Beschluss Nr. 2/2019 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz z... (0.740.726)
CH - Schweizer Bundesrecht

Beschluss Nr. 2/2019 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz zu den Übergangsmassnahmen zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union

Angenommen am 13. Dezember 2019 In Kraft getreten für die Schweiz am 13. Dezember 2019 (Stand am 14. Dezember 2023)
¹ SR 0.740.72 ² AS 2014 225 ³ Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit), ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44. ⁴ Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung), ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1. ⁵ Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung), ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44. ⁶ Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit, ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102. ⁷ Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004, ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1.
Art. 1
Anhang 1 des Abkommens wird durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.
Art. 2
1.  Die Einhaltung der geltenden Anforderungen im Hinblick auf die Nutzung des schweizerischen Eisenbahnnetzes durch ein Eisenbahnunternehmen kann erreicht werden durch eine Kombination:
– einer von der Agentur nach Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/798 ausgestellten einheitlichen Sicherheitsbescheinigung; und
– einer Entscheidung der Schweiz zur Überprüfung der Einhaltung der nationalen Vorschriften nach Artikel 6 Absatz 1.
Für diese Zwecke erkennt die Schweiz die von der Agentur nach Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/798 erteilten einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an.
Die Überprüfung der Einhaltung der nationalen Vorschriften durch die schweizerischen Behörden erfolgt innerhalb der Fristen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/763⁸.
2.  Für die Zwecke der Erteilung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zur Nutzung des Eisenbahnnetzes der Europäischen Union berücksichtigt die Agentur als Nachweis die von der Schweiz zum Zweck der Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung für das schweizerische Eisenbahnnetz durchgeführte Bewertung der Anforderungen der schweizerischen Rechtsvorschriften, die den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechen.
3.  Ein Antragsteller kann gleichzeitig eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung und eine Entscheidung zur Überprüfung der Einhaltung der schweizerischen Vorschriften beantragen. In diesem Fall arbeiten die Agentur und die Schweiz zusammen, um zu gewährleisten, dass die Entscheidungen über den Antrag auf eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung und über die Kontrolle der Einhaltung der nationalen Vorschriften der Schweiz innerhalb der in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/763 vorgesehenen Fristen und nach Absatz 1 dritter Satz getroffen werden.
⁸ Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheits-bescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäss der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission, ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 49.
Art. 3
1.  Die Einhaltung der geltenden Anforderungen im Hinblick auf die Genehmigung des Einsatzes von Fahrzeugen im schweizerischen Eisenbahnnetz kann erreicht werden durch eine Kombination:
– einer von der Agentur nach Artikel 21 oder Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2016/797 ausgestellten Fahrzeuggenehmigung der EU; und
– einer Entscheidung der Schweiz zur Überprüfung der Einhaltung der nationalen Vorschriften nach Artikel 6 Absatz 1.
Für diese Zwecke erkennt die Schweiz die von der Agentur nach den Artikeln 21 und 24 der Richtlinie (EU) 2016/797 ausgestellten Fahrzeuggenehmigungen der EU an.
Die Überprüfung der Einhaltung der nationalen Vorschriften durch die Schweiz erfolgt innerhalb der Fristen nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/545⁹.
2.  Für die Zwecke der Erteilung einer Fahrzeuggenehmigung der EU zur Nutzung des Eisenbahnnetzes der Europäischen Union berücksichtigt die Agentur als Nachweis die von der Schweiz zum Zweck der Erteilung einer Fahrzeuggenehmigung für das schweizerische Eisenbahnnetz durchgeführte Bewertung der Anforderungen der schweizerischen Rechtsvorschriften, die den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechen.
3.  Ein Antragsteller kann gleichzeitig eine Fahrzeuggenehmigung der EU und einen Beschluss zur Überprüfung der Einhaltung der nationalen Vorschriften der Schweiz beantragen. In diesem Fall arbeiten die Agentur und die Schweiz zusammen, um zu gewährleisten, dass die Entscheidungen über den Antrag auf eine Fahrzeuggenehmigung der EU und zur Überprüfung der Einhaltung der nationalen Vorschriften der Schweiz innerhalb der in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/545 vorgesehenen Fristen und nach Absatz 1 dritter Satz getroffen werden.
⁹ Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäss der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66.
Art. 4
1.  Gegenseitig anerkannt werden:
a. die EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitsbescheinigungen nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797, die von einer benannten Stelle ausgestellt wurden;
b. die EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärungen nach Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797, die vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten ausgestellt werden;
c. die EG-Prüfbescheinigungen nach Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797, die von einer benannten Stelle ausgestellt wurden;
d. die EG-Prüferklärungen nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797, die vom Antragsteller ausgestellt wurden;
e. die Liste der Konformitätsbewertungsstellen der Schweiz und der Europäischen Union nach Artikel 38 der Richtlinie (EU) 2016/797.
2.  Die Schweiz notifiziert der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in der Schweiz niedergelassenen Konformitätsbewertungsstellen nach Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2016/797.
Die notifizierten schweizerischen Stellen können ihre Tätigkeiten unter den in der Richtlinie (EU) 2016/797 festgelegten Bedingungen so lange ausüben, wie sie die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/797 erfüllen.
Die Kommission veröffentlicht die Liste der notifizierten schweizerischen Stellen.
Art. 5
1.  Die Anträge auf Entscheidung zur Überprüfung der Einhaltung der nationalen Vorschriften nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 werden über die zentrale Anlaufstelle nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/796 gestellt.
2.  Die Anträge nach Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 3 werden über die zentrale Anlaufstelle gestellt.
3.  Die Schweiz registriert eine Kopie der Entscheidung, die Einhaltung der nationalen Vorschriften zu überprüfen, bei der zentralen Anlaufstelle.
4.  Die Schweiz hat für die Zwecke dieses Beschlusses Zugang zu der zentralen Anlaufstelle.
Art. 6 ¹⁰
1.  Die nationalen schweizerischen Vorschriften und Sonderfälle können die Anforderungen der Europäischen Union insoweit ergänzen oder von ihnen abweichen, als diese Vorschriften und Sonderfälle die technischen Parameter der Teilsysteme, die betrieblichen Aspekte und die Aspekte im Zusammenhang mit dem Personal, das die in Anhang 1 des Abkommens aufgeführten Sicherheitsaufgaben wahrnimmt, betreffen.
2.  Die Schweiz notifiziert der Agentur die in Absatz 1 genannten nationalen Vorschriften zwecks Veröffentlichung über das IT-System nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2016/796.
3.  Anhang 1 des Abkommens führt die nationalen Vorschriften und Sonderfälle auf, die möglicherweise nicht mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind. Ist die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht bis zum 31. Dezember 2024 nicht hergestellt, dürfen diese nationalen Vorschriften und Sonderfälle nicht mehr angewandt werden, es sei denn, der Gemeinsame Ausschuss beschliesst etwas anderes.¹¹
¹⁰ Fassung gemäss Art. 2 des Beschlusses 2/2020 des Gemischten Landverkehrsausschusses vom 11. Dez. 2020, in Kraft für die Schweiz seit 11. Dez. 2020 ( AS 2021 14 ).
¹¹ Fassung gemäss Art. 2 des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 14. Dez. 2023, in Kraft für die Schweiz seit 14. Dez. 2023 ( AS 2024 32 ).
Art. 7
1.  Der Beschluss Nr. 1/2013¹² des Gemischten Ausschusses wird mit Wirkung ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses aufgehoben.
2.  Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses gelten für diejenigen Mitgliedstaaten, die die Agentur und die Kommission nach Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 oder nach Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, weiterhin bis zum 16. Juni 2020.
2 a . Artikel 2 Absatz 1 und/oder Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses gelten für diejenigen Mitgliedstaaten, die die Agentur und die Kommission nach Artikel 57 Absatz 2 a der Richtlinie (EU) 2016/797 oder nach Artikel 33 Absatz 2 a der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, weiterhin bis zum 31. Oktober 2020.¹³
3.  Die nach dem Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses anerkannten EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärungen, EG-Prüfbescheinigungen und EG-Prüferklärungen werden weiterhin gemäss den Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurden, anerkannt.
4.  Die nach dem Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses anerkannten Sicherheitsbescheinigungen sowie die Genehmigungen der Inbetriebnahme von Teilsystemen und von Fahrzeugen und die Genehmigungen von Fahrzeugtypen werden weiterhin entsprechend den Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurden, anerkannt.
¹² [ AS 2014 225 ]
¹³ Eingefügt durch Beschluss des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 19. Juni 2020, in Kraft für die Schweiz seit 19. Juni 2020 ( AS 2020 2899 ).
Art. 8
Dieser Beschluss tritt am 13. Dezember 2019 in Kraft.
Die Artikel 2, 3, 4 und 5 gelten bis zum 31. Dezember 2024.¹⁴
Brüssel, 13. Dezember 2019

Für die
Europäische Union

Die Vorsitzende:
Elisabeth Werner

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft

Der Chef der schweizerischen Delegation:
Peter Füglistaler

¹⁴ Fassung gemäss Art. 2 des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 14. Dez. 2023, in Kraft für die Schweiz seit 14. Dez. 2023 ( AS 2024 32 ).

Anhang 1

…¹⁵
¹⁵ Der Inhalt des Anhangs wurde in SR 0.740.72 eingefügt und kann auch unter AS 2020 287 konsultiert werden.
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