Verordnung über die Staatsratssitzungen (122.0.17)
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Verordnung über die Staatsratssitzungen

Verordnung über die Staatsratssitzungen (SRSVV) vom 08.04.2014 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2024) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung (SVOG), insbesondere die Artikel 22, 26 und
29–42; gestützt auf das Gesetz vom 9. September 2009 über die Information und den Zugang zu den Dokumenten (InfoG), insbesondere die Artikel 5–10 und 29; gestützt auf die Artikel 2, 3 und 23 der Verordnung vom 14. Dezember 2010 über die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten des Staatsrats und der Kantonsverwaltung (InfoV); gestützt auf das Reglement vom 24. Mai 2005 über die Ausarbeitung der Er - lasse (AER), insbesondere die Artikel 13–18; gestützt auf die Artikel 18 Abs. 3 und 40 des Ausführungsreglements vom
12. März 1996 zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates (FHR); gestützt auf Artikel 5 Abs. 2 des Subventionsreglements vom 22. August
2000 (SubR); in Erwägung: Mit dieser Verordnung werden die Regelungen zur Verwaltung der Staats - ratssitzungen aktualisiert, insbesondere um der neuen Praxis der elektroni - schen Geschäftsverwaltung bei den Staatsratssitzungen Rechnung zu tragen. Auf Antrag der Staatskanzlei, beschliesst:
1 Sitzungsarten (Art. 33 f. SVOG)

Art. 1 Grundsätze

1 Der Staatsrat hält seine Sitzungen in der Regel dienstags ab. In den Sessi - onswochen des Grossen Rats findet die Sitzung am Montag statt. Bei beson - deren Umständen kann die Sitzung auf einen anderen Tag verlegt werden.
2 Der Staatsrat plant ebenfalls Reservesitzungen, Sitzungen für die Staatsfi - nanzen und Klausurtagungen.
3 Der Sitzungskalender wird vom Staatsrat verabschiedet und von der Staats - kanzlei aktualisiert.
4 Der Staatsrat tritt ausserdem zu einer ausserordentlichen Sitzung zusammen, wenn ein Mitglied dies verlangt. Das Verfahren bei besonderen Lagen (Art.
34 SVOG) bleibt ebenfalls vorbehalten.

Art. 2 Ordentliche Sitzungen

1 Ordentliche Sitzungen finden im Prinzip von 8.00 bis 12.00 Uhr und von
13.30 bis 15.00 Uhr statt. Allerdings:
a) Die Präsidentin oder der Präsident kann den Beginn der Sitzung bei Be - darf um eine halbe oder eine ganze Stunde vorverlegen.
b) Die Staatsratsmitglieder planen keine anderen Termine oder Sitzungen vor 16 Uhr ein, damit eventuelle Zeitüberschreitungen in der Sitzung aufgefangen werden können.
2 Die Sitzungen finden grundsätzlich als Präsenzsitzungen in der Staatskanz - lei statt, und die Staatsratsmitglieder nehmen in der Regel das Mittagessen auf eigene Kosten gemeinsam ein; folgende Bestimmungen bleiben vorbehal - ten:
a) Die Sitzungen können ausnahmsweise auch auswärts stattfinden, grund - sätzlich ohne Externe.
b) Wenn nötig, können die Sitzungen per Videokonferenz oder in Ausnah - mefällen auch gemischt stattfinden.
3 Während dieser Sitzungen können Präsentationen stattfinden. Sie müssen in Zusammenarbeit mit der Staatskanzlei geplant werden und bedürfen der vor - herigen Zustimmung des Staatsrats. Die ordentlichen Geschäfte haben jedoch Vorrang.

Art. 3 Reservesitzungen

1 Reservesitzungen dienen zur Vorstellung und Diskussion von besonderen Geschäften, nötigenfalls unter Anwesenheit von Externen.
2 Nachdem ein Geschäft in einer Reservesitzung vorgestellt wurde, wird es von der betreffenden Direktion erneut für eine ordentliche Sitzung einge - schrieben, in der darüber diskutiert und beschlossen wird.
3 ...
4 Die Direktionen schlagen die Geschäfte, die sie in den Reservesitzungen be - handeln möchten, in den ordentlichen Sitzungen vor.

Art. 4 Sitzungen für die Staatsfinanzen

1 Bei den Sitzungen für die Staatsfinanzen sind die Staatsschatzverwalterin oder der Staatsschatzverwalter und bei Bedarf andere Personen aus der Fi - nanzverwaltung und/oder dem Amt für Personal und Organisation anwesend.

Art. 5 Klausurtage

1 Der Staatsrat reserviert mindestens drei Sitzungstage für spezielle Themen (Winter-, Sommer- und Herbstklausurtagungen). Die Traktanden für diese Sitzungstage werden in den ordentlichen Sitzungen verabschiedet.
2 Diese Sitzungstage können mit einem unterhaltenden Teil verbunden wer - den.
2 Vorbereitung der Sitzungen
2.1 Delegationen (Art. 31 SVOG)

Art. 6 Grundsätze

1 Der Staatsrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mit - glieder der Delegationen, die ständig oder vorübergehend beauftragt werden, Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit zu prüfen und zu verfolgen und ihm Vorschläge zu unterbreiten. Ihnen gehören höchstens drei seiner Mitglie - der an.
2 Die Delegationen informieren den Staatsrat entweder durch die Abgabe von Protokollen oder durch mündliche oder schriftliche Auskünfte während der Sitzungen regelmässig über den Stand ihrer Arbeiten.
3 Das Sekretariat wird von der Direktion der Delegationspräsidentin oder des Delegationspräsidenten geführt. Es sorgt für die kontinuierliche Information der übrigen Mitglieder des Staatsrats.
4 Es wird ein Protokoll über die vereinbarten Standpunkte geführt, gegebe - nenfalls mit einer kurzen Begründung.

Art. 7 Ständige Delegationen

1 Die ständigen Delegationen werden in der Rekonstitutionssitzung des Staatsrats gebildet.
2 Ständige Delegationen sind:
a) die Delegation für das Wirtschafts- und Finanzwesen;
b) ...
c) die Delegation für das Personalwesen;
d) die Delegation für das Gesundheitswesen;
e) die Delegation für die Agglomerationen und die territorialen Struktu - ren;
f) die Delegation für die Digitalisierung und die Informationssysteme.

Art. 8 Befristete Delegationen

1 Der Staatsrat kann befristete Delegationen bilden, um komplexe Themen zu behandeln, die mehrere Direktionen oder sensible politische Sachverhalte betreffen.
2 Die Bildung einer befristeten Delegation muss in einem Beschluss festge - halten werden, in dem die Zusammensetzung, das Präsidium, die Ziele, die Zuständigkeiten und die Dauer der Delegation genannt werden.
2.2 Anträge und Dokumentation (Art. 22 und 29 f. SVOG)

Art. 9 Elektronische Geschäftsverwaltung – Grundsätze

1 Für die Geschäfte des Staatsrats wird eine Software für die elektronische Geschäftsverwaltung der Sitzungen eingesetzt.
2 Direkt in dieser elektronischen Anwendung werden verwaltet:
a) die Anmeldung von Geschäften durch die Direktionen und die dazuge - hörigen Anträge und Dokumentationen;
b) die Erstellung der Traktandenlisten der Sitzungen;
c) die Bereitstellung der Traktandenliste und der entsprechenden Doku - mente.
3 Die Anträge und Dokumentationen sind mit den behandelten Geschäften verknüpft und bleiben in der Anwendung verfügbar.

Art. 10 Elektronische Geschäftsverwaltung – Zuständigkeit

1 Mit der Unterstützung des Amts für Informatik und Telekommunikation ist die Staatskanzlei für alles zuständig, was mit der elektronischen Geschäfts - verwaltung des Staatsrats zusammenhängt.
2 Für diese Geschäfte hält die Staatskanzlei die Bestimmungen für die Benüt - zung der Anwendung fest, insbesondere was die Zugriffsrechte, die Authenti - fizierungs- und Protokollierungsverfahren sowie die Speicherung und Kon - servierung der Daten angeht.

Art. 11 Einberufung

1 Die Bereitstellung der Traktandenliste in der elektronischen Geschäftsver - waltung gilt als Einberufung.

Art. 12 Anträge

1 Dem Staatsrat wird kein Geschäft unterbreitet, bei dem das zuständige Staatsratsmitglied den Antrag und die dazugehörige Dokumentation vorher nicht genehmigt hat.
2 Sind bei einem Geschäft mehrere Direktionen betroffen, so muss die zustän - dige Direktion die Stellungnahme der anderen betroffenen Direktionen einho - len, bevor sie das Geschäft dem Staatsrat vorlegt.
3 Bei Bedarf präzisieren die Direktionen in ihren Anträgen die Art der Be - handlung des gewünschten Geschäfts.

Art. 12a Art der Behandlung der Geschäfte

1 Die Geschäfte werden dem Staatsrat vorgelegt, damit dieser sie insbesonde - re:
a) mit oder ohne Änderungen annehmen kann, wenn sie in seine Zustän - digkeit fallen;
b) genehmigen oder validieren kann, wenn die Verwaltungszuständigkeit im Wesentlichen bei der Direktion liegt, die sie beantragt;
c) mit oder ohne Anmerkungen zur Kenntnis nehmen und damit ihre Exis - tenz offiziell anerkennen kann, wobei die Verantwortung für ihren In - halt allein bei der Direktion verbleibt, die sie vorlegt.

Art. 13 Traktandenliste und Dokumentation

1 Ein Geschäft, das in der Sitzung behandelt werden soll, muss bis spätestens
11 Uhr am Donnerstag vor der Sitzung angemeldet werden; bis zu diesem Zeitpunkt muss auch die dazugehörige Dokumentation abgegeben werden.
2 Grundsätzlich stehen am selben Tag um spätestens 15 Uhr die Traktanden - liste und alle Dokumente in der elektronischen Anwendung zur Verfügung.
3 Wenn die Sitzung am Montag stattfindet, werden die Fristen um einen Tag vorverlegt.
4 Bei Friständerungen informiert die Staatskanzlei die Direktionen eine Wo - che vorher. Die Bestimmungen von Artikel 16 über dringende Geschäfte bleiben vorbehalten.

Art. 14 Spezialfälle

1 Die Entwürfe von Antworten auf Vernehmlassungen des Bundes werden dem Staatsrat grundsätzlich 14 Tage vor dem Schluss der Vernehmlassung unterbreitet; begründete Ausnahmen bleiben vorbehalten. Den Entwürfen lie - gen die Unterlagen bei, die vom Organ, das für die Vernehmlassung zustän - dig ist, geliefert werden, oder es wird der Link zur Internet-Adresse angege - ben, unter der diese Unterlagen abgerufen werden können.
2 ...
3 Dokumente, die sich auf vertrauliche oder geheime Angelegenheiten bezie - hen, sind auf gesicherte Weise zugänglich.
4 Die Vorstellung von Gegenständen aus den Kapiteln «Agenda» (Art. 30 f.) und «Informationen» (Art. 39) bleibt vorbehalten.

Art. 15 Vorgängige Kontrolle bestimmter Geschäfte

1 Die Gesetzes- und die Dekretsentwürfe mit den dazugehörigen Botschaften sowie die Verordnungsentwürfe (allenfalls zusammen mit dem erläuternden Bericht, der im Internet veröffentlicht wird) werden der Staatskanzlei in bei - den Amtssprachen spätestens zehn Tage vor dem Termin für die Aufnahme in die Traktandenliste zur Verfügung gestellt (Art. 14 AER).
2 Gesetzes-, Dekrets- und Verordnungsentwürfe sowie Beschluss-, Vertrags- und Vereinbarungsentwürfe mit finanziellen Auswirkungen müssen der Fi - nanzverwaltung mindestens zehn Tage vor dem Termin für die Aufnahme in die Traktandenliste unterbreitet werden (Art. 5 SubR und Art. 18 Abs. 3 und
40 FHR).

Art. 16 Dringende Geschäfte

1 Die Direktionen können bis Montag um 11 Uhr (oder, wenn die Sitzung am Montag stattfindet, bis Freitag um 11 Uhr) ihre dringenden Geschäfte ankün - digen; sie müssen die dazugehörige Dokumentation beilegen und die Dring - lichkeit begründen.
2 Gleichentags spätestens um 13 Uhr stehen die Unterlagen und die vollstän - dige Traktandenliste im System zur elektronischen Geschäftsverwaltung der Sitzungen zur Verfügung.
3 Das Präsidium oder mit Kompetenzdelegation die Staatskanzlei kann eine Aufnahme auf diesem Weg in die dringenden Geschäfte ablehnen und das Geschäft auf die Traktandenliste der folgenden Sitzung setzen.

Art. 17 ...

3 Ablauf der Sitzungen (Art. 15–17, 22, 25 ff., 29, 32 und 35 ff. SVOG)

Art. 18 Diskussion

1 Die zum Entscheid vorgelegten Geschäfte werden nur diskutiert, wenn ein Mitglied des Kollegiums darum ersucht. In diesem Fall eröffnet das Präsidi - um grundsätzlich direkt die Diskussion, ohne dass dem Mitglied des Staats - rats, das den Gegenstand auf die Traktandenliste setzte, vorher das Wort ge - geben wird.
2 Wenn mehrere Mitglieder das Wort verlangen, wird es in der protokollari - schen Reihenfolge erteilt; das Präsidium gibt seine Meinung grundsätzlich am Schluss bekannt.
3 Die Staatsratsmitglieder ergreifen das Wort, wenn es ihnen vom Präsidium gegeben wird. Sie reden von ihrem Platz aus, bleiben sitzen und richten sich grundsätzlich an das Kollegium.
4 Wenn sie sich an ein anderes Staatsratsmitglied richten oder dieses zitieren, verwenden sie die 3. Person und den Titel: «Frau Präsidentin» oder «Herr Präsident», «Frau Direktorin für ...» oder «Herr Direktor für ...». Vornamen und Namen werden nicht genannt.
5 Die Staatsratsmitglieder verfolgen die Diskussion aufmerksam; Diskussio - nen zu zweit gehören nicht ins Kollegium, und die Kommunikation nach aus - sen, namentlich über E-Mail und SMS, wird auf das absolut Notwendige be - schränkt.

Art. 19 Entscheide und Abstimmungen (Art. 36–38 SVOG)

1 Die Entscheide werden wenn möglich übereinstimmend gefällt. Wenn das Wort nicht mehr verlangt wird, schliesst das Präsidium die Diskussion und gibt den Entscheid bekannt.
2 Führt die Diskussion zu keinem Konsens, so kann der Entscheid zur Ver - vollständigung der Unterlagen vertagt oder mit Abstimmung gefällt werden.
3 Es wird mit Handaufheben abgestimmt (Art. 37 Abs. 2 SVOG). Jedes Staatsratsmitglied muss abstimmen, ausser wenn es in den Ausstand tritt; Stimmenthaltung ist nicht gestattet (Art. 37 Abs. 3 SVOG).
4 Bei der Abstimmung sind keine Personen von aussen anwesend.
4a Die Fälle von Ausstand werden gemäss Artikel 15 SVOG geregelt.
5 Bei Abstimmungen über Ernennung oder Anstellung von Personen kann ein Staatsratsmitglied eine geheime Abstimmung verlangen (Art. 38 Abs. 1 Bst. a SVOG).
6 Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid (Art. 37 Abs. 4 SVOG). Bei Stimmengleichheit im Fall einer Ernennung oder Anstellung hat die Vorsteherin oder der Vorsteher der federführenden Direktion den Stich - entscheid; ist keine Direktion federführend, so entscheidet das Los (Art. 38 Abs. 1 Bst. b SVOG).
7 Das genaue Abstimmungsergebnis wird geheim gehalten.

Art. 20 Form der Entscheide

1 Die Entscheide haben grundsätzlich die Form eines Vermerks im Protokoll.
2 Ein Entscheid hat die Form eines Beschlusses, wenn es aufgrund der Ge - setzgebung oder der Umstände nötig ist, namentlich wenn er Personen aus - serhalb der Verwaltung mitgeteilt wird; der Beschlussentwurf wird grund - sätzlich von der federführenden Direktion vorbereitet und der Dokumentation für die Sitzung beigelegt.
3 Die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler allein beglaubigt die Beschlüsse und weitere Entscheide, die in der Sitzung getroffen wurden (Art. 20 Abs. 3 SVOG).

Art. 21 Protokoll (Art. 41 SVOG) – Erstellung

1 Das Protokoll wird von der Vizekanzlerin oder vom Vizekanzler geführt.
2 Es wird auf der Grundlage der Traktandenliste und der Entscheiddispositi - ve, die von den Direktionen vorbereitet werden, erstellt und kann wenn nötig auf die Unterlagen zur Vorbereitung und auf Änderungen verweisen, die in der Sitzung vom betreffenden Mitglied des Staatsrats notiert wurden. Es kann auch Elemente der Diskussion widerspiegeln, die dem Verständnis des Ent - scheids dienen.
3 Ein Mitglied des Staatsrats, das einem Beschluss nicht zustimmt, hat das Recht, seine abweichende Meinung zu Protokoll zu geben, sofern sie in der Beratung begründet wurde (Art. 41 Abs. 2 SVOG).
4 Es gibt zwei Versionen des Protokolls: eine mit den Abstimmungsergebnis - sen und eine ohne.
5 Das Protokoll wird vom Staatsrat in der Regel in der folgenden Sitzung ge - nehmigt.

Art. 22 Protokoll (Art. 41 SVOG) – Verbreitung

1 Das Exemplar des Protokolls mit den Abstimmungen wird nur bei der Staatskanzlei aufbewahrt.
2 Das Exemplar ohne Abstimmungsergebnisse wird an die Personen weiter - geleitet, die in jeder Direktion für die interne Verteilung der Auszüge be - zeichnet werden.
3 In der Informatikanwendung werden die Protokollauszüge (ohne Erwäh - nung der Abstimmungen) in den behandelten Geschäften gespeichert. Die Di - rektionen können darauf zugreifen, sobald das Protokoll fertiggestellt ist.

Art. 23 Informationsgeheimnis (Art. 33 Abs. 4 SVOG)

1 Die Traktandenliste, die Unterlagen und das Protokoll bleiben bei den Stä - ben der Direktionen und den vom Geschäft direkt betroffenen Personen; die Vorschriften über die Information der Öffentlichkeit und den Zugang zu den Dokumenten bleiben vorbehalten.
2 Unter Direktionsstab versteht man die Generalsekretärin oder den General - sekretär, die Direktionsassistentin oder den Direktionsassistenten (oder die Person, die sie oder ihn vertritt), die juristischen, wirtschaftswissenschaftli - chen und wissenschaftlichen Beraterinnen und Berater, die Kommunikations - beauftragten sowie allfällige weitere nahe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsrätin oder des Staatsrats.
3 Mit dieser Vorgehensweise können bestimmte gezielte Informationen auf Entscheid einer Direktion trotzdem an weitere Mitarbeiterinnen und Mitar - beiter weitergegeben werden, die von einem Geschäft besonders betroffen sind.
4 Personen, die an den Sitzungen des Staatsrats teilnehmen, kommunizieren gegen aussen nur, was offiziell ist. Beim Rückfluss der Information in die Di - rektionen wird alles, was nicht zu den Entscheiden gehört (Meinungen, Dis - kussionen, Ereignisse, Abstimmungen usw.), weder berichtet noch angetönt.

Art. 24 Mitteilung der Entscheide

1 Ohne anderslautenden Entscheid des Staatsrats sorgt die Staatskanzlei für die Mitteilung der Entscheide und die Korrespondenz des Staatsrats und des Präsidiums.

Art. 25 Information der Öffentlichkeit (Art. 8 f. SVOG) – Im Allgemei -

nen
1 Für die Information der Öffentlichkeit und den Zugang zu den amtlichen Dokumenten gilt die entsprechende Gesetzgebung.
2 Die Bekanntgabe von Dossiers aus den Geschäften des Staatsrats trägt des - sen Briefkopf.
3 ...

Art. 26 ...

Art. 27 Aufbewahrung und Archivierung

1 Die Direktionen sind für die Aufbewahrung und Archivierung der Geschäfte und Dokumente verantwortlich, die in den Sitzungen des Staatsrats behandelt wurden.
2 Die Staatskanzlei ist für die Aufbewahrung und Archivierung der Traktan - denlisten, der Protokolle der Sitzungen und der Beschlüsse sowie der Korre - spondenz des Präsidiums verantwortlich.
3 Die Aufbewahrung und Archivierung erfolgt gemäss der Gesetzgebung über die Archivierung.

Art. 28 Weibelinnen und Weibel

1 Die Weibelinnen und Weibel unterstützen den Staatsrat während der Sitzun - gen in logistischen Fragen.
2 Sie werden bei ihrem Amtsantritt vom Staatsrat vereidigt.
4 Struktur der Traktandenliste

Art. 29 Traktandenliste

1 Die Traktandenliste enthält folgende Kapitel: – Spezielle Dossiers
1. Agenda
2. Geschäfte des Grossen Rates
3. Laufende Geschäfte
3.1. Geschäfte, die stillschweigend genehmigt werden müssen
3.2. Berichte des Finanzinspektorats
3.3. Weitere Geschäfte
4. Informationen
5. Dringende Geschäfte
6. Genehmigung des Protokolls.
2 Der Wortlaut der Geschäfte auf der Traktandenliste wird in einer internen Richtlinie der Staatskanzlei geregelt.

Art. 29a Kapitel «Spezielle Dossiers»

1 Das Kapitel «Spezielle Dossiers» enthält Geschäfte, die angesichts des aktu - ellen Geschehens im Kanton, in der Schweiz oder auf der Welt von beson - ders wichtiger, sensibler und wiederkehrender Natur sind.

Art. 30 Kapitel «Agenda» – Im Allgemeinen

1 Im Kapitel «Agenda» werden insbesondere die Einladungen und Vertretun - gen sowie die Vorbereitung von Veranstaltungen der Regierung geregelt.
2 Das Präsidium und die Kanzlei können beschliessen, dass darin weitere Ge - schäfte stehen.

Art. 31 Kapitel «Agenda» – Einladungen an die Regierung

1 Die Einladungen an die Regierung werden von der Kanzlei auf die Traktan - denliste gesetzt; die Mitglieder des Staatsrats teilen der Kanzlei mit, welche Einladungen sie direkt erhalten haben, es sei denn, es handle sich um Angele - genheiten, die nur mit ihrer Direktion in Zusammenhang stehen.
2 Üblicherweise wird der Staatsrat an Veranstaltungen, zu denen er eingela - den wurde, von dem Mitglied vertreten, dessen Tätigkeitsbereich einen Zu - sammenhang mit der Veranstaltung hat; die Anträge zur Vertretung werden von der Kanzlei gemäss dem Protokollreglement des Staatsrats gestellt.
3 Die Staatskanzlei antwortet auf die Einladungen gemäss den Entscheiden, die in der Sitzung getroffen wurden.

Art. 32 Kapitel «Geschäfte des Grossen Rates»

1 Im Kapitel «Geschäfte des Grossen Rates» stehen Gesetzes- und Dekrets - entwürfe, Antworten auf parlamentarische Vorstösse, Korrespondenz mit dem Grossen Rat und alle anderen Geschäfte, die eine Verbindung zu ihm haben.

Art. 33 Kapitel «Geschäfte zur stillschweigenden Genehmigung»

1 Die Direktionen tragen im Kapitel «Geschäfte zur stillschweigenden Geneh - migung» weniger wichtige Geschäfte, für die der Staatsrat zuständig ist, und Nachtragskreditbegehren ein.
2 Grundsätzlich werden die Geschäfte in diesem Kapitel stillschweigend ge - nehmigt.

Art. 34 Kapitel «Berichte des Finanzinspektorats»

1 Die Staatskanzlei trägt im Kapitel «Berichte des Finanzinspektorats» die Berichte ein, die ihr vom Finanzinspektorat übermittelt werden.
2 Der Staatsrat nimmt sie zur Kenntnis. Die Direktion, der die betreffende Einheit unterstellt ist, hat den Auftrag, darauf zu achten, dass die Empfehlun - gen des Finanzinspektorats umgesetzt werden.

Art. 35 ...

Art. 36 Kapitel «Weitere Geschäfte» – Geschäfte, die zum Entscheid un -

terbreitet werden
1 Geschäfte zum Entscheid werden in Form einer Notiz unterbreitet; sie um - fasst:
a) das Entscheiddispositiv, das als Grundlage für das Protokoll dient;
b) eine Zusammenfassung des Problems, die eine Darstellung des Pro - blems und dessen, worum es geht, sowie eine Beschreibung der gewählten Lösung enthält;
c) allenfalls eine Erwähnung, welche Organe und Instanzen angehört wur - den und wie dringend ein Entscheid gefällt werden muss.
2 Die Notiz sollte nicht länger als zwei A4-Seiten sein. Die Zusammenfas - sung und die Beschreibung der Lösung sind freiwillig, wenn das eigentliche Dossier nicht länger als drei A4-Seiten ist.
3 Zu den Geschäften, bei denen eine Mitteilung vorgesehen ist, kommt ein Entwurf für eine Medienmitteilung oder für die Ankündigung einer Medien - konferenz hinzu; das Datum der Medienkonferenz muss mit dem Büro für In - formation der Staatskanzlei vereinbart werden.

Art. 37 Kapitel «Weitere Geschäfte» – Geschäfte, die zur Diskussion un -

terbreitet werden
1 Die Geschäfte, die zur Diskussion unterbreitet werden, müssen es dem Staatsrat ermöglichen, sich dazu zu äussern, wie ein Dossier weiterzubearbei - ten ist und welche Lösungen in Frage kommen. Dazu gibt es eine erläuternde Notiz, in der Varianten und Fragen vorgestellt werden und die auch die von der Direktion vorgeschlagene Lösung beinhalten kann.
2 Will die Direktion Spezialistinnen oder Spezialisten zur Diskussion beizie - hen, so holt sie vorher die Ermächtigung des Staatsrats ein.
3 Diese Art Geschäfte kann auch an Sondersitzungen behandelt werden.

Art. 38 Kapitel «Weitere Geschäfte» – Geschäfte, die zur Information

unterbreitet werden
1 Geschäfte, die zur Information unterbreitet werden, beinhalten Gegenstände von gewisser Bedeutung, die Erläuterungen verdienen. Zu ihnen gibt es grundsätzlich eine erläuternde Notiz oder Unterlagen.

Art. 39 Kapitel «Informationen»

1 Das Kapitel «Informationen» ist dem Austausch von Informationen vorbe - halten. Die Diskussion wird nur kurz für Fragen zur Klärung eröffnet. Der In - formationsaustausch über Aussenbeziehungen, Informationen der Delegatio - nen, verschiedene Informationen und die Mappe gehören zu den Punkten auf der Traktandenliste zu diesem Kapitel.
2 Grundsätzlich wird im Protokoll keine Einzelheit zu den Geschäften, die un - ter diesem Kapitel behandelt werden, angegeben.
3 Beim Informationsaustausch zu den Aussenbeziehungen werden namentlich Informationen zu interkantonalen Konferenzen weitergegeben. Sie werden nicht vorab oder nur zum Sitzungsbeginn angekündigt und bilden in der Re - gel nicht Gegenstand einer Dokumentation.
4 Die Informationen der Delegationen ermöglichen es, Auskünfte über die laufenden Geschäfte oder den Inhalt der Sitzungen der Staatsratsdelegationen zu erteilen. Sie werden nicht vorab oder nur zu Beginn der Sitzung angekün - digt und sind in der Regel nicht Gegenstand einer Dokumentation.
5 Die diversen Informationen dienen zur Mitteilung von Informationen von geringerer Bedeutung, die in der Regel nicht Gegenstand einer Dokumentati - on sind. Sie werden nicht vorab oder nur zum Sitzungsbeginn angekündigt.
6 Die Mappe ist eine Zusammenstellung von Dokumentationen zu allgemei - nen Informationen, die es nicht wert sind, als eigene Geschäfte auf die Trak - tandenliste gesetzt zu werden. Dazu können namentlich Statistiken, Glück - wunschkarten, die Organisation von Staatswagen, die rollende Planung der Medienkonferenzen, Dankesschreiben oder Kopien von wichtigen oder poli - tisch sensiblen Schreiben an den Staatsrat gehören.

Art. 40 Kapitel «Dringende Geschäfte»

1 Das Kapitel «Dringende Geschäfte» ist den Geschäften vorbehalten, die ge - mäss Artikel 16 in die Traktandenliste aufgenommen wurden.
2 Für deren Vorstellung gelten die Anforderungen der Artikel 35 ff.
5 Schlussbestimmungen

Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:
a) der Beschluss vom 24. Januar 1967 über die Abfassung und die Ausfer - tigung der Beschlüsse des Staatsrates (SGF 122.0.17);
b) die Richtlinien vom 30. November 2006 und vom 11. den Verlauf der Sitzungen des Staatsrats.

Art. 42 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.04.2014 Erlass Grunderlass 08.04.2014 2014_042
14.12.2020 Art. 7 Abs. 2, f) eingefügt 01.01.2021 2020_185
31.01.2022 Art. 7 Abs. 2, b) aufgehoben 01.02.2022 2022_009
31.01.2022 Art. 7 Abs. 2, c) geändert 01.02.2022 2022_009
31.01.2022 Art. 7 Abs. 2, d) geändert 01.02.2022 2022_009
31.01.2022 Art. 7 Abs. 2, e) geändert 01.02.2022 2022_009
04.04.2023 Art. 1 Abs. 4 geändert 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 2 Abs. 1, a) eingefügt 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 2 Abs. 1, b) eingefügt 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 2 Abs. 2 geändert 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 2 Abs. 2, a) eingefügt 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 2 Abs. 2, b) eingefügt 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 2 Abs. 3 geändert 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 3 Abs. 3 aufgehoben 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 6 Abs. 3 geändert 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 6 Abs. 4 eingefügt 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 9 Abs. 2, b) geändert 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 13 Abs. 2 geändert 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 14 Abs. 2 aufgehoben 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 14 Abs. 3 geändert 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 14 Abs. 4 geändert 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 16 Abs. 1 geändert 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 17 aufgehoben 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 18 Abs. 3 geändert 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 18 Abs. 4 geändert 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 18 Abs. 5 geändert 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 19 Abs. 3 geändert 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 19 Abs. 4a eingefügt 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 19 Abs. 5 geändert 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 19 Abs. 6 geändert 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 20 Abs. 3 geändert 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 21 Abs. 5 geändert 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 22 Abs. 1 geändert 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 22 Abs. 2 geändert 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 24 Abs. 1 geändert 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 25 Abs. 3 aufgehoben 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 26 aufgehoben 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 27 Abs. 3 geändert 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 29 Abs. 1, – eingefügt 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 29 Abs. 2 geändert 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 29a eingefügt 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 35 aufgehoben 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 37 Abs. 2 geändert 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 38 Titel geändert 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 38 Abs. 1 geändert 01.05.2023 2023_039
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
04.04.2023 Art. 39 Abs. 1 geändert 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 39 Abs. 2 geändert 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 39 Abs. 3 geändert 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 39 Abs. 4 eingefügt 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 39 Abs. 5 eingefügt 01.05.2023 2023_039
04.04.2023 Art. 39 Abs. 6 eingefügt 01.05.2023 2023_039
27.02.2024 Art. 12 Abs. 3 eingefügt 01.04.2024 2024_020
27.02.2024 Art. 12a eingefügt 01.04.2024 2024_020
27.02.2024 Art. 33 Abs. 1 geändert 01.04.2024 2024_020 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 08.04.2014 08.04.2014 2014_042

Art. 1 Abs. 4 geändert 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 2 Abs. 1 geändert 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 2 Abs. 1, a) eingefügt 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 2 Abs. 1, b) eingefügt 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 2 Abs. 2 geändert 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 2 Abs. 2, a) eingefügt 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 2 Abs. 2, b) eingefügt 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 2 Abs. 3 geändert 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 3 Abs. 1 geändert 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 3 Abs. 3 aufgehoben 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 4 Abs. 1 geändert 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 5 Abs. 1 geändert 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 6 Abs. 1 geändert 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 6 Abs. 3 geändert 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 6 Abs. 4 eingefügt 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 7 Abs. 2, b) aufgehoben 31.01.2022 01.02.2022 2022_009

Art. 7 Abs. 2, c) geändert 31.01.2022 01.02.2022 2022_009

Art. 7 Abs. 2, d) geändert 31.01.2022 01.02.2022 2022_009

Art. 7 Abs. 2, e) geändert 31.01.2022 01.02.2022 2022_009

Art. 7 Abs. 2, f) eingefügt 14.12.2020 01.01.2021 2020_185

Art. 9 Abs. 2, b) geändert 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 12 Abs. 3 eingefügt 27.02.2024 01.04.2024 2024_020

Art. 12a eingefügt 27.02.2024 01.04.2024 2024_020

Art. 13 Abs. 2 geändert 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 14 Abs. 2 aufgehoben 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 14 Abs. 3 geändert 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 14 Abs. 4 geändert 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 16 Abs. 1 geändert 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 17 aufgehoben 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 18 Abs. 4 geändert 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 18 Abs. 5 geändert 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 19 Abs. 3 geändert 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 19 Abs. 4a eingefügt 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 19 Abs. 5 geändert 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 19 Abs. 6 geändert 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 20 Abs. 3 geändert 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 21 Abs. 5 geändert 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 22 Abs. 1 geändert 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 22 Abs. 2 geändert 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 24 Abs. 1 geändert 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 25 Abs. 3 aufgehoben 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 26 aufgehoben 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 27 Abs. 3 geändert 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 29 Abs. 1, – eingefügt 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 29 Abs. 2 geändert 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 29a eingefügt 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 33 Abs. 1 geändert 27.02.2024 01.04.2024 2024_020

Art. 35 aufgehoben 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 37 Abs. 2 geändert 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 38 Titel geändert 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 38 Abs. 1 geändert 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 39 Abs. 1 geändert 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 39 Abs. 2 geändert 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 39 Abs. 3 geändert 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 39 Abs. 4 eingefügt 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 39 Abs. 5 eingefügt 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

Art. 39 Abs. 6 eingefügt 04.04.2023 01.05.2023 2023_039

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