Gebührentarif (615.11)
CH - SO

Gebührentarif

Gebührentarif (GT) Vom 8. März 2016 (Stand 1. April 2024) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe a der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986 1 ) und § 371 des Gesetzes über die Einfüh - rung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 4. April 1954 2 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

2. Februar 2016 (RRB Nr. 2016/167) *

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gebührenpflicht

1 Für Tätigkeiten der Verwaltung und der Gerichte werden Gebühren nach diesem Tarif erhoben. Vorbehalten bleiben die Gebührenvorschriften der Spezialgesetzgebung, insbesondere auch die Vorschriften über die Gebüh - renfreiheit.
2 Gebührenfrei sind die Verrichtungen für den Staat.
3 Alle Gebühren sind, soweit nicht anders vermerkt, Beträge in Franken.

§ 2 Auslagenersatz

1 Auslagen wie Expertenhonorare, Entschädigungen für Gutachten und Be - richte, Zeugengelder, Publikations- und Inseratkosten, Kosten für das Ein - binden von Akten, Verpflegungs- und Reiseentschädigungen für Verrich - tungen ausserhalb des Kantons, Porti, Telefongebühren und Zustellungs - kosten, sind zu ersetzen. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften, wel - che den Ersatz der Auslagen ausschliessen.
2 Nicht als Auslagen gelten die Besoldungen der Beamten und Angestell - ten, die Tag- und Sitzungsgelder sowie die Verpflegungs- und Reiseent - schädigungen bei Verrichtungen innerhalb des Kantons.
3 Für Verrichtungen zugunsten des Staates sind keine Auslagen zu verrech - nen.

§ 3 Gebührenrahmen

1 Innerhalb eines Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen.
1) BGS 111.1 .
2) BGS 211.1 . GS 2016, 8
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2 Der Regierungsrat kann anordnen, dass für bestimmte Geschäfte in der Verwaltung a) die Gebühr nur nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand bemessen wird, oder b) eine nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand bemessene Grundgebühr erhoben und der Bedeutung des Geschäftes, dem Interesse an der Verrichtung sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ge - bührenpflichtigen durch Zuschläge oder Abzüge Rechnung getragen wird.
3 Im Bereich der Rechtsprechung stehen die in Absatz 2 genannten Befug - nisse dem Obergericht zu.
4 In besonders umfangreichen und zeitraubenden Fällen und in Geschäften mit sehr hohem Streitwert kann die Gebühr bis zum Anderthalbfachen des Maximalansatzes erhöht werden.

§ 4 Gebühr für nicht zustande gekommene Geschäfte

1 Kommt ein vorbereitetes Geschäft nicht zustande oder wird eine Bewilli - gung verweigert, so ist die Gebühr angemessen zu ermässigen; in der Re - gel wird der Zeit- und Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt.

§ 5 Vorschuss

1 Behörden und Amtsstellen können für Tätigkeiten, die auf Begehren ei - ner Partei vorzunehmen sind, einen Vorschuss für Gebühren und Auslagen verlangen.
2 Wird innert Frist weder der Vorschuss geleistet noch die unentgeltliche Rechtspflege verlangt, besteht kein Anspruch auf die verlangte Tätigkeit. Diese Folge ist der Partei mit der Aufforderung zur Leistung des Vorschus - ses schriftlich mitzuteilen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Ver - waltungsrechtspflegegesetzes 1 ) sowie der Schweizerischen Straf- 2 ) und Zivil - prozessordnung 3 ) .

§ 6 Zuständigkeit

1 Gebühren und Auslagenersatz setzt die Behörde oder Amtsstelle fest, welche für die Tätigkeit zuständig ist.

§ 7 Kontrolle

1 Das Finanzdepartement kann anordnen, dass Gebührenrechnungen der Verwaltung vor der Eröffnung durch die Finanzkontrolle zu prüfen sind.

§ 8 Fälligkeit, Zahlungsfrist

1 Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch das Recht be - stimmt, so können die Erfüllung der Gebühren und des Auslagenersatzes sogleich geleistet und gefordert werden.
2 Gebühren und Auslagenersatz, die in Rechnung gestellt werden, werden mit deren Zustellung fällig und sind innert 30 Tagen seit Eintritt der Fällig - keit zu bezahlen.
1) BGS 124.11 .
2) SR 312.0 .
3) SR 272 .
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§ 9 Verzugszins

1 In Rechnung gestellte, nicht bezahlte Beträge werden zum Verzugszins - satz für kantonale Steuern verzinst, auch wenn die Rechnung angefochten ist.
1bis Von Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden wird kein Verzugszins er - hoben. *
2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Schweizerischen Straf- 1 ) und Zi - vilprozessordnung 2 ) . Über die Anwendung des bundesrechtlichen Verzugs - zinssatzes entscheidet die Gerichtsverwaltungskommission. Sie kann diesen für alle Gebühren- und Auslagenforderungen der Gerichte und der Straf - verfolgungsbehörden als anwendbar erklären.
3 Der Verzugszins wird vom Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist bis zum Ta - ge des Zahlungseinganges berechnet.
4 Geht die Zahlung innert 10 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist ein oder übersteigt der Verzugszins den Betrag von 20 Franken nicht, wird kein Ver - zugszins erhoben.

§ 10 Vergütungszins

1 In Rechnung gestellte, zuviel bezahlte Beträge werden zum Vergütungs - zinssatz für kantonale Steuern verzinst. Kostenvorschüsse werden nicht verzinst.
2 Der Vergütungszins wird vom Tage des Zahlungseinganges bis zum Tage der Auszahlung berechnet.
3 Eine Zinsvergütung wird nur ausgerichtet, wenn sie 20 Franken über - steigt.

§ 11 Mahngebühren

1 In Rechnung gestellte, nicht oder zu spät bezahlte Beträge werden ab der zweiten Mahnung mit einer Mahngebühr von 50 Franken belastet.
2 Öffentlich-rechtliche Schuldner sind von der Mahngebühr gemäss Absatz
1 ausgenommen.

§ 12 Vollstreckung

1 Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide über die im vorliegenden Ta - rif oder in anderen Erlassen begründeten Gebühren und Forderungen auf Auslagenersatz sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SchKG 3 ) ).

§ 13 Haftung

1 Für Gebühren und Auslagenersatz haften alle an einem Geschäft beteilig - ten Parteien solidarisch, ausgenommen gegnerische Prozessparteien.

§ 14 Zahlungserleichterungen

1 Ist die Zahlung einer Gebühr oder des Auslagenersatzes innert der vorge - schriebenen Frist für den Gebührenpflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, kann die Behörde oder Amtsstelle, welche die Forderung fest - gesetzt hat, Zahlungserleichterungen gewähren.
1) SR 312.0 .
2) SR 272 .
3) SR 281.1 .
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2 Für Zahlungserleichterungen bei Gerichtskosten und Verfahrenskosten der Strafverfolgungsbehörden ist die Zentrale Gerichtskasse zuständig.
3 Zahlungserleichterungen bestehen in der Stundung des ganzen geschul - deten Betrages oder in der Bewilligung von Teilzahlungen. Gebühren und Auslagenersatz können in der Regel auf längstens zwei Jahre gestundet werden.
4 Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleis - tung abhängig gemacht werden. Als Sicherheiten gelten insbesondere marktgängige Wertschriften, Kapitallebensversicherungen mit Rückkaufs - wert, Bankgarantien sowie Bürgschaften zweier nachweisbar zahlungsfähi - ger Solidarbürgen.
5 Gewährte Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Vor - aussetzungen wegfallen oder wenn Bedingungen, an die sie geknüpf sind, nicht erfüllt werden.

§ 15 Erlass

1 Ist der Gebührenpflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereig - nisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rück - schläge und dergleichen in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt oder befindet er sich sonst in einer Lage, in der die Bezahlung einer Ge - bühr, eines Zinses oder des Auslagenersatzes zur grossen Härte würde, kann die Behörde oder Amtsstelle, welche die Forderung festgesetzt hat, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen, wenn der Rech - nungsbetrag 1'500 Franken nicht übersteigt.
2 Der Erlass von Gebühren, Zinsen und Auslagenersatz nach Absatz 1 be - darf der Zustimmung durch die Finanzkontrolle.
3 Für den Erlass von Gerichtskosten ist der Vorsitzende desjenigen Gerichts zuständig, das sie festgesetzt hat, für den Erlass von Verfahrenskosten der Strafverfolgungsbehörden diejenige Behörde, die sie festgesetzt hat.
4 In allen übrigen Fällen entscheidet das Finanzdepartement über Erlassge - suche.

§ 16 Verwendung der Gebühren

1 Die Gebühren gehen an die Staatskasse, sofern keine besondere gesetzli - che Zweckbestimmung vorgesehen ist.

§ 17 Weisungen

1 Der Regierungsrat sorgt im Bereich der Verwaltung, das Obergericht im Bereich der Rechtsprechung für die einheitliche Anwendung des Gebüh - rentarifs. Sie erlassen die nötigen Weisungen.
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2. Gebühren der Verwaltung

2.1. Gemeinsame Gebühren

§ 18 Entscheide

1 Folgende Gebühr ist geschuldet für a) Verwaltungsrechtliche Entscheide und Beschwerde - entscheide des Regierungsrates, sofern keine spezielle Gebühr vorgesehen ist 100-7'000 b) Beschwerdeentscheide eines Departementes 100-4'000
2 Auf eine Entscheidgebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn das Departement für Bildung und Kultur oder der Regierungsrat Schulbeschwerden in erster Instanz entscheidet.

§ 19 Genehmigungen

1 Folgende Gebühr ist geschuldet für die a) Genehmigung von Reglementen und öffentlich-recht - lichen Verträgen der Einwohner-, Bürger- und Kirch - gemeinden und öffentlich-rechtlicher Körperschaften 200-5'000 b) Genehmigung der Statuten von Allmendgenossen - schaften, Berg- und Rechtsamegemeinden sowie ähn - lichen Korporationen 200-5'000

§ 20 Auskünfte, Expertisen, Gutachten

1 Folgende Gebühr ist geschuldet für a) schriftliche Rechtsauskünfte, Expertisen, Gutachten, Übersetzungen, Vorlegen von Akten und Plänen, wenn keine Gebühr für ein Rechtsgeschäft erhoben wird 50-5'000 b) mündliche Auskünfte, Beratungen, Nachforschungen, Abklärungen für gewerbsmässig tätige Personen (Rechtsanwälte, Treuhänder, Architekten, Planer usw.), soweit sie das übliche Mass überschreiten und keine spezielle Gebühr für ein Rechtsgeschäft erhoben wird 50-5'000

§ 21 Besonderer Aufwand

1 Die Gebühr beträgt für besonderen Aufwand (Beratungen, Nachforschun - gen, Abklärungen, Bearbeiten und Bereitstellen umfangreicher Dokumen - te u.ä.) und für den Zugang zu amtlichen Dokumenten (§ 40 Absatz 2 Buchstabe a InfoDG 1 ) ) 50-2'000 Franken.
2 Abgabe von Datenträgern (§ 40 Absatz 2 Buchstabe b InfoDG 2 ) ) a) pro Diskette 2 b) pro CD-ROM 10
3 Für die Abgabe von Vernehmlassungsvorlagen wird keine Gebühr erho - ben.
1) BGS 114.1 .
2) BGS 114.1 .
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4 Die Gebühr beträgt für die Mitwirkung bei Genehmigungsverfahren nach Bundesrecht 500-2'000 Franken.
5 Fotokopien a) je A4-Seite -.50 b) je A3-Seite -.70

2.2. Gebühren nach Aufgabenbereichen

2.2.1. Amtschreibereien

§ 22 Personenrecht

1 Die Gebühren betragen für die Errichtung oder Änderung einer Stiftungs - urkunde 300-3'000 Franken.

§ 23 Familienrecht

1 Folgende Gebühren sind für Dienstleistungen im Familienrecht geschul - det: a) Güterausscheidung in einer besonderen Urkunde 300-3'000 b) Errichtung oder Änderung eines Ehevertrages 300-3'000 c) Aufhebung eines Ehevertrages 100-400 d) Errichtung anderer Urkunden nach Familienrecht 300-3'000

§ 24 Erbrecht

1 Folgende Gebühren sind für Dienstleistungen im Erbrecht geschuldet: a) Errichtung oder Änderung einer öffentlichen letztwil - ligen Verfügung oder eines Erbvertrages 200-6'000 b) Ausarbeitung eines Entwurfes für eine eigenhändige letztwillige Verfügung (einschliesslich Beratung) 50-3'000 c) Aufhebung einer öffentlichen letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrages 100-400 d) Bewilligung eines öffentlichen Inventars oder einer amtlichen Liquidation 150 e) Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ausser - halb eines Erbschaftsinventars 100-2'000 f) Errichtung eines Erbschaftsinventars 300-10'000 g) Geschäfte, die nicht zur Feststellung des Nachlasses dienen (Begründung einer Dienstbarkeit, einer Grund - last, eines Grundpfandrechtes, eines vormerkbaren Rechtes usw.) entsprechend dem Zeitaufwand 300-10'000 h) Erbteilung mit Liquidation des Nachlasses 100-10'000 i) Durchführung einer amtlichen Liquidation, zusätzlich zur Gebühr für die Errichtung eines Erbschaftsinven - tars 100-10'000 j) Erbenbescheinigung 50-1'000
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§ 25 Sachenrecht

1 Folgende Gebühren sind für Dienstleistungen im Sachenrecht geschuldet: a) Kauf-, Tausch- und Schenkungsvertrag 100-10'000 b) Aufhebung von Mit- und Gesamteigentum, sofern kei - ne Gebühr nach § 24 Absatz 1 Buchstaben h und i ge - schuldet ist 200-1'000 c) Übertragung eines selbständigen und dauernden Rechtes 200-10'000 d) Begründung von Stockwerkeigentum 1'000-15'000 e) Ausübung eines Vorkaufsrechtes 100-1'000 f) Ausübung eines Kaufs- oder Rückkaufsrechtes 300-10'000 g) Begründung eines selbständigen und dauernden Rechtes 200-10'000 h) Begründung einer andern Dienstbarkeit, einer Grund - last oder eines vormerkbaren Rechtes 100-10'000 i) Kontrolle, Prüfung oder Errichtung eines Eintragungs - ausweises für Grundbuchanmeldungen 80-1'500 j) Arbeiten im Zusammenhang mit Baulandumlegungen 1'000-35'000 k) Parzellierung und Vereinigung 100-10'000 l) Vorvertrag 100-10'000 m) in separater Urkunde begründete Errichtung oder Ab - änderung eines Grundpfandrechtes 20-10'000

§ 26 Obligationenrecht

1 Folgende Gebühren sind für Dienstleistungen im Obligationenrecht ge - schuldet: a) Beurkundung einer Bürgschaftserklärung 100-1'000 b) Errichtung oder Änderung eines Leibrenten- oder Ver - pfründungsvertrages 100-10'000 c) Beurkundung nach Gesellschaftsrecht 500-10'000 d) Beurkundung nach Wechsel- und Checkrecht 100-1'000 e) freiwillige Versteigerung 200-10'000 f) Bewilligung einer freiwilligen Versteigerung, sofern sie nicht vom Amtschreiber oder von der Amtschreibe - rin durchgeführt wird 200

§ 27 Verschiedene Verrichtungen

1 Folgende Gebühren sind für verschiedene Verrichtungen geschuldet: a) Beglaubigung 20 b) Elektronische Beglaubigung 30 c) Beurkundungen, wenn keine besondere Gebühr vor - gesehen ist 10-2'000 d) Entgegennahme, Aufbewahrung und Auszahlung von Geldern pro 1'000 Franken oder Teile davon 3, min. 5, max. 2'000 e) Entgegennahme und Aufbewahrung von Wertpapie - ren oder Gegenständen 10-400
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f) Aufbewahrung einer letztwilligen Verfügung oder ei - ner Mitteilung nach § 18 EG ZGB 1 ) 50 g) Grundbuchauszug mit oder ohne Bescheinigung 15-500 h) Grundbuchauszug "Basis" via Terravis (Daten gemäss Art. 26 GBV) 2 ) 2 i) Grundbuchauszug "Erweitert" via Terravis (alle digita - len Grundbuchdaten des Hauptbuchs) 5 j) schriftliche oder mündliche Auskünfte aus Registern an Auskunftssuchende, welche sie regelmässig oder geschäftsmässig verlangen (Banken, Kreditauskunftei - en, usw.), je Auskunft 15-500

§ 28 Entschädigung der Inventurbeamten

1 Für die Siegelung von Nachlassgegenständen, die Aufnahme eines Inven - tars, die Ausstellung einer Vermögenslosigkeitsbescheinigung, die Durch - führung einer Schätzung und die Teilnahme an einer Inventarsverhand - lung erhalten die Inventurbeamten eine Stundenentschädigung, die vom Regierungsrat festgesetzt wird.
2 Die Entschädigung der Reiseauslagen richtet sich nach jener für das Staatspersonal.
3 Die Entschädigung für die Ausstellung einer Vermögenslosigkeitsbeschei - nigung trägt der Staat.

§ 29 Entschädigung des Erbschaftsverwalters *

1 Die Entschädigung des Erbschaftsverwalters wird vom zuständigen Amt - schreiber festgesetzt. *

§ 30 Entschädigung des Erbenvertreters *

1 Die Entschädigung des Vertreters der Erbengemeinschaft bestimmt nach dessen Anhören der zuständige Amtschreiber. *

2.2.2. Anwaltskammer

§ 31 Anwaltskammer

1 Die Anwaltskammer erhebt folgende Gebühren: a) * Entscheide betreffend Eintragung oder Löschung im kantonalen An - waltsregister oder in einer gesetzlich vorgesehenen Liste:

1. * Eintragung, wenn keine besonderen Abklärun -

gen erforderlich sind, oder Löschung auf eige - nes Gesuch 400

2. * Eintragung, wenn besondere Abklärungen er -

forderlich sind, oder Löschung nicht auf eigenes Gesuch 400-10'000 b) andere Entscheide 100-10'000
1) BGS 211.1 .
2) SR 211.432.1 .
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2.2.3. Bildung

§ 32 Volksschule

1 Folgende Gebühr ist geschuldet für die a) Genehmigung von Vereinbarungen nach dem Volks - schulgesetz vom 14. September 1969 1 ) 50-800 b) Genehmigung des Organisationsstatus von Zweckver - bänden nach dem Volksschulgesetz vom 14. Septem - ber 1969 2 ) 800-1'000 c) Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung 200-1'000

§ 32 bis * Mittelschulen

1 Folgende Gebühren sind für die Teilnahme an Kursen, welche auf die Er - füllung der Zulassungsvoraussetzungen für Studiengänge an Hochschulen vorbereiten, geschuldet: a) Anmeldegebühr Vorkurs Pädagogik oder Vorberei - tungskurs Passerelle Berufsmaturität oder Fachmaturi - tät - universitäre Hochschulen 200 b) Kursgeld Vorkurs Pädagogik 1000 c) Kursgeld Vorbereitungskurs Passerelle Berufsmaturität oder Fachmaturität - universitäre Hochschulen pro Se - mester 1000 d) Prüfungsgebühr Vorkurs Pädagogik 300

§ 33 Berufsbildung

1 Folgende Gebühr ist geschuldet für a) das unbegründete Fernbleiben oder Zurücktreten von einer Abschlussprüfung der beruflichen Grundbildung einschliesslich der Berufsmaturität 200 b) Erwachsene, die zur Nachholbildung oder Validierung der erbrachten Bildungsleistungen nach der Verord - nung über die Berufsbildung vom 19. November
2003 3 ) zugelassen sind, oder sich für die Berufsmaturi - tät nach abgeschlossener beruflicher Grundausbildung angemeldet haben und die damit verbundene Ausbil - dung aus eigenem Verschulden nicht antreten, sind verpflichtet, die mit der Zulassung oder Anmeldung entstandenen Aufwendungen zurückzuerstatten. 100-300 c) die Laufbahnberatungen für Erwachsene mit abge - schlossener beruflicher Grundbildung 50-2'000 d) Beschwerdeentscheide der Beschwerdekommission der Berufsbildung 100-4'000

§ 34 Privatschulen

1 Folgende Gebühr ist geschuldet für a) Betriebsbewilligungen von Privatschulen mit gewinn - strebendem Charakter 1'000-3'000
1) BGS 413.111 .
2) BGS 413.111 .
3) SR 412.101 .
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b) Betriebsbewilligungen von Privatschulen ohne gewinnstrebenden Charakter 300-1'000

2.2.4. Bürgerrecht und Zivilstand

§ 35 Bürgerrecht und Zivilstand

1 Folgende Gebühr ist geschuldet für a) das Erteilen des Kantonsbürgerrechts, pro Gesuch 200-3'000 b) die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht, pro Ge - such 100-1'000 c) die Adoptionsverfügung 600-2'000 d) die Bewilligung einer Namensänderung 300-1'200

2.2.5. Energiefachstelle

§ 36 Energiefachstelle

1 Die Gebühr für eine Verfügung nach der Energiegesetzgebung des Bun - des und des Kantons beträgt 250-1'500 Franken.

2.2.6. Gebäudeversicherung

§ 37 Gebäudeversicherung

1 Für folgende Dienstleistungen der Gebäudeversicherung ist eine Gebühr geschuldet: a) Beschwerdeentscheid der Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) 50-2'000 b) Verkehrswertschätzung von Grundstücken durch eine Schätzungskommission der SGV 300-3'000 c) * ... d) * ... e) Bewilligung zur berufsmässigen Ausführung von Ge - bäudeblitzschutzvorrichtungen 100 f) Auskünfte über Versicherungswerte 50-300
2 Die Gebühren nach Absatz 1 gehen an die SGV.
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2.2.7. Gemeinden

§ 38 Gemeinden

1 Für folgende Dienstleistungen des Amtes für Gemeinden ist eine Gebühr geschuldet: a) Bewilligung zur Bildung einer neuen Gemeinde und Genehmigung von Gebietsveränderungen (Grenzbe - reinigung oder Änderung im Bestand), soweit damit nicht ein Gemeindezusammenschluss bezweckt wird 1'000-10'000 b) Revisionen von Jahresrechnungen, Untersuchungen bei Unordnung und gesetzwidrigen Zuständen in Gemeinden 200-10'000 c) Entzug der Selbstverwaltung 1'000-10'000

2.2.8. Gesundheit

§ 39* ...

§ 40 Berufsausübungsbewilligungen und weitere Bewilligungen im Zu -

sammenhang mit der Berufsausübung *
1 Die Gebühren für die Erteilung oder die Verweigerung der Berufsaus - übungsbewilligung sowie weiterer Bewilligungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung betragen für * a) * in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübte Tätig - keiten 300-500 b) * ... c) * ... d) * Stellvertreter und Stellvertreterinnen 100-200
2 Die Gebühren für die Prüfung und die Bescheinigung, dass ein Inhaber oder eine Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung nach Vollendung des 75. Altersjahres in physischer und psychischer Hinsicht eine einwand - freie Berufsausübung zu gewährleisten vermag, betragen 50-200 Fran - ken. *

§ 41 Betriebsbewilligungen, andere Bewilligungen sowie weitere

Dienstleistungen *
1 Die Gebühren für die Erteilung oder die Verweigerung der Betriebsbewil - ligungen betragen für * a) * öffentliche Apotheken und Drogerien 100-1'000 b) * ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Privatapotheken

1. neue Bewilligungen 100-500

2. bisherige Bewilligungsinhaber und Bewilli -

gungsinhaberinnen 50 c) * Spital- und Heimapotheken 100-2'000 c bis ) * andere Detailhandelsgeschäfte und Abgabestellen 100-500 d) * den Versandhandel 100-2'000 e) * ... f) * die Lagerung von Blut und Blutprodukten 100-1'000
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g) * Spitäler 2'000-10'000 h) * ... i) * alle übrigen Einrichtungen des Gesundheitswesens 500-5'000
2 Die Gebühren für die Erteilung oder die anderer Bewilli - gungen betragen für * a) * die Herstellung von Arzneimitteln 400-2'000 a bis ) * die Abgabe von Arzneimitteln an Messen und Aus - stellungen 50-200 a ter ) * den Bezug, die Lagerung und die Verwendung von Betäubungsmitteln durch Spitäler und Institute, wel - che der wissenschaftlichen Forschung dienen 100-300 b) die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung 100-1'000 c) das Betreiben eines Fumoirs 50-250
3 Die Gebühren für Vorkehrungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit Patientendokumentationen bei Berufsaufgabe oder im Todesfall betra - gen 50-500 Franken. *

§ 42* ...

§ 43 Kontrollen

1 Die Gebühren betragen für Kontrollen in Praxen und Betrieben (mit Be - richterstattung) 200-5'000 Franken.

§ 44 Disziplinarmassnahmen und Entzug von Bewilligungen *

1 Die Gebühren für Disziplinarmassnahmen und für den Entzug von Berufs - ausübungs- und Betriebsbewilligungen sowie von anderen Bewilligun - gen betragen 200-5'000 Franken. *

2.2.9. Hochbau

§ 45 Subventionierter Wohnungsbau

1 Die Gebühren für die Genehmigung oder Änderung von Mietzinsen im subventionierten Wohnungsbau betragen 15 Franken.

2.2.10. Landwirtschaft

§ 46 Boden- und Pachtrecht

1 Die Gebühren für Schätzungen und Verfügungen in den Bereichen Boden und Pachtrecht betragen 50-1'000 Franken.

§ 47 Bewilligung, Genehmigung, Einspracheentscheid

1 Die Gebühren betragen für a) die Bewilligung einer kürzeren Pachtdauer für land - wirtschaftliche Liegenschaften 50-300 b) die Bewilligung der Fortsetzung der Pacht 50-300
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c) die Bewilligung der parzellenweisen Verpachtung 50-300 d) die Genehmigung des Pachtzinses für ein landwirt - schaftliches Gewerbe 50-600 e) einen Einspracheentscheid nach Artikel 43 und 44 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) vom 4. Oktober 1985 1 ) 100-2'000

§ 48 Bewilligung der Zerstückelung von Grundstücken

1 Die Gebühren für die Bewilligung der Zerstückelung von Grundstücken betragen a) ohne Subventionsrückerstattung 100-250 b) mit Subventionsrückerstattung 150-400

§ 49 Produktionslenkung und Einkommenssicherung

1 Die Gebühren für die Anerkennungen und Beitragsermittlung betragen
50-500 Franken.

§ 50 Bewilligung zur Löschung von Anmerkungen

1 Die Gebühren für die Bewilligung zur Löschung von Anmerkungen nach den §§ 19 bis 21 der Verordnung über die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung, BoVO) vom 24. August
2004 2 ) betragen 100-250 Franken.

§ 51 Gebühren der Gemeinden für Viehmärkte (Höchstansätze)

1 An Viehmärkten betragen die Gebühren der Gemeinden für a) Tiere der Pferdegattung pro Stück 6 b) Tiere der Rindergattung über 3 Monate pro Stück 6 c) Tiere der Rindergattung bis 3 Monate pro Stück 3 d) Kleinvieh pro Stück 3

2.2.11. Migration

§ 52 Amtshandlungen in den Bereichen Migration, ausländische

Arbeitskräfte und Dienstleistungserbringende
1 In den Bereichen Migration, ausländische Arbeitskräfte und Dienstleis - tungserbringende betragen die Gebühren für a) * Verfügungen 50-1'500 b) Stellungnahme zu Visumsantrag 100 c) * Kontrolle einer Verpflichtungserklärung 50 d) * ... e) Ausstellung einer Bestätigung 25 f) * ... g) * ...
1) SR 221.213.2 .
2) BGS 923.12 .
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2 Für Verrichtungen in dringenden Fällen oder ausserhalb der Büroöff - nungszeiten wird ein Zuschlag von 50 Prozent zur ordentlichen Gebühr er - hoben.
3 Für Annullationen und Ersatzgesuche für Tänzer, Künstler sowie für Musi - ker wird ein Zuschlag von 50 Franken erhoben.

2.2.12. Öffentliche Sicherheit

§ 53 Motorsportliche Veranstaltungen

1 Die Gebühren für die Bewilligung von motorsportlichen Veranstaltungen betragen 100-500 Franken.

§ 54 Schifffahrt

1 Die Gebühren betragen für die a) Bewilligung zur gewerbsmässigen Schiffsvermietung 40-150 b) Bewilligung von nautischen Veranstaltungen und von Versuchsfahrten 20-100 c) Saisonbewilligung zur Inverkehrsetzung eines ausser - kantonalen Schiffes auf der Aare 50

§ 55 Sprengstoffverordnung

1 Die Gebühren nach der Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe (Kantonale Sprengstoffverordnung) vom

1. Mai 1984 1 ) betragen 50-200 Franken.

§ 56 Filmvorführungen

1 Die Gebühren für die Bewilligung zur Eröffnung oder die Umwandlung eines Betriebes der Filmvorführung und Entzug dieser Bewilligung betra - gen 200-1'000 Franken.

§ 57 Strafregisterauszug

1 Für den Auszug aus dem kantonalen Strafregister wird die bundesrecht - lich erlaubte Maximalgebühr erhoben.

§ 58 Gewerbsmässige Tätigkeit

1 Die Gebühren für die Bewilligung und den Entzug der Bewilligung zur gewerbsmässigen Ausübung der Tätigkeiten nach § 45 Absatz 1 des Geset - zes über die Kantonspolizei vom 23. September 1990 2 ) betragen 200-500 Franken.

§ 59 Alarm

1 Bei Aufschaltung einer Alarmanlage fallen folgende Gebühren an: a) eine einmalige Bearbeitungs- und Aufschaltgebühr (eingeschlossen ist die Ausarbeitung eines Alarmdis - positivs) 500-1'000 b) Nutzungsgebühr, pro Jahr 300
1) BGS 512.251 .
2) BGS 511.11 .
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c) Änderung des Alarmdispositivs wegen Umzug oder Umbau 300-1'000
2 Für das Ausrücken bei Fehlalarm (auch bei Anlagen, die nicht bei der Poli - zei aufgeschaltet sind) betragen die Gebühren a) für 2. und 3. Fehlalarm pro Kalenderjahr 150 b) ab 4. Fehlalarm pro Kalenderjahr 250
3 Die Gebühren nach Absatz 2 werden halbiert, wenn der Alarm mittels Co - dewort vor Beginn der polizeilichen Intervention bei der Alarmzentrale wi - derrufen wird.

§ 60 Mobile Alarmanlagen und Diebesfallen

1 Die Gebühren betragen für das a) Einrichten von mobilen Alarmanlagen 100-800 b) Einrichten von Diebesfallen 50-300

§ 61 Verschiedenes

1 Die Gebühren betragen für a) den Einsatz/die Vermietung technischer Hilfsmittel (ohne Schifffahrtspolizei) 30-500 b) den Einsatz technischer Hilfsmittel der Schifffahrtspo - lizei 100-1'000 c) Verbrauchsmaterial Selbstkosten d) Videoauswertungen, Untersuchungen von Ausweisen, Mikrospuren und Glühlampen, kriminaltechnische Gutachten, Sargversiegelungen 50-1'000 e) * die Vernichtung von Daten 200-1'000

§ 62 Lagern und Einstellen

1 Die Gebühren betragen für das a) * Lagern/Einstellen aufgefundener oder sichergestellter Strassenfahrzeuge 20-6'000 b) Lagern/Einstellen aufgefundener oder sichergestellter Wasserfahrzeuge Selbstkosten c) Lagern/Einstellen aufgefundener oder sichergestellter Gegenstände 20-500
2 Zur Berechnung der Personalkosten sind die Weisungen des Regierungs - rates über den Vollzug des Gebührentarifs massgebend. Der Einsatz von Sachmitteln wird nach den Ansätzen gemäss Gebührentarif verrechnet.

§ 63 Berichte und Bilder

1 Die Gebühren betragen für a) die Abgabe von Berichten, Skizzen und Statistiken 25-800 b) Fotoaufnahmen, Polaroidbilder, Videoprints und Spu - renfotogramme, pro Bild 5-50

§ 64 Verfügungen, Vorladungen und Vorführungen *

1 Die Gebühren für die Zustellung von Verwaltungsverfügungen betragen
100 Franken.
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2 Die Zustellung der ersten Vorladung ist gebührenfrei. Die Gebühr für die Zustellung der zweiten Vorladung an dieselbe Person und in derselben Sa - che beträgt 50 Franken, ausser die vorgeladene Person konnte der ersten Vorladung aus hinreichenden Gründen nicht nachkommen. *
3 Die Gebühren für Vorführungen setzen sich zusammen aus: * a) der Gebühr nach § 66 Absatz 1 und b) den Personalkosten gemäss Weisung des Regierungsrates über den Vollzug des Gebührentarifs.

§ 65 Motorfahrräder und Kleinmotorräder *

1 Die Gebühren für die technische Kontrolle eines Motorfahrrades betra - gen 120 Franken.
2 Die Gebühren für Geschwindigkeitskontrollen von Kleinmotorrädern nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) vom 19. Juni 1995 1 ) , beispiels - weise mittels Prüfrolle, betragen 50 Franken. *

§ 66 Einsatz staatlicher Motorfahrzeuge

1 Die Gebühren für die Verwendung von staatlichen Strassen- Motorfahrzeugen betragen je nach eingesetztem Fahrzeug pro Einsatz 20-
150 Franken.
2 Zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 1 sind für Sondertransporte fol - gende Gebühren geschuldet: a) je nach Fahrzeugkategorie, pro Kilometer -.50-5 b) Personalkosten gemäss Weisung des Regierungsrates über den Vollzug des Gebührentarifs

§ 67 Polizeiboote und unbemannte Luftfahrzeuge *

1 Es sind folgende Gebühren geschuldet: a) * Verwendung eines Polizeibootes oder eines unbe - mannten Luftfahrzeuges, pro Stunde 100 b) Personalkosten gemäss Weisung des Regierungsrates über den Vollzug des Gebührentarifs

§ 68 Verschiedene Bewilligungen

1 Für folgende Bewilligungen sind Gebühren geschuldet: a) Bewilligung von radsportlichen Veranstaltungen 100-500 b) Bewilligung von Verkehrsanordnungen bei Festanläs - sen 50-200 c) Ausnahmebewilligung für die Durchfahrt bei Verbots - signalen 50-200

§ 69 Besondere polizeiliche Leistungen

1 Besondere polizeiliche Leistungen des Kantons sind grundsätzlich kosten - pflichtig. Der Einsatz von Sachmitteln wird nach den Ansätzen gemäss Ge - bührentarif verrechnet.
1) SR 741.41 .
16
2 Kostenersatz wird insbesondere verlangt vom Veranstalter von Anlässen, die einen aufwendigen, ausserordentlichen Polizeieinsatz erforderlich ma - chen. Kostenersatz kann auch verlangt werden vom Verursacher ausseror - dentlicher Aufwendungen, die bei einem anderen Polizeieinsatz entste - hen, namentlich wenn er vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wor - den ist oder wenn er in überwiegend privatem oder kommerziellem Inter - esse erfolgt ist.
3 Das Departement kann auf den Kostenersatz ganz oder teilweise verzich - ten bei Veranstaltungen, die teilweise im öffentlichen Interesse liegen oder einem ideellen Zweck dienen, sowie bei Anlässen, die keinen oder nur einen geringen Gewinn abwerfen.

§ 69 bis * Polizeiliche Leistungen bei Veranstaltungen mit Gewaltausübung

1 Bei Veranstaltungen, bei denen Gewalt an Personen oder Sachen verübt wurde, können dem Veranstalter und der an der Gewaltausübung beteilig - ten Person zusätzlich zum Kostenersatz nach § 69 die Kosten des Polizei - einsatzes ab Beginn der Gewaltausübung in Rechnung gestellt werden.
2 Der Veranstalter wird nur kostenpflichtig, wenn er nicht über die erfor - derliche Bewilligung verfügt oder wenn er Bewilligungsauflagen vorsätz - lich oder grobfahrlässig nicht eingehalten hat. Der von ihm zu tragende Kostenanteil richtet sich nach Massgabe seiner Einhaltung der Bewilli - gungsauflagen. Die Kosten nach Absatz 1 dürfen höchstens zu 40 Prozent dem Veranstalter auferlegt werden. Seine Kostenpflicht beträgt höchstens
10'000 Franken, in besonders schweren Fällen höchstens 30'000 Franken.
3 Der Kostenanteil der an der Gewaltausübung beteiligten Person richtet sich nach Massgabe ihrer individuellen Verantwortung für den Polizeiein - satz nach Absatz 1 und nach ihrem individuellen Tatbeitrag an der Gewaltausübung. Die Kosten nach Absatz 1 dürfen ihr höchstens zu
60 Prozent auferlegt werden. Für die maximale Kostenpflicht gilt Absatz 2 letzter Satz sinngemäss.

§ 70 Häusliche Gewalt

1 Die Gebühren für Verfügungen über Wegweisung und Rückkehrverbot bei häuslicher Gewalt (§ 37 ter des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 1990 1 ) ) betragen 100-1'000 Franken.

§ 71 Verkehrserziehung

1 Die Gebühren für Massnahmen und Verfügungen im Bereich der Ver - kehrserziehung gegenüber Personen, welche dem Jugendstrafrecht unter - stehen (§ 85 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 2 ) ) betragen 20-100 Franken.

§ 72 Rayonverbot, Meldeauflage, Polizeigewahrsam und Mobilfunklo -

kalisierung *
1 Die Gebühren für Verfügungen über Rayonverbote, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam (Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 3 ) ) betragen 100-500 Franken. *
1) BGS 511.11 .
2) BGS 125.12 .
3) BGS 511.14 .
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2 Wird zum Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 23l-23o des Bun - desgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom 21. März 1997 1 ) eine Mobilfunklokalisierung angeordnet, kann der terroristische Gefährder zu teilweisem oder vollem Kostenersatz verpflich - tet werden. *

§ 73 Zu viel bezahlte Ordnungsbussen

1 Die Gebühr für die Rückzahlung von zu viel bezahlten Beträgen, die zu - sammen mit der geschuldeten Ordnungsbusse nach der Ordnungsbussen - verordnung vom 4. Mai 1996 2 ) geleistet wurden, beträgt 20 Franken.
2 Rückzahlungen von Beträgen, die die geschuldete Ordnungsbusse um we - niger als 21 Franken übersteigen, werden nicht vorgenommen.
3 Die Gebühr für die Rückzahlung wird mit dem zu viel geleisteten Betrag verrechnet.
4 Wurde die Ordnungsbusse aufgrund eines Fehlers der Polizei des Kantons Solothurn überzahlt, erfolgt die Rückerstattung des zu viel bezahlten Be - trages vollumfänglich und gebührenfrei.

§ 73 bis Kostenersatz für Leistungen beigezogener Dritter

1 Ist für die Aufgabenerfüllung der Polizei der Beizug einer Drittperson zwingend nötig, ist die Verursacherin oder der Verursacher zum vollen Kostenersatz für die erbrachten Leistungen verpflichtet.

2.2.13. Raumplanung

§ 74 Bau von Skiliften

1 Die Gebühren für die Bewilligung zum Bau von Skiliften betragen 50-700 Franken.

§ 75 Rohrleitungsanlagen

1 Die Gebühren für die Bewilligung zum Bau oder zur Änderung von Rohr - leitungsanlagen betragen 50-3'000 Franken.

§ 76 Bauen ausserhalb der Bauzone

1 Die Gebühren für die Bewilligung zum Bauen ausserhalb der Bauzone be - tragen 50-700 Franken.

§ 77 Nutzungspläne und Baulandumlegungen

1 Die Gebühren für die Genehmigung von Nutzungsplänen und Bau - landumlegungen betragen 200-15'000 Franken.

§ 78 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz

1 Die Gebühren für eine Ausnahmebewilligung nach der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 14. November 1980 3 ) betragen 100-
1'000 Franken.
1) SR 120 .
2) SR 741.031 .
3) BGS 435.141 .
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§ 79 Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes

1 Die Gebühren für die Bewilligung zur Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes betragen 100-1'000 Franken.

2.2.14. Soziale Sicherheit

§ 80 Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherung

1 Die Gebühren für Verfügungen über die Befreiung von der obligatori - schen Krankenversicherung betragen 100-1'000 Franken.

§ 81 Formulare für Mietzinserhöhungen

1 Die Gebühren für die Genehmigung der Formulare für Mietzinserhöhun - gen und Kündigungen betragen 50-200 Franken.

§ 82 Sterilisationsgesetz

1 Die Gebühren für die Bewilligung nach dem Bundesgesetz über Voraus - setzungen und Verfahren bei Sterilisationen (Sterilisationsgesetz) vom 17. Dezember 2004 1 ) betragen 100-1'000 Franken.

§ 83 Pflege und Adoption

1 Die Gebühren für die Bewilligung zur Aufnahme von Kindern zur Pflege oder zur Adoption betragen 100-1'000 Franken.

§ 84 Betriebs- und Taxbewilligungen nach der Sozialgesetzgebung

1 Die Gebühren für Betriebs- und Taxbewilligungen nach der Sozialgesetz - gebung, insbesondere für ambulante, teilstationäre und stationäre Institu - tionen in den Bereichen Kinder- und Jugendbetreuung, Alter, Sucht, Be - hinderung, Pflege sowie soziale Notlagen betragen 100-1'000 Franken.

§ 85 Vollstreckungen

1 Die Gebühren für Vollstreckungen von Verfügungen, Entscheiden oder Urteilen betragen 300-3'000 Franken.

§ 86 Beglaubigungen

1 Die Gebühren für die Beglaubigung oder das Einholen einer auswärtigen Beglaubigung betragen 50 Franken.

§ 86 bis * Leichenpässe

1 Die Gebühr für die Ausstellung eines Leichenpasses beträgt 30 Franken.

§ 87 Verrichtungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

1 Für die Anordnung, Aufhebung und Abänderung von Massnahmen, ein - schliesslich vorsorglicher Massnahmen, im Bereich des Kindes- und Er - wachsenenschutzes sind folgende Gebühren geschuldet: a) Anordnung, Aufhebung und Abänderung von Bei - standschaften und Vormundschaften zum Schutze von Nettovermögen ab 50'000 Franken 200-2'000
1) SR 211.111.1 .
19
b) Anordnung zur Aufnahme eines öffentlichen Inven - tars nach Artikel 405 Absatz 3 ZGB 1 ) 100-1'000 c) Erteilung von Zustimmungen nach Artikel 416 Absatz
1 Ziffer 3 bis 9 ZGB 2 ) . Von der Gebühr kann abgesehen werden, wenn die betroffene Person keinen finanziel - len Vorteil aus dem Geschäft zieht. 200-2'000 d) Prüfung und Genehmigung der Rechnung bei Bei - standschaften, Vormundschaften und anderen Vermö - gensverwaltungen sowie -kontrollen 500-5'000 e) Vormundschaften und Beistandschaften im Zusam - menhang mit Adoptionen einschliesslich die Ernen - nung von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern 100-1'000 f) Zustimmung zur Adoption gemäss Artikel 265 ZGB 3 ) 100-1'000 g) Verfahren zur Regelung, Ausgestaltung und Umset - zung des persönlichen Verkehrs, einschliesslich der Anordnung, Änderung und Aufhebung von Schutz - massnahmen 200-5'000 h) Genehmigung einer Abfindungsvereinbarung nach

Artikel 288 ZGB 4 ) 200-2'000

i) Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge, ein - schliesslich der Ausgestaltung und Umsetzung der Ob - hutsausübung 200-5'000 j) Entgegennahme der Erklärung für die gemeinsame el - terliche Sorge 30 k) Schriftliche Auskünfte über das Bestehen oder nicht Bestehen einer Massnahme und über die Regelung der elterlichen Sorge gegenüber Privatpersonen und privaten Unternehmen 20

§ 88 Entschädigung für Mandatsträger und Mandatsträgerinnen

1 Die Entschädigung beträgt unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 pro Jahr: a) für die Einkommens- und Vermögensverwaltung 300-3'000 b) für persönliche Betreuung 300-3'000 c) für die Amtsführung ausserhalb der oben genannten Aufgaben 500-5'000
2 Die ausgewiesenen und notwendigen Auslagen sind zusätzlich in Rech - nung zu stellen. Als Reiseauslage ist in der Regel der Preis eines Bahnbil - letts 2. Klasse zu entschädigen. Wird das Auto benützt, kann die für das Staatspersonal geltende Kilometerentschädigung ausgerichtet werden.
1) SR 210 .
2) SR 210 .
3) SR 210 .
4) SR 210 .
20
3 Für die Entschädigung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die Angestellte einer Sozialregion sind, gilt ein Stundenansatz von 100 Fran - ken. Auslagen, die im Rahmen der Amtsführung anfallen, sind mit dem Stundenansatz abgedeckt und dürfen nicht extra in Rechnung gestellt wer - den. Gleiches gilt für private Mandatsträger und Mandatsträgerinnen, die über eine anerkannte Fachausbildung verfügen, welche für die Mandats - führung unverzichtbar ist und für welche der genannte Stundenansatz ge - rechtfertigt erscheint.
4 Wer als Anwalt oder Anwältin, als Treuhänder oder Treuhänderin mit Fach- oder gleichwertigem Ausweis ein von der Kindes- und Erwachsenen - schutzbehörde angeordnetes Mandat wahrnimmt, kann ein Honorar nach dem anwendbaren Berufstarif nur für diejenigen Verrichtungen beanspru - chen, für die berufsspezifische Kenntnisse notwendig sind. Ansonsten er - folgt die Entschädigung nach Massgabe der Absätze 1 und 2.

2.2.15. Staatskanzlei

§ 89 Gebühren des Staatsarchives

1 Die Gebühren betragen für a) Archivalische und genealogische Nachforschungen 50-5'000 b) Abschriften, Übersetzungen, Transkriptionen sowie deren Bescheinigungen oder Beglaubigungen 50-5'000 c) Rückvergrösserung ab Mikrofilmlesegerät

1. Format A4 1.50

2. Format A3 2

d) Reproduktion von Archivgut 30 e) Ausleihe von Archivgut zu Ausstellungszwecken (pro Stück) 10-100

§ 90 Patenturkunde

1 Die Gebühren für das Ausstellen einer Patenturkunde oder eines Duplika - tes für Rechtsanwälte, Notare und Gerichtsschreiber betragen 100 Franken.

§ 91 Beglaubigung, Bescheinigung, Apostille

1 Die Gebühren betragen für a) die Beglaubigung 20 b) die Bescheinigung 20 c) das Ausstellen einer Apostille 30

§ 92 Rechtspraktikum und Prüfungen

1 Die Gebühren betragen für a) die Zulassung zu einem Rechtspraktikum 100 b) die Abänderung oder den Abbruch eines Rechtsprakti - kums 100 c) die Verlängerung der Prüfungsfrist 100 d) das Ablegen von Prüfungen als

1. Rechtsanwalt 800

2. Notar 500

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3. Gerichtsschreiber 300

e) die Wiederholung einer

1. schriftlichen Prüfung 100

2. mündlichen Prüfung 200

§ 93 Substitution

1 Die Gebühren für die Bewilligung nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG) vom 10. Mai 2000 1 ) (Substitution) betragen 100-500 Franken.

§ 94 Notariat

1 Die Gebühren betragen für die a) * Ermächtigung zur Ausübung des Notariats:

1. * wenn keine besonderen Abklärungen erforder -

lich sind 250

2. * wenn besondere Abklärungen erforderlich sind 250-10'000

b) Befreiung eines Notars von der Schweigepflicht 100-2'000 c) * Löschung der Ermächtigung zur Ausübung des Notariats:

1. * auf eigenes Gesuch 350

2. * nicht auf eigenes Gesuch 350-10'000

d) Entgegennahme der Notariatsakten zur Aufbewah - rung 100-2'000 e) * Eintragung und Löschung eines Notars im Schweizeri - schen Register der Urkundspersonen 200

§ 95 Begnadigung

1 Die Gebühren betragen für einen Entscheid über die Begnadigung durch a) den Kantonsrat 100-5'000 b) den Regierungsrat 100-3'000

§ 96 Enteignung

1 Die Gebühren betragen für einen Entscheid über die Enteignung durch a) den Kantonsrat 500-3'000 b) den Regierungsrat 100-1'000

§ 97 Medizinische Staatshaftung

1 Die Gebühren für Verfügungen über die medizinische Staatshaftung nach §§ 19 bis ff. des Spitalgesetzes (SpiG) vom 12. Mai 2004 2 ) betragen 100-5'000 Franken.
1) BGS 127.10 .
2) BGS 817.11 .
22

2.2.16. Steuerwesen

§ 98 Einspracheverfahren

1 Die Gebühren für Untersuchungsmassnahmen der Steuerbehörden im Einspracheverfahren betragen für a) Bücheruntersuchungen 200-3'000 b) andere Untersuchungsmassnahmen 50-1'000

§ 99 Verkehrswertschätzung von Grundstücken

1 Die Gebühren für die Verkehrswertschätzung von Grundstücken durch die Abteilung Katasterschätzung betragen 300-1'500 Franken.

2.2.16. bis Stiftungsaufsicht *

§ 99 bis * Jährliche Aufsichtsgebühr

1 Die jährliche Aufsichtsgebühr für die Ausübung der Aufsicht über Stiftun - gen, die nach ihrem Zweck nicht der beruflichen Vorsorge dienen (klassi - sche Stiftungen und öffentlich-rechtliche Stiftungen) bemisst sich wie folgt am Bruttovermögen: a) bis 100'000 200 b) 100'001-500'000 400 c) 500'001-1'000'000 600 d) 1'000'001-5'000'000 1'000 e) 5'000'001-10'000'000 1'400 f) 10'000'001-20'000'000 2'000 g) 20'000'001-50'000'000 2'800 h) über 50'000'000 3'800
2 Als Bruttovermögen gilt die Bilanzsumme.

§ 99 ter * Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und Dienstleistungen

1 Die Stiftungsaufsicht erhebt für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen folgende Gebühren. a) Übernahme oder Abgabe der Aufsicht 500-2'500 b) Urkundenüberprüfung, -änderung und -genehmigung 300-5'000 c) Reglementsprüfung, -änderung und -genehmigung 300-3'000 d) Fusion, Aufhebung oder Gesamtliquidation 900-10'000 e) Bearbeitung von Aufsichtsbeschwerden 300-5'000 f) Verhängung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen 450-5'000 g) Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revi - sionsstelle 200-1'000 h) Mahnung für die Einreichung von Unterlagen oder für das Missachten von Fristen aufsichtsrechtlicher Mass - nahmen 50 i) Erlass weiterer Verfügungen 200-1'000
2 Bei der zweiten und jeder weiteren Mahnung gemäss Absatz 1 Buchstabe h in gleicher Angelegenheit wird eine Mahngebühr von je 100 Franken er - hoben.
23

2.2.17. Kantonsstrassen

§ 100 Bewilligungen

1 Die Gebühren für die Bewilligung zur Sondernutzung von Kantonsstras - sen ohne Auswirkung auf den Verkehrsfluss betragen: a) Bewilligungsgebühr (Grundgebühr) 50-1'500 b) Kurzfristige Belegung mit kommerzieller Nutzung (insbesondere Gartenwirtschaft, Verkaufsstände etc.) pro m² und Saison, je nach Charakter der Strasse 50-100 c) Kurzfristige Belegung ohne kommerzielle Nutzung (insbesondere Mulden, Gerüste, etc.) pro m² und Mo - nat, je nach Charakter der Strasse 5-15 d) Langfristige Belegung mit kommerzieller Nutzung (insbesondere Kreisel-Innenflächen, Areal neben Ver - kehrsflächen etc.) unter Berücksichtigung des Ver - kehrswertes der beanspruchten Fläche, pro Jahr 100-10'000 e) Langfristige Belegung ohne kommerzielle Nutzung (insbesondere Kreisel-Innenflächen, Areal neben Ver - kehrsflächen etc.) unter Berücksichtigung des Real - wertes der beanspruchten Fläche, pro Jahr 100-10'000 f) Abgeltung Durchleitungsrecht, pro Laufmeter, je nach Charakter der Strasse 1-10
2 Die Gebühren für die Bewilligung zur Sondernutzung von Kantonsstras - sen mit Auswirkung auf den Verkehrsfluss betragen: a) Bewilligungsgebühr (Grundgebühr) 150-1'500 b) Kurzfristige Nutzung mit Verkehrsbeeinträchtigung verbunden (insbesondere Baustelle mit Lichtsignalan - lage, Aufhebung von Fussgängerpassagen, Fahrspur - reduktion etc.), pro Tag, je nach Charakter der Strasse 5-300
3 Die Gebühren für die Bewilligung von Verankerungen im Strassenareal betragen je nach Tonnen Zugkraft 150-10'000 Franken.

§ 101 Gebühren für Kreisbauämter

1 Die Gebühren für Tätigkeiten der Kreisbauämter nach der Kantonalen Bauverordnung vom 3. Juli 1978 1 ) betragen für Auskünfte, Beratungen, Ab - klärungen, soweit sie das übliche Mass überschreiten und keine spezielle Gebühr verlangt wird, 150-2'000 Franken.

2.2.18. Umwelt

§ 102 Wasser, Boden, Abfall

1 Für folgende Tätigkeiten nach dem Gesetz über Wasser, Boden und Ab - fall (GWBA) vom 4. März 2009 2 ) sind Gebühren geschuldet: a) Erteilung, Änderung oder Entzug einer Bewilligung 100-15'000
1) BGS 711.61 .
2) BGS 712.15 .
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b) Abnahme und Kontrolle von Anlagen, die nach dem GWBA 3 ) bewilligt wurden 300-3'000

§ 103 Materialentnahmestellen

1 Die Gebühren betragen für die a) Bewilligung von Materialentnahmestellen und Depo - nien 400-75'000 b) Überwachung von Materialentnahmestellen, pro Jahr 1'000-3'000

§ 104 Wasserrechte

1 Die Gebühren betragen für die Verleihung, Erweiterung, Erneuerung, Än - derung und Übertragung von Wasserrechten a) durch den Regierungsrat 100-100'000 b) durch den Kantonsrat beziehungsweise das Volk bis 500'000 c) zusätzlich pro kW 20

§ 105 Nutzung öffentlicher Oberflächengewässer und von öffentlichem

Grundwasser
1 Dauernde und vorübergehende Nutzungsgebühren a) Entnahme von Oberflächenwasser

1. konzedierte Wassermenge, pro Minutenliter -.65

2. zusätzlich für effektive Wassermenge, pro m³ -.007

3. Mindestgebühr 100

4. Die Gebühren nach Ziffer 1 und 2 für die Entnahme von Ober -

flächenwasser können für Nutzungen im öffentlichen Interes - se um 20 Prozent ermässigt werden. b) Wasserentnahme aus Oberflächengewässern für die Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturen

1. bewilligte oder konzedierte Entnahmemenge,

pro Minutenliter -.50

2. Mindestgebühr 100

c) Entnahme von Grund- und Quellwasser. Kategorie A: private Nut - zung als Trinkwasser

1. Wasserrechtszins, pro Minutenliter 4

2. Wasserverbrauchszins, pro m³ -.02

3. Mindestgebühr 300

d) Entnahme von Grund- und Quellwasser. Kategorie B: öffentliche Nutzung als Trinkwasser

1. Wasserrechtszins, pro Minutenliter 1.50

2. Wasserverbrauchszins, pro m³ -.015

3. Mindestgebühr 100

e) Wird die Fassung nach Buchstaben c und d allein für die Trinkwas - serversorgung in Notlagen betriebsbereit gehalten, können Wasser - rechts- wie Wasserverbrauchszins reduziert werden. f) Entnahme von Grund- und Quellwasser. Kategorie C: Nutzung für industrielle und gewerbliche Zwecke

1. Wasserrechtszins, pro Minutenliter 4

3) BGS 712.15 .
25

2. Wasserverbrauchszins, pro m³ -.02

3. Mindestgebühr 400

g) Entnahme von Grund- und Quellwasser. Kategorie D: Nutzung für Wärmepumpe (heizen oder kühlen) bei Wiederversickerung

1. Wasserrechtszins, pro Minutenliter 1

2. Wasserrechtszins, pro m³ -.005

3. Mindestgebühr 300

h) Entnahme von Grund- und Quellwasser. Kategorie E: Nutzung zur Bewässerung von landwirtschaftlichen Kulturen

1. Wasserrechtszins, pro Minutenliter 4

2. Wasserverbrauchszins, pro m³ -.02

3. Mindestgebühr 300

i) Entnahme von Grund- und Quellwasser. Kategorie F: Grundwasser - absenkung (bei Ableitung in Vorflut, usw.)

1. Wasserrechtszins, pro Minutenliter 10

2. Mindestgebühr 400

j) Betrieb von Wärmepumpenanlagen durch Oberflächenwasser

1. pro MJ/h 1

k) Entnahme von Wasser zur Kühlung von Kernkraftwerken

1. pro m³ verdunstetes Wasser (Differenz zwischen

Wasserentnahme und Wasserrückgabe) -.22 l) Schiffshäuser und andere Bauten

1. pro m² beanspruchte Wasserfläche 12

2. Mindestgebühr 240

m) Schiffsstege

1. pro m² beanspruchte Wasserfläche 6

2. Mindestgebühr 60

n) Schiffsanbindepfosten

1. je Anbindestelle 120

o) pro Schiff

1. ohne Motor 100

2. mit Motorenleistung bis 6 kW 150

3. mit höherer Motorenleistung 250

2 Einmalige Nutzungsgebühren a) Gewässer über- oder unterquerende Rohrleitungen

1. pro Laufmeter 4-7

2. Mindestgebühr 100

b) Gewässerüberquerende Leitungen. Freileitungen

1. pro Draht und Laufmeter, bis 60 kV 3.50

2. pro Draht und Laufmeter, bis 250 kV 6

3. pro Draht und Laufmeter, über 250 kV 8

4. Mindestgebühr 110

c) Gewässerüberquerende Leitungen. Rohrleitungen, Zoreseisen usw.

1. pro Laufmeter 4-7

2. Mindestgebühr 110

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d) Gewässerüberquerende Leitungen. Masten

1. pro Mast je nach Grösse und Beeinträchtigung

des Wasserunterhaltsdienstes 70-700 e) Überbrückungen und Eindeckungen

1. je nach Art der Nutzung und Ort des Objektes,

pro m² Nutzfläche 10-85

2. Mindestgebühr 100

f) Entnahme von Sand, Kies und anderem Material

1. je nach Wert des gewonnen Materials, pro m³ 3-30

2. Mindestgebühr 150

g) Einbauten in Grundwasser

1. Bewilligung 300-3'000

2. Konzession, pro m³ umbauten Raum, bis zum

mittleren Grundwasserspiegel -.10-1

3. Konzession, pro m³ umbauten Raum, unterhalb

des mittleren Grundwasserspiegels 1-10

4. Mindestgebühr 200

§ 106 Umweltschutzgesetzgebung

1 Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung sind folgende Gebühren geschuldet: a) Bewilligung und Erlass einer Verfügung 100-10'000 b) Herausgabe von Daten ausserhalb der ordentlichen Publikationen 50-20'000
2 Die Gebühren für die Beurteilung von Umweltverträglichkeitsprüfungen (inkl. Erfolgskontrolle nach der eidgenössischen Verordnung über die Um - weltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 1 ) ) betragen 100-
100'000 Franken.
3 Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) vom 27. Februar 1991 2 ) sind fol - gende Gebühren geschuldet: a) Beurteilung von Kurzberichten und Risikoermittlun - gen 100-10'000 b) Kontrolle und Anordnung von Massnahmen 100-5'000
4 Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985 3 ) sind folgende Gebühren geschuldet: a) Kontrolle und Erlass einer Verfügung 100-10'000 b) Emissions- und Immissionsmessungen 100-30'000 c) Ausbildung und Beratung der Feuerungskontrolleure und Feuerungskontrolleurinnen, pro Kontrolle 5
1) SR 814.011 .
2) SR 814.012 .
3) SR 814.318.142.1 .
27
5 Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 1 ) und der eidgenössischen Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (Schall- und Laserverordnung, SLV) vom 28. Februar 2007 2 ) sind folgende Gebühren geschuldet: a) Erlass einer Verfügung 100-2'000 b) Bewilligung, Kontrolle, Messungen 100-10'000
6 Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) vom 10. Dezember 1990 3 ) , der eidgenössischen Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) vom 22. Juni 2005 4 ) und den die Ab - fallwirtschaft betreffenden Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) vom 4. März 2009 5 ) sind folgende Ge - bühren geschuldet: a) Betriebs- und andere Bewilligungen 100-20'000 b) Erlass einer Verfügung 100-5'000 c) Kontrollen und Untersuchungen 100-10'000 d) Kontrolle und Erfassen von Listen und Berichten pro Seite resp. Bericht 20-500
7 Für Tätigkeiten nach dem eidgenössischen Strahlenschutzgesetz (StSG) vom 22. März 1991 6 ) und der eidgenössischen Strahlenschutzverordnung (StSV) vom 22. Juni 1994 7 ) sind folgende Gebühren geschuldet: a) Durchführen von Messungen 100-2'000 b) Kontrolle und Erlass einer Verfügung 100-10'000
8 Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) vom 26. August
1998 8 ) und den die Abfallwirtschaft betreffenden Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) vom 4. März
2009 9 ) sind folgende Gebühren geschuldet: a) Genehmigung von Pflichtenheften für technische Un - tersuchungen 200-10'000 b) Begleitung von Voruntersuchungen 200-30'000 c) Begleitung von Detailuntersuchungen und Sanierun - gen 200-50'000 d) Erlass einer Verfügung 200-30'000 e) Erteilung von Auskünften 200-10'000
9 Die Gebühren für Tätigkeiten nach der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) vom 1. Juli 1998 10 ) betragen 200-30'000 Franken.
1) SR 814.41 .
2) SR 814.49 .
3) SR 814.600 .
4) SR 814.610 .
5) BGS 712.15 .
6) SR 814.50 .
7) SR 814.501 .
8) SR 814.680 .
9) BGS 712.15 .
10) SR 814.12 .
28
10 Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) vom 9. Mai 2012 1 ) in geschlossenen Systemen und der eidgenössischen Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freiset - zungsverordnung, FrSV) vom 10. September 2008 2 ) sind folgende Gebühren geschuldet: a) Kontrolle und Erlass einer Verfügung 300-10'000 b) Erhebung und Untersuchung von Proben 300-10'000
11 Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999 3 ) sind fol - gende Gebühren geschuldet: a) Überprüfung der Berechnungsgrundlagen 200-2'000 b) Veranlassen von Messungen, Beurteilung, Verfassen des Messberichtes 100-1'000 c) Verfassen spezieller Berichte 200-1'000 d) Ausnahmebewilligungen 200-2'000

§ 107 Überwachung von Deponien

1 Die Gebühren betragen für die Überwachung a) von Reaktordeponien, pro m³ Deponiematerial (fest) 3 b) von Inertstoffdeponien, pro m³ Deponiematerial (fest) 1
2 Die Gebühren für den Unterhaltsdienst für Abfalldeponien betragen pro m³ Deponiematerial (fest) 5 Franken.
3 Die Gebühren nach Absatz 2 werden für die langfristige Überwachung der Abfalldeponien verwendet.

§ 108 Gewässerschutzgesetzgebung

1 Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen und kantonalen Gewässer - schutzgesetzgebung sind folgende Gebühren geschuldet: a) Genehmigung von Abnahmeverträgen 200-1'000 b) Bewilligung und Erlass einer Verfügung 100-10'000 c) Abnahme von Abwasserreinigungsanlagen 100-15'000 d) Kontrolle, Abnahme und Untersuchung 100-10'000 e) Herausgabe von Daten ausserhalb der ordentlichen Publikationen 50-20'000 f) Kontrolle und Erfassen von Tankrevisionsrapporten und -meldungen sowie Servicerapporten (Geräte) 10-200 g) Überwachung und Kontrolle von Revisionsfirmen 200-2'000 h) Registrierung und Nummerierung von meldepflichti - gen Lageranlagen (Tank-Kataster Nr.) 50-200 i) Beratungen und Expertisen 100-5'000

§ 109 Chemikaliengesetzgebung

1 Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung sind folgende Gebühren geschuldet: a) Erhebung, Untersuchung und Beurteilung von Proben 100-10'000
1) SR 814.912 .
2) SR 814.911 .
3) SR 814.710 .
29
b) Kontrollen 100-5'000 c) Erlass einer Verfügung 100-5'000 d) Überprüfung von Sicherheitsdatenblättern 100-2'000

§ 110 Pflanzenschutzmittelverordnung

1 Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über das Inverkehr - bringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 12. Mai 2010 1 ) sind folgende Gebühren geschuldet: a) Erhebung, Untersuchung und Beurteilung von Proben 100-10'000 b) Kontrollen 100-5'000 c) Erlass einer Verfügung 100-5'000 d) Überprüfung von Sicherheitsdatenblättern 100-2'000

§ 111 Dünger-Verordnung

1 Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über das Inverkehr - bringen von Düngern (Dünger-Verordnung, DüV) vom 10. Januar 2001 2 ) sind folgende Gebühren geschuldet: a) Erhebung, Untersuchung und Beurteilung von Proben 100-10'000 b) Kontrollen 100-5'000 c) Erlass einer Verfügung 100-5'000 d) Überprüfung von Sicherheitsdatenblättern 100-2'000

§ 112 Gefahrengutbeauftragtenverordnung

1 Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über Gefahrgutbe - auftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV) vom 15. Juni 2001 3 ) sind folgende Gebühren geschuldet: a) Kontrollen 100-5'000 b) Erlass einer Verfügung 100-5'000 c) Registrierung von Gefahrgutbeauftragten 50-200

2.2.19. Verkehr

§ 113 Bewilligungen zur Beförderung von Personen

1 Die Gebühren für die Bewilligungen zur Beförderung von Personen betra - gen 100-1'000 Franken.

2.2.20. Veterinärwesen

§ 114 Tierschutz

1 Die Gebühren betragen für a) Bewilligungen nach der Tierschutzgesetzgebung 100-5'000
1) SR 916.161 .
2) SR 916.171 .
3) SR 741.622 .
30
b) das Anordnen von Verwaltungsmassnahmen 100-5'000 c) Kontrollen, Zertifikate, usw. 100-2'000

§ 115 Hundehaltung

1 Die Gebühren für folgende Tätigkeiten nach dem Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) vom 7. November 2006 1 ) betragen: a) Haltebewilligung für Hunde bestimmter Rassen (§ 4) 200-3‘000 b) Anordnung von Massnahmen (§ 5) 100-1'500 c) Kennzeichnungskontrolle (§ 11) 40 d) Mahngebühr pro Mahnung 50

§ 116 Tierarzneimittel

1 Die Gebühren betragen für a) die Detailhandelsbewilligung 200 b) Kontrollen in Praxen und Betrieben (mit Berichterstat - tung) nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und b der eidgenössischen Verordnung über die Tierarznei - mittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV) vom 18. August 2004 2 ) 200-2'000 c) übrige Verwaltungsmassnahmen 200-5'000

§ 117 Viehhandel

1 Die Grundgebühr für die Erteilung oder Erneuerung eines Patentes für die Ausübung des Viehhandels beträgt pro Jahr für den a) Pferde- und Grossviehhandel 150 b) Kleinviehhandel 75

§ 118 Tierseuchen

1 Die Gebühren betragen für a) Kontrollen und Bewilligungen nach der Tierseuchen - gesetzgebung 100-800 b) die Anordnung von Verwaltungsmassnahmen 100-2'500 c) Kontrollen, Zertifikate, usw. 50-500 d) Bewilligungen nach der Verordnung über die Entsor - gung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) vom 25. Mai 2011 3 ) 100-2'000

§ 118 bis * Schlachttier- und Fleischuntersuchung

1 Die Grundgebühr pro Betrieb und Besuch beträgt 20 Franken.
2 Die Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung beträgt pro Tier: a) Rind älter als 6 Wochen 12 b) Kalb 8 c) Schaf 8 d) Ziege 8
1) BGS 614.71 .
2) SR 812.212.27 .
3) SR 916.441.22 .
31
e) Schwein 5 f) Schwein Schlachtstrasse 3 g) Pferd 12 h) Hausgeflügel, Hauskaninchen 0.20 i) Zucht-Schalenwild 8 j) Federwild, Hasen 0.20 k) Wildschwein (mit Probenahme) 45 l) anderes Wild 8
3 Überschreiten die von einer Schlachtanlage entrichteten Gebühren die von ihr in Anspruch genommenen Leistungen der Fleischkontrollorgane, werden die zuviel verrechneten Gebühren zurückerstattet.
4 Der bei Absatz 2 Buchstabe a aufgrund von Notschlachtungen und Schlachtungen vor 06.00 Uhr anfallende Mehraufwand wird zusätzlich nach Aufwand in Rechnung gestellt.

2.2.21. Wald, Jagd und Fischerei

2.2.21.1. Wald

§ 119 Bewilligungen im Waldbereich

1 Folgende Gebühren sind geschuldet für die a) Rodungsbewilligung 300-5'000 b) Schlagbewilligung 100-1'000 c) Ausnahmebewilligung zum Befahren von Waldstras - sen mit Motorfahrzeugen 20-500 d) Bewilligung zur nachteiligen Nutzung 100-1'000 e) Fach- und Ausnahmebewilligung betreffend umwelt - gefährdender Stoffe 50-200 f) Ausnahmebewilligung zum Kahlschlagverbot 200-1'000 g) Bewilligung zur Teilung von Wald und Veräusserung von Wald im öffentlichen Eigentum 200-1'000 h) Bewilligung zur Durchführung von Veranstaltungen im Wald 100-2'000

§ 120 Weitere Gebühren im Waldbereich

1 Gebühren sind geschuldet für die a) Waldfeststellung im Einzelfall 100-2'000 b) Anordnung von Fahrverboten im Wald 100-500 c) Benützung von Planungsgrundlagen 100-2'000

§ 121 Einspracheentscheide

1 Folgende Gebühren sind geschuldet für Einspracheentscheide a) gegen Rodungsgesuche 100-2'000 b) gegen Rodungsbewilligungen 100-2'000 c) bei Waldfeststellungen im Nutzungsplanverfahren 100-2'000
32
d) bei Waldfeststellungen im Einzelfall 100-2'000 e) gegen die Anordnung von Fahrverboten im Wald 100-2'000

2.2.21.2. Jagd

§ 122 Jagdlehrgang und Jagdprüfung

1 Die Gebühren betragen für a) den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung 600 b) die Wiederholung der praktischen oder der theoreti - schen Jagdprüfung 200 c) Duplikate für Prüfungsausweise 50

§ 123 Jagdpass

1 Die Gebühren für das Ausstellen eines Jagdpasses betragen für den * a) * Jahresjagdpass für Jagdpächter mit Niederlassung im Kanton 100 b) * Jahresjagdpass für Jagdpächter mit Niederlassung aus - serhalb des Kantons 200 c) * Jahresjagdpass für Jagdgäste mit Niederlassung im Kanton 180 d) * Jahresjagdpass für Jagdgäste mit Niederlassung aus - serhalb des Kantons 320

1. * ...

2. * ...

3. * ...

e) * Mehrjahresjagdpass für Jagdpächter mit Niederlas - sung im Kanton (pro Jahr) 80

1. * ...

2. * ...

3. * ...

f) * Mehrjahresjagdpass für Jagdpächter mit Niederlas - sung ausserhalb des Kantons (pro Jahr) 160 g) * Jagdpass für Auszubildende 100 h) * Tagesjagdpass 30
2 ... *
3 ... *
4 Die Gebühr beträgt für a) * den Entzug des Jagdpasses 100 b) Duplikate des Jagdpasses 50

§ 124 Jagdbewilligungen

1 Die Gebühr beträgt für die a) Bewilligung zum Einfangen und Halten jagdbarer Tie - re 50-200 b) Bewilligung zum Einfangen, Handel, Halten, Ausset - zen, zur Ein-, Durch- und Ausfuhr und Präparation ge - schützter Tiere 50-1'000
33
c) Bewilligung für die Ausübung der Falknerei 50 d) Bewilligung für sportliche Veranstaltungen und ge - sellschaftliche Anlässe in eidgenössischen Bann- und Schutzgebieten 100-2'000 e) Bewilligung zum Abschuss jagdbarer oder geschützter Wildtiere 50-200

§ 125 Weitere Gebühren im Jagdbereich

1 Die Gebühren betragen für a) Ausstellen oder Ändern des Jagdpachtvertrages 50-1'000 b) Mitberichte im Bereich Wildschutz und Lebensraumer - haltung 50-5'000 c) Verfügung des Departementes betreffend Wildscha - den 100-2'000 d) * Bergung und Entsorgung von Fallwild und das Ausfül - len der Unfallprotokolle bei Wildunfällen im Strassen - verkehr 200

2.2.21.3. Fischerei

§ 126 Fischereibewilligungen

1 Die Gebühren betragen für ein a) Jahrespatent 140 b) Wochenpatent 80 c) Tagespatent 20 d) Gastpatent 50 e) Jugend-Jahrespatent 50 f) Jugend-Wochenpatent 30 g) Jugend-Tagespatent 15
2 Für Personen mit Niederlassung ausserhalb des Kantons Solothurn kann ein Zuschlag auf die Patentgebühren von bis zu 100 Prozent erhoben wer - den. *
3 Die Gebühren, die für andere fischereiliche Bewilligungen erhoben wer - den, betragen für a) Bewilligungen für den Fang von Krebsen und Fischnährtieren 50-250 b) Bewilligungen für den Laichfischfang 50-250 c) Sonderfangbewilligungen 50-250 d) Einsatzbewilligungen für Elektrofischfanggeräte 50-250

§ 127 Weitere Gebühren

1 Folgende Gebühren werden erhoben für a) Prüfungsgebühren für die Fischerei- und die Elektro - fischfangprüfung 50-300 b) Auslagen für Prüfungsunterlagen und Prüfungsaus - weise 20-200
34
c) das Ausstellen, Ändern und Aufheben des Pachtver - trages für Fischereigewässer 50-1'000 d) Bewilligungen für technische Eingriffe in Gewässer 50-15'000

2.2.21.4. Gemeinsame Bestimmungen

§ 128 Andere Verfügungen

1 Die Gebühren für andere wald-, jagd- und fischereirechtliche Verfügun - gen betragen 50-1'000 Franken.

§ 129 Auslagen

1 Die Gebühren für Auslagen für forst-, jagd- und fischereitechnische Mass - nahmen, die durch Dritte verursacht oder in Auftrag gegeben werden, be - tragen 50-15'000 Franken.

2.2.22. Wirtschaft und Arbeit

§ 130 Arbeitsgesetz

1 Die Gebühren betragen für a) die Anordung von Massnahmen nach Artikel 52 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964 1 ) 100-1'000 b) die Arbeitszeitbewilligung, je nach Anzahl bewilligter Arbeitsstunden 20-400 c) den Entzug und die Sperre von Arbeitszeitbewilligun - gen 50-400 d) den Entzug der Befugnis, Überzeit ohne Bewilligung anzuordnen 50-400

§ 131 Sexarbeit

1 Die Gebühren für Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit der Ausübung von Sexarbeit betragen 500-3'000 Franken.

§ 132 Gastwirtschaftliche Tätigkeiten und Alkoholhandel

1 Folgende Gebühren werden für Verfügungen im Zusammenhang mit gastwirtschaftlichen Tätigkeiten und Alkoholhandel erhoben: a) Erteilung oder Entzug einer Bewilligung 250-800 b) Erteilung oder Entzug einer Bewilligung für den Han - del mit alkoholhaltigen Getränken 100-500 c) Erweiterung einer Bewilligung 100 d) Duplikate einer Bewilligung 50

§ 133 Schiedsverfahren kantonale Einigungsstelle

1 Die Gebühren für Schiedsverfahren vor der kantonalen Einigungsstelle betragen 200-1'500 Franken.
1) SR 822.11 .
35

§ 134 Konsumkredit

1 Die Gebühren für Verfügungen nach dem Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) vom 23. März 2001 1 ) betragen 500-5'000 Franken.

§ 135 Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen

1 Die Gebühren betragen für die a) Plangenehmigung für industrielle Betriebe, je nach Grösse des umbauten Raumes 100-2'000 b) Betriebsbewilligung für industrielle Betriebe, je nach Grösse des umbauten Raumes 100-1'000 c) Betriebsbewilligung für technische Anlagen 100-500 d) Bewilligung zur Einrichtung einer chemischen Kleider - reinigungsanlage 100-500 e) Anordnung von Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen 300-1'000

§ 136 Entsandte Arbeitnehmer

1 Die Gebühren für Meldebestätigungen für entsandte Arbeitnehmer be - tragen 25 Franken.

§ 137 Ausnahmebewilligung

1 Die Gebühren für Ausnahmebewilligungen von den Öffnungszeiten für Geschäfte nach dem Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) vom 8. März
2015 2 ) betragen 50-200 Franken.

§ 138 Lotterie

1 Die Gebühren für die Bewilligung von Lotterien zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken betragen 1 Prozent der Lossumme, mindestens aber
30 Franken und maximal 3'000 Franken.

§ 139 Ausnahmebewilligung

1 Die Gebühren für Ausnahmebewilligungen nach dem Gesetz über die öf - fentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz, RTG) vom 18. Mai 2014 3 ) betragen
50-1'000 Franken.

§ 140 Bewilligung für Ehe- und Partnerschaftsvermittlungen mit dem

Ausland
1 Für Tätigkeiten der Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde über die berufs - mässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft werden folgende Gebühren erhoben: a) Erteilung oder Entzug einer Bewilligung 500-2'000 b) Erneuerung einer Bewilligung oder Anpassung der Kautionshöhe 250-1'000 c) Aufhebung einer Bewilligung oder Freigabe der Kau - tion 250-500
1) SR 221.214.1 .
2) BGS 940.11 .
3) BGS 512.41 .
36

§ 140 bis * Submissionsrechtliche Sanktionen gegenüber Anbietern und Su -

bunternehmern
1 Die Gebühren für Verfügungen nach Artikel 45 der Interkantonalen Ver - einbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. Novem - ber 2019 1 ) betragen 100-10'000 Franken.

3. Gebühren der Gerichte

3.1. Allgemeine Bestimmungen

§ 141 Fehlende Gebühr

1 Ist eine Gebühr oder eine Entschädigung vom zuständigen Richter nicht festgesetzt worden, so hat sie der Gerichtsschreiber nachträglich festsetzen zu lassen oder, sofern dies nicht mehr möglich ist, selber festzusetzen.

§ 142 Kostenverzeichnis

1 Für jedes Verfahren ist ein Kostenverzeichnis anzulegen. Darin sind alle Gebühren, Entschädigungen und Auslagen gesondert aufzuführen.

§ 143 Kopien

1 Für Kopien aus Entscheiden und aus Akten wird eine Gebühr von 50 Rappen für jede Seite erhoben.
2 Beträge unter 10 Franken werden nicht in Rechnung gestellt.
3 Für Kopien von anonymisierten Urteilen kann zusätzlich zu Absatz 1 ein Pauschalbetrag von 20-100 Franken in Rechnung gestellt werden.

3.1

bis
. Gerichtsverwaltungssachen *

§ 143 bis * Gerichtsverwaltungskommission

1 Die Entscheidgebühr in Disziplinarsachen beträgt 100-7‘000 Franken.

3.2. Zivilsachen

§ 144 Schlichtungsverfahren

1 Für das Schlichtungsverfahren vor den Schlichtungsbehörden ist eine Pauschalgebühr von 200-1'500 Franken geschuldet.

§ 145 Entscheidgebühr

1 Die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von a) bis 30'000 Franken 200-4'000 b) 30'001-50'000 Franken 600-5'500 c) 50'001-100'000 Franken 800-8'000
1) BGS 721.532 .
37
d) 100'001-200'000 Franken 1'200-13'000 e) 200'001-500'000 Franken 1'800-25'000 f) 500'001-1'000'000 Franken 2'500-50'000
2 Übersteigt der Streitwert 1 Million Franken, so kann die Maximalgebühr nach Absatz 1 um bis 1 Prozent des Streitwerts erhöht werden.
3 Kann der Streitwert nicht beziffert werden, beträgt die Entscheidgebühr
200-20'000 Franken.
4 Endet das Verfahren ohne Sachurteil oder ist keine schriftliche Urteilsbe - gründung erforderlich, so kann die Gebühr reduziert werden bis auf das Mass, das dem Aufwand entspricht, der bei Verfahrensbeendigung aufge - laufen ist. Die in Absatz 1 genannten Minimalgebühren dürfen in der Re - gel nicht unterschritten werden.

3.3. Strafsachen

§ 146 Staatsgebühren

1 Für Urteile, Beschlüsse, Vergleiche, Verfügungen ist folgende Gebühr ge - schuldet: a) Staatsanwalt, Untersuchungsbeamter und Einzelrichter

1. Strafbefehle und Einstellungsverfügungen 50-15'000

2. Prozesse und andere Verrichtungen 80-50'000

b) Amtsgericht 80-75'000 c) Obergericht 80-75'000 d) Haftrichter

1. Entscheide in Haftsachen 50-5'000

2. Andere ihm von der Gesetzgebung übertragene

Entscheide 50-5'000 e) Jugendrechtspflege

1. Jugendanwaltschaft: Strafbefehle, Verfügun -

gen, Entscheide, Berichte, Vollzug von Mass - nahmen 50-3'000

2. Jugendgerichtspräsident 50-2'000

3. Jugendgericht 50-5'000

3.4. Verwaltungsgerichtssachen

*

§ 147 Verwaltungsgericht

1 Folgende Gebühren sind geschuldet für a) Verfahren nach §§ 48 und 49 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 1 ) 50-15'000 b) übrige Verfahren 30-10'000
1) BGS 125.12 .
38

§ 148 Versicherungsgericht

1 Die Spruchgebühr in Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerde- und Prozessführung beträgt 50-600 Franken.

§ 149 Kantonale Schätzungskommission

1 Folgende Gebühren sind geschuldet für a) Verfahren vor dem Präsidenten 50-1'500 b) Verfahren vor der Gesamtkommission 50-10'000

§ 150 Kantonales Steuergericht

1 Folgende Gebühren sind geschuldet: a) Grundgebühr 50-3'000 b) Zuschläge

1. Staatssteuerrekurse betreffend Einkommen und

Ertrag 1 Prozent des strittigen Einkommens/Ertrages

2. Staatsteuerrekurse betreffend Vermögen und

Kapital 2 Promille des strittigen Vermögens/Kapitals

3. Gemeindesteuerrekurse 50-1'500

4. Beschwerden betreffend direkte Bundessteuer,

wenn nur die Bundessteuertaxation umstritten ist: 1/3 der Gebühr nach Ziff. 1

5. Beschwerden betreffend direkte Bundessteuer,

bei gleichzeitiger Beurteilung der Staatssteuer - veranlagung 10 Prozent der Gebühr nach Ziff. 1

6. Militärpflichtersatz, Verrechnungssteuer sowie

Nebensteuern und Gebühren nach § 56 Absatz
1 Buchstabe b GO 1 ) 5 Prozent des Abgabebetrages

7. Beschwerden gegen die Katasterschätzung 2 Promille des strit -

tigen Schätzungsbetrages
2 In besonderen Fällen, wie bei Steuerhoheitsstreitigkeiten, Zwischenveran - lagungen, Anwendung von § 58 Absatz 3 StG 2 ) , Steueraufschub, Verfah - rens- und Bezugsfragen, kann auf den Zuschlag verzichtet werden.
3 Die Gerichtsgebühr beträgt maximal 15'000 Franken.

§ 151 Schiedsgericht in der Kranken- und Unfallversicherung

1 Die Gebühren für Vermittlungsvorschläge oder Schiedssprüche des Schiedsgerichtes in der Kranken- und Unfallversicherung betragen 500-
10'000 Franken.

3.5. Friedensrichter

§ 152* ...

1) BGS 125.12 .
2) BGS 614.11 .
39

§ 152 bis * Gebühren

1 Die Friedensrichter erheben folgende Gebühren: a) Pauschalgebühren als Schlichtungsbehörde in Zivilsachen:

1. Bei Erledigung der Streitsache durch Klageaner -

kennung, Vergleich oder Klagerückzug oder bei Ausstellung einer Klagebewilligung 50-100

2. Für einen Urteilsvorschlag oder Entscheid 50-200

b) Gebühren in Strafsachen: Für den Erlass eines Strafbe - fehls oder einer Einstellungsverfügung 50 c) Gebühren für andere Tätigkeiten:

1. Durchführung einer Steigerung von anderen

Gegenständen als Grundstücken, Vieh und Han - delsware und Mitwirkung beim Verkauf von Waren, pro Stunde 40

2. Anzeige an den Verkäufer oder eine Partei

nach Artikel 204 Absatz 3, 427 und 445 OR 1 ) 20
2 Neben den Gebühren nach Absatz 1 können sie den Ersatz der Auslagen für die Zustellung von Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen verlan - gen.
3 Die Gebühren fliessen in die Gemeindekasse.

§ 153 Kostenvorschuss

1 Die Friedensrichter sind berechtigt, von der Klagepartei für die Friedens - richterkosten einen Kostenvorschuss zu verlangen.

§ 154 Vollzug von Bussen und Kosten

1 Der Vollzug von Bussen und Kosten der Friedensrichter ist Sache der Einwohnergemeinden.
2 Diese bestimmen die zuständige Vollzugsbehörde.

3.6. Zeugen, Sachverständige, Liquidatoren, Übersetzer,

Parteien

§ 155 Zeugengeld

1 Zeugen erhalten ein Zeugengeld von 20 Franken.
2 Das Zeugengeld kann verweigert werden, wenn der Zeuge seine Zeugnis - pflicht mangelhaft erfüllt.

§ 156 Entschädigung

1 Die Entschädigung für Sachverständige, Liquidatoren und Übersetzer be - stimmt nach deren Anhören der Richter, Staatsanwalt oder Untersuchungs - beamte.
2 Bei schriftlicher Erledigung des Auftrages haben sie für Aufwand und Auslagen Rechnung zu stellen. Die Rechnung ist vom Richter, Staatsanwalt oder Untersuchungsbeamten zu genehmigen. Übertriebene Forderungen sind zu ermässigen.
1) SR 220 .
40

§ 157 Auslagen

1 Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen, Liquidatoren und Über - setzern werden Verdienstausfälle, Reiseauslagen und andere Auslagen, die durch die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung entstanden sind, ersetzt.
2 Die Entschädigung für Verdienstausfall darf in der Regel 300 Franken pro Tag nicht übersteigen.
3 Als Reiseauslage ist in der Regel der Preis eines Bahnbilletts 2. Klasse zu entschädigen. Wird das Auto benützt, kann die für das Staatspersonal gel - tende Kilometerentschädigung ausgerichtet werden.

3.7. Verteidiger- und Parteientschädigungen im

Strafverfahren

§ 158 Entschädigung, Vergütung und Reiseauslagen

1 Der Richter setzt die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen.
2 Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten be - trägt 230-330 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie Anwälte sind.

§ 3 ist analog anwendbar.

3 Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaf - tung des Staates beträgt 180 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer.
4 Die Stundenansätze beruhen auf dem Teuerungsstand vom 30. Septem - ber 2006. Sie werden jeweils der Teuerung angepasst, wenn diese im Ver - gleich zur aktuellen Festsetzung 5 Prozent beträgt. Die Gerichtsverwal - tungskommission legt die neuen Stundenansätze durch Weisung fest.
5 Die Vergütung für Fotokopien beträgt 50 Rappen pro Stück. Für die Rei - seauslagen gilt § 157 Absatz 3.

§ 159 Entschädigung Anwalt erster Stunde

1 Die Tätigkeiten des Anwalts der ersten Stunde werden durch den Kanton entschädigt, wenn sich nach einer vorläufigen Festnahme durch die Polizei erweist, dass keine amtliche Verteidigung zu gewähren ist, obwohl zum Zeitpunkt des Beizugs die Anordnung der amtlichen Verteidigung als wahrscheinlich erschien, und die Entschädigung bei der beschuldigten Per - son selber uneinbringlich ist. Der Staatsanwalt oder Jugendanwalt be - stimmt die Entschädigung des Anwalts der ersten Stunde in Anwendung von § 158 Absätze 3 und 5. Artikel 135 Absätze 4 und 5 der Schweizeri - schen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 1 ) gelten sinnge - mäss. *
1) SR 312.0 .
41

3.8. Parteientschädigungen und Entschädigungen der

unentgeltlichen Rechtsbeistände in Zivilverfahren

§ 160 Kosten und Entschädigung

1 Der Richter setzt die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die Ent - schädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen.
2 Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt 230-330 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird. § 3 ist analog anwendbar.
3 Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgelt - lichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates beträgt
180 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer.
4 Die Stundenansätze beruhen auf dem Teuerungsstand vom 30. Septem - ber 2006. Sie werden jeweils der Teuerung angepasst, wenn diese im Ver - gleich zur aktuellen Festsetzung 5 Prozent beträgt. Die Gerichtsverwal - tungskommission legt die neuen Stundenansätze durch Weisung fest.
5 Die Vergütung für Fotokopien beträgt 50 Rappen pro Stück. Für die Rei - seauslagen gilt § 157 Absatz 3.

3.9. Parteientschädigungen und Entschädigungen der

unentgeltlichen Rechtsbeistände in Verwaltungsgerichtsverfahren

§ 161 Entschädigungen

1 Im Verwaltungsgerichtsverfahren ist § 160 sinngemäss anwendbar.

3.10. Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Konkurs

§ 162 Böswillige oder mutwillige Beschwerdeführung

1 Die Spruchgebühr bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung beträgt 100–3'000 Franken. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am .... unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amts - blatt vom ....
42
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1 geändert GS 2016, 39

09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, a) geändert GS 2016, 39

09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, b) geändert GS 2016, 39

09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, c) geändert GS 2016, 39

09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, d) geändert GS 2016, 39

09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1,

d), 1. aufgehoben GS 2016, 39

09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1,

d), 2. aufgehoben GS 2016, 39

09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1,

d), 3. aufgehoben GS 2016, 39

09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, e) geändert GS 2016, 39

09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1,

e), 1. aufgehoben GS 2016, 39

09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1,

e), 2. aufgehoben GS 2016, 39

09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1,

e), 3. aufgehoben GS 2016, 39

09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, f) eingefügt GS 2016, 39

09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, g) eingefügt GS 2016, 39

09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, h) eingefügt GS 2016, 39

09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 2 aufgehoben GS 2016, 39

09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 3 aufgehoben GS 2016, 39

09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 4, a) geändert GS 2016, 39

09.11.2016 01.01.2018 § 125 Abs. 1, d) eingefügt GS 2016, 39

10.05.2017 01.01.2018 § 37 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2017, 23

10.05.2017 01.01.2018 § 37 Abs. 1, d) aufgehoben GS 2017, 23

17.05.2017 01.10.2017 § 39 aufgehoben GS 2017, 27

17.05.2017 01.10.2017 § 42 aufgehoben GS 2017, 27

17.05.2017 01.10.2017 § 118

bis eingefügt GS 2017, 27

05.07.2017 01.01.2018 Titel 3.1

bis
. eingefügt GS 2017, 37

05.07.2017 01.01.2018 § 143

bis eingefügt GS 2017, 37

05.07.2017 01.01.2018 Titel 3.4. geändert GS 2017, 37

05.07.2017 01.01.2018 § 159 Abs. 1 geändert GS 2017, 37

20.12.2017 01.01.2018 Titel 2.2.16.

bis eingefügt GS 2017, 63

20.12.2017 01.01.2018 § 99

bis eingefügt GS 2017, 63

20.12.2017 01.01.2018 § 99

ter eingefügt GS 2017, 63

19.12.2018 01.09.2019 § 40 Sachüberschrift

geändert GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 40 Abs. 1 geändert GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 40 Abs. 1, a) geändert GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 40 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 40 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 40 Abs. 1, d) geändert GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 40 Abs. 2 eingefügt GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 41 Sachüberschrift

geändert GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1 geändert GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, a) geändert GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, b) geändert GS 2018, 35

43
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, c) geändert GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, c

bis ) eingefügt GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, d) geändert GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, e) aufgehoben GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, f) geändert GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, g) geändert GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, h) aufgehoben GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, i) geändert GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 2 geändert GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 2, a) geändert GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 2,

a bis ) eingefügt GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 2,

a ter ) eingefügt GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 3 eingefügt GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 44 Sachüberschrift

geändert GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 44 Abs. 1 geändert GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 86

bis eingefügt GS 2018, 35

07.05.2019 01.10.2019 Ingress geändert GS 2019, 15

07.05.2019 01.10.2019 § 9 Abs. 1

bis eingefügt GS 2019, 15

07.05.2019 01.10.2019 § 29 Sachüberschrift

geändert GS 2019, 15

07.05.2019 01.10.2019 § 29 Abs. 1 geändert GS 2019, 15

07.05.2019 01.10.2019 § 30 Sachüberschrift

geändert GS 2019, 15

07.05.2019 01.10.2019 § 30 Abs. 1 geändert GS 2019, 15

07.05.2019 01.10.2019 § 32

bis eingefügt GS 2019, 15

07.05.2019 01.10.2019 § 52 Abs. 1, a) geändert GS 2019, 15

07.05.2019 01.10.2019 § 52 Abs. 1, c) geändert GS 2019, 15

07.05.2019 01.10.2019 § 52 Abs. 1, d) aufgehoben GS 2019, 15

07.05.2019 01.10.2019 § 52 Abs. 1, f) aufgehoben GS 2019, 15

07.05.2019 01.10.2019 § 52 Abs. 1, g) aufgehoben GS 2019, 15

07.05.2019 01.10.2019 § 62 Abs. 1, a) geändert GS 2019, 15

07.05.2019 01.10.2019 § 72 Abs. 1 geändert GS 2019, 15

05.11.2019 01.03.2020 § 94 Abs. 1, e) geändert GS 2019, 46

05.11.2019 01.03.2020 § 152 aufgehoben GS 2019, 46

05.11.2019 01.03.2020 § 152

bis eingefügt GS 2019, 46

06.05.2020 01.03.2021 § 64 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 22

06.05.2020 01.03.2021 § 64 Abs. 2 eingefügt GS 2020, 22

06.05.2020 01.03.2021 § 64 Abs. 3 eingefügt GS 2020, 22

06.05.2020 01.03.2021 § 67 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 22

06.05.2020 01.03.2021 § 67 Abs. 1, a) geändert GS 2020, 22

06.05.2020 01.03.2021 § 69

bis eingefügt GS 2020, 22

06.05.2020 01.03.2021 § 73

bis eingefügt GS 2020, 22

08.09.2020 01.08.2021 § 31 Abs. 1, a) geändert GS 2020, 50

08.09.2020 01.08.2021 § 31 Abs. 1, a),

1.

eingefügt GS 2020, 50

08.09.2020 01.08.2021 § 31 Abs. 1, a),

2.

eingefügt GS 2020, 50

08.09.2020 01.08.2021 § 94 Abs. 1, a) geändert GS 2020, 50

44
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

08.09.2020 01.08.2021 § 94 Abs. 1, a),

1.

eingefügt GS 2020, 50

08.09.2020 01.08.2021 § 94 Abs. 1, a),

2.

eingefügt GS 2020, 50

08.09.2020 01.08.2021 § 94 Abs. 1, c) geändert GS 2020, 50

08.09.2020 01.08.2021 § 94 Abs. 1, c),

1.

eingefügt GS 2020, 50

08.09.2020 01.08.2021 § 94 Abs. 1, c),

2.

eingefügt GS 2020, 50

31.08.2021 01.07.2022 § 140

bis eingefügt GS 2021, 39

07.09.2022 01.01.2024 § 123 Abs. 1, a) geändert GS 2022, 36

07.09.2022 01.01.2024 § 123 Abs. 1, b) geändert GS 2022, 36

07.09.2022 01.01.2024 § 123 Abs. 1, c) geändert GS 2022, 36

07.09.2022 01.01.2024 § 123 Abs. 1, d) geändert GS 2022, 36

07.09.2022 01.01.2024 § 123 Abs. 1, e) geändert GS 2022, 36

07.09.2022 01.01.2024 § 123 Abs. 1, f) geändert GS 2022, 36

07.09.2022 01.01.2024 § 126 Abs. 2 geändert GS 2022, 36

07.11.2023 01.04.2024 § 61 Abs. 1, e) eingefügt GS 2023, 49

07.11.2023 01.04.2024 § 65 Sachüberschrift

geändert GS 2023, 49

07.11.2023 01.04.2024 § 65 Abs. 2 eingefügt GS 2023, 49

07.11.2023 01.04.2024 § 72 Sachüberschrift

geändert GS 2023, 49

07.11.2023 01.04.2024 § 72 Abs. 1 geändert GS 2023, 49

07.11.2023 01.04.2024 § 72 Abs. 2 eingefügt GS 2023, 49

45
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Ingress 07.05.2019 01.10.2019 geändert GS 2019, 15

§ 9 Abs. 1

bis

07.05.2019 01.10.2019 eingefügt GS 2019, 15

§ 29 07.05.2019 01.10.2019 Sachüberschrift

geändert GS 2019, 15

§ 29 Abs. 1 07.05.2019 01.10.2019 geändert GS 2019, 15

§ 30 07.05.2019 01.10.2019 Sachüberschrift

geändert GS 2019, 15

§ 30 Abs. 1 07.05.2019 01.10.2019 geändert GS 2019, 15

§ 31 Abs. 1, a) 08.09.2020 01.08.2021 geändert GS 2020, 50

§ 31 Abs. 1, a),

1.

08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 50

§ 31 Abs. 1, a),

2.

08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 50

§ 32

bis

07.05.2019 01.10.2019 eingefügt GS 2019, 15

§ 37 Abs. 1, c) 10.05.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 23

§ 37 Abs. 1, d) 10.05.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 23

§ 39 17.05.2017 01.10.2017 aufgehoben GS 2017, 27

§ 40 19.12.2018 01.09.2019 Sachüberschrift

geändert GS 2018, 35

§ 40 Abs. 1 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35

§ 40 Abs. 1, a) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35

§ 40 Abs. 1, b) 19.12.2018 01.09.2019 aufgehoben GS 2018, 35

§ 40 Abs. 1, c) 19.12.2018 01.09.2019 aufgehoben GS 2018, 35

§ 40 Abs. 1, d) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35

§ 40 Abs. 2 19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 35

§ 41 19.12.2018 01.09.2019 Sachüberschrift

geändert GS 2018, 35

§ 41 Abs. 1 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35

§ 41 Abs. 1, a) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35

§ 41 Abs. 1, b) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35

§ 41 Abs. 1, c) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35

§ 41 Abs. 1, c

bis ) 19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 35

§ 41 Abs. 1, d) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35

§ 41 Abs. 1, e) 19.12.2018 01.09.2019 aufgehoben GS 2018, 35

§ 41 Abs. 1, f) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35

§ 41 Abs. 1, g) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35

§ 41 Abs. 1, h) 19.12.2018 01.09.2019 aufgehoben GS 2018, 35

§ 41 Abs. 1, i) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35

§ 41 Abs. 2 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35

§ 41 Abs. 2, a) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35

§ 41 Abs. 2,

a bis )

19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 35

§ 41 Abs. 2,

a ter )

19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 35

§ 41 Abs. 3 19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 35

§ 42 17.05.2017 01.10.2017 aufgehoben GS 2017, 27

§ 44 19.12.2018 01.09.2019 Sachüberschrift

geändert GS 2018, 35

§ 44 Abs. 1 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35

46
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 52 Abs. 1, a) 07.05.2019 01.10.2019 geändert GS 2019, 15

§ 52 Abs. 1, c) 07.05.2019 01.10.2019 geändert GS 2019, 15

§ 52 Abs. 1, d) 07.05.2019 01.10.2019 aufgehoben GS 2019, 15

§ 52 Abs. 1, f) 07.05.2019 01.10.2019 aufgehoben GS 2019, 15

§ 52 Abs. 1, g) 07.05.2019 01.10.2019 aufgehoben GS 2019, 15

§ 61 Abs. 1, e) 07.11.2023 01.04.2024 eingefügt GS 2023, 49

§ 62 Abs. 1, a) 07.05.2019 01.10.2019 geändert GS 2019, 15

§ 64 06.05.2020 01.03.2021 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 22

§ 64 Abs. 2 06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 22

§ 64 Abs. 3 06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 22

§ 65 07.11.2023 01.04.2024 Sachüberschrift

geändert GS 2023, 49

§ 65 Abs. 2 07.11.2023 01.04.2024 eingefügt GS 2023, 49

§ 67 06.05.2020 01.03.2021 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 22

§ 67 Abs. 1, a) 06.05.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 22

§ 69

bis

06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 22

§ 72 07.11.2023 01.04.2024 Sachüberschrift

geändert GS 2023, 49

§ 72 Abs. 1 07.05.2019 01.10.2019 geändert GS 2019, 15

§ 72 Abs. 1 07.11.2023 01.04.2024 geändert GS 2023, 49

§ 72 Abs. 2 07.11.2023 01.04.2024 eingefügt GS 2023, 49

§ 73

bis

06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 22

§ 86

bis

19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 35

§ 94 Abs. 1, a) 08.09.2020 01.08.2021 geändert GS 2020, 50

§ 94 Abs. 1, a),

1.

08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 50

§ 94 Abs. 1, a),

2.

08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 50

§ 94 Abs. 1, c) 08.09.2020 01.08.2021 geändert GS 2020, 50

§ 94 Abs. 1, c),

1.

08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 50

§ 94 Abs. 1, c),

2.

08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 50

§ 94 Abs. 1, e) 05.11.2019 01.03.2020 geändert GS 2019, 46

Titel 2.2.16. bis

20.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 63

§ 99

bis

20.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 63

§ 99

ter

20.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 63

§ 118

bis

17.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 27

§ 123 Abs. 1 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 39

§ 123 Abs. 1, a) 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 39

§ 123 Abs. 1, a) 07.09.2022 01.01.2024 geändert GS 2022, 36

§ 123 Abs. 1, b) 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 39

§ 123 Abs. 1, b) 07.09.2022 01.01.2024 geändert GS 2022, 36

§ 123 Abs. 1, c) 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 39

§ 123 Abs. 1, c) 07.09.2022 01.01.2024 geändert GS 2022, 36

§ 123 Abs. 1, d) 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 39

§ 123 Abs. 1, d) 07.09.2022 01.01.2024 geändert GS 2022, 36

§ 123 Abs. 1,

d), 1.

09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 39

§ 123 Abs. 1,

d), 2.

09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 39

47
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 123 Abs. 1,

d), 3.

09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 39

§ 123 Abs. 1, e) 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 39

§ 123 Abs. 1, e) 07.09.2022 01.01.2024 geändert GS 2022, 36

§ 123 Abs. 1,

e), 1.

09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 39

§ 123 Abs. 1,

e), 2.

09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 39

§ 123 Abs. 1,

e), 3.

09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 39

§ 123 Abs. 1, f) 09.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 39

§ 123 Abs. 1, f) 07.09.2022 01.01.2024 geändert GS 2022, 36

§ 123 Abs. 1, g) 09.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 39

§ 123 Abs. 1, h) 09.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 39

§ 123 Abs. 2 09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 39

§ 123 Abs. 3 09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 39

§ 123 Abs. 4, a) 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 39

§ 125 Abs. 1, d) 09.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 39

§ 126 Abs. 2 07.09.2022 01.01.2024 geändert GS 2022, 36

§ 140

bis

31.08.2021 01.07.2022 eingefügt GS 2021, 39

Titel 3.1 bis
. 05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 37

§ 143

bis

05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 37

Titel 3.4. 05.07.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 37

§ 152 05.11.2019 01.03.2020 aufgehoben GS 2019, 46

§ 152

bis

05.11.2019 01.03.2020 eingefügt GS 2019, 46

§ 159 Abs. 1 05.07.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 37

48
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