Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung am Verwaltungsgericht
                            Verordnung  über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung am  Verwaltungsgericht  (ZAV VG)  Vom 19. Februar 2024 (Stand 1. April 2024)  Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug,  gestützt auf §  55 der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)  vom 31. Januar 1894  1  )    und §  36  Abs.  4 sowie §  40  Abs.  1b des Gesetzes  über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushalt  -  gesetz) vom 31.  August 2006  2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung konkretisiert die Zeichnungsberechtigung und regelt die  Berechtigung zum Vor- und Schlussvisum im Zahlungsverkehr (Anwei  -  sungsberechtigung). Sie gilt für das Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gegenstand
                            1  Gegenstand dieser Verordnung sind die Ausgaben des Verwaltungsge  -  richts sowie die öffentlich-rechtlichen und die privatrechtlichen Verträge,  die als unmittelbare Gegenleistung des Staates die Bezahlung eines Geldbe  -  trages vorsehen, sowie die Belege des Zahlungsverkehrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zeichnungsberechtigung
                            1  Die Zeichnungsberechtigung bedingt grundsätzlich das Vorhandensein ei  -  nes entsprechenden Budgetpostens für die betreffende Ausgabe bzw. Ver  -  pflichtung sowie auch die Einhaltung der Kompetenzordnung gemäss Ge  -  schäftsordnung des Verwaltungsgerichts  3  )  .  1)  BGS  111.1  2)  BGS  611.1  3)  BGS  162.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Vorbehalt abweichender Regelungen gilt im eigenen Zuständig  -  keitsbereich folgende Zeichnungsberechtigung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bis Fr. 5 000.– für Ausgaben im eigenen Zuständigkeitsbereich: die  Kanzleimitarbeitenden (einzeln);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bis Fr. 30 000.– für Ausgaben die Kostenstelle 3132.10 (Honorare für  externe Gutachter) betreffend: die Vorsitzende, der Vorsitzende (ein  -  zeln);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bis Fr. 50 000.– für Ausgaben des Gerichts: die Generalsekretärin, der  Generalsekretär des Verwaltungsgerichts (einzeln);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  über Fr. 50 000.– für Ausgaben des Gerichts: die Präsidentin, der Prä  -  sident des Verwaltungsgerichts, die Vizepräsidentin, der Vizepräsi  -  dent des Verwaltungsgerichts (einzeln);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  für alle Arbeitsverträge des Gerichts: die Präsidentin, der Präsident  des Verwaltungsgerichts und die Generalsekretärin, der Generalsekre  -  tär des Verwaltungsgerichts (kollektiv).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Unterschriften haben eigenhändig oder elektronisch gemäss den Vor  -  gaben von Art.  14 des Obligationenrechts  2  )   zu erfolgen. Bis zu einer Ausga  -  bensumme von Fr.  20  000.– kann für alltägliche oder dringende Geschäfte  von der Schriftlichkeit abgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zeichnungsberechtigungen gemäss Abs.  2 gelten auch für die Stellver  -  tretungen der erwähnten Funktionen, soweit solche bestehen. Ist auch die  Stellvertretung verhindert, ist die nächst höhere Hierarchiestufe zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Beim Ausscheiden aus dem Staatsdienst erlöschen die Zeichnungsberech  -  tigungen automatisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ausgabensumme
                            1  Die Ausgabensumme umfasst alle Ausgaben, die in einem engen sachli  -  chen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Enthält ein Vertrag die Option auf einen oder mehrere Folgeaufträge, so ist  der Gesamtwert massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Dauerverträgen mit bestimmter Laufzeit bemisst sich die Ausgaben  -  summe anhand des Gesamtwerts für die Laufzeit des Vertrags; bei Dauer  -  verträgen mit unbestimmter Laufzeit anhand der jährlichen Ausgaben multi  -  pliziert mit vier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ausgabensumme darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, die Vor  -  schriften über die Ausgabenkompetenzen zu umgehen.  2)  SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Anweisungsberechtigung
                            1  Belege, die eine Zahlung, eine Gutschrift, eine Stornierung, einen Forde  -  rungsverzicht oder eine Verrechnung auslösen, enthalten ein Vor- und ein  Schlussvisum. Das Vorvisum und das Schlussvisum dürfen nicht durch die  gleiche Person gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Vorvisum erfolgt durch die sachbearbeitende Person nach Prüfung der  materiellen, formellen und rechnerischen Richtigkeit des Belegs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schlussvisum stellt die Anweisung zur Zahlung dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Verwaltungsgericht regelt das Anweisungsverfahren sowie die Be  -  rechtigung zum Vor- und Schlussvisum in einer Weisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ergänzendes Recht
                            1  Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt, ist die Finanzhaus  -  haltsverordnung (FHV) vom 21.  November 2017 massgebend  1  )  .  1)  BGS  611.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  19.02.2024  01.04.2024  Erlass  Erstfassung  GS 2024/016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  19.02.2024  01.04.2024  Erstfassung  GS 2024/016