Verordnung über den kantonalen Ersatzbeitragsfonds zugunsten der Zivilschutzbauten (520.200)
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Verordnung über den kantonalen Ersatzbeitragsfonds zugunsten der Zivilschutzbauten

über den kantonalen Ersatzbeitragsfonds zugunsten der Zivilschutzbauten * (VEBF) vom 21.03.2012 (Stand 01.01.2024) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 89 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG); eingesehen die Artikel 62 und 96 des Bundesgesetzes über den Bevölke - rungsschutz und den Zivilschutz vom 20. Dezember 2019 (BZG); eingesehen das Gesetz über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden vom 16. Ju - ni 2010; eingesehen der Artikel 9 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG); eingesehen die Artikel 32, 33, 39 und 54 des Ausführungsgesetzes zur Bun - desgesetzgebung über den Zivilschutz vom 10. September 2010 (AGZSG); eingesehen die Artikel 43 und 49 der Verordnung zum Ausführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz vom 26. Januar 2011 (VAGZSG); auf Antrag des für die Sicherheit zuständigen Departements, * verordnet: * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Die vorliegende Verordnung begründet einen kantonalen Spezialfonds für den Bezug von Ersatzbeiträgen, die durch den Kanton im Fall von nicht rea - lisierten Schutzplätzen einkassiert werden, in Anwendung der diesbezügli - chen eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen und zum Erhalt der fi - nanziellen Beiträge im Fall einer Aufhebung von Schutzräumen des Zivil - schutzes.
2 Dieser Fonds ist auch dazu bestimmt, die Fonds der Gemeinden aufzuneh - men, die aus den Ersatzbeiträgen bestehen, die von diesen bis zum 31. De - zember 2011 eingezogen wurden, gemäss den im Ausführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz festgelegten Modalitäten. *

Art. 2 Zielsetzungen des Fonds

1 Der vorliegende Fonds verfolgt insbesondere folgende Ziele: a) den Bau von öffentlichen Schutzräumen in Zonen mit einer ungenü - genden Anzahl an Schutzplätzen; b) die Ausrüstung und die Modernisierung der öffentlichen Schutzräume; c) * die Deckung der Unterhaltskosten der öffentlichen Schutzräume, wel - che die vom Bund gewährte Subvention überschreiten; d) * die Finanzierung der Kosten für die Umnutzung der Schutzanlagen; e) die Modernisierung der privaten Schutzräume; f) * ... g) die Finanzierung anderer Zivilschutzmassnahmen im Rahmen der eid - genössischen und kantonalen Gesetzgebung.
2 Organisation

Art. 3 Verwaltung

1 Die Verwaltung des Fonds wird der Dienststelle für zivile Sicherheit und Mi - litär anvertraut (nachstehend: die Dienststelle).

Art. 4 Kompetenzen

1 Unter Vorbehalt der Artikel 29 und folgende des Gesetzes über die Ge - schäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle sowie der Verordnung betreffend die Delegation von finanziellen Kompeten - zen des Staatsrates an die Departemente und Dienststellen ist die Dienst - stelle für die Verwaltung des Fonds zuständig. Sie muss insbesondere: * a) dem Staatsrat den Voranschlag des Fonds vorschlagen; b) die Angelegenheiten in Bezug auf den Walliser Zivilschutz erledigen; c) die Angelegenheiten in Bezug auf die Spezialfonds der Ersatzbeiträge des kommunalen Zivilschutzes erledigen; d) * die Anfragen um Finanzhilfe zu den im Bundesrecht und kantonalen Recht über den Zivilschutz vorgesehenen Bedingungen beantworten und die diesbezüglichen Auszahlungen sicherstellen; e) dem Staatsrat die Anpassung der Verwaltungsgebühren vorschlagen, damit die Inkasso- und Verwaltungskosten des vorliegenden Fonds gedeckt werden können.

Art. 5 Kontrollorgan

1 Die Kontrolle des Fonds wird durch das kantonale Finanzinspektorat gewährleistet.

Art. 6 Rechnungsjahr

1 Das Rechnungsjahr entspricht dem Ziviljahr.
3 Finanzierungsmittel

Art. 7 Finanzierungsmittel

1 Die Finanzierungsmittel des Fonds setzen sich wie folgt zusammen: a) die einkassierten Ersatzbeiträge, falls Schutzplätze nicht realisiert wer - den; a bis ) * die Gemeindefonds, die sich aus den von ihnen bis zum 31. Dezember
2011 eingenommenen Ersatzbeiträgen zusammensetzen; b) der gesetzeskonform berechnete Ertrag der Interventionen zu Gunsten der Allgemeinheit; c) eventuelle Subventionen des Bundes;
d) Vergütungszins des Fonds und Verzugszinsen; e) erhobene Verwaltungsgebühren und Verwaltungsbussen.

Art. 8 Vergütungszins und Verzugszins

1 Der Zinssatz des Vergütungszinses des Fonds wird auf der Grundlage des mittleren Zinssatzes der staatlichen Anlagen festgelegt.
2 Der von der kantonalen Finanzverwaltung angewandte Verzugszinssatz ist analog anwendbar.
3 Der Verzugszins läuft ab dem 30. Tag nach Erhalt der Rechnung.

Art. 9 Kosten

1 Das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Ge - richts- oder Verwaltungsbehörden findet für die in Ausführung dieser Verord - nung getroffenen Entscheide Anwendung.
2 Die erhobenen Kosten werden dem Fonds gutgeschrieben.

Art. 10 Verantwortliches Organ für die Erhebung

1 Die Dienstelle, über ihr kantonales Amt für Zivilschutz, ist beauftragt, die geschuldeten Ersatzbeiträge im Falle von nicht realisierten Schutzplätzen zu erheben.
2 Wenn der geschuldete Betrag nicht fristgerecht bezahlt wird, setzt die fak - turierende Dienststelle das Verfahren mit Zahlungsaufforderung und Mah - nung fort. Das weitere Vorgehen ist in der Verordnung zum Inkasso- und Eintreibungsverfahren festgelegt.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 11 Beschwerde

1 Gegen die Entscheide der Dienststelle kann beim Staatsrat innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Eröffnung des Entscheides Beschwerde eingereicht werden.
2 Gegen die Entscheide des Staatsrats kann beim Kantonsgericht innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Eröffnung des Entscheides Beschwerde einge - reicht werden.
3 Ausserdem ist das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwal - tungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 anwendbar.

Art. 12 Übergangsbestimmungen

1 Die Ersatzbeiträge werden ab dem 1. Januar 2012 vom Staat in Rechnung gestellt.
2 Die Gemeinden verrechnen die Ersatzbeiträge ab dem 31. Dezember 2011 nicht mehr.
3 Die von den Gemeinden verrechneten Ersatzbeiträge aufgrund eines rechtskräftigen Entscheides müssen nach Inkraftsetzung der vorliegenden Verordnung dem kantonalen Fonds überwiesen werden.
4 Die Finanzierung des Baus von öffentlichen Schutzräumen sowie die mit der Erreichung der Zielsetzungen gemäss Artikel 2 Buchstaben a bis e ver - bundenen Kosten werden in erster Linie von den zurzeit bestehenden Fonds für Ersatzbeiträge der Gemeinden übernommen; der kantonale Spezialfonds kommt erst zum Zug, wenn der kommunale Fonds ausgeschöpft ist.

Art. 13 Inkraftsetzung

1 Die vorliegende Verordnung wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht und tritt zusammen mit dem kantonalen Gesetz über den Zivilschutz rückwir - kend auf den 1. Januar 2012 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
21.03.2012 01.01.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 13/2012
20.03.2024 01.01.2024 Erlasstitel geändert RO/AGS 2024-033
20.03.2024 01.01.2024 Ingress geändert RO/AGS 2024-033
20.03.2024 01.01.2024 Art. 1 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2024-033
20.03.2024 01.01.2024 Art. 2 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2024-033
20.03.2024 01.01.2024 Art. 2 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2024-033
20.03.2024 01.01.2024 Art. 2 Abs. 1, f) aufgehoben RO/AGS 2024-033
20.03.2024 01.01.2024 Art. 4 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-033
20.03.2024 01.01.2024 Art. 4 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2024-033
20.03.2024 01.01.2024 Art. 7 Abs. 1, a bis ) eingefügt RO/AGS 2024-033
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 21.03.2012 01.01.2012 Erstfassung BO/Abl. 13/2012 Erlasstitel 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-033 Ingress 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-033

Art. 1 Abs. 2 20.03.2024 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2024-033

Art. 2 Abs. 1, c) 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-033

Art. 2 Abs. 1, d) 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-033

Art. 2 Abs. 1, f) 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-033

Art. 4 Abs. 1 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-033

Art. 4 Abs. 1, d) 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-033

Art. 7 Abs. 1, a bis ) 20.03.2024 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2024-033

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