Einführungsgesetz zum Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren nach eidgenössische... (370.300)
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Einführungsgesetz zum Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren nach eidgenössischem Sozialversicherungsrecht

Einführungsgesetz zum Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren nach eidgenössischem Sozialversicherungsrecht (EGzSSV) Vom 31. August 2006 (Stand 1. April 2024) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1 ) , gestützt auf Art. 31 und 56 der Kantonsverfassung
2 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 30. Mai 2006
3 ) , beschliesst:
1. Zuständigkeit und Organisation

Art. 1 Zuständigkeit

1 Das Schiedsgericht beurteilt Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungser - bringern, für die das eidgenössische Sozialversicherungsrecht ein Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren vorsieht.
2 Dem Schiedsgerichtsverfahren hat ein Schlichtungsverfahren vorauszugehen, so - fern nicht schon eine vertraglich eingesetzte Schlichtungsinstanz geamtet hat.

Art. 2 Organisation

1 Die Schlichtungsstelle und das Schiedsgericht sind organisatorisch dem Verwal - tungsgericht unterstellt.

Art. 3 Zusammensetzung

1 Die Schlichtungsstelle besteht aus einer Vermittlerin oder einem Vermittler und ei - ner Stellvertreterin oder einem Stellvertreter.
1) GRP 2006/2007, 205
2) BR 110.100
3) Seite 457
2 Das Schiedsgericht setzt sich aus der oder dem Vorsitzenden und je einer von den Parteien bezeichneten Person zusammen.

Art. 4 Wahl

1. Schlichtungsstelle und Präsidium Schiedsgericht
1 Das Plenum des Verwaltungsgerichts wählt die Mitglieder der Schlichtungsstelle und bezeichnet aus seinen Mitgliedern das Präsidium des Schiedsgerichts und des - sen Stellvertretung.
2 Die Amtsdauer entspricht derjenigen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts.
3 Bei Verhinderung der gewählten Personen bezeichnet das Verwaltungsgericht für den Rest der Amtsdauer oder für den gegebenen Fall einen Ersatz.

Art. 5 2. Mitglieder Schiedsgericht

1 Die von den Parteien als Schiedsrichter bezeichneten Personen haben die Voraus - setzungen der richterlichen Unabhängigkeit zu erfüllen.
2 Hat eine Partei innert der von der oder dem Vorsitzenden angesetzten Frist ihre Vertretung im Schiedsgericht nicht bezeichnet, wird diese nach Anhörung der betreffenden Partei von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts be - stimmt.

Art. 6 Ausstand

1 Der Ausstand richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegege - setzes 1 ) . *
2 Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts beurteilt als einzige kantonale Instanz bestrittene Ausstandseinreden.

Art. 7 Entschädigung

1 Die Entschädigung der Mitglieder der Schlichtungsstelle richtet sich nach dem ef - fektiven Aufwand und beträgt 75 Prozent des vom Bündner Anwaltsverband emp - fohlenen Honoraransatzes.
2 Die Mitglieder des Schiedsgerichts erhalten für Sitzungen und Aktenstudium ein Taggeld, das den Betrag von 300 beziehungsweise 500 Franken nicht unter- bezie - hungsweise überschreiten darf.
3 Das Verwaltungsgericht regelt die Einzelheiten in einer Verordnung
2 ) und passt das Taggeld periodisch der Teuerung an.

Art. 8 Verfahrenskosten und unentgeltliche Rechtspflege

1 Das Schlichtungs- und das Schiedsverfahren sind kostenpflichtig.
1) BR 370.100
2) BR 370.310
2 Die Kosten, die Parteientschädigung und die unentgeltliche Rechtspflege richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 2 ) .
3 Gegen Entscheide der Schlichtungsstelle und des Schiedsgerichts betreffend die unentgeltliche Rechtspflege kann innert zehn Tagen beim Verwaltungsgericht Be - schwerde erhoben werden.
4 Die Kosten der Rechtsverbeiständung trägt vorläufig der Kanton über das Verwal - tungsgericht.
2. Verfahren

Art. 9 Schlichtungsverfahren

1. Schlichtungsbegehren
1 Das Schlichtungsverfahren wird durch Einreichen eines schriftlichen Schlichtungs - begehrens bei der Schlichtungsstelle eingeleitet.
2 Das Schlichtungsbegehren muss die genaue Parteibezeichnung und das Rechtsbe - gehren enthalten.
3 Das Einreichen des Schlichtungsbegehrens bewirkt die Rechtshängigkeit der Streit - sache.
4 Der elektronische Verkehr richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungs - rechtspflegegesetzes
3 )
. *

Art. 10 2. Widerklage

1 Eine Widerklage ist bei Verwirkungsfolge spätestens an der Schlichtungsverhand - lung zu erheben.

Art. 11 3. Scheitern des Schlichtungsverfahrens

1 Die Schlichtungsstelle gibt der oder dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts durch Protokollauszug Kenntnis vom Scheitern des Schlichtungsverfahrens.
2 Der Protokollauszug hat die Bezeichnung der Parteien und deren Rechtsbegehren zu enthalten.

Art. 12 Schiedsgericht

1. Klagefrist
1 Die oder der Vorsitzende des Schiedsgerichts setzt der Partei, welche die Schlich - tungsstelle zuerst angerufen hat, eine einmal erstreckbare Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Klageschrift.
2) BR 370.100
3) BR 370.100
2 Hat eine vertraglich eingesetzte Schlichtungsinstanz geamtet, so ist die Klage schriftlich innert 30 Tagen seit der Mitteilung des Scheiterns der Schlichtungsver - handlung beim Schiedsgericht einzureichen.

Art. 13 2. Verfahren

1 Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen über das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbar.

Art. 14 3. Rechtsmittel

1 Gegen den Entscheid des Schiedsgerichts ist kein ordentliches kantonales Rechts - mittel zulässig.
3. Schlussbestimmungen

Art. 15 Übergangsbestimmungen

1 Bei den im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Streitigkei - ten finden die Verfahrensbestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.

Art. 16 Referendum und In-Kraft-Treten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum 1 ) .
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens 2 ) .
1) Die Referendumsfrist ist am 13. Dezember 2006 unbenutzt abgelaufen.
2) Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
31.08.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 6 Abs. 1 geändert 2010, 2553
16.06.2010 01.04.2024 Art. 9 Abs. 4 eingefügt 2024-006
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 31.08.2006 01.01.2007 Erstfassung -

Art. 6 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2553

Art. 9 Abs. 4 16.06.2010 01.04.2024 eingefügt 2024-006

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