Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend Wasser
Energie- und Wasserversorgung Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend Wasser Vom 9. Februar 2018 (Stand 1. April 2024) Der Verwaltungsrat der IWB Industrielle Werke Basel, gestützt auf § 10 Abs. 2 lit. h, § 23 Abs. 1 lit. b und § 23 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Indus - triellen Werke Basel (IWB-Gesetz) vom 11. Februar 2009
1 ) , beschliesst:
§ 1 Allgemeiner Wassertarif
1 Anwendung Dieser Tarif gilt für alle Benützerinnen und Benützer der Wasserversorgung; vorbehalten bleibt die Verrechnung nach §§ 2, 3 und 4.
2 Wasserpreis Der Wasserpreis besteht aus einem Einheitspreis pro bezogenen Kubikmeter Wasser und einem Grundpreis, der anhand des Spitzendurchflusses auf der Anschlussleitung zum einzelnen Wasserzähler bestimmt wird.
3 Einheitspreis Der Einheitspreis beträgt Fr. 1.58/m³.
2 )
4 Grundpreis Leistungsbereich Spitzendurchfluss Leistungsbereich 1 bis 3.24 m³/h Leistungsbereich 2 3.25-4.32 m³/h Leistungsbereich 3 4.33-5.4 m³/h Leistungsbereich 4 5.41-9.00 m³/h Leistungsbereich 5 9.01-11.52 m³/h Leistungsbereich 6 11.53-19.80 m³/h Leistungsbereich 7 19.81-36.00 m³/h Leistungsbereich 8 36.01-54 m³/h Leistungsbereich 9 54.01-90.00 m³/h Leistungsbereich 10 90.01-252.00 m³/h Für Einfamilienhäuser mit bis zu fünf Räumen mit Wasseranschluss wird ein jährlicher Grundpreis von Fr. 180 verrechnet.
5 Besondere Bestimmungen a) Die Ablesung erfolgt in der Regel jährlich, mit viermonatlichen Akontozahlungen, die je ungefähr einem Drittel der Jahresrechnung entsprechen. b) Die Abrechnung gewerblicher und industrieller Bezüger kann monatlich erfolgen.
1) SG 772.300 .
2) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (KB 23.03.2024)
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Energie- und Wasserversorgung
§ 2 Sondertarife
1 Anwendung Diese Tarife gelten für die Benützerinnen und Benützer der Wasserversorgung, die Wasser für beson - dere Zwecke einsetzen.
2 Temporäre Wasserabgabe a)
3 ) Einheitspreis Fr. 1.58/m³ b) Grundpreis: Zählerpreis Fr 1.25/Zähler/Tag c) Fixkostenanteil (pro Ausleihung oder Jahr) Fr. 150.-
3 Wasserabgabe für Kleingärten a)
4 ) Einheitspreis Fr. 1.58/m³ b) Grundpreis Fr. 150.-/Jahr (Die Entleerung der Leitung zum Schutz des Zählers vor dem Einfrieren hat die Benützerin oder der Benützer vorzunehmen.)
4 Sprinkleranlagen a) Einheitspreis (Zur Brandverhütung und -bekämpfung verwendetes Wasser wird nicht verrechnet.) Fr. -.- b) Grundpreis (Nach Anschlussleistung der Anlage) Fr. 65.-/(m³/h)/Jahr
5 Klima- und Kühlanlagen a)
5 ) Einheitspreis Fr. 1.58/m³ b) Grundpreis Fr. 60.-/(m³/h)/Jahr Grundpreis nach Anschlussleistung der Anlage, Minimalpreis Fr. 600.- pro Anlage
6 Rohwasserabgabe a)
6 ) Einheitspreis Fr. 0.65/m³ b) Grundpreis gemäss § 1 Abs. 4
§ 3 Sondertarif Brauchwasser
1 Tarif Sockeltarif für den Mindestbezug von 50'000 m³ Einheitspreis: ab 50'000 bis 100'000 m³ Grundpreis Fr. 57'000 / Jahr
7 ) Fr. 1.14/m³
8 ) gemäss § 1 Abs. 4
2 Bedingungen für die Brauchwasser-Lieferung: a) Mindestbezug von 50'000 m³/Jahr; b) Separates Brauchwassernetz mit Brauchwasserzählern in den Gebäuden der Kundin und des Kunden; c) Abschaltbar bei Engpässen in der Trinkwasserversorgung; d) Es wird keine Trinkwasserqualität garantiert.
3 - geführt werden. Verschmutztes Brauchwasser ist über die ARA abzuleiten. Entsprechende Bewilligun - gen der zuständigen kantonalen Verwaltung sind vorgängig einzuholen.
§ 4 Spezialverträge
1 Spezialvertrag festgelegt werden.
3) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (KB 23.03.2024) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (KB 23.03.2024)
5) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (KB 23.03.2024)
6) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (KB 23.03.2024)
7) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (KB 23.03.2024)
8) Fassung vom 29. Juni 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (KB 23.03.2024)
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Energie- und Wasserversorgung
2 Bei einem reinen Brauchwasserbezug von mehr als 100'000 m³ pro Jahr kann der Wasserpreis durch einen Spezialvertrag festgelegt werden.
§ 5 Spezielle Bestimmungen
1 Wasserverbrauch für öffentliche Zwecke a) Die Gebühren für das Wasser der öffentlichen Brunnen, das Schwemmen der Strassen und das Begiessen oder Spülen anderer öffentlicher Anlagen werden dem jeweiligen Gemeinwesen in Rechnung gestellt. b) Dieser Wasserverbrauch ist den IWB mit 75% des Einheitspreises nach § 1 Abs. 3 zu ver - güten.
2 Brunnbriefe a) Die Industriellen Werke Basel sind ermächtigt, aufgrund von Brunnbriefen käuflich er - worbene Berechtigungen zum Bezug von Quellwasser im laufenden Erguss durch Ab - schluss eines Vertrages zum Bezug zu beliebiger Zeit zu konvertieren, sofern der Abon - nent sich bereit erklärt, auf seine Kosten einen Wasserzähler einzubauen und unterhalten zu lassen. b) Neben dem Grundpreis nach § 1 Abs. 4 ist in diesem Fall für jeden über 800 m³ (½ Helb - ling) pro Jahr hinaus bezogenen m³ der Einheitspreis nach § 1 Abs. 3 zu bezahlen.
§ 6 Allgemeine Bestimmungen
1 Ablesung und Verrechnung a) Der Wasserbezug wird in Kubikmetern (m³) gemessen und verrechnet. b) Der Grundpreis ist auch für die Zeit zu bezahlen, in der kein Wasser bezogen wird. c) Auf allen Wasserpreisen wird die Mehrwertsteuer erhoben. d) Es wird zusätzlich eine Konzessionsgebühr gemäss § 30 Abs. 3 IWB-Gesetz erhoben. e)
9 ) Es wird zusätzlich ein Zuschlag für die Aufwendungen der öffentlichen Brunnen gemäss
§ 60 Abs. 4 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die
Abgabe von Trinkwasser vom 28. November 2011 in Höhe von Fr. 0.08/m³ erhoben.
§ 7 Übergangsbestimmung
1 Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Inkrafttreten
10 ) dieses Gebührentarifs getätigt wur - den, beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Aufteilung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. März 2018, der zu den damals gültigen Tarifen in Rechnung gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. März 2018, welcher nach diesem Gebühren - tarif in Rechnung gestellt wird.
9) Eingefügt am 25. Oktober 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 07.12.2019. Übergangsbestimmung siehe Anhang)
10) Redaktionell berichtigt.
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Anhang Übergangsbestimmung aus Abschn. IV des VR - Beschlusses vom 25. 10. 2019 (in Kraft seit 1. 1. 2020) betreffend § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 3 Abs.1, § 6 Abs. 1 lit. e: Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Inkrafttreten dieses Gebührentarifs getätigt wurden, beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Aufteilung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. Januar 2020, de r zu den damals gültigen Tarifen in Rechnung gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. Januar 2020, welcher nach diesem Gebühren- tarif in Rechnung gestellt wird. Übergangsbestimmung zum VR - Beschluss vom 29. Juni 2023 (in Kraft seit 1. April 2024) bet reffend
§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 3 Abs.1:
Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Inkrafttreten dieses Gebührentarifs getätigt wurden, beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Aufte ilung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. April 2024 , der zu den damals gültigen Tarifen in Rech- nung gestellt wird, u nd in einen Anteil nach dem 1. April 2024 , welcher nach diesem Gebührentarif in Rechnung gestellt wird.
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