KCanG
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Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG)

KCanG
Ausfertigungsdatum: 27.03.2024
Vollzitat:
"Konsumcannabisgesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109)"
Fußnote
(+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 27.3.2024 I Nr. 109 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 15 Abs. 1 dieses G am. 1.4.2024 in Kraft. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, die §§ 6, 8 Abs. 2, die §§ 11 bis 17 Abs. 1 bis 3, die §§ 18 bis 21 Abs. 1 bis 3, die §§ 22 bis 27 Abs. 1 bis 6, die §§ 28, 29, 34 Abs. 1 Nr. 15 u. 16 u. § 36 Abs. 1 Nr. 7 bis 37 treten gem. Art. 15 Abs. 2 dieses G am. 1.7.2024 in Kraft. Die §§ 40 bis 42 treten gm. Art. 15 Abs. 3 dieses G am 1.1.2025 in Kraft.

Inhaltsübersicht

 
Allgemeine Vorschriften
 
§ 1Begriffsbestimmungen
§ 2Umgang mit Cannabis
§ 3Erlaubter Besitz von Cannabis
§ 4Umgang mit Cannabissamen
 
Kapitel 2
 
Gesundheitsschutz, Kinder- und Jugendschutz, Prävention
 
§ 5Konsumverbot
§ 6(zukünftig in Kraft)
§ 7Frühintervention
§ 8Suchtprävention
 
Kapitel 3
 
Privater Eigenanbau durch Erwachsene
 
§ 9Anforderungen an den privaten Eigenanbau
§ 10Schutzmaßnahmen im privaten Raum
 
Kapitel 4
 
Gemeinschaftlicher Eigenanbau und kontrollierte Weitergabe von Cannabis
und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum
 
Abschnitt 1
 
(zukünftig in Kraft)
 
§ 11(zukünftig in Kraft)
§ 12(zukünftig in Kraft)
§ 13(zukünftig in Kraft)
§ 14(zukünftig in Kraft)
§ 15(zukünftig in Kraft)
 
Abschnitt 2
 
Gemeinschaftlicher Eigenanbau in Anbauvereinigungen
 
§ 16(zukünftig in Kraft)
§ 17Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis; Verordnungsermächtigung
§ 18(zukünftig in Kraft)
 
Abschnitt 3
 
Kontrollierte Weitergabe und Sicherung von Cannabis und Vermehrungsmaterial
in Anbauvereinigungen
 
§ 19(zukünftig in Kraft)
§ 20(zukünftig in Kraft)
§ 21Maßnahmen des Gesundheitsschutzes bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial, Verordnungsermächtigung
§ 22(zukünftig in Kraft)
 
Abschnitt 4
 
(zukünftig in Kraft)
 
§ 23(zukünftig in Kraft)
 
Abschnitt 5
 
(zukünftig in Kraft)
 
§ 24(zukünftig in Kraft)
§ 25(zukünftig in Kraft)
 
Abschnitt 6
 
Behördliche Überwachung von Anbauvereinigungen
 
§ 26(zukünftig in Kraft)
§ 27Maßnahmen der behördlichen Überwachung, Verordnungsermächtigung
§ 28(zukünftig in Kraft)
§ 29(zukünftig in Kraft)
§ 30Verordnungsermächtigung
 
Kapitel 5
 
Anbau von Nutzhanf
 
§ 31Überwachung des Anbaus von Nutzhanf
§ 32Anzeige des Anbaus von Nutzhanf
 
Kapitel 6
 
Zuständigkeiten
 
§ 33Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden
 
Kapitel 7
 
Straf- und Bußgeldvorschriften, Rehabilitierungsmaßnahmen
 
Abschnitt 1
 
Strafvorschriften
 
§ 34Strafvorschriften
§ 35Strafmilderung und Absehen von Strafe
§ 35aAbsehen von der Verfolgung
 
Abschnitt 2
 
Bußgeldvorschriften
 
§ 36Bußgeldvorschriften
 
Abschnitt 3
 
Einziehung und Führungsaufsicht
 
§ 37Einziehung
§ 38Führungsaufsicht
 
Abschnitt 4
 
Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung
 
§ 39Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung
 
Abschnitt 5
 
(zukünftig in Kraft)
 
§ 40(zukünftig in Kraft)
§ 41(zukünftig in Kraft)
§ 42(zukünftig in Kraft)
 
Kapitel 8
 
Schlussvorschriften
 
§ 43Evaluation des Gesetzes
§ 44THC-Grenzwerte im Straßenverkehr

Kapitel 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist oder sind
1. Cannabinoide: Inhaltsstoffe von Cannabis, die sich an Rezeptoren des Endocannabinoidsystems im menschlichen Körper binden können;
2. Tetrahydrocannabinol (THC): die natürliche Wirkstoffgruppe Delta-9-Tetrahydrocannabinol;
3. Cannabidiol (CBD): die natürliche Wirkstoffgruppe Cannabidiol;
4. Marihuana: die getrockneten Blüten und die blütennahen Blätter der Cannabispflanze;
5. Haschisch: das abgesonderte Harz der Cannabispflanze;
6. Stecklinge: Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht von Cannabispflanzen verwendet werden sollen und über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügen;
7. Vermehrungsmaterial: Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen;
8. Cannabis: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile sowie Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen einschließlich den pflanzlichen Inhaltsstoffen nach Nummer 1 und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe mit Ausnahme von
a) Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Sinne von § 2 Nummer 1 und 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes,
b) CBD,
c) Vermehrungsmaterial,
d) Nutzhanf und
e) Pflanzen als Teil von bei der Rübenzüchtung gepflanzten Schutzstreifen, wenn sie vor der Blüte vernichtet werden;
9. Nutzhanf: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen,
a) wenn der Verkehr mit ihnen – ausgenommen der Anbau – ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, und
aa) sie aus dem Anbau in Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten stammen, die am 15. März des Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C veröffentlicht sind, oder
bb) ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 Prozent nicht übersteigt oder
b) wenn
aa) sie von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die
aaa) die Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei, oder
bbb) für eine Direktzahlung nach den Vorschriften über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union in Betracht kommen, und
bb) der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten erfolgt, die am 15. März des Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG in der jeweils geltenden Fassung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C veröffentlicht sind;
10. Zubereitung: ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Stoffgemischen und Lösungen, unabhängig von dem Aggregatzustand des Stoffgemischs oder der Lösung;
11. Eigenanbau: nichtgewerblicher Anbau zum Zweck des Eigenkonsums;
12. privater Eigenanbau: der Eigenanbau im Bereich der Wohnung;
13. Anbauvereinigungen:
a) eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder
b) eingetragene Genossenschaften,
deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder, die Weitergabe von Vermehrungsmaterial sowie die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung ist;
14. Werbung: jede Art von kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar zu fördern, unabhängig davon, ob die Kommunikation über das gesprochene Wort persönlich oder im Hörfunk, digital, in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung innerhalb oder außerhalb geschlossener Räume einschließlich Schaufensterwerbung erfolgt; als Werbung gilt auch solche kommerzielle Kommunikation, bei der davon ausgegangen werden muss, dass sie von einem nicht unerheblichen Teil der Adressatinnen und Adressaten als Werbung für Cannabis gemäß dem ersten Halbsatz wahrgenommen wird;
15. Sponsoring: jede Förderung von Einzelpersonen, Anbauvereinigungen oder Veranstaltungen in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar zu fördern; ausgenommen sind Förderungen im Binnenverhältnis zwischen einer Anbauvereinigung und ihren Mitgliedern;
16. Wohnsitz: der Ort, an dem eine Person seit mindestens sechs Monaten eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird;
17. gewöhnlicher Aufenthalt: der Ort, an dem sich eine Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt; solche Umstände sind bei einem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt an einem Ort von mindestens sechs Monaten Dauer anzunehmen, wobei kurzfristige Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben;
18. Kinder: Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
19. Jugendliche: Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben;
20. Heranwachsende: Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben;
21. Gewächshäuser: in oder außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten befindliche, in sich abgeschlossene Anbauorte für Cannabispflanzen oder Vermehrungsmaterial;
22. befriedetes Besitztum: eine Anbaufläche, ein Grundstück, ein Gewächshaus, ein Gebäude oder ein Teil eines Gebäudes, die, das oder der von der berechtigten Person in äußerlich erkennbarer Weise durch Schutzvorrichtungen gegen das beliebige Betreten gesichert ist;
23. Präventionsbeauftragter: die für den Gesundheits- und Jugendschutz sowie für Sucht- und Präventionsfragen beauftragte Person;
24. Angehörige:
a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte oder der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, die die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, sowie
b) Pflegeeltern und Pflegekinder.

§ 2 Umgang mit Cannabis

(1) Es ist verboten,
1. Cannabis zu besitzen,
2. Cannabis anzubauen,
3. Cannabis herzustellen,
4. mit Cannabis Handel zu treiben,
5. Cannabis einzuführen oder auszuführen,
6. Cannabis durchzuführen,
7. Cannabis abzugeben oder weiterzugeben,
8. Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen,
9. Cannabis zu verabreichen,
10. Cannabis sonst in den Verkehr zu bringen,
11. sich Cannabis zu verschaffen oder
12. Cannabis zu erwerben oder entgegenzunehmen.
(2) Die Extraktion von Cannabinoiden aus der Cannabispflanze ist verboten. Das gilt nicht für die
1. Extraktion von CBD,
2. Extraktion, die für die Ermittlung der Angaben nach § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und 6 erforderlich ist.
(3) Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
1. der Umgang mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken nach Absatz 4,
2. der Besitz von Cannabis nach § 3,
3. der private Eigenanbau von Cannabis nach § 9 und
4. (zukünftig in Kraft).
Satz 1 gilt nicht in militärischen Bereichen der Bundeswehr.
(4) Wer Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken besitzen, anbauen, herstellen, einführen, ausführen, erwerben, entgegennehmen, abgeben, weitergeben, Cannabinoide aus der Cannabispflanze extrahieren oder mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken Handel treiben will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis nach Satz 1 darf nur in Ausnahmefällen und nur an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden. Die §§ 6 und 7 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1, die §§ 8, 9, 11, 12, 14 bis 21 sowie § 27 des Medizinal-Cannabisgesetzes finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte die durch Rechtsverordnung nach Satz 6 festgelegte Bundesbehörde tritt. § 7 Absatz 3 Nummer 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes findet entsprechende Anwendung im Fall des Anbaus, Herstellens und Extrahierens. § 7 Absatz 3 Nummer 3 des Medizinal-Cannabisgesetzes findet entsprechende Anwendung im Fall der Einfuhr, Ausfuhr, des Erwerbs, der Abgabe und der Weitergabe. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft legt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die für die Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1 und die für die Überwachung sowie für die Durchführung der in den Sätzen 3 bis 5 genannten Regelungen zuständige Bundesbehörde fest.
(5) Vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ausgenommen ist der Umgang mit Cannabis durch Bundes- oder Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie durch die von ihnen mit der Untersuchung von Cannabis beauftragten Behörden.
(6) Unbeschadet des Absatzes 4 können die Zollbehörden im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 3 des Zollverwaltungsgesetzes Waren, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass es sich um Cannabis handelt, das entgegen Absatz 1 in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht worden ist oder verbracht werden soll, sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Zollbehörden durch die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
Fußnote
(+++ § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4: Tritt gem. Art. 15 Abs. 2 G v. 27.3.2024 I Nr. 109 am 1.7.2024 in Kraft +++)

§ 3 Erlaubter Besitz von Cannabis

(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, zum Eigenkonsum erlaubt.
(2) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist abweichend von Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der Besitz von Cannabis wie folgt erlaubt:
1. von bis zu 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, und
2. von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen.
In den Fällen des erlaubten Besitzes von Cannabis nach Satz 1 Nummer 1 und Absatz 1 darf die insgesamt besessene Menge 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, nicht übersteigen.
(3) (zukünftig in Kraft)
Fußnote
(+++ § 3 Abs. 3: Tritt gem. Art. 15 Abs. 2 G v. 27.3.2024 I Nr. 109 am 1.7.2024 in Kraft +++)

§ 4 Umgang mit Cannabissamen

(1) Der Umgang mit Cannabissamen ist erlaubt, sofern die Cannabissamen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Cannabissamen zum Zweck des privaten Eigenanbaus von Cannabis nach § 9 oder des gemeinschaftlichen Eigenanbaus von Cannabis in Anbauvereinigungen nach Kapitel 4 nur aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt.
(3) (zukünftig in Kraft)
(4) Cannabissamen, die entgegen Absatz 2 eingeführt worden sind oder eingeführt werden sollen, können sichergestellt werden; § 2 Absatz 6 gilt entsprechend.
Fußnote
(+++ § 4 Abs. 3: Tritt gem. Art. 15 Abs. 2 G v. 27.3.2024 I Nr. 109 am 1.7.2024 in Kraft +++)

Kapitel 2

Gesundheitsschutz, Kinder- und Jugendschutz, Prävention

§ 5 Konsumverbot

(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.
(2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:
1. in Schulen und in deren Sichtweite,
2. auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
3. in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
4. in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
5. in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
6. (zukünftig in Kraft).
Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.
(3) In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.
Fußnote
(+++ § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6: Tritt gem. Art. 15 Abs. 2 G v. 27.3.2024 I Nr. 109 am 1.7.2024 in Kraft +++)

§ 6 (zukünftig in Kraft)

(+++ § 6: Tritt gem. Art. 15 Abs. 2 G v. 27.3.2024 I Nr. 109 am 1.7.2024 in Kraft +++)

§ 7 Frühintervention

(1) Verstößt eine minderjährige Person gegen § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 12, ohne sich nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 12 strafbar zu machen, hat die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde unverzüglich die Personensorgeberechtigten hierüber zu informieren.
(2) Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen hat die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde darüber hinaus unverzüglich den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren und die aus ihrer Sicht zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos erforderlichen Daten zu übermitteln. Gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung können insbesondere bei Hinweisen auf ein riskantes Konsumverhalten unter besonderer Berücksichtigung des Alters der minderjährigen Person vorliegen. § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz gilt entsprechend.
(3) Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat unter Einbeziehung der Personensorgeberechtigten darauf hinzuwirken, dass Kinder und Jugendliche geeignete Frühinterventionsprogramme oder vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen.

§ 8 Suchtprävention

(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
1. errichtet eine digitale Plattform, auf der sie Informationen nutzerfreundlich und adressatengerecht bereitstellt zu
a) der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis,
b) Angeboten für Suchtprävention, Suchtberatung und Suchtbehandlung sowie
c) diesem Gesetz,
2. entwickelt insbesondere ihr bestehendes Angebot an cannabisspezifischen Präventionsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche sowie für junge Erwachsene in Bezug auf den Konsum von Cannabis evidenzbasiert weiter und baut dieses aus,
3. baut ein strukturiertes, digitales zielgruppenspezifisches Beratungsangebot für Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis auf und
4. berät und informiert zielgruppenspezifisch Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis zu
a) Suchtpräventionsmaßnahmen,
b) der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie
c) den Möglichkeiten einer weitergehenden wohnortnahen Beratung oder Hilfe.
(2) (zukünftig in Kraft)
Fußnote
(+++ § 8 Abs. 2: Tritt gem. Art. 15 Abs. 2 G v. 27.3.2024 I Nr. 109 am 1.7.2024 in Kraft +++)

Kapitel 3

Privater Eigenanbau durch Erwachsene

§ 9 Anforderungen an den privaten Eigenanbau

(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der private Eigenanbau von insgesamt nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig erlaubt.
(2) Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden.

§ 10 Schutzmaßnahmen im privaten Raum

Cannabis und Vermehrungsmaterial sind am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen.

Kapitel 4

Gemeinschaftlicher Eigenanbau und kontrollierte Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum

Abschnitt 1

(zukünftig in Kraft)

Abschnitt 1

Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen

§§ 11 bis 15 (zukünftig in Kraft)

(+++ §§ 11 bis 15: Treten gem. Art. 15 Abs. 2 G v. 27.3.2024 I Nr. 109 am 1.7.2024 in Kraft +++)

Abschnitt 2

Gemeinschaftlicher Eigenanbau in Anbauvereinigungen

§ 16 (zukünftig in Kraft)

(+++ § 16: Tritt gem. Art. 15 Abs. 2 G v. 27.3.2024 I Nr. 109 am 1.7.2024 in Kraft +++)

§ 17 Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis; Verordnungsermächtigung

(1) (zukünftig in Kraft)
(2) (zukünftig in Kraft)
(3) (zukünftig in Kraft)
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist, Folgendes festzulegen:
1. Höchstgehalte der folgenden Stoffe oder von deren Abbau-, Umwandlungs- oder Reaktionsprodukten in oder auf in Anbauvereinigungen gemeinschaftlich angebautem Cannabis oder Vermehrungsmaterial:
a) Pflanzenschutzmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1438 (ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b) Düngemittel im Sinne des Düngegesetzes,
c) andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel,
d) Biozid-Produkte im Sinne des Chemikaliengesetzes, soweit sie dem Vorratsschutz oder der Schädlingsbekämpfung dienen,
e) Mykotoxine, Schwermetalle oder sonstige vergleichbare gesundheitlich nicht erwünschte Stoffe und
f) Mikroorganismen,
2. Höchstgehalte für
a) Stoffe in Verpackungen und sonstigen Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial in Berührung zu kommen, und
b) den Übergang von Stoffen aus Verpackungen und sonstigen Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial in Berührung zu kommen, in oder auf Cannabis oder Vermehrungsmaterial,
3. das Verfahren zur Festsetzung von Höchstgehalten sowie Vorgaben für die Datenanforderungen zur Festsetzung von Höchstgehalten und
4. landwirtschaftliche, gartenbauliche oder sonstige Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen, insbesondere in Bezug auf Hygiene, Trocknung, Lagerung oder den Wassergehalt von in Anbauvereinigungen gemeinschaftlich angebautem Cannabis oder Vermehrungsmaterial.
Fußnote
(+++ § 17 Abs. 1 bis 3: Treten gem. Art. 15 Abs. 2 G v. 27.3.2024 I Nr. 109 am 1.7.2024 in Kraft +++)

§ 18 (zukünftig in Kraft)

(+++ § 18: Tritt gem. Art. 15 Abs. 2 G v. 27.3.2024 I Nr. 109 am 1.7.2024 in Kraft +++)

Abschnitt 3

Kontrollierte Weitergabe und Sicherung von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen

§ 19 (zukünftig in Kraft)

(+++ § 19: Tritt gem. Art. 15 Abs. 2 G v. 27.3.2024 I Nr. 109 am 1.7.2024 in Kraft +++)

§ 20 (zukünftig in Kraft)

(+++ § 20: Tritt gem. Art. 15 Abs. 2 G v. 27.3.2024 I Nr. 109 am 1.7.2024 in Kraft +++)

§ 21 Maßnahmen des Gesundheitsschutzes bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial, Verordnungsermächtigung

(1) (zukünftig in Kraft)
(2) (zukünftig in Kraft)
(3) (zukünftig in Kraft)
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass
1. auf einem fest mit der in Absatz 2 Satz 1 genannten Verpackung von Cannabis verbundenen Etikett oder auf der Verpackung von Cannabis die in Absatz 2 Satz 2 genannten Angaben zu machen sind,
2. auf einem fest mit der in Absatz 2 Satz 1 genannten Verpackung von Vermehrungsmaterial verbundenen Etikett oder auf der Verpackung von Vermehrungsmaterial die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 7 genannten Angaben zu machen sind,
3. auf dem nach Absatz 2 Satz 3 auszuhändigenden Informationszettel auch die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 genannten Angaben zu machen sind und
4. auf dem nach Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 auszuhändigenden Informationszettel, auf einem fest mit der in Absatz 2 Satz 1 genannten Verpackung von Cannabis oder Vermehrungsmaterial verbundenen Etikett oder auf der Verpackung darüber hinaus weitere zum Schutz der Gesundheit oder aus anderen gleichwertigen Gründen erforderliche Angaben zu machen sind.
Fußnote
(+++ § 21 Abs. 1 bis 3: Treten gem. Art. 15 Abs. 2 G v. 27.3.2024 I Nr. 109 am 1.7.2024 in Kraft +++)

§ 22 (zukünftig in Kraft)

(+++ § 22: Tritt gem. Art. 15 Abs. 2 G v. 27.3.2024 I Nr. 109 am 1.7.2024 in Kraft +++)

Abschnitt 4

(zukünftig in Kraft)

§ 23 (zukünftig in Kraft)

(+++ § 23: Tritt gem. Art. 15 Abs. 2 G v. 27.3.2024 I Nr. 109 am 1.7.2024 in Kraft +++)

Abschnitt 5

(zukünftig in Kraft)

§ 24 (zukünftig in Kraft)

(+++ § 24: Tritt gem. Art. 15 Abs. 2 G v. 27.3.2024 I Nr. 109 am 1.7.2024 in Kraft +++)

§ 25 (zukünftig in Kraft)

(+++ § 25: Tritt gem. Art. 15 Abs. 2 G v. 27.3.2024 I Nr. 109 am 1.7.2024 in Kraft +++)

Abschnitt 6

Behördliche Überwachung von Anbauvereinigungen

§ 26 (zukünftig in Kraft)

(+++ § 26: Tritt gem. Art. 15 Abs. 2 G v. 27.3.2024 I Nr. 109 am 1.7.2024 in Kraft +++)

§ 27 Maßnahmen der behördlichen Überwachung, Verordnungsermächtigung

(1) (zukünftig in Kraft)
(2) (zukünftig in Kraft)
(3) (zukünftig in Kraft)
(4) (zukünftig in Kraft)
(5) (zukünftig in Kraft)
(6) (zukünftig in Kraft)
(7) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren der Probennahme und Untersuchung von Erzeugnissen nach Absatz 1 Satz 1 festzulegen.
Fußnote
(+++ § 27 Abs. 1 bis 6: Treten gem. Art. 15 Abs. 2 G v. 27.3.2024 I Nr. 109 am 1.7.2024 in Kraft +++)

§ 28 (zunftig in Kraft)

(+++ § 28: Tritt gem. Art. 15 Abs. 2 G v. 27.3.2024 I Nr. 109 am 1.7.2024 in Kraft +++)

§ 29 (zunftig in Kraft)

(+++ § 29: Tritt gem. Art. 15 Abs. 2 G v. 27.3.2024 I Nr. 109 am 1.7.2024 in Kraft +++)

§ 30 Verordnungsermächtigung

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zahl der Anbauvereinigungen, die in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 erhalten dürfen, auf eine Anbauvereinigung je 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner zu begrenzen. Sie sollen hierbei insbesondere die bevölkerungsbezogene Dichte je Anbauvereinigung sowie Aspekte des Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes berücksichtigen.

Kapitel 5

Anbau von Nutzhanf

§ 31 Überwachung des Anbaus von Nutzhanf

(1) Der Anbau von Nutzhanf im Sinne von § 1 Nummer 9 Buchstabe b unterliegt der Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
(2) Artikel 5 Unterabsatz 1 und 2 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/330 (ABl. L 44 vom 14.2.2023, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems über den Anbau von Hanf entsprechend. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung darf die Daten, die ihr nach den Vorschriften des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems über den Anbau von Hanf von den zuständigen Landesstellen übermittelt werden, sowie die Ergebnisse von THC-Kontrollen, die im Rahmen der Regelungen über die Direktzahlungen durchgeführt werden, zum Zweck der Überwachung nach dieser Vorschrift verwenden.

§ 32 Anzeige des Anbaus von Nutzhanf

(1) Der Anbau von Nutzhanf im Sinne von § 1 Nummer 9 Buchstabe b ist bis zum 1. Juli des Anbaujahres der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anzuzeigen.
(2) Für die Anzeige nach Absatz 1 ist das von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung herausgegebene amtliche Formblatt oder elektronische Formular zu verwenden. Die Anzeige muss enthalten:
1. den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Landwirtes oder der Landwirtin, bei juristischen Personen den Namen des Unternehmens der Landwirtschaft sowie den Namen des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin,
2. die dem Landwirt, der Landwirtin oder dem Unternehmen der Landwirtschaft von der zuständigen Berufsgenossenschaft zugeteilte Mitglieds- oder Katasternummer,
3. die Sorte des Nutzhanfs unter Beifügung der amtlichen Etiketten, soweit diese nicht im Rahmen der Regelungen über die Direktzahlungen der zuständigen Landesbehörde vorgelegt worden sind,
4. die Aussaatfläche in Hektar und Ar unter Angabe der Flächenidentifikationsnummer; ist diese nicht vorhanden, können die Katasternummer oder sonstige die Aussaatfläche kennzeichnende Angaben, die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anerkannt worden sind, wie zum Beispiel Gemarkung, Flur und Flurstück, angegeben werden.
Erfolgt die Aussaat von Nutzhanf nach dem 1. Juli des Anbaujahres, sind die amtlichen Etiketten nach Satz 1 Nummer 3 bis zum 1. September des Anbaujahres vorzulegen.
(3) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hat eine von ihr abgezeichnete Ausfertigung der Anzeige unverzüglich nach der Abzeichnung der Ausfertigung der anzeigenden Person zu übersenden. Sie hat ferner eine Ausfertigung der Anzeige den zuständigen Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften auf deren Ersuchen zu übersenden, wenn dies zur Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Liegen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Anhaltspunkte dafür vor, dass der Anbau von Nutzhanf nicht den Anforderungen dieses Kapitels entspricht, so teilt sie dies der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft mit.

Kapitel 6

Zuständigkeiten

§ 33 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden

(1) Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 und die behördliche Überwachung nach § 27 sind die Behörden des Landes örtlich zuständig, in dem die Anbauvereinigung ihren Sitz hat. Liegen der Sitz und Teile des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung in unterschiedlichen Ländern, kann die Behörde des Landes, in dem der nach seiner Größe überwiegende Teil des befriedeten Besitztums liegt, im Einvernehmen mit der nach Satz 1 örtlich zuständigen Behörde die Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 übernehmen und die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der betroffenen Länder länderübergreifend erteilen. Im Fall einer länderübergreifenden Erlaubnis nach Satz 2 wirken die zuständigen Behörden der betroffenen Länder bei der behördlichen Überwachung nach § 27 entsprechend ihren Zuständigkeiten zusammen. Soweit bei länderübergreifender Erlaubnis nach Satz 2 Teile des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung vor Ort zu kontrollieren sind, die in einem anderen Land liegen als dem Land der für die Erteilung der länderübergreifenden Erlaubnis zuständigen Behörde, ist die Kontrolle, wenn sie nicht durch die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde durchgeführt werden kann, durch die zuständige Behörde des Landes durchzuführen, in dem die betreffenden Teile des befriedeten Besitztums liegen. Die zuständige Behörde dieses Landes hat die Kontrolle nach Abstimmung mit der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde durchzuführen und ihr die Kontrollergebnisse zu übermitteln. Maßnahmen nach § 27 Absatz 3 trifft im Fall einer länderübergreifenden Erlaubnis nach Satz 2 die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde. Soweit sich Maßnahmen nach Satz 6 auf Teile des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung erstrecken, die in einem anderen Land liegen, sind die Maßnahmen im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des betroffenen Landes zu treffen.
(2) Die Länder stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die Aufgaben nach diesem Gesetz ordnungsgemäß wahrnehmen können. Die zuständigen Behörden haben sich gegenseitig die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen mitzuteilen und sich im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit bei der behördlichen Überwachung nach § 27 zu unterstützen.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes zu bestimmen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere staatliche Stellen des Landes übertragen.

Kapitel 7

Straf- und Bußgeldvorschriften, Rehabilitierungsmaßnahmen

Abschnitt 1

Strafvorschriften

§ 34 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1
a) mehr als 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist,
b) insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt oder
c) mehr als drei lebende Cannabispflanzen besitzt,
2. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2
a) mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbaut oder
b) Cannabispflanzen nicht zum Eigenkonsum anbaut,
3. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 3 Cannabis herstellt,
4. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 4 mit Cannabis Handel treibt,
5. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 5 Cannabis einführt oder ausführt,
6. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 6 Cannabis durchführt,
7. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 7 Cannabis ab- oder weitergibt,
8. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 8 Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch überlässt,
9. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 9 Cannabis verabreicht,
10. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 10 Cannabis sonst in den Verkehr bringt,
11. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 11 sich Cannabis verschafft,
12. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 12
a) mehr als 25 Gramm Cannabis pro Tag erwirbt oder entgegennimmt,
b) mehr als 50 Gramm Cannabis pro Kalendermonat erwirbt oder entgegennimmt,
13. entgegen § 2 Absatz 2 Cannabinoide extrahiert,
14. ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken besitzt, anbaut, herstellt, einführt, ausführt, erwirbt, entgegennimmt, abgibt, weitergibt, Cannabinoide aus der Cannabispflanze extrahiert oder mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken Handel treibt,
15. (zukünftig in Kraft)
16. (zukünftig in Kraft).
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 16 ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 10 oder Nummer 13, 15 oder Nummer 16 gewerbsmäßig handelt,
2. durch eine in Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 bis 10 oder Nummer 13 bis 16 bezeichnete Handlung die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet,
3. als Person über 21 Jahre
a) eine in Absatz 1 Nummer 7 bis 9 genannte Handlung begeht und dabei Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen ab- oder weitergibt, zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder verabreicht oder
b) ein Kind oder einen Jugendlichen bestimmt, eine in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 11, 12 oder Nummer 15 genannte Handlung zu begehen oder zu fördern, oder
4. eine Straftat nach Absatz 1 begeht und sich die Handlung auf eine nicht geringe Menge bezieht.
(4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. im Fall des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a gewerbsmäßig handelt,
2. als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, eine in Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 oder Nummer 10 genannte Handlung zu begehen oder eine solche Handlung zu fördern,
3. eine in Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Nummer 13 genannte Handlung begeht, die sich auf eine nicht geringe Menge bezieht, und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder
4. eine in Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 11 genannte Handlung begeht, die sich auf eine nicht geringe Menge bezieht und dabei eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 13 oder Nummer 15 und 16 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Fußnote
(+++ § 34 Abs. 1 Nr. 15 und 16: Treten gem. Art. 15 Abs. 2 G v. 27.3.2024 I Nr. 109 am 1.7.2024 in Kraft +++)

§ 35 Strafmilderung und Absehen von Strafe

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Absatz 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von der Strafe absehen, wenn der Täter
1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach § 34, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach § 34 Absatz 3 oder Absatz 4, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

§ 35a Absehen von der Verfolgung

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 34 Absatz 1, 2 oder Absatz 5 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter lediglich zum Eigenverbrauch Cannabis in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt oder Cannabinoide extrahiert.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 der Strafprozessordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Absatz 2 und der §§ 232 und 233 der Strafprozessordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Abschnitt 2

Bußgeldvorschriften

§ 36 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1
a) mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist,
b) insgesamt mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt oder
c) Cannabis in militärischen Bereichen besitzt,
2. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 Cannabis in militärischen Bereichen anbaut,
3. entgegen § 4 Absatz 2 Cannabissamen einführt,
4. entgegen § 5 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Cannabis konsumiert,
5. entgegen § 6 für Cannabis oder für Anbauvereinigungen wirbt oder Sponsoring betreibt,
6. entgegen § 10 Absatz 1 oder § 22 Absatz 1 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt,
7. (zukünftig in Kraft)
8. (zukünftig in Kraft)
9. (zukünftig in Kraft)
10. (zukünftig in Kraft)
11. (zukünftig in Kraft)
12. (zukünftig in Kraft)
13. (zukünftig in Kraft)
14. (zukünftig in Kraft)
15. (zukünftig in Kraft)
16. (zukünftig in Kraft)
17. (zukünftig in Kraft)
18. (zukünftig in Kraft)
19. (zukünftig in Kraft)
20. (zukünftig in Kraft)
21. (zukünftig in Kraft)
22. (zukünftig in Kraft)
23. (zukünftig in Kraft)
24. (zukünftig in Kraft),
25. (zukünftig in Kraft)
26. (zukünftig in Kraft)
27. (zukünftig in Kraft)
28. (zukünftig in Kraft)
29. (zukünftig in Kraft)
30. (zukünftig in Kraft)
31. (zukünftig in Kraft)
32. (zukünftig in Kraft)
33. (zukünftig in Kraft)
34. (zukünftig in Kraft)
35. (zukünftig in Kraft)
36. (zukünftig in Kraft)
37. (zukünftig in Kraft).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 6, 8 bis 10, 12, 13, 15, 16, 18, 20 bis 24, 28, 29 und 31 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist im Fall von Absatz 1 Nummer 37 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Fußnote
(+++ § 36 Abs. 1 Nr. 7 bis 37: Tritt gem. Art. 15 Abs. 2 G v. 27.3.2024 I Nr. 109 am 1.7.2024 in Kraft +++)

Abschnitt 3

Einziehung und Führungsaufsicht

§ 37 Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 34 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

§ 38 Führungsaufsicht

In den Fällen des § 34 Absatz 4 kann das Gericht Führungsaufsicht nach § 68 Absatz 1 des Strafgesetzbuches anordnen.

Abschnitt 4

Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung

§ 39 Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung

Die §§ 35 bis 38 des Betäubungsmittelgesetzes finden auch bei cannabisbezogener Abhängigkeitserkrankung Anwendung.

Abschnitt 5

(zukünftig in Kraft)

§ 40 (zukünftig in Kraft)

(+++ § 40: Tritt gem. Art. 15 Abs. 3 G v. 27.3.2024 I Nr. 109 am 1.1.2025 in Kraft +++)

§ 41 (zukünftig in Kraft)

(+++ § 41: Tritt gem. Art. 15 Abs. 3 G v. 27.3.2024 I Nr. 109 am 1.1.2025 in Kraft +++)

§ 42 (zukünftig in Kraft)

(+++ § 42: Tritt gem. Art. 15 Abs. 3 G v. 27.3.2024 I Nr. 109 am 1.1.2025 in Kraft +++)

Kapitel 8

Schlussvorschriften

§ 43 Evaluation des Gesetzes

(1) Die gesellschaftlichen Auswirkungen dieses Gesetzes, insbesondere auf den Kinder- und Jugendschutz, auf den Gesundheitsschutz und auf die cannabisbezogene Kriminalität, sind zu evaluieren. Die Evaluation soll begleitend zum Vollzug des Gesetzes erfolgen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt unabhängige Dritte mit der Durchführung der Evaluation. Spätestens bis 1. April 2028 soll dem Bundesministerium für Gesundheit ein umfassender Bericht über die Ergebnisse der Evaluation vorgelegt werden. Spätestens bis zum 1. April 2026 soll, unter Beteiligung des Bundeskriminalamtes, dem Bundesministerium für Gesundheit ein Zwischenbericht vorgelegt werden, der auch die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die cannabisbezogene organisierte Kriminalität umfasst. Spätestens bis zum 1. Oktober 2025 soll eine erste Evaluation erfolgen, wie sich das Konsumverbot nach § 5 im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Kinder- und Jugendschutz auswirkt. Die Erhebung und Zulieferung von Daten wird durch die zuständigen Ressorts sichergestellt.
(3) Zur Unterstützung der Evaluation übermitteln die zuständigen Behörden jährlich bis zum 30. April elektronisch folgende Daten aus dem vorangegangenen Kalenderjahr in nicht personenbezogener Form an eine vom Bundesministerium für Gesundheit benannte Stelle:
1. die ihnen nach § 26 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 übermittelten Angaben,
2. die ihnen nach § 26 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 übermittelten Informationen,
3. die von ihnen im Rahmen von Stichproben nach § 27 Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten,
4. die im Rahmen der behördlichen Überwachung nach § 27 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 erlangten Informationen.
(4) Die Anbauvereinigungen sollen die Evaluation unterstützen, indem sie Befragungen ihrer Mitglieder, der vertretungsberechtigten Personen und der entgeltlich Beschäftigten durch die mit der Evaluation nach Absatz 2 Satz 1 beauftragten Dritten ermöglichen.

§ 44 THC-Grenzwerte im Straßenverkehr

Eine vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr eingesetzte Arbeitsgruppe schlägt bis zum 31. März 2024 den Wert einer Konzentration von Tetrahydrocannabinol im Blut vor, bei dessen Erreichen nach dem Stand der Wissenschaft das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr regelmäßig nicht mehr gewährleistet ist.
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