Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von F... (772.600)
CH - BS

Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme

Energie- und Wasserversorgung Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Fernwärme Vom 1. September 2022 (Stand 1. April 2024)

1. Gegenstand

§ 1

1 Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Versorgung mit Fernwärme durch IWB Industrielle Werke Basel (IWB).

2. Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Begriffe

1 Kundin und Kunde: jede natürliche oder juristische Person, deren Grundstück mit Fernwärme von IWB erschlossen ist bzw. erschlossen werden soll oder durch IWB mittels eigener Abrechnung mit Fernwärme versorgt wird bzw. versorgt werden soll.
2 Grundstück: Jede Parzelle oder Baurechtsparzelle.
3 Fernwärme: Leitungsgebundene Wärme gemäss IWB-Gesetz.

§ 3 Fernwärmeversorgungsgebiet

1 Das Fernwärmeversorgungsgebiet richtet sich nach der Zuweisung des Regierungsrates gemäss § Abs. 2 bis IWB-Gesetz.

§ 4 Schutz der Anlagen

1 Die Kundin oder der Kunde hat die nötigen Massnahmen zu treffen, damit die auf ihrem oder seinem Grundstück liegenden Teile der Anschlussleitung sowie die Messeinrichtungen vor Beschädigungen geschützt werden. Insbesondere dürfen über den erdverlegten Leitungen weder Bauten errichtet, Bäu - me gepflanzt noch Grabungen vorgenommen werden. Für Bauten ist jederzeit ein Abstand von min - destens 1 m und für Bäume jederzeit ein Abstand von 2.50 m zum Graben- und Baugrubenrand, der für die Erstellung, Erneuerung oder Instandsetzung der Leitungen benötigt wird, einzuhalten.
2 Die Kundin oder der Kunde hat vor jeder Bautätigkeit, die Auswirkungen auf die Leitungen der Fern - wärmeversorgung haben könnte, eine Planerhebung der IWB Werkleitungen einzuholen.

§ 5 Verhalten bei Störungen

1 Störungen und ausserordentliche Vorkommnisse an Anlagen und Installationen der Fernwärmever - sorgung sind von der Kundin oder dem Kunden unverzüglich der Netzleitstelle von IWB zu melden.

§ 6 Ersatzvornahme

1 IWB ordnet die Beseitigung rechtswidriger Zustände an. Leistet die oder der Pflichtige dieser Anord - nung nicht Folge, so lässt IWB die Arbeiten ausführen. Bei Gefahr handelt IWB ohne Verzug. Die Kosten trägt die oder der Pflichtige.
2 Mangelhafte Einrichtungen, die Personen oder Sachen gefährden, können durch IWB oder deren Be - auftragte ohne vorherige Mahnung vom Versorgungsnetz abgetrennt oder plombiert werden.
1
Energie- und Wasserversorgung

§ 7 Inanspruchnahme von Privatareal

1 Muss für Anlagen der Fernwärmeversorgung (Leitungen, Armaturenschächte und dergleichen) Pri - vatareal in Anspruch genommen werden, so können die dazu erforderlichen Rechte durch Vertrag oder Enteignung (§ 32 IWB-Gesetz) erworben werden. Soweit die Anlagen dem belasteten Grundstück die - nen, sind diese entschädigungslos zu dulden.
2 Allfällige Durchleitungsrechte für Anschlussleitungen sind von der Kundin oder dem Kunden zu be - schaffen (vgl. auch § 21 Abs. 1).

§ 8 Allgemeines Zutritts- und Zugangsrecht

1 IWB oder deren Beauftragten ist der Zutritt zu den Anlagen der Fernwärmeversorgung, während den ordentlichen Arbeitszeiten, bei besonderen Ereignissen wie z.B. Störungen jederzeit, zu ermöglichen.
2 Der Zugang zu dem Übergabepunkt, den Stationsventilen, allfälligen Absperrarmaturen und den Mess- und Kontrolleinrichtungen ist stets frei und zugänglich zu halten. Kosten für Freilegungen oder das Zugänglichmachen sind von der Kundin oder dem Kunden des betroffenen Gebäudes zu tragen.
3 Soweit notwendig und sinnvoll, kann die Kundin oder der Kunde, nach gegenseitiger Absprache, IWB gestatten, an einer geeigneten Stelle einen Schlüsselkasten zur Deponierung der für den zum Zu - gang erforderlichen Schlüssel anzubringen.

§ 9 Auskünfte

1 IWB erteilt auf Wunsch unentgeltlich Auskunft über Fragen im Zusammenhang mit der Fernwärme - versorgung und den Fernwärmetarifen.

§ 10 Reklamationen

1 Reklamationen sind schriftlich an IWB zu richten.

3. Versorgungsnetz

§ 11 Umschreibung

1 Das Versorgungsnetz steht im Eigentum IWB und umfasst die Versorgungsleitungen einschliesslich Armaturen, Anlagen und Bauwerke der Fernwärmeversorgung wie z.B. Umform- und Beimischstatio - nen oder Schächte.
2 Als Versorgungsleitungen gelten in der Regel die Leitungen, die nach ihrer Dimension und Bauart für die Speisung von Anschlussleitungen bestimmt sind.
3 Die Versorgungsleitungen werden in der Regel auf Allmend verlegt.
4 Im Zweifel sowie in besonderen Einzelfällen wird die Grenze zwischen Versorgungsnetz und An - schlussleitung durch IWB bestimmt.

§ 12 Arbeiten am Versorgungsnetz

1 Arbeiten am Versorgungsnetz werden ausschliesslich durch IWB oder deren Beauftragte ausgeführt.

§ 13 Änderungen des Versorgungsnetzes

1 IWB kann unter Berücksichtigung der übergeordneten gesetzlichen Grundlagen das Versorgungsnetz unter den Voraussetzungen erweitern oder ändern, dass: a) keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen; b) genügend Wärmeleistung vorhanden ist; c) es sich wirtschaftlich rechtfertigen lässt oder wenn eine Interessentin oder ein Interessent für die Kosten aufkommt, die voraussichtlich durch Gebühren und Tarife nicht gedeckt werden können und
2
Energie- und Wasserversorgung d) die Erweiterung oder Änderung des Versorgungsnetzes mit dem Fernwärmeversorgungs - gebiet gemäss dem Zuweisungserlass des Regierungsrates im Einklang steht.

§ 14 Beachtung von Sperrfristen

1 Bei Neuanschlüssen oder Arbeiten an Anschlussleitungen, die Änderungen des Versorgungsnetzes in Strassen und Trottoirs bedingen, hat IWB allfällige gesetzlich vorgeschriebene Aufgrabungssperren zu beachten.

§ 15 Kosten

1 Die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt, die Erweiterung, Erneuerung oder Änderung des Ver - sorgungsnetzes gehen zu Lasten von IWB und werden über die Gebühren und Tarife finanziert.
2 Erfolgt der Ausbau des Versorgungsnetzes im Interesse einer einzelnen Kundin oder eines einzelnen Kunden, so hat sie oder er für die Kosten aufzukommen.
3 Die Kosten für die Anpassung oder Verlegung von Versorgungsleitungen, Anlagen oder Bauwerken des Versorgungsnetzes hat die Verursacherin oder der Verursacher sowohl im öffentlichen als auch im privaten Grund zu tragen.
4 Handelt es sich bei der Verursacherin oder dem Verursacher um eine öffentlich-rechtliche Körper - schaft oder eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Basel-Stadt bzw. einer Einwohnergemeinde des Kantons Basel-Stadt, so sind allfällige abweichende gesetzliche Vorschriften zu beachten.
5 Die Kosten werden nach Abschluss der Arbeiten in Rechnung gestellt. IWB kann vorgängig Akonto - zahlungen verlangen.

§ 16 Unterhalt

1 Das Versorgungsnetz wird, vorbehältlich abweichender vertraglicher Regelungen, durch IWB unter - halten.

4. Anschlussleitungen

§ 17 Umschreibung

1 Als Anschlussleitung wird die für die Versorgung eines einzelnen Grundstücks bestimmte Vor- und Rücklaufleitung vom Versorgungsnetz bis zum Übergabepunkt, inklusive Stationsventilen und allfälli - gen Absperrarmaturen, bezeichnet.
2 Die Stationsventile für Vor- und Rücklaufleitungen, welche die Verbindung zur Übergabestation her - stellen, werden als Übergabepunkt bezeichnet. Die Anschlussleitung steht bis und mit Übergabepunkt im Eigentum von IWB.
3 IWB ist berechtigt, aufgrund von netztopologischen oder technischen Gründen den Standort des Übergabepunktes neu festzulegen. Kommt es zu einer solchen Änderung, informiert IWB die betroffe - ne Kundin oder den betroffenen Kunden. Die Kundin oder der Kunde hat die Hausinstallationen (§§ 28 ff.) an die neuen Verhältnisse anzupassen und die damit verbundenen Kosten zu tragen.
4 IWB kann, insbesondere aus Sicherheitsgründen, an der Anschlussleitung weitere Absperrarmaturen
5 IWB ist berechtigt, sofern technisch oder wirtschaftlich erforderlich, bestehende Anschlussleitungen zu erneuern, entweder selbst oder durch beauftragte Dritte. Massgeblich sind die Vorgaben von IWB.

§ 18 Arbeiten an Anschlussleitungen

1 Sämtliche Arbeiten an Anschlussleitungen, inklusive der Stationsventile und allfälliger Absperrarma - turen, dürfen nur von IWB oder deren Beauftragten durchgeführt werden. Dies gilt auch für die Erstel - lung und Änderung von Anschlussleitungen.
2 Die Erstellung oder Änderung von Anschlussleitungen ist IWB schriftlich unter Verwendung des ent - sprechenden Formulars in Auftrag zu geben.
3
Energie- und Wasserversorgung
3 Von IWB angeordnete Massnahmen einschliesslich der damit verbundenen Arbeiten, wie z.B. die Demontage und Montage von Verkleidungen jeglicher Art oder das Versetzen von Pflanzen und Sträuchern, hat die Kundin oder der Kunde unverzüglich in Auftrag zu geben und ausführen zu lassen sowie die damit verbundenen Kosten zu tragen.
4 Nicht benutzte Anschlussleitungen werden von IWB an den Versorgungsleitungen abgetrennt und verschlossen, sofern nicht eine Wiederverwendung in den nächsten zwölf Monaten schriftlich zugesi - chert wird.

§ 19 Neuanschlüsse

1 Neuanschlüsse sind mittels eines Formulars bei IWB zu beantragen (Anschlussgesuch). Gewisse An - schlussvarianten, z.B. bei einem Neubau, bedürfen vorab einer netztechnischen Vorabklärung. Das Anschlussgesuch, die netztechnische Vorabklärung und eine allfällige Koordinationssitzung sind für die Kundinnen und Kunden kostenlos. Weitere von einer Kundin oder einem Kunden gewünschte Beratungsdienstleistungen (wie beispiels - weise die Überprüfung eines Erschliessungskonzepts oder zusätzliche Koordinationssitzungen) wer - den der Kundin bzw. dem Kunden von IWB in Rechnung gestellt.
2 Die Modalitäten und Kosten des Netzanschlusses werden in einem Netzanschlussvertrag festgelegt, welcher mit gegenseitiger Unterzeichnung zustande kommt. Begehrt die Kundin oder der Kunde nach gegenseitiger Unterzeichnung des Netzanschlussvertrages Änderungen des Netzanschlusses, wird der Kundin bzw. dem Kunden der durch die erneute Prüfung und Planung entstehende Aufwand in Rech - nung gestellt. Gleiches gilt für bereits entstandene Kosten (Materialkosten o.ä.).
3 IWB ist berechtigt, voraussichtlich unwirtschaftliche Neuanschlüsse abzulehnen, sofern die Kundin oder der Kunde nicht bereit ist, die sich daraus ergebenden Kosten selbst zu übernehmen.
4 IWB bestimmt die Leitungsführung, und den Ort der Hauseinführung (Übergabepunkt) und berück - sichtigt die Wünsche der Kundin oder des Kunden, soweit dies möglich und zweckmässig ist.
5 IWB erstellt für ein Grundstück in der Regel nur eine Anschlussleitung. IWB kann aus wirtschaftli - chen Gründen, z.B. bei angrenzenden Baurechtsparzellen innerhalb derselben Liegenschaftsparzelle, eine gemeinsame Anschlussleitung erstellen.
6 IWB kann mehrere Grundstücke an eine gemeinsame Anschlussleitung anschliessen und ist berech - tigt, von einer in einem privaten Grundstück liegenden Anschlussleitung auch Gebäude auf Fremd - grundstücken anzuschliessen.
7 Auf Wunsch der Kundin oder des Kunden können zusätzliche Anschlüsse erstellt werden. Die Kun - din oder der Kunde hat hierfür die Kosten zu tragen.

§ 20 Wirtschaftlichkeitsprüfung

1 Der Anschluss an das Fernwärmenetz richtet sich nach wirtschaftlichen Kriterien, es besteht kein An - spruch auf Anschluss (§ 4 Abs. 4 IWB-Gesetz).
2 IWB realisiert unter Einrechnung der öffentlichen Zuschüsse auch unwirtschaftliche Neuanschlüsse, sofern die Kundin oder der Kunde bereit ist, die sich daraus ergebenden Kosten selbst zu übernehmen - projekte integriert werden kann.

§ 21 Abbruch von Gebäuden

1 Der Abbruch eines Gebäudes ist IWB von der Kundin oder dem Kunden spätestens 90 Tage im Vor - - schlussleitungen vor dem Abbruch umgelegt oder vom Netz abgetrennt werden können. In komplexen Fällen können die notwendigen Arbeiten von IWB länger als 90 Tage dauern.
2 Mit den Abbrucharbeiten darf nicht vor dem Abschluss der Arbeiten und der schriftlichen Freigabe durch IWB begonnen werden.
4
Energie- und Wasserversorgung

§ 22 Beanspruchung von Grund und Boden

1 Die Kundin oder der Kunde hat allenfalls erforderliche Durchleitungsrechte bei Beanspruchung von Grundstücken Dritter auf eigene Kosten zu erwerben und gegebenenfalls im Grundbuch eintragen zu lassen.
2 Die Kundin oder der Kunde hat IWB den benötigten Raum für die Leitungsführung, die Stationsven - tile und allfälligen Armaturen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
3 Die Kundin oder der Kunde hat Arbeiten zur Erstellung und zum Unterhalt von Anschlussleitungen zu dulden.

§ 23 Anschlussgebühr

1 Die Kundin oder der Kunde hat einen Kostenanteil (Anschlussgebühr) für die Erstellung der An - schlussleitung, der Stationsventile und allfälliger Absperrarmaturen zu tragen, ohne dass diese Teile in ihr oder sein Eigentum übergehen. Die Anschlussgebühr wird aufgrund der Leitungslänge ab Versor - gungsleitung bis zum Übergabepunkt sowie der abonnierten Anschlussleitung festgesetzt. Die Kosten für die Inbetriebnahme, den Unterhalt, die Stilllegung, den Abbruch und die Erneuerung der An - schlussleitung und der Stationsventile der Vor- und Rücklaufleitungen gehen zu Lasten von IWB und werden über die Gebühren und Tarife finanziert.
2 Ein Abbruch der Anschlussleitung im Zusammenhang mit einer Änderung der Anschlussleitung auf Wunsch der Kundin oder des Kunden wird hinsichtlich der Kosten wie eine Änderung der Anschluss - leitung auf Wunsch der Kundin oder des Kunden behandelt und wird gemäss § 26 abgerechnet.
3 Für die Berechnung der Anschlussgebühr gelten die Ansätze des Anhangs.
4 Die Anschlussgebühr wird mit der Fertigstellung der Anschlussleitung bis zum Übergabepunkt fällig.

§ 24 Gemeinsame Anschlussleitungen

1 Bei gemeinsamen Anschlussleitungen werden die Kosten für die Erstellung gleichmässig auf die betreffenden Kundinnen oder Kunden überbunden.
2 Bei einem späteren Anschluss von weiteren Gebäuden oder Grundstücken an eine gemeinsame An - schlussleitung sind Rückerstattungen der von IWB erhobenen Kostenanteile ausgeschlossen.

§ 25 Rechnungsstellung

1 Die Kosten werden mit Abschluss der Arbeiten der Kundin oder dem Kunden in Rechnung gestellt. IWB kann vorgängig Akontozahlungen verlangen.

§ 26 Änderung der Anschlussleitung auf Wunsch der Kundin oder des Kunden

1 Soll eine bestehende Anschlussleitung geändert werden, wie z.B. eine Anpassung des nominalen Rohrinnendurchmessers, eine Umlegung oder einen vorzeitigen Ersatz, so hat die Kundin oder der Kunde dies mittels eines Formulars bei IWB zu beantragen. Die Kosten für die Änderung der An - schlussleitung hat die Verursacherin oder der Verursacher sowohl im öffentlichen als auch im privaten
2 Wird eine Anschlussleitung nach mindestens 10 Betriebsjahren geändert, so beteiligt sich IWB an den Kosten. Die Beteiligung beträgt 2.5 % pro Jahr ab dem 11. Betriebsjahr der bestehenden An - schlussleitung. Eine Kostenbeteiligung von IWB an allfälligen Tiefbauarbeiten ist ausgeschlossen. Die Kundin oder der Kunde bzw. die Verursacherin oder der Verursacher hat allfällige Tiefbauarbeiten in Auftrag zu geben sowie entsprechend den Vorgaben von IWB ausführen zu lassen unddie damit ver - bundenen Kosten zu tragen.
5
Energie- und Wasserversorgung

§ 27 Besondere Verhältnisse

1 Für Anschlussleitungen die, aufgrund besonderer Verhältnisse einer speziellen Verlegungsart oder Leitungsführung bedürfen (insbesondere, wenn im Bereich der Anschlussleitung kein normaler Bau - grund mit Erd- oder Asphaltoberfläche vorhanden ist), hat die Kundin oder der Kunde die von IWB als notwendig erachteten baulichen Massnahmen (z.B. Tiefbauarbeiten) zu ihren oder seinen Lasten auszuführen, bzw. die daraus entstehenden Kosten zu tragen.

§ 28 Reparaturen

1 Reparaturen gehen vorbehältlich schuldhaften Verhaltens der Kundin, des Kunden oder Drittperso - nen zu Lasten von IWB und werden über die Gebühren und Tarife finanziert.

5. Hausinstallationen

§ 29 Umschreibung

1 Die Hausinstallationen setzten sich aus einem primären Teil (Übergabestation) und einem sekundären Teil (Hauszentrale und Hausanlage) zusammen. Als primärer Teil der Hausinstallationen gelten alle der Fernwärmeversorgung dienenden Anlagenteile unmittelbar nach dem Übergabepunkt bis und mit Wärmetauscher, mit Ausnahme der Messeinrichtungen. Als sekundärer Teil der Hausinstallationen gelten alle Anlageteile nach dem Wärmetauscher.
2 Die Hausinstallationen stehen, mit Ausnahmeder Messeinrichtungen, im Eigentum der Kundin oder des Kunden.
3 Die Verantwortung für die gesamten Hausinstallationen (primärer und sekundärer Teil) trägt die Kundin oder der Kunde. Die Kundin oder der Kunde ist verpflichtet, die Hausinstallationen so zu kon - zipieren und zu betreiben, dass der primäre Wärmeträger (Heizwasser) in einem geschlossenen System zirkuliert. Die hydraulische Trennung zwischen dem primären und sekundären Teil der Hausinstallati - on ist in jedem Fall sicherzustellen. Eine Entnahme des primären Wärmeträgers ist untersagt.

§ 30 Arbeiten an Hausinstallationen

1 Arbeiten am primären Teil der Hausinstallation dürfen nur von Unternehmen durchgeführt werden, die über die entsprechenden Qualifikationen verfügen. Die Arbeiten sind gemäss den geltenden Werk - vorschriften von IWB auszuführen.
2 Ohne die vorgängige schriftliche Zustimmung von IWB darf der primäre Teil der Hausinstallation nicht erstellt, erweitert oder geändert werden.
3 Bedarf die Ausführung einer Installation zusätzlicher Bewilligungen, so ist die Bewilligung vor Aus - führung durch die Kundin oder den Kunden einzuholen.
4 Die Kundin oder der Kunde hat ihre oder seine Hausinstallationen stets in technisch einwandfreiem Zustand zu halten und für eine unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel zu sorgen. Insbeson - dere hat die Kundin oder der Kunde darauf zu achten, dass keine Wasserverluste im primären Teil der Hausinstallation auftreten.
5 Die Hausinstallationen sind gemäss den Vorschriften und Richtlinien der Fachstellen und den eidge - nössischen und kantonalen Behörden auszuführen, zu betreiben, zu unterhalten und zu prüfen, so ins - der Kunde für eine bestimmungsgemässe Nutzung zu sorgen.

§ 31 Kosten

1 Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den Hausinstallationen gehen zu Lasten der Kundin oder
6
Energie- und Wasserversorgung

§ 32 Kontrolle

1 Der primäre Teil der Hausinstallation untersteht nach der Erstellung, Erweiterung oder Änderung im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den Werkvorschriften der Kontrolle durch IWB.
2 Eine erfolgreiche Kontrolle führt nicht zu einer Übernahme einer Gewährleistung oder Haftung durch IWB für Arbeiten, welche durch Unternehmen im Rahmen von § 30 ff. ausgeführt wurden.

§ 33 Verweigerung oder Sperrung des Anschlusses

1 IWB verweigert die Inbetriebnahme des primären Teils der Hausinstallation oder einzelner Anlage - teile, wenn sie nicht den gültigen Werkvorschriften von IWB entsprechen.
2 Insbesondere kann IWB den Anschluss der Fernwärmeversorgung verweigern oder sperren, solange die vorgeschriebenen Bewilligungen gemäss der Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) vom 29. August 2017 nicht erteilt wurden.

6. Messeinrichtungen

§ 34 Umschreibung

1 IWB stellt jeder Kundin und jedem Kunden eine Messeinrichtung zur Verfügung. Die Messeinrich - tung besteht aus einem Durchflusszähler, Temperaturfühlern für den Vor- und Rücklauf, einem Ener - gierechner und allfälligen Zusatzeinrichtungen (wie beispielsweise einem Fernauslesemodul). Die Messeinrichtungen sowie allfällige Zusatzeinrichtungen stehen im Eigentum von IWB.

§ 35 Art der Messeinrichtung, intelligente Messsysteme

1 IWB bestimmt die Art der Messeinrichtung.
2 Beim Einsatz intelligenter Messsysteme gelten ergänzend die Vorgaben von § 35a IWB-Gesetz so - wie der §§ 2 ff. der Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel zur Datenbearbei - tung mittels intelligenter Messsysteme (AB IWB Datenbearbeitung) vom 1. Dezember 2020.

§ 36 Arbeiten an Messeinrichtungen

1 Arbeiten an den Messeinrichtungen werden ausschliesslich durch IWB oder deren Beauftragte vorge - nommen.

§ 37 Standort und Raumbeanspruchung

1 IWB bestimmt den Standort der Messeinrichtungen und allfälliger Zusatzeinrichtungen und berück - sichtigt die Wünsche der Kundin oder des Kunden, soweit dies möglich und zweckmässig ist.
2 Den erforderlichen Platz und Raum für den Einbau der Messeinrichtungen hat die Kundin oder der Kunde IWB kostenlos zur Verfügung zu stellen.

§ 38 Kosten

1 Die Kosten für die Messeinrichtung und deren Montage, Unterhalt, Kontrolle und Demontage gehen zu Lasten von IWB und werden über die Gebühren und Tarife finanziert. Die Einrichtung des Zähler - platzes und die Bereitstellung des Stromanschlusses (230V, max. 10A) gehen zu Lasten der Kundin oder des Kunden.

§ 39 Unterhalt

1 Der Unterhalt der Messeinrichtungen erfolgt ausschliesslich durch IWB oder deren Beauftragte zu Lasten von IWB und wird über die Gebühren und Tarife finanziert.
2 Die Messeinrichtungen werden durch IWB oder deren Beauftragte gemäss den gesetzlichen Vor - schriften und in den vorgeschriebenen Zeiträumen geprüft, revidiert und plombiert.
7
Energie- und Wasserversorgung

§ 40 Zugänglichkeit

1 Der Zugang zu den Messeinrichtungen und allfälligen Zusatzeinrichtungen ist stets freizuhalten.
2 Befindet sich die Messeinrichtung in einem Schacht der Kundin oder des Kunden, muss die Kunden oder der Kunde dafür sorgen, dass dieser stets den aktuell gültigen Werkvorschriften von IWB sowie sicherheitsrelevanten Vorschriften entspricht.

§ 41 Schutz der Messeinrichtungen

1 Die Kundin oder der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Messeinrichtungen nicht beschädigt wer - den.
2 Eingriffe an Messeinrichtungen dürfen ausschliesslich durch IWB oder deren Beauftragte vorgenom - men werden.
3 Wer unberechtigterweise Eingriffe an Messeinrichtungen vornimmt, insbesondere Plomben an oder Teile von Messeinrichtungen entfernt oder sonstige Manipulationen vornimmt, haftet gegenüber IWB für den entstandenen Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Massnahmen, um den ursprüngli - chen Zustand wiederherzustellen.

§ 42 Private Messeinrichtungen

1 Messeinrichtungen für die Weiterverrechnung der Fernwärme an Dritte oder für eigene Bedürfnisse müssen von der Kundin oder dem Kunden auf eigene Kosten beschafft und unterhalten werden. Eben - falls zu deren Lasten gehen die durch die Einhaltung der anwendbaren Vorschriften, insbesondere durch Revision und Kontrolle der Messgenauigkeit, entstehenden Kosten.
2 Die privaten Messeinrichtungen fallen nicht in das Eigentum von IWB.
3 Die §§ 34 bis 41 sowie Kapitel 7 gelten nicht für private Messeinrichtungen.

7. Messwertermittlung

§ 43 Allgemeines

1 Die bezogene Energiemenge wird durch die Messeinrichtung ermittelt.

§ 44 Messgenauigkeit

1 Die Anzeige der Messeinrichtung gilt als richtig, solange sich das Messergebnis innerhalb der gesetz - lichen Fehlergrenzen befindet.

§ 45 Nachprüfung auf Verlangen der Kundin oder des Kunden

1 Wird die Richtigkeit der Anzeige der Messeinrichtung durch die Kundin oder den Kunden bezwei - felt, so kann sie oder er eine Prüfung der Messeinrichtung durch IWB oder eine andere gesetzlich be - auftragte Stelle verlangen. In Streitfällen ist der Befund des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS massgebend. Die Kosten der Prüfung einschliesslich Auswechslung der Messeinrichtung trägt diejenige Partei, welche durch das Prüfergebnis ins Unrecht versetzt wird.

§ 46 Ablesung

1 IWB bestimmt wie, durch wen und zu welchem Zeitpunkt die Daten der Messeinrichtungen abgele - sen werden.

§ 47 Fehlmessungen

1 Bei einer festgestellten Fehlfunktion der Messeinrichtung wird die bezogene Energiemenge anhand einer technischen Prüfung durch IWB ermittelt.
8
Energie- und Wasserversorgung
2 Kann die tatsächlich bezogene Energiemenge nach einer Fehlfunktion der Messeinrichtung einwand - frei ermittelt werden, so sind die Abrechnungen für diese Zeit, jedoch höchstens für die Dauer der an - wendbaren gesetzlichen Verjährungsfrist, zu berichtigen.
3 Lässt sich die bezogene Energiemenge nicht durch eine technische Prüfung bestimmen, wird diese auf Basis der letzten Ablesung vor Feststellung der Fehlfunktion der Messeinrichtung unter angemes - sener Berücksichtigung der Angaben der Kundin oder des Kunden von IWB festgelegt. Lässt sich der Zeitpunkt für das Eintreten der Fehlfunktion der Messeinrichtung nicht feststellen, so können die An - gaben der Kundin oder des Kunden nur für die beanstandete Ableseperiode berücksichtigt werden.

8. Lieferbedingungen und Benützungsverhältnisse

§ 48 Allgemeines

1 IWB liefert Fernwärme nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
2 IWB legt die technischen Daten des Fernwärmenetzes und die Eigenschaften des Wärmeträgers (Heizwasser) fest. Es gelten stets die aktuell gültigen Werkvorschriften von IWB.
3 Macht der weitere Ausbau des Versorgungsnetzes Änderungen der Vor- und Rücklauftemperaturen oder des Drucks des Wärmeträgers erforderlich, so sind diese von der Kundin oder dem Kunden zu dulden.
4 Die Lieferung von Fernwärme erfolgt in der Regel ununterbrochen und innerhalb der üblichen Tole - ranzen in Bezug auf die physikalischen und technischen Eigenschaften.
5 Eine Verwendung der Fernwärme nur zum Zwecke der alleinigen Abdeckung der Spitzenlast ist nicht zulässig.
6 Gesuche um Anpassung der Anschlussleistung sind IWB von der Kundin oder dem Kunden schrift - lich zu melden. Dabei besteht kein Anspruch auf eine Erhöhung der Leistung. Die Kosten, die in Ver - bindung mit der Anpassung der Anschlussleistung, entstehen, können der Kundin oder dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Wird im Zuge der Anpassung der Anschlussleistung eine Leitungsanpas - sung erforderlich, so gilt § 26.
7 Leistungsanpassungen werden nur bewilligt, wenn die Anlagen bei der Wiederinbetriebnahme den gültigen Werkvorschriften entsprechen.

§ 49 Beginn und Ende des Benützungsverhältnisses, Haftung

1 Das Benützungsverhältnis beginnt mit dem Datum der Montage und Inbetriebnahme der Messein - richtung. Das Benützungsverhältnis endet zum Zeitpunkt, der Entfernung des Anschlusses bzw. der Messeinrichtung. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die Gebühren und die entsprechenden Tarife ge - schuldet.
2 Die Kundin oder der Kunde hat IWB jeden Kundenwechsel (z.B. Eigentümerwechsel, Mieterwechsel oder Adressänderung eines bestehenden Eigentümers) mindestens 10 Arbeitstage im Voraus, unter Angabe der alten und neuen Adresse sowie den Zeitpunkt des Wechsels, schriftlich mitzuteilen.
3 Geht bei einem Kundenwechsel keine Meldung ein oder erfolgt sie verspätet, so haftet die fehlbare Kundin oder der fehlbare Kunde für den Bezug von Fernwärme bis zur nächsten Ablesung.
4 Für den Bezug von Fernwärme in leerstehenden Räumen oder Gebäuden und nicht benutzten Anla - gen ist die Kundin oder der Kunde gegenüber IWB haftbar.
5 - tens 30 Tage vor dem gewünschten Abstelltermin IWB schriftlich mitzuteilen.

§ 50 Einschränkungen der Lieferung von Fernwärme

1 IWB kann die Lieferung von Fernwärme in folgenden Fällen einschränken oder vorübergehend ein - a) Ausführung von Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten; b) Betriebsstörungen;
9
Energie- und Wasserversorgung c) Mangel an Energie; d) höhere Gewalt; e) andere aussergewöhnliche Ereignisse.

§ 51 Verweigerung der Lieferung von Fernwärme

1 IWB kann die Lieferung von Fernwärme verweigern, wenn die Kundin oder der Kunde: a) trotz Ermahnung Einrichtungen verwendet, die nicht den geltenden Vorschriften entspre - chen; b) die Vorschriften der jeweils aktuell gültigen Werkvorschriften von IWB oder die anwend - baren gesetzlichen Bestimmungen nicht einhält; c) rechts- oder tarifwidrig Wärme bezieht; d) IWB oder deren Beauftragte trotz Ermahnung den Zutritt zu den Anlagen der Fernwärme - versorgung, insbesondere zu den Messeinrichtungen und Hausinstallationen, verweigert oder verunmöglicht; e) nach der zweiten Mahnung eine rechtskräftig festgesetzte oder fällige Gebühr nicht be - zahlt, sofern die Einstellung der Lieferung für Dritte, die in keinem Benützungsverhältnis zu IWB stehen, keine unzumutbare Härte bedeutet.
2 Die Einstellung der Lieferung von Fernwärme befreit die Kundin oder den Kunden nicht von der Er - füllung ihrer oder seiner Verbindlichkeiten gegenüber IWB.

§ 52 Haftungsausschluss

1 Die Kundin oder der Kunde hat unter Vorbehalt zwingender Bestimmungen keinen Anspruch auf Entschädigung für unmittelbaren oder mittelbaren Schaden, der ihr oder ihm aus der Einschränkung oder Verweigerung der Lieferung von Fernwärme erwächst.

9. Rechnungsstellung

§ 53 Tarife

1 Die Rechnungsstellung für die bezogene Energiemenge erfolgt nach den in dem jeweils gültigen Ge - bührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend Fernwärme vom 6. September 2010 festge - legten Ansätzen.
2 Die Begleichung der Rechnung hat mittels Banküberweisung auf das von IWB bezeichnete Konto zu erfolgen. Bei Verwendung eines anderen Zahlungsweges kann IWB den Rechnungsempfängern die zusätzlich verursachten Kosten in Rechnung stellen.

§ 54 Ausstellen der Rechnung

1 Die Rechnungsstellung an die Kundin oder den Kunden erfolgt in regelmässigen, von IWB festgeleg - ten Zeitabständen. Ablesungen ausserhalb derselben erfolgen in der Regel nur bei einem Kunden - wechsel.
2 Die von privaten Messeinrichtungen ermittelten Daten werden in keinem Fall von IWB abgelesen und dienen nicht als Grundlage für die Rechnungsstellung.

§ 55 Rechnungsstellung an Dritte

1 Kundinnen oder Kunden, die von IWB bezogene Fernwärme an Dritte abgeben, dürfen dafür nicht mehr in Rechnung stellen als sie selber bezahlt haben.

§ 56 Einsprache und Rekurs

1 Gegen Rechnungen betreffend Gebühren innert 30 Tagen nach Eröffnung mit schriftlicher Begrün - dung Einsprache erhoben werden.
10
Energie- und Wasserversorgung
2 Offenkundig fehlerhafte Rechnungen können formlos beanstandet werden. Die Beanstandung hat vor Ablauf der Zahlungsfrist zu erfolgen.
3 IWB entscheidet über Einsprachen in Form einer rekursfähigen und mit Rechtsmittelbelehrung verse - henen Verfügung.
4 Gegen Verfügungen von IWB können die Betroffenen gemäss den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom

22. April 1976 beim Regierungsrat Rekurs erheben.

5 Sofern das Rechtsverhältnis zwischen Kundin oder Kunde und IWB privatrechtlicher Natur ist, steht der Zivilrechtsweg offen.

§ 57 Zahlungsverzug

1 Die Zahlungsfrist für Rechnungen von IWB beträgt 30 Tage.
2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5 % p.a. erhoben werden.
3 Für nicht rechtzeitig bezahlte Rechnungen können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkas - somassnahmen erhoben werden. Diese betragen: a) erste Mahnung gebührenfrei; b) Mahngebühren ab zweiter Mahnung je Fr. 40; c) Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen Fr. 50.
4 Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfah - ren.
5 Die zweite Mahnung hat einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verweigerung der Lieferung von Fernwärme gemäss § 51 lit. e zu enthalten.

§ 58 Rechnungsstellung für Anschlussgebühren

1 Die §§ 56 und 57 sind auch in Bezug auf die Anschlussgebühren anwendbar.

10. Besondere Vereinbarungen und ergänzende Vorschriften

§ 59 Besondere Bedingungen und Vereinbarungen

1 In Ausnahmefällen, z. B. für Kundinnen oder Kunden mit speziellen Bezugsbedürfnissen, kann IWB besondere Anschluss- und Lieferbedingungen für Fernwärme festsetzen und spezielle Verträge ab - schliessen.
2 Werden Kundinnen und Kunden an die Fernwärme angeschlossen, die bisher aus privaten Wärme - verbundnetzen versorgt wurden, sind die spezifischen Verantwortlichkeiten, Eigentumsverhältnisse und Anschlussbedingungen in Bezug auf das anzuschliessende Netz unter Berücksichtigung der kon - kreten Umstände vertraglich zu regeln. Dabei kann unter anderem festgelegt werden, dass die Verant - wortung und das Eigentum für das anzuschliessende Netz bei den Kundinnen und Kunden liegt und Unterhalt sowie Erneuerung von ihnen zu tragen ist. Im Übrigen erfolgt die Wärmelieferung gemäss den vorliegenden Ausführungsbestimmungen und gemäss dem Gebührentarif von IWB für die Fern - wärme.

§ 60 Ergänzende Vorschriften

1 IWB kann für bestimmte Anwendungen der Fernwärme zusätzliche Vorschriften erlassen. Diese Ausführungsbestimmungen sind zu publizieren; sie treten am 1. April 2024 in Kraft. Die Ge - bührentarife im Anhang bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
11
Energie- und Wasserversorgung Gebührentarife (Anhang) vom Regierungsrat genehmigt am: 26. März 2024.
12
Anhang (§ 23 Abs. 3 ) Anschlussgebühr (pauschaler Kostenanteil für einen standard Hausanschluss Fernwärme in Abhängigkeit der Anschlussleitungslänge ab der Versorgungsleitung bis zum Übergabepunkt, der abonnierten Leistung sowie der Topologie des Hausanschlusses)

1. Einzelanschluss

Abonnierte Leistung Einzelanschluss Grafik Topologie Pauschale pro Anschluss Fr. Leistungsbeitrag Fr. /kW < 10 kW 9 ' 000 460 < 30 kW 7 ' 000 390 < 50 kW 6 ' 800 300 >= 50 kW 5 ' 000 300 > 100 kW 34 ' 450 Die Pauschalbeiträge für Einzelanschlüsse gelten für Anschlussleitungen mit einer Länge bis 16 m aussen und mit einer Länge von bis 4 m im Gebäude. Jeder weitere Meter Ansc hlussleitung aussen wird mit Fr. 1 ' 5 00 und jeder weitere Meter Anschlussleitung innen wird mit Fr. 5 00 verrechnet.

2. Doppelanschluss

Abonnierte Leistung Doppelanschluss Grafik Topologie Pauschale pro Anschluss Fr. Leistungsbeitrag Fr. /kW < 10 kW 6 ' 400 440 < 30 kW 6 ' 200 265 < 50 kW 5 ' 600 215 >= 50 kW 4 ' 500 200 > 100 kW 24 ' 450 Die Pauschalbeiträge für Doppelanschlüsse gelten für Anschlus sleitungen mit einer Länge bis 16 m aussen und mit einer Länge von bis 16 m im Gebäude. Jeder weitere Meter Ansc hlussleitung aussen wird mit Fr. 1 ' 5 00 und jeder weitere Meter Anschlussleitung innen wird mit Fr. 5 00 verrechnet.

3. Trioanschluss

Abonnierte Leistung Trioanschluss Grafik Topologie Pauschale pro Anschluss Fr. Leistungsbeitrag Fr. /kW < 10 kW 4 ' 2 00 230 < 30 kW 4 ' 0 00 120 < 50 kW 3 ' 300 117 >= 50 kW 3 ' 000 105 > 100 kW 13 ' 450 Die Pauschalbeiträge für Trioanschlüsse gelten für Anschlussleitungen mit einer Länge bis 16 m aussen und mit einer Länge von bis 28 m im Gebäude.
Jeder weitere Meter Ansc hlussleitung aussen wird mit Fr. 1 ' 5 00 und jeder weitere Meter Anschlussleitung inne n wird mit Fr. 5 00 verrechnet.

4. Viereranschluss

Abonnierte Leistung Viereranschluss Grafik Topologie Pauschale pro Anschluss Fr. Leistungsbeitrag Fr. /kW < 10 kW 3 ' 100 230 < 30 kW 3 ' 100 131 < 50 kW 2 ' 500 115 >= 50 kW 2 ' 200 96 > 100 kW 12 ' 000 Die Pauschalbeiträge für Viereranschlüsse gelten für Anschlus sleitungen mit einer Länge bis 16 m aussen und mit einer Länge von bis 40 m im Gebäude. Jeder weitere Meter Anschlussleitung aussen wird mit Fr. 1 ' 5 00 und jeder weitere Meter Anschlussleitung inn en wird mit Fr. 5 00 verrechnet.

5. Fünfer - und grössere Gruppenanschlüsse

Abonnierte Leistung Fünfer - und grössere Gruppenanschlüsse Grafik Topologie Pauschale pro Anschluss Fr. Leistungsbeitrag Fr. /kW < 10 kW 2 ' 800 220 < 30 kW 2 ' 800 124 < 50 kW 2 ' 400 103 >= 50 kW 2 ' 400 80 > 100 kW 10 ' 700 Die Pauschalbeiträge für Fünferanschlüsse gelten für Anschlussleitungen mit einer Länge bis 16 m aussen und mit einer Länge von bis 52 m im Gebäude. Jeder weitere Meter Ansc hlussleitung aussen wird mit Fr. 1 ' 5 00 und jeder weitere Meter Ans chlussleitung innen wird mit Fr. 5 00 verrechnet.
Markierungen
Leseansicht