Organisationsreglement Universitäres Forschungszentrum «Gesundheit und Gesellschaft» (539r)
Organisationsreglement Universitäres Forschungszentrum «Gesundheit und Gesellschaft» (539r)
Organisationsreglement Universitäres Forschungszentrum «Gesundheit und Gesellschaft»
Nr. 539r Organisationsreglement Universitäres Forschungszentrum «Gesundheit und Gesellschaft» vom 27. März 2024 (Stand 1. April 2024) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 29 Absatz 3 des Statuts der Universität Luzern (Universitätsstatut) vom
13. Dezember 2023
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
§ 1
Gegenstand und Zweck
1 Das Universitäre Forschungszentrum Gesundheit und Gesellschaft (nachfolgend: UFZ Gesundheit und Gesellschaft) ist eine öffentlich-rechtliche Organisationseinheit der Uni
- versität Luzern ohne eigene Rechtspersönlichkeit und als solche der Rektorin oder dem Rektor zugeordnet (§ 29 Abs. 2 Universitätsstatut
2 ).
2 Das UFZ Gesundheit und Gesellschaft hat zum Zweck, die humanwissenschaftliche Forschung an der Universität im Themenbereich Gesundheit zu vernetzen und zu koor
- dinieren, Forschungsinitiativen zu entwickeln und zu unterstützen, die Zusammenarbeit mit anderen Forschungsinstitutionen zu fördern und zur Positionierung der Universität in der nationalen und internationalen Bildungs- und Forschungslandschaft sowie zur Sichtbarkeit der Universität in der Bevölkerung beizutragen.
§ 2
Aufgaben
1 Das UFZ Gesundheit und Gesellschaft hat in seinem Themenbereich (vgl. § 1 Abs. 2) insbesondere folgende Aufgaben: a. Vernetzung und Koordination der Forschung innerhalb der Universität Luzern,
1 SRL Nr.
539c
2 SRL Nr.
539c * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2024-010
2 Nr. 539r b. Entwicklung und Unterstützung von Forschungsinitiativen (z.B. interdisziplinäre Forschungsprojekte, Forschungsförderungsanträge, wissenschaftliche Foren und Tagungen), c. Förderung der Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Universitäten und Forschungseinrichtungen, d. Sichtbarmachung fakultätsübergreifender Forschungsfelder innerhalb und ausser
- halb der Universität.
2 Es kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Drittmittel einwerben und darüber verfügen. Drittmittelverträge werden von der Rektorin oder vom Rektor unterzeichnet.
3 Dem UFZ kann ein extern getragenes Institut (gemäss § 28 Universitätsstatut
3 ) zuge
- ordnet werden, sofern dieses den Themenbereich des UFZ betrifft und keiner einzelnen Fakultät zugeordnet werden kann.
§ 3
Mitglieder
1 Das UFZ Gesundheit und Gesellschaft besteht aus den in seinem Themenbereich täti
- gen Instituten und Zentren der Universität Luzern mit ihren jeweiligen Mitgliedern, so
- weit diese als Professorinnen oder Professoren an der Universität angestellt sind.
2 An der Universität angestellte Professorinnen oder Professoren, die nicht Mitglied ei
- nes dem UFZ Gesundheit und Gesellschaft angehörenden Instituts oder Zentrums sind, werden von der Zentrumsleitung (vgl. § 7) auf Antrag als Mitglieder aufgenommen, wenn sie in ihren Forschungs- und Lehrtätigkeiten einen Schwerpunkt im Themenbe
- reich des UFZ aufweisen.
3 Die Zentrumsleitung kann wissenschaftliche Mitarbeitende sowie Lehr- und For schungsbeauftragte der Universität zu den Sitzungen des UFZ einladen und zur Erfül
- lung der Aufgaben des UFZ beiziehen.
§ 4
Austritt
1 Mitglieder können jederzeit aus dem UFZ Gesundheit und Gesellschaft austreten, so
- fern der Austritt mit den Verantwortlichkeiten des Mitglieds innerhalb des UFZ (z.B. für laufende Forschungsprojekte) vereinbar ist.
2 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Universität erfolgt automatisch der Austritt aus dem UFZ.
§ 5
Organe
1 Die Organe des UFZ Gesundheit und Gesellschaft sind: a. die Mitgliederversammlung, b. die Zentrumsleitung.
3 SRL Nr.
539c
Nr. 539r
3
§ 6
Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Professorinnen und Professoren, die Mit
- glied des UFZ Gesundheit und Gesellschaft sind.
2 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mit
- glieder anwesend ist. Vorbehalten bleiben Beschlüsse auf dem Zirkularweg, welche für ihre Gültigkeit eine ausdrückliche oder stillschweigende Stimmabgabe durch die Mit
- glieder erfordern.
3 Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleich
- heit fällt die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung den Stichentscheid.
4 Die ordentlichen Mitgliederversammlungen werden von der Zentrumsleitung einberu
- fen. Die Mitglieder können jederzeit ausserordentliche Mitgliederversammlungen einbe
- rufen.
5 Die Mitgliederversammlung ist unter Vorbehalt der Kompetenzzuweisungen an die Zentrumsleitung zuständig für alle Entscheidungen des UFZ.
§ 7
Zentrumsleitung
1 Die Zentrumsleitung besteht aus zwei bis sechs Personen, die von der Erweiterten Uni
- versitätsleitung gewählt werden. Jede Fakultät kann eine Person zur Wahl vorschlagen. Mindestens zwei Mitglieder der Zentrumsleitung verfügen über ein Ordinariat und gehö
- ren verschiedenen Fakultäten an (vgl. § 29 Abs. 2 Universitätsstatut
4 ). Eines dieser Mit
- glieder übt den Vorsitz der Zentrumsleitung aus.
2 Die Amtszeit der Mitglieder sowie der oder des Vorsitzenden der Zentrumsleitung be
- trägt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
3 Die Zentrumsleitung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit fällt die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung den Stichentscheid.
4 Die Zentrumsleitung ist für die operativen Aufgaben des UFZ zuständig, koordiniert dessen Tätigkeiten und vertritt dieses nach aussen. Sie beschliesst über die Aufnahme von Mitgliedern in das UFZ (vgl. § 3 Abs. 2).
§ 8
Finanzen und Personal
1 Dem UFZ Gesundheit und Gesellschaft stehen für die Erfüllung seiner Aufgaben die von der Rektorin oder vom Rektor im Budget vorgesehenen Mittel zur Verfügung (vgl.
§ 29 Abs. 4 Universitätsstatut
5 ). Das UFZ wird als Kostenstelle geführt.
2 Das UFZ verfügt über ein Sekretariat, das der oder dem Vorsitzenden der Zentrumslei
- tung unterstellt ist.
4 SRL Nr.
539c
5 SRL Nr.
539c
4 Nr. 539r
3 Die Mitglieder des UFZ arbeiten im Rahmen ihrer Anstellungen an der Universität Lu
- zern für das UFZ. Für die Zentrumsleitung werden keine zusätzlichen Entschädigungen ausbezahlt.
Nr. 539r
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
27.03.2024
01.04.2024 Erstfassung G 2024-010
6 Nr. 539r Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.03.2024
01.04.2024 Erlass Erstfassung G 2024-010