Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Gemeinden Bettingen und Riehen betre... (890.800)
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Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Gemeinden Bettingen und Riehen betreffend die Aufgabenteilung im Bereich Asyl

Asylvertrag Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Gemeinden Bettingen und Riehen betreffend die Aufgabenteilung im Bereich Asyl
1 ) (Asylvertrag) Vom 22. August 2023 (Stand 1. Januar 2024) In Bezug auf die Aufgabenteilung im Asylbereich zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Gemeinden Bettingen und Riehen vereinbaren

1. der Kanton Basel-Stadt, nachstehend Kanton genannt, vertreten durch den Regierungsrat,

und

2. die Einwohnergemeinde Bettingen und die Einwohnergemeinde Riehen, nachstehend Gemein -

den genannt, beide vertreten durch den Gemeinderat, handelnd unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung Bettingen bzw. durch den Einwohnerrat Riehen, gestützt auf § 22 Sozialhilfegesetz vom 29. Juni 2000
2 ) , § 21 Abs. 3 lit. i Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. 2002
3 ) und § 12 Abs. 1 Ziff. 5 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom 26. April
4 ) was folgt: A. Allgemeines

§ 1 Gegenstand

1 Dieser Vertrag regelt die innerkantonale Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden Bettingen und Riehen betreffend die Unterbringung, Betreuung und Sozialhilfeunterstützung sämtli - cher Personen aus dem Asylbereich, die finanzielle Beteiligung der Gemeinden an der jährlichen kantonalen Asylrechnung sowie die innerkantonale Koordination und Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Gemeinden.
2 Personen aus dem Asylbereich umfassen alle Personen, die dem Kanton nach den Vorgaben des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 ) und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezem - ber 2005
6 ) vom Bund zugewiesen werden. B. Aufgaben von Kanton und Gemeinden

1. Kanton

§ 2 Zuständigkeit

1 Der Kanton ist für die Sozialhilfeunterstützung, die Unterbringung und die Betreuung von Personen aus dem Asylbereich im Sinne von § 1 Abs. 2 zuständig.
2 In Ausnahmefällen kann zum Wohle Einzelner mit einem Wohnsitzwechsel von der Stadt in die Gemeinden auch ein Wechsel der sozialhilferechtlichen Zuständigkeit einhergehen. Der Kanton und die Gemeinden verständigen sich vorgängig gemeinsam im Einzelfall über einen solchen Wechsel.

§ 3 Dienstleistungen des Kantons

1 Folgende Leistungen für Personen aus dem Asylbereich im Sinne von § 1 Abs. 2 werden vom Kanton erbracht: a) Administration und Logistik;
1) Dieser Erlass trägt ein Dreifachdatum und zwar 22.08.2023, 18.03.2024 und 20.03.2024. Systembedingt kann nur ein Datum angezeigt werden. SG 890.100
3) RiE 111.100
4) BeE 111.100
5) SR .
6) SR .
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Asylvertrag b) Erstaufnahme; c) Sozialhilfeunterstützung, Betreuung und Unterbringung mit Ausnahme von Personen ge - mäss § 2 Abs. 2; d) Sozialhilfeunterstützung, spezifische Betreuung und Unterbringung von besonders ver - letzlichen Personen; e) Sozialhilfeunterstützung, spezifische Betreuung und Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA); f) Arbeitsintegration und soziale Integration von Personen aus dem Asylbereich mit gere - geltem Aufenthalt in der Schweiz (Nothilfebeziehende gelten als ungeregelte Aufenthal - terinnen und Aufenthalter); g) Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe von abgewiesenen Asylsuchenden; h) Unterbringung und Versorgung von Nothilfebeziehenden.

§ 4 Zuweisung Personen aus dem Asylbereich an die Gemeinden

1 Können die Gemeinden Wohnraum anbieten, kann der Kanton den Gemeinden nach Rücksprache ge - eignete Personen aus dem Asylbereich zuweisen, die selbstständig wohnen und im Alltag ohne spezi - ellen Betreuungsaufwand zurechtkommen. Ausgenommen davon sind Personen, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, sowie Nothilfebeziehende.

2. Gemeinden

§ 5 Zuständigkeit

1 Die Gemeinden bemühen sich um die Beschaffung von Wohnraum und beteiligen sich an der sozia - len Integration der den Gemeinden zugewiesenen Personen aus dem Asylbereich.
2 Die Zuständigkeit der Gemeinden für die Sozialhilfeunterstützung von Personen aus dem Asylbe - reich mit Wohnsitz in den Gemeinden richtet sich nach § 2 Abs. 2.

§ 6 Wohnraum in den Gemeinden

1 Die Gemeinden suchen und vermitteln Wohnraum an den Kanton.
2 Wohnungen oder Liegenschaften werden vom Kanton gemietet.
3 Sollte es zu einer akuten Notlage im Asylbereich kommen, bieten die Gemeinden Hand für weiterge - hende Massnahmen des Kantons zur Wohnraumbeschaffung auf ihrem Gemeindegebiet. Die Gemein - den werden möglichst frühzeitig in die kantonale Notfallplanung einbezogen.

§ 7 Ansprechstelle Asyl der Gemeinden

1 Die Gemeinden betreiben eine Ansprechstelle Asyl, welche die soziale Integration der den Gemein - den zugewiesenen Personen aus dem Asylbereich fördert und der ansässigen Bevölkerung als Kontakt - stelle zur Verfügung steht.
2 Sie können gemeinsam mit sozialen Institutionen und Kirchen Projekte zur sozialen Integration lan - cieren und vermitteln sowie Arbeitseinsätze und Tagesbeschäftigungen in Zusammenarbeit mit der Fachstelle Arbeitsintegration der Sozialhilfe Basel-Stadt organisieren und vermitteln. C. Finanzielle Beteiligung der Gemeinden

§ 8 Kostenbeteiligung

1 Die Gemeinden beteiligen sich jährlich proportional zu ihrer Bevölkerung an der kantonalen Asyl - rechnung.
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2 Die kantonale Asylrechnung beinhaltet: a) den Ausgabenüberschuss des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU): die Kosten für Personen aus dem Asylbereich des WSU in den Bereichen Unterbringung, Betreuung und Integration, abzüglich aller in diesen Bereichen ausbezahlten Bundespau - schalen (Kosten für Personen aus dem Asylbereich, die in anderen Departementen anfal - len, werden hier nicht berücksichtigt); b) die Kosten der Gemeinden Bettingen und Riehen für die soziale Integration von Personen aus dem Asylbereich in den Gemeinden sowie für die Sozialhilfekosten bei Ausnahmefäl - len gemäss § 2 Abs. 2.
3 Der Kanton stellt den Gemeinden die Kosten jeweils nach Abschluss der Jahresrechnung Asyl in Rechnung (Berechnung Kostenanteil der Gemeinden siehe Anhang).
4 Sollte den Gemeinden im Asylbereich eine übermässige finanzielle Belastung - auch aufgrund ande - rer Kosten - entstehen, verhandeln der Kanton und die Gemeinden neu. D. Zusammenarbeit

§ 9 Innerkantonale Arbeitsgruppe Asyl

1 Kanton und Gemeinden setzen eine gemeinsame Arbeitsgruppe Asyl ein.
2 Sie hat folgende Aufgaben: a) Austausch über die Entwicklung betreffend Flüchtlingssituation und Wohnraumbedarf; b) Austausch über die Kostenentwicklung im Asylbereich und über allfällige strategische Veränderungen; c) Beratung und Genehmigung der Asylrechnung von WSU und Gemeinden; d) Koordination der Kommunikation gegen innen und aussen; e) Information über die Massnahmen zur Wohnraumbeschaffung; f) Absprache von Transfers von anerkannten Flüchtlingen, Personen mit Schutzstatus S und vorläufig Aufgenommen in die Gemeinden (inkl. Wohnraumbeschaffung); g) Informeller Austausch, auch Einzelfall bezogen; h) Jährliche Berichterstattung an den Regierungsrat und die Gemeinderäte.

§ 10 Zusammensetzung der Arbeitsgruppe Asyl

1 Die Arbeitsgruppe Asyl setzt sich wie folgt zusammen: a) Das WSU delegiert eine Person (Sozialhilfe/ Asylkoordination). b) Der Gemeinderat Riehen delegiert eine Person aus dem Sozialbereich und eine Person aus dem Liegenschaftsbereich. c) Der Gemeinderat Bettingen delegiert eine Person.
2 Die Amtszeit beträgt vier Jahre.

§ 11 Organisation

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2 Die Organisation und Leitung der Sitzung wird alternierend durch den Kanton bzw. die Gemeinden übernommen. E. Schlussbestimmungen

§ 12 Vertragsdauer

1 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
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2 Er kann von jedem Vertragspartner mit eingeschriebenem Brief und unter Beachtung einer Kündi - gungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals per Ende

2024.

3 Kündigt eine der Gemeinden diesen Vertrag, gilt er für die andere Gemeinde weiter.
4 Kündigt der Kanton diesen Vertrag, wird er automatisch für beide Gemeinden aufgelöst.

§ 13 Überprüfung

1 Schriftliche Änderungen sind jederzeit im gegenseitigen Einverständnis möglich.
2 Die Vertragspartner verpflichten sich, während der Dauer der Vereinbarung zu Änderungen Hand zu bieten, die auf Grund veränderter Verhältnisse dringend notwendig sind. Inkrafttreten Dieser Vertrag ist zu publizieren; er tritt nach allseitiger Unterzeichnung und Genehmigung rückwir - kend auf den 1. Januar 2024 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Gemeinden Bettingen und Riehen betreffend die Aufgabenteilung im Be - reich Asyl (Asylvertrag) vom 23. Februar 2016 aufgehoben. Basel, 22. August 2023 Im Namen des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt Der Regierungspräsident i.V.: Lukas Engelberger Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl Bettingen, 18. März 2024 Im Namen des Gemeinderats Bettingen Der Präsident: Nikolai Iwangoff Brodmann Die Gemeindeverwalterin: Katharina Näf Widmer Genehmigt durch die Gemeindeversammlung Bettingen am 10. Dezember 2023 Im Namen der Gemeindeversammlung Bettingen Der Präsident: Nikolai Iwangoff Brodmann Die Gemeindeverwalterin: Katharina Näf Widmer Riehen, 20. März 2024 Im Namen des Gemeinderats Riehen Die Präsidentin: Christine Kaufmann Der Generalsekretär: Patrick Breitenstein Genehmigt durch den Einwohnerrat Riehen am 31. Januar 2024 Der Präsident: Martin Leschhorn Strebel Der Ratssekretär: David Studer Matter
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Asylvertrag Anhang Anhang: Berechnung des Kostenanteils Asyl der Gemeinden Das Total der jährlichen kantonalen Asylabrechnung ergibt sich aus der Summe der Ausgaben Asyl des WSU Basel (A1) und den Ausgaben Asyl der Gemeindeverwaltung Riehen (A2) und den Ausgaben Asyl der Gemeindeverwaltung Bettingen (A3) in den Bereichen Unterbringung, Betreuung und Sozial- hilfeunterstützung. Davon wird das Total sämtlicher Bundespauschalen abgezogen (B), welche der Kanton vom Bund er- hält. An diesem Subtotal beteiligen sich die Gemeinden Bettingen und Riehen bevölkerungsproportional, wobei der Bevölkerungsanteil der Gemeinden jährlich angepasst wird (x%). Vom sich daraus ergebenden Kostenanteil der Gemeinden werden die bereits getätigten Ausgaben der Gemeinden abgezogen. Den verbleibenden Restbetrag (R) stellt der Kanton den Gemeinden in Rechnung. Für den Restbetrag (R) der Gemeinden kommt folgende Formel zur Anwendung: R (Bettingen) = (A1 + A2 + A3 - B) * x% - A3 R (Riehen) = (A1 + A2 + A3 - B) * x% - A2
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