Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (370.130)
CH - GR

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (VERV) Vom 5. März 2024 (Stand 1. April 2024) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) und auf Art. 6e Abs. 3,

Art. 17 Abs. 4 und Art. 23a Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

2 ) von der Regierung erlassen am 5. März 2024
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Modalitäten des elektronischen Rechtsverkehrs zwi - schen einer Partei und einer Behörde im Rahmen von erstinstanzlichen Verfahren vor kantonalen Verwaltungsbehörden, sowie Regional- und Gemeindebehörden, auf welche das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 3 ) Anwendung findet.

Art. 2 Übermittlungssystem

1 Als Übermittlungssystem gelten das E-Government-Portal des Kantons Graubün - den gemäss dem Gesetz über die digitale Verwaltung
4 ) oder andere von der Regie - rung gemäss Artikel 3 anerkannte Übermittlungssysteme.
2 Aufgrund von Bundesrecht zur Verfügung gestellte Informatiklösungen gelten als Übermittlungssystem, sofern sie über ein vom Bund bereitgestelltes Login-Verfah - ren verfügen oder ein Login-Verfahren besitzen, das mit diesem gleichwertig ist.

Art. 3 Anerkennung von Übermittlungssystemen

1 Übermittlungssysteme können anerkannt werden, wenn sie: a) die Integrität und Vertraulichkeit der übermittelten Daten gewährleisten; b) soweit wirtschaftlich tragbar, barrierefrei ausgestaltet sind; und
1) BR 110.100
2) BR 370.100
3) BR 370.100
4) BR 177.100
c) eine ausreichende Systemverfügbarkeit gewährleisten sowie über einen tech - nischen Schutz entsprechend dem aktuellen Stand der Technik verfügen.
2 Sofern über das Übermittlungssystem Eingaben getätigt oder Entscheide eröffnet werden, die an eine Frist im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes über die Ver - waltungsrechtspflege 2 ) gebunden sind, muss es zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss Absatz 1: a) elektronische Siegel und elektronische Signaturen gemäss Artikel 4 einsetzen können; b) beim Empfang von Eingaben und bei der Zustellung von Entscheiden Quittun - gen ausstellen können, die mit einem Zeitstempel eines synchronisierten Refe - renzzeitservers versehen sind; c) alle Vorgänge und Änderungen an Daten aufzeichnen sowie einer Benutzerin oder einem Benutzer zuordnen (Protokollierung); und d) eine hohe Systemverfügbarkeit aufweisen.
3 Die von der Regierung anerkannten Übermittlungssysteme und ihre Einsatzberei - che werden im Anhang 1 der Verordnung aufgeführt.

Art. 4 Elektronisches Siegel und elektronische Signatur

1 Als elektronisches Siegel gelten geregelte elektronische Siegel, die auf einem gere - gelten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) 3 ) beruhen.
2 Als anerkannte elektronische Signaturen gelten qualifizierte elektronische Signatu - ren, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifi - zierungsdiensten gemäss ZertES 4 ) beruhen.
2. Eingabe
2.1. EINGABEN ÜBER EIN ÜBERMITTLUNGSSYSTEM

Art. 5 Einreichung

1 Eingaben an eine Behörde haben über das von der Behörde bezeichnete Übermitt - lungssystem zu erfolgen und die für das entsprechende Verfahren erforderlichen Identifizierungsmerkmale zu enthalten.
2 Die Parteien haben ihre Eingaben einschliesslich Beilagen in einem gebräuchlichen Dateiformat zu übermitteln. Die Behörde kann das zu verwendende Dateiformat oder die Eingabeform bestimmen.
3 Die Behörde gibt in geeigneter Form bekannt, in welchen Verwaltungsverfahren elektronische Eingaben möglich sind und welche Voraussetzungen zu erfüllen sind.
2) BR 370.100
3) SR 943.03
4) SR 943.03

Art. 6 Identifizierungsmerkmale

1 Bei Eingaben über das E-Government-Portal des Kantons Graubünden gilt als Identifizierungsmerkmal ein E-Konto, welches der für die jeweilige Behördenleis - tung vorgesehenen Vertrauensstufe entspricht.
2 Bei Eingaben über ein anderes Übermittlungssystem gelten als Identifizierungs - merkmale namentlich: a) eine gemäss bundesrechtlichen Vorgaben anerkannte elektronische Identifizie - rungseinheit oder eine elektronische Identität eines schweizerischen Identity Providers, die mindestens auf der Vertrauensstufe 2 gemäss dem Qualitätsmo - dell zur Authentifizierung von Subjekten (Standard eCH-0170) beruht; b) eine der Person bereits zugewiesene und der entsprechenden Behörde bekann - te Ziffern-, Buchstaben- oder Zeichenfolge.

Art. 7 Fristenwahrung

1 Bei fristgebundenen Eingaben stellt das Übermittlungssystem eine Quittung mit dem Zeitpunkt der Entgegennahme der Dokumente (Eingangsquittung) aus. Die Ein - gangsquittung steht der Absenderin oder dem Absender und der Behörde zum Abruf zur Verfügung.
2 Für die Wahrung von Fristen ist der Zeitpunkt massgebend, den das Übermitt - lungssystem der Behörde der Absenderin oder dem Absender durch die Eingangs - quittung bestätigt.
2.2. ERSATZFORMEN

Art. 8 Ersatzformen

1 Eingaben, welche nicht von Gesetzes wegen unterschriftsbedürftig sind und nicht an eine Frist im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungs - rechtspflege 1 ) gebunden sind, können ausserhalb eines Übermittlungssystems zuge - lassen werden, wenn: a) die Behörde Online-Formulare auf ihrer Webseite zur Verfügung stellt; oder b) die Integrität der übermittelten Daten sichergestellt ist und die Identität der Absenderin oder des Absenders in anderer geeigneter Weise sichergestellt ist oder keine Rolle spielt; oder c) die Behörde in Verfahren mit geringem Risiko die Integrität der übermittelten Daten sicherstellt.
1) BR 370.100
3. Entscheide

Art. 9 Zustellung

1 Die Behörde stellt den Entscheid auf dem von ihr verwendeten, anerkannten Über - mittlungssystem zur Abholung bereit.
2 Die Behörde sendet den Parteien eine elektronische Abholungseinladung zu, wenn ein Entscheid zur Abholung bereitgestellt ist.

Art. 10 Vorgaben an den Entscheid

1. Allgemeine Vorgaben
1 Entscheide und Beilagen haben in der Regel das Format PDF oder PDF/A. Die Be - hörde kann Beilagen in einem anderen, gebräuchlichen Dateiformat versenden.

Art. 11 2. Unterzeichnung

1 Entscheide von Behörden müssen mit einer elektronischen Signatur gemäss Arti - kel 4 unterzeichnet sein.
2 Die Unterzeichnung des Entscheids kann mit Faksimile-Stempel erfolgen: a) in besonderen Fällen, namentlich bei zeitlicher Dringlichkeit oder wenn Ein - zelverfügungen in grösserer Zahl erlassen werden; b) wenn dem Antrag der Parteien vollumfänglich entsprochen und nicht in die Rechte Dritter eingegriffen wird.
3 Verfügungen, die in grosser Zahl auf elektronischem oder mechanischem Weg er - lassen werden, können mit Faksimile-Stempel unterzeichnet werden oder keine Un - terschrift tragen.

Art. 12 Zustimmung

1 Die Zustimmung zur elektronischen Mitteilung von Entscheiden kann erfolgen: a) für ein konkretes Verfahren; b) für alle Verfahren auf dem jeweiligen Übermittlungssystem.
2 Eine rechtsgültige, elektronische Eingabe gilt als Zustimmung zur elektronischen Eröffnung von Entscheiden im konkreten Verfahren.
3 Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. Auf Entscheide, die auf dem Übermittlungssystem bereits zum Abruf bereitgestellt wurden, hat der Widerruf kei - ne Wirkung.
4 Zustimmung und Widerruf können über das Übermittlungssystem oder in einer anderen Weise, welche den Nachweis durch Text ermöglicht, vorgenommen wer - den. Sie können auch mündlich zu Protokoll gegeben werden.

Art. 13 Zeitpunkt der Mitteilung

1 Mit dem erstmaligen Abruf des Entscheids oder nach Ablauf der siebentägigen Ab - holfrist stellt das Übermittlungssystem eine Quittung (Abrufquittung) aus.
2 Für jede Adressatin oder jeden Adressaten wird eine separate Abrufquittung ausge - stellt. Die Quittungen stehen der Behörde sowie der Adressatin oder dem Adressaten zum Abruf zur Verfügung.
3 Als Mitteilung gilt während der siebentägigen Abholfrist der durch die Abrufquit - tung bestätigte, erstmalige Abruf des Entscheids.
4 Werden Entscheide innert der siebentägigen Abholfrist nicht abgerufen, gilt der siebte Tag nach der Bereitstellung als Zeitpunkt der Mitteilung.
4. Elektronische Akteneinsicht

Art. 14 Akteneinsicht über das Übermittlungssystem

1 Sofern die Behörde im betreffenden Verfahren die Eingabe über ein Übermitt - lungssystem zulässt, kann sie den am Verfahren Beteiligten die Akteneinsicht über dieses Übermittlungssystem gewähren, wenn die Beteiligten im Übermittlungssys - tem registriert sind und einer Verwendung für die Akteneinsicht zugestimmt haben.
2 Die Zustimmung nach Absatz 1 gilt nicht für den weiteren Verfahrenslauf, ausser die oder der Verfahrensbeteiligte erklärt dies ausdrücklich.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.03.2024 01.04.2024 Erlass Erstfassung 2024-008
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 05.03.2024 01.04.2024 Erstfassung 2024-008
Anhang 1: Anerkannte Übermittlungssysteme (Art. 3 Abs. 3) (Stand 1. April 2024)
1. Übermittlungssysteme gemäss Art. 3 Abs. 1 Departement/Dienststelle Bezeichnung Zweckbeschreibung DIEM/AEV Gebäudeprogramm Elektronische Plattform zur Einreichung von Gesuchen zur Förderung von Energie- effizienzmassnahmen im Gebäudebereich DJSG/AFM Online-Schalter für Gesuche um Ausländer- ausweise Digitale Einreichung von Gesuchen durch KMU- Betriebe DJSG/AFM Optimy Online-Eingaben von Pro- jekten an die Fachstelle In- tegration EKUD/AFB Berufsbildungsportal Dienstleistungen für Lehrbe- triebe und Private im Zu- sammenhang mit der Be- rufsbildung EKUD/ANU eEBA (elektronische Entsorgungserklärung für Bauabfälle) Elektronische Erfassung und Meldung von Bauschadstof- fen, belastetem Boden und Altlasten im Rahmen von Baubewilligungsverfahren im Hinblick auf die korrekte Entsorgung EKUD/DDEKUD Stipendienportal Webbasierte Gesuchseingabe für die Prüfung der Mög- lichkeit zur Ausrichtung von Stipendien an Personen in nachobligatorischer Ausbil- dung
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