Verordnung über die Gewährung einer Prämie für die Verwendung von Holz aus dem Kan... (821.40.54)
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Verordnung über die Gewährung einer Prämie für die Verwendung von Holz aus dem Kanton Freiburg auf dem Bau

Verordnung über die Gewährung einer Prämie für die Verwendung von Holz aus dem Kanton Freiburg auf dem Bau (PrämHolzV) vom 28.02.2023 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 64 des Gesetzes vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG); gestützt auf das Dekret vom 10. September 2021 über einen Verpflichtungs - kredit für die Umsetzung des Klimaplans des Kantons Freiburg; auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft und der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Um - welt, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Mit dieser Verordnung soll die Ressource Freiburger Holz auf dem Bau ge - fördert und aufgewertet werden, um durch die Gewährung eines Individual - beitrags im Sinne von Artikel 5 des Subventionsgesetzes (SubG) den Ver - brauch von Produkten, die zur Kohlenstoffspeicherung beitragen, zu fördern.

Art. 2 Finanzierung

1 Zu diesem Zweck wird ein Betrag von höchstens 57'500 Franken bereitge - stellt.
2 Dieser Betrag entspricht demjenigen, der für das Jahr 2023 im Rahmen der Massnahme C.2.2 des kantonalen Klimaplans «Unterstützung der Förderung und Valorisierung der Ressource Holz» vorgesehen wird.
3 Der erforderliche Betrag wird dem für den kantonalen Klimaplan gewährten Betrag entnommen; die darin zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel bleiben vorbehalten.

Art. 3 Empfänger

1 Im Rahmen der verfügbaren Beträge kann jedes Unternehmen, das ein ent - sprechendes Gesuch stellt, einen Beitrag erhalten, wenn es:
a) für seine Projekte Freiburger Holz als Baumaterial verwendet, und
b) seinen Sitz im Kanton Freiburg hat.

Art. 4 Beitragsberechtigte Projekte und Verfahren

1 Es werden nur die im Jahr 2022 eingereichten Gesuche berücksichtigt, wel - che die Bedingungen der Verordnung über die Gewährung einer Prämie für die Verwendung von Holz aus dem Kanton Freiburg auf dem Bau, die am 31. Dezember 2022 ausgelaufen ist, erfüllen und von LIGNUM FREIBURG als zulässig bestätigt wurden.

Art. 5 Beitrag

1 Der Beitrag beläuft sich auf 10 % des Kaufpreises des für das Bauvorhaben verwendeten Holzprodukts, jedoch auf höchstens 10'000 Franken.

Art. 6 Gewährung

1 Es besteht kein Anspruch auf einen Beitrag.
2 Das Amt für Wald und Natur (das Amt) entscheidet im Rahmen der verfüg - baren finanziellen Mittel über die Beitragsgesuche.
3 Die Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Einganges behandelt.
4 Das Amt kann im Rahmen eines Leistungsauftrags gewisse Aufgaben an LIGNUM FREIBURG delegieren, namentlich im Bereich der Werbung für den Beitrag, der Entgegennahme der Gesuche und ihrer Kontrolle.

Art. 7 Verwaltung der Beiträge

1 Die Beiträge werden bis spätestens am 31. Mai 2023 ausbezahlt.
2 Das Amt führt in Abstimmung mit dem Amt für Umwelt eine ständige Kontrolle der eingegangenen finanziellen Verpflichtungen durch.
3 Das Amt für Umwelt erstattet der Direktion für Raumentwicklung, Infra - struktur, Mobilität und Umwelt und der Finanzverwaltung regelmässig Be - richt über die ausgezahlten Beträge.

Art. 8 Dauer

1 Diese Unterstützungsmassnahme endet, sobald der Betrag nach Artikel 2 Abs. 1 aufgebraucht ist, jedoch spätestens am 31. Dezember 2023.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
28.02.2023 Erlass Grunderlass 01.01.2023 2023_021 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 28.02.2023 01.01.2023 2023_021
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