Abkommen über die Errichtung der wirtschaftlichen Interessenvereinigung EUMETNET (0.425.44)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über die Errichtung der wirtschaftlichen Interessenvereinigung EUMETNET

Abgeschlossen in Brüssel am 17. September 2009 Beitritt der Schweiz am 9. April 2010 In Kraft getreten für die Schweiz am 9. April 2010 (Stand am 8. März 2024)

Abkommen zur Errichtung der wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EUMETNET )

zwischen den folgenden nationalen meteorologischen oder hydrometeorologischen Wetterdiensten («NWD»):
1. NWD Österreich, Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, eine staatliche Forschungsanstalt, geschaffen durch kaiserliches Dekret vom 23. Juli 1851, das durch das Forschungsorganisationsgesetz BGBL Nr. 341/ 1981 abgeändert wurde, die österreichische Republik vertretend, Sitz Hohe Warte 38, 1190 Wien, Österreich;
2. NWD Belgien, Institut Royal Météorologique de Belgique (Königliches Meteorologisches Institut von Belgien), ein staatlicher Dienst mit eigener Verwaltung, geschaffen durch königliche Verordnung vom 31. Juli 1913 und abgeändert durch königliche Verordnung vom 21. Dezember 1986, für die MwSt registriert unter der Nummer BE0349.294.822, Sitz Avenue Circulaire 3, 1180 Brüssel, Belgien;
3. NWD Kroatien, Državni Hidrometeorološki Zavod («DHMZ» – Kroatischer Hydrometeorologischer Dienst), ein öffentliches Forschungsinstitut, geschaffen durch ein Dekret vom 27. August 1947 der Regierung der Republik Kroatien, für die MwSt. registriert unter der Nummer HR 74660437164, Sitz Grič 3, 10000 Zagreb, Kroatien;
4. NWD Zypern, Cyprus Department of Meteorology (Zyprisches Meteorologisches Institut), eine Regierungsstelle, die dem Ministerium für Landwirtschaft, natürliche Ressourcen und Umwelt untersteht, geschaffen durch Beschluss des Ministerrates vom 11. November 1975, für die MwSt. registriert unter der Nummer CY 90001625M, Sitz Nikis Ave., 28 1086 Nikosia, Zypern;
5. NWD Tschechische Republik, Český hydrometeorologický ústav (Tschechisches Hydrometeorologisches Institut), als staatliche Einrichtung tätige und teilweise staatlich finanzierte Organisation, geschaffen durch den Regierungserlass Nr. 96/1953 vom 27. November 1953, Leitbild veröffentlicht und geändert durch das Ministerium für Umwelt, Sitz Na Šabatce 2050/17, 143 06 Praha 4 – Komořany, Tschechische Republik;
6. NWD Dänemark, Danmarks Meteorologiske Institut (Dänisches Meteorologisches Institut), eine staatliche Institution, geschaffen durch Parlamentsbeschluss vom Dezember 1989, registriert unter der Nummer 1815 9104, Sitz Lyngbyvej 100, 2100 Kopenhagen, Dänemark;
7. NWD Estland, Estnische Umweltagentur, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die dem Ministerium für Umwelt untersteht, geschaffen durch die Richtlinie Nr. 509 vom 21. Mai 2013 des Ministeriums für Umwelt, für die MwSt. registriert unter der Nummer EE101646790, Sitz Mustamäe tee 33, EST–10616, Tallinn, Estland;
8. NWD Finnland, Ilmatieteen laitos (Finnisches Meteorologisches Institut), geschaffen durch das Gesetz über das Finnische Meteorologische Institut, Laki ilmatieteen laitoksesta 22.12.1967/585, für die MwSt registriert unter der Nummer FI-02446647, Sitz Erik Palménin aukio 1, 00560 Helsinki, Finnland;
9. NWD Frankreich, Météo-France (staatlicher französischer Wetterdienst), eine öffentliche Verwaltungseinrichtung, geschaffen durch die Verordnung Nr. 93-861 und geändert durch die Verordnung Nr. 2016-765, für die MwSt. registriert unter der Nummer FR03180060030, Sitz 73, avenue de Paris, 94165 Saint-Mandé Cedex, Frankreich;
10. NWD Deutschland, Deutscher Wetterdienst, eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, geschaffen durch das Gesetz über den Deutschen Wetterdienst vom 10. September 1998, geändert durch Artikel 1 des ersten Änderungsgesetzes vom 17. Juli 2017, für die MwSt registriert unter der Nummer DE221793973, Sitz Frankfurter Strasse 135, 63067 Offenbach, Deutschland;
11. NWD Griechenland, Nationaler Griechischer Wetterdienst, der dem Verteidigungsministerium untersteht, durch das Gesetz 5258 vom 8. August 1931 geschaffen wurde und seine Aufgaben gemäss Gesetz 2292 vom 15. Februar 1995 und Erlass 161 des Präsidenten vom 3. Juli 1997 wahrnimmt, Sitz Venizelou 14, 16777 Helliniko, Athen, Griechenland;
12. NWD Ungarn, Ungarischer Wetterdienst, eine unabhängige zentrale Einrichtung, die dem Ministerium für Landwirtschaft untersteht und deren Tätigkeit geregelt wird durch den Regierungserlass Nr. 277/2005. (XII. 20.), für die MWSt registriert unter der Nummer 15311760, Sitz Kitaibel Pál utca 1, 1024 Budapest, Ungarn;
13. NWD Island, Isländisches Meteorologisches Amt (IMO), eine staatliche Institution, geschaffen durch Parlamentsbeschluss vom 11. Juni 2008, registriert unter der Nummer 99733, Sitz Bustadavegur 9, 150 Reykjavik, Island;
14. NWD Irland, Met Éireann (Irischer Wetterdienst), eine Abteilung des Ministeriums für Wohnbau, Planung und Lokalverwaltung, für die MWSt registriert unter der Nummer 4000068T, geschaffen durch Beschluss des Meteorologischen Dienstes (Neugliederung der öffentlichen Dienste) von 1936 gemäss dem Gesetz über Ministerien und Sekretariate von 1924, Sitz Met Éireann, Glasnevin Hill, Dublin 9, Irland;
15. NWD Italien, Stato Maggiore Aeronautica Militare – Ufficio Generale Spazio Aereo e Meteorologia/USAM (Generalstab der Luftwaffe – Amt für Luftraum und Meteorologie), Sitz Viale dell’Università 4 – 00185 Rom, Italien;
16. NWD Lettland, Lettisches Zentrum für Umwelt, Geologie und Meteorologie, geschaffen durch Beschluss des Ministerkabinetts (Nr. 448, 01.07.2009), für die MwSt registriert unter der Nummer LV50103237791, Sitz Maskavas Str. 165, Riga, 1019 Lettland;
17. NWD Luxemburg, MeteoLux, eine Dienststelle der staatlichen Luftfahrtverwaltung, geschaffen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007, für die MwSt registriert unter der Nummer LU22209540, Sitz route de Trêves, 2632 Luxemburg;
18. NWD Malta, Meteorological Office, Malta (MAMO), betrieben durch Malta International Airport plc. kraft eines Abkommens vom 25. Januar 2002 mit der Regierung Maltas, für die MwSt. registriert unter der Nummer MT12357210, Sitz Malta International Airport plc, Aviation Avenue Gudja, Malta LQA 4000;
19. NWD Montenegro, Institute of Hydrometeorology and Seismology of Montenegro (IHMS – Montenegrinisches Hydrometeorologisches und Seismologisches Institut), eine durch die Regierung Montenegros über das Dekret vom 23. Januar 2012 zur Organisation der Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung sowie durch den Zusammenschluss des Hydrometeorologischen Instituts und des Seismologischen Observatoriums geschaffene öffentliche Einrichtung, Sitz IV Proleterske 19, 81 000 Podgorica, Montenegro;
20. NWD Niederlande, Koninklijk Nederlands Meteorologisch Instituut (Königlich-niederländisches Institut für Meteorologie), eine Dienststelle des Ministeriums für Infrastruktur und Umwelt, geschaffen durch das königliche Dekret vom 31. Januar 1854, für die MwSt registriert unter der Nummer NL8216.93.992B01, Sitz Utrechtseweg 297, 3731 GK De Bilt, Niederlande;
21. NWD Norwegen, Meteorologisk institutt (Norwegisches Meteorologisches Institut; MET Norway), eine staatliche Einrichtung, die der Regierung untersteht und deren Rechtsstellung und Aufgaben durch das königliche Dekret vom 9. Dezember 2005 geregelt sind, für die MwSt registriert unter der Nummer NO971274042MVA, Sitz Postfach 43 Blindern, Henrik Mohns plass 1, 0313 Oslo, Norwegen;
22. NWD Polen, Institut für Meteorologie und Wasserwirtschaft, eine Forschungs- und Entwicklungseinrichtung, geschaffen durch das Dekret Nr. 338/72 des Ministerrates vom 30. Dezember 1972, registriert unter der Nummer 0000062756 und der Steuernummer 525 000 88 09, Sitz ul. Podleśna 61, 01-673 Warschau, Polen;
23. NWD Portugal, Instituto Português do Mar e da Atmosfera (IPMA – Portugiesisches Institut für Meeres- und Atmosphärenforschung), ein staatliches Amt, geschaffen durch das Gesetzesdektret Nr. 68/2012 vom 20. März 2012, registriert unter der Steuernummer 510 265 600, Sitz Rua Cao Aeroporto de Lisboa, 1749-077 Lissabon, Portugal;
24. NWD Serbien, Hydrometeorologischer Dienst der Republik Serbien, eine Fachstelle, geschaffen durch das Gesetz über die Ministerien (Amtsblatt der RS, Nr. 44/2014, 14/2015 und 54/2015), registriert unter der Steuernummer 102217008, Sitz Kneza Viseslava 66, 11030 Belgrad, Serbien;
25. NWD Slowakei, Slovenský hydrometeorologický ústav (SHMÚ – Slowakisches Hydrometeorologisches Institut), eine subventionierte Einrichtung, geschaffen durch den Beschluss Nr. 23/2006 – 1.6 des Umweltministers der Slowakischen Republik vom 12. Juni 2006, der den Gründungstext des Slowakischen Hydrometeorologischen Instituts ändert und ergänzt, registriert unter der Nummer 156 884, Sitz Jeséniova 17, 833 15 Bratislava, Slowakei;
26. NWD Slowenien, Agencija Republike Slovenije za okolje (Umweltagentur der Republik Slowenien), eine Dienststelle des Ministeriums für Umwelt und Raumplanung, geschaffen durch das Gesetz zur Abänderung des Gesetzes Nr. 30/2001 vom 26. April 2001 über die Organisation und die Befugnisse der Ministerien, Sitz Vojkova 1B, 1000 Ljubljana, Slowenien;
27. NWD Spanien, Agencia Estatal de Meteorología del Reino de España, eine staatliche Agentur gemäss dem königlichen Dekret Nr. 186 / 2008 vom 8. Februar 2008, das im amtlichen Mitteilungsblatt vom 14. Februar 2008 veröffentlicht wurde, registriert unter der Nummer Q-2801668-A, Sitz Leonardo Prieto Castro, 8, 28040 Madrid, Spanien;
28. NWD Schweden, Schwedisches Meteorologisches und Hydrologisches Institut, eine staatliche Einrichtung, die durch die Verordnung SFS 1918:903 vom 29. Oktober 1918 geschaffen wurde, für die MwSt registriert unter der Nummer SE202100069601, Sitz 601 76 Norrköping, Schweden;
29. NWD Schweiz, Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (Meteo Schweiz) des Eidgenössischen Departements des Innern, Sitz Operation Center 1, Postfach 257, 8058 Flughafen Zürich, Schweiz;
30. NWD Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Hydrometeorologischer Dienst (HMD), geschaffen durch 5732131/Amtsblatt 58/2000 vom 27. Juli 2000, Sitz Skupi 28, Skopje – 1000, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien.
31. NWD des Vereinigten Königreichs, Met Office, eine staatliche Einrichtung, die 1996 durch die Rechtsverordnung Nr. SI1996/774 geschaffen wurde, für die MwSt registriert unter der Nummer UK888 8053 62, Sitz FitzRoy Road, Exeter, EX1 3PB, Vereinigtes Königreich.¹
Im Folgenden werden diese NWD einzeln als «Mitglied» und gemeinsam als «Mitglieder» bezeichnet.²
Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, haben die in diesem Abkommen verwendeten Begriffe die Bedeutung, die in Anhang 1 dieses Abkommens erläutert wird.
¹ Fassung gemäss Änderungsabk. vom 21. Nov. 2018, in Kraft für die Schweiz seit 21. Nov. 2018 ( AS 2023 170 ).
² Fassung gemäss Änderungsabk. vom 21. Nov. 2018, in Kraft für die Schweiz seit 21. Nov. 2018 ( AS 2023 170 ).

Präambel

Eingedenk dessen, dass EUMETNET 1996 als Verband ohne Rechtspersönlichkeit eingerichtet wurde und im Wesentlichen die Aufgabe hat, die Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern zu fördern und die Gesamtheit der Mitglieder nach aussen hin zu vertreten, insbesondere in den Beziehungen zu europäischen Organisationen und vor allem zur Europäischen Union (EU) und zur Europäischen Kommission (EK);
in Anbetracht der Tatsache, dass sich die Beziehungen innerhalb der Europäischen Union vertiefen, dass der Europäische Wirtschaftsraum geschaffen wurde und dass die NWD mit ihren Tätigkeiten im Bereich Umweltmanagement und Überwachung des Klimawandels einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten;
in Anbetracht der Tatsache, dass EUMETNET seit einigen Jahren die Umwandlung des bestehenden Vereins in eine Einrichtung mit einer eigenen, von seinen Mitgliedern abgekoppelten Rechtspersönlichkeit erwägt, um in der Lage zu sein, zum Nutzen der Gesamtheit seiner Mitglieder Projekte einzureichen und in eigenem Namen Verträge oder Abkommen mit Dritten zu schliessen, darunter mit der EK und anderen europäischen Einrichtungen;
in der Absicht, dank einer effektiven und effizienten Nutzung der gemeinsamen Ressourcen der Mitglieder allen Nutzern der europäischen Wetterdienste qualitativ erstrangige Dienstleistungen zu bieten;
in dem Wunsch, die individuelle und die gemeinsame Fähigkeit der Mitglieder zu entwickeln, ihre innerstaatlichen und überstaatlichen Aufgaben wahrzunehmen;
in dem Bestreben, zur Sicherheit von Leben und Eigentum sowie zum Wirtschaftswachstum und zum sozialen Wohlergehen in Europa beizutragen;
in der Absicht, den gemeinsamen Beitrag der Mitglieder zu den Programmen, Projekten und Politiken der WMO und der EU zu optimieren und die innerstaatlichen und europäischen Anforderungen zu erfüllen;
aus diesen Überlegungen sind die Unterzeichneten übereingekommen, eine wirtschaftliche Interessenvereinigung zu gründen, die belgischem Recht und insbesondere den Artikeln 839–873 des belgischen Code des Sociétés sowie diesem Abkommen untersteht:
Art. 1 Bezeichnung
1.  Die Vereinigung trägt die Bezeichnung «EUMETNET» (im Folgenden «Vereinigung»). EUMETNET hat die Rechtsform einer wirtschaftlichen Interessenvereinigung (Groupement d’Intérêt Economique, im Folgenden «GIE») nach belgischem Recht.
2.  Der Bezeichnung EUMETNET wird auf jedem von der Vereinigung ausgestellten Schriftstück der Begriff «Wirtschaftliche Interessenvereinigung» oder dessen Akronym «GIE» vorangestellt.
Art. 2 Zweck
1.  Die Vereinigung hat zum Zweck, im gemeinsamen Interesse der Mitglieder die formale Verantwortung und die Kernaufgaben ihrer Mitglieder zu fördern und die Zusammenarbeit unter ihren Mitgliedern, die in einem Netzwerk zusammenarbeiten, zu organisieren und ihnen zu helfen, Folgendes anzubieten:
a) erstrangiges Fachwissen in den Bereichen Meteorologie, Klima und Umwelt sowie in den damit zusammen hängenden Tätigkeiten;
b) technische Hilfe für die in diesen Bereichen arbeitenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler;
c) hochwertige Daten³ und Produkte;
d) wirksame Kommunikation mit der EU und der EK im Hinblick auf Fragen, die die Gesamtheit der Mitglieder betreffen.
2.  Die Zusammenarbeit im Rahmen der Vereinigung umfasst die Bereiche, die die Kernaufgaben der Mitglieder betreffen, darunter (ohne sich jedoch auf diese Bereiche zu beschränken)⁴:
a) Beobachtungssysteme;
b) Datenbanken;
c) Datenverarbeitungs- und Datenübertragungssysteme;
d) Vorhersageprodukte;
e) Forschung und Entwicklung;
f) Ausbildung;
g) Koordination der technischen Hilfe.
3.  Um ihre Ziele zu erreichen, stellt die Vereinigung Programme auf und setzt Arbeitsgruppen ein, und sie nutzt hierbei das Fachwissen und die Anlagen der Mitglieder wobei sie Aufgaben und der Mittelgerecht verteilt.
4.  Die Vereinigung hat sich zudem das Ziel gesetzt, ihre Mitglieder in ihrem gemeinsamen Interesse gegenüber zuständigen Dritten zu vertreten, einschliesslich der Behörden und öffentlichen Einrichtungen wie etwa der zuständigen Institutionen der Europäischen Union (unter anderem der Europäischen Kommission). Im Rahmen ihres Auftrags fungiert die Vereinigung unter anderem als Schnittstelle zwischen ihren Mitgliedern und Dritten in Bereichen von gemeinsamem Interesse ihrer Mitglieder, um Folgendes zu ermöglichen: (i) die zum Nutzen der Gesamtheit der Mitglieder erfolgende Teilnahme an der Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf (extern finanzierte) Projekte; (ii) die zum Nutzen der Gesamtheit der Mitglieder erfolgende Unterzeichnung von Abkommen oder Verträgen mit zuständigen Drittstellen einschliesslich der externen Finanzierung von Tätigkeiten und (iii) die Verbesserung der Koordination und der Zusammenarbeit unter den Mitgliedern in diesen Bereichen.
5.  Die Vereinigung stimmt ihre Tätigkeiten mit den Aktivitäten der bestehenden europäischen Organisationen im Bereich der Meteorologie ab, darunter den Aktivitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW) und  der Europäischen Organisation für die Nutzung meteorologischer Satelliten (EUMETSAT).
6.  Die Vereinigung respektiert die Aufgaben ihrer Mitglieder.
7.  Die von der Vereinigung ausgeübten Tätigkeiten schliessen nicht aus, dass ein Mitglied der Vereinigung selbständig oder im Rahmen einer bilateralen oder multilateralen Zusammenarbeit ähnliche Tätigkeiten ausübt.
8.  Die von der Vereinigung im Rahmen ihrer Zielsetzung ausgeübten Tätigkeiten müssen mit der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder verknüpft sein, im Verhältnis zu dieser wirtschaftlichen Tätigkeit jedoch ihren Hilfscharakter behalten.
9.  Um Zweifel auszuräumen, wird darauf hingewiesen, dass die Vereinigung weder Gewinne anstrebt noch eine kommerzielle Tätigkeit ausübt.
³ Ausdruck gemäss Art. 2 Ziff. 2.1 des Änderungsabk. vom 21. Nov. 2018, in Kraft für die Schweiz seit 21. Nov. 2018 ( AS 2023 170 ).
⁴ Klammer eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2.1 des Änderungsabk. vom 21. Nov. 2018, in Kraft für die Schweiz seit 21. Nov. 2018 ( AS 2023 170 ).
Art. 3 Programme
1.  Die Programme sind entweder Hauptprogramme, die von allen Mitgliedern getragen werden, oder Fakultativprogramme, die von einer Gruppe von Mitgliedern getragen werden. In beiden Fällen müssen die Programme im Einklang mit den in Artikel 2 genannten Aufgaben stehen und den Interessen der Gesamtheit der Mitglieder dienen.
2.  Ein Programm wird durch einen Programmbeschluss initiiert, der die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Haushaltsgrenzen, die erforderlichen Mittel und die wichtigsten Phasen des Programms festlegt.
3.  Der Beschluss, ein Hauptprogramm aufzustellen, wird von der Mitgliederversammlung getroffen.
4.  Der Beschluss, ein Fakultativprogramm aufzustellen, wird von der Mitgliederversammlung getroffen, in der Mitglieder ihre Absicht erklären, an dem Programm teilzunehmen.
5.  Jedes Mitglied muss seine Entscheidung, an einem Fakultativprogramm teilzunehmen und Mittel für dieses Programm bereitzustellen, innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung, das Fakultativprogramm aufzustellen, schriftlich bestätigen. Der Programmbeschluss tritt in Kraft, wenn mindestens zwei⁵ Mitglieder teilnehmen. Nach dem Inkrafttreten eines Fakultativprogrammbeschlusses werden die Mitglieder, die ihre Entscheidung, am Programm teilzunehmen und Mittel dafür bereitzustellen, bestätigt haben, als teilnehmende Mitglieder bezeichnet. Die Durchführung des Programms beginnt erst dann, wenn die Beiträge der Mitglieder, die ihre Teilnahme bestätigt haben, insgesamt mindestens 80 Prozent aller Beiträge derjenigen Mitglieder ausmachen, die ihre Absicht erklärt haben, am Fakultativprogramm teilzunehmen. Ansonsten überprüft die Mitgliederversammlung den Beschluss.
6.  Die Mitglieder haben das Recht, im Laufe der Durchführung eines Fakultativprogramms teilnehmende Mitglieder zu werden. In diesem Fall müssen sie die teilnehmenden Mitglieder für die vor ihrem Beitritt entstandenen Kosten des Fakultativprogramms entschädigen. Die Höhe der Entschädigung wird von den teilnehmenden Mitgliedern nach Rücksprache mit der geschäftsführenden Direktorin oder dem geschäftsführenden Direktor festgelegt, die oder der in dieser Frage Hilfe und Beratung bietet.
7.  Die Vereinigung überträgt einem Mitglied, das als programmkoordinierendes Mitglied bezeichnet wird, im Einklang mit dem Programmbeschluss die Geschäftsführung für das Programm. Die Dauer einer solchen Delegation ist auf höchstens fünf (5) Jahre befristet, kann jedoch verlängert werden. Die Delegation erlaubt den Rückgriff auf externe Unterauftragnehmer, die nicht der Vereinigung angehören.
8.  Das programmkoordinierende Mitglied wird von der Mitgliederversammlung bezeichnet.
9.  Der Programmbeschluss legt die Bedingungen für das Ausscheiden eines Mitglieds sowie für das Ausscheiden oder den Rücktritt des programmkoordinierenden Mitglieds von der Geschäftsführung im Einzelnen fest.
⁵ Ausdruck gemäss Art. 2 Ziff. 2.2 des Änderungsabk. vom 21. Nov. 2018, in Kraft für die Schweiz seit 21. Nov. 2018 ( AS 2023 170 ).
Art. 4 Mitgliederversammlung
1.  Der Mitgliederversammlung gehört eine (1) Vertreterin oder ein (1) Vertreter jedes Mitglieds an. Die Vertreterinnen und Vertreter können Beraterinnen und Berater hinzuziehen.
2.  Ein Mitglied kann bei der Mitgliederversammlung ein (1) anderes Mitglied vertreten. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Zustimmung. Das vertretene Mitglied gilt als anwesend.
3.  Die Mitgliederversammlung wählt und ernennt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von zwei (2) Jahren; es besteht die Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl.
4.  Die Mitgliederversammlung tritt in Übereinstimmung mit den Arbeitsabkommen der Vereinigung regelmässig zu Tagungen zusammen. Weitere Tagungen der Mitgliederversammlung finden statt, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der Vereinigung darum ersucht.
5.  Die Jahrestagung der Mitgliederversammlung findet jedes Jahr am dritten Montag im Mai am Sitz der Vereinigung statt; wenn der dritte Montag des Monats Mai in Belgien kein Werktag ist, findet die Tagung am ersten Werktag nach dem dritten Montag im Mai statt. Die Mitgliederversammlung kann jedoch einstimmig beschliessen, die Jahrestagung an einem anderen Ort und/oder zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt durchzuführen, sofern der Jahresabschluss innerhalb der vom belgischen Recht vorgesehenen Fristen vorgelegt und gebilligt wird.
6.  …⁶
⁶ Aufgehoben durch Art. 2 Ziff. 2.3 des Änderungsabk. vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung für die Schweiz seit 21. Nov. 2018 ( AS 2023 170 ).
Art. 5 Verwaltung
1.  Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor führt die Geschäfte ( manager/zaakvoerder ) der Vereinigung.
2.  Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor verwaltet die Vereinigung gemäss dem Zweck der Vereinigung und den Weisungen der Mitgliederversammlung. Der geschäftsführenden Direktorin oder dem geschäftsführenden Direktor obliegt die Zusammenarbeit mit der oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden der Mitgliederversammlung. Die Tätigkeit der geschäftsführenden Direktorin oder des geschäftsführenden Direktors wird im anwendbaren Umfang geregelt durch eine Befugnisübertragung (einschliesslich detaillierter Regelungen zu den Befugnissen in Bankgeschäften) der Mitgliederversammlung an die geschäftsführende Direktorin oder den geschäftsführenden Direktor. Zu den Aufgaben der geschäftsführenden Direktorin oder des geschäftsführenden Direktors gehören:
– die laufende Verwaltung der Vereinigung;
– die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
– die Buchführung, die Führung der Konten der Vereinigung und die Verwaltung ihrer Vermögenswerte;
– die Anhörung der Mitgliederversammlung zu allen wichtigen oder aussergewöhnlichen Fragen;
– die Ausarbeitung des Jahresarbeitsplans und des Jahreshaushalts;
– die Überprüfung der Ausführung der Programme;
– die Unterrichtung der Mitgliederversammlung alle sechs Monate oder zu jedem anderen von der Mitgliederversammlung beantragten Zeitpunkt über die Tätigkeit, die Entwicklung und die finanzielle Situation der Vereinigung;
– die Unterrichtung eines Mitglieds über die Tätigkeit, die Entwicklung und die finanzielle Situation der Vereinigung, wenn dieses Mitglied einen entsprechenden schriftlichen Antrag gestellt hat.
3.  Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor vertritt die Vereinigung rechtsgültig gegenüber Dritten und vor den Gerichten.
4.  Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor ist vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung befugt, im Namen der Vereinigung Verträge und Abkommen mit Dritten zu unterzeichnen.
5.  Der geschäftsführenden Direktorin oder dem geschäftsführenden Direktor steht bei der Arbeit das Sekretariat zur Seite.
Art. 6 Rolle der Mitgliederversammlung
1.  Allein die Mitgliederversammlung ist befugt, die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Entscheidungen zu treffen.
2.  Vorbehaltlich der Anforderungen von Artikel 7 betreffend das Stimmrecht ist allein die Mitgliederversammlung befugt:
a) einen Beitritt zur Vereinigung zu beschliessen;
b) die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu wählen;
c) die geschäftsführende Direktorin oder den geschäftsführenden Direktor auszuwählen und zu ernennen;
d) dieses Abkommen zu ändern;
e) die strategischen oder allgemeinen Leitlinien zu bestimmen, die den Rahmen der Tätigkeit der Vereinigung bilden;
f) die Arbeitsabkommen und die Vorschriften für die Finanzverwaltung der Vereinigung festzulegen;
g) den Jahreshaushalt zu genehmigen;
h) den Jahresabschluss der Vereinigung zu genehmigen;
i) der geschäftsführenden Direktorin oder dem geschäftsführenden Direktor Entlastung zu erteilen;
j) gemäss Artikel 3 Programme aufzustellen;
k) Änderungen von Programmbeschlüssen zu beschliessen;
l) auf der Grundlage der Empfehlungen der geschäftsführenden Direktorin oder des geschäftsführenden Direktors korrektive oder präventive Massnahmen bei der Durchführung der Programme zu beschliessen.
3.  Die Mitgliederversammlung kann untergeordnete Gremien einrichten, wann immer dies sinnvoll erscheint. Insbesondere kann sie für einzelne Programme oder Tätigkeiten Programmräte einrichten, die der Mitgliederversammlung helfen, die betreffenden Programme oder Tätigkeiten zu überwachen und zu planen sowie die diesbezüglichen Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten.
4.  Die Mitgliederversammlung kann für jedes Programm einen oder mehrere Programmberatungsausschüsse einrichten, die als Berater des Mitglieds fungieren, das für die Koordination des Programms verantwortlich ist.
Art. 7 Abstimmungen und «Vote hors Comité»
1.  Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung verfügt über eine Stimme. Bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung werden Enthaltungen bei der Auszählung der Stimmen nur dann berücksichtigt, wenn Einstimmigkeit oder eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist; in diesem Fall werden die Enthaltungen als Ja-Stimmen zu dem Vorschlag oder dem Beschluss gewertet.
2.  Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, kann eine Mitgliederversammlung nur dann stattfinden, wenn mindestens die Mehrheit der Mitglieder anwesend oder rechtsgültig vertreten und die Versammlung damit beschlussfähig ist. Wenn die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, tritt sie erneut zusammen, sobald die Umstände dies erlauben, und diese Tagung gilt ungeachtet der Beschlussfähigkeit als rechtsgültig erfolgt (jedoch bleiben die in diesem Abkommen für Abstimmungen vorgeschriebenen Mehrheiten unverändert).
3.  Die Mitgliederversammlung beschliesst einstimmig mit den Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder:
a) die Aufstellung von Hauptprogrammen gemäss Artikel 3;
b) Änderungen von Programmbeschlüssen, wenn dies sinnvoll erscheint;
c) die Dauer jedes Hauptprogramms sowie den Höchstbetrag seiner Ausgaben;
d) den Höchstbetrag der Ausgaben des Sekretariats im Zeitraum von drei Jahren;
e) die Zulassung neuer Mitglieder;
f)⁷
die Aufstellung von Projekten mit Dritten, wenn kein vorab bestimmter Teil der Mitglieder involviert ist;
g)⁸
die Erstellung von Memoranden über die Zusammenarbeit oder Memoranda of Understanding;
h)⁹
jegliche Änderung dieses Abkommens und jegliche Ausweitung der Tätigkeiten der Vereinigung;
i)¹⁰
die Befreiung eines aus der Vereinigung ausscheidenden Mitglieds von der Haftung für Verbindlichkeiten, die vor der amtlichen Mitteilung seines Ausscheidens aus der Vereinigung eingegangen wurden; das betreffende Mitglied nimmt nicht an der diesbezüglichen Abstimmung teil;
j) die Auflösung der Vereinigung und in diesem Fall des Beschlusses über die für die Durchführung der Programme erforderlichen Verträge und die gemeinsamen Vermögenswerte;
k) die Aufnahme von Krediten durch die Vereinigung, welche die in den Vorschriften für die Finanzverwaltung vorgesehenen Höchstgrenzen überschreiten;
l) die Verlegung des Sitzes der Vereinigung.
4.  Die Mitgliederversammlung ist befugt, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder, die gemäss Artikel 9 Absatz 1 mindestens zwei Drittel der nach der BNE-Skala berechneten Gesamtsumme der finanziellen Beiträge aller Mitglieder im laufenden Jahr vertreten:
a) die Arbeitsabkommen und die Vorschriften für die Finanzverwaltung zu genehmigen oder zu ändern;
b) die Buchprüferinnen und Buchprüfer und gegebenenfalls die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer auszuwählen und zu ernennen und ihre Vergütung festzulegen;
c) den Jahreshaushalt der Hauptprogramme im Rahmen der im Programmbeschluss vorgesehenen finanziellen Höchstgrenzen zu genehmigen, wenn dies erforderlich ist;
d) den Jahresarbeitsplan und den Jahreshaushalt des Sekretariats im Rahmen der für den Zeitraum von drei Jahren vorgesehenen finanziellen Höchstgrenzen zu genehmigen;
e) ihre Zustimmung zu künftigen Beschlüssen betreffend Transaktionen gemäss den Bestimmungen der Finanzverwaltung zu geben, darunter auch zu Krediten, welche die in den Vorschriften für die Finanzverwaltung vorgesehenen Höchstgrenzen unterschreiten;
f)¹¹
Projekte mit Dritten aufzustellen, wenn ein vorab bestimmter Teil der Mitglieder involviert ist;
g)¹²
die Kooperationsabkommen zu genehmigen;
h)¹³
die Beitrittsentgelte der Mitglieder nach der BNE-Skala gemäss Artikel 9 zu genehmigen;
i)¹⁴
den Ausschluss eines Mitglieds zu beschliessen; das betreffende Mitglied nimmt nicht an der diesbezüglichen Abstimmung teil.
5.  Die Mitgliederversammlung ist befugt, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder:
a) die Jahresabschlüsse der Vereinigung zu genehmigen;
b) die oder den Vorsitzenden und die oder den stellvertretenden Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu wählen und zu ernennen;
c) die Aufstellung von Fakultativprogrammen zu beschliessen;
d) die geschäftsführende Direktorin oder den geschäftsführenden Direktor zu ernennen oder die Ernennung zu suspendieren.
6.  Die Mitgliederversammlung ist befugt, mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder:
a) für jedes Programm ein programmkoordinierendes Mitglied auszuwählen.
7.  In Fällen, für die dieses Abkommen keine qualifizierte Mehrheit vorsieht, fällt die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
8.  Bei Beschlüssen im Hinblick auf ein Fakultativprogramm sind die teilnehmenden Mitglieder befugt:
a) einstimmig einen Höchstbetrag für die Ausgaben während der gesamten Dauer des Programms festzulegen;
b) mit einer doppelten Zweidrittelmehrheit (wie sie oben in Abs. 4 erläutert wurde, jedoch begrenzt auf die teilnehmenden Mitglieder) den Jahreshaushalt im Rahmen des im Programmbeschluss vorgesehenen Höchstbetrages zu genehmigen;
c) mit einer doppelten Zweidrittelmehrheit dem Ausscheiden eines Mitglieds in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Programmbeschlusses zuzustimmen.
In Fällen, für die dieses Abkommen keine qualifizierte Mehrheit vorsieht, fällen die teilnehmenden Mitglieder ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
9.  In aussergewöhnlichen oder dringlichen Fällen kann die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor von der oder dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung ermächtigt werden, gemäss den in den Arbeitsabkommen festgelegten Bedingungen eine elektronische Abstimmung oder eine Abstimmung per Briefwahl zu organisieren.
⁷ Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2.4 des Änderungsabk. vom 21. Nov. 2018, in Kraft für die Schweiz seit 21. Nov. 2018 ( AS 2023 170 ).
⁸ Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2.4 des Änderungsabk. vom 21. Nov. 2018, in Kraft für die Schweiz seit 21. Nov. 2018 ( AS 2023 170 ).
⁹ Ursprünglich: Bst. g.
¹⁰ Ursprünglich: Bst. h. Ursprünglicher Bst. i aufgehoben durch Art. 2 Ziff. 2.4 des Änderungsabk. vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung für die Schweiz seit 21. Nov. 2018 ( AS 2023 170 ).
¹¹ Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2.4 des Änderungsabk. vom 21. Nov. 2018, in Kraft für die Schweiz seit 21. Nov. 2018 ( AS 2023 170 ).
¹² Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2.4 des Änderungsabk. vom 21. Nov. 2018, in Kraft für die Schweiz seit 21. Nov. 2018 ( AS 2023 170 ).
¹³ Ursprünglich: Bst. f.
¹⁴ Ursprünglich: Bst. g.
Art. 8 Sitz
1.  Der Sitz der Vereinigung befindet sich im Gebäude des Institut Royal Météorologique de Belgique, Avenue Circulaire 3, 1180 Brüssel, Belgien.
2.  Der Sitz kann von der Mitgliederversammlung vorbehaltlich der geltenden Sprachengesetzgebung Belgiens an einen anderen Ort des Landes verlegt werden.
3.  Die Bezeichnung und die Adresse der Vereinigung sind grundsätzlich auf allen von ihr ausgestellten Schriftstücken klar ersichtlich.
Art. 9 Finanzierung – Jahresabschlüsse
1.  Die Kosten des Sekretariats und der Hauptprogramme werden vermittels Beitrittsentgelten unter allen Mitgliedern verteilt; diese Beitrittsentgelte werden nach einer Skala der durchschnittlichen Bruttonationaleinkommen des jeweiligen Landes in den letzten drei Kalenderjahren, für die Statistiken vorliegen («BNE-Skala»), berechnet. Die BNE-Skala wird alle drei Jahre oder nach dem Ermessen der Mitgliederversammlung auch häufiger aktualisiert.
2.  Die Beiträge der Mitglieder zu den Fakultativprogrammen werden in der Regel nach dem Bruttonationaleinkommen berechnet. Die teilnehmenden Mitglieder können jedoch eine andere Vereinbarung treffen.
3.  Der Haushalt der Programme wird in Euro aufgestellt. Alle Beitrittsentgelte und Beiträge werden in Euro festgelegt und bezahlt.
4.  Das Sekretariat sammelt in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Mitgliederversammlung alle Beitrittsentgelte und Beiträge ein.
5.  Stehen der Vereinigung zu irgendeinem Zeitpunkt keine Mittel für die Sicherung von sofort fälligen Rückzahlungen zur Verfügung, so kann die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten bei der Bank Kassenvorschüsse oder eine Kontoüberziehung in Anspruch nehmen. Falls dies nicht ausreichend ist, kann sie oder er nach Einholung der Zustimmung der Mitgliederversammlung, in Übereinstimmung mit den Vorschriften für die Finanzverwaltung und im Rahmen der in diesem Abkommen vorgesehenen Abstimmungsregeln einen Kredit aufnehmen.
6.  Wenn ein Mitglied sein Beitrittsentgelt oder seine Beiträge mit Verspätung zahlt, muss es in Übereinstimmung mit den Vorschriften für die Finanzverwaltung eine Entschädigung zahlen.
7.  Wenn ein Mitglied sein Beitrittsentgelt oder seine Beiträge ein Jahr lang nicht zahlt, erlischt sein Stimmrecht bei den Tagungen der Mitgliederversammlung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die noch ausstehenden Beitrittsentgelte oder Beiträge gezahlt worden sind.
8.  Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Das erste Rechnungsjahr beginnt am Tag der Hinterlegung dieses Abkommens und endet am 31. Dezember 2010.
9.  Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor arbeitet gemäss den bestehenden Rechnungslegungsvorschriften und den (regelmässig abgeänderten) Anwendungsvorschriften den Jahresabschluss aus.¹⁵ Der Jahresabschluss wird der Mitgliederversammlung auf der Jahrestagung zur Zustimmung vorgelegt.
¹⁵ Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2.5 des Änderungsabk. vom 21. Nov. 2018, in Kraft für die Schweiz seit 21. Nov. 2018 ( AS 2023 170 ).
Art. 10 Rechnungsprüfung
1.  Die Mitgliederversammlung wählt eine Buchprüferin oder einen Buchprüfer (oder mehrere Buchprüferinnen und Buchprüfer) aus, die die Verwaltung und die Buchführung der Vereinigung prüfen. Die Auswahl findet ausserhalb der Mitglieder der Vereinigung statt. Das Mandat der Buchprüferin oder des Buchprüfers bzw. der Buchprüferinnen und Buchprüfer beträgt ein Jahr und kann von der Mitgliederversammlung verlängert werden.
2.  Die Buchprüferin oder der Buchprüfer bzw. die Buchprüferinnen und Buchprüfer legen der Mitgliederversammlung jährlich einen Bericht vor. Sie haben jederzeit Zugang zu allen Konten und relevanten Schriftstücken im Zusammenhang mit der Vereinigung und/oder ihren Tätigkeiten.
3.  Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt (mindestens) eines der Mitglieder der Vereinigung verpflichtet ist, eine Rechnungsprüferin oder einen Rechnungsprüfer zu ernennen, so ernennt die Vereinigung ebenfalls eine Rechnungsprüferin oder einen Rechnungsprüfer. In diesem Fall wird die Rechnungsprüferin oder der Rechnungsprüfer von der Mitgliederversammlung für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren ernannt. Wird eine Rechnungsprüferin oder ein Rechnungsprüfer kraft dieses Absatzes ernannt, so sind die Absätze 1 und 2 des Artikels 10 nicht anwendbar.
Art. 11 Gesamtschuldnerische Haftung
1.  Alle Mitglieder der Vereinigung haften gesamtschuldnerisch für alle Schulden der Vereinigung. Ein beitretendes Mitglied kann von der Haftung für Schulden befreit werden, die der Vereinigung vor seinem Beitritt entstanden sind. Ein Mitglied, das aus der Vereinigung ausscheidet, haftet auch weiterhin für die Verbindlichkeiten, die die Vereinigung vor der amtlichen Mitteilung des Ausscheidens dieses Mitglieds eingegangen ist, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst.
2.  Wenn ein Dritter wegen einer von der Vereinigung zu verantwortenden Nichteinhaltung gerichtlich gegen ein Mitglied oder mehrere Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Gesamtschuldner vorgeht, wird die finanzielle Belastung der Vereinigung intern und ohne dass dies die Rechte Dritter berührt von allen Mitgliedern getragen, mit Ausnahme von Fällen, in denen die Nichteinhaltung seitens der Vereinigung die Folge des Verhaltens insbesondere von einem oder mehreren Mitgliedern ist, die mit solchem Dritten in Beziehung stehen; in solchen Fällen wird die mit dem Gerichtsverfahren verbundene finanzielle Belastung intern letztlich von dem oder den verantwortlichen Mitgliedern getragen. Daraus folgt, dass die nicht mit dem Dritten in Beziehung stehenden Mitglieder intern die mit dem Gerichtsverfahren verbundene finanzielle Belastung nicht zu tragen haben.¹⁶
3.  Die Haftung der Mitglieder für die Schulden der Vereinigung entspricht gemäss den Vorschriften der Finanzverwaltung ihrem Anteil an der Finanzierung des betreffenden Programms und/oder der Vereinigung.
4.  Die programmkoordinierenden Mitglieder haften für alle Massnahmen, die ihnen gemäss Programmbeschluss übertragen worden sind.
¹⁶ Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2.6 des Änderungsabk. vom 21. Nov. 2018, in Kraft für die Schweiz seit 21. Nov. 2018 ( AS 2023 170 ).
Art. 12 Recht auf geistiges Eigentum und Eigentum
1.  Erworbene Kenntnisse sowie alle mit ihnen verbundenen geistigen Eigentumsrechte liegen bei der Vereinigung und unterstehen ihrem Schutz, unbeschadet der geistigen Eigentumsrechte an Teilen der erworbenen Kenntnisse, bei denen ein einziger Urheber nachweisbar ist, und vorbehaltlich Absatz 2 Buchstabe b).
2.  Rechte der teilnehmenden Mitglieder
a) Den teilnehmenden Mitgliedern wird von der Vereinigung und erforderlichenfalls von den Urhebern eines jeden Bestandteils der erworbenen Kenntnis eine unentgeltliche und nicht ausschliessliche Lizenz erteilt, damit sie die betreffende erworbene Kenntnis im Sinne der in Artikel 2 genannten Zwecke nutzen können.
b) Wenn die erworbene Kenntnis eine industrielle oder kommerzielle Anwendung erwarten lässt, die nicht von Artikel 2 abgedeckt ist, legen die teilnehmenden Mitglieder in dem betreffenden Programmbeschluss die Nutzungsbedingungen fest.
c) Die Mitglieder, die aus einem Programm ausscheiden, haben lediglich Anspruch auf diejenigen Kenntnisse, die im Zeitraum ihrer Beitragszahlung erworben wurden, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst.
3.  Rechte der nichtteilnehmenden Mitglieder
Die Mitglieder, die nicht an einem Fakultativprogramm teilgenommen haben, können im Rahmen der in Artikel 2 bestimmten Zwecke unter den Bedingungen, die im entsprechenden Programmbeschluss festgelegt sind, Zugang zu erworbenen Kenntnissen erhalten und diese nutzen.
4.  Vorhandene Kenntnisse
a) Die vorhandenen Kenntnisse, die für ein vereinbartes Programm genutzt werden, werden erkennbar und nachprüfbar in einer Liste aufgeführt.
b) Das Eigentum an vorhandenen Kenntnissen sowie an allen mit ihnen verbundenen geistigen Eigentumsrechten wird durch dieses Abkommen nicht übertragen.
c) Der Eigentümer einer erworbenen Kenntnis erteilt den anderen teilnehmenden Mitgliedern eine nicht ausschliessliche Lizenz zum Zweck der Nutzung für das betreffende Programm. Die allgemeinen Voraussetzungen dieser Lizenz werden vom Eigentümer und den teilnehmenden Mitgliedern festgelegt, wobei die Kosten der Lizenz in den Gesamtkosten des Programms, wie es durch Programmbeschluss vereinbart wurde, einbezogen sind.
5.  Materielle Vermögenswerte
a) Die Vermögenswerte, die von einem Mitglied zum Zweck der Teilnahme an einem Programm gekauft oder erworben wurden, werden den anderen teilnehmenden Mitgliedern zur Nutzung zur Verfügung gestellt.
b) Eigentümer dieser Vermögenswerte ist auch weiterhin dieses Mitglied, sofern die teilnehmenden Mitglieder einschliesslich des Mitglieds nichts anderes beschliessen.
c) Die vorhandenen Vermögenswerte, die für ein vereinbartes Programm genutzt werden, werden erkennbar und nachprüfbar in einer Liste aufgeführt.
d) Das Eigentum an vorhandenen Vermögenswerten wird durch dieses Abkommen nicht übertragen.
6.  Wenn das von einem Mitglied beschäftigte Personal Rechte an erworbenen oder vorhandenen Kenntnissen besitzt, trifft dieses Mitglied die erforderlichen Vorkehrungen oder schliesst eine Vereinbarung um sicherzustellen, dass diese Rechte in einer Weise ausgeübt werden können, die mit seinen Pflichten aus diesem Abkommen und aus den entsprechenden Programmbeschlüssen vereinbar sind.
Art. 13 Zusammenarbeit mit Dritten
1.  Um seinen Zweck zu verwirklichen und sofern die Mitgliederversammlung bestätigt, dass für alle Mitglieder der Vereinigung ein Nutzen zu erwarten ist, kann die Mitgliederversammlung beschliessen, mit nicht an der Vereinigung beteiligten Dritten eine Kooperation zu beginnen und Verträge abzuschliessen. Jede Kooperation und jeder Vertrag dieser Art wird in geeigneter Form schriftlich dokumentiert und führt auf, welche Rechte und Pflichten die Vereinigung und die mit ihr zusammenarbeitende Einrichtung bei der Umsetzung der Kooperationsziele haben.¹⁷
2.  …¹⁸ Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Einrichtung kann als Beobachterin bzw. als Beobachter zur Teilnahme an den diesbezüglichen Debatten der Mitgliederversammlung eingeladen werden.
3.  Die Mitgliederversammlung kann, wenn sie einen Nutzen für die Vereinigung bestätigt, eine oder mehrere Einrichtungen, mit denen sie zusammenarbeitet, einladen, als Partner («Partner») an Tagungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Es liegt im Ermessen der Mitgliederversammlung, welche Debatten der Partner als Beobachter verfolgen kann. Es liegt im Ermessen der Mitgliederversammlung, einen Partner einzuladen, Mitglied zu werden (siehe Art. 18). Ein Partner ist nicht stimmberechtigt.
4.  Die Vereinigung ist befugt, vorbehaltlich der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung, dass die Mitglieder der Vereinigung einen Nutzen zu erwarten haben, an Konsortien mit Mitgliedern und/oder Dritten teilzunehmen oder auch mit Mitgliedern und/oder Dritten bei der Einreichung von Vorschlägen zu extern finanzierten Projekten zusammenzuarbeiten.
¹⁷ Fassung des zweiten Satzes gemäss Art. 2 Ziff. 2.7 des Änderungsabk. vom 21. Nov. 2018, in Kraft für die Schweiz seit 21. Nov. 2018 ( AS 2023 170 ).
¹⁸ Erster Satz aufgehoben durch Art. 2 Ziff. 2.7 des Änderungsabk. vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung für die Schweiz seit 21. Nov. 2018 ( AS 2023 170 ).
Art. 14 Ausscheiden eines Mitglieds
1.  Ein Mitglied kann beschliessen, aus der Vereinigung auszuscheiden. Ein solcher Beschluss ist der oder dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung spätestens drei Monate vor dem Ausscheiden schriftlich mitzuteilen. Das Ausscheiden wird zum Ende des Rechnungsjahres rechtkräftig, in dem das Mitglied sein Ausscheiden mitgeteilt hat.
2.  Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, haftet ein Mitglied, das aus der Vereinigung ausscheidet, auch weiterhin für die Verbindlichkeiten, die die Vereinigung vor der amtlichen Mitteilung des Ausscheidens eingegangen ist.
3.  Wenn ein oder mehrere Mitglieder aus der Vereinigung ausscheiden, besteht die Vereinigung mit den übrigen Mitgliedern fort.
Art. 15 Ausschluss
1.  Wenn ein Mitglied die Tätigkeit der Vereinigung gefährdet, indem es seinen Verpflichtungen gegenüber der Vereinigung nicht nachkommt, darunter auch, jedoch nicht nur, seinen Zahlungsverpflichtungen, kann die Mitgliederversammlung beschliessen, dieses Mitglied auszuschliessen.
2.  Ein Mitglied, das aus der Vereinigung ausgeschlossen wird, haftet auch weiterhin für die Verbindlichkeiten, die die Vereinigung im Zeitraum seiner Mitgliedschaft eingegangen ist.
Art. 16 Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern ist alles zu unternehmen, um eine einvernehmliche Beilegung zu ermöglichen. Gelingt es nicht, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen, so leitet die Mitgliederversammlung gemäss Arbeitsabkommen ein Schiedsverfahren ein. Dieses Verfahren hindert ein Mitglied nicht, ein Gerichtsverfahren anzustrengen.
Art. 17 Inkrafttreten
1.  Nach seiner Unterzeichnung durch die Gründungsmitglieder wird dieses Abkommen so bald wie möglich beim Tribunal de Commerce in Brüssel hinterlegt; von diesem Zeitpunkt an gilt die Vereinigung als errichtet.
2.  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Hinterlegung beim Tribunal de Commerce in Brüssel in Kraft.
Art. 18 Neue Mitglieder
1.  Die Mitgliederversammlung kann Anträge von NWDs für einen Beitritt zur Vereinigung entgegennehmen, sofern diese einen schriftlichen Antrag an die geschäftsführende Direktorin oder den geschäftsführenden Direktor richten («neue Mitglieder»).¹⁹
2.  Die neuen Mitglieder, die der Vereinigung beitreten, sind Teilnehmer aller Hauptprogramme. Es wird nicht von ihnen erwartet, dass sie rückwirkend Beiträge zu den Hauptprogrammen leisten, sofern diese nicht umfangreiche Investitionen erfordern; dies wird von der Mitgliederversammlung entschieden.
3.  Neue Mitglieder können von der Haftung für Schulden befreit werden, die der Vereinigung vor ihrem Beitritt entstanden sind.
4.  …²⁰
¹⁹ Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2.8 des Änderungsabk. vom 21. Nov. 2018, in Kraft für die Schweiz seit 21. Nov. 2018 ( AS 2023 170 ).
²⁰ Aufgehoben durch Art. 2 Ziff. 2.8 des Änderungsabk. vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung für die Schweiz seit 21. Nov. 2018 ( AS 2023 170 ).
Art. 19 Dauer
1.  Die Vereinigung wird für eine bestimmte Dauer bis zum 31. Dezember 2028 errichtet. Ab dem 1. Januar 2027 prüft die Mitgliederversammlung, ob eine Verlängerung dieses Abkommens sinnvoll ist.²¹
2.  Die Auflösung einer juristischen Person, die Mitglied der Vereinigung ist, hat nicht die Auslösung der Vereinigung zur Folge, sofern die Mitgliederversammlung nicht einstimmig etwas anderes beschliesst²².
3.  Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung der Vereinigung beschliessen. In diesem Fall beschliesst die Mitgliederversammlung Vorkehrungen im Hinblick auf die laufenden Programme und die gemeinsamen Vermögenswerte.
²¹ Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2.9 des Änderungsabk. vom 21. Nov. 2018, in Kraft für die Schweiz seit 21. Nov. 2018 ( AS 2023 170 ).
²² Worte gemäss Art. 2 Ziff. 2.9 des Änderungsabk. vom 21. Nov. 2018, in Kraft für die Schweiz seit 21. Nov. 2018 ( AS 2023 170 ).
Art. 20 Sprachen
1.  Die Amtssprache der Vereinigung für die Erfüllung der gesetzlichen Formvorschriften Belgiens ist das Französische. Die Arbeitssprache ist das Englische.
2.  Der Originaltext dieses Abkommens ist in französischer Sprache abgefasst. Die englische Übersetzung ist gleichermassen verbindlich. Im Fall von Unstimmigkeiten zwischen der englischsprachigen Übersetzung und dem französischsprachigen Originaltext hat Letzterer Vorrang.
Art. 21 Änderungen
Änderungen dieses Abkommens sind schriftlich vorzulegen und bedürfen der einstimmigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Änderungen treten an dem Tag in Kraft, der von der Mitgliederversammlung anlässlich der Zustimmung festgesetzt wird.

Unterschriften

Unterzeichnet in Brüssel am 17. September 2009 in 21 Originalausfertigungen; jede Vertragspartei bestätigt, eine Originalausfertigung, eine zusätzliche Originalausfertigung zur Eintragung sowie eine zusätzliche Originalausfertigung zur Aufbewahrung am Sitz der Vereinigung erhalten zu haben.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang 1 ²³

²³ Bereinigt gemäss Art. 2 Ziff. 2.10 des Änderungsabk. vom 21. Nov. 2018, in Kraft für die Schweiz seit 21. Nov. 2018 ( AS 2023 170 ).

Terminologie

Arbeitsabkommen – Die Arbeitsabkommen der Vereinigung werden von der Mitgliederversammlung angenommen und in einem separaten Dokument erläutert.
Vorhandene Vermögenswerte – Materielle Vermögenswerte, die ausserhalb eines Programms vor dessen Beginn oder parallel zu diesem erworben oder finanziert wurden.
Programmberatungsausschuss – Von der Mitgliederversammlung eingesetzter Ausschuss, der als Berater des Mitglieds fungiert, welches für die Koordination des Programms verantwortlich ist.
Erworbene Kenntnisse – Ergebnisse und Informationen (einschliesslich Daten, Software und Datenbanken), die dank dieses Abkommens erlangt und im Rahmen eines durch Programmbeschluss aufgestellten Programms finanziert wurden.
Vorhandene Kenntnisse – Ergebnisse und Informationen (einschliesslich Daten, Software und Datenbanken), die ausserhalb eines Programms vor dessen Beginn oder parallel zu diesem durch ein Mitglied erworben wurden. Der Begriff «vorhandene Kenntnisse» bezeichnet mit anderen Worten all das, was die Teilnehmenden ausserhalb der Programme entwickeln und erlangen.
Programmrat – Von der Mitgliederversammlung eingesetzter Rat, der ihre Verantwortung für das betreffende Programm wahrnehmen soll.
Programmbeschluss – Beschluss der Mitgliederversammlung, ein Programm einzurichten.
BNE-Skala – Durchschnittliches Bruttonationaleinkommen des Staates des betreffenden Mitglieds der Vereinigung in den letzten drei Kalenderjahren, für die OECD-Statistiken vorliegen.
Arbeitsgruppen – Informelle Gruppen, die auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder und mit Zustimmung der Mitgliederversammlung gebildet werden, um in Fragen, die für alle Mitglieder von Interesse und von Nutzen sind, zu ermitteln, zu koordinieren, zu fördern und Bericht zu erstatten. Im Allgemeinen werden die Kosten einer Arbeitsgruppe von denjenigen Mitgliedern getragen, die ihr angehören.
Urheber – Person oder Rechtssubjekt, die bzw. das ein Element der erworbenen Kenntnisse geschaffen hat.
Programmkoordinierendes Mitglied – Jedes Mitglied, das gemäss Artikel 3.7 dieses Abkommens mit der Geschäftsführung beauftragt ist.
Teilnehmendes Mitglied – Ein derzeitiges oder ehemaliges Mitglied, das einen Beitrag zum Programm geleistet hat.
WMO – World Meteorological Organization (Weltorganisation für Meteorologie)
Programm – Eine gemeinsame Tätigkeit, die von der Vereinigung eingerichtet wurde, um das Fachwissen und die Anlagen der Mitglieder zu nutzen, wobei Aufgaben und Mittelgerecht verteilt werden.
Fakultativprogramme – Programme, die von Mitgliedern der Vereinigung getragen werden.
Hauptprogramme – Pflichtprogramme, die von allen Mitgliedern der Vereinigung getragen und genutzt werden.
Vorschriften für die Finanzverwaltung – Die Vorschriften für die Finanzverwaltung der Vereinigung werden von der Mitgliederversammlung angenommen und in einem separaten Dokument erläutert.
Sekretariat – Die Mitgliederversammlung richtet ein Sekretariat ein, das die Tagungen der Mitgliederversammlung organisiert und bei der Umsetzung der Strategie der Vereinigung Hilfestellung leistet. Zudem erfüllt das Sekretariat die Aufgaben, mit denen es gemäss diesem Abkommen betraut ist und die ihm auf Beschluss des Leitungsorgans zukommen.
NWD – Nationaler meteorologischer oder hydrometeorologischer Wetterdienst (im Singular oder im Plural).
Kooperationsabkommen – Ein zwischen der Vereinigung und einem (oder mehreren) Dritten geschlossenes Abkommen, an dem sich der/die Dritte/n beteiligt/beteiligen und somit ein bereits bestehendes Programm mitfinanziert/mitfinanzieren.
Memorandum of Understanding – Eine zwischen der Vereinigung und einem oder mehreren Dritten abgegebene Absichtserklärung, bei der es sich nicht um ein Kooperationsabkommen handelt und die den Austausch von Geldbeträgen beinhalten kann.
Memorandum über die Zusammenarbeit – Ein zwischen der Vereinigung und einem oder mehreren Dritten geschlossenes Abkommen, bei dem es sich nicht um ein Kooperationsabkommen handelt und unter dem keinerlei Geldbeträge ausgetauscht werden.
Projekte mit Dritten – Ein Projekt, bei dem sich die Vereinigung mittels Vertrag oder anderweitig mit einem (oder mehreren) Dritten (z.B. mit der EU) im Rahmen einer Projektarbeit verpflichtet und dessen Finanzierung über externe oder gemeinsame Mittel erfolgen kann. Solche Projekte unterscheiden sich von den Programmen, da Letztere ausschliesslich zum Nutzen der Mitglieder eingerichtet werden, während die Projekte mit Dritten zum gemeinsamen Nutzen des (oder der) Dritten und der Mitglieder eingerichtet werden.

Geltungsbereich am 8. März 2024 ²⁴

²⁴ AS 2013 2009 ; 2024 104 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty .

Vertragsstaaten

Ratifikation

Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)

Inkrafttreten

Belgien

17. September

2009 U

17. September

2009

Deutschland

17. September

2009 U

17. September

2009

Dänemark

17. September

2009 U

17. September

2009

Estland

  3. November

2009 U

  3. November

2009

Finnland

17. September

2009 U

17. September

2009

Frankreich

  4. November

2009 U

  4. November

2009

Griechenland

17. September

2009 U

17. September

2009

Irland

17. September

2009 U

17. September

2009

Island

17. September

2009 U

17. September

2009

Italien

17. September

2009 U

17. September

2009

Kroatien

  3. November

2009 U

  3. November

2009

Lettland

17. September

2009 U

17. September

2009

Litauen

  1. Januar

2023

  1. Januar

2023

Luxemburg

17. September

2009 U

17. September

2009

Malta

  1. Juni

2013 U

  1. Juni

2013

Montenegro

  1. Januar

2011 U

  1. Januar

2011

Niederlande

17. September

2009 U

17. September

2009

Nordmazedonien

  1. Januar

2011 U

  1. Januar

2011

Norwegen

17. September

2009 U

17. September

2009

Österreich

17. September

2009 U

17. September

2009

Polen

17. September

2009 U

17. September

2009

Portugal

17. September

2009 U

17. September

2009

Rumänien

  1. Januar

2024

  1. Januar

2024

Schweden

17. September

2009 U

17. September

2009

Schweiz

  9. April

2010 U

  9. April

2010

Serbien

17. September

2009 U

17. September

2009

Slowakei

  1. Januar

2023

  1. Januar

2023

Slowenien

17. September

2009 U

17. September

2009

Spanien

17. September

2009 U

17. September

2009

Tschechische Republik

  1. Januar

2011 U

  1. Januar

2011

Ungarn

17. September

2009 U

17. September

2009

Vereinigtes Königreich

17. September

2009 U

17. September

2009

Zypern

  3. November

2009 U

  3. November

2009

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