Gesetz über die Kantonspolizei (511.11)
CH - SO

Gesetz über die Kantonspolizei

Gesetz über die Kantonspolizei Vom 23. September 1990 (Stand 1. April 2024) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 19, 21, 71, 86 Buchstabe b, 92 und 93 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986 1 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

18. September 1989 2 ) *

beschliesst:

1. Aufgaben der Kantonspolizei

§ 1 I. Allgemein

1 Die Kantonspolizei übt die Funktionen der Sicherheits-, der Kriminal- und der Verkehrspolizei aus.
2 Im Rahmen ihrer Aufgaben leistet sie der Bevölkerung Hilfe. Sie verhütet Unfälle und Straftaten durch Information und andere geeignete Massnah - men.
3 Sie unterstützt die Behörden bei der Durchsetzung der Rechtsordnung im Rahmen dieses Gesetzes und der Spezialgesetzgebung.

§ 2 1. Sicherheitspolizei

1 Die Kantonspolizei hält die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht; sie wehrt Gefahren ab und beseitigt Störungen.

§ 3 2. Kriminalpolizei

1 Die Kantonspolizei verfolgt Straftaten und wirkt bei deren Verhütung mit.
2 Sie verhütet im Rahmen des Bundesrechts Handlungen, die gegen die Si - cherheit des Staates gerichtet sind.

§ 4 3. Verkehrspolizei

1 Die Kantonspolizei sorgt für Sicherheit und Ordnung im Verkehr auf öf - fentlichen Strassen und Gewässern. Sie verfolgt Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsrecht.

§ 5 II. Erste Massnahmen bei Katastrophen

1 Im Falle einer Katastrophe trifft die Kantonspolizei die erforderlichen ers - ten Massnahmen und koordiniert die eingesetzten Kräfte, bis die nach Ka - tastrophengesetz zuständigen Führungsstäbe einsatzbereit sind.
1) BGS 111.1
2) KRV 1990 S. 29 und 140 sowie Beilage nach S.180. GS 91, 746
1

2. Organisation und Dienstrecht der

Kantonspolizei

§ 6 1. Organisation:

1. Unterstellung

1 Die Kantonspolizei untersteht der Aufsicht des Regierungsrates. Er regelt die Unterstellung unter ein Departement. *
2 Sie wird vom Polizeikommandanten geführt.

§ 7 2. Dienstreglement

1 Der Regierungsrat legt die Organisation im Dienstreglement fest.

§ 8* 3. Polizeikorps *

1 ... *
2 Polizisten, Polizeianwärter im Praxisjahr und Polizeiliche Sicherheitsassis - tenten bilden das Polizeikorps. *

§ 9* II. Dienstrecht

1. Geltung der Gesetzgebung über das Staatspersonal

1 Für die Angehörigen des Polizeikorps gilt die Gesetzgebung über das Staatspersonal, soweit die Gesetzgebung über die Kantonspolizei keine ab - weichenden Bestimmungen enthält.

§ 10* 2. Polizeiausbildung

a) Allgemein *
1 Das Kommando lässt Schweizer Bürger, welche die erforderlichen charak - terlichen, geistigen und körperlichen Voraussetzungen erfüllen, als Polizei - anwärter im Anstellungsverhältnis nach der Gesetzgebung über das Staats - personal zur Absolvierung der Polizeiausbildung zu. *
2 Unter denselben Voraussetzungen nimmt das Kommando Personen als Polizeiliche Sicherheitsassistenten (PSA) im Anstellungsverhältnis nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal in das Polizeikorps auf. Die Paragra - phen 11-13 sowie 15-18 gelten sinngemäss. *

§ 10 bis Auslagerung der Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der

Kantonspolizei und Beitritt zum Konkordat
1 Die Polizeiausbildung dauert zwei Jahre. Sie umfasst eine schulische Grundausbildung und ein Praxisjahr. Die schulische Grundausbildung der Polizeianwärter erfolgt an der Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch. Das Praxisjahr absolvieren die Polizeianwärter im Polizeikorps. Die Ausbildung zum Polizeilichen Sicherheitsassistenten erfolgt an der Interkantonalen Po - lizeischule Hitzkirch oder einer anderen Ausbildungsstätte. *
2 Zu diesem Zweck tritt der Kanton Solothurn dem Konkordat vom 25. Juni
2003 über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule Hitz - kirch bei.
3 Der Regierungsrat ist befugt, den Beitritt zu erklären und Änderungen des Konkordats zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens oder der Organisation handelt.
2
4 Der Kantonsrat bewilligt die zum Vollzug des Konkordats notwendigen finanziellen Mittel.
5 Die Weiterbildung der Korpsangehörigen erfolgt an der Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch, am Schweizerischen Polizeiinstitut in Neuenburg (SPIN), an einer anderen Ausbildungsstätte oder im Polizeikorps. *

§ 11 Kündigung und Austritt

1 Das Kommando kann das Dienstverhältnis bei Pflichtverletzung und bei ungenügenden Leistungen auf Ende eines Monats kündigen. Die Kündi - gungsfrist beträgt einen Monat. *
2 Der Polizeianwärter kann während der schulischen Grundausbildung je - derzeit aus der Schule austreten. Während des Praxisjahres kann er unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auf Ende eines Monats kündigen. *

§ 12 c) Beitrag an die Ausbildungskosten

1 Das zuständige Departement kann die Bezahlung eines Teils der Ausbil - dungskosten fordern, wenn * a) * der Polizeianwärter die Polizeiausbildung abbricht oder entlassen wird; b) * der Polizist den Dienst bei der Kantonspolizei innerhalb von vier Jahren nach Bestehen der eidgenössischen Berufsprüfung beendet; c) * der Polizeiliche Sicherheitsassistent den Dienst bei der Kantonspoli - zei innerhalb von vier Jahren nach Erhalt des Zertifikats beendet.
2 Einzelheiten bestimmt das Dienstreglement.

§ 13* 3. Polizeikorps

a) Anstellung von Korpsangehörigen
1 Die Anstellung von Korpsangehörigen richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal. Korpsangehörige müssen Schweizer Bürger sein. Voraussetzung für die Tätigkeiten sind: * a) für Polizisten: der eidgenössische Fachausweis; b) für Polizeianwärter im Praxisjahr: die Bescheinigung ihrer Einsatzfähig - keit; c) für Polizeiliche Sicherheitsassistenten: das entsprechende Zertifikat.
2 Für die Anstellung von Offizieren des oberen Kaders ist der Regierungsrat zuständig. Er kann vom Anstellungserfordernis einer abgeschlossenen Poli - zeirekrutenschule absehen. *

§ 14* b) Beförderungen

1 Das Kommando nimmt bei erfüllten Beförderungsbedingungen die Gra - dierung vor. Das Personalamt setzt die Löhne fest. *

§ 15 c) Stellenbesetzung

1 Das Kommando besetzt freie Stellen auf Ausschreibung hin.
2 Soweit es die Umstände erfordern, kann das Kommando Versetzungen anordnen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Korpsangehörigen ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.

§ 16 d) Wohnsitz

1 ... *
3
2 Aus dienstlichen Gründen kann das Kommando die Wohnsitznahme am Dienstort oder in der Nähe des Dienstortes vorschreiben. Einzelheiten re - gelt ein Dienstbefehl.

§ 17 e) andere Pflichten

1 Der Korpsangehörige ist verpflichtet, in seiner Wohnung einen privaten Telefonanschluss installieren zu lassen. Er muss Zusatzeinrichtungen dul - den, deren Kosten der Staat übernimmt.

§ 18 f) Uniform / Legitimation

1 Der Polizeidienst wird unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung grund - sätzlich in Uniform ausgeübt. Das Kommando kann weitere Ausnahmen vorsehen.
2 Bei Amtshandlungen gilt die Uniform als Ausweis. Korpsangehörige in Zi - vil haben sich auf Verlangen auszuweisen.

§ 18 bis 4. Sonderregelung / Mitarbeitende für den Polizeidienst

1 Das Kommando kann Mitarbeitende der Kantonspolizei, die nicht dem Polizeikorps angehören, aufgrund ihrer wissenschaftlichen oder fachspezi - fischen Ausbildung mit der Erledigung von Polizeiaufgaben in ihrem Spezialgebiet betrauen. Für solche Personen gilt § 9.

§ 18 ter * 5. Polizeiliche Sicherheitsassistenten *

1 Polizeiliche Sicherheitsassistenten haben folgende Befugnisse: a) * Kontrolle des ruhenden Verkehrs und Kontrolle von Fahrrädern und Motorfahrrädern im rollenden Verkehr inklusive Ahndung von Über - tretungen nach der Ordnungsbussengesetzgebung des Bundes und des Kantons 1 ) ; b) Tätigkeit als Radaroperator; c) * Verkehrsregelung und Ausführung verschiedener Transportdienste; d) Sichern von Unfallstellen und Absperren von Tatorten; e) * Überwachungs- und Kontrolltätigkeit inklusive Ahndung von Über - tretungen nach der Ordnungsbussengesetzgebung des Bundes und des Kantons 2 ) ; f) Vermisstensuche; g) Sicherheitsaufgaben anlässlich von Veranstaltungen; h) Objektschutz; i) * Begleiten von Ausnahmetransporten; j) * Leisten polizeilicher Vollzugsunterstützung nach § 1 Absatz 3.
1bis Nach erfolgter Instruktion und unter Anleitung eines Polizisten dürfen Polizeiliche Sicherheitsassistenten die im Einsatzkonzept des Kommandos aufgeführten Kontrollen des rollenden Verkehrs selbständig durchführen und Übertretungen nach der Ordnungsbussengesetzgebung des Bundes und des Kantons 3 ) ahnden. *
1) BGS 311.4 .
2) BGS 311.4 .
3) BGS 311.4 .
4
2 Das Kommando kann die Polizeilichen Sicherheitsassistenten im Einzelfall für weitere Hilfsdienste einsetzen. Diese Einsätze dürfen ausschliesslich un - ter der Kontrolle und Verantwortung eines Polizisten erfolgen.
3 Die Polizeilichen Sicherheitsassistenten sind zur Ausübung derjenigen po - lizeilichen Zwangsbefugnisse gemäss dem Gesetz über die Kantonspolizei und der Schweizerischen Strafprozessordnung 1 ) befugt, derer sie zur Erfül - lung ihrer Aufgaben bedürfen. Sie leisten ihren Dienst unbewaffnet. *

3. Zusammenarbeit mit Bund, Kantonen und

Gemeinden sowie dem Ausland *

§ 19* I. Grundsatz

1 Die Kantonspolizei arbeitet mit der Polizei anderer Kantone, des Bundes und im Rahmen des Bundesrechts mit Stellen des Auslandes sowie den Poli - zeiorganen der Einwohnergemeinden zusammen.

§ 20 1. Vereinbarungen

1 Der Regierungsrat kann mit andern Kantonen und mit dem Bund Verein - barungen über die polizeiliche Zusammenarbeit abschliessen oder Konkor - daten beitreten.
2 Soweit kein interkantonales Recht besteht, gelten für grenzüberschrei - tende Einsätze die §§ 21 und 22.

§ 21 2. grenzüberschreitender Polizeieinsatz

1 Der Regierungsrat kann unter Vorbehalt der Artikel 44 und 52 der Bun - desverfassung (BV) vom 18. April 1999 2 ) andere Kantone um den Einsatz von Polizeikräften im Kanton Solothurn ersuchen oder auf Gesuch hin den Einsatz der Kantonspolizei ausserhalb des Kantons anordnen. *
1bis Im Rahmen des Konkordats über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz vom 20. Januar 1995 3 ) ist das Departement des Innern für die Entscheide nach Absatz 1 zuständig. *
2 In dringenden Fällen ist im Zusammenhang mit schweren Verbrechen und Vergehen, schweren Unglücksfällen und Katastrophen das Kommando zu - ständig. Es entscheidet zudem über Einsätze von untergeordneter Bedeu - tung. *
3 Ausserkantonale Einsätze dürfen grundsätzlich nur geleistet werden, wenn die ersuchende Polizeibehörde den Kostenersatz zugesichert hat. Der Kanton Solothurn ersetzt den Kantonen, die auf sein Ersuchen hin Po - lizeikräfte zur Verfügung stellen, die Kosten. Vorbehalten bleiben abwei - chende vertragliche Vereinbarungen. *

§ 22 3. Anwendbares Recht

1 Die Rechtsstellung der Polizeibeamten richtet sich bei interkantonalen Einsätzen grundsätzlich nach der Gesetzgebung des Einsatzkantons.
2 Disziplinarisch und in bezug auf die Versicherungsdeckung unterstehen die Polizeibeamten dem Recht ihres Kantons.
1) SR 312.0 .
2) SR 101 .
3) BGS 511.541 .
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§ 23 II. Gemeindepolizei

1 Die Einwohnergemeinden können eigene Polizeiorgane schaffen.
2 Der Regierungsrat regelt Zusammenarbeit, Kompetenzabgrenzung und eine angemessene Abgeltung in einer Vereinbarung.

4. Grundsätze polizeilichen Handelns

§ 24 I. Anwendbarkeit für Gemeindepolizeien und das Grenzwacht -

korps *
1 Die Bestimmungen in den §§ 25-39 gelten auch für die Tätigkeit von Poli - zeiorganen der Einwohnergemeinden.
2 Angehörige des Grenzwachtkorps sind auf gemeinsamen Patrouillen im grenznahen Gebiet zu denselben sicherheitspolizeilichen Amtshandlungen gemäss §§ 2 und 4 ermächtigt und verpflichtet wie Polizisten. Die Bestim - mungen in den §§ 25-39 gelten sinngemäss. Vorbehalten bleiben das Bun - desrecht und die Vereinbarung 1 ) . *

§ 25 II. Gesetzmässigkeit und Verhältnismässigkeit

1 Die Kantonspolizei erfüllt ihre Aufgaben unter Beachtung der Gesetzmäs - sigkeit und der Verhältnismässigkeit.

§ 26 III. Allgemeine Ermächtigung zur Gefahrenabwehr

1 Fehlen besondere Bestimmungen, trifft die Kantonspolizei jene Massnah - men, die zur Abwehr einer unmittelbaren Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig sind.

§ 27 IV. Adressat polizeilicher Massnahmen

1. Grundsatz

1 Polizeiliche Massnahmen richten sich gegen die Person, welche die öf - fentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar stört oder gefährdet, oder die für ein solches Verhalten eines Dritten verantwortlich ist.
2 Geht eine solche Störung oder Gefährdung unmittelbar von einer Sache aus, richten sich die Massnahmen gegen jenen, der die tatsächliche Herr - schaft über die Sache ausübt.

§ 28 2. Ausnahme

1 Polizeiliche Massnahmen dürfen sich gegen andere Personen richten, wenn ein Vorgehen nach § 27 unverhältnismässige Mittel erfordern oder unverhältnismässige Folgen haben würde.

§ 29 V. Information der Bevölkerung

1 Die Kantonspolizei informiert im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevöl - kerung, wenn öffentliche Interessen dies gebieten und nicht schützenswer - te private Interessen entgegenstehen.
1) BGS 511.513 .
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1bis Die Kantonspolizei hat in Meldungen über sicherheitspolizeiliche und verwaltungspolizeiliche Tätigkeiten sowie über Tätigkeiten im Rahmen der Vollzugshilfe unter Vorbehalt des übergeordneten eidgenössischen und kantonalen Rechts die Nationalität oder die Herkunftsregion der Betroffe - nen zu nennen. *
2 Die Information über Strafverfahren richtet sich nach den §§ 9 bis und 9 ter des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) vom 10. März
2010 1 ) . *

5. Polizeiliche Massnahmen

§ 30 I. Beizug Polizeibeamtin oder Arzt

1 Bei polizeilichen Massnahmen und bei Zwangsmassnahmen nach der Strafprozessordnung gegenüber weiblichen Personen oder gegenüber Knaben unter 7 Jahren ist grundsätzlich eine Polizeibeamtin oder ein Arzt beizuziehen.

§ 31 II. Einzelne Massnahmen

1. Polizeigewahrsam

1 Die Kantonspolizei kann vorübergehend in Gewahrsam nehmen: a) Personen, die sich oder andere ernsthaft gefährden; b) Personen, die wegen ihres Zustandes oder Verhaltens öffentlich Är - gernis erregen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören; c) Personen, die aus einer Anstalt entwichen sind, in der sie sich aus strafrechtlichen oder fürsorgerischen Gründen aufzuhalten haben. d) * ...
2 Der in Gewahrsam genommenen Person ist der Grund des Gewahrsams anzugeben. Nach Wegfall dieses Grundes, spätestens nach 24 Stunden, ist die Person zu entlassen oder der erforderlichen Obhut zuzuführen. Ist bei Fremdgefährdung (Abs. 1 lit. a) anzunehmen, dass der Gewahrsam für die Sicherheit Dritter länger als 24 Stunden notwendig ist, beantragt die Poli - zei dem Haftrichter spätestens innert 24 Stunden nach dem Freiheitsent - zug die Verlängerung des Gewahrsams. *
3 Der Haftrichter entscheidet so bald als möglich, spätestens innert 72 Stun - den nach dem Freiheitsentzug in sinngemässer Anwendung von Artikel
225 und 226 der Schweizerischen Strafprozessordnung 2 ) über den Antrag auf Verlängerung des Gewahrsams. Er kann den Gewahrsam auf längstens zehn Tage verlängern. Die Polizei entlässt die Person nach Wegfall der Ge - fährdung oder mit dem Ablauf der vom Haftrichter angesetzten Dauer. Vorbehalten bleiben Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutz - rechts. *
4 Für die Benachrichtigung der Angehörigen der in Gewahrsam genomme - nen Person sowie der Sozialbehörden ist Artikel 214 der Schweizerischen Strafprozessordnung sinngemäss anzuwenden. *
5 Die Rechtmässigkeit des Gewahrsams ist auf Antrag der betroffenen Per - son vom Haftrichter zu überprüfen. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. *
1) BGS 321.3 .
2) SR 312.0 .
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§ 31 bis Massnahmen gemäss Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt

anlässlich von Sportveranstaltungen und gemäss Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit *
1 Die Kantonspolizei kann Rayonverbote, Meldeauflagen sowie Polizeige - wahrsam gemäss den Artikeln 4, 6 und 8 des Konkordates über Massnah - men gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November
2007 1 ) anordnen. *
2 Der Haftrichter ist die zur Prüfung des angeordneten Polizeigewahrsams zuständige Instanz.
3 Die Kantonspolizei ist die nach Artikel 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom

21. März 1997 2 ) zuständige Behörde. In dieser Funktion *

a) * ist sie zur Sicherstellung von Propagandamaterial gemäss Artikel 13e BWIS befugt und zur Meldung an die zuständige Bundesbehörde gemäss Artikel 6 der Verordnung über verwaltungspolizeiliche Mass - nahmen des Bundesamtes für Polizei und über das Informationssys - tem HOOGAN (VVMH) vom 4. Dezember 2009 3 ) verpflichtet; b) * nimmt sie alle dem Kanton zugewiesenen Aufgaben im Zusam - menhang mit der Verhinderung terroristischer Aktivitäten gemäss den Artikeln 23e ff. BWIS wahr, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Behörden übertragen sind.

§ 31 ter * Fesselung

1 Die Polizei darf eine Person mit Fesseln sichern, wenn der begründete Verdacht besteht, sie werde a) Menschen angreifen, Widerstand gegen polizeiliche Anordnungen leisten, Tiere verletzen, Gegenstände beschädigen oder solche der Sicherstellung entziehen, b) fliehen, andere Personen befreien oder selbst befreit werden, c) sich töten oder verletzen.
2 Bei Transporten dürfen Personen aus Sicherheitsgründen gefesselt wer - den.
3 Fesselungen im Rahmen von Verfahrenshandlungen von Strafbehörden erfolgen in Absprache mit der zuständigen Verfahrensleitung.

§ 32 Zuführung Minderjähriger und Personen unter umfassender Bei -

standschaft *
1 Die Kantonspolizei führt Minderjährige oder Personen unter umfassender Beistandschaft auf Begehren berechtigter Personen dem Inhaber der elter - lichen Sorge oder der zuständigen Behörde zu, wenn sie sich der elterli - chen oder der behördlichen Aufsicht entziehen oder von einem ihnen zu - gewiesenen Pflegeplatz entweichen. *
1) BGS 511.514 .
2) SR 120 .
3) SR 120.52 .
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§ 32 bis * Vorladung und Vorführung

1 Zur Identitätsfeststellung, Durchführung erkennungsdienstlicher Mass - nahmen, Befragung und Herausgabe von Gegenständen kann die Kantons - polizei im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben ausserhalb eines Strafver - fahrens eine Person unter Grundangabe ohne Beachtung besonderer For - men und Fristen vorladen.
2 Leistet die Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge und wurde sie schriftlich auf die Möglichkeit der Vorführung hingewiesen, kann die Kantonspolizei sie vorführen.
3 Die Vorführung kann ohne vorherige Vorladung angeordnet werden, wenn Gefahr im Verzug ist und befürchtet werden muss, dass der Vorla - dung nicht Folge geleistet wird.

§ 33 3. Erkennungsdienstliche Behandlung

1 Erkennungsdienstliche Massnahmen sind insbesondere die Abnahme dak - tyloskopischer Abdrucke, fotografische Aufnahmen, die Feststellung kör - perlicher Merkmale sowie Messungen und Handschriftproben.
1bis Die erkennungsdienstliche Erfassung im Rahmen von Strafverfahren richtet sich nach Artikel 260-262 der Schweizerischen Strafprozessord - nung. *
2 Die Kantonspolizei kann sodann solche Massnahmen vornehmen: * a) an Personen, deren Identität nicht festgestellt werden kann; b) an Personen, die des Landes weg- oder ausgewiesen werden oder gegen die eine Einreisesperre besteht.
3 Besteht kein hinreichender Grund zur Registrierung erkennungsdienstli - cher Unterlagen, sind diese zu vernichten. Der Betroffene kann beim Kom - mando die Vernichtung beantragen. Der Vollzug ist dem Betroffenen schriftlich zu bestätigen.

§ 33 bis * DNA-Profil

1 Die Kantonspolizei kann zur Abklärung von Verbrechen oder Vergehen nach Artikel 255 Absatz 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung sowie in Fällen von § 33 Absatz 2 nicht invasive DNA-Proben abnehmen und von tatrelevantem biologischem Material DNA-Profile erstellen lassen.
2 Im Übrigen richten sich DNA-Probeabnahmen und -Analysen sowie deren Aufbewahrung und Vernichtung nach Artikel 255-259 der Schweizerischen Strafprozessordnung.

§ 34 4. Anhaltung und Identitätsfeststellung

1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Kantonspolizei eine Person anhal - ten, ihre Identität feststellen und abklären, ob nach ihr, nach Fahrzeugen oder nach andern Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahn - det wird. Die polizeiliche Anhaltung im Interesse der Aufklärung einer Straftat richtet sich nach Artikel 215 der Schweizerischen Strafprozessord - nung. *
2 Der Angehaltene muss auf Verlangen seine Personalien angeben, Aus - weispapiere vorlegen, Sachen in seinem Gewahrsam vorzeigen und zu die - sem Zweck Fahrzeuge und andere Behältnisse öffnen.
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3 Der Angehaltene kann zu einem Polizeiposten gebracht werden, wenn seine Identität an Ort und Stelle nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, oder wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben, an der Echtheit seiner Ausweispapiere oder am rechtmässigen Besitz von Fahrzeugen oder andern Sachen beste - hen. Der Grund ist dem Angehaltenen anzugeben. Der Angehaltene ist nach der Identitätsfeststellung unverzüglich zu entlassen.

§ 34 bis 4 bis . Durchsuchungen

1 Die Kantonspolizei kann Personen und Räume durchsuchen, wenn die Umstände ein sofortiges Handeln nötig machen, um eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben oder die Freiheit einer Person abzuwehren. *
2 Die Kantonspolizei kann Räume durchsuchen, wenn die Umstände ein so - fortiges Handeln nötig machen, um eine Person zur Vor-, Zu- oder Rück - führung in Gewahrsam zu nehmen und die begründete Annahme besteht, dass sie sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.
3 Durchsuchungen und Untersuchungen im Strafverfahren richten sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung.

§ 34 ter * 4 ter . Sicherstellung

a) Gründe und Durchführung
1 Die Kantonspolizei kann unter Angabe des Grundes Sachen sicherstellen zur a) Verhütung einer Straftat gegen Leib und Leben oder eines gemein - gefährlichen Verbrechens und Vergehens; b) Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung; c) Abklärung der Eigentumsverhältnisse und zum Schutz vor Verlust und Beschädigung.
2 Die Sachen werden gekennzeichnet und in amtliche Verwahrung genom - men. Über die sichergestellten Sachen wird ein Verzeichnis geführt.
3 Die betroffene Person ist zu informieren, dass sie eine beschwerdefähige Verfügung betreffend Sicherstellung und eine Kopie des Verzeichnisses nach Absatz 2 verlangen kann.

§ 34 quater * b) Definitive Einziehung, Verwertung und Vernichtung

1 Die Kantonspolizei verfügt die definitive Einziehung von Sachen, welche die Sicherheit von Menschen gefährden. In der Verfügung kann angeord - net werden, dass die Sachen verwertet oder vernichtet werden.
2 Sichergestellte Sachen werden insbesondere verwertet, a) wenn die Sachen trotz Aufforderung sowie Androhung der Verwer - tungsfolge nicht innert dreier Monate abgeholt werden; b) wenn niemand Anspruch auf die Sachen erhebt; c) wenn die Sachen schneller Wertverminderung unterliegen; d) wenn die Verwahrung, Pflege und Erhaltung der Sachen mit unver - hältnismässig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.
3 Sichergestellte Sachen werden vernichtet, wenn eine Verwertung nicht möglich ist.
4 Der Regierungsrat regelt die Verwertung und Vernichtung in einer Ver - ordnung.
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§ 34 quinquies * c) Herausgabe der sichergestellten Sachen und des Erlöses

1 Sind die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen, hat die Kantonspolizei die Sachen derjenigen Person, bei der sie sichergestellt wor - den sind, unter Vorbehalt von Absatz 2 herauszugeben.
2 Erheben mehrere Personen Anspruch auf herauszugebende Sachen oder ist die Berechtigung an den Sachen aus anderen Gründen zweifelhaft, so setzt die Kantonspolizei den Ansprechern eine angemessene Frist zur ge - richtlichen Klage an. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird die Ver - wahrung aufgehoben und die Sachen werden derjenigen Person herausge - geben, bei welcher sie sichergestellt worden sind.
3 Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben.
4 Für rechtmässig verwertete Sachen nach § 34 quater Absatz 2 Buchstabe b oder c besteht kein Anspruch auf Herausgabe des Erlöses.

§ 34 sexies * d) Kosten für die Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung und

Vernichtung
1 Die notwendigen Aufwendungen für die Sicherstellung und Verwahrung sowie die Kosten für die Verwertung und Vernichtung sind von der nach § 27 verantwortlichen Person zu erstatten.
2 Die Kantonspolizei kann die Herausgabe der Sachen oder des Erlöses von der Zahlung der Kosten abhängig machen.
3 Wird die Bezahlung nach erfolgloser Ansetzung einer angemessenen Frist verweigert, können die Sachen verwertet oder vernichtet werden.

§ 35 5. Befragung

1 Die Kantonspolizei kann eine Person über Sachverhalte befragen, deren Kenntnis zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe von Bedeutung ist. Sie hat den Befragten auf das Recht hinzuweisen, die Aussage zu verweigern.
2 Die Zeugnisverweigerungsrechte nach Artikel 168-176 der Schweizeri - schen Strafprozessordnung sind anwendbar. *

§ 35 bis * Kantonales Bedrohungsmanagement

a) Gefährderermahnung
1 Die Kantonspolizei kann Personen, die Anlass zur Annahme geben, dass sie eine Straftat begehen werden, auf ihr Verhalten ansprechen und sie über das gesetzeskonforme Verhalten sowie die Folgen der Missachtung informieren. Unter Androhung der Strafverfolgung kann sie Personen zu diesem Zweck vorladen.
2 Die Kantonspolizei kann Massnahmen nach Absatz 1 am Aufenthaltsort von Personen vornehmen, wenn Anlass zur Annahme besteht, dass sie ein Verbrechen oder ein Vergehen begehen werden.
3 Die Ermahnung kann auch schriftlich erfolgen.

§ 35 ter * b) Orientierung potentieller Opfer, Meldung an weitere Personen

und an Behörden
1 Die Kantonspolizei kann Daten nach § 6 Absätze 2, 3 und 4 des Informati - ons- und Datenschutzgesetzes (InfoDG) vom 21. Februar 2001 1 ) von Perso - nen mit erhöhter Gewaltbereitschaft an gefährdete Personen sowie an weitere Personen und Behörden weitergeben, wenn dies zur Abwehr oder Verhütung einer ernsthaften Gefahr erforderlich und geeignet ist.
1) BGS 114.1 .
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2 Die Kantonspolizei hat bei der Orientierung und Meldung nach Absatz 1 die Persönlichkeitsrechte des Gefährders soweit als möglich zu wahren.
3 Orientierung und Meldung nach Absatz 1 erfolgen in der Regel unter gleichzeitiger Information des Gefährders. Die Mitteilung kann aufgescho - ben oder unterlassen werden, wenn der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwen - dig ist.

§ 35 quater * c) Gefährdungsmeldung an die Kantonspolizei

1 Behörden nach § 3 InfoDG 1 ) dürfen der Kantonspolizei Gefährdungsmel - dungen betreffend Personen erstatten, bei denen eine erhöhte, gegen Dritte gerichtete Gewaltbereitschaft vorliegen könnte.
2 Das Melderecht nach Absatz 1 steht auch Heilpersonen im Sinne des Ge - sundheitsgesetzes vom 27. Januar 1999 2 ) zu.
3 Die Kantonspolizei prüft die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 und ergreift die notwendigen Massnahmen.

§ 35 quinquies * d) Daten von Personen mit hoher Gewaltbereitschaft

1 Die Kantonspolizei kann zur Abwehr von Gefahren und Verhütung von Straftaten Daten nach § 6 Absätze 2, 3 und 4 InfoDG 3 ) von Personen bear - beiten, bei denen aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer Äusserungen eine hohe, gegen Dritte gerichtete Gewaltbereitschaft anzunehmen ist.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

§ 36 6. Ausschreibung, verdeckte Registrierung und gezielte Kontrolle *

1 Die Kantonspolizei schreibt im Schweizerischen Polizeianzeiger eine Per - son aus, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, wenn a) die Spezialgesetzgebung dies vorsieht; b) ihr Verhalten den ernstlichen Verdacht begründet, sie werde ein schweres Verbrechen begehen oder bereite ein solches vor; c) ihr eine amtliche Verfügung oder ein amtlicher Entscheid zugestellt werden muss; d) die Voraussetzungen von § 32 vorliegen; e) sie vermisst wird.
1bis Die Kantonspolizei kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie zur Strafverfolgung Personen, Fahrzeuge und Container im Schengener Informationssystem zwecks verdeckter Registrierung aus - schreiben und gezielt kontrollieren, sofern die Voraussetzungen nach Arti - kel 33 Absatz 2 oder 3 der Verordnung über den nationalen Teil des Schen - gener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro vom 7. Mai 2008 4 ) erfüllt sind. *
2 Die Ausschreibung wird widerrufen, sobald der Grund entfallen ist.
1) BGS 114.1 .
2) BGS 811.11 .
3) BGS 114.1 .
4) SR 362.0 .
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§ 36 bis * Überwachung des Fernmeldeverkehrs

1 Die Kantonspolizei ist in folgenden Fällen für die Anordnung der Über - wachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) vom

18. März 2016 1 ) zuständig: *

a) * Suche und Rettung vermisster Personen; b) * Fahndung nach verurteilten Personen.
2 Anordnungen nach Absatz 1 sind vom Haftrichter zu genehmigen. *
3 Das Obergericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Haftrich - ters. *

§ 36 ter * Observation

1 Die Kantonspolizei kann Personen oder Sachen an allgemein zugängli - chen Orten verdeckt sowie mit technischen Geräten beobachten und dabei insbesondere Bild- und Tonaufzeichnungen machen, wenn a) aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass ein Ver - brechen oder Vergehen vor der Ausführung steht und b) * mildere Massnahmen aussichtslos wären oder die Erkennung und Verhinderung der Straftat unverhältnismässig erschweren würden.
2 Die Observation ist zudem zur Planung und Vorbereitung des Zugriffs auf eine Person zwecks Anhaltung oder vorläufiger Festnahme zulässig.
3 Hat eine Observation einen Monat gedauert, bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch den Haftrichter.
4 Die Kantonspolizei teilt der direkt betroffenen Person spätestens nach Beendigung der Massnahme Grund, Art und Dauer der Observation mit. Die Artikel 283 Absatz 2 und 393-397 der Schweizerischen Strafprozessord - nung (StPO) vom 5. Oktober 2007 2 ) gelten sinngemäss. *
5 Die Aufzeichnungen sind sofort auszuwerten und spätestens nach 30 Ta - gen zu löschen. Vorbehalten bleibt die Verwendung der Daten zu Beweis - zwecken in einem Strafverfahren und die Weitergabe der Daten gemäss § 16 ter InfoDG 3 ) .

§ 36 quater * Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten bei Veranstal -

tungen zur Beweissicherung
1 Die Kantonspolizei kann im Zusammenhang mit Veranstaltungen und Kundgebungen an allgemein zugänglichen Orten Personen oder Personen - gruppen sowie deren Äusserungen auf Bild- und Tonträger aufnehmen, wenn aufgrund von Anhaltspunkten anzunehmen ist, dass es zu Straftaten kommen könnte und die Aufzeichnungen der Beweissicherung dienen.
2 Die Massnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Personen unver - meidbar betroffen werden, von welchen keine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht.
3 Die Aufzeichnungen sind sofort auszuwerten und spätestens nach
96 Stunden zu löschen. Vorbehalten bleibt die Verwendung der Daten zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren und die Weitergabe der Daten ge - mäss § 16 ter InfoDG 4 ) .
1) SR 780.1 .
2) SR 312.0 .
3) BGS 114.1 .
4) BGS 114.1 .
13
4 Der Kommandant der Kantonspolizei kann die längere Aufbewahrung zu Dokumentations- und Schulungszwecken anordnen. Die datenschutzkon - forme Bearbeitung der Aufzeichnungen richtet sich nach § 16 InfoDG 1 ) .

§ 36 quinquies * Verdeckte Vorermittlung

1 Die Kantonspolizei kann zur Erkennung und Verhinderung von Verbre - chen und Vergehen eine verdeckte Vorermittlung durchführen, wenn * a) * aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass eine straf - bare Handlung nach Artikel 286 Absatz 2 StPO 2 ) oder Artikel 260 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 3 ) vor der Ausführung steht und b) die besondere Schwere oder Eigenart der Straftat die Massnahme rechtfertigt und c) mildere Massnahmen erfolglos geblieben sind, aussichtslos wären oder die Erkennung und Verhinderung der Straftat unverhältnismäs - sig erschweren würden und d) der Haftrichter die Massnahme genehmigt.
2 Die Kantonspolizei stellt den Antrag an den Haftrichter innert 24 Stunden seit Anordnung der verdeckten Vorermittlung.
3 Als verdeckte Vorermittelnde können Angehörige eines schweizerischen oder ausländischen Polizeikorps eingesetzt werden.
4 Der Kommandant der Kantonspolizei kann verdeckte Vorermittelnde mit einer Legende ausstatten und ihnen Anonymität zusichern.
5 Fliessen die im Rahmen einer verdeckten Vorermittlung gewonnenen Er - kenntnisse nicht in ein Strafverfahren ein, sind sie innert 100 Tagen zu löschen beziehungsweise zu vernichten.
6 Die Kantonspolizei teilt der direkt betroffenen Person spätestens nach Beendigung der Massnahme mit, dass gegen sie verdeckt vorermittelt wor - den ist. Artikel 298 Absätze 2 und 3 StPO 4 ) gelten sinngemäss.
7 Die Artikel 141, 150 f. und 287-297 StPO 5 ) gelten sinngemäss.

§ 36 sexies * Alkohol- und Tabak-Testkäufe *

1 Das Departement des Innern kann zur Überprüfung der Einhaltung der altersabhängigen Abgabebeschränkungen Testkäufe anordnen oder durchführen. *
2 Die Ergebnisse von Testkäufen können in Straf- und Verwaltungsverfah - ren verwendet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) die beigezogenen Jugendlichen und die Inhaber ihrer elterlichen Sorge der Teilnahme an den Testkäufen schriftlich zugestimmt ha - ben; b) die Testkäufe von der Polizei oder von anerkannten Fachorganisa - tionen durchgeführt werden; c) die beigezogenen Jugendlichen daraufhin geprüft worden sind, ob sie sich für den vorgesehenen Einsatz eignen und sie zureichend dar - auf vorbereitet worden sind;
1) BGS 114.1 .
2) SR 312.0 .
3) SR 311.0 .
4) SR 312.0 .
5) SR 312.0 .
14
d) die Jugendlichen ihren Einsatz anonym leisten und dabei von einer erwachsenen Person begleitet werden; e) keine Massnahmen getroffen werden, die das wahre Alter der Ju - gendlichen verschleiern; f) der Testkauf umgehend protokolliert und dokumentiert wird.

§ 36 septies * Verdeckte Fahndung

1 Die Kantonspolizei kann zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten eine verdeckte Fahndung im Sinne von Artikel 298a StPO 1 ) anordnen, wenn a) aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass ein Ver - brechen oder Vergehen vor der Ausführung steht und b) mildere Massnahmen aussichtslos wären oder die Erkennung und Verhinderung der Straftat unverhältnismässig erschweren würden.
2 Hat eine verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, bedarf ihre Fortset - zung der Genehmigung durch den Haftrichter.
3 Fliessen die im Rahmen einer verdeckten Fahndung gewonnen Erkennt - nisse nicht in ein Strafverfahren ein, sind sie innert 100 Tagen zu löschen beziehungsweise zu vernichten.
4 Die Kantonspolizei teilt der direkt betroffenen Person spätestens nach Beendigung der Massnahme mit, dass gegen sie verdeckt gefahndet wor - den ist. *
5 Die Artikel 298c und 298d Absätze 1, 3 und 4 StPO 2 ) gelten sinngemäss.

§ 36 octies * Automatisierte Fahrzeugfahndung

1 Die Kantonspolizei kann Kontrollschilder von Fahrzeugen automatisiert erfassen und mit Datenbanken abgleichen.
2 Der automatisierte Abgleich ist zulässig: a) * mit den automatisierten Personen- und Sachfahndungssystemen nach den Artikeln 15 und 16 des Bundesgesetzes über die polizeili - chen Informationssysteme des Bundes (BPI) vom 13. Juni 2008 3 ) ; b) mit Listen von Kontrollschildern von Fahrzeugen, deren Halter der Führerausweis entzogen oder verweigert worden ist; c) mit konkreten Fahndungsaufträgen der Kantonspolizei.
3 Die Löschung automatisch erfasster Daten erfolgt: a) bei fehlender Übereinstimmung mit einer Datenbank: unverzüglich; b) bei einer Übereinstimmung mit der Datenbank: nach den Bestim - mungen des entsprechenden Verwaltungs- oder Strafverfahrens.
4 Einzelheiten bestimmt das Dienstreglement.

§ 36 novies * Einsatz unbemannter Luftfahrzeuge und Erstellen von Bildauf -

nahmen
1 Die Kantonspolizei kann unbemannte Luftfahrzeuge einsetzen und Bild - aufnahmen erstellen zum Zweck von a) Such- und Rettungseinsätzen; b) Dokumentation von Unfällen und Straftaten; c) Einsätzen gemäss § 36 quater .
1) SR 312.0 .
2) SR 312.0 .
3) SR 361 .
15
2 Der Kommandant der Kantonspolizei kann in Einzelfällen, insbesondere bei Entführungen, Geiselnahmen sowie bei Flucht von Verurteil - ten und von mutmasslich gefährlichen Beschuldigten, den Einsatz unbe - mannter Luftfahrzeuge und das Erstellen von Bildaufnahmen anordnen.
3 Bildaufnahmen von Such- und Rettungseinsätzen nach Absatz 1 Buchsta - be a sind spätestens nach 96 Stunden zu löschen. Für die Auswertung und Löschung der Bildaufnahmen nach Absatz 2 gelten § 36 quater Absätze 3 und

4.

§ 37 7. Wegweisung und Fernhaltung

1 Die Kantonspolizei kann eine Person von einem Ort vorübergehend weg - weisen oder fernhalten, wenn diese * a) ernsthaft und unmittelbar gefährdet ist; b) Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der öffentli - chen Sicherheit und Ordnung behindert; c) die Kantonspolizei an der Durchsetzung vollstreckbarer Anordnun - gen hindert; d) Dritte (z.B. Passanten, Anwohner oder Geschäftsinhaber) belästigt, gefährdet oder unberechtigterweise an der bestimmungsmässigen Nutzung des öffentlichen Raumes hindert.
2 Die Wegweisung erfolgt formlos. In den Fällen von Buchstabe d) kann die Polizei die Fernhaltung bis längstens einen Monat schriftlich verfügen. § 37 ter Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4 gelten sinngemäss. Be - züglich Rechtsweg gilt § 50. *
3 Absatz 1 gilt sinngemäss für Personenansammlungen sowie für die Fern - haltung von Tieren und Gegenständen. *

§ 37 bis 7. Wegweisung und Rückkehrverbot bei häuslicher Gewalt

(Art. 28b Abs. 4 ZGB 1 ) ) a) Grundsatz *
1 Die Kantonspolizei kann eine Person, die Familiengenossen ernsthaft ge - fährdet oder mit Gewalt bedroht, aus der gemeinsamen Wohnung und de - ren unmittelbarer Umgebung wegweisen und ihr die Rückkehr für längs - tens 14 Tage verbieten. *
2 Die Wegweisung und das Rückkehrverbot können sich auf weitere klar bezeichnete Orte beziehen, insbesondere auf den Arbeitsort oder den Schulort der gefährdeten Personen.

§ 37 ter * b) Verfügung

1 Der weggewiesenen Person ist die Massnahme mit schriftlicher Verfü - gung zu eröffnen. Sie hat das Recht, sich vorher mündlich zur Sache zu äussern. Die Verfügung tritt im Zeitpunkt der Eröffnung in Kraft und be - stimmt: * a) auf welche Orte sich Wegweisung und Rückkehrverbot beziehen; b) bis wann das Rückkehrverbot gilt.
1) SR 210 .
16
1bis Ist die persönliche Aushändigung der Verfügung trotz sachdienlicher Nachforschungen nicht möglich, wird die weggewiesene Person durch ge - eignete Bekanntmachung am Ort, wo sie wohnt oder sich gewöhnlich auf - hält, aufgefordert, sich sofort bei der Polizei zu melden. Meldet sie sich in - nert dreier Tage nicht, wird die Verfügung im Amtsblatt veröffentlicht. *
2 Die Verfügung weist darauf hin, a) welches die Folgen der Missachtung der Verfügung sind; b) * dass das Rückkehrverbot innert 10 Tagen seit Zustellung beim Haftrichter schriftlich angefochten werden kann und einer Anfech - tung keine aufschiebende Wirkung zukommt; c) dass sich das Rückkehrverbot nach § 37 sexies verlängern kann; d) * welche Beratungs- und Therapieangebote zur Verfügung stehen; e) * welchen Behörden die Verfügung zugestellt wird.
3 Die Kantonspolizei teilt den gefährdeten Personen schriftlich mit: a) auf welche Orte sich Wegweisung und Rückkehrverbot beziehen; b) welche Beratungs- und Opferhilfestellen zur Verfügung stehen; c) dass sie den Zivilrichter anrufen können; d) * dass sie Strafantrag stellen können; e) * welchen Behörden die Verfügung zugestellt wird.
4 Die Kantonspolizei meldet Wegweisung und Rückkehrverbot der Bewäh - rungshilfe sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnort und am Aufenthaltsort der weggewiesenen Person. Die Kindes- und Er - wachsenenschutzbehörde prüft die nötigen Massnahmen. *

§ 37 quater * c) Vollzug

1 Die Kantonspolizei nimmt der weggewiesenen Person sämtliche Schlüssel zur Wohnung und zu andern Räumen nach § 37 bis ab.
2 Die weggewiesene Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Sie bezeichnet eine Zustelladresse.

§ 37 quinquies * d) Rechtsmittel

1 Die weggewiesene Person kann die Verfügung innert 10 Tagen seit Zu - stellung beim Haftrichter schriftlich anfechten. *
2 Der Haftrichter prüft die Verfügung aufgrund der Akten. Er kann eine mündliche Verhandlung anordnen.
3 Er begründet seinen Entscheid summarisch und eröffnet ihn den betroffe - nen Personen und der Kantonspolizei spätestens 72 Stunden nach Be - schwerdeeingang. Gegen den Entscheid ist kein kantonales Rechtsmittel gegeben.
4 Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
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§ 37 sexies * e) Verlängerung bei zivilrechtlichen Verfahren *

1 Ersucht die gefährdete Person während der Geltungsdauer des Rückkehr - verbots beim Zivilrichter um Anordnung von Schutzmassnahmen nach Arti - kel 28b Absatz 2, Artikel 28c Absatz 1 oder Artikel 172 ff. des Schweizeri - schen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) 1 ) oder Artikel 276 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) 2 ) , verlängert sich das Rückkehrverbot bis zum Entscheid des Zivilrichters, längstens um vierzehn Tage. *
2 Der Zivilrichter informiert den Haftrichter, die Kantonspolizei sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnort und am Aufenthalts - ort der betroffenen Person über die Einleitung eines Zivilverfahrens nach Absatz 1. *
3 Der Zivilrichter teilt seinen Entscheid den betroffenen Personen, dem Haftrichter, der Kantonspolizei sowie der Kindes- und Erwachsenenschutz - behörde am Wohnort und am Aufenthaltsort der betroffenen Person un - verzüglich schriftlich mit. *

§ 38 8. Betreten privater Grundstücke

1 Die Kantonspolizei darf private Grundstücke betreten, wenn dies zur Er - füllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

§ 39 9. Gebrauch der Schusswaffe

1 Die Kantonspolizei übt ihren Dienst grundsätzlich bewaffnet aus. Das Kommando regelt die Ausnahmen.
2 Der Polizeibeamte darf, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, in einer den Umständen angemessenen Weise von der Waffe Gebrauch machen: a) in Notwehr; b) zur Leistung von Notwehrhilfe; c) wenn die dienstlichen Aufgaben nicht anders als durch Waffenge - brauch erfüllt werden können.
3 Einzelheiten, insbesondere über den Warnruf und den Warnschuss, regelt das Dienstreglement.
4 Die Kantonspolizei hat dem durch Waffengebrauch Verletzten den nöti - gen Beistand zu leisten.

§ 39 bis 10. Feuerverbot

1 Der Kommandant der Kantonspolizei kann zur Verhinderung von Brän - den unter Androhung der Strafverfolgung ein allgemeines oder teilweises Feuerverbot erlassen, sofern dies aufgrund von anhaltender Trockenheit oder anderer Umstände nötig ist. Feuerverbote treten sofort in Kraft. *

§ 39 ter * 11. Flugverbot für unbemannte Luftfahrzeuge bis 30 kg Gewicht

1 Bei einem Einsatz der Polizei, der Feuerwehr, des Zivilschutzes und des Rettungsdienstes gilt im Umkreis von 300 m um den Ereignisort ein Flugverbot. Der zuständige Polizeioffizier der Kantonspolizei kann das Flugverbot ganz oder teilweise aufheben.
1) SR 210 .
2) SR 272 .
18
2 In Gefährdungslagen für Personen und Sachen Dritter auf dem Boden kann der zuständige Polizeioffizier ein Flugverbot erlassen. Das Flugverbot tritt sofort in Kraft.
3 Im Übrigen richtet sich die Benützung des Luftraums nach der Bundesge - setzgebung über die Luftfahrt.

6. Polizeiliche Daten

§ 40 I. Grundsatz

1 Die Kantonspolizei führt die zur recht- und zweckmässigen Erfüllung ih - rer Aufgaben notwendigen Registraturen.
2 Für die Datenbearbeitung im Strafverfahren gelten Artikel 95-99 der Schweizerischen Strafprozessordnung. *

§ 41* II. Datenschutz

1 Für Daten und Akten der Kantonspolizei gelten die allgemeinen Bestim - mungen über das Amtsgeheimnis und den Datenschutz.
2 Die Kantonspolizei darf besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Verfolgung von Straftaten, erforderlich ist.
3 Soweit es zur Verfolgung von Straftaten und zur Erfüllung der Aufgaben nach §§ 35 bis - 35 quinquies erforderlich ist, darf die Kantonspolizei Personenda - ten auch bei Drittpersonen und Behörden erheben. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Berufsgeheimnisses und besondere gesetzliche Schweigepflichten. Ist die Kantonspolizei so vorgegangen, so muss die betroffene Person nachträglich informiert werden, sofern nicht wichtige Interessen der Strafverfolgung entgegenstehen oder die nachträgliche Mit - teilung mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre. *
4 Die Kantonspolizei kann durch ein Abrufverfahren Einsicht in alle Daten des kantonalen Einwohnerregisters nehmen, die sie für die Erfüllung ih - rer Aufgaben benötigt. *

§ 42 III. Amtshilfe

1 Andern Amtsstellen, Behörden und Gemeinden dürfen Informationen nur übermittelt werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben des Informati - onsempfängers erforderlich ist.

§ 42 bis * Elektronischer Datenaustausch

1 Die Kantonspolizei kann mit den Polizeibehörden des Bundes und der Kantone bei der Übermittlung von Personendaten gemäss § 42 und zur Er - kennung oder Bekämpfung von Verbrechen und Vergehen oder zur Suche nach vermissten oder entwichenen Personen auf elektronischem Weg zu - sammenarbeiten.
2 Sie kann soweit zur Aufgabenerfüllung erforderlich: a) Schnittstellen zwischen eigenen polizeilichen Datenbearbeitungssys - temen und jenen des Bundes und anderer Kantone einrichten; b) mit den Polizeibehörden des Bundes und anderer Kantone gemein - same Datenbearbeitungssysteme betreiben.
19
3 Zugriffsberechtigung, Beschränkungen und Einzelheiten unterstehen den kantonalen Bestimmungen zur Informationssicherheit und zum Daten - schutz, soweit übergeordnetes Recht nichts Abweichendes vorsieht.

§ 43 Berichterstattung *

1 Die Kantonspolizei erstellt und veröffentlicht jährlich einen Bericht über die ergriffenen Massnahmen gemäss § 35 quinquies , §§ 36 ter -36 quin - quies und § 36 septies und § 36 novies Absatz 2. *

§ 44* ...

7. Privatdetektive und private

Sicherheitsunternehmen

§ 45 Bewilligungspflicht

1 Die gewerbsmässige Ausübung folgender Tätigkeiten bedarf einer Bewil - ligung des Departementes des Innern 1 ) : a) der Schutz und die Überwachung von Personen; b) die Bewachung von Grundstücken, Gebäuden, gefährlichen Gütern, Werttransporten und dergleichen; c) Kontroll- und Verkehrsdienste; d) Betrieb von Alarmempfangszentralen; e) die Tätigkeit als Privatdetektiv.
2 Die Bewilligung verleiht keine hoheitlichen Befugnisse.

§ 46 Voraussetzungen der Erteilung

1 Die Bewilligung wird auf Gesuch Schweizern und niedergelassenen Aus - ländern erteilt, die handlungsfähig und gut beleumdet sind.
2 Wird die Bewilligung juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz erteilt, gilt diese für alle nach § 45 tätigen Mitarbeiter.

§ 47 Zusammenarbeit mit der Polizei

1 Überschneidet sich die Tätigkeit mit Aufgaben der Kantonspolizei, sind die Bewilligungsinhaber verpflichtet, a) der Kantonspolizei Auskunft über getroffene und geplante Mass - nahmen zu erteilen und besondere Vorkommnisse zu melden; b) alles zu unterlassen, was die Erfüllung der Aufgaben der Kantonspo - lizei beeinträchtigen könnte.
2 Das Departement des Innern kann einem Privaten untersagen, seine Tä - tigkeit weiterzuführen, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung dies erfordert.
3 Der Bewilligungsinhaber hat alles zu unterlassen, was zu Verwechslungen mit Polizeiorganen führen könnte.
1) Im ganzen Erlass infolge der Departementszusammenlegung von 1995 anderes Departement.
20

§ 48 Entzug der Bewilligung

1 Das Departement des Innern kann die Bewilligung entziehen, wenn a) die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind oder nachträglich ein Verweigerungsgrund bekannt wird; b) der Inhaber bei der Ausübung seiner Tätigkeit zu Klagen Anlass gibt.
8 Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 49* Strafbestimmung

1 Wer eine Tätigkeit nach § 45 ohne Bewilligung ausübt oder einer Ver - pflichtung nach § 46 Absatz 2 oder nach § 47 nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.

§ 50 Rechtsmittel

1 Verfügungen des Kommandos können innert 10 Tagen an das Departe - ment des Innern weitergezogen werden.
2 Gegen Verfügungen des Departementes des Innern kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde eingereicht werden.

§ 51 Übergangsbestimmung

1 Wer eine Tätigkeit nach § 45 ausübt, hat innert einem Jahr nach Inkraft - treten dieses Gesetzes die erforderliche Bewilligung einzuholen.

§ 52 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz über die Kantonspolizei vom 26. März 1961 1 ) ist aufgehoben.

§ 53 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem obligatorischen Referendum. Der Regie - rungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Inkrafttreten am 1. Januar 1991. Publiziert im Amtsblatt vom 6. Dezember 1990.
1) GS 82, 52.
21
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

08.11.2000 01.08.2001 § 6 Abs. 1 geändert -

08.11.2000 01.08.2001 § 8 totalrevidiert -

08.11.2000 01.08.2001 § 9 totalrevidiert -

08.11.2000 01.08.2001 § 10 totalrevidiert -

08.11.2000 01.08.2001 § 11 Abs. 1 geändert -

08.11.2000 01.08.2001 § 13 totalrevidiert -

08.11.2000 01.08.2001 § 14 totalrevidiert -

08.11.2000 01.08.2001 § 16 Abs. 1 aufgehoben -

21.02.2001 01.01.2003 § 41 totalrevidiert -

05.11.2003 01.09.2005 § 18

bis eingefügt -

05.11.2003 01.08.2005 § 37

ter eingefügt -

05.11.2003 01.08.2005 § 37

quater eingefügt -

05.11.2003 01.08.2005 § 37

quinquies eingefügt -

05.11.2003 01.08.2005 § 37

sexies eingefügt -

11.05.2004 01.09.2004 § 10

bis eingefügt -

15.05.2007 01.10.2007 § 8 Abs. 2 eingefügt -

15.05.2007 01.10.2007 § 10 Abs. 2 eingefügt -

15.05.2007 01.10.2007 § 10

bis Abs. 1 geändert -

15.05.2007 01.10.2007 § 18

ter eingefügt -

15.05.2007 01.10.2007 Titel 3. geändert -

15.05.2007 01.10.2007 § 19 totalrevidiert -

15.05.2007 01.10.2007 § 24 Sachüberschrift

geändert -

15.05.2007 01.10.2007 § 24 Abs. 2 eingefügt -

15.05.2007 01.10.2007 § 31

bis eingefügt -

15.05.2007 01.10.2007 § 31

ter eingefügt -

15.05.2007 01.10.2007 § 37 Abs. 1 geändert -

15.05.2007 01.10.2007 § 37 Abs. 2 eingefügt -

15.05.2007 01.10.2007 § 37 Abs. 3 eingefügt -

15.05.2007 01.10.2007 § 37

bis Sachüberschrift geändert -

07.11.2007 01.04.2008 § 36

bis eingefügt -

10.03.2010 01.01.2011 § 18

ter Abs. 3 geändert -

10.03.2010 01.01.2011 § 29 Abs. 2 geändert -

10.03.2010 01.01.2011 § 31 Abs. 1, d) aufgehoben -

10.03.2010 01.01.2011 § 31 Abs. 2 geändert -

10.03.2010 01.01.2011 § 31 Abs. 3 geändert -

10.03.2010 01.01.2011 § 31 Abs. 4 geändert -

10.03.2010 01.01.2011 § 33 Abs. 1

bis eingefügt -

10.03.2010 01.01.2011 § 33 Abs. 2 geändert -

10.03.2010 01.01.2011 § 33

bis totalrevidiert -

10.03.2010 01.01.2011 § 34 Abs. 1 geändert -

10.03.2010 01.01.2011 § 34

bis eingefügt -

10.03.2010 01.01.2011 § 35 Abs. 2 geändert -

10.03.2010 01.01.2011 § 40 Abs. 2 eingefügt -

10.03.2010 01.01.2011 § 49 totalrevidiert -

25.01.2012 01.01.2013 § 31 Abs. 3 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 32 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8
22
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

25.01.2012 01.01.2013 § 32 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 37

ter Abs. 4 geändert GS 2012, 8

11.03.2012 01.07.2012 § 29 Abs. 1

bis eingefügt GS 2012, 16

11.03.2012 01.07.2012 § 29 Abs. 2 geändert GS 2012, 16

27.08.2013 01.01.2014 § 8 Sachüberschrift

geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 8 Abs. 1 aufgehoben GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 8 Abs. 2 geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 10 Abs. 1 geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 10

bis Abs. 1 geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 13 Abs. 1 geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 31 Abs. 3 geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 31 Abs. 5 eingefügt GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 31

bis Sachüberschrift geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 31

bis Abs. 1 geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 31

bis Abs. 3 eingefügt GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 34

bis Abs. 1 geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 34

ter eingefügt GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 34

quater eingefügt GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 34

quinquies eingefügt GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 34

sexies eingefügt GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 35

bis eingefügt GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 35

ter eingefügt GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 35

quater eingefügt GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 35

quinquies eingefügt GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 36 Sachüberschrift

geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 36 Abs. 1

bis eingefügt GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 36

ter eingefügt GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 36

quater eingefügt GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 36

quinquies eingefügt GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 36

sexies eingefügt GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 37

bis Sachüberschrift geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 37

bis Abs. 1 geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 37

ter Abs. 1 geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 37

ter Abs. 1 bis eingefügt GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 37

ter Abs. 2, b) geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 37

ter Abs. 2, d) geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 37

ter Abs. 2, e) eingefügt GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 37

ter Abs. 3, d) geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 37

ter Abs. 3, e) eingefügt GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 37

ter Abs. 4 geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 37

quinquies Abs.
1 geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 37

sexies Sachüberschrift geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 37

sexies Abs. 1 geändert GS 2013, 36
23
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

27.08.2013 01.01.2014 § 37

sexies Abs. 2 geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 37

sexies Abs. 3 geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 39

bis eingefügt GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 41 Abs. 3 geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 41 Abs. 4 eingefügt GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 43 Sachüberschrift

geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 43 Abs. 1 geändert GS 2013, 36

27.08.2013 01.01.2014 § 44 aufgehoben GS 2013, 36

19.12.2018 01.09.2019 § 36

sexies Sachüberschrift geändert GS 2018, 34

19.12.2018 01.09.2019 § 36

sexies Abs. 1 geändert GS 2018, 34

06.05.2020 01.03.2021 Ingress geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 8 Abs. 2 geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 10 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 10 Abs. 1 geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 10

bis Abs. 1 geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 10

bis Abs. 5 geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 11 Abs. 2 geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 12 Abs. 1 geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 12 Abs. 1, a) geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 12 Abs. 1, b) geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 12 Abs. 1, c) eingefügt GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 13 Abs. 1 geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 14 Abs. 1 geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 18

ter Sachüberschrift geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 18

ter Abs. 1, a) geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 18

ter Abs. 1, c) geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 18

ter Abs. 1, e) geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 18

ter Abs. 1, i) geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 18

ter Abs. 1, j) eingefügt GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 18

ter Abs. 1 bis eingefügt GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 21 Abs. 1 geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 21 Abs. 1

bis eingefügt GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 21 Abs. 2 geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 21 Abs. 3 eingefügt GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 32

bis eingefügt GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 36

bis Abs. 1 geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 36

bis Abs. 1, eingefügt GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 36

bis Abs. 1, b) eingefügt GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 36

bis Abs. 2 eingefügt GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 36

bis Abs. 3 eingefügt GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 36

ter Abs. 1, b) geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 36

quinquies Abs.
1 geändert GS 2020, 21
24
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

06.05.2020 01.03.2021 § 36

quinquies Abs.
1, a) geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 36

septies eingefügt GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 36

octies eingefügt GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 36

novies eingefügt GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 39

bis Abs. 1 geändert GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 39

ter eingefügt GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 42

bis eingefügt GS 2020, 21

06.05.2020 01.03.2021 § 43 Abs. 1 geändert GS 2020, 21

04.11.2020 01.11.2021 § 37

sexies Abs. 1 geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 37

sexies Abs. 2 geändert GS 2020, 73

04.11.2020 01.11.2021 § 37

sexies Abs. 3 geändert GS 2020, 73

07.11.2023 01.04.2024 § 12 Abs. 1, c) geändert GS 2023, 48

07.11.2023 01.04.2024 § 13 Abs. 2 geändert GS 2023, 48

07.11.2023 01.04.2024 § 31

bis Abs. 3 geändert GS 2023, 48

07.11.2023 01.04.2024 § 31

bis Abs. 3, a) eingefügt GS 2023, 48

07.11.2023 01.04.2024 § 31

bis Abs. 3, b) eingefügt GS 2023, 48

07.11.2023 01.04.2024 § 36

ter Abs. 4 geändert GS 2023, 48

07.11.2023 01.04.2024 § 36

septies Abs. 4 geändert GS 2023, 48

07.11.2023 01.04.2024 § 36

octies Abs. 2, a) geändert GS 2023, 48
25
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Ingress 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21

§ 6 Abs. 1 08.11.2000 01.08.2001 geändert -

§ 8 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -

§ 8 27.08.2013 01.01.2014 Sachüberschrift

geändert GS 2013, 36

§ 8 Abs. 1 27.08.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 2013, 36

§ 8 Abs. 2 15.05.2007 01.10.2007 eingefügt -

§ 8 Abs. 2 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36

§ 8 Abs. 2 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21

§ 9 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -

§ 10 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -

§ 10 06.05.2020 01.03.2021 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 21

§ 10 Abs. 1 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36

§ 10 Abs. 1 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21

§ 10 Abs. 2 15.05.2007 01.10.2007 eingefügt -

§ 10

bis

11.05.2004 01.09.2004 eingefügt -

§ 10

bis Abs. 1 15.05.2007 01.10.2007 geändert -

§ 10

bis Abs. 1 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36

§ 10

bis Abs. 1 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21

§ 10

bis Abs. 5 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21

§ 11 Abs. 1 08.11.2000 01.08.2001 geändert -

§ 11 Abs. 2 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21

§ 12 Abs. 1 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21

§ 12 Abs. 1, a) 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21

§ 12 Abs. 1, b) 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21

§ 12 Abs. 1, c) 06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21

§ 12 Abs. 1, c) 07.11.2023 01.04.2024 geändert GS 2023, 48

§ 13 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -

§ 13 Abs. 1 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36

§ 13 Abs. 1 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21

§ 13 Abs. 2 07.11.2023 01.04.2024 geändert GS 2023, 48

§ 14 08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -

§ 14 Abs. 1 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21

§ 16 Abs. 1 08.11.2000 01.08.2001 aufgehoben -

§ 18

bis

05.11.2003 01.09.2005 eingefügt -

§ 18

ter

15.05.2007 01.10.2007 eingefügt -

§ 18

ter

06.05.2020 01.03.2021 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 21

§ 18

ter Abs. 1, a)

06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21

§ 18

ter Abs. 1, c)

06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21

§ 18

ter Abs. 1, e)

06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21

§ 18

ter Abs. 1, i) 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21

§ 18

ter Abs. 1, j) 06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21

§ 18

ter Abs. 1 bis

06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21

§ 18

ter Abs. 3 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
26
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Titel 3. 15.05.2007 01.10.2007 geändert -

§ 19 15.05.2007 01.10.2007 totalrevidiert -

§ 21 Abs. 1 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21

§ 21 Abs. 1

bis

06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21

§ 21 Abs. 2 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21

§ 21 Abs. 3 06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21

§ 24 15.05.2007 01.10.2007 Sachüberschrift

geändert -

§ 24 Abs. 2 15.05.2007 01.10.2007 eingefügt -

§ 29 Abs. 1

bis

11.03.2012 01.07.2012 eingefügt GS 2012, 16

§ 29 Abs. 2 10.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 29 Abs. 2 11.03.2012 01.07.2012 geändert GS 2012, 16

§ 31 Abs. 1, d) 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -

§ 31 Abs. 2 10.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 31 Abs. 3 10.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 31 Abs. 3 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 31 Abs. 3 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36

§ 31 Abs. 4 10.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 31 Abs. 5 27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36

§ 31

bis

15.05.2007 01.10.2007 eingefügt -

§ 31

bis

27.08.2013 01.01.2014 Sachüberschrift

geändert GS 2013, 36

§ 31

bis Abs. 1 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36

§ 31

bis Abs. 3 27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36

§ 31

bis Abs. 3 07.11.2023 01.04.2024 geändert GS 2023, 48

§ 31

bis Abs. 3, a)

07.11.2023 01.04.2024 eingefügt GS 2023, 48

§ 31

bis Abs. 3, b)

07.11.2023 01.04.2024 eingefügt GS 2023, 48

§ 31

ter

15.05.2007 01.10.2007 eingefügt -

§ 32 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 32 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 32

bis

06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21

§ 33 Abs. 1

bis

10.03.2010 01.01.2011 eingefügt -

§ 33 Abs. 2 10.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 33

bis

10.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert -

§ 34 Abs. 1 10.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 34

bis

10.03.2010 01.01.2011 eingefügt -

§ 34

bis Abs. 1 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36

§ 34

ter

27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36

§ 34

quater

27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36

§ 34

quinquies

27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36

§ 34

sexies

27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36

§ 35 Abs. 2 10.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 35

bis

27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36

§ 35

ter

27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36

§ 35

quater

27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36

§ 35

quinquies

27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36

§ 36 27.08.2013 01.01.2014 Sachüberschrift

geändert GS 2013, 36

§ 36 Abs. 1

bis

27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36

§ 36

bis

07.11.2007 01.04.2008 eingefügt -

§ 36

bis Abs. 1 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21
27
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 36

bis Abs. 1, a)

06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21

§ 36

bis Abs. 1, b)

06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21

§ 36

bis Abs. 2 06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21

§ 36

bis Abs. 3 06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21

§ 36

ter

27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36

§ 36

ter Abs. 1, b)

06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21

§ 36

ter Abs. 4 07.11.2023 01.04.2024 geändert GS 2023, 48

§ 36

quater

27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36

§ 36

quinquies

27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36

§ 36

quinquies Abs.
1

06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21

§ 36

quinquies Abs.
1, a)

06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21

§ 36

sexies

27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36

§ 36

sexies

19.12.2018 01.09.2019 Sachüberschrift

geändert GS 2018, 34

§ 36

sexies Abs. 1 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 34

§ 36

septies

06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21

§ 36

septies Abs. 4 07.11.2023 01.04.2024 geändert GS 2023, 48

§ 36

octies

06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21

§ 36

octies Abs. 2, a)

07.11.2023 01.04.2024 geändert GS 2023, 48

§ 36

novies

06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21

§ 37 Abs. 1 15.05.2007 01.10.2007 geändert -

§ 37 Abs. 2 15.05.2007 01.10.2007 eingefügt -

§ 37 Abs. 3 15.05.2007 01.10.2007 eingefügt -

§ 37

bis

15.05.2007 01.10.2007 Sachüberschrift

geändert -

§ 37

bis

27.08.2013 01.01.2014 Sachüberschrift

geändert GS 2013, 36

§ 37

bis Abs. 1 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36

§ 37

ter

05.11.2003 01.08.2005 eingefügt -

§ 37

ter Abs. 1 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36

§ 37

ter Abs. 1 bis

27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36

§ 37

ter Abs. 2, b)

27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36

§ 37

ter Abs. 2, d)

27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36

§ 37

ter Abs. 2, e)

27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36

§ 37

ter Abs. 3, d)

27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36

§ 37

Abs. 3, e)

27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36

§ 37

ter Abs. 4 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 37

ter Abs. 4 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36

§ 37

quater

05.11.2003 01.08.2005 eingefügt -

§ 37

quinquies

05.11.2003 01.08.2005 eingefügt -

§ 37

quinquies Abs.
1

27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36

28
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 37

sexies

05.11.2003 01.08.2005 eingefügt -

§ 37

sexies

27.08.2013 01.01.2014 Sachüberschrift

geändert GS 2013, 36

§ 37

sexies Abs. 1 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36

§ 37

sexies Abs. 1 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 37

sexies Abs. 2 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36

§ 37

sexies Abs. 2 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 37

sexies Abs. 3 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36

§ 37

sexies Abs. 3 04.11.2020 01.11.2021 geändert GS 2020, 73

§ 39

bis

27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36

§ 39

bis Abs. 1 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21

§ 39

ter

06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21

§ 40 Abs. 2 10.03.2010 01.01.2011 eingefügt -

§ 41 21.02.2001 01.01.2003 totalrevidiert -

§ 41 Abs. 3 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36

§ 41 Abs. 4 27.08.2013 01.01.2014 eingefügt GS 2013, 36

§ 42

bis

06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 21

§ 43 27.08.2013 01.01.2014 Sachüberschrift

geändert GS 2013, 36

§ 43 Abs. 1 27.08.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 36

§ 43 Abs. 1 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 21

§ 44 27.08.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 2013, 36

§ 49 10.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert -

29
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