Reglement über die Administration während des Zivilschutzdienstes (520.101)
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Reglement über die Administration während des Zivilschutzdienstes

über die Administration während des Zivilschutzdienstes * (RAZSD) vom 10.05.2006 (Stand 01.01.2024) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG); eingesehen Artikel 96 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 20. Dezember 2019 (BZG); eingesehen Artikel 15 Absatz 3 des Ausführungsgesetzes zur Bundesge - setzgebung über den Zivilschutz vom 10. September 2010 (AGZSG); auf Antrag des für die Sicherheit zuständigen Departements, * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Das vorliegende Reglement regelt die einheitliche Verwaltung des Zivil - schutzdienstes. *

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement gilt: a) für Ausbildungsdienste des Zivilschutzes, die im kantonalen Ausbil - dungszentrum durchgeführt werden; b) für Wiederholungskurse; c) * für Einsätze des Zivilschutzes. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Sold

Art. 3 Soldabgabe

1 Der Sold, welcher dem Grad entspricht, der im Dienstbüchlein eingetragen ist, wird am Ende der Dienstleistung ausbezahlt. *
2 Die Soldabgabe erfolgt per Geldüberweisung. *

Art. 4 Reise am Vortag

1 Wer wegen ungünstigen Verbindungen der öffentlichen Verkehrsmittel be - reits am Vortrag anreisen muss, um zur festgesetzten Zeit einrücken zu kön - nen, hat für diesen Tag kein Anrecht auf Sold.

Art. 5 Entlassung bei Krankheit oder Unfall

1 Der Tag der Einweisung in ein Spital oder der Entlassung zur Hauspflege ist besoldet.
2 Ab dem darauf folgenden Tag entfällt die Berechtigung auf Sold und es ge - langen die Leistungen der Militärversicherung zur Anwendung, sofern die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Militärversicherung erfüllt sind.

Art. 6 Todesfall

1 Die Berechtigung auf Sold dauert bis und mit inklusive Todestag.
3 Andere Entschädigungen

Art. 7 Verpflegung

1 Jede dienstpflichtige Person hat gemeinsam mit den andern Dienstpflichti - gen seiner Einheit die Mahlzeiten einzunehmen.
2 Eine dienstpflichtige Person, welche aus anerkannten medizinischen oder religiösen Gründen, wegen dienstlichen Gründen auf Grund des Auftrags seine eigene Mahlzeit mitbringen muss, erhält eine Entschädigung. Der Ent - schädigungsbetrag entspricht den berechneten Mahlzeitkosten der anderen Pflichtigen und wird gemeinsam mit dem Sold ausbezahlt.

Art. 8 Unterkunft

1 Sofern Schutzdienstleistende aus dienstlichen Gründen nicht zu Hause übernachten können oder wegen ungünstigen Verbindungen der öffentli - chen Verkehrsmittel bereits am Vortag anreisen müssen, haben sie An - spruch auf eine unentgeltliche Unterkunft.

Art. 9 Reisen

1 Für den Diensteintritt und die Rückkehr haben die schutzpflichtigen Perso - nen auf eine Entschädigung Anspruch, welche einer 2. Klasse Fahrkarte vom Wohnort bis zum Dienstort entspricht.
2 Der Wohnort der schutzpflichtigen Person ist primär der Ort, wo seine Iden - titätspapiere hinterlegt sind, andernfalls der Ort, wo er eingeteilt ist.
4 ... *

Art. 10 * ...

Art. 11 * ...

Art. 12 * ...

Art. 13 * ...

Art. 14 * ...

5 Medizinischer Bereich

Art. 15 Entschädigung für ärztliche Leistungen und Arzneimittel

1 Für jede Dienstleistung des Zivilschutzes ist vorsorglich mit dessen Einver - ständnis ein Vertrauensarzt zu bezeichnen.
2 Folgende Kosten gehen zu Lasten des Dienstes (entsprechend Militärtarif): a) die Umtriebsentschädigung des Arztes beträgt 20 Franken pro Tag für die Sicherstellung des ärztlichen Notfalldienstes. Betreut der Arzt meh - rere Dienste gleichzeitig, so besteht nur Anspruch auf eine Entschädi - gung; b) die Entschädigungen für die Untersuchung und Beurteilung der Dienst - tauglichkeit in Rahmen der sanitären Eintrittsmusterung; c) die Entschädigungen für die Untersuchung im Rahmen der sanitären Austrittsmusterung.
3 Folgende Kosten gehen zu Lasten der Militärversicherung (entsprechend Tarifstruktur TARMED): a) die Behandlung erkrankter oder verletzter Dienstleistender während der Dienstzeit und die dafür erforderlichen Arzneimittel; b) die Rechnungen der medizinische Leistungen und der Spitalpflege so - wie für Arzneimittel nach der Entlassung, sofern die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Militärversicherung erfüllt sind.
4 Der Arzt stellt die Rechnungen für seine Leistungen: a) gemäss Absatz 3 Buchstabe a an die aufbietende Stelle bis Diensten - de; b) gemäss Absatz 3 Buchstabe b direkt an die Militärversicherung.

Art. 16 Beerdigungskosten

1 Für Personen, welche infolge einer durch die Militärversicherung versicher - ten Gesundheitsschädigung versterben, gelten die Bestimmungen gemäss
Artikel 60 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung vom 19. Juni
1992 (MVG).

Art. 17 Kosten für den interkantonalen Einsatz

1 Der Kanton, welcher Hilfe erhält, trägt die Kosten für Unterkunft, Verpfle - gung und Betriebsstoffe während dem Einsatz.
2 Der Hilfe leistende Kanton trägt die Kosten für Sold, die An- und Abreise, sowie den Unterhalt und Ersatz des Materials.
3 Die Bestimmungen der Vereinbarung zwischen den Kantonen über die in - terkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Not - lagen vom 13. Mai 2005 sind zudem anwendbar.

Art. 18 Inkraftsetzung

1 Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
10.05.2006 09.06.2006 Erlass Erstfassung BO/Abl. 23/2006
20.03.2024 01.01.2024 Erlasstitel geändert RO/AGS 2024-034
20.03.2024 01.01.2024 Ingress geändert RO/AGS 2024-034
20.03.2024 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-034
20.03.2024 01.01.2024 Art. 2 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2024-034
20.03.2024 01.01.2024 Art. 3 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-034
20.03.2024 01.01.2024 Art. 3 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-034
20.03.2024 01.01.2024 Titel 4 aufgehoben RO/AGS 2024-034
20.03.2024 01.01.2024 Art. 10 aufgehoben RO/AGS 2024-034
20.03.2024 01.01.2024 Art. 11 aufgehoben RO/AGS 2024-034
20.03.2024 01.01.2024 Art. 12 aufgehoben RO/AGS 2024-034
20.03.2024 01.01.2024 Art. 13 aufgehoben RO/AGS 2024-034
20.03.2024 01.01.2024 Art. 14 aufgehoben RO/AGS 2024-034
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 10.05.2006 09.06.2006 Erstfassung BO/Abl. 23/2006 Erlasstitel 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-034 Ingress 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-034

Art. 1 Abs. 1 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-034

Art. 2 Abs. 1, c) 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-034

Art. 3 Abs. 1 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-034

Art. 3 Abs. 2 20.03.2024 01.01.2024 geändert RO/AGS 2024-034

Titel 4 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-034

Art. 10 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-034

Art. 11 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-034

Art. 12 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-034

Art. 13 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-034

Art. 14 20.03.2024 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-034

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