Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen U... (0.814.011.268)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen

Abgeschlossen in Bern am 23. November 2017 Provisorische Anwendung der Artikel 11–13 ab 23. November 2017 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. März 2019¹ Ratifikationsurkunde hinterlegt am 6. Dezember 2019 In Kraft getreten am 1. Januar 2020² ³ (Stand am 15. November 2023) ¹ AS 2019 4327 ² AS 2019 5013 ³ Berichtigung vom 15. Dez. 2021 ( AS 2021 863 ).
⁴ SR 0.814.01 ⁵ SR 0.814.011 ⁶ SR 0.748.131.934.92 ⁷ SR 0.814.012

Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziel
Mit diesem Abkommen wird das Emissionshandelssystem der Union (im Folgenden «EU-EHS») mit dem Emissionshandelssystem der Schweiz (im Folgenden «EHS der Schweiz») verknüpft.
Art. 2
Die Emissionshandelssysteme der Vertragsparteien (im Folgenden «EHS») erfüllen mindestens die wesentlichen Kriterien gemäss Anhang I.

Kapitel II: Technische Bestimmungen

Art. 3 Register
1.  Die Register der Vertragsparteien erfüllen die Kriterien gemäss Anhang I Teil C.
2.  Um die Verknüpfung zwischen dem EU-EHS und dem EHS der Schweiz zu operationalisieren, wird eine direkte Verknüpfung zwischen dem Transaktionsprotokoll der Europäischen Union ( European Union Transaction Log , im Folgenden «EUTL») des Unionsregisters und dem Schweizer Zusatztransaktionsprotokoll ( Swiss Supplementary Transaction Log , im Folgenden «SSTL») des Schweizer Registers eingerichtet, sodass im Rahmen der beiden EHS vergebenen Emissionszertifikate von einem Register in das andere übertragen werden können.
3.  Die Registerverknüpfung soll unter anderem:
a. für die Schweiz vom Schweizer Registerverwalter und für die Union vom Zentralverwalter der Union verwaltet werden;
b. im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Rechtssystems betrieben werden;
c. durch im Schweizer und im Unionsregister integrierte automatisierte Prozesse unterstützt werden, um Transaktionen zu ermöglichen;
d. so umgesetzt sein, dass für Nutzer des Schweizer und des Unionsregisters soweit wie möglich eine einheitliche Funktionsweise gewährleistet wird.
4.  Der Schweizer Registerverwalter, der Zentralverwalter der Union oder beide Verwalter gemeinsam können die Registerverknüpfung zur Wartung des Systems oder im Fall einer Sicherheitsverletzung bzw. eines Sicherheitsrisikos im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Schweiz und der Europäischen Union vorübergehend unterbrechen. Die Vertragsparteien informieren frühestmöglich über eine vorübergehende Unterbrechung der Registerverknüpfung zur Wartung des Systems oder im Fall einer Sicherheitsverletzung bzw. eines Sicherheitsrisikos und halten die vorübergehende Unterbrechung so kurz wie möglich.
5.  Die Vertragsparteien reagieren umgehend und in enger Zusammenarbeit unter Einsatz der in ihren jeweiligen Rechtssystemen verfügbaren Massnahmen, um Betrug zu verhindern und um die Integrität der verknüpften EHS zu wahren. Der Schweizer Registerverwalter, der Zentralverwalter der Union und die nationalen Verwalter in den Mitgliedstaaten der Union arbeiten im Rahmen der verknüpften EHS zusammen, um das Risiko von Betrug, Missbrauch oder kriminellen Handlungen in Bezug auf die Register zu verringern, auf solche Vorfälle zu reagieren und die Integrität der Registerverknüpfung zu schützen. Von den Verwaltern vereinbarte Massnahmen zur Minderung des Risikos von Betrug, Missbrauch oder kriminellen Handlungen werden durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen.
6.  Der Schweizer Registerverwalter und der Zentralverwalter der Union legen gemeinsame Verfahrensvorschriften⁸ für technische oder andere Fragen fest, die für das Funktionieren der Verknüpfung erforderlich sind; dabei tragen sie den Prioritäten der innerstaatlichen Rechtsvorschriften Rechnung. Die von den Verwaltern entwickelten gemeinsamen Verfahrensvorschriften treten in Kraft, sobald sie durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen wurden.
7.  Der Schweizer Registerverwalter und der Zentralverwalter der Union erstellen technische Verknüpfungsstandards ( Linking Technical Standards , LTS)⁹ auf Basis der Grundsätze in Anhang II, in dem die Anforderungen für eine solide und gesicherte Verbindung zwischen dem SSTL und dem EUTL im Einzelnen beschrieben sind. Die von den Verwaltern entwickelten LTS treten in Kraft, sobald sie durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen wurden.
8.  Probleme, die sich aus der Umsetzung und aus dem Betrieb der Registerverknüpfung ergeben, werden durch eine rechtzeitige Konsultation des Schweizer Registerverwalters und des Zentralverwalters der Union im Einklang mit den gemeinsamen Verfahrensvorschriften gelöst.
⁸ Die Gemeinsamen Verfahrensvorschriften (COP) können in den Beschlüssen des Gemischten Ausschusses eingesehen werden: www.fedlex.admin.ch > Rechtsammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU > Beschlüsse der gemischten Ausschüsse > 23. Emissionshandel
⁹ Die Technische Verknüpfungsstandards (LTS) können in den Beschlüssen des Gemischten Ausschusses eingesehen werden: www.fedlex.admin.ch > Rechtsammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU > Beschlüsse der gemischten Ausschüsse > 23. Emissionshandel
Art. 4 Emissionszertifikate und Abrechnung
1.  Emissionszertifikate, die im Rahmen des EHS einer Vertragspartei zur Verpflichtungserfüllung verwendet werden können, werden im Rahmen des EHS der anderen Vertragspartei für die Verpflichtungserfüllung anerkannt.
«Emissionszertifikat» bezeichnet ein Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum berechtigt und das im Rahmen des EU-EHS oder des EHS der Schweiz zur Erfüllung der Anforderungen im Rahmen des EU-EHS oder des EHS der Schweiz vergeben wurde.
2.  In einem EHS bestehende Beschränkungen für die Verwendung bestimmter Zertifikate können auf das andere EHS angewendet werden.
3.  Die Registerverwalter und Kontoinhaber können das EHS, in dem ein Emissionszertifikat vergeben wurde, zumindest anhand des Landescodes der Seriennummer des Emissionszertifikats erkennen.
4.  Jede Vertragspartei informiert die jeweils andere Vertragspartei mindestens einmal jährlich über den Gesamtbestand der im Rahmen des anderen EHS vergebenen Emissionszertifikate und die Zahl der im Rahmen des anderen EHS vergebenen Zertifikate, die zu Zwecken der Verpflichtungserfüllung abgegeben oder die im jeweils anderen EHS freiwillig gelöscht wurden.
5.  Die Vertragsparteien berücksichtigen die Nettotransaktionen von Zertifikaten im Einklang mit den durch die UNFCCC gebilligten Abrechnungsgrundsätzen und ‑regeln, sobald diese in Kraft sind. Dieser Mechanismus wird in einem Anhang zu diesem Abkommen festgelegt, der durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen wird.
6.  Bei Inkrafttreten des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls übertragen oder erwerben die Vertragsparteien innerhalb einer vereinbarten Frist und für den Fall der Kündigung gemäss Artikel 16 ausreichende zugeteilte, für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls gültige Emissionsrechte ( Assigned Amount Units , im Folgenden «AAU»), um Nettotransaktionen von Zertifikaten zwischen den Vertragsparteien abzudecken, soweit unter das EHS fallende Betreiber diese Zertifikate zu Zwecken der Verpflichtungserfüllung abgegeben haben und soweit diese Zertifikate Emissionen in Anlage A des Kyoto-Protokolls entsprechen. Der Mechanismus für diese Transaktionen wird in einem Anhang zu diesem Abkommen festgelegt, der durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses nach dem Inkrafttreten der Änderung des Kyoto-Protokolls¹⁰ angenommen wird. Dieser Anhang enthält ferner eine Vereinbarung über die Verwaltung der Erlösanteile, die für die erste internationale Übertragung von AAU gilt.
¹⁰ SR 0.814.011
Art. 5 Versteigerung
1.  Die Vertragsparteien veräussern Zertifikate ausschliesslich im Wege von Versteigerungen.
2.  Betreiber, die einem der beiden EHS unterliegen, können die Zulassung zur Gebotseinstellung für Zertifikate in Versteigerungen beantragen. Der Zugang zu solchen Versteigerungen wird Betreibern, die einem der beiden EHS unterliegen, auf der Grundlage nicht diskriminierender Kriterien gewährt. Um die Integrität der Versteigerungen sicherzustellen, kann die Berechtigung, die Zulassung zu Versteigerungen zu beantragen, anderen Kategorien von Teilnehmern nur gewährt werden, wenn diese den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei unterliegen oder speziell zur Teilnahme an den Versteigerungen ermächtigt sind.
3.  Die Versteigerung erfolgt auf offene, transparente und nicht diskriminierende Weise und im Einklang mit den Kriterien in Anhang I Teil D.

Kapitel III: Luftverkehr

Art. 6 Einbeziehung von Luftverkehrstätigkeiten
Die Vertragsparteien beziehen Luftverkehrstätigkeiten im Einklang mit den wesentlichen Kriterien in Anhang I Teil B in ihr jeweiliges EHS ein. Die Einbeziehung von Luftverkehrstätigkeiten in das EHS der Schweiz erfolgt nach denselben Grundsätzen wie im EU-EHS, insbesondere im Hinblick auf Vorschriften für den Geltungsbereich, die Obergrenze und die Zuteilung.
Art. 7 Überprüfung dieses Abkommens bei Änderungen in Bezug auf Luftverkehrstätigkeiten
1.  Bei Änderungen in Bezug auf Luftverkehrstätigkeiten im EU-EHS überprüft der Gemeinsame Ausschuss gemäss Artikel 13 Absatz 2 den entsprechenden Anhang I Teil B.
2.  Der Gemeinsame Ausschuss tritt in jedem Fall bis Ende des Jahres 2018 zur Überprüfung der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens gemäss Artikel 13 Absatz 2 hinsichtlich des Geltungsbereichs für Luftverkehrstätigkeiten zusammen.

Kapitel IV: Vertrauliche Informationen und Sicherheit

Art. 8 Vertrauliche Informationen
1.  «Vertrauliche Informationen» bezeichnet Informationen und Materialien in mündlicher, visueller, elektronischer, magnetischer oder dokumentarischer Form, einschliesslich Ausrüstung und Technologie, die von den Vertragsparteien in Verbindung mit diesem Abkommen bereitgestellt oder ausgetauscht wurden und i) deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Schweiz, der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Masse schaden könnte, ii) die im Interesse der Sicherheit einer der Vertragsparteien vor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen und iii) die durch eine der Vertragsparteien als vertraulich gekennzeichnet sind.
2.  Unbeschadet der jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien schützt jede Vertragspartei vertrauliche Informationen im Einklang mit den Sicherheitsanforderungen, den Vertraulichkeitsstufen und den Handhabungsvorschriften gemäss den Anhängen II, III und IV insbesondere vor einer unbefugten Weitergabe oder dem Verlust der Integrität. «Handhabung» umfasst die Erstellung, Verarbeitung, Speicherung, Übermittlung oder Vernichtung vertraulicher Informationen oder etwaiger anderer darin enthaltener Informationen.
Art. 9 Vertraulichkeitsstufen
1.  Jede Vertragspartei trägt die alleinige Verantwortung dafür, die Informationen, die sie offenlegt, als vertraulich zu kennzeichnen oder über die Herabstufung und Aufhebung der Vertraulichkeit von ihr offengelegter Informationen zu entscheiden. Legen die Vertragsparteien vertrauliche Informationen gemeinsam offen, entscheiden sie gemeinsam über die Kennzeichnung und die Vertraulichkeitsstufe sowie die Herabstufung und Aufhebung der Vertraulichkeit.
2.  Vertrauliche Informationen sind entsprechend der in Anhang III aufgeführten Vertraulichkeitsstufe mit der Einstufung ETS CRITICAL (EHS-höchst vertraulich), ETS SENSITIVE (EHS-vertraulich) oder ETS LIMITED (EHS-nicht öffentlich zugänglich) zu versehen.
3.  Der Urheber der vertraulichen Informationen in der offenlegenden Vertragspartei setzt die Vertraulichkeitsstufe herab, sobald die Informationen nicht länger eines höheren Schutzniveaus bedürfen, und hebt die Vertraulichkeit auf, sobald die Informationen nicht länger vor einer unbefugten Weitergabe oder dem Integritätsverlust geschützt werden müssen.
4.  Die offenlegende Vertragspartei informiert die empfangende Vertragspartei über alle neuen vertraulichen Informationen und deren Vertraulichkeitsstufe sowie eine etwaige Herabstufung oder Aufhebung der Vertraulichkeit.
5.  Die Vertragsparteien erstellen und pflegen ein gemeinsames Verzeichnis vertraulicher Informationen.

Kapitel V: Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften

Art. 10 Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften
1.  Dieses Abkommen berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, für das Abkommen relevante Rechtsvorschriften zu ändern oder zu verabschieden; dies schliesst ihr Recht ein, striktere Schutzmassnahmen anzunehmen.
2.  Wenn eine der Vertragsparteien Rechtsvorschriften in einem für das Abkommen relevanten Bereich entwickelt, unterrichtet sie die andere Vertragspartei rechtzeitig schriftlich. Zu diesem Zweck richtet der Gemeinsame Ausschuss ein Verfahren zum regelmässigen Informations- und Konsultationsaustausch ein.
3.  Im Anschluss an eine Unterrichtung gemäss Absatz 2 kann jede Vertragspartei gemäss Artikel 13 Absatz 4 einen entsprechenden Meinungsaustausch im Gemeinsamen Ausschuss beantragen, um insbesondere zu beurteilen, ob sich die Rechtsvorschriften unmittelbar auf die Kriterien in Anhang I auswirken würden.
4.  Wenn eine Vertragspartei einen Vorschlag für einen für das Abkommen relevanten Rechtsakt annimmt, wird dem Vertreter/den Vertretern der anderen Vertragspartei im Gemeinsamen Ausschuss eine Abschrift davon übermittelt.
5.  Nach der Annahme eines für das Abkommen relevanten Rechtsakts durch eine Vertragspartei wird dem Vertreter/den Vertretern der anderen Vertragspartei im Gemeinsamen Ausschuss eine Abschrift davon übermittelt.
6.  Gelangt der Gemeinsame Ausschuss zu dem Schluss, dass sich der Rechtsakt unmittelbar auf die Kriterien in Anhang I auswirkt, entscheidet er über eine entsprechende Änderung des betreffenden Teils des Anhangs I. Dieser Beschluss wird binnen sechs Monaten ab dem Tag der Befassung des Gemeinsamen Ausschusses gefasst.
7.  Kann ein Beschluss über eine Änderung des Anhangs I nicht innerhalb des in Absatz 6 genannten Zeitraums gefasst werden, prüft der Gemeinsame Ausschuss binnen acht Monaten nach dem Tag seiner Befassung alle weiteren Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemässen Funktionierens dieses Abkommens und fasst gegebenenfalls die zu diesem Zweck notwendigen Beschlüsse.
Art. 11 Koordinierung
1.  Die Vertragsparteien koordinieren Bemühungen in den für das Abkommen relevanten Bereichen und insbesondere hinsichtlich der in den Anhängen festgelegten Kriterien, um die ordnungsgemässe Umsetzung des Abkommens und die Integrität der EHS der Vertragsparteien zu gewährleisten sowie um die Verlagerung von CO 2 -Emissionen und die unverhältnismässige Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den miteinander verknüpften EHS zu vermeiden.
2.  Eine solche Koordinierung erfolgt vor allem durch den formellen und informellen Austausch oder die Bereitstellung von Informationen und – auf Antrag einer Vertragspartei – durch Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss.

Kapitel VI: Gemeinsamer Ausschuss

Art. 12 Zusammensetzung und Arbeitsweise des Gemeinsamen Ausschusses
1.  Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt.
2.  Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung beantragen. Der Gemeinsame Ausschuss tritt binnen 30 Tagen zusammen, nachdem ein solcher Antrag gestellt wurde.
3.  Die Beschlüsse, die der Gemeinsame Ausschuss in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen fasst, sind ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die erforderlichen Massnahmen, um die Durchführung und Anwendung dieser Beschlüsse sicherzustellen.
4.  Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Beide Vertragsparteien müssen den Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses zustimmen.
5.  Der Gemeinsame Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.
Art. 13 Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses
1.  Der Gemeinsame Ausschuss verwaltet dieses Abkommen und stellt seine ordnungsgemässe Umsetzung sicher.
2.  Der Gemeinsame Ausschuss kann beschliessen, einen neuen Anhang anzunehmen oder einen bestehenden Anhang dieses Abkommens zu ändern.
3.  Der Gemeinsame Ausschuss erörtert Änderungen der Artikel dieses Abkommens, die von einer der Vertragsparteien vorschlagen werden. Stimmt der Gemeinsame Ausschuss dem Vorschlag zu, legt er ihn den Vertragsparteien zur Annahme gemäss ihren jeweiligen innerstaatlichen Verfahren vor.
4.  Auf Antrag gemäss Artikel 10 Absatz 3 leitet der Gemeinsame Ausschuss einen Meinungsaustausch über die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften ein, insbesondere um zu prüfen, ob diese dazu führen würden, dass das EHS der jeweiligen Vertragspartei die Kriterien in den Anhängen nicht mehr erfüllt.
5.  Bei Aussetzung oder vor der Mitteilung der Kündigung dieses Abkommens gemäss den Artikeln 15 und 16 führt der Gemeinsame Ausschuss einen Meinungsaustausch durch und bemüht sich, eine Einigung zur Beendigung der Aussetzung oder Vermeidung der Kündigung zu erzielen.
6.  Der Gemeinsame Ausschuss bemüht sich, Streitigkeiten, mit denen er befasst wird, im Einklang mit Artikel 14 beizulegen.
7.  Der Gemeinsame Ausschuss überprüft dieses Abkommen regelmässig unter Berücksichtigung etwaiger wesentlicher Entwicklungen in den jeweiligen EHS, auch in Bezug auf die Marktaufsicht oder den Beginn eines neuen Handelszeitraums, um insbesondere sicherzustellen, dass die Verknüpfung nicht die innerstaatlichen Emissionsreduktionsziele einer der Vertragsparteien oder die Integrität und das ordnungsgemässe Funktionieren ihrer CO 2 -Märkte untergräbt.
8.  Die Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses beschränken sich auf diejenigen gemäss diesem Abkommen.

Kapitel VII: Streitbeilegung

Art. 14 Streitbeilegung
1.  Die Vertragsparteien befassen den Gemeinsamen Ausschuss mit zwischen ihnen entstandenen Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.
2.  Gelingt es dem Gemeinsamen Ausschuss nicht, den Streitfall binnen sechs Monaten nach dem Tag seiner Befassung beizulegen, wird der Streitfall auf Antrag einer der Vertragsparteien im Einklang mit der Schiedsgerichtsordnung aus dem Jahr 2012 dem Ständigen Schiedshof vorgelegt.
3.  Im Falle der Aussetzung oder Kündigung dieses Abkommens gilt der Streitbeilegungsmechanismus weiterhin für Streitigkeiten gemäss Absatz 1, die sich während der Anwendung dieses Abkommens ergaben.

Kapitel VIII: Aussetzung und Kündigung

Art. 15 Aussetzung des Artikels 4 Absatz 1
1.  Unbeschadet des Artikels 16 kann eine Vertragspartei die Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 dieses Abkommens unter den folgenden Umständen aussetzen:
a. Falls eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei den Verpflichtungen gemäss Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 2, 4 und 5 sowie Artikel 18 Absatz 2 nicht oder nur teilweise nachkommt;
b. falls eine Vertragspartei von der anderen Vertragspartei schriftlich über ihre Absicht unterrichtet wird, ihr EHS mit dem einer dritten Partei gemäss Artikel 18 zu verknüpfen;
c. falls eine Vertragspartei von der anderen Vertragspartei schriftlich über ihre Absicht unterrichtet wird, dieses Abkommen gemäss Artikel 16 zu kündigen.
2.  Eine Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Entscheidung, Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens auszusetzen, und begründet dies. Die Entscheidung, Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens auszusetzen, wird unverzüglich nach Unterrichtung der anderen Vertragspartei öffentlich gemacht.
3.  Die Aussetzung von Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens ist vorübergehend. Wird Artikel 4 Absatz 1 gemäss Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels ausgesetzt, endet die Aussetzung mit der Beilegung der Streitigkeit im Einklang mit Artikel 14. Wird Artikel 4 Absatz 1 gemäss Absatz 1 Buchstabe b oder c dieses Artikels ausgesetzt, so gilt die Aussetzung für einen vorübergehenden Zeitraum von drei Monaten. Die Vertragspartei kann beschliessen, den Aussetzungszeitraum zu verkürzen oder zu verlängern.
4.  Während der Aussetzung werden Zertifikate nicht zu Zwecken der Verpflichtungserfüllung in einem EHS abgegeben, aus dem sie nicht stammen. Alle sonstigen Transaktionen bleiben weiterhin möglich.
5.  Wurde ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Legislativvorschlags bis zur Frist gemäss Artikel 10 Absatz 6 kein Meinungsaustausch im Gemeinsamen Ausschuss beantragt gemäss Artikel 10 Absatz 3 bzw. hat ein solcher Austausch stattgefunden und ist der Gemeinsame Ausschuss zu dem Schluss gelangt, dass sich die neuen Rechtsvorschriften nicht unmittelbar auf die Kriterien auswirken, ist eine Vertragspartei nicht berechtigt, die Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 mit der Begründung aussetzen, dass die andere Vertragspartei ihren Verpflichtungen zur Erfüllung der Kriterien in Anhang I nicht mehr nachkommt.
Art. 16 Kündigung
1.  Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit nach Konsultation im Gemeinsamen Ausschuss kündigen, indem sie die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Entscheidung unterrichtet. Die Kündigung wird sechs Monate nach Unterrichtung der anderen Vertragspartei wirksam. Die Entscheidung wird öffentlich gemacht, nachdem die andere Vertragspartei unterrichtet wurde.
2.  Bei Nichtverlängerung oder Einstellung des EHS einer der Vertragsparteien wird dieses Abkommen am letzten Betriebstag des betreffenden EHS automatisch gekündigt.
3.  Im Falle der Kündigung einigen sich die Vertragsparteien über die fortgesetzte Nutzung und Speicherung der zwischen ihnen bereits übermittelten Informationen mit Ausnahme der im jeweiligen Register gespeicherten Daten. Falls keine Einigung erzielt wird, ist jede Vertragspartei berechtigt, die Löschung der übermittelten Informationen zu verlangen.

Kapitel IX: Schlussbestimmungen

Art. 17 Umsetzung
1.  Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Massnahmen, um die Erfüllung der Verpflichtungen in diesem Abkommen, einschliesslich der Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses, zu gewährleisten.
2.  Die Vertragsparteien unterlassen alle Massnahmen, welche die Erreichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.
Art. 18 Verknüpfung mit Dritten
1.  Die Vertragsparteien können mit einer dritten Partei über eine Verknüpfung ihrer jeweiligen EHS verhandeln.
2.  Verhandelt eine Vertragspartei mit einer dritten Partei über eine Verknüpfung, so unterrichtet sie darüber die andere Vertragspartei und informiert sie regelmässig über den neuesten Stand der Verhandlungen.
3.  Bevor eine Vertragspartei ihr System mit dem einer dritten Partei verknüpft, entscheidet die andere Vertragspartei, ob sie das andere Verknüpfungsabkommen billigt oder dieses Abkommen kündigt. Billigt sie das andere Verknüpfungsabkommens, endet die Aussetzung des Artikels 4 Absatz 1.
4.  Bei Verknüpfung mit dem EHS einer dritten Partei können die Bestimmungen dieses Abkommens überarbeitet werden.
Art. 19 Anhänge
Die diesem Abkommen beigefügten Anhänge sind Bestandteil desselben.
Art. 20 Sprachen
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in deutscher, französicher, italienischer, bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, (irischer,) kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Art. 21 Ratifizierung und Inkrafttreten
1.  Unbeschadet des Artikels 16 wird dieses Abkommen auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
2.  Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt.
3.  Die Vertragsparteien tauschen ihre Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunden erst aus, wenn sie die Bedingungen für eine Verknüpfung im Sinne dieses Abkommens erfüllt sehen.
4.  Dieses Abkommen tritt am 1. Januar des auf den Austausch der Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunden durch die Vertragsparteien folgenden Jahres in Kraft.
5.  Das Inkrafttreten des Artikels 4 Absatz 6 steht unter dem Vorbehalt des Inkrafttreten für beide Vertragsparteien der Doha-Änderung des Kyoto-Protokolls, die auf der 8. Tagung der Vertragsparteien angenommen wurde (Beschluss 1/CMP.8; zweiter Verpflichtungszeitraum).
Art. 22 Vorläufige Anwendung
Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden ab seiner Unterzeichnung die Artikel 11–13 vorläufig angewendet.
Geschehen zu Bern am 23. November 2017.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Marc Chardonnens

Für die
Europäische Union:

Rein Oidekivi
Michael Matthiessen

Anhang I ¹¹

¹¹ Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemeinsamen Ausschusses vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 15. Nov. 2023 ( AS 2024 72 ).

Wesentliche Kriterien

A. Wesentliche Kriterien für ortsfeste Anlagen

Wesentliche Kriterien

Im EU-EHS

Im EHS der Schweiz

1 Verbindlichkeit der Teilnahme am EHS

Die Teilnahme am EHS ist für die Anlagen obligatorisch, in denen die Tätigkeiten durchgeführt und die Treibhausgase (im Folgenden «THG») freigesetzt werden, die nachstehend aufgeführt sind.

Die Teilnahme am EHS ist für die Anlagen obligatorisch, in denen die Tätigkeiten durchgeführt und die THG freigesetzt werden, die nachstehend aufgeführt sind.

2 Das EHS erstreckt sich mindestens auf die Tätigkeiten gemäss:
– Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

– Artikel 40 Absatz 1 und Anhang 6 der CO2‑Verordnung¹²

in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung.

3 Das EHS erstreckt sich mindestens auf die THG gemäss:
– Anhang II der Richtlinie 2003/87/EG

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

– Artikel 1 Absatz 1 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung.

4 In dem EHS ist eine Obergrenze festzusetzen, die mindestens so streng ist wie diejenige in:
– Artikel 9 und 9a der
Richtlinie 2003/87/EG

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Der lineare Kürzungsfaktor von 1,74 % jährlich wird ab dem Jahr 2021 auf 2,2 % jährlich angehoben und gilt für alle Sektoren gemäss der Richtlinie (EU) 2018/410 in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

– Artikel 18 Absätze 1 und 2 des CO2-Gesetzes¹³
– Artikel 45 Absatz 1 und Anhang 8 Nummer 1 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung.

Der lineare Kürzungsfaktor beträgt 2,2 % jährlich ab dem Jahr 2021.

5 Marktstabilitätsmechanismus

Im Jahr 2015 führte die EU die Marktstabilitätsreserve ein (Beschluss (EU) 2015/1814), deren Funktionieren durch die Richtlinie (EU) 2018/410 gestärkt wurde.

Gemäss den Rechtsvorschriften der EU veröffentlicht die Kommission ab 2017 jedes Jahr bis zum 15. Mai die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate. Diese Zahl ist ausschlaggebend dafür, ob einige der Zertifikate, die im Folgejahr zur Versteigerung bestimmt sind, in die Reserve eingestellt oder ob Zertifikate aus der Reserve freigegeben werden sollten.

– Artikel 19 Absatz 5 des CO2-Gesetzes
– Artikel 48 Absätze 1bis und 5 und Anhang 8 Ziffer 2 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung.

Die Rechtsvorschriften der Schweiz sehen eine Reduzierung der Versteigerungsmenge vor, die von der Gesamtzahl der in Umlauf befindlichen Zertifikate abhängt. Darüber hinaus werden die Emissionszertifikate, die nicht einer Versteigerung zugeführt werden, am Ende des Handelszeitraums gelöscht.

6 Der Umfang der Marktaufsicht des EHS ist mindestens so streng wie derjenige gemäss:
– Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (MiFID II)
– Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (MiFIR)
– Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission
– Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie)
– Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

– Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007¹⁴
– Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel vom 19. Juni 2015¹⁵
– Bundesgesetz über die Finanzinstitute vom 15. Juni 2018¹⁶
– Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geld-wäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997¹⁷

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

In der Schweizer Finanzmarktregulierung wird die Rechtsnatur von Emissionszertifikaten nicht definiert. Insbesondere gelten Emissionszertifikate im Gesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen nicht als Effekten und können daher nicht an Handelsplätzen gehandelt werden. Weil Emissionszertifikate nicht als Effekten gelten, gelten die Schweizer Vorschriften für den Effektenhandel nicht für den OTC-Handel mit Emissionszertifikaten auf dem Sekundärmarkt.

Derivatekontrakte gelten nach dem Gesetz über Finanzmarkt-infrastrukturen als Effekten. Dazu gehören auch Derivate, deren Basiswert Emissions-zertifikate sind. Derivate von Emissionszertifikaten, die Gegenstand des OTC-Handels zwischen nichtfinanziellen und finanziellen Gegenparteien sind, fallen unter die Bestimmungen des Gesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen.

7 Zusammenarbeit bei der Marktaufsicht

Die Vertragsparteien treffen geeignete Kooperationsvereinbarungen in Bezug auf die Marktaufsicht. Diese Kooperationsvereinbarungen betreffen den Informationsaustausch und die Durchsetzung der Verpflichtungen, die sich aus ihrer jeweiligen Marktaufsichtsregelung ergeben. Die Vertragsparteien unterrichten den Gemeinsamen Ausschuss über derartige Vereinbarungen.

8 Die qualitativen Beschränkungen für internationale Gutschriften sind mindestens so streng wie diejenigen gemäss:

Das Unionsrecht sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor.

Das Recht der Schweiz sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor.

9 Die quantitativen Beschränkungen für internationale Gutschriften sind mindestens so streng wie diejenigen gemäss:

Das Unionsrecht sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor.

Das Recht der Schweiz sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor.

10 Der Berechnung der kostenlosen Zuteilung liegen Benchmarks und Anpassungsfaktoren zugrunde. Zertifikate, die nicht kostenlos zugeteilt werden, werden versteigert oder entwertet. Zu diesem Zweck genügt das EHS zumindest:
– Artikel 10, 10a, 10b und 10c der Richtlinie 2003/87/EG
– Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission vom 12. März 2021 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021–2025 gemäss Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, in der im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung
– Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2‑Ausstoss und des Beschlusses (EU) 2015/1814
– Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäss Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
– Delegierter Beschluss (EU) 2019/708 der Kommission vom 15. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021–2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2‑Emissionen besteht
– sektorübergreifender Korrekturfaktor im EU-EHS in den Zeiträumen 2021–2025 oder 2026–2030
– Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission vom 31. Oktober 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten

in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung.

– Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 des CO2‑Gesetzes
– Artikel 45 Absätze 2–6, Artikel 46, 46a, 46b und 48 sowie Anhang 9 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung.

Im Zeitraum 2021–2025 übersteigen die kostenlosen Zuteilungen nicht den Umfang der kostenlosen Zuteilungen an Anlagen im Rahmen des EU‑EHS.

11 Das EHS sieht Sanktionen vor, die hinsichtlich der Bedingungen und des Umfangs vergleichbar sind mit denjenigen gemäss:
– Artikel 16 der Richtlinie 2003/87/EG

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

– Artikel 21 des CO2-Gesetzes
– Artikel 1 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung.

12 Die Überwachung und Berichterstattung im Rahmen des EHS sind mindestens genauso streng wie diejenigen gemäss:
– Artikel 14 und Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG
– Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission

in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung.

– Artikel 20 des CO2-Gesetzes
– Artikel 50bis, 53, Anhang 16 Ziffer 1 und Anhang 17 Ziffer 1 der CO2‑Verordnung

in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung.

13 Die Prüfung und Akkreditierung im Rahmen des EHS sind mindestens genauso streng wie diejenigen gemäss:
– Artikel 15 und Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG
– Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

– Artikel 51–54 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung.

¹² SR 641.711
¹³ SR 641.71
¹⁴ SR 956.1
¹⁵ SR 958.1
¹⁶ SR 954.1
¹⁷ SR 955.0

B. Wesentliche Kriterien für den Luftverkehr

Wesentliche Kriterien

Für die EU

Für die Schweiz

1 Verbindlichkeit der Teilnahme am EHS

Die Teilnahme am EHS ist für Luftverkehrstätigkeiten gemäss den nachstehend aufgeführten Kriterien obligatorisch.

Die Teilnahme am EHS ist für Luftverkehrstätigkeiten gemäss den nachstehend aufgeführten Kriterien obligatorisch.

2 Erfassung von Luftverkehrstätigkeiten und der dadurch freigesetzten THG sowie Zuordnung von Flügen und ihren jeweiligen Emissionen entsprechend dem Grundsatz des abgehenden Flugs gemäss:
– Richtlinie 2003/87/EG, in der durch die Verordnung (EU) 2017/2392 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 geänderten Fassung; diese Verordnung sieht eine befristete Ausnahme von der Durchsetzung in Bezug auf Flüge nach und aus Ländern vor, mit denen kein Abkommen gemäss Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen wurden
– Delegierter Beschluss (EU) 2020/1071 der Kommission vom 18. Mai 2020 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Ausschluss von aus der Schweiz ankommenden Flügen aus dem Emissionshandelssystem der EU
– Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters

in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung.

Ab dem 1. Januar 2020 werden Flüge, die von Flugplätzen im Hoheitsgebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden «EWR») abgehen und auf Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet enden, in das EU‑EHS einbezogen, während Flüge, die von Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet abgehen und auf Flugplätzen im Hoheitsgebiet des EWR enden, gemäss Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG vom EU‑EHS ausgeschlossen sein werden.

1. Geltungsbereich

Flüge, die von Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet abgehen oder dort enden, mit Ausnahme von Flügen, die von Flugplätzen im Gebiet des EWR abgehen.

Jede befristete Ausnahme in Bezug auf den Geltungsbereich des EHS, wie beispielsweise Ausnahmen im Sinne des Artikels 28a der Richtlinie 2003/87/EG, kann im Einklang mit dem EU-EHS auf das EHS der Schweiz angewandt werden. Bei Luftverkehrstätigkeiten werden ausschliesslich CO2‑Emissionen erfasst.

2. Einschränkungen des Geltungsbereichs

Der allgemeine Geltungsbereich gemäss Nummer 1 umfasst keine:

1. Flüge, die ausschliesslich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie von Staatschefs, Regierungschefs und von zur Regierung gehörenden Ministern durchgeführt werden, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist;
2. Militär-, Zoll- und Polizeiflüge;
3. Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen;
4. Flüge, die ausschliesslich nach Sichtflugregeln im Sinne von Anhang 2 des Übereinkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944¹⁸ operiert werden;
5. Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne geplante Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt;
6. Übungsflüge, die ausschliesslich zum Erwerb oder Erhalt eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist, vorausgesetzt, dass diese Flüge nicht zur Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;
7. Flüge, die ausschliesslich der wissenschaftlichen Forschung dienen;
8. Flüge, die ausschliesslich der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen bzw. Bord- oder Bodenausrüstung dienen;
9. Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5700 kg;
10. Flüge gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber mit jährlichen Gesamtemissionen von weniger als 10 000 Tonnen auf Flügen, die unter das EHS der Schweiz fallen, oder mit weniger als 243 Flügen in drei aufeinanderfolgenden Viermonatszeiträumen im Geltungsbereich des EHS der Schweiz, sofern die Betreiber nicht unter das EU‑EHS fallen;
11. Flüge nichtgewerblicher Luftfahrzeugbetreiber mit jährlichen Gesamtemissionen von weniger als 1000 Tonnen, die unter das EHS der Schweiz fallen, im Einklang mit der jeweiligen im EU-EHS angewandten Ausnahme, sofern die Betreiber nicht unter das EU‑EHS fallen.

Diese Einschränkungen des Geltungsbereichs sind vorgesehen in:

– Artikel 16a des CO2-Gesetzes
– Artikel 46d, Artikel 55 Absatz 2 und Anhang 13 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung.

3 Austausch einschlägiger Daten in Bezug auf die Anwendung der Einschränkungen des Geltungsbereichs für Luftverkehrstätigkeiten

Die beiden Vertragsparteien arbeiten in Bezug auf die Anwendung der Einschränkungen des Geltungsbereichs im EHS der Schweiz und im EU‑EHS für gewerbliche und nichtgewerbliche Betreiber gemäss diesem Anhang zusammen. Insbesondere stellen beide Vertragsparteien die rechtzeitige Übermittlung aller einschlägigen Daten sicher, um die ordnungsgemässe Identifizierung von Flügen und Luftfahrzeugbetreibern, die unter das EHS der Schweiz und das EU‑EHS fallen, zu ermöglichen.

4 Obergrenze (Gesamtmenge der Luftfahrzeugbetreibern zuzuteilenden Zertifikate)

Artikel 3c der Richtlinie 2003/87/EG

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Artikel 3c der Richtlinie 2003/87/EG sah ursprünglich folgende Zuteilung von Zertifikaten vor:

– 15 % werden versteigert,
– 3 % werden in eine Sonderreserve eingestellt,
– 82 % werden kostenlos zugeteilt.

Die Zuteilungen wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 421/2014 geändert, mit der die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten proportional zur Verringerung der Abgabeverpflichtung gekürzt wurde (Artikel 28a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG). Mit der Verordnung (EU) 2017/2392 in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung wurde diese Vorgehensweise bis zum Jahr 2023 verlängert; zudem wird seit dem 1. Januar 2021 ein linearer Kürzungsfaktor von 2,2 % angewandt.

Die Obergrenze ist ähnlich streng wie im EU‑EHS, insbesondere in Bezug auf den Kürzungssatz über Jahre und Handelszeiträume hinweg. Die entsprechend der Obergrenze verfügbaren Zertifikate werden wie folgt aufgeteilt:

– 15 % werden versteigert;
– 3 % werden in eine Sonderreserve eingestellt,
– 82 % werden kostenlos zugeteilt.

Diese Zuteilung kann im Einklang mit den Artikeln 6 und 7 dieses Abkommens überprüft werden.

Bis 2020 wird die Menge der entsprechend der Obergrenze verfügbaren Zertifikate nach einem Bottom-up-Ansatz auf der Grundlage der im Einklang mit der vorstehenden Aufteilung kostenlos zuzuteilenden Zertifikate berechnet. Jede befristete Ausnahme in Bezug auf den Geltungsbereich des EHS macht entsprechende anteilige Anpassungen der zuzuteilenden Mengen erforderlich.

Ab 2021 wird die Menge der entsprechend der Obergrenze verfügbaren Zertifikate anhand der Obergrenze für das Jahr 2020 unter Berücksichtigung eines möglichen Kürzungssatzes im Einklang mit dem EU‑EHS bestimmt.

Dies ist vorgesehen in:

– Artikel 18 des CO2-Gesetzes
– Artikel 46e und Anhang 15 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung.

5 Zuteilung von Zertifikaten für den Luftverkehr durch Versteigerung von Zertifikaten
– Artikel 3d und Artikel 28a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Die zu versteigernden Schweizer Zertifikate werden durch die zuständige Behörde der Schweiz versteigert. Die Schweiz hat Anspruch auf die Einnahmen aus der Versteigerung der Schweizer Zertifikate.

Dies ist vorgesehen in:

– Artikel 19a Absätze 2 und 4 des CO2-Gesetzes
– Artikel 48 und Anhang 15 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung.

6 Sonderreserve für bestimmte Luftfahrzeugbetreiber
– Artikel 3f der Richtlinie 2003/87/EG

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Für neue Marktteilnehmer und wachstumsstarke Betreiber werden Zertifikate in eine Sonderreserve eingestellt; die Schweiz wird allerdings bis 2020 keine Sonderreserve haben, da das Bezugsjahr für die Erhebung von Daten über die Schweizer Luftverkehrstätigkeiten das Jahr 2018 ist.

Diese Sonderreserve ist vorgesehen in:

– Artikel 18 Absatz 3 des CO2-Gesetzes
– Artikel 46e und Anhang 15 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung.

7 Benchmark für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber
– Artikel 3e der Richtlinie 2003/87/EG

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Die jährliche Benchmark ist 0,000642186914222035 Zertifikate je Tonnenkilometer.

Die Benchmark darf nicht höher sein als im EU‑EHS.

Die jährliche Benchmark ist 0,000642186914222035 Zertifikate je Tonnenkilometer.

Diese Benchmark ist vorgesehen in:

– Artikel 46f und Anhang 15 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung.

8 Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber
– Artikel 3e der Richtlinie 2003/87/EG

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Die Vergabe von Zertifikaten wird gemäss Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG im Verhältnis zu den entsprechenden Berichterstattungs- und Abgabepflichten aus der tatsächlichen Erfassung von Flügen zwischen dem EWR und der Schweiz im Rahmen des EU-EHS angepasst

Die Zahl der den Luftfahrzeugbetreibern kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate wird durch Multiplikation ihrer gemeldeten Tonnenkilometerdaten im Bezugsjahr mit der geltenden Benchmark berechnet.

Diese kostenlose Zuteilung ist vorgesehen in:

– Artikel 19a Absätze 3 und 4 des CO2-Gesetzes
– Artikel 46f Absätze 1 und 3 und Anhang 15 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung.

9 Die qualitativen Beschränkungen für internationale Gutschriften sind mindestens so streng wie diejenigen gemäss:

Das Unionsrecht sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor.

Das Recht der Schweiz sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor.

10 Quantitative Beschränkungen für die Nutzung internationaler Gutschriften

Das Unionsrecht sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor.

Das Recht der Schweiz sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor.

11 Erhebung von Tonnenkilometerdaten für das Bezugsjahr
– Artikel 3e der Richtlinie 2003/87/EG

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Unbeschadet der nachstehenden Bestimmung werden die neuen Tonnenkilometerdaten zur gleichen Zeit und auf dieselbe Weise wie im EU‑EHS erhoben.

Bis zu einer neuen Erhebung von Tonnenkilometerdaten und im Einklang mit der Verordnung über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten und die Erstellung von Monitoringplänen bei Flugstrecken in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung ist das Bezugsjahr für die Erhebung von Daten über die Schweizer Luftverkehrstätigkeiten das Jahr 2018.

Dies ist vorgesehen in:

– Artikel 19a Absätze 3 und 4 des CO2-Gesetzes
– Artikel 46f Absatz 1und Anhang 15 der CO2‑Verordnung

in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung.

12 Überwachung und Berichterstattung
– Artikel 14 und Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG
– Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission
– Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18. Juli 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Massnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus

in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung.

Die Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften sind ebenso streng wie im EU‑EHS.

Dies ist vorgesehen in:

– Artikel 20 des CO2-Gesetzes
– Artikel 50–52 und Anhänge 16 und 17 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung.

13 Prüfung und Akkreditierung
– Artikel 15 und Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG
– Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Die Prüfungs- und Akkreditierungsvorschriften sind ebenso streng wie im EU-EHS.

Dies ist vorgesehen in:

– Artikel 52 Absätze 4 und 5 und Anhang 18 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung.

14 Verwaltung

Es gelten die in Artikel 18a der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Kriterien. Zu diesem Zweck gilt die Schweiz gemäss Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG im Hinblick auf die Zuordnung der Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern zur Schweiz und zu den Mitgliedstaaten der EU (des EWR) als Verwaltungsmitgliedstaat.

Gemäss Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EU (des EWR) für sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung von ihnen zugeordneten Luftfahrzeugbetreibern verantwortlich, einschliesslich der Aufgaben im Zusammenhang mit dem EHS der Schweiz (z. B. Annahme der Berichte über die geprüften Emissionen aus Luftverkehrs-tätigkeiten in der EU und in der Schweiz, Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern und Konten, Verpflichtungserfüllung und Durchsetzung).

Die Europäische Kommission einigt sich bilateral mit den zuständigen Behörden der Schweiz über die Übermittlung der einschlägigen Unterlagen und Informationen.

Die Kommission stellt insbesondere die Übertragung der Anzahl kostenlos zugeteilter EU-Zertifikate an von der Schweiz verwaltete Luftfahrzeugbetreiber sicher.

Im Fall eines bilateralen Abkommens über die Verwaltung des Flugbetriebs in Verbindung mit dem EuroAirport Basel-Mulhouse-Freiburg, das keine Änderung der Richtlinie 2003/87/EG erfordert, wird die Europäische Kommission, soweit angebracht, die Umsetzung eines solchen Abkommens erleichtern, sofern es nicht zu Doppelzählungen führt.

Die Schweiz ist für die Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern zuständig:

– die über eine von der Schweiz erteilte gültige Betriebsgenehmigung verfügen oder
– die den höchsten zugeordneten Schätzwert für Luftverkehrsemissionen in der Schweiz im Rahmen der verknüpften EHS aufweisen.

Die zuständigen Behörden der Schweiz sind für sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der der Schweiz zugeordneten Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich, einschliesslich der Aufgaben im Zusammenhang mit dem EU‑EHS (z. B. Annahme der Berichte über die geprüften Emissionen aus Luftverkehrs-tätigkeiten in der EU und in der Schweiz, Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern und Konten, Verpflichtungserfüllung und Durchsetzung).

Die zuständigen Behörden der Schweiz einigen sich bilateral mit der Europäischen Kommission über die Übermittlung der einschlägigen Unterlagen und Informationen.

Die zuständigen Behörden der Schweiz übertragen insbesondere die Anzahl kostenlos zugeteilter schweizerischer Zertifikate an von EU- (EWR‑) Mitgliedstaaten verwaltete Luftfahrzeugbetreiber.

Dies ist vorgesehen in:

– Artikel 39 Absatz 1a des CO2-Gesetzes
– Artikel 46d und Anhang 14 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung.

15 Abgabe von Zertifikaten

Bei der Bewertung der Verpflichtungserfüllung von Luftfahrzeugbetreibern anhand der Anzahl abgegebener Zertifikate rechnen die zuständigen Behörden der EU- (EWR‑)Mitgliedstaaten die Zertifikate erst auf die unter das EHS der Schweiz fallenden Emissionen an und verwenden die restlichen abgegebenen Zertifikate für die Anrechnung auf die unter das EU‑EHS fallenden Emissionen

Bei der Bewertung der Verpflichtungserfüllung von Luftfahrzeugbetreibern anhand der Anzahl abgegebener Zertifikate rechnen die zuständigen Behörden der Schweiz die Zertifikate erst auf die unter das EU-EHS fallenden Emissionen an und verwenden die restlichen abgegebenen Zertifikate für die Anrechnung auf die unter das EHS der Schweiz fallenden Emissionen.

Dies ist vorgesehen in:

– Artikel 55 Absatz 2bis der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung.

16 Rechtliche Durchsetzung

Die Vertragsparteien setzen die Bestimmungen ihres jeweiligen EHS gegenüber Luftfahrzeugbetreibern durch, die ihren Verpflichtungen im entsprechenden EHS nicht nachkommen, und zwar unabhängig davon, ob der Betreiber von einer zuständigen Behörde der EU (des EWR) oder der Schweiz verwaltet wird, sofern die Durchsetzung durch die mit der Verwaltung des Betreibers betraute Behörde zusätzliche Massnahmen erfordert.

17 Zuordnung der Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern

Im Einklang mit Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG wird in der gemäss Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG durch die Europäische Kommission veröffentlichten Liste der Luftfahrzeugbetreiber der für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständige Verwaltungsmitgliedstaat, darunter die Schweiz, angegeben.

Die Schweiz übernimmt die Verwaltung der ihr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erstmals zugeordneten Luftfahrzeugbetreiber nach dem 30. April des Jahres der Zuordnung und sobald die vorläufige Registerverbindung betriebsbereit ist.

Die beiden Vertragsparteien arbeiten beim Austausch der einschlägigen Unterlagen und Informationen zusammen.

Die Zuordnung eines Luftfahrzeugbetreibers wirkt sich nicht auf die Erfassung des betreffenden Luftfahrzeugbetreibers im jeweiligen EHS aus (d. h. ein Betreiber, der unter das EU‑EHS fällt und von der zuständigen Behörde der Schweiz verwaltet wird, hat im Rahmen des EU‑EHS gleichwertige Verpflichtungen wie im Geltungsbereich des EHS der Schweiz und umgekehrt).

18 Durchführungsmodalitäten

Etwaige weitere Modalitäten, die für die Organisation der Arbeit und Zusammenarbeit innerhalb der zentralen Anlaufstelle für Kontoinhaber aus dem Luftverkehr erforderlich sind, werden nach Unterzeichnung des Abkommens vom Gemeinsamen Ausschuss gemäss den Artikeln 12, 13 und 22 dieses Abkommens entwickelt und angenommen. Diese Modalitäten gelten ab dem Tag, ab dem dieses Abkommen angewandt wird.

19 Unterstützung durch Eurocontrol

Für den Luftverkehr betreffenden Teil dieses Abkommens nimmt die Europäische Kommission die Schweiz in das in Bezug auf das EU‑EHS an Eurocontrol übertragene Mandat auf.

¹⁸ SR 0.748.0

C. Wesentliche Kriterien für die Register

Das EHS jeder Vertragspartei umfasst ein Register und ein Transaktionsprotokoll, die die folgenden wesentlichen Kriterien bezüglich der Sicherheitsmechanismen und ‑verfahren sowie bezüglich der Eröffnung und Verwaltung von Konten erfüllen:

Wesentliche Kriterien bezüglich Sicherheitsmechanismen und ‑verfahren

Die Register und Transaktionsprotokolle wahren die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität der im System gespeicherten Daten. Zu diesem Zweck setzen die Vertragsparteien die folgenden Sicherheitsmechanismen um:

Wesentliche Kriterien

Um Zugang zu den Konten zu erhalten, ist für alle Nutzer mit Zugang zum Konto ein Zwei-Faktor-Authentifizierungsmechanismus erforderlich.

Sowohl zur Veranlassung als auch zur Genehmigung von Transaktionen ist ein Mechanismus zur Transaktionsunterzeichnung erforderlich. Der Bestätigungscode wird den Nutzern über einen Ausserband-Kanal übermittelt.

Alle nachstehend aufgeführten Vorgänge werden von einer Person veranlasst und von einer anderen Person genehmigt (Vier-Augen-Prinzip):

– sämtliche von einem Verwalter veranlasste Vorgänge, sofern keine in den technischen Verknüpfungsstandards festgelegten begründeten Ausnahmen Anwendung finden;
– sämtliche Übertragungen von Einheiten, sofern nicht durch einen alternativen Vorgang begründet, der dasselbe Mass an Sicherheit bietet.

Es ist ein Meldesystem vorhanden, über das die Nutzer informiert werden, wenn ihre Konten und Guthaben betreffende Vorgänge durchgeführt werden.

Eine Übertragung wird frühestens 24 Stunden nach ihrer Veranlassung ausgeführt, sodass die Information alle Nutzer erreicht und diese einen mutmasslich widerrechtlichen Übertragungsvorgang abbrechen können, es sei denn, ein Vertrauenskontensystem bietet dasselbe Mass an Sicherheit.

Der Schweizer Verwalter und der Zentralverwalter der Union ergreifen Massnahmen, um die Nutzer über ihre Pflichten in Bezug auf die Sicherheit ihrer Systeme (z. B. PC, Netz) und in Bezug auf den Umgang mit Daten / das Surfen im Internet aufzuklären.

In Bezug auf die Verpflichtungserfüllung dürfen die Emissionen vorbehaltlich der jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien nur durch Zertifikate abgedeckt werden, die im selben Zeitraum oder davor vergeben wurden.

Wesentliche Kriterien in Bezug auf die Eröffnung und Verwaltung von Konten

Wesentliche Kriterien

Eröffnung eines Betreiberkontos

Der Antrag des Betreibers oder der zuständigen Behörde auf Eröffnung eines Betreiberkontos wird an den nationalen Verwalter gerichtet (für die Schweiz: Bundesamt für Umwelt, im Folgenden «BAFU»). Der Antrag muss zur Identifizierung der EHS-Anlage ausreichende Angaben sowie eine geeignete Anlagenkennung enthalten.

Eröffnung eines Luftfahrzeugbetreiberkontos

Jeder Luftfahrzeugbetreiber, der unter das EHS der Schweiz und/oder das EU EHS fällt, muss über ein Luftfahrzeugbetreiberkonto verfügen. Für die von der zuständigen Behörde der Schweiz verwalteten Luftfahrzeugbetreiber wird ein solches Konto im Schweizer Register geführt. Der Luftfahrzeugbetreiber oder dessen Bevollmächtigter richtet innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Genehmigung des Überwachungsplans des Luftfahrzeugbetreibers bzw. seiner Übermittlung von einem Mitgliedstaat der EU (des EWR) an die Behörden der Schweiz den Antrag an den nationalen Verwalter (für die Schweiz: BAFU). Der Antrag enthält das eindeutige Luftfahrzeugkennzeichen jedes vom Antragsteller betriebenen Luftfahrzeugs, das unter das EHS der Schweiz und/oder das EU‑EHS fällt.

Eröffnung eines Handelskontos/Personenkontos

Der Antrag auf Eröffnung eines Handelskontos/Personenkontos wird an den nationalen Verwalter gerichtet (für die Schweiz: BAFU). Er enthält zur Identifizierung des Kontoinhabers/Antragstellers ausreichende Angaben sowie mindestens Folgendes:

– bei einer natürlichen Person: Identitätsnachweis und Kontaktangaben;
– bei einer juristischen Person:
– Auszug aus dem Handelsregister, oder
– Eintragungsnachweis und gegebenenfalls Gründungsurkunden der juristischen Person;
– polizeiliches Führungszeugnis der natürlichen Person oder – bei einer juristischen Person – gegebenenfalls von deren Geschäftsleitung.

Kontobevollmächtigte

Für jedes Konto gibt es zumindest einen vom künftigen Kontoinhaber benannten Kontobevollmächtigten. Die Kontobevollmächtigten veranlassen Transaktionen und andere Vorgänge im Namen des Kontoinhabers. Bei der Benennung des Kontobevollmächtigten werden mindestens die folgenden Angaben über den Kontobevollmächtigten übermittelt:

– Name und Kontaktangaben;
– Ausweisdokument;
– polizeiliches Führungszeugnis.

Dokumentenprüfung

Eine Abschrift eines Dokuments, das als Nachweis für die Eröffnung eines Handelskontos/Personenkontos oder zur Ernennung eines Kontobevollmächtigten vorgelegt wird, muss als authentische Abschrift beglaubigt sein. Abschriften von ausserhalb des beantragenden Staates ausgestellten Dokumenten müssen legalisiert sein, sofern das nationale Recht nichts anderes vorsieht. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.

Ablehnung der Eröffnung bzw. Aktualisierung eines Kontos oder der Ernennung eines Kontobevollmächtigten

Ein nationaler Verwalter (für die Schweiz: BAFU) kann die Eröffnung bzw. Aktualisierung eines Kontos oder die Ernennung eines Kontobevollmächtigten ablehnen, sofern die Ablehnung angemessen und vertretbar ist. Die Ablehnung muss durch mindestens einen der folgenden Gründe gerechtfertigt sein:

– die übermittelten Angaben und Unterlagen sind unvollständig, veraltet oder aus anderen Gründen unrichtig oder falsch;
– gegen den künftigen Bevollmächtigten wird ermittelt oder er wurde in den voran- gegangenen fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wegen betrügerischer Praktiken, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten betreffen, wegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderer schwerer Straftaten, bei denen das Konto möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielt;
– im nationalen Recht oder im Unionsrecht festgelegte Gründe.

Regelmässige Überprüfung der Kontoangaben

Der Kontoinhaber meldet dem nationalen Verwalter (für die Schweiz: BAFU) alle Änderungen des Kontos oder der Nutzerdaten innerhalb von 10 Arbeitstagen und übermittelt dem nationalen Verwalter, der für die Aktualisierung der Angaben zuständig ist, die von diesem verlangten Angaben rechtzeitig.

Mindestens einmal alle drei Jahre überprüft der nationale Verwalter, ob die mit einem Konto verbundenen Angaben nach wie vor vollständig, aktuell, richtig und exakt sind, und fordert den Kontoinhaber auf, etwaige Änderungen gegebenenfalls zu melden. Für Betreiberkonten, Luftfahrzeugbetreiberkonten und Prüfstellen findet die Überprüfung mindestens alle fünf Jahre statt.

Sperrung des Kontozugangs

Falls gegen Registerbestimmungen des Artikels 3 dieses Abkommens verstossen wurde oder Ermittlungen in Bezug auf einen möglichen Verstoss gegen diese Bestimmungen laufen, kann der Kontozugang gesperrt werden.

Vertraulichkeit und Offenlegung von Informationen

Im EUTL, SSTL, im Unionsregister, dem Schweizer Register und anderen Registern im Rahmen des Kyoto-Protokolls enthaltene Informationen einschliesslich sämtlicher Kontostände, sämtlicher Transaktionen, der eindeutigen Einheiten-Kennung der Zertifikate und des eindeutigen numerischen Wertes der Seriennummer der verbuchten oder von einer Transaktion betroffenen Kyoto-Einheiten, werden vertraulich behandelt.

Diese vertraulichen Informationen dürfen auf Antrag den zuständigen öffentlichen Stellen zur Verfügung gestellt werden, wenn ein solcher Antrag ein berechtigtes Ziel verfolgt und gerechtfertigt, erforderlich und verhältnismässig zu Ermittlungs-, Aufdeckungs- und Verfolgungszwecken, zu Zwecken der Steuerverwaltung, zu Zwecken der Durchsetzung, zur Durchführung von Audits oder für die Finanzaufsicht zur Prävention und Bekämpfung von Betrug, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, anderen schweren Straftaten, Marktmissbrauch oder anderen Verstössen gegen das Unionsrecht oder gegen das nationale Recht eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz ist, um das reibungslose Funktionieren des EU‑EHS und des EHS der Schweiz zu gewährleisten.

D. Wesentliche Kriterien für Auktionsplattformen und Auktionstätigkeiten

Einrichtungen, die Versteigerungen von Zertifikaten im Rahmen der EHS der Vertragsparteien durchführen, müssen die folgenden wesentlichen Kriterien erfüllen und die Versteigerungen entsprechend durchführen:

Wesentliche Kriterien

1 Die die Versteigerung durchführende Einrichtung wird im Wege eines Verfahrens ausgewählt, das die Transparenz, Verhältnismässigkeit, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung sowie den Wettbewerb zwischen verschiedenen potenziellen Auktionsplattformen auf der Grundlage des Vergaberechts der Union oder des nationalen Vergaberechts gewährleistet.
2 Die die Versteigerung durchführende Einrichtung wird zur Ausübung dieser Tätigkeit zugelassen und trifft bei der Durchführung der Vorgänge die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen; solche Sicherheitsmassnahmen umfassen unter anderem Vorkehrungen für das Erkennen und die Regelung etwaiger nachteiliger Auswirkungen etwaiger Interessenkonflikte, für das Erkennen und Management der Risiken, denen der Markt ausgesetzt ist, transparente und ermessensunabhängige Regeln und Verfahren für eine faire und ordnungsgemässe Versteigerung sowie ausreichende finanzielle Mittel, um das ordnungsgemässe Funktionieren zu erleichtern.
3 Der Zugang zu den Versteigerungen unterliegt Mindestanforderungen bezüglich angemessener Überprüfungen der Kunden, mit denen sichergestellt wird, dass Teilnehmer die Auktionsabläufe nicht untergraben.
4 Das Auktionsverfahren muss vorhersehbar sein, besonders was den Zeitplan und die Abfolge der Verkäufe sowie die voraussichtlich zur Verfügung zu stellenden Mengen angeht. Die Hauptelemente des Auktionsverfahrens, einschliesslich Zeitplan, Termine und voraussichtliche Verkaufsmengen, werden mindestens einen Monat vor Beginn der Versteigerung auf der Website der die Versteigerung durchführenden Einrichtung veröffentlicht. Ferner sind etwaige erhebliche Änderungen frühestmöglich im Voraus anzukündigen.
5 Die Versteigerung von Zertifikaten erfolgt mit dem Ziel, die Auswirkungen auf das EHS jeder Vertragspartei möglichst gering zu halten. Die für die Versteigerung verantwortliche Einrichtung stellt sicher, dass die Auktionspreise nicht wesentlich vom massgeblichen Preis für Zertifikate auf dem Sekundärmarkt im Auktionszeitraum abweichen, was auf Defizite bei den Versteigerungen hindeuten würde. Die Methode zur Bestimmung der im vorangehenden Satz genannten Abweichung sollte den zuständigen Behörden mit Marktaufsichtsfunktionen mitgeteilt werden.
6 Sämtliche nicht vertraulichen, für die Versteigerungen relevanten Informationen, einschliesslich aller Rechtsvorschriften, Leitfäden und Formulare, werden offen und transparent veröffentlicht. Die Ergebnisse jeder durchgeführten Versteigerung werden so bald wie praktisch möglich veröffentlicht und enthalten die einschlägigen nicht vertraulichen Informationen. Mindestens einmal jährlich werden Berichte über die Ergebnisse der Versteigerungen veröffentlicht.
7 Für die Versteigerung von Zertifikaten gelten angemessene Regeln und Verfahren, die bei Versteigerungen das Risiko von wettbewerbsschädigendem Verhalten, Marktmissbrauch, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mindern. Soweit möglich, sind diese Regeln und Verfahren nicht weniger streng als diejenigen für Finanzmärkte in den jeweiligen Rechtsordnungen der Vertragsparteien. Insbesondere obliegt es der die Versteigerung durchführenden Einrichtung, Massnahmen zu ergreifen sowie Verfahren und Prozesse einzurichten, um die Integrität der Versteigerungen sicherzustellen. Ferner überwacht sie das Verhalten der Marktteilnehmer und meldet den zuständigen Behörden Fälle von wettbewerbsschädigendem Verhalten, Marktmissbrauch, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.
8. Die die Versteigerungen durchführende Einrichtung und die Versteigerung von Zertifikaten unterliegen einer angemessenen Aufsicht durch die zuständigen Behörden. Die benannten zuständigen Behörden verfügen über die erforderlichen rechtlichen Zuständigkeiten und technischen Vorkehrungen zur Überwachung von:
– Organisation und Verhalten der Betreiber von Auktionsplattformen;
– Organisation und Verhalten professioneller Intermediäre, die im Namen der Kunden handeln;
– Verhalten und Transaktionen der Marktteilnehmer, um Insider-Geschäfte und Marktmanipulation zu verhindern;
– Transaktionen der Marktteilnehmer, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.
Soweit möglich, ist die Überwachung nicht weniger streng als die der Finanzmärkte in den jeweiligen Rechtsordnungen der Vertragsparteien.
Die Schweiz bemüht sich, für die Versteigerung ihrer Zertifikate im Einklang mit den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge eine private Einrichtung zu nutzen.
Bis eine solche Einrichtung unter Vertrag genommen ist und sofern die Zahl der in einem Jahr zu versteigernden Zertifikate unter einem bestimmten Schwellenwert liegt, kann die Schweiz unter den folgenden Bedingungen weiterhin die bestehende Regelung für die Versteigerung – nämlich eine Durchführung der Versteigerungen durch das BAFU – beibehalten:
1. Der Schwellenwert ist 1 000 000 Zertifikate, einschliesslich der für Luftverkehrstätigkeiten zu versteigernden Zertifikate.
2. Die wesentlichen Kriterien 1 bis 8 gelten mit Ausnahme der Kriterien 1 und 2, während der letzte Satz des Kriteriums 5 und die Kriterien 7 und 8 für das BAFU nur soweit möglich gelten.
Das wesentliche Kriterium 3 gilt in Verbindung mit der folgenden Bestimmung: Zur Gebotseinstellung für Schweizer Zertifikate in Versteigerungen im Rahmen der Auktionsregelung, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens gilt, sind alle im EWR ansässigen Unternehmen zugelassen, die dies auch in der Union sind.
Die Schweiz kann Einrichtungen, die im EWR ansässig sind, mit der Durchführung der Versteigerungen beauftragen.

Anhang II ¹⁹

¹⁹ Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 2/2019 des Gemeinsamen Ausschusses vom 5. Dez. 2019 ( AS 2020 369 ). Bereinigt gemäss Art. 2 des Beschlusses Nr. 2/2020 des Gemeinsamen Ausschusses vom 5. Nov. 2020, in Kraft seit 5. Nov. 2020 ( AS 2020 6365 ).

Technische Verknüpfungsstandards

Für die Operationalisierung der Verknüpfung zwischen dem EU‑EHS und dem EHS der Schweiz muss bis Mai 2020 oder so bald wie möglich danach eine vorläufige Lösung eingeführt werden. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um so bald wie möglich die vorläufige Lösung durch eine dauerhafte Registerverbindung zu ersetzen.
In den technischen Verknüpfungsstandards (Linking Technical Standards, im Folgenden «LTS») ist Folgendes festgelegt:
– Architektur der Kommunikationsverbindung;
– Sicherheit der Datenübermittlung;
– Liste der Funktionen (Transaktionen, Kontenabstimmung usw.);
– Festlegung der Webdienste;
– Anforderungen an die Datenprotokollierung;
– Betriebsregelungen (Helpdesk, Unterstützung);
– Strategie für die Kommunikationsaktivierung und Prüfverfahren;
– Sicherheitsprüfverfahren.
In den LTS ist festzulegen, dass die Verwalter alle angemessenen Massnahmen ergreifen sollen, um zu gewährleisten, dass das SSTL und das EUTL sowie die Verknüpfung täglich rund um die Uhr funktionsbereit sind, und dass Unterbrechungen der Funktionsfähigkeit des SSTL, des EUTL und der Verknüpfung auf ein Minimum zu reduzieren sind.
In den LTS ist festzulegen, dass die Kommunikation zwischen dem SSTL und dem EUTL in Form eines gesicherten Austauschs von Webdienstmeldungen auf der Grundlage der folgenden* oder gleichwertiger Technologien erfolgt:
– Webdienste mit Simple Object Access Protocol (SOAP);
– hardwarebasiertes virtuelles privates Netzwerk (VPN);
– erweiterbare Auszeichnungssprache (XML);
– digitale Signatur; und
– Netzzeitprotokolle (Network Time Protocols).
* Diese Technologien werden derzeit für die Einrichtung einer Verbindung zwischen dem Unionsregister und dem internationalen Transaktionsprotokoll bzw. zwischen dem Schweizer Register und dem internationalen Transaktionsprotokoll genutzt.
In den LTS sind zusätzliche Sicherheitsvorschriften für das Schweizer Register, das SSTL, das Unionsregister und das EUTL enthalten, die in einem «Sicherheitsmanagementplan» dokumentiert werden. Insbesondere ist in den LTS Folgendes festzulegen:
– Falls der Verdacht besteht, dass die Sicherheit des Schweizer Registers, des SSTL, des Unionsregisters oder des EUTL beeinträchtigt wurde, informieren die beiden Vertragsparteien einander unverzüglich darüber und unterbrechen die Verknüpfung zwischen dem SSTL und dem EUTL.
– Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Falle einer Sicherheitsverletzung Informationen unverzüglich auszutauschen. Soweit die technischen Einzelheiten verfügbar sind, tauschen der Registerverwalter der Schweiz und der Zentralverwalter der Union innerhalb von 24 Stunden nach der Sicherheitsverletzung einen Bericht aus, in dem der Vorfall beschrieben ist (Datum, Ursache Auswirkungen, Abhilfemassnahmen).
Das in den LTS festgelegten Sicherheitsprüfverfahren muss abgeschlossen sein, bevor die Kommunikationsverbindung zwischen dem SSTL und dem EUTL aufgebaut wird, und immer, wenn eine neue Version des SSTL oder des EUTL erforderlich ist.
In den LTS sind neben der Produktionsumgebung zwei Testumgebungen vorgesehen: eine Testumgebung für Entwickler und eine Abnahmeumgebung.
Die Vertragsparteien legen durch den Schweizer Registerverwalter und den Zentralverwalter der Union den Nachweis vor, dass ihre Systeme im Einklang mit den in den LTS festgelegten Sicherheitsanforderungen in den vorhergehenden 12 Monaten einer unabhängigen Sicherheitsbewertung unterzogen wurden. Alle wichtigen neuen Versionen der Software werden im Einklang mit den in den LTS festgelegten Sicherheitsanforderungen einer Sicherheitsprüfung und insbesondere Penetrationstests unterzogen. Der Penetrationstest darf nicht vom Entwickler der Software oder einem Subunternehmer des Softwareentwicklers durchgeführt werden.

Anhang III ²⁰

²⁰ Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2022 des Gemeinsamen Ausschusses vom 9. Dez. 2022, in Kraft seit 9. Dez. 2022 ( AS 2023 547 ).

Vertraulichkeitsstufen und Handhabungsvorschriften

Die Vertragsparteien kommen überein, die folgenden Vertraulichkeitsstufen zur Kennzeichnung vertraulicher Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens bearbeitet und ausgetauscht werden, zu verwenden:
– EHS-nicht öffentlich zugänglich
– EHS-vertraulich
– EHS-höchst vertraulich.
Dabei sind mit der Einstufung «EHS-höchst vertraulich» versehene Informationen vertraulicher als jene mit der Einstufung «EHS-vertraulich», welche wiederum vertraulicher sind als jene mit der Einstufung «EHS-nicht öffentlich zugänglich».
Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage der bestehenden Strategie für die Einstufung von EHS-Informationen in der Union sowie der Informationsschutzverordnung (ISchV) und des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) der Schweiz Handhabungsvorschriften zu entwickeln. Die Handhabungsvorschriften werden dem Gemeinsamen Ausschuss zur Annahme vorgelegt. Nach der Annahme werden alle Informationen entsprechend ihrer Vertraulichkeitsstufe in Übereinstimmung mit diesen Handhabungsvorschriften verarbeitet.
Schätzen die Vertragsparteien die Vertraulichkeitsstufe unterschiedlich ein, findet die höhere Stufe Anwendung.
Die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien enthalten für die nachstehend genannten Handhabungsschritte gleichwertige wesentliche Sicherheitsanforderungen, die den EHS-Vertraulichkeitsstufen Rechnung tragen:
– Dokumentengenerierung – Ressourcen
– Vertraulichkeitsstufe
– Speicherung – elektronisches Dokument im Datennetz
– elektronisches Dokument in der lokalen Umgebung
– physisches Dokument
– Elektronische Übermittlung – Telefon und Mobilfunk
– Fax
– E-Mail
– Datenübermittlung
– Physische Übermittlung – Mündlich
– Persönliche Übergabe
– Postalisch
– Verwendung – Verarbeitung mit IT-Anwendungen
– Drucken
– Kopieren
– Entfernung von festem Standort
– Informationsmanagement – Regelmässige Bewertung der Klassifizierung und der Empfänger
– Archivierung
– Löschung und Vernichtung

Anhang IV ²¹

²¹ Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemeinsamen Ausschusses vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 15. Nov. 2023 ( AS 2024 72 ).

Festlegung der EHS-Vertraulichkeitsstufen

A.1 Vertraulichkeits- und Integritätseinstufung

«Vertraulichkeit» bezeichnet den Verschlusscharakter einer Information, eines Teils oder der Gesamtheit des Informationssystems (insbesondere Algorithmen, Programme oder Dokumentationen), bei denen der Zugang auf Personen, Stellen oder Verfahren mit entsprechender Befugnis beschränkt ist.
«Integrität» bezeichnet die Garantie, dass ein Informationssystem und die bearbeiteten Informationen nur durch eine bewusste und rechtmässige Handlung geändert werden können, und dass das System das erwartete Ergebnis zutreffend und vollständig liefert.
Bei jeder als vertraulich eingestufter EHS-Information ist der Aspekt der Vertraulichkeit im Hinblick darauf zu prüfen, wie sich die Weitergabe der Informationen auf Unternehmensebene auswirken kann und der Aspekt der Integrität im Hinblick darauf zu prüfen, wie sich die unbeabsichtigte Änderung, unbeabsichtigte teilweise oder unbeabsichtigte völlige Vernichtung der Informationen auf Unternehmensebene auswirken kann.
Die Vertraulichkeitsstufe von Informationen und die Integritätsstufe eines Informationssystems werden nach einer Beurteilung auf der Grundlage der in Abschnitt A.2 enthaltenen Kriterien eingestuft. Diese Einstufungen erlauben eine Bewertung der allgemeinen Vertraulichkeitsstufe von Informationen anhand der Übersichtstabelle in Abschnitt A.3.

A.2 Vertraulichkeits- und Integritätseinstufung

A.2.1 «Niedrige Einstufung»

Mit einer niedrigen Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen mässigen Schaden zufügen würden und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt:
– mässige negative Auswirkungen auf politische oder diplomatische Beziehungen;
– lokale Negativwerbung für das Ansehen oder den Ruf der Vertragsparteien oder anderer Einrichtungen;
– Blossstellung von Einzelpersonen;
– negative Auswirkungen auf die Arbeitsmoral/Produktivität der Mitarbeiter;
– beschränkte finanzielle Verluste oder die Ermöglichung mässiger ungerechtfertigter Gewinne oder Vorteile für Einzelpersonen oder Unternehmen;
– mässige Behinderung der Vertragsparteien bei der wirksamen Ausarbeitung oder Durchführung ihrer Politiken;
– mässige Gefährdung einer sachgerechten Verwaltung der Vertragsparteien und ihrer Tätigkeiten.

A.2.2 «Mittlere Einstufung»

Mit einer mittleren Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen mässigen Schaden zufügen würden und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt:
– Blossstellung im Rahmen politischer oder diplomatischer Beziehungen;
– Schädigung des Ansehens oder des Rufs der Vertragsparteien oder anderer Einrichtungen;
– Unannehmlichkeiten für Einzelpersonen;
– direkte Senkung der Arbeitsmoral/Produktivität der Mitarbeiter;
– Blossstellung der Vertragsparteien oder anderer Einrichtungen bei Verhandlungen mit Dritten über handelspolitische oder allgemein politische Fragen;
– finanzielle Verluste oder die Ermöglichung ungerechtfertigter Gewinne oder Vorteile für Einzelpersonen oder Unternehmen;
– negative Auswirkungen auf strafrechtliche Ermittlungen;
– Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen zur Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen;
– negative Auswirkungen auf die Ausarbeitung oder Durchführung von Politiken durch die Vertragsparteien;
– negative Auswirkungen auf die sachgerechte Verwaltung der Vertragsparteien und ihrer Tätigkeiten.

A.2.3 «Hohe Einstufung» ²²

²² Zur Präzisierung betrifft der Wortlaut unter Abschnitt A.2.3. nur «vertrauliche Informationen» im Sinne der Artikel 8 und  9 dieses Abkommens, auch wenn er nahezu identisch mit dem Wortlaut ist, der zur Definition von Verschlusssachen im Beschluss (EU, Euratom) 2019/1962 der Kommission vom 17. Oktober 2019 über Durchführungsbestimmungen für die Behandlung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads RESTREINT UE/EU RESTRICTED (ABl. EU L 311 vom 2.12.2019, S. 21) verwendet wird.
Mit einer hohen Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen katastrophalen und/oder nicht hinnehmbaren Schaden zufügen würden und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt:
– Belastung diplomatischer Beziehungen;
– erhebliche Unannehmlichkeiten für Einzelpersonen;
– Erschwerung der Wahrung der Einsatzfähigkeit oder der Sicherheit von Streitkräften der Vertragsparteien oder anderer Partner;
– finanzielle Verluste oder die Ermöglichung ungerechtfertigter Gewinne oder Vorteile für Einzelpersonen oder Unternehmen;
– Verletzung eigener Verpflichtungen zur Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen, die von dritter Seite erteilt wurden;
– Verstoss gegen gesetzlich begründete Einschränkungen der Weitergabe von Informationen;
– Beeinträchtigung der Ermittlungstätigkeit oder Erleichterung des Begehens schwerer Straftaten;
– Benachteiligung der Vertragsparteien bei Verhandlungen mit Dritten über handelspolitische oder allgemein politische Fragen;
– Behinderung der Vertragsparteien bei der wirksamen Ausarbeitung oder Durchführung ihrer Politiken;
– Gefährdung einer sachgerechten Verwaltung der Vertragsparteien und ihrer Tätigkeiten.

A.3 Einstufung von Informationen als «EHS-vertraulich»

Auf der Grundlage der Einstufungen der Vertraulichkeit und Integrität nach Abschnitt A.2 und im Einklang mit den Vertraulichkeitsstufen gemäss Anhang III dieses Abkommens wird die allgemeine Vertraulichkeitsstufe von Informationen unter Verwendung der folgenden Übersichtstabelle festgelegt:

Vertraulichkeitseinstufung

Integritätseinstufung

Niedrig

Mittel

Hoch

Niedrig

Kennzeichnung EU:

SENSITIVE: ETS Joint Procurement

Kennzeichnung Schweiz:

LIMITED: ETS

Kennzeichnung EU/Schweiz:

SENSITIVE: ETS

(oder *
Kennzeichnung EU:

SENSITIVE: ETS Joint Procurement

Kennzeichnung Schweiz:

LIMITED: ETS)

Kennzeichnung EU/Schweiz:

SPECIAL HANDLING: ETS Critical

Mittel

Kennzeichnung EU/Schweiz:

SENSITIVE: ETS

(oder *
Kennzeichnung EU:

SENSITIVE: ETS Joint Procurement

Kennzeichnung Schweiz:

LIMITED: ETS)

Kennzeichnung EU/Schweiz:

SENSITIVE: ETS

(oder *
Kennzeichnung EU/Schweiz:

SPECIAL HANDLING: ETS Critical)

Kennzeichnung EU/Schweiz:

SPECIAL HANDLING: ETS Critical

Hoch

Kennzeichnung EU/Schweiz:

SPECIAL HANDLING: ETS Critical

Kennzeichnung EU/Schweiz:

SPECIAL HANDLING: ETS Critical

Kennzeichnung EU/Schweiz:

SPECIAL HANDLING: ETS Critical

* mögliche Variante, auf Einzelfallbasis zu prüfen.
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