Verordnung über den Tierschutz (365.500)
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Verordnung über den Tierschutz

Tierschutzverordnung Verordnung über den Tierschutz
1 ) (Tierschutzverordnung) Vom 7. Februar 2012 (Stand 1. April 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 42 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 16. Dezember 2005
2 ) und § 19 des Über - tretungsstrafgesetzes (ÜStG) vom 13. Februar 2019
3 ) ,
4 ) beschliesst: I. Organisation

§ 1 Gesundheitsdepartement

1 Das Gesundheitsdepartement ist für die Aufsicht über den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung zu - ständig, soweit nicht eine andere Behörde bezeichnet ist.
2 Es erlässt ein Reglement über das Halten gefährlicher Tiere in Absprache mit dem Justiz- und Sicher - heitsdepartement hinsichtlich der Sicherheitsaspekte.

§ 2 Kantonales Veterinäramt

1 Das Kantonale Veterinäramt ist die kantonale Fachstelle gemäss Art. 33 TSchG. Es vollzieht die Tierschutzgesetzgebung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2 Es bestimmt eine Meldestelle für gefundene Tiere gemäss Art. 720a ZGB.

§ 3 Gemeinden

1 Die Gemeinden sind in ihrem Bereich zur Mithilfe beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung ver - pflichtet.

§ 4 Kantonspolizei

1 Die Kantonspolizei leistet dem Kantonalen Veterinäramt die nötige Amts- und Vollzugshilfe.
2 Sie ist neben dem Kantonalen Veterinäramt zuständig für die Verfolgung von Widerhandlungen ge - gen die Tierschutzgesetzgebung.
3
...
5 )
4 Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und dem Kantonalen Veteri - näramt werden in einer Vereinbarung geregelt. II. Tierversuche

§ 5 Tierversuchskommission

1 - nen, der versuchsdurchführenden Institute und Laboratorien sowie der Universität Basel sind darin angemessen vertreten.
2 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kommission und bestimmt deren Präsidentin oder Präsi - denten. Vom Eidg. Volkswirtschaftsdepartement formell zur Kenntnis genommen am 16. 11. 2012.
2) SR
3) SG 253.100
4) Fassung vom 5. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 09.05.2020)
5) Aufgehoben am 12. März 2024, in Kraft seit 1. April 2024 (KB 16.03.2024)
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Tierschutzverordnung
3 Die Tierversuchskommission vollzieht die ihr durch die eidgenössische Tierschutzgesetzgebung zu - gewiesenen Aufgaben.
4 Das Gesundheitsdepartement erlässt ein Reglement, das die Aufgaben der Kommission näher um - schreibt und deren Geschäftsgang regelt
6 )
. Das Sekretariat der Kommission wird vom Kantonalen Ve - terinäramt geführt.
5 Das Gesundheitsdepartement kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Einsetzung einer gemeinsamen Tierversuchskommission abschliessen.

§ 6 Bewilligungsverfahren für Tierversuche

1 Das Kantonale Veterinäramt prüft eingegangene Gesuche auf Vollständigkeit und fordert gegebenen - falls ergänzende Informationen ein.
2 Es unterbreitet Gesuche für belastende Tierversuche der Tierversuchskommission.
3 Bewilligungen werden vom Kantonalen Veterinäramt in der Regel innerhalb von drei Monaten er - teilt.

§ 7 Kontrolle der Versuchstierhaltungen und der Tierversuche

1 Das Kantonale Veterinäramt kontrolliert Versuchstierhaltungen und die Durchführung von Tierversu - chen; die Mitglieder der Tierversuchskommission werden beigezogen.
2 Die Kontrollen erfolgen in der Regel unangemeldet. III. Vollzug

§ 8 Mitwirkung Dritter

1 Das Kantonale Veterinäramt kann für Teilaufgaben des Vollzugs geeignete Stellen oder Sachverstän - dige beiziehen.

§ 9 Baubewilligungsgesuche

1 Das Bau- und Verkehrsdepartement unterbreitet Baugesuche, welche Tierhaltungen betreffen, dem Kantonalen Veterinäramt zur Stellungnahme.

§ 10 Kontrollen in Schlachtbetrieben

1 Das Kantonale Veterinäramt überwacht die Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung in Schlachtbetrie - ben im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.

§ 11 Beschwerdeverfahren

1 Das Beschwerdeverfahren gegenüber Verfügungen der Vollzugsorgane richtet sich nach dem Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976.

§ 12 Meldepflicht

1 - stösse gegen die Tierschutzgesetzgebung.
2 Die urteilende Behörde stellt Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen betreffend Wi - derhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung dem Kantonalen Veterinäramt zu, sobald sie in Rechtskraft erwachsen sind.
6)

§ 5 Abs. 4: Reglement für die gemeinsame Kommission für Tierversuche der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau (Reglement

Tierversuchskommission) vom 19. 10. 2012 ( KtBl: 2012 II 1931).
2
Tierschutzverordnung Schlussbestimmung ¹ Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam.
7 ) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend den Tierschutz und das Halten gefährlicher Tiere (Tierschutzverordnung) vom

22. Dezember 1981 aufgehoben.

² Die Verordnung ist gemäss Art. 42 Abs. 2 TSchG dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparte - ment zur Kenntnis zu bringen.
7) Wirksam seit 12. 2. 2012.
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