstelle  und bezeichnet aus seinen Mitgliedern das Präsidium des Schiedsgerichts und des  -  sen Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsdauer entspricht derjenigen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Verhinderung der gewählten Personen bezeichnet das Verwaltungsgericht für  den Rest der Amtsdauer oder für den gegebenen Fall einen Ersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 2. Mitglieder Schiedsgericht
                            1  Die von den Parteien als Schiedsrichter bezeichneten Personen haben die Voraus  -  setzungen der richterlichen Unabhängigkeit zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat eine Partei innert der von der oder dem Vorsitzenden angesetzten Frist ihre  Vertretung   im   Schiedsgericht   nicht   bezeichnet,   wird   diese   nach   Anhörung   der  betreffenden Partei von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts be  -  stimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausstand
                            1  Der Ausstand richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegege  -  setzes  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts beurteilt als einzige kantonale  Instanz bestrittene Ausstandseinreden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Entschädigung
                            1  Die Entschädigung der Mitglieder der Schlichtungsstelle richtet sich nach dem ef  -  fektiven Aufwand und beträgt 75 Prozent des vom Bündner Anwaltsverband emp  -  fohlenen Honoraransatzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Schiedsgerichts erhalten für Sitzungen und Aktenstudium ein  Taggeld, das den Betrag von 300 beziehungsweise 500 Franken nicht unter- bezie  -  hungsweise überschreiten darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verwaltungsgericht regelt die Einzelheiten in einer Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   und passt das  Taggeld periodisch der Teuerung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verfahrenskosten und unentgeltliche Rechtspflege
                            1  Das Schlichtungs- und das Schiedsverfahren sind kostenpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  370.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  370.310
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten, die Parteientschädigung und die unentgeltliche Rechtspflege richten  sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen Entscheide der Schlichtungsstelle und des Schiedsgerichts betreffend die  unentgeltliche Rechtspflege kann innert zehn Tagen beim Verwaltungsgericht Be  -  schwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten der Rechtsverbeiständung trägt vorläufig der Kanton über das Verwal  -  tungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Schlichtungsverfahren
                            1. Schlichtungsbegehren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Schlichtungsverfahren wird durch Einreichen eines schriftlichen Schlichtungs  -  begehrens bei der Schlichtungsstelle eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schlichtungsbegehren muss die genaue Parteibezeichnung und das Rechtsbe  -  gehren enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Einreichen des Schlichtungsbegehrens bewirkt die Rechtshängigkeit der Streit  -  sache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der elektronische Verkehr richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungs  -  rechtspflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 2. Widerklage
                            1  Eine Widerklage ist bei Verwirkungsfolge spätestens an der Schlichtungsverhand  -  lung zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 3. Scheitern des Schlichtungsverfahrens
                            1  Die Schlichtungsstelle gibt der oder dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts durch  Protokollauszug Kenntnis vom Scheitern des Schlichtungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Protokollauszug hat die Bezeichnung der Parteien und deren Rechtsbegehren  zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Schiedsgericht
                            1. Klagefrist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die oder der Vorsitzende des Schiedsgerichts setzt der Partei, welche die Schlich  -  tungsstelle zuerst angerufen hat, eine einmal erstreckbare Frist von 30 Tagen zur  Einreichung der Klageschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  370.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  370.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat eine vertraglich eingesetzte Schlichtungsinstanz geamtet, so ist die Klage  schriftlich innert 30 Tagen seit der Mitteilung des Scheiterns der Schlichtungsver  -  handlung beim Schiedsgericht einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 2. Verfahren
                            1  Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen über das  Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 3. Rechtsmittel
                            1  Gegen den Entscheid des Schiedsgerichts ist kein ordentliches kantonales Rechts  -  mittel zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Übergangsbestimmungen
                            1  Bei den im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Streitigkei  -  ten finden die Verfahrensbestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Referendum und In-Kraft-Treten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Referendumsfrist ist am 13.  Dezember 2006 unbenutzt abgelaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Mit RB vom 12.  Dezember 2006 auf den 1.  Januar 2007 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 6 Abs. 1  geändert  2010, 2553
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.04.2024  Art. 9 Abs. 4  eingefügt  2024-006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  31.08.2006  01.01.2007  Erstfassung  -