Verordnung über Massnahmen gegenüber Burundi
vom 4. Dezember 2015 (Stand am 15. März 2024)
¹ SR 946.231
1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen
Art. 1 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
¹ Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle:
a. der im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
b. der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;
c. der Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.
² Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
³ Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
a. Vermeidung von Härtefällen;
b. Erfüllung bestehender Verträge;
c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden gerichtlichen, administrativen oder schiedsgerichtlichen Massnahme oder Entscheidung sind;
d. Wahrung schweizerischer Interessen.
⁴ Das SECO erteilt Bewilligungen nach Absatz 3 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a.²
Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtitel, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
² Die Berichtigung vom 25. Aug. 2020 betrifft nur den französischen und italienischen Text ( AS 2020 3607 ).
2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 3 Kontrolle und Vollzug
¹ Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Artikel 1.
² Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit³.
³ Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
³ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ).
Art. 4 Meldepflichten
¹ Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 1 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.⁴
² Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
⁴ Die Berichtigung vom 15. März 2024 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2024 107 ).
Art. 5 Strafbestimmungen
¹ Wer gegen Artikel 1 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
² Wer gegen Artikel 4 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
³ Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
3. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten
Art. 6 Veröffentlichung
Der Inhalt des Anhangs wird weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 4. Dezember 2015 um 18.00 Uhr in Kraft.
Anhang ⁵
⁵ Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 7. Nov. 2018 ( AS 2018 3905 ), vom 7. Nov. 2019 ( 2019 3445), vom 11. Nov. 2020 ( 2020 4667) und vom 3. Nov. 2022, in Kraft seit 4. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 644 ).
(Art. 1 Abs. 1)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten ⁶
⁶ Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/644 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.
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