Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung am Verwaltungsgericht (162.14)
CH - ZG

Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung am Verwaltungsgericht

Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung am Verwaltungsgericht (ZAV VG) Vom 19. Februar 2024 (Stand 1. April 2024) Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, gestützt auf § 55 der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 1894 1 ) und § 36 Abs. 4 sowie § 40 Abs. 1b des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushalt - gesetz) vom 31. August 2006 2 ) , beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung konkretisiert die Zeichnungsberechtigung und regelt die Berechtigung zum Vor- und Schlussvisum im Zahlungsverkehr (Anwei - sungsberechtigung). Sie gilt für das Verwaltungsgericht.

§ 2 Gegenstand

1 Gegenstand dieser Verordnung sind die Ausgaben des Verwaltungsge - richts sowie die öffentlich-rechtlichen und die privatrechtlichen Verträge, die als unmittelbare Gegenleistung des Staates die Bezahlung eines Geldbe - trages vorsehen, sowie die Belege des Zahlungsverkehrs.

§ 3 Zeichnungsberechtigung

1 Die Zeichnungsberechtigung bedingt grundsätzlich das Vorhandensein ei - nes entsprechenden Budgetpostens für die betreffende Ausgabe bzw. Ver - pflichtung sowie auch die Einhaltung der Kompetenzordnung gemäss Ge - schäftsordnung des Verwaltungsgerichts 3 ) . 1) BGS 111.1 2) BGS 611.1 3) BGS 162.11
2 Unter Vorbehalt abweichender Regelungen gilt im eigenen Zuständig - keitsbereich folgende Zeichnungsberechtigung:
a) bis Fr. 5 000.– für Ausgaben im eigenen Zuständigkeitsbereich: die Kanzleimitarbeitenden (einzeln);
b) bis Fr. 30 000.– für Ausgaben die Kostenstelle 3132.10 (Honorare für externe Gutachter) betreffend: die Vorsitzende, der Vorsitzende (ein - zeln);
c) bis Fr. 50 000.– für Ausgaben des Gerichts: die Generalsekretärin, der Generalsekretär des Verwaltungsgerichts (einzeln);
d) über Fr. 50 000.– für Ausgaben des Gerichts: die Präsidentin, der Prä - sident des Verwaltungsgerichts, die Vizepräsidentin, der Vizepräsi - dent des Verwaltungsgerichts (einzeln);
e) für alle Arbeitsverträge des Gerichts: die Präsidentin, der Präsident des Verwaltungsgerichts und die Generalsekretärin, der Generalsekre - tär des Verwaltungsgerichts (kollektiv).
3 Die Unterschriften haben eigenhändig oder elektronisch gemäss den Vor - gaben von Art. 14 des Obligationenrechts 2 ) zu erfolgen. Bis zu einer Ausga - bensumme von Fr. 20 000.– kann für alltägliche oder dringende Geschäfte von der Schriftlichkeit abgesehen werden.
4 Die Zeichnungsberechtigungen gemäss Abs. 2 gelten auch für die Stellver - tretungen der erwähnten Funktionen, soweit solche bestehen. Ist auch die Stellvertretung verhindert, ist die nächst höhere Hierarchiestufe zuständig.
5 Beim Ausscheiden aus dem Staatsdienst erlöschen die Zeichnungsberech - tigungen automatisch.

§ 4 Ausgabensumme

1 Die Ausgabensumme umfasst alle Ausgaben, die in einem engen sachli - chen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
2 Enthält ein Vertrag die Option auf einen oder mehrere Folgeaufträge, so ist der Gesamtwert massgebend.
3 Bei Dauerverträgen mit bestimmter Laufzeit bemisst sich die Ausgaben - summe anhand des Gesamtwerts für die Laufzeit des Vertrags; bei Dauer - verträgen mit unbestimmter Laufzeit anhand der jährlichen Ausgaben multi - pliziert mit vier.
4 Die Ausgabensumme darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, die Vor - schriften über die Ausgabenkompetenzen zu umgehen. 2) SR 220

§ 5 Anweisungsberechtigung

1 Belege, die eine Zahlung, eine Gutschrift, eine Stornierung, einen Forde - rungsverzicht oder eine Verrechnung auslösen, enthalten ein Vor- und ein Schlussvisum. Das Vorvisum und das Schlussvisum dürfen nicht durch die gleiche Person gesetzt werden.
2 Das Vorvisum erfolgt durch die sachbearbeitende Person nach Prüfung der materiellen, formellen und rechnerischen Richtigkeit des Belegs.
3 Das Schlussvisum stellt die Anweisung zur Zahlung dar.
4 Das Verwaltungsgericht regelt das Anweisungsverfahren sowie die Be - rechtigung zum Vor- und Schlussvisum in einer Weisung.

§ 6 Ergänzendes Recht

1 Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt, ist die Finanzhaus - haltsverordnung (FHV) vom 21. November 2017 massgebend 1 ) . 1) BGS 611.11
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 19.02.2024 01.04.2024 Erlass Erstfassung GS 2024/016
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 19.02.2024 01.04.2024 Erstfassung GS 2024/016
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