Kantonale Opferhilfeverordnung
1 Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)
341.1 Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) (vom 30. April 2013)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
1 Abs. 2, 2 Abs. 2, 7 a Abs. 2 und 8 Abs. 3 des Einfüh rungsgesetzes zum Opferhilfegesetz vom 25. Juni 1995 (EG OHG)
3 und
§ 16 Abs. 1 des Gewalt
schutzgesetzes (GSG)
4 ,
6 beschliesst: A. Kantonale Opferhilfestelle
Zuständigkeit
§ 1.
6 Die Direktion der Justiz und de s Innern führt die Kantonale Opferhilfestelle.
Aufgaben
§ 2.
6 Die Kantonale Opferhilfestel le hat folgende Aufgaben: a. Sie beurteilt Gesuche um finanzie lle Leistungen, sofern nicht die Beratungsstellen zuständig sind. b. Sie vertritt den Kanton in Besc hwerdeverfahren vor dem Sozial- versicherungsgericht und dem Bundesgericht und bei der Geltend machung von Regr essansprüchen gegen Dri tte, namentlich gegen die Täterin oder den Täter so wie gegen die Versicherer. c. Sie richtet den in den Leistung svereinbarungen festgelegten Kos tenanteil und allfällige Teilzahlungen aus und sorgt für eine einheit liche und koordinierte Tätigk eit der Beratungsstellen. d. Sie sorgt für die Information über die Opferhilfe und ihre Organi sation im Kanton, e. Sie sorgt für die Weiterentwicklung des Angebots. B. Beratungsstellen
Zuständigkeit
§ 2
a.
5 Die Direktion der Justiz und des Innern ist für die Bera tungsstellen zuständig.
2
341.1 Kantonale Opferhilf everordnung (KOHV) Anerkennung
§ 3.
Die Anerkennung als Beratungsstelle setzt voraus: a. ein Angebot, das einem ausgew iesenen Bedarf entspricht, b. ein Angebot, eine Organisation, Öf fnungszeiten und einen Standort, die Gewähr für rasche und einfache geeignete Hilfeleistung an Opfer bieten, c. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die über eine fachlich angemessene Ausbildung und entspr echende Berufserfahrungen verfügen, d. ein Instrumentarium zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwick
- lung, e. eine wirtschaftliche und zweckmä ssige Organisation und eine Grösse, mit der die Aufgaben in fachlicher und betriebswirtschaftlicher Hin
- sicht bestmöglich erfüllt werden können, f.
5 fehlende Gewi nnorientierung. b. Gesuch
§ 4.
1 Das Gesuch um Anerkennung wird der Kantonalen
6 Opfer
- hilfestelle schriftlich eingereicht.
2 Gesuche um Erneuerung der Anerkennung sind im Jahr vor Ab
- lauf der Anerkennungsfrist bis
30. September einzureichen. c. Anerkennung
§ 5.
1 Der Regierungsrat anerkennt die Beratungsstellen für längs
- tens vier Jahre. Die Aner kennung kann erneuert werden.
2 Sie kann mit Auflagen und Be dingungen verbunden werden. d. Verzicht
§ 6.
Die Beratungsstelle teilt der Kantonalen
6 Opferhilfestelle spä- testens sechs Monate vor Ablauf de r Leistungsvereinba rung mit, wenn sie auf die Anerkennung verzichten will. e. Widerruf
§ 7.
1 Der Regierungsrat widerr uft die Anerkennung, wenn a. die Voraussetzungen gemäss §
3 nicht mehr erfüllt sind und der Mangel nicht innert angemess ener Frist behoben wird oder b. die Beratungsstelle eine schw ere Pflichtverletzung begeht.
2 Eine schwere Pflichtve rletzung liegt insbes ondere vor, wenn die Kostenanteile zweckwidrig verwende t werden oder we nn die Beratungs
- stelle die Interessen des Kantons oder der Opfer gefährdet. Aufgaben
§ 8.
6
1 Die Beratungsstellen erfüllen die Aufgaben gemäss Art. 12 und 13 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten.
2 Sie unterstützen das Opfer bei der Geltendmachung der finan
- ziellen Ansprüche bei der Ka ntonalen Opferhilfestelle.
3 Sie sind Beratungsstellen für ge fährdete Personen gemäss §
16 GSG. a. Voraus- setzungen a. im Allgemeinen
3 Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)
341.1
b. Umfang der
Soforthilfe
§ 9.
Die Beratungsstellen gewähren dem Opfer fina nzielle Sofort hilfe bis höchstens Fr. 1000.
Ersatz von
Soforthilfe und
Übersetzungs
-
kosten
§ 10.
Die Kantonale
6 Opferhilfestelle ersetzt der Beratungsstelle die Ausgaben für die finanzielle Hi lfe an Opfer und die Übersetzungs kosten.
Leistungs
-
vereinbarung
§ 11.
1 Die Direktion der Justiz und des Innern und die Beratungs stelle schliessen Leistungsvereinbar ungen für längstens vier Jahre ab.
6
2 Kommt keine Vereinbarung zustande , legt die Dire ktion diesLeis- tungen der Beratungsstelle und den Kostenanteil fest.
b. Inhalt
§ 12.
1 Die Leistungsvereinba rung legt Art und Umfang der Leis- tungen der Beratungsstelle un d die Qualitätsvorgaben fest.
2 Die Leistungen können auf die H ilfe für bestimmte Opfergruppen, wie Kinder, Jugendliche oder Opfer von Sexual- oder Strassenverkehrs delikten, beschränkt werden.
6
3 In der Leistungsvereinbarung we rden insbesondere festgelegt: a. die Leistungen und deren Mengen, b. die Qualität der Leistungen, c.
6 der Kostenanteil und allfällige Teilzahlungen, d. die Regelung der Rückerstattungen, e. die Berichters tattungspflicht.
c. Bemessung
des Kosten
-
anteils
§ 13.
1 Der Kostenanteil wird leistu ngsbezogen und unter Anrech nung von Eigenleistungen festgesetzt.
2 Er berechnet sich nach Art und Um fang der Leistungen und ihrem Preis.
3 Der Preis der Leistungen wird unter Berücksichtigung von Norm werten für alle Beratungsstellen ei nheitlich festgelegt. Er gilt in der Regel für zwei Jahre.
4 Bei der Anrechnung von Eigenleist ungen wird berücksichtigt, dass die Beratungsstelle in angemesse nem Umfang Reserven bilden kann.
Kontrolle und
Bericht
-
erstattung
§ 14.
1 Die Beratungsstelle führt eine ordnungsgemässe Buchhal tung. Sie befolgt bei der Rechnungs legung die Grundsätze der Trans parenz und der Vergleichbarkeit.
2
6 abschluss des Vorjahres ein.
3 Sie erstattet der Kantonalen
6 Opferhilfestelle jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und halbjährlich Bericht über ihre Leistungen.
a. Zuständigkeit
4
341.1 Kantonale Opferhilf everordnung (KOHV)
4 Die Kantonale
6 Opferhilfestelle ist befugt, die Beratungsstellen jederzeit zu kontrolliere n und die Voraussetzungen der Abgeltung der Leistungen und die Einhaltung der Qu alitätsvorgaben zu überprüfen. Die Beratungsstelle gewährt ihr dazu Einblick in die Bücher und Belege und erteilt die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte. Rückerstattung von Teil zahlungen
§ 15.
6
1 Die Beratungsstelle erstatte t Teilzahlungen zurück, wenn die Voraussetzungen für deren Au srichtung nicht vorhanden waren oder sie für sachfremde Zwec ke verwendet worden sind.
2 Erbringt sie die vereinbarten Le istungen nicht oder nur teilweise, muss sie Teilzahlungen ganz oder teilweise zurückerstatten. Kürzung oder Verweigerung des Kosten anteils
§ 16.
Kommt die Beratungsstelle ihren Aufgaben und Pflichten nicht nach, kann die Kantonale
6 Opferhilfestelle den Kostenanteil kür
- zen oder verweigern. Aufsicht
§ 17.
6
1 Die Beratungsstellen unterste hen der Aufsicht der Kanto
- nalen Opferhilfestelle.
2 Die Kantonale Opferhilfestelle so rgt dafür, dass die Beratungs
- stellen ihre Leistungen qualitativ einheitlich und den Vorgaben ent
- sprechend erbringen.
3 Sie kann Richtlinien und Weisungen erlassen, insbesondere zur Gewährleistung ei nes gesetzmäs sigen und einheitlichen Vollzugs, zur Qualitätssicherung und zur Rechnungslegung.
4 Im Übrigen sind die Beratungsstellen in ihrer Tätigkeit fachlich selbstständig. C. Schutzunterkünfte
5 Zuständigkeit
§ 18.
5
1 Die Sicherheitsdirektion ist für die Schutzunterkünfte zu
- ständig.
2 Das Kantonale Sozialamt vollzieh t die diesbezüglichen Bestimmun
- gen. Definition
§ 19.
5
1 Schutzunterkünfte bieten gewaltbetroffenen Menschen jederzeit vorübergehende Wohn- und Aufenthaltsmöglichkeiten und persönliche Unterstützung.
2 Angebote, die sich ausschliessl ich an Kinder und Jugendliche rich
- ten, gelten nicht als Schutzunterkünfte.
5 Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)
341.1
Anerkennung
§ 20.
5 Eine Anerkennung als Schutz unterkunft setzt neben den in
§ 7
a EG OHG genannten Anforderungen voraus, dass a. interkantonal anerkannte St andards eingehalten werden, b. die strategische Leitung und di e operative Tätigkeit getrennt sind.
Kostentragung
§ 21.
5 Die Subvention wird pro Tag und Zimmer ausgerichtet. Ihre Höhe richtet sich nach den Kosten , die für den Betrieb einer Schutz unterkunft unabhängig von der Auslastung anfallen.
Leistungs
-
vereinbarung
§ 22.
5
1 Die Sicherheitsdirektion und di e Schutzunterkünfte schlies sen Leistungsvereinbarungen für längstens vier Jahre ab.
2 Kommt keine Vereinbarung zusta nde, legt die Direktion die Leis tungen der Schutzunterkunft und die Subvention fest.
Aufsicht
§ 23.
5 Die Aufsicht rich tet sich nach §
7 c EG OHG.
1 OS 68, 222 ; Begründung siehe ABl 2013-05-10 .
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2013.
3 LS 341 .
4 LS 351 .
5 Eingefügt durch RRB vom 24. Mai 2023 ( OS 79, 59 ; ABl 2023-12-22 ). In Kraft seit 1. April 2024.
6 Fassung gemäss RRB vom 24. Mai 2023 ( OS 79, 59 ; ABl 2023-12-22 ). In Kraft seit 1. April 2024.
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