Gesetz über den Grossen Rat (151.21)
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Gesetz über den Grossen Rat

1 151.21 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) vom 04.06.2013 (Stand 01.04.2024) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 74 bis 83 der Kantonsverfassung 1 ) und gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 und Artikel 82 Absatz 3 und 4 der Kantonsverfassung, auf Antrag der Kommission Parlamentsrechtsrevision, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Aufgaben des Grossen Rates

Art. 1

1 Der Grosse Rat erfüllt die ihm durch Verfassung und Gesetz übertragenen Aufgaben. Er trifft, unter Vorbehalt der Rechte des Volkes, die politischen Leitentscheide des Kantons.
1.2 Gegenstand

Art. 2

1 Dieses Gesetz regelt namentlich a die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Grossen Rates (Ratsmitglie der), b die Organisation und die Aufgaben des Grossen Rates, c * die Beziehungen zwischen dem Grossen Rat und dem Regierungsrat so wie zwischen dem Grossen Rat und den obersten Gerichtsbehörden, der Generalstaatsanwaltschaft und der Justizverwaltungsleitung, d das Verfahren im Grossen Rat.
2 Es schafft die Rahmenbedingungen für einen effizienten Ratsbetrieb.
1) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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151.21 2
1.3 Geschäftsordnung des Grossen Rates

Art. 3

1 Der Grosse Rat erlässt eine Geschäftsordnung für den Ratsbetrieb und zur näheren Ausführung der Bestimmungen dieses Gesetzes.
1.4 Aufsicht

Art. 4

1 Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die Geschäfts führung der obersten Gerichte, der Generalstaatsanwaltschaft und der Justiz verwaltungsleitung sowie über die Verwaltung und die anderen Träger öffentli cher Aufgaben aus. *
2 Die Oberaufsicht bezweckt die politische Kontrolle der Staatstätigkeit durch den Grossen Rat.
3 Sie erstreckt sich auf sämtliche Handlungen und Unterlassungen der zu be aufsichtigenden Organe.
4 Sie respektiert den Grundsatz der Gewaltenteilung und umfasst insbesondere weder die Befugnis, anstelle der beaufsichtigten Organe zu handeln, Entschei de zu ändern oder aufzuheben, noch eine inhaltliche Kontrolle richterlicher Ent scheide.
1.5 Legislatur

Art. 5

1 Die Amtsperiode des Grossen Rates (Legislatur) dauert vom 1. Juni des Jahres der ordentlichen Gesamterneuerungswahlen bis am 31. Mai des vierten darauffolgenden Jahres.
2 Das Amtsjahr beginnt mit der Konstituierung des Grossen Rates. Bis dahin bleiben der Grosse Rat der ablaufenden Amtsperiode und seine Organe im Amt.
1.6 Konstituierung

Art. 6

Einberufung und Vorsitz
1 Der Grosse Rat versammelt sich auf Einladung seines Büros zur konstituie renden Sitzung und bestellt seine Organe.
3 151.21
2 Bei einer ordentlichen Gesamterneuerung konstituiert sich der Grosse Rat zu Beginn der Legislatur, bei einer ausserordentlichen Gesamterneuerung spätes tens sechs Wochen nach dem Wahltag.
3 Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident eröffnet und leitet die Sitzung bis zur Vereidigung der neuen Grossratspräsidentin oder des neuen Grossrats präsidenten.

Art. 7

Feststellung des Wahlergebnisses
1 Ratsmitglieder können das Amt nur antreten, wenn ihre Wahl unangefochten geblieben oder von einem Gericht für gültig erklärt worden ist.
2 Der Grosse Rat stellt, gestützt auf den Bericht des Regierungsrates zur Ge samterneuerung, das Ergebnis der Grossratswahlen amtlich fest.

Art. 8

Vereidigung
1 Jedes Ratsmitglied legt nach der amtlichen Feststellung des Wahlergebnis ses durch den Grossen Rat (Art. 7) den Eid oder das Gelübde ab.
2 Wer sich weigert, den Eid oder das Gelübde zu leisten, verzichtet auf das Amt.
1.7 Unvereinbarkeiten

Art. 9

1 Dem Grossen Rat dürfen nicht gleichzeitig angehören a die Mitglieder des Regierungsrates, b die Mitglieder der kantonalen richterlichen Behörden, c das Personal der zentralen und der dezentralen kantonalen Verwaltung, d die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzkontrolle.
1.8 Sessionen

Art. 10

1 Der Grosse Rat versammelt sich periodisch zu ordentlichen Sessionen.
2 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident, das Büro des Grossen Rates, 40 Ratsmitglieder oder der Regierungsrat können die Einberufung des Grossen Rates zu einer zusätzlichen Session verlangen, wenn die ordentlichen Sessionen für die Bewältigung der Geschäftslast nicht ausreichen oder beson dere Ereignisse oder Entwicklungen dies erfordern.
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1.9 Öffentlichkeit

Art. 11

Sitzungen des Grossen Rates
1 Die Sitzungen des Grossen Rates sind grundsätzlich öffentlich.
2 Der Grosse Rat trifft die zum Schutz der Persönlichkeitsrechte Dritter erfor derlichen Vorkehrungen. Er kann zur Wahrung wichtiger staatlicher Interessen oder aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden die geheime Beratung eines Ratsgeschäfts beschliessen. Bereits die Beratung über einen entsprechenden Antrag erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
3 Nicht anonymisierte Straferlassgesuche werden aus Gründen des Persönlich keitsschutzes geheim beraten.

Art. 12

Sitzungen der Ratsorgane
1 Die Sitzungen der Ratsorgane sind grundsätzlich nicht öffentlich.
2 Öffentlich sind Sitzungen von Organen, die aufgrund besonderer Vorschriften endgültig entscheiden.
1.10 Information der Öffentlichkeit

Art. 13

1 Der Grosse Rat und seine Organe informieren über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
2 Das Tagblatt des Grossen Rates informiert über die Beratungen im Grossen Rat.
3 Die Beratungen können elektronisch übertragen werden.
2 Mitglieder des Grossen Rates

Art. 14

Rechte
1 Die Ratsmitglieder a beraten und stimmen ohne Instruktionen, b sind in ihren parlamentarischen Äusserungen frei, c verfügen über Initiativ-, Vorstoss- und Antragsrechte und können sich zu Wort melden, d haben Anspruch auf alle Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet und erforderlich sind, e können Fraktionen bilden,
5 151.21 f erhalten eine Entschädigung.

Art. 15

Pflichten
1 Die Ratsmitglieder a müssen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses bei Eintritt in den Grossen Rat und bei Änderung der Verhältnisse ihre Interessenbindungen offenlegen, b sind verpflichtet, an den Sitzungen des Grossen Rates und der Ratsorga ne, denen sie angehören, teilzunehmen, c treten in den Ausstand, wenn sie an einem Beratungsgegenstand ein un mittelbares persönliches Interesse haben, d können in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zur Verantwortung gezo gen werden, e sind an das Amtsgeheimnis gebunden.

Art. 16

Entschädigung
1 Die Ratsmitglieder werden für ihre parlamentarische Arbeit entschädigt. Sie erhalten überdies einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihnen durch die parlamentarische Arbeit entstehen.

Art. 17

Ausstand
1 Die Mitglieder des Grossen Rates treten in den Ausstand, wenn sie an einem Beratungsgegenstand ein unmittelbares persönliches Interesse haben, insbe sondere a wenn sie selbst zur Wahl stehen, ausser bei Wahlen in die Organe des Grossen Rates, b wenn eine ihnen gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 1 ) naheste hende Person in die Wahl kommt.
2 Bei Behandlung von Erlassen und allgemein verbindlichen Beschlüssen be steht keine Ausstandspflicht.
3 Die Ausstandspflicht gilt für die Vorbereitung, Beratung und Beschlussfas sung im Grossen Rat und in seinen Organen.
4 Im Zweifelsfall entscheidet der Grosse Rat oder das entsprechende Ratsor gan.
1) BSG 155.21
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5 Das betroffene Mitglied hat den Sitzungssaal vor der Beratung und Be schlussfassung zu verlassen.

Art. 18

Immunität
1 Die Ratsmitglieder können für ihre Äusserungen im Grossen Rat und in des sen Organen grundsätzlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.
2 Bei begründetem Verdacht auf Verletzung des Amtsgeheimnisses kann der Grosse Rat die Straffreiheit aufheben. Ein entsprechendes Begehren wird dem Rat mit einem Antrag des Büros des Grossen Rates unterbreitet.
3 Organisation des Grossen Rates
3.1 Ratsorgane

Art. 19

1 Die Organe des Grossen Rates sind a die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident, b das Präsidium des Grossen Rates, c das Büro des Grossen Rates und seine Geschäftsleitung, d die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler, e die Kommissionen und ihre Ausschüsse, f die Deputation.
3.2 Grossratspräsidentin oder Grossratspräsident und Präsidium des Grossen Rates

Art. 20

Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums des Grossen Rates
1 Der Grosse Rat wählt die Grossratspräsidentin oder den Grossratspräsiden ten sowie die erste Vizepräsidentin oder den ersten Vizepräsidenten und die zweite Vizepräsidentin oder den zweiten Vizepräsidenten. Sie bilden das Präsi dium des Grossen Rates.
2 Die Wahl erfolgt einzeln für eine einjährige Amtsdauer. Eine erneute Wahl für die gleiche Funktion ohne zeitlichen Unterbruch ist ausgeschlossen.
3 Der Stärke der Fraktionen ist angemessen Rechnung zu tragen.
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Art. 21

Aufgaben der Grossratspräsidentin oder des Grossratspräsiden ten
1 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident ist insbesondere zu ständig für a die Einberufung der Sessionen, b die Vorbereitung und Leitung der Beratungen im Grossen Rat, c die Vertretung des Grossen Rates nach innen und nach aussen.
2 Sie oder er wird durch eine der Vizepräsidentinnen oder durch einen der Vize präsidenten vertreten.
3 Sind im Grossen Rat alle drei Mitglieder des Präsidiums verhindert, über nimmt das amtsälteste anwesende Ratsmitglied die Leitung.

Art. 22

Aufgaben des Präsidiums des Grossen Rates
1 Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten unterstützen die Grossratspräsi dentin oder den Grossratspräsidenten bei der Erfüllung der Aufgaben.
2 Sie stehen der Grossratspräsidentin oder dem Grossratspräsidenten insbe sondere für Verfahrensfragen beratend zur Seite und übernehmen weitere ih nen zugewiesene Aufgaben.
3.3 Büro des Grossen Rates

Art. 23

1 Das Büro des Grossen Rates ist das politische und strategische Leitungs- und Koordinationsorgan.
2 Es besteht aus dem Präsidium des Grossen Rates sowie den Präsidentinnen oder Präsidenten der ständigen Kommissionen, der Deputation und der Frak tionen.
3 Es verfügt über eine Geschäftsleitung. Diese ist zuständig für die operativen, die organisatorischen und die dringenden Leitungs- und Koordinationsaufga ben.
4 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Grossen Rates und die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber nehmen in der Regel an den Sit zungen des Büros und seiner Geschäftsleitung mit beratender Stimme teil.
5 Das Büro kann für seine Sitzungen eine Vertretung des Regierungsrates und Personen aus der Verwaltung beiziehen.
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3.4 Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler

Art. 24

1 Der Grosse Rat wählt fünf Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler für die Dauer der Legislatur. Die Wiederwahl ist zulässig.
2 Der Grosse Rat kann nötigenfalls weitere Stimmenzählerinnen und Stimmen zähler wählen.
3 Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler übernehmen insbesondere Auf gaben bei den durch den Grossen Rat vorzunehmenden Wahlen und Abstim mungen.
3.5 Kommissionen

Art. 25

Aufgaben
1 Die Kommissionen nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben wahr, beraten die ihnen zugewiesenen Ratsgeschäfte vor, treffen die notwendigen Abklärun gen, erstatten dem Grossen Rat Bericht und stellen ihm Antrag.

Art. 26

Ständige und besondere Kommissionen
1 Der Grosse Rat kennt ständige und besondere Kommissionen.
2 Ständige Kommissionen sind die Aufsichtskommissionen, die Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen sowie die Sachbereichskommissionen.
3 Die ständigen Kommissionen nehmen während der ganzen Legislatur die Aufgaben aus ihrem Zuständigkeitsbereich nach Massgabe der Grossratsge setzgebung wahr.
4 Besondere Kommissionen nehmen die ihnen vom Grossen Rat zugewiese nen Aufgaben wahr.

Art. 27

Rechte
1 Die Kommissionen können dem Grossen Rat parlamentarische Vorstösse, parlamentarische Initiativen, Anträge zu einem Geschäft, Planungserklärungen, Berichte und weitere Beratungsgegenstände unterbreiten.
2 Sie verfügen über die durch dieses Gesetz bezeichneten Informationsrechte und Untersuchungsbefugnisse.
3 Sie können Ausschüsse bilden. Diese erstatten der Kommission Bericht und können ihr Antrag stellen.
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Art. 28

Aufsichtskommissionen
1 Der Grosse Rat hat folgende Aufsichtskommissionen: a Finanzkommission, b Geschäftsprüfungskommission, c Justizkommission.

Art. 29

Wahl und Bestellung der Kommissionen
1 Der Grosse Rat wählt die Mitglieder sowie die Präsidentinnen und Präsiden ten der ständigen Kommissionen. Das Büro des Grossen Rates bestellt jene der besonderen Kommissionen.
2 Kommissionen können erweitert werden, wenn es die Gesetzgebung vorsieht, wenn es um die Prüfung eines Ratsgeschäfts von erheblicher politischer Trag weite geht oder wenn eine Ausnahmesituation vorliegt.
3 Die Zusammensetzung der Kommissionen und die Zuteilung der Kommissi onspräsidien richten sich nach der Stärke der Fraktionen im Grossen Rat.
4 Für die Vorbereitung von Wahlgeschäften wird die zuständige Kommission um je ein Mitglied derjenigen Fraktionen erweitert, die nicht schon in der Kom mission vertreten sind.
5 Der Grosse Rat wählt für die Kommission für Staatspolitik und Aussenbezie hungen sowie für die Sachbereichskommissionen je zwei Ersatzmitglieder pro Fraktion bzw. bei Fraktionen mit nur einem Kommissionsmitglied je ein Ersatz mitglied, die im Verhinderungsfall die Stellvertretung übernehmen.
6 In den besonderen Kommissionen kann sich ein Mitglied durch ein Ratsmit glied der gleichen Fraktion vertreten lassen.

Art. 30

Koordination und Mitwirkung zwischen den Kommissionen
1 Die Kommissionen stimmen ihre Tätigkeiten aufeinander ab. Sie können gemeinsame Ausschüsse einsetzen, gemeinsame Sitzungen abhalten oder mittels Vereinbarungen die genauen Zuständigkeiten festlegen.
2 Eine Kommission kann einer anderen beantragen, eine bestimmte Frage nä her zu prüfen oder ein Geschäft zu übernehmen.
3 Aufsichtskommissionen können Geschäfte einer Sachbereichskommission oder einer besonderen Kommission an sich ziehen.
4 Eine Kommission kann einer anderen Kommission eine Stellungnahme zu ei nem Geschäft abgeben. Die Stellungnahme erfolgt mündlich im Rahmen einer Anhörung oder schriftlich als Mitbericht.
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5 Aufsichtskommissionen können überdies dem Grossen Rat zu Geschäften ei ner anderen Aufsichtskommission Antrag stellen, wenn sich das Geschäft er heblich auf ihre eigene Tätigkeit auswirkt und keine Einigung erzielt worden ist.
6 Bei Differenzen entscheidet in den Fällen von Absatz 1 bis 3 das Büro und im Fall von Absatz 5 der Grosse Rat.
3.6 Deputation

Art. 31

1 Die Deputation setzt sich aus den Ratsmitgliedern aus dem Berner Jura und aus den französischsprachigen Ratsmitgliedern aus dem Wahlkreis Biel-See land zusammen.
2 Sie vertritt im Grossen Rat die Anliegen der Bevölkerung des Berner Juras und der französischsprachigen Bevölkerung des Wahlkreises Biel-Seeland in Angelegenheiten, die diese besonders betreffen.
3 Sie hat das Recht, bei Beschlüssen des Grossen Rates, die den Berner Jura oder die französischsprachige Bevölkerung des Wahlkreises Biel-Seeland be sonders betreffen, eine gesonderte Auszählung der Stimmen zu verlangen (Deputationsabstimmung).
3.7 Fraktionen

Art. 32

Zusammensetzung
1 Fünf oder mehr Mitglieder des Grossen Rates können sich zu einer Fraktion zusammenschliessen.
2 Ein Mitglied des Grossen Rates kann nicht mehr als einer Fraktion angehö ren.
3 Ratsmitglieder der gleichen Partei können nicht verschiedenen Fraktionen angehören.

Art. 33

Aufgaben
1 Die Fraktionen beraten die Ratsgeschäfte und die Wahlen vor.
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4 Informationsrechte, Amtsgeheimnis und Auskunftspflicht
4.1 Informationsrechte

Art. 34

Grundsatz
1 Der Grosse Rat, die Ratsorgane und die Ratsmitglieder haben im Rahmen dieses Gesetzes Anspruch auf alle Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufga ben geeignet und erforderlich sind.
2 Die Informationsrechte richten sich ergänzend nach der Informationsgesetz gebung.

Art. 35

Ratsmitglieder
1 Wird die Informationsanfrage eines Ratsmitglieds abgelehnt, kann es das Bü ro des Grossen Rates anrufen, das nach Anhören des Ratsmitglieds und des Regierungsrates über die Auskunftserteilung entscheidet.
2 Die Informationsanfrage kann nicht mit dem Hinweis abgelehnt werden, die Anfrage verursache bei der Behörde einen unverhältnismässigen Aufwand.
3 Die Informationsrechte erstrecken sich nicht auf Tatsachen, die dem Amtsge heimnis unterliegen.

Art. 36

Kommissionen
1 Die Kommissionen und die von ihnen beauftragten Ausschüsse sind zur Erfül lung ihrer Aufgabe berechtigt, a vom Regierungsrat oder vom zuständigen Mitglied des Regierungsrates die zur Aufgabenerfüllung dienlichen Akten einzuverlangen, b die Akten einzusehen, auf welche die vom Regierungsrat vorgelegten Be ratungsunterlagen Bezug nehmen, c den Regierungsrat oder das zuständige Mitglied des Regierungsrates zur Erteilung von Auskünften einzuladen, d im Einverständnis mit dem Regierungsrat oder dem zuständigen Mitglied des Regierungsrates Personen im Dienste des Kantons gemäss Artikel 45 zu befragen, e Besichtigungen vorzunehmen, Sachverständige zu befragen oder zu be auftragen sowie Vertreterinnen und Vertreter interessierter Kreise anzuhö ren.
2 Vom Einsichtsrecht ausgenommen sind Mitberichte.
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3 Reichen die Informationsrechte einer Kommission zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht aus, kann sie einer Aufsichtskommission beantragen, eine kon krete Frage abzuklären.

Art. 37

Aufsichtskommissionen
1 Die Aufsichtskommissionen und die von ihnen beauftragten Ausschüsse sind im Rahmen ihrer Tätigkeit überdies berechtigt, a Beschlüsse des Regierungsrates und weitere dazugehörige Akten wie Mitberichte einzuverlangen, b mit allen Behörden, Amtsstellen, anderen Trägern öffentlicher Aufgaben des Kantons sowie Empfängerinnen und Empfängern von Staatsbeiträgen direkt zu verkehren und von ihnen zweckdienliche Auskünfte und Akten einzuverlangen oder einzusehen, c Personen im Dienste des Kantons gemäss Artikel 45 anzuhören, auf Ver langen ohne Beisein eines Mitglieds einer vorgesetzten Stelle und in wich tigen Fällen auch nach dem Ausscheiden aus dem Kantonsdienst, d von weiteren Personen und Amtsstellen Auskünfte einzuholen und Akten zu erhalten, sofern es für die Wahrnehmung der Oberaufsicht notwendig ist, wobei das Recht zur Zeugnisverweigerung nach Artikel 160 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilpro zessordnung, ZPO) 1 ) sinngemäss anwendbar ist, e Besichtigungen und Untersuchungen in der Kantonsverwaltung vorzuneh men, f durch die Finanzkontrolle oder andere Sachverständige besondere Prü fungen vornehmen und sich beraten zu lassen.
2 Sie entscheiden endgültig über die Ausübung ihrer Informationsrechte.

Art. 38

Verfahren bei den Aufsichtskommissionen
1 Die Aufsichtskommissionen und die von ihnen beauftragten Ausschüsse ori entieren den Regierungsrat rechtzeitig über eine Massnahme nach Artikel 37 Absatz 1.
2 Sie hören den Regierungsrat auf sein Verlangen hin vor einer Aktenherausga be oder einer Auskunftserteilung durch Personen im Dienste des Kantons an.
1) SR 272
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3 Der Regierungsrat kann einer Kommission anstelle der Akteneinsicht oder - herausgabe einen besonderen Bericht anbieten, wenn dies zur Wahrung des Amtsgeheimnisses unerlässlich erscheint. Die Kommission entscheidet, ob ein Bericht erstellt werden soll und innert welcher Frist. Geht der Bericht nicht in nert dieser Frist ein, muss der Kommission unverzüglich der volle Informations zugang gewährt werden.

Art. 39

Informationsrechte im Bereich Finanzen
1 Die mit Finanzfragen befassten Kommissionen erhalten laufend die Beschlüs se des Regierungsrates zu den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Ver pflichtungs- und Zusatzkrediten einschliesslich der Vorträge und Mitberichte dazu.
2 Die Finanzkommission erhält laufend die Ausgabenbewilligungen des Regie rungsrates einschliesslich der dazugehörigen Vorträge, wenn eine gebundene Ausgabe, wäre sie neu, in die Zuständigkeit des Grossen Rates fallen würde.

Art. 40

Informationsrechte im Bereich Gerichtsbehörden und Staatsan waltschaft
1 Der Unabhängigkeit der kantonalen Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt schaft ist besonders Rechnung zu tragen.
2 Informationsanfragen laufen grundsätzlich über die Justizverwaltungslei tung. *
3 Aufsichtskommissionen können direkt verkehren a hinsichtlich der obersten Gerichte: mit deren Gerichtsleitungen, b hinsichtlich der übrigen Gerichtsbehörden: nach Orientierung ihrer Auf sichtsorgane mit deren Geschäftsleitungen, c mit der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt sowie nach Orientierung der Aufsichtsorgane mit der Staatsanwaltschaft.
4 Im Übrigen sind die Bestimmungen von Artikel 34 bis 39 sinngemäss an wendbar.

Art. 41

Information und Konsultation beim Erlass von Verordnungen
1 Der Regierungsrat informiert den Grossen Rat über die Vorbereitung von Ver ordnungen und Verordnungsänderungen.
2 Kommissionen können verlangen, dass ihnen der Entwurf zu einer Verord nung oder einer Verordnungsänderung des Regierungsrats zur Konsultation unterbreitet wird.
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Art. 41a

* Konsultation in ausserordentlichen Lagen und Krisen sowie Be richterstattung
1 Der Regierungsrat konsultiert das zuständige Ratsorgan vorgängig zu geplan ten Ausgabenbeschlüssen, neuen Verordnungen oder Verordnungsänderun gen, die in direktem Zusammenhang stehen mit a ausserordentlichen Lagen (Art. 91 KV), b Krisen, soweit eine Konsultationspflicht gemäss Absatz 2 besteht.
2 Die Konsultationspflicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b wird durch Mitteilung des Büros des Grossen Rates ausgelöst. Es befindet darüber mit Zweidrittels mehrheit der Stimmenden.
3 Der Regierungsrat erstattet dem Grossen Rat nachträglich Bericht über die Massnahmen des Kantons in ausserordentlichen Lagen und Krisen.

Art. 42

Grossratspräsidentin oder Grossratspräsident
1 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident kann jederzeit Einsicht in die Akten des Regierungsrates nehmen.
4.2 Amtsgeheimnis

Art. 43

Grundsatz
1 Dem Amtsgeheimnis im Sinne des Gesetzes untersteht, wer in seiner amtli chen oder dienstlichen Tätigkeit Tatsachen erfährt, die zur Wahrung überwie gender öffentlicher oder privater Interessen, zum Schutze der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geheim zu halten sind.
2 Diese Tatsachen bleiben auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstli chen Verhältnisses geheim.
3 Die Kommissionen treffen geeignete Vorkehrungen für den Geheimnisschutz.
4 Die Aufsichtskommissionen erlassen ein Reglement mit Weisungen zum Ge heimnisschutz.

Art. 44

Entbindung
1 Zuständig für die Entbindung vom Amtsgeheimnis gegenüber Ratsorganen ist der Regierungsrat oder die Justizverwaltungsleitung. *
2 Aufsichtskommissionen gegenüber kann das Amtsgeheimnis nicht geltend gemacht werden.
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4.3 Auskunftspflicht

Art. 45

1 Personen im Dienste des Kantons sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Artikel 3 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG) 1 ) sowie weitere Personen, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Kantons betraut sind. Die Art der Beziehung zum Kanton ist nicht massgebend.
2 Personen im Dienste des Kantons sind im Rahmen von Artikel 36 und 37 ver pflichtet, auf Anfrage hin vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie alle zweckdienlichen Akten zu nennen. Das Recht zur Zeugnisverweige rung nach Artikel 160 ff. ZPO ist sinngemäss anwendbar.
3 Den betroffenen Personen darf aufgrund der wahrheitsgemässen Äusserun gen gegenüber einer Kommission keinerlei Nachteil erwachsen.
5 Geschäftsverkehr
5.1 Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat

Art. 46

Politische und strategische Planung
1 Der Grosse Rat wirkt in der politischen und strategischen Planung mit.
2 Er kann im Bereich seiner Zuständigkeiten frühzeitig die Stossrichtung eines Geschäfts durch Grundsatzbeschluss festlegen.
3 Die Zuständigkeiten der einzelnen Organe bleiben gewahrt.

Art. 46a

* Genehmigung von Notverordnungen des Regierungsrates
1 Der Grosse Rat genehmigt Notverordnungen des Regierungsrates (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 KV) spätestens innert sechs Wochen seit Beschlussfassung. Die Genehmigung kann ganz oder teilweise erfolgen.

Art. 47

Richtlinien der Regierungspolitik
1 Der Grosse Rat berät im ersten Jahr jeder Legislatur den Bericht über die Richtlinien der Regierungspolitik.
2 Diese bilden die Grundlagen für die Ausarbeitung weiterer Berichte und Pla nungen des Regierungsrates.
1) BSG 153.01
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Art. 48

Budget *
1 Der Grosse Rat beschliesst jährlich das Budget, welches der kurzfristigen Steuerung von Finanzen und Leistungen dient. *
2 Er berät das Budget spätestens im November des vorangehenden Jahres. *
3 Die mit der Vorberatung beauftragten Kommissionen erhalten das Budget spätestens zweieinhalb Monate und der Grosse Rat spätestens einen Monat vor Beginn der Session. *
4 Das Budget ist ein Bericht. Die Finanzseite des Budgets gilt als Beschlussan trag des Regierungsrates oder der Justizverwaltungsleitung. *

Art. 49

Aufgaben- und Finanzplan
1 Der Regierungsrat und die Justizverwaltungsleitung unterbreiten dem Grossen Rat jährlich den auf vier Jahre ausgerichteten Aufgaben- und Finanz plan einschliesslich der Investitionsplanung, welcher der mittelfristigen Steue rung von Finanzen und Leistungen dient. *
2 Der Aufgaben- und Finanzplan verknüpft im Sinne einer Gesamtschau Aufga ben und Finanzen und wird als rollende Planung jährlich überarbeitet.
3 Er wird den mit der Vorberatung beauftragten Kommissionen und dem Grossen Rat gleichzeitig mit dem Budget unterbreitet. *
4 Er wird dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet. Nicht genehmigte Teile des Aufgaben- und Finanzplans gehen mit Auflagen des Grossen Rates an den Regierungsrat zurück, welcher den Aufgaben- und Finanzplan dem Grossen Rat innert vier Monaten erneut zur Genehmigung unterbreitet.

Art. 50

Geschäftsbericht
1 Der Grosse Rat genehmigt jährlich den Geschäftsbericht, der Rechenschaft ablegt über die Verwaltungstätigkeit und das Finanzgebaren des abgelaufenen Jahres.
2 Er berät den Geschäftsbericht in der Regel im Juni des folgenden Jahres.
3 Die zuständigen Kommissionen erhalten den Geschäftsbericht frühzeitig.

Art. 51

Besondere Berichte
1 Als besondere Berichte gelten a spezielle Rechenschaftsberichte, b Planungsberichte, c Berichte zu einzelnen Sachbereichen.
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Art. 52

Beschlussfassung zu Planungen und Berichten
1 Planungen und Berichte des Regierungsrates werden dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme oder, wenn die Gesetzgebung dies vorsieht, zur Genehmigung unterbreitet.
2 Die Kenntnisnahme oder Genehmigung kann ganz oder teilweise erfolgen.
3 Der Grosse Rat kann eine Planung oder einen Bericht ganz oder teilweise zu rückweisen.
4 Die Kenntnisnahme oder Genehmigung kann mit Planungserklärungen er gänzt werden.
5 Bei einer Rückweisung oder Nichtgenehmigung einer Planung oder eines Be richts geht das Geschäft mit Auflagen des Grossen Rates an den Regierungs rat zurück.

Art. 53

Planungserklärungen
1 Die Planungserklärungen des Grossen Rats können das ganze Geschäft oder einzelne Teile betreffen.
2 Der Grosse Rat kann beantragte Planungserklärungen ändern.
3 Planungserklärungen des Grossen Rates sind am Anfang der entsprechen den Planung oder des entsprechenden Berichts aufzuführen.
4 Sie sind für den Regierungsrat politisch verbindlich. Erfüllt der Regierungsrat eine Planungserklärung nicht, hat er dies dem Grossen Rat gegenüber zu be gründen.
5 Der Regierungsrat informiert im Geschäftsbericht über den Stand der Umset zung der Planungserklärungen.

Art. 54

Geschäftsverkehr der Kommissionen mit den Direktionen und der Staatskanzlei
1 Die Kommissionen können in ihrem jeweiligen Sachbereich direkt mit den Di rektionen und der Staatskanzlei verkehren.

Art. 55

Erkenntnisse von Kommissionen des Grossen Rates
1 Gelangen Kommissionen zu neuen Erkenntnissen oder stellen sie Mängel in der Geschäftsführung oder in der Führung des Finanzhaushalts fest, räumen sie der betroffenen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme ein.
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2 Kommissionen können in einem Bericht Empfehlungen an die betroffene Be hörde richten. Der Bericht wird veröffentlicht, sofern keine schützenswerten In teressen entgegenstehen.
3 Der Bericht umfasst auch die Stellungnahme der Behörde.
4 Die betroffene Behörde informiert die Kommission über die Umsetzung der Empfehlungen.

Art. 56

Aussenbeziehungen
1 Der Regierungsrat informiert die für die Aussenbeziehungen zuständigen Kommissionen frühzeitig, laufend und umfassend über wichtige Entwicklungen im Bereich der Aussenbeziehungen.
2 Er konsultiert die zuständigen Kommissionen rechtzeitig zu wichtigen Ge schäften aus dem Bereich der Aussenbeziehungen und informiert über den Stand dieser Vorhaben.
3 Er konsultiert die zuständigen Kommissionen insbesondere bezüglich inter kantonaler und internationaler Verträge und informiert sie über den Fortgang der Verhandlungen sowie den Stand der Realisierung dieser Verträge.
4 Die Kommissionen stehen dem Regierungsrat während Vertragsverhandlun gen beratend zur Seite und können Vorschläge zum Inhalt unterbreiten.

Art. 57

Kompetenzdelegation bei Beschwerden
1 Der Regierungsrat informiert das Büro des Grossen Rates, wenn ein Akt des Grossen Rates mit Beschwerde angefochten wird.
2 Er vertritt den Grossen Rat im Beschwerdeverfahren, sofern der Grosse Rat oder das Büro des Grossen Rates keine abweichende Anordnung trifft. In Fäl len, in denen ein angefochtener Grossratsbeschluss nicht dem ursprünglichen Antrag des Regierungsrates an den Grossen Rat entspricht, vertritt das Büro des Grossen Rates den Kanton im Beschwerdeverfahren.
3 Der Regierungsrat informiert den Grossen Rat über seine Eingaben an die Beschwerdeinstanz.

Art. 58

Vertretung des Regierungsrates im Grossen Rat
1 Der Regierungsrat hat das Recht, zu jedem Gegenstand Anträge zu stellen und zu allen Gegenständen, die er zur Beratung bringt oder über die er zur Be richterstattung aufgefordert wird, Stellung zu nehmen.
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2 An den Beratungen im Grossen Rat nimmt in der Regel das Mitglied des Re gierungsrates derjenigen Direktion teil, in deren Geschäftsbereich der Bera tungsgegenstand gehört. Sind mehrere Direktionen betroffen, können weitere Mitglieder des Regierungsrates teilnehmen oder eingeladen werden.

Art. 59

Erklärung oder Aussprache des Grossen Rates und des Regie rungsrates
1 Der Grosse Rat kann zu wichtigen Ereignissen oder Problemen, die den Kanton betreffen, eine Erklärung abgeben oder eine Aussprache verlangen.
2 Dem Regierungsrat steht das gleiche Recht zu.
5.2 Geschäftsverkehr mit den obersten Gerichten, der Generalstaatsanwaltschaft und der Justizverwaltungsleitung *

Art. 60

1 Für den Verkehr zwischen dem Grossen Rat und den obersten Gerichten, der Generalstaatsanwaltschaft und der Justizverwaltungsleitung gelten die Bestim mungen des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts behörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) 1 ) ergänzend. *
6 Parlamentarische Instrumente
6.1 Grundsätze

Art. 61

1 Ratsmitglieder, Kommissionen und Fraktionen können parlamentarische Initi ativen und folgende parlamentarische Vorstösse einreichen: a Motionen, b Finanzmotionen, c Postulate, d Interpellationen, e Anfragen.
2 Parlamentarische Vorstösse richten sich a in der Regel an den Regierungsrat, b an das Büro des Grossen Rates, wenn sie sich auf ein ratseigenes Ge schäft beziehen,
1) BSG 161.1
151.21 20 c * an die Justizverwaltungsleitung, wenn sie sich auf die Geschäftsführung oder Finanzhaushaltsführung der Gerichtsbehörden oder der Staatsan waltschaft beziehen, wobei nur Finanzmotionen, Interpellationen und An fragen zulässig sind.
3 Bei Vorstössen an das Büro des Grossen Rates und an die Justizverwal tungsleitung gelten die nachfolgenden Bestimmungen sowie die Ausführungs vorschriften in der Geschäftsordnung des Grossen Rates sinngemäss. *
6.2 Parlamentarische Initiative

Art. 62

1 Mit einer parlamentarischen Initiative kann der Entwurf zu einem Erlass oder Beschluss des Grossen Rates eingereicht werden.
2 Die parlamentarische Initiative kann nur in ausgearbeiteter Form erfolgen.
6.3 Parlamentarische Vorstösse

Art. 63

Motion
1 Die Motion beauftragt den Regierungsrat, einen Erlass oder einen Beschluss auszuarbeiten, eine Massnahme zu ergreifen oder einen Bericht vorzulegen.
2 Soweit der Grosse Rat zu entscheiden hat, kommt der Motion der Charakter einer Weisung zu.
3 Soweit der Regierungsrat abschliessend zu entscheiden hat, kommt der Moti on der Charakter einer Richtlinie zu.

Art. 64

Finanzmotion
1 Die Finanzmotion beauftragt den Regierungsrat oder die Justizverwaltungslei tung, eine finanzseitig geforderte Massnahme im nächsten Budget oder im nächsten Aufgaben- und Finanzplan zu ergreifen. *
2 Beschliesst der Grosse Rat eine Finanzmotion zum Aufgaben- und Finanz plan, haben Regierungsrat oder Justizverwaltungsleitung mit dem folgenden Aufgaben- und Finanzplan zu berichten, wie sie die Motion umgesetzt haben. Weichen sie davon ab, haben sie dies in diesem folgenden Aufgaben- und Fi nanzplan einlässlich zu begründen. *
21 151.21

Art. 65

Postulat
1 Das Postulat beauftragt den Regierungsrat abzuklären, Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen, ob ein Erlass oder ein Beschluss ausgearbeitet, eine Massnahme ergriffen oder ein Bericht vorgelegt werden soll. *

Art. 66

Interpellation und Anfrage
1 Die Interpellation und die Anfrage verlangen vom Regierungsrat oder von der Justizverwaltungsleitung Auskunft über Angelegenheiten des Kantons. *
2 Anfragen sind knapp zu halten und knapp und innert kurzer Frist zu beantwor ten.
6.4 Verfahren bei parlamentarischer Initiative und parlamentarischen Vorstössen

Art. 67

Verfahren bei parlamentarischer Initiative
1 Eine parlamentarische Initiative wird durch eine Kommission vorberaten.
2 Unterstützt der Grosse Rat eine parlamentarische Initiative vorläufig, stellt die zuständige Kommission dem Grossen Rat in der Regel spätestens zwei Jahre nach deren Einreichung Antrag. Der Grosse Rat kann die Frist in Ausnahmefäl len um zwei Jahre verlängern.

Art. 68

Beantwortung parlamentarischer Vorstösse und Dringlicherklä rung
1 Parlamentarische Vorstösse sind innert sechs Monaten schriftlich zu beant worten. Das Büro des Grossen Rates kann die Frist in Ausnahmefällen und nach Anhören der Urheberin oder des Urhebers des Vorstosses verlängern.
2 Für die Finanzmotion und für Anfragen gelten kürzere Fristen.
3 Parlamentarische Vorstösse können für dringlich erklärt werden.
4 In ausserordentlichen Lagen und Krisen kann das Büro des Grossen Rates nach Konsultation des Regierungsrates die Frist von Absatz 1 verkürzen für Motionen von ihm und der Kommissionen, die mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden beschlossen worden sind und in direktem Zusammenhang mit ei ner ausserordentlichen Lage oder Krise stehen. *
151.21 22

Art. 69

Rückweisung parlamentarischer Vorstösse und parlamentarischer Initiativen
1 Parlamentarische Vorstösse werden vom Büro des Grossen Rates zurückge wiesen, wenn a sie nicht die richtige Form aufweisen, b das Anliegen in der laufenden Legislaturperiode schon einmal beraten worden ist und sich der Sachverhalt seither nicht geändert hat oder c das Anliegen nicht Gegenstand eines Vorstosses sein kann.
2 Motionen, mit Ausnahme von Finanzmotionen, und parlamentarische Initiati ven werden vom Büro des Grossen Rates nach Konsultation des Regierungs rates zurückgewiesen, wenn das betreffende Anliegen innert eines Jahres als Antrag zu einem beim Grossen Rat anhängig gemachten Geschäft eingebracht werden kann. Sie sind nachträglich zuzulassen, wenn das entsprechende Ge schäft dem Grossen Rat nicht fristgerecht unterbreitet wird.
3 Die Urheberinnen und Urheber von parlamentarischen Vorstössen oder parla mentarischen Initiativen können gegen eine Rückweisung durch das Büro den Grossen Rat anrufen.

Art. 70

Behandlung angenommener Vorstösse und Abschreibung parla mentarischer Vorstösse und parlamentarischer Initiativen
1 Wird eine Motion oder ein Postulat angenommen, erfüllt der Regierungsrat den Auftrag innert zweier Jahre. Der Grosse Rat kann die Frist in Ausnahme fällen um höchstens zwei Jahre verlängern.
2 Der Regierungsrat informiert den Grossen Rat jährlich schriftlich über den Stand der Bearbeitung der parlamentarischen Vorstösse und des Vollzugs.
3 Der Grosse Rat befindet über die Abschreibung parlamentarischer Vorstösse und parlamentarischer Initiativen.
4 Im Übrigen wird ein vom Grossen Rat noch nicht angenommener parlamenta rischer Vorstoss oder eine vom Grossen Rat noch nicht vorläufig unterstützte parlamentarische Initiative eines Ratsmitglieds ohne Ratsbeschluss abge schrieben, wenn die Urheberin oder der Urheber aus dem Rat ausgeschieden ist und nicht ein anderes Ratsmitglied während der ersten darauf folgenden Session den Vorstoss oder die Initiative übernimmt.
23 151.21
7 Verfahren im Grossen Rat

Art. 71

Geltungsbereich
1 Die Verfahrensbestimmungen für den Grossen Rat gelten sinngemäss auch für die Ratsorgane, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen der Gross ratsgesetzgebung.

Art. 72

Unklarheiten
1 Ist das Verfahren im Grossen Rat unklar, schlägt die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident vor, wie zu verfahren ist, und bringt diesen Vor schlag zur Abstimmung.
2 Findet sich keine Lösung der Verfahrensfrage, kann die Beratung vorläufig unterbrochen werden.
3 Offene Verfahrensfragen zwischen Ratsorganen sind umgehend dem Büro des Grossen Rates zu unterbreiten, welches das weitere Vorgehen festlegt.

Art. 73

Beratungsgegenstände
1 Der Grosse Rat behandelt die ihm mit dem Sessionsprogramm auf Antrag von Ratsorganen, dem Regierungsrat oder der Justizverwaltungsleitung unter breiteten Gegenstände, insbesondere Erlass- und Beschlussentwürfe, Berich te, parlamentarische Vorstösse, Anträge sowie Wahlvorschläge. *

Art. 74

Zugrecht
1 Soweit der Grosse Rat einem Ratsorgan einzelne seiner Entscheidbefugnisse übertragen hat, kann er einen einzelnen Gegenstand wieder an sich ziehen.
2 Ein Antrag auf Beratung durch den Grossen Rat ist dem Büro des Grossen Rates umgehend nach dem Beschluss des Ratsorgans einzureichen.

Art. 75

Anzahl Beratungen
1 Jeder Gegenstand wird einmal beraten.
2 Zweimal zu beraten sind Änderungen der Kantonsverfassung und Gesetze.
3 Der Grosse Rat kann bei Gesetzen beschliessen, auf die Durchführung einer zweiten Lesung zu verzichten.

Art. 76

Beratungs- und Beschlussfähigkeit
1 Der Grosse Rat ist beratungs- und beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mit glieder anwesend ist.
151.21 24

Art. 77

Stimmabgabe
1 Der Grosse Rat führt die Abstimmungen grundsätzlich offen mit dem elektro nischen Abstimmungssystem durch.
2 Bei geheimer Beratung erfolgt auch die Abstimmung geheim.
3 Wahlen können ausnahmsweise durch Aufstehen erfolgen.
4 Kein Ratsmitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

Art. 77a

* Externe Stimmabgabe in Krisen *
1 Das Büro des Grossen Rates kann für Sessionen mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden abschliessend beschliessen, dass Ratsmitglieder extern abstim men dürfen, sofern a * eine Krise vorliegt und b die Repräsentativität von Fraktionen oder Wahlkreisen im Grossen Rat aus diesem Grund stark gefährdet ist.
2 Der Beschluss nach Absatz 1 a * begründet, inwiefern eine Krise vorliegt (Abs. 1 Bst. a), b legt die Kriterien bezüglich starker Gefährdung der Repräsentativität von Fraktionen oder Wahlkreisen fest (Abs. 1 Bst. b), c legt abschliessend die technischen Anforderungen an die externe Stimm abgabe fest.
3 Stimmen Ratsmitglieder von extern ab, a gelten sie bei Abstimmungen im Sinne von Artikel 76 als anwesend, b werden sie wie üblich entschädigt.
4 Der Beschluss nach Absatz 1 ist a sofort anwendbar, b für längstens zwei aufeinanderfolgende Sessionen gültig.

Art. 77b

* Zirkulationsverfahren in Krisen *
1 Das Büro des Grossen Rates kann für Sessionsgeschäfte des Grossen Rates mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden abschliessend beschliessen, dass über ein Geschäft schriftlich im Zirkulationsverfahren abgestimmt wird, sofern a * eine Krise vorliegt, b die Beratungs- und Beschlussfähigkeit des Grossen Rates (Art. 76) aus diesem Grund stark gefährdet ist, c das Geschäft dringend durch den Grossen Rat zu beschliessen ist und
25 151.21 d sich das Geschäft für eine Beschlussfassung im Zirkulationsverfahren eig net.
2 Der Beschluss nach Absatz 1 a begründet die Kriterien nach Absatz 1, b legt abschliessend die technischen Anforderungen an die Stimmabgabe fest.
3 Wer an einer Abstimmung im Zirkulationsverfahren teilnimmt, a gilt als anwesend im Sinne von Artikel 76, b wird wie üblich entschädigt.

Art. 78

Mehrheit
1 Für einen gültigen Beschluss ist die Mehrheit der Stimmenden erforderlich, soweit Verfassung oder Gesetz nichts anderes bestimmen.

Art. 79

Wiedererwägung
1 Beschlüsse des Grossen Rates können bis zum Ende der laufenden Sitzung, an der sie gefällt worden sind, aus triftigen Gründen vom Grossen Rat in Wie dererwägung gezogen werden.
2 Eine Wiedererwägung ist beschlossen, wenn zwei Drittel der Stimmenden ei nem solchen Antrag zustimmen.
3 Über das in Wiedererwägung gezogene Geschäft wird frühestens an der nächsten Sitzung beraten. Für den Beschluss gilt das Mehr nach Artikel 78.
4 Wahlgeschäfte können nicht in Wiedererwägung gezogen werden.
8 Wahlen durch den Grossen Rat
8.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 80

Grundsätze
1 Der Grosse Rat führt die ihm durch Verfassung und Gesetz übertragenen Wahlen durch.
2 Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht (absolutes Mehr).
3 Erreichen mehr Kandidatinnen und Kandidaten, als zu wählen sind, das abso lute Mehr, sind diejenigen mit der höchsten Stimmenzahl gewählt.
151.21 26

Art. 81

Ungültigkeit
1 Wahlzettel, die ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeich nungen enthalten, sind ungültig.
2 Stimmen für nicht wählbare, bereits gewählte oder aus der Wahl ausgeschie dene Personen sowie für nicht eindeutig identifizierbare Personen sind ungül tig.
3 Steht der Name einer Kandidatin oder eines Kandidaten mehr als einmal auf einem Wahlzettel, werden die Wiederholungen gestrichen.
4 Übersteigt die Zahl der eingegangenen jene der ausgeteilten Wahlzettel, ist der Wahlgang ungültig und zu wiederholen.
5 Über die Gültigkeit von Wahlzetteln oder das Streichen von Namen entschei den die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler.
6 Ergänzend gelten sinngemäss die Bestimmungen der Gesetzgebung über die politischen Rechte.
8.2 Verfahren bei der Wahl der Ratsorgane und weiterer Behördenmitglieder

Art. 82

Wahlverfahren
1 Die Wahlen werden schriftlich und geheim durchgeführt.
2 Kandidieren mehr Personen, als Sitze zu besetzen sind, erfolgt die Wahl mit einem Wahlzettel, der gleich viele Linien aufweist, wie Sitze zu besetzen sind.
3 Kandidieren gleich viele oder weniger Personen, als Sitze zu besetzen sind, erfolgt die Wahl mit einem Wahlzettel, der die Namen der Personen in alphabe tischer Reihenfolge auflistet.
4 Die Ratsmitglieder können bei den Namenslisten vorgeschlagene Kandidatin nen und Kandidaten streichen oder zusätzliche Namen aufführen. In Fällen, in denen dem Regierungsrat nach der besonderen Gesetzgebung ein Antrags recht zukommt, können keine zusätzlichen Namen aufgeführt werden. Für die Stimmabgabe gelten dann die Bestimmungen von Artikel 84 Absatz 2 Buchsta ben b und c sinngemäss.
5 Enthält der ausgefüllte Wahlzettel mehr Namen, als Mandate zu vergeben sind, werden die überzähligen Namen vom Ende der Liste her gestrichen.
6 Für die Bestimmung des absoluten Mehrs werden leere und ungültige Wahl zettel nicht gezählt. Vorbehalten ist Absatz 4 Satz 2 und 3.
27 151.21
7 Ab dem dritten Wahlgang scheidet aus, wer weniger als zehn Stimmen erhält.
8 Ab dem vierten Wahlgang bleiben höchstens doppelt so viele Kandidatinnen und Kandidaten in der Wahl, als Sitze zu besetzen sind, und zwar diejenigen mit den höchsten Stimmenzahlen. Haben für den letzten zu besetzenden Sitz mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten gleich viele Stimmen, bleiben alle in der Wahl.
9 Kommt auch mit dem fünften Wahlgang keine Wahl zustande, wird das Wahl verfahren vorläufig ausgesetzt. Das Büro des Grossen Rates setzt einen neuen Wahltermin fest.

Art. 83

Wahl durch Aufstehen
1 In unbestrittenen Fällen kann eine Wahl auf Antrag des Büros des Grossen Rates durch Aufstehen erfolgen.
2 Auf Verlangen eines Ratsmitglieds ist die Wahl gleichwohl geheim durchzu führen.
3 Bei Wahl durch Aufstehen steht auf, wer die Person wählt.
8.3 Verfahren bei der Wahl der Gerichtsbehörden und der Generalstaatsanwaltschaft

Art. 84

Wiederwahl
1 Die Wahlen werden schriftlich und geheim durchgeführt.
2 Stellt sich eine Person nach Ablauf der Amtsdauer erneut zur Verfügung, fin det eine Wiederwahl statt. Die Wiederwahl verläuft wie folgt: a Als Wahlzettel dient eine Namensliste der Personen, die sich erneut zur Verfügung stellen. Bei mehreren Kandidatinnen und Kandidaten werden die Namen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. b Die Ratsmitglieder können einzelne Kandidatinnen und Kandidaten strei chen. Zusätzliche Namen bleiben unberücksichtigt. c Wahlzettel, auf denen alle Namen gestrichen sind oder die ausschliesslich andere Namen aufweisen, werden für die Berechnung des absoluten Mehrs mitgezählt. d Kandidatinnen und Kandidaten, die das absolute Mehr nicht erreichen, können an der folgenden Wahl nach Artikel 85 teilnehmen.
151.21 28

Art. 85

Wahl
1 Werden Ämter nicht durch Wiederwahl besetzt oder werden bei der Wieder wahl Sitze nicht besetzt, verläuft die Wahl wie folgt: a Kandidieren mehr Personen, als Sitze zu besetzen sind, erfolgt die Wahl mit einem Wahlzettel, der gleich viele Linien aufweist, wie Sitze zu beset zen sind. b Kandidieren gleich viele oder weniger Personen, als Sitze zu besetzen sind, erfolgt die Wahl mit einem Wahlzettel, der die Namen der Personen in alphabetischer Reihenfolge auflistet. c Die Ratsmitglieder können bei den Namenslisten vorgeschlagene Kandi datinnen und Kandidaten streichen oder zusätzliche Namen aufführen. d Enthält der ausgefüllte Wahlzettel mehr Namen, als Mandate zu vergeben sind, werden die überzähligen Namen vom Ende der Liste her gestrichen. e Für die Bestimmung des absoluten Mehrs werden leere und ungültige Wahlzettel nicht gezählt. f Ab dem dritten Wahlgang scheidet aus, wer weniger als zehn Stimmen er hält. g Ab dem vierten Wahlgang bleiben höchstens doppelt so viele Kandidatin nen und Kandidaten in der Wahl, als Sitze zu besetzen sind, und zwar diejenigen mit den höchsten Stimmenzahlen. Haben für den letzten zu be setzenden Sitz mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten gleich viele Stim men, bleiben alle in der Wahl. h Kommt auch mit dem fünften Wahlgang keine Wahl zustande, wird das Wahlverfahren vorläufig ausgesetzt. Das Büro des Grossen Rates setzt einen neuen Wahltermin fest.

Art. 86

Ergänzendes Recht
1 Die Bestimmungen des GSOG gelten ergänzend.
9 Besondere Beratungsgegenstände

Art. 87

Petitionen und andere Eingaben an den Grossen Rat
1 Petitionen an den Grossen Rat werden durch eine seiner Kommissionen be handelt.
2 Unterstützt die zuständige Kommission das Begehren der Petition, kann sie einen parlamentarischen Vorstoss oder eine parlamentarische Initiative einrei chen. Lehnt sie das Begehren ab, beantragt sie dem Grossen Rat, von der Pe tition ohne weitere Folge Kenntnis zu nehmen.
29 151.21
3 Für aufsichtsrechtliche Anzeigen an den Grossen Rat gilt das Verfahren der Petition.
4 Andere Eingaben an den Grossen Rat werden durch die zuständige Kommis sion direkt beantwortet.
5 Auf anonyme Eingaben wird nicht eingetreten.

Art. 88

Abstimmungserläuterungen des Grossen Rates
1 Der Grosse Rat beschliesst die Abstimmungserläuterungen an die Stimmbe rechtigten.
2 Er kann diese Befugnis einem Ratsorgan zuweisen. Dieses ist befugt, Bestim mungen zum Verfahren und den weiteren Zuständigkeiten bei der Erarbeitung der Abstimmungserläuterungen sowie zu deren Ausgestaltung festzulegen.
10 Finanzen des Grossen Rates

Art. 89

Besondere Rechnung des Grossen Rates
1 Der Grosse Rat verfügt im Budget des Kantons zur Erfüllung seiner Aufgaben über eigene finanzielle Mittel. *
2 Er führt eine Besondere Rechnung.

Art. 90

Beitrag an Deputation und Fraktionen
1 Die Deputation und die Fraktionen erhalten jährlich einen Beitrag an die Kosten ihrer Sekretariate.
11 Dienstleistungen für den Grossen Rat
11.1 Parlamentsdienste

Art. 91

Aufgaben
1 Der Grosse Rat verfügt über Parlamentsdienste.
2 Die Parlamentsdienste sind dem Grossen Rat und seinen Organen verant wortlich und arbeiten nach deren Weisungen.
3 Sie unterstützen den Grossen Rat, seine Organe und die Ratsmitglieder bei der parlamentarischen Arbeit.
4 Sie erfüllen für den Grossen Rat insbesondere folgende Aufgaben: a Führung der Sekretariate des Büros und der Sekretariate der Kommissio nen des Grossen Rates,
151.21 30 b Beratung der Ratsorgane und der Ratsmitglieder in Verfahrens-, Rechts- und Sachfragen, c Beratung des Grossratspräsidiums im Grossen Rat, d Vorbereitung parlamentseigener Projekte, Vorlagen und Geschäfte, e Information und Dokumentation, f Kanzleigeschäfte.

Art. 92

Aufsicht und Leitung
1 Die Parlamentsdienste unterstehen der Aufsicht des Büros des Grossen Ra tes.
2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Grossen Rates wird vom Grossen Rat auf Antrag des Büros des Grossen Rates gewählt und führt die Parlamentsdienste.

Art. 93

Finanzen und Personal
1 Für die Finanzhaushaltsführung der Parlamentsdienste gilt die Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, sofern die Grossratsgesetz gebung nichts anderes vorsieht. Der Finanzhaushalt ist Teil der Besonderen Rechnung für den Grossen Rat.
2 Das Personal der Parlamentsdienste untersteht der kantonalen Personalge setzgebung, sofern die Grossratsgesetzgebung nichts anderes bestimmt.
3 Das Büro des Grossen Rates schafft die erforderlichen Personalstellen zur Erbringung der Leistungen der Parlamentsdienste für den Grossen Rat und seine Organe und weist nach Anhörung des Personalamtes jede Funktion ei ner Gehaltsklasse zu.

Art. 94

Informationsrechte
1 Die Organe des Grossen Rates können der Generalsekretärin oder dem Ge neralsekretär der Parlamentsdienste sowie den Kommissionssekretariaten die selben Informationsrechte einräumen, über die sie selbst verfügen.
11.2 Staatskanzlei

Art. 95

1 Die Staatskanzlei und die Parlamentsdienste treffen gemeinsam die erforder lichen organisatorischen Massnahmen, damit der Grosse Rat und seine Orga ne ihre Aufgaben erfüllen können.
31 151.21
2 Die Staatskanzlei koordiniert die Aufgaben seitens des Regierungsrates mit dem Grossen Rat, seinen Organen und den Parlamentsdiensten.
3 Sie wirkt insbesondere bei der Vorbereitung und Abwicklung der Sessionen mit.
4 Sie erfüllt weitere Aufgaben für den Grossen Rat, seine Organe und die Par lamentsdienste.
11.3 Beizug der Kantonsverwaltung, Leistungsvereinbarungen

Art. 96

Beizug der Kantonsverwaltung
1 Der Grosse Rat, seine Organe und in deren Auftrag die Parlamentsdienste können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Organisationseinheiten der Kantonsver waltung beiziehen.
2 Bei Differenzen entscheidet nach Anhörung des Regierungsrates das Büro des Grossen Rates.
3 Es findet keine Verrechnung der Kosten und Leistungen statt.

Art. 97

Leistungsvereinbarungen
1 Die Leistungserbringung der Parlamentsdienste für den Grossen Rat und sei ne Organe wird durch Vereinbarung mit dem Büro des Grossen Rates geregelt.
2 Die Leistungserbringung der Staatskanzlei und allenfalls weiterer Organisati onseinheiten der Kantonsverwaltung für den Grossen Rat und seine Organe wird durch Vereinbarung zwischen dem Büro des Grossen Rates und dem Re gierungsrat geregelt.
3 Es findet keine Verrechnung der Kosten und Leistungen statt.
11.4 Redaktionskommission

Art. 98

Zusammensetzung
1 Die Redaktionskommission besteht aus Ratsmitgliedern und Fachleuten aus den Bereichen Recht und Sprache.
2 Die Mitglieder der Redaktionskommission werden für die Dauer der Legislatur durch das Büro des Grossen Rates gewählt.
3 Es ist auf eine angemessene Vertretung der beiden Amtssprachen in der Re daktionskommission zu achten.
151.21 32

Art. 99

Aufgaben
1 Die Redaktionskommission überprüft Verfassungs- und Gesetzesvorlagen in sprachlicher und systematischer Hinsicht. Auf Verlangen des Grossen Rates oder einer Kommission überprüft sie auch Dekretsvorlagen
2 Sie bringt den Text beider Sprachen in Übereinstimmung und beantragt der zuständigen Kommission Änderungen.
3 Sie besorgt Berichtigungen nach Massgabe der Bestimmungen des Publikati onsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG) 1 ) .
12 Parlamentarische Untersuchungskommission

Art. 100

Aufgabe, Einsetzung und Organisation
1 Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite der Klärung, kann der Grosse Rat nach Anhören des Regierungsrates, der obersten Gerichte, der General staatsanwaltschaft, der Justizverwaltungsleitung oder der anderen Träger öf fentlicher Aufgaben eine parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) einsetzen. Der Untersuchungskommission obliegt hauptsächlich die politische Wertung der Vorkommnisse. *
2 Die Einsetzung erfolgt durch Grossratsbeschluss. Darin werden der Auftrag, die Grösse und Zusammensetzung, das Sekretariat und die finanziellen Mittel der parlamentarischen Untersuchungskommission sowie eine Bestimmung hin sichtlich deren Auflösung festgelegt. Der Grosse Rat wählt anschliessend die Mitglieder sowie die Präsidentin oder den Präsidenten der parlamentarischen Untersuchungskommission.
3 Die parlamentarische Untersuchungskommission ermittelt die Sachverhalte und beschafft weitere Beurteilungsgrundlagen. Sie erstattet dem Grossen Rat Bericht und stellt ihm Antrag.

Art. 101

Verfahren
1 Die parlamentarische Untersuchungskommission trifft die für ihre Untersu chung erforderlichen verfahrensmässigen Vorkehrungen, einschliesslich Vor kehrungen für den Schutz des Amtsgeheimnisses.
2 Für die Ermittlung des Sachverhalts und die Beweiserhebung gelten sinnge mäss die Bestimmungen des VRPG, der ZPO und der Schweizerischen Straf prozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) 2 ) .
1) BSG 103.1
2) SR 312.0
33 151.21
3 Richtet sich eine Untersuchung ganz oder vorwiegend gegen eine bestimmte Person, darf diese nur als Auskunftsperson im Sinne von Artikel 178 StPO be fragt werden.

Art. 102

Informationsrechte und Schweigepflicht
1 Die parlamentarische Untersuchungskommission verfügt über die gleichen In formationsrechte wie die Aufsichtskommissionen.
2 Sie kann überdies a die Herausgabe sämtlicher Akten verlangen, die sie zur Erfüllung ihres Auftrags benötigt, b Personen im Dienste des Kantons als Zeuginnen und Zeugen einverneh men, c Auskunftspersonen befragen, d von Personen und Amtsstellen ausserhalb der Kantonsverwaltung mündli che oder schriftliche Auskünfte einholen und Unterlagen anfordern, wobei das Recht zur Zeugnisverweigerung nach Artikel 160 ff. ZPO anwendbar ist, e Sachverständige beiziehen, f Augenscheine vornehmen.
3 Personen im Dienste des Kantons (Art. 45) sind der parlamentarischen Unter suchungskommission gegenüber zur Aussage verpflichtet, es sei denn, sie werden als Auskunftspersonen befragt.
4 Sie unterstehen hinsichtlich von Tatsachen, die sie zur Untersuchung erfah ren, dem Amtsgeheimnis. Die Tatsachen bleiben auch nach Beendigung der Untersuchung oder des Dienstverhältnisses geheim.

Art. 103

Rechte der Betroffenen
1 Personen, die in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind, haben das Recht, den sie betreffenden Beweisaufnahmen gemäss Artikel 102 Absatz 2 Buchstaben b bis f beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen sowie in die herausgegebenen Akten und in die Gutachten, Berichte und Einvernahmepro tokolle der Untersuchungskommission Einsicht zu nehmen.
2 Die parlamentarische Untersuchungskommission kann dieses Recht einschränken oder verweigern, wenn es im Interesse der Untersuchung oder zum Schutz anderer Personen unerlässlich ist.
151.21 34
3 Sie darf nur auf Beweismittel abstellen, deren wesentlicher Inhalt den Betrof fenen zugänglich gemacht worden ist und zu deren Inhalt die Betroffenen angehört worden sind.
4 Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an den Grossen Rat gibt sie den Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben wer den, Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Die entsprechenden Stellungnahmen sind im Bericht sinngemäss wiederzugeben.

Art. 104

Stellung des Regierungsrates, der Justizverwaltungsleitung und der anderen Träger öffentlicher Aufgaben *
1 Der Regierungsrat hat das Recht, den Beweisaufnahmen gemäss Artikel 102 Absatz 2 Buchstaben b bis f beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen so wie in die herausgegebenen Akten und in die Gutachten, Berichte und Einver nahmeprotokolle der Untersuchungskommission Einsicht zu nehmen.
2 Die parlamentarische Untersuchungskommission kann dieses Recht einschränken oder verweigern, wenn das Interesse an der Untersuchung oder der Schutz betroffener Personen es erfordert. Sie teilt in diesem Fall dem Re gierungsrat den wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich mit.
3 Der Regierungsrat kann sich zunächst vor der parlamentarischen Untersu chungskommission zum Ergebnis der Untersuchung und anschliessend gegen über dem Grossen Rat mit einem Bericht äussern. Bei einer Untersuchung hin sichtlich anderer Träger öffentlicher Aufgaben kann der Regierungsrat vorgän gig eine Stellungnahme der betroffenen Trägerschaft einholen.
4 Er bezeichnet ein Mitglied aus seiner Mitte, das ihn gegenüber der parlamen tarischen Untersuchungskommission vertritt. Dieses kann seinerseits für die Wahrnehmung der Rechte des Regierungsrates gemäss Absatz 1 eine geeig nete Person beauftragen.
5 Für die Justizverwaltungsleitung gelten die Bestimmungen dieses Artikels sinngemäss. *

Art. 105

Veröffentlichung
1 Der Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission wird veröffent licht, sofern keine schützenswerten Interessen entgegenstehen.
2 Die Veröffentlichung umfasst auch den Bericht des Regierungsrates an den Grossen Rat.
35 151.21

Art. 106

Wirkung auf andere Verfahren und Abklärungen
1 Die Einsetzung einer parlamentarischen Untersuchungskommission schliesst die Abklärung der Vorkommnisse durch andere Kommissionen des Grossen Rates aus.
2 Allfällige laufende Administrativuntersuchungen werden sistiert. Im Einver ständnis mit der parlamentarischen Untersuchungskommission können sie fort gesetzt werden.
3 Zivil- oder verwaltungsgerichtliche Verfahren sowie strafrechtliche Verfahren können trotz laufender Untersuchungen durch eine parlamentarische Untersu chungskommission angehoben oder weitergeführt werden
13 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 107

Übergangsbestimmungen
1 Die Finanzhaushaltsführung des Ratssekretariats erfolgt vom 1. Januar 2014 bis 31. Mai 2014 über die Besondere Rechnung des Grossen Rates.
2 Das Büro des Grossen Rates gemäss bisherigem Recht fasst die für die frist gerechte Umsetzung der neuen Grossratsgesetzgebung nötigen Beschlüsse.

Art. 108

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des zweisprachigen Amts bezirks Biel (Sonderstatutsgesetz, SStG) 1 ) :
2. Gesetz vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung (In formationsgesetz, IG) 2 ) :
3. Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) 3 ) :
4. Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG) 4 ) :
5. Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistun gen (FLG) 5 ) :
6. Gesetz vom 1. Dezember 1999 über die Finanzkontrolle (Kantonales Fi nanzkontrollgesetz, KFKG) 6 ) :
1) BSG 102.1
2) BSG 107.1
3) BSG 152.01
4) BSG 153.01
5) BSG 620.0
6) BSG 622.1
151.21 36

Art. 109

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 8. November 1988 über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) wird aufgehoben (BSG 151.21).

Art. 110

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2014 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 107.
2 Artikel 107 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Bern, 4. Juni 2013 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Antener Der Staatsschreiber: Auer
37 151.21 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 04.06.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung 13-86 29.11.2021 01.06.2022

Art. 77a

eingefügt 22-041 29.11.2021 01.06.2022

Art. 77b

eingefügt 22-041 14.06.2022 01.01.2024

Art. 2 Abs. 1, c

geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024

Art. 4 Abs. 1

geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024

Art. 40 Abs. 2

geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024

Art. 44 Abs. 1

geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024

Art. 48

Titel geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024

Art. 48 Abs. 1

geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024

Art. 48 Abs. 2

geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024

Art. 48 Abs. 3

geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024

Art. 48 Abs. 4

geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024

Art. 49 Abs. 1

geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024

Art. 49 Abs. 3

geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024 Titel 5.2 geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024

Art. 60 Abs. 1

geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024

Art. 61 Abs. 2, c

geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024

Art. 61 Abs. 3

geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024

Art. 64 Abs. 1

geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024

Art. 64 Abs. 2

geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024

Art. 65 Abs. 1

geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024

Art. 66 Abs. 1

geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024

Art. 73 Abs. 1

geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024

Art. 89 Abs. 1

geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024

Art. 100 Abs. 1

geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024

Art. 104

Titel geändert 23-061 14.06.2022 01.01.2024

Art. 104 Abs. 5

geändert 23-061 04.09.2023 01.04.2024

Art. 41a

eingefügt 24-011 04.09.2023 01.04.2024

Art. 46a

eingefügt 24-011 04.09.2023 01.04.2024

Art. 68 Abs. 4

eingefügt 24-011 04.09.2023 01.04.2024

Art. 77a

Titel geändert 24-011 04.09.2023 01.04.2024

Art. 77a Abs. 1, a

geändert 24-011 04.09.2023 01.04.2024

Art. 77a Abs. 2, a

geändert 24-011 04.09.2023 01.04.2024

Art. 77b

Titel geändert 24-011 04.09.2023 01.04.2024

Art. 77b Abs. 1, a

geändert 24-011
151.21 38 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 04.06.2013 01.01.2014 Erstfassung 13-86

Art. 2 Abs. 1, c

14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061

Art. 4 Abs. 1

14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061

Art. 40 Abs. 2

14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061

Art. 41a

04.09.2023 01.04.2024 eingefügt 24-011

Art. 44 Abs. 1

14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061

Art. 46a

04.09.2023 01.04.2024 eingefügt 24-011

Art. 48

14.06.2022 01.01.2024 Titel geändert 23-061

Art. 48 Abs. 1

14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061

Art. 48 Abs. 2

14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061

Art. 48 Abs. 3

14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061

Art. 48 Abs. 4

14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061

Art. 49 Abs. 1

14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061

Art. 49 Abs. 3

14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061 Titel 5.2 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061

Art. 60 Abs. 1

14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061

Art. 61 Abs. 2, c

14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061

Art. 61 Abs. 3

14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061

Art. 64 Abs. 1

14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061

Art. 64 Abs. 2

14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061

Art. 65 Abs. 1

14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061

Art. 66 Abs. 1

14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061

Art. 68 Abs. 4

04.09.2023 01.04.2024 eingefügt 24-011

Art. 73 Abs. 1

14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061

Art. 77a

29.11.2021 01.06.2022 eingefügt 22-041

Art. 77a

04.09.2023 01.04.2024 Titel geändert 24-011

Art. 77a Abs. 1, a

04.09.2023 01.04.2024 geändert 24-011

Art. 77a Abs. 2, a

04.09.2023 01.04.2024 geändert 24-011

Art. 77b

29.11.2021 01.06.2022 eingefügt 22-041

Art. 77b

04.09.2023 01.04.2024 Titel geändert 24-011

Art. 77b Abs. 1, a

04.09.2023 01.04.2024 geändert 24-011

Art. 89 Abs. 1

14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061

Art. 100 Abs. 1

14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061

Art. 104

14.06.2022 01.01.2024 Titel geändert 23-061

Art. 104 Abs. 5

14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-061
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